4b O 8/04 – Schwebedüsenfeld II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 434

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 8/04

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Streitwert wird auf 3.000.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem europäischen Patent 0 864 xxx das auf einer am 16.09.1998 veröffentlichten Anmeldung vom 11.02.1998 beruht und dessen Erteilung am 31.10.2001 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, betrifft ein Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung von Warenbahnen. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1, 2 und