4a O 214/05 – Fahrrad-Schaltung II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 502

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Juni 2006, Az. 4a O 214/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 79/06

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:

ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zu axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird;

2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:

ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist; ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder, die kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird;

3.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:

ein Grundelement mit einem Kabelführungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen den röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelführungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die, eine Torsionselastizität bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-förmiger Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,– Euro und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Fahrradteilherstellung tätiges japanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 25 XXX (Klagegebrauchsmuster). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 7.10.2004 eingetragen und die Eintragung am 11.11.2004 bekannt gemacht. Es nimmt den Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung 98 306 XXX vom 27.8.1998 in Anspruch, welche die Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 969 XXX vom 13.11.1997 beansprucht. Auf die genannte europäische Patentanmeldung wurde ein Patent erteilt; gegen die Erteilung hat die Beklagte zu 2) beim Europäischen Patentamt Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Schutzansprüche 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:

Schutzanspruch 2:

„Fahrradbewegungseinrichtung umfassend:
ein Grundelement (30) mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98);
ein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;

ein Einstellelement (40) mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und eine Indizierfeder (42), die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster Teil (91) der Feder (42) mit dem Grundelement (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken.“

Schutzanspruch 4:

„Fahrradbewegungseinrichtung umfassend:
ein Grundelement (30) mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98);
ein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;
ein Einstellelement (40) mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder (42), die kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster Teil (91) der Feder (42) mit dem Grundelement (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken.“

Schutzanspruch 6

„Fahrradbewegungseinrichtung umfassend:
ein Grundelement (30) mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98);
ein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;
ein Einstellelement (40) mit einem röhrenförmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und eine Indizierfeder (42), die, eine Torsionselastizität bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster L-förmiger Teil (91) der Feder (42) rotationsfest mit dem Grundelement (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken.“

Wegen des Wortlautes der weiteren Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters wird auf die als Anlage K 4 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen:

in Figur 2 eine Perspektivansicht eines Fahrradbremsmechanismus, der mit einer erfindungsgemäßen Kabelverstelleinrichtung bzw. Fahrradbewegungseinrichtung versehen ist,

in Figur 3 eine Draufsicht des Fahrradbremsmechanismus mit erfindungsgemäßer Kabelverstelleinrichtung bzw. Fahrradbewegungseinrichtung aus Figur 2,

in Figur 4 eine vergrößerte partielle Draufsicht der in den Figuren 2 und 3 gezeigten Vorrichtung, bei der der Seilzug entfernt wurde,

in Figur 5 eine querlaufende Schnittansicht der in Figur 4 gezeigten Vorrichtung bei Betrachtung längs der Schnittlinie 5-5,

in Figur 6 eine Explosionsdraufsicht der in den Figuren 2 bis 5 gezeigten Vorrichtung,

in Figur 7 eine Längsquerschnittssicht der in den Figuren 2 bis 6 gezeigten Vorrichtung bei Betrachtung längs der Schnittlinie 7-7 der Figur 5,

in Figur 9 eine vergrößerte Draufsicht der Einrastfeder zur Verwendung mit der in den Figuren 2 bis 7 gezeigten Vorrichtung,

in Figur 10 eine vergrößerte Gesamtansicht von hinten der mit der in den Figuren 2 bis 7 dargestellten Vorrichtung verwendeten Einrastfeder in ihrer nicht ausgelenkten Position sowie

in Figur 11 eine Ansicht von unten der Einrastfeder für die in den Figuren 2 bis 7 gezeigten Vorrichtung:

Die Beklagten sind Wettbewerber der Klägerin und vertreiben in Deutschland unter den Bezeichnungen „X1, „X2„ und „X3„ (Sammelbezeichnung „X4„) einen Schaltmechanismus für Fahrräder. Die Klägerin hat eine Betriebsanleitung für den Schaltmechanismus als Anlage K 8, ein Muster des Schaltmechanismus Typ „X3„ sowie Fotografien des Musters als Anlage K 18 vorgelegt. Nachfolgend werden die 12. und die 16. Fotografie der Anlage K 18 zur Veranschaulichung wiedergegeben:

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Schaltvorrichtung durch die Beklagte eine wortsinngemäße Verletzung der in den Schutzansprüchen 2, 4 und 6 beschriebenen Gegenstände.

Nachdem sich die Klägerin zunächst auch gegen die Benutzungshandlung des Herstellens gewandt hat, beantragt sie nunmehr,

wie zuerkannt,

wobei die Klägerin nach der Formulierung der Klageanträge es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel unterlassen soll, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen oder bewerben oder bewerben zu lassen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder besitzen zu lassen oder einzuführen oder einführen zu lassen, die jeweils die im Urteilsausspruch genannten Merkmale in Kombination aufweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Sie tragen vor, dass sie die von der Klägerin beanstandete Schaltvorrichtung nicht herstellen. Außerdem stellen sie sowohl die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters als auch eine wortsinngemäße Verwirklichung der Lehre aus den Schutzansprüchen 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters durch den Schaltmechanismus „X4„ in Abrede.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung zu, § 24 Abs. 1 GebrMG.

I.

Nach den Ausführungen in der Beschreibung betrifft das Klagegebrauchsmuster eine Kabeleinstellvorrichtung, die ein schnelles und einfaches Einstellen der effektiven Länge oder Spannung eines zwischen einem Fahrradbetätigungsmechanismus (Hebel oder Schaltelement) und einem Fahrradbremsmechanismus oder einer Gangwechselvorrichtung angeordneten Kabels ermöglicht.

Fahrradschaltzüge werden zwischen Betätigungsmechanismen wie etwa einem Bremshebel oder einem Schalter und seinem Bremsmechanismus oder seiner Gangwechselvorrichtung eingefügt. Wird der Bremshebel gezogen, bewegt sich der Innendraht des Schaltzugs innerhalb der äußeren Hülle des Schaltzugs, um die Bremsschuhe von einer gelösten in eine Bremsstellung zu bewegen. Bei einer Gangwechselvorrichtung bewegt ein Schalter den inneren Drahtzug eines Schaltzuges relativ zur Ummantelung des Seilzugs, so dass sich die Gangwechselvorrichtung relativ zu den Ritzeln bewegt.

Ein Bremsbetätigungsmechanismus umfasst nach den weiteren Erläuterungen der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters üblicherweise einen an einem Basiselement montierten Bremshebel. Das Basiselement ist auf einer Lenkstange angeordnet. Ein Seilzug erstreckt sich von dem Bremsmechanismus zu dem Bremshebel. Der Bremshebel ist zwischen einer Position mit betätigter und einer Position mit gelöster Bremse drehbar. In der Position mit betätigter Bremse wird der Bremszug vom Bremshebel so gezogen, dass der Bremszug die Bremsschuhe in Kontakt mit einer entsprechenden Felge eines Fahrrad-Rades bringt, um die Drehung des Rades zu stoppen. In der Position mit gelöster Bremse wird die Kabelspannung verringert und der Bremsmechanismus gelöst.

Typischerweise sind in der Position mit gelöster Bremse der Bremshebel und der Seilzug so eingestellt, dass die Bremsschuhe in einer geringen Distanz von der Radfelge beabstandet sein können. Dieser Abstand kann durch eine einstellbare Gewindebuchse, welche in die Ummantelung des Seilzugs eingreift, eingestellt werden, um die effektive Länge oder Spannung des Zugs zwischen der Buchse und dem Bremsmechanismus zu ändern. In ähnlicher Weise kann der Schalt- und Steuerzug durch eine einstellbare Gewindebuchse, die in Eingriff mit der Ummantelung des Seilzuges ist, eingestellt werden, um die effektive Länge oder Spannung des Zugs zwischen der Buchse und dem Bremsmechanismus zu ändern. In ähnlicher Weise kann der Schalt- und Steuerzug durch eine einstellbare Gewindebuchse, die in Eingriff mit der Ummantelung des Seilzuges ist, eingestellt werden, um die effektive Länge oder Spannung des Zugs zwischen der Buchse und dem Schalter zu ändern. Die effektive Länge oder Spannung des Schaltzuges wird eingestellt, um die Kette auf dem korrekten Zahnkranz oder Ritzel zu halten und um die Kette von Ritzel zu Ritzel zu bewegen.

In der Vergangenheit wurde nach den Angaben in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine Sicherungsmutter verwendet, um die einstellbare Gewindebuchse in einer bestimmten Stellung zu halten. Oftmals wurde ein Werkzeug benötigt, um die Sicherungsmutter zu lockern. In letzter Zeit sind verschiedene Kabeleinstellungsvorrichtungen entwickelt worden, um die Buchseneinstellung zu erhalten. Diese neueren Kabeleinstellvorrichtungen sind oft komplex und/oder teuer in der Herstellung. Einige Beispiele von Kabeleinstellvorrichtungen sind in der US-PS 4 591 XXX, in der US-PS 4 833 XXX sowie in der US-PS 5 XXX offenbart.

Vor dem genannten Stand der Technik macht es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe, eine einfach einstellbare und preisgünstige Kabeleinstellvorrichtung zur Verfügung zu stellen.

Das soll nach den Schutzansprüchen 2, 4 und 6 in der von der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemachten Fassung durch die nachfolgend genannten Merkmalskombinationen erreicht werden:

Schutzanspruch 2

Fahrradbewegungseinrichtung mit

1. einem Grundelement (30)
1.1 mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98)

2. einem Bewegungselement (32)
2.1 mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68)
2.1.1 der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln
2.2 das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt

3. einem Einstellelement (40)
3.1 mit einem röhrenförmigen Abschnitt
3.2 das Einstellelement (40) ist drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements gekoppelt

4. einer Indizierfeder (42)
4.1 die Indizierfeder (42) ist als separates Teil kniehebelartig
zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement
(40) angeordnet
4.2 ein erster Teil (91) der Feder (42) steht mit dem Grundelement
(30) in Eingriff
4.3 ein zweiter Teil (92) der Feder (42) weist ein freies Ende auf
4.3.1 das freie Ende ist mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft
4.3.2 der zweite Teil (92) der Feder (42) ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken
4.4 die Indizierfeder (42) ist zumindest teilweise durch den
Kabelführungsabschnitt (50,98) aufgenommen.

Schutzanspruch 4

Fahrradbewegungseinrichtung mit

1. einem Grundelement (30)
1.1 mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98)

2. einem Bewegungselement (32)
2.1 mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68)
2.1.1 der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu
koppeln
2.2 das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement
(30) gekoppelt

3. einem Einstellelement (40)
3.1 mit einem röhrenförmigen Abschnitt
3.2 das Einstellelement (40) ist drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements gekoppelt.

4. einer Indizierfeder (42)
4.1 die Indizierfeder (42) ist kniehebelartig zwischen dem Grund-
element (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet
4.2 ein erster Teil (91) der Feder (42) steht mit dem Grundelement
(30) in Eingriff
4.3 ein zweiter Teil (92) der Feder (42) weist ein freies Ende auf
4.3.1 das freie Ende ist mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft
4.3.2 der zweite Teil (92) der Feder (42) ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken.
4.4 die Indizierfeder (42) ist aus Metall gebildet
4.5 die Indizierfeder (42) ist zumindest teilweise durch den
Kabelführungsabschnitt (50,98) aufgenommen.

Schutzanspruch 6

Fahrradbewegungseinrichtung mit

1. einem Grundelement (30)
1.1 mit einem Kabelführungsabschnitt (50, 98)

2. einem Bewegungselement (32)
2.1 mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68)
2.1.1 der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu
koppeln
2.2 das Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement
(30) gekoppelt

3. einem Einstellelement (40)
3.1 mit einem röhrenförmigen Abschnitt
3.2 das Einstellelement (40) ist drehbar mit dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung während der relativen Drehbewegung zwischen dem röhrenförmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelführungsabschnitt (50, 98) des Grundelements gekoppelt.

4. einer Indizierfeder (42)
4.1 die Indizierfeder (42) ist kniehebelartig zwischen dem Grund-
element (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet
4.2 ein erster L-förmiger Teil (91) der Feder (42) steht rotations-
fest mit dem Grundelement (30) in Eingriff
4.3 ein zweiter Teil (92) der Feder (42) weist ein freies Ende auf
4.3.1 das freie Ende ist mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verläuft
4.3.2 der zweite Teil (92) der Feder (42) ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschränken.
4.4 die Indizierfeder (42) stellt eine Torsionselastizität bereit
4.5 die Indizierfeder (42) ist zumindest teilweise durch den
Kabelführungsabschnitt (50,98) aufgenommen.

II.

Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig, § 1 GebrMG.

1.) Das Klagegebrauchsmuster nimmt die Priorität des deutschen Teils der europäischen Patentanmeldung 0 916 XXX vom 13.11.1997 wirksam in Anspruch. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters über den Gegenstand der in Anspruch genommenen europäischen Patentanmeldung hinausgeht. Denn für die Wirksamkeit der Abzweigung als solcher nach § 5 GebrMG ist es irrelevant, ob eine Erweiterung vorliegt oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2003, 867 – Momentanpol).

2.) Gegenüber dem Gegenstand der genannten europäischen Patentanmeldung stellt die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters aber auch keine unzulässige Erweiterung dar, § 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG.

Die Beklagten berufen sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht darauf, dass auf die europäische Anmeldung ein Patent erteilt worden sei, in dessen Patentansprüchen 1 und 2 die sog. Indizierfeder nicht in einer „kniehebelartigen“, sondern in einer „freitragenden“ Anordnung beansprucht worden sei.

Im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten ist zunächst klarzustellen, dass maßgebend für die unzulässige Erweiterung die ursprüngliche Patentanmeldung und nicht das erteilte Patent ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die B1-Schrift des europäischen Patents als Übersetzung der europäischen Patentanmeldung nach § 8 GebrMAnmVO eingereicht hat. In der von den Beklagten vorgelegten A2-Schrift der europäischen Patentanmeldung, deren Verfahrenssprache Englisch ist, ist der hier interessierende Teil der Ansprüche 1 und 2 wie folgt formuliert:

„… said indexing spring (42) disposed between said base member (30) and said adjusting member (40) in a cantilevered arrangement, with a first part (91) of said spring (42) being engaged with one of said members (30, 40), and a second part (92) of said spring (42) having a free end movably coupled to said first part (91) to move in a first direction …“.

Der Klägerin kann nicht darin zugestimmt werden, dass der hier verwendete Begriff „cantilevered“ allgemein als „kniehebelartig“ zu übersetzen ist. Ausweislich des Wörterbuchs der industriellen Technik von Ernst, Band II Deutsch-Englisch, kommt diesem vielmehr die Bedeutung von „einseitig eingespannt“ oder „freitragend“ oder auch in Verbindung mit einer Brücke als „Auslegerbrücke“ zu. Das hat mit einem Kniehebel, worunter allgemein ein Mechanismus verstanden wird, der aus zwei einarmigen, durch ein Gelenk (Knie) miteinander verbundenen Hebeln besteht, die an ihren (dem gemeinsamen Gelenk abgewandten) Enden ebenfalls gelenkig gelagert sind (vgl. Anlage B 1, Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., „Kniehebel„), nur wenig gemein.

Entscheidend für die Begriffsbestimmung ist jedoch nicht eine Gegenüberstellung der allgemeinen Bedeutung der in der englischsprachigen europäischen Anmeldung und in der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung verwendeten Begriffe, sondern ihre Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Patent- bzw. Gebrauchsmusteranmeldung. Danach ist mit einem „cantilevered arrangement„ der Indizierfeder nichts anderes gemeint als der Umstand, dass die Feder aus zwei Teilen besteht, von denen einer mit einem der Elemente (Grund oder Einstellelement [„base member„ oder „adjusting member„]) in Eingriff steht und daher unbeweglich ist („… with a first part of said spring (42) being engaged with one of said members„) und der andere Teil ein freies Ende aufweist, das bewegbar mit dem ersten Teil gekoppelt ist („… and a second part (92) of said spring (42) having a free end movably coupled to said first part (91) …„). Und eben dies versteht der Fachmann im Rahmen der Gebrauchsmusteranmeldung unter einer „kniehebelartigen“ Anordnung der Indizierfeder zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement. Es ist daher auch insoweit Identität zwischen dem Gegenstand der Patent- und der daraus abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung festzustellen, so dass keine unzulässige Erweiterung vorliegt.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die zweite Einwendung der Beklagten, wonach die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 des europäischen Patents (B1-Schrift) jeweils vorsehen, dass der erste Teil der Indizierfeder einen Längsabschnitt (93) enthält, der sich in Längsrichtung innerhalb einer Bohrung (52, 70) von einem der Elemente (30, 40) erstreckt, während dieses Merkmal in den unabhängigen Ansprüchen des Klagegebrauchsmusters fehlt. Die Beklagten verkennen insoweit, dass es für die unzulässige Erweiterung nicht auf den Gegenstand des Patentes, sondern den der Patentanmeldung ankommt, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt wird. Die Ansprüche 1 und 2 der Patentanmeldung haben das genannte Merkmal noch nicht aufgewiesen. Dieses war vielmehr Gegenstand des ursprünglichen Unteranspruchs 6, der erst im Laufe des Erteilungsverfahrens mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 kombiniert wurde.

Schließlich fällt das Erfordernis einer Übersetzung der fremdsprachigen Voranmeldung bei deutscher Abzweigung nicht unter die Verwirkungsfolge des § 5 Abs. 2 GebrMG. Vielmehr liegt bei Nichteinreichung bzw. unvollständiger oder fehlerhafter Übersetzung lediglich ein einfacher Mangel vor, der geheilt werden kann (Bühring, GebrMG, 6.Aufl., § 5, Rdn. 49 f.). Die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters ist daher auch nicht nach § 5 GebrMG unwirksam.

Die Beklagten machen schließlich eine offenkundige Vorbenutzung des in den Schutzansprüchen 2, 4 und 6 beschriebenen Gegenstandes, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG, geltend und berufen sich zur Begründung auf die Kabeleinstelleinrichtung für die Betätigung einer Motorradkupplung XY. Dem kann nicht gefolgt werden.

Es bestehen bereits Bedenken, ob der Fachmann, der eine Fahrradbewegungseinrichtung bzw. Kabeleinstelleinrichtung für Fahrräder (vgl. dazu auch die weiteren Ausführungen nachfolgend unter III.) fortentwickeln will, überhaupt eine Motorradkupplung als relevanten Stand der Technik in Erwägung zieht. Ob diese Bedenken durchgreifen kann aber dahingestellt bleiben, weil – selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird – eine offenkundige Vorbenutzung gleichwohl nicht festgestellt werden kann.

Bei der in der Anlage B 9 gezeigten Kabeleinstelleinrichtung für die Betätigung einer Motorradkupplung XY ist die Indizierfeder 24 nicht, auch nicht teilweise, durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen. Vielmehr greift die Feder von außen in am äußeren Umfang des Betätigungselements aufgenommene Rillen ein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Feder durch eine mit dem Kabelführungsabschnitt verbundene Schraube festgelegt ist, die in eine Bohrung eingeschraubt ist, welche in das Gehäuse hineinreicht. Denn in der Schraube kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – keine „funktionale Verlängerung der Feder„ gesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei der Schraube um ein Bauteil, das nicht über die charakteristischen Eigenschaften einer Feder verfügt und bei der Entgegenhaltung allein der Festlegung der Feder am Gehäuseteil dient. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Gedanken es dem Fachmann nahe gelegt wird, ausgehend von der genannten Kabeleinstelleinrichtung für die Betätigung einer Motorradkupplung die erfindungsgemäße Fahrradbewegungseinrichtung aufzufinden. Einer Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Motorradkupplung XY überhaupt vor Priorität des Klagegebrauchsmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, bedarf es danach nicht mehr.

III.

Die angegriffene Gangschaltung (Schalter X.9, X.7, X3 und X2) verwirklicht die im Hauptantrag geltend gemachten Schutzansprüche 2, 4 und 6 wortsinngemäß. Das ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1 bis 3 – zu Recht – unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Parteien streiten darum, ob es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Fahrradbewegungseinrichtung handelt und die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 verwirklicht sind. Auch dies ist der Fall.

Die Beklagten bestreiten zu Unrecht, dass es sich bei der beanstandeten Gangschaltungsvorrichtung um eine Fahrradbewegungsvorrichtung im Sinne der Schutzansprüche 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters handelt. Wie ein Vergleich der Schutzansprüche 1 und 2, 3 und 4 sowie 5 und 6 ergibt, unterscheidet sich die in den streitgegenständlichen Schutzansprüchen 2, 4 und 6 genannte Fahrradbewegungseinrichtung von der in den Schutzansprüchen 1, 3 und 5 genannten Kabeleinstelleinrichtung dadurch, dass erstere zusätzlich ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt umfasst, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist. Die Kabeleinrichtung ihrerseits dient der schnellen und einfachen Einstellung der effektiven Länge oder Spannung eines zwischen einem Fahrradbetätigungsmechanismus und einem Fahrradbremsmechanismus oder einer Gangwechselvorrichtung angeordneten Kabels (vgl. Klagegebrauchsmuster, Rdn. 1, 2, 28). Unter einer Fahrradbewegungseinrichtung im Sinne der Schutzansprüche 2, 4 und 6 ist also eine Kabeleinstelleinrichtung insbesondere für einen Bremsmechanismus oder eine Gangwechselvorrichtung, insbesondere an einem Fahrrad, zu verstehen. Um eine solche handelt es sich zweifelsfrei auch bei der angegriffenen Ausführungsform, mit der die Gänge eines Fahrrades geschaltet werden können (sog. „Trigger Schalter“).

Der beanstandete Schalter weist zudem eine Indizierfeder auf, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, Merkmal 4.1. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass unter einem Kniehebel im Allgemeinen ein Mechanismus verstanden wird, der aus zwei einarmigen, durch ein Gelenk (Knie) miteinander verbundenen Hebeln besteht, die an ihren (dem gemeinsamen Gelenk abgewandten) Enden ebenfalls gelenkig gelagert sind, so dass, wenn auf das Knie des Kniegelenks senkrecht zur Verbindungslinie seiner äußeren Endpunkte eine Kraft F wirkt, an den Enden in Richtung der Verbindungslinie Kräfte F’ entstehen, die um so größer sind, je kleiner der Winkel * zwischen der Verbindungslinie und dem Hebel ist (Anlage B 1, Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., „Kniehebel„). In der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung wird dieses allgemeine Begriffsverständnis weiter verdeutlicht:

Mit einem solchen Kniegelenk hat die erfindungsgemäße Indizierfeder gemein, dass sie aus zwei Teilen besteht. Das zweite Teil weist ein freies Ende auf, das bewegbar – und damit gelenkig – mit dem ersten Teil gekoppelt ist (Merkmal 4.3.1). Demgegenüber ist der erste Teil der Feder – abweichend von dem allgemeinen Begriff eines Kniehebels – unbeweglich festgelegt, indem er mit dem Grundelement in Eingriff steht (Merkmal 4.2). Die Indizierfeder ist in dieser Weise „kniehebelartig“ zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement festgelegt, damit sich das freie Ende des zweiten Teils der Feder in eine erste Richtung bewegen kann, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft (Merkmal 4.3.1), und der zweite Teil der Feder, der im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, die Drehbewegung zwischen den Elementen beschränken kann (Merkmal 4.3.2).

Die angegriffene Ausführungsform weist – wie in den Ablichtungen 16 und 17 der Anlage K 18 erkennbar – eine Feder auf. Die Feder ist U-förmig gekrümmt. Die beiden Schenkel der U-förmigen Feder sind wiederum stufenartig zweimal um etwa 90° gekrümmt. Wie aus der Ablichtung 16 ersichtlich, sind die beiden Schenkel mit ihren (von der U-Krümmung aus gesehen) ersten beiden jeweils um etwa 90° gekrümmten Abschnitten am Gehäuse festgelegt, während die dritten Abschnitte in das Einstellelement hineinragen und bei Betätigung des Einstellelements bewegt werden. Die Feder der angegriffenen Ausführungsform ist damit im Sinne der Erfindung „kniehebelartig„ zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet, weil sie in Gestalt der ersten beiden Abschnitte über einen ersten Teil verfügt, der in dem Grundelement befestigt ist und sich an den ersten Teil der Feder ein zweiter Teil mit einem freien Ende anschließt, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist und in das Einstellelement hineinragt.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform über einen ersten Teil verfügt, der mit dem Grundelement in Eingriff steht und einen zweiten Teil, der ein freies Ende aufweist, Merkmale 4.2 und 4.3. Der Auffassung der Beklagten, die dies bestreiten, weil sich der beide frei beweglichen Schenkel verbindende, gekrümmte Abschnitt der U-förmigen Feder lediglich am Gehäuse des Triggerschalters abstütze, dort aber nicht formschlüssig festgelegt sei, kann nicht zugestimmt werden. Es ist der in den genannten Schutzansprüchen niedergelegten Lehre nicht zu entnehmen, dass der erste Teil der Feder formschlüssig mit dem Grundelement verbunden sein muss. Vielmehr ist hinreichend, wenn der erste Teil derart mit dem Grundelement in Eingriff steht, dass das freie Ende des zweiten Teils mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, so dass sich dieses in einer ersten Richtung bewegen kann, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes verläuft und zugleich der zweite Teil im Normalzustand so vorgespannt werden kann, dass er in einen ersten sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall ist, haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten und ist auch sonst nicht zu erkennen.

Das freie Ende des zweiten Teils des Feder der angegriffenen Ausführungsform ist zudem mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verläuft, Merkmal 4.3.1. Merkmal 4.3.1 ist in Zusammenhang mit Merkmal 4.3.2 zu sehen. Das freie Ende des zweiten Teils der Feder soll im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes bewegbar sein, damit es – bei entsprechender Vorspannung des zweiten Teils der Feder im Normalzustand – in einen ersten sich in Längsrichtung im Einstellelement erstreckenden Kanal eingreifen und dadurch die Drehbewegung zwischen den Elementen beschränken kann. Dieser Zusammenhang wird – worauf die Beklagten zutreffend hinweisen – etwa in Figur 5 veranschaulicht, wo durch die gestrichelte Linie bei der Bezugsziffer 42 angedeutet ist, wie die sichelförmige Feder (vgl. auch Figur 10) sich im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes 40 bewegend in den sich in Längsrichtung erstreckenden Kanal 80 des Einstellelementes 40 einfedert.

Eine dem vergleichbare Bewegung im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes wird auch durch die Feder der angegriffenen Ausführungsform bei Verdrehen des Einstellelementes ausgeführt. Bei dem Einstellelement der angegriffenen Ausführungsform ist – wie an dem von der Klägerin vorgelegten Muster nach Aufschrauben des Einstellelementes ohne weiteres nachvollzogen werden kann – der Innenraum im Querschnitt in etwa quadratisch ausgestaltet. Die freien Enden des zweiten Teils der Feder legen sich an den Innenwänden an und federn bei Drehen des Einstellelementes aufgrund ihrer Vorspannung in die Ecken des im Querschnitt quadratischen Innenraums des Einstellelementes. Dabei bewegen sie sich im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelementes.

Die Beklagten stellen in Abrede, dass es sich bei den „Ecken„ des im Querschnitt quadratischen Innenraumes des Einstellelementes der angegriffenen Ausführungsform um Kanäle im Sinne des Merkmals 4.3.2 handelt. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Merkmal 4.3.2 schreibt vor, dass in dem Einstellelement ein sich in Längsrichtung erstreckender Kanal ausgebildet ist. In diesen Kanal soll der zweite Teil der Feder, dessen freies Ende nach Maßgabe des Merkmals 4.3.1 bewegbar ist, aufgrund seiner Vorspannung eingreifen, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschränken. Der Kanal muss also auf der Innenseite des Einstellelementes dergestalt ausgebildet sein, dass bei Drehen des Einstellelementes die Feder mit dem Kanal in Eingriff gerät, so dass die Drehbewegung zwischen den Elementen beschränkt wird. Genau dieser Effekt wird auch bei der angegriffenen Ausführungsform erreicht. Die beiden freien Enden der Feder federn in die jeweils gegenüberliegenden Ecken des im Querschnitt quadratischen Innenraumes des Einstellelementes ein und begrenzen dadurch die Drehbewegung zwischen den Elementen. Nur wenn das Einstellelement gegen die Federkraft weitergedreht wird, geraten die Federn wieder außer Eingriff und federn nach einer ¼-Drehung in die nächsten einander gegenüberliegenden Ecken ein. Bei den Ecken handelt es sich also bei einer am Sinn und Zweck der Erfindung ausgerichteten Auslegung um sich in Längsrichtung erstreckende Kanäle des Einstellelementes.

Dass die Feder jeweils mit zwei freien Enden in zwei Kanäle des Einstellelementes eingreift, steht einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals auch nicht entgegen, weil dem Klagegebrauchsmuster kein Anhalt dafür entnommen werden kann, dass es erfindungsgemäß nicht gewollt ist, die Feder bzw. die Kanäle „doppelt„ und damit die Beschränkung noch spürbarer und effektiver auszugestalten.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass es sich bei der Feder der angegriffenen Ausführungsform um eine Indizierfeder im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Die erfindungsgemäße Feder trägt – wie dargelegt – aufgrund ihrer zweiteiligen Ausbildung nach Maßgabe der Merkmalsgruppe 4 in Zusammenwirken mit dem in Längsrichtung in dem Einstellelement ausgebildeten Kanal bzw. dort ausgebildeten Kanälen entscheidend zur angestrebten Beschränkung der Drehbewegung zwischen den Elementen bei. Insofern „indiziert„ die Feder die Beschränkung der Drehbewegung. Genau dies leistet auch die in der angegriffenen Ausführungsform vorhandene U-förmige Feder, indem ihre beiden freien Enden in jeweils gegenüberliegende Ecken bzw. Kanäle des im Inneren mit einem in etwa quadratischen Querschnitt ausgestalteten Einstellelementes einfedern und ein Weiterdrehen des Einstellelementes nur gegen den Widerstand der in den Ecken bzw. Kanälen liegenden Federenden möglich ist. Die Feder der angegriffenen Ausführungsform ist daher als Indizierfeder im Sinne der Lehre des Klagemusters anzusehen.

Verwirklicht ist bei der angegriffenen Ausführungsform überdies das – von der Klägerin im Verhandlungstermin eingefügte – Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 2 bzw. das Merkmal 4.5 der Schutzansprüche 4 und 6, wonach die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen werden soll. Die Beklagten meinen, dass damit die Befestigung des ersten, nicht freibeweglichen Teils der Indizierfeder im Kabelführungsabschnitt gemeint sei. Darin kann ihnen nicht zugestimmt werden.

Zutreffend ist, dass nach den Erläuterungen in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters das erste offene Ende 54 des Kabelführungsabschnittes 50 des in den Figuren 5 bis 7 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels eine Nut zum Aufnehmen eines Teils der Einrastfeder 42 aufweist (vgl. Anlage K 4, Rdn. 33). Demgegenüber legen jedoch die Merkmale 4.4 bzw. 4.5 der für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblichen Schutzansprüche 2, 4 und 6 lediglich allgemein fest, dass die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen wird. Die hier gewählte Formulierung einer „zumindest teilweisen„ Aufnahme der Indizierfeder impliziert, dass die Indizierfeder auch ganz durch den Kabelführungsabschnitt aufgenommen sein kann. Damit kann aber das Merkmal – im Gegensatz zu der von den Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle – nicht mehr die Befestigung des nicht frei beweglichen Teils der Indizierfeder im Kabelführungsabschnitt meinen, weil für die Befestigung stets (also nicht zumindest) eine teilweise Aufnahme erforderlich ist. Die Merkmale 4.4 bzw. 4.5 betreffen also nicht die Befestigung der Indizierfeder, sondern die zumindest teilweise Anordnung der Indizierfeder im Inneren des Kabelführungsabschnitts, so wie dies beispielsweise in Figur 4 des Klagemusters gezeigt (und damit auch offenbart) ist.

Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Merkmale 4.4 bzw. 4.5 bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sind, weil sich jedenfalls der frei bewegliche Teil der Indizierfeder in den Kabelführungsabschnitt hinein erstreckt.

Die Indizierfeder der beanstandeten Ausführungsform besteht – unstreitig – aus Metall, so dass auch das Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 4 verwirklicht ist.

Die Indizierfeder der Gangschaltung der Beklagten stellt schließlich eine Torsionselastizität bereit, wie in Merkmal 4.4 des Schutzanspruchs 6 verlangt. Unter Torsionselastizität wird allgemein die der Torsion (Verdrehung) entgegenwirkende Spannung in einem tordierenden Körper verstanden. Damit übereinstimmend wird in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erläutert, dass der längslaufende Abschnitt 93 der Feder, der in Eingriff mit dem Schlitz 62 der Bohrung 52 ist und damit – wie in Merkmal 4.2 vorgesehen, rotationsfest mit dem Grundelement verbunden ist -, torsional um seine Achse verdreht wird, da er an der Drehung durch den querlaufenden Abschnitt 94 gehindert wird, wenn der zweite Abschnitt 92 durch das Einstellelement 40 bewegt wird.

Wird das Einstellelement der angegriffenen Ausführungsform gedreht, folgen die freien Enden der Feder zunächst der Drehbewegung, weil sie mit den Ecken (Kanälen) des Einstellelementes in Eingriff stehen. Aufgrund der Federkraft, die sich durch die Drehung aufgebaut hat, „springen„ sie sodann in die nächsten Ecken, wodurch die Drehbewegung des Elementes beschränkt wird. Die ersten Enden der Feder vollziehen die Drehbewegung des Einstellelementes jedoch nicht nach, weil sie der Rotation des Einstellelementes bzw. der freien Enden der Feder nicht folgend – mithin rotationsfest – an dem Grundelement angeordnet ist. Entsprechend muss es zumindest auch zu einer Verdrehung (Torsion) der an dem Grundelement befestigten ersten Teile der Feder kommen, wenn das Einstellelement der angegriffenen Ausführungsform gedreht wird.

Die rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff stehenden ersten Teile der Feder sind schließlich auch L-förmig ausgebildet. Ein solcher L-förmiger erster Teil der Feder ist beispielsweise in Figur 9 des Klagegebrauchsmusters mit der Bezugsnummer 91 gekennzeichnet. Dieser weist einen ersten Abschnitt 94 auf, an den sich ein um 90° gebogener zweiter Abschnitt 93 anschließt, woraus sich die Form eines „L„ ergibt. Die L-Form trägt erfindungsgemäß mit dazu bei, dass der erste Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff stehen kann, vgl. Merkmal 4.2. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist die Feder zwar zunächst U-förmig gebogen worden. Jeder der beiden Schenkel der U-förmig gebogenen Feder weist jedoch einen sich an die U-Biegung anschließenden L-förmigen Teil auf. Die L-Form der beiden Federschenkel ermöglicht zudem die bei der angegriffenen Ausführungsform realisierte rotationsfeste Anordnung der ersten Teile der Feder gegenüber den sich daran anschließenden entsprechend der Rotation des Einstellelementes bewegbaren freien Enden der Feder. Die Feder der angegriffenen Ausführungsform verfügt also über zwei L-förmige Teile.

IV.

Da die von den Beklagten vertriebene angegriffene Ausführungsform die Lehren der Schutzansprüche 2, 4 und 6 verwirklicht, sind die Beklagten der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Die Formulierung der zu unterlassenden Benutzungshandlungen im Urteilsausspruch ist in Anpassung an den Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 11 Abs. 1 GebrMG) gegenüber der Fassung der Klageanträge abgeändert; eine Teilklageabweisung ist damit nicht verbunden.

V.

Die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das von der Beklagten zu 1) eingeleitete Löschungsverfahren betreffend das Klagegebrauchsmuster ist nicht veranlasst, weil dem Verfahren nicht die für eine Aussetzung erforderlichen Erfolgsaussichten beizumessen sind, wie sich aus den obigen Erläuterungen zur Schutzfähigkeit ergibt.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 269, 709 Satz 1 ZPO.

Die Beklagten haben die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Schutzantrages nach § 712 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird auf 300.000,– Euro festgesetzt.

Dr. R1 R3 R2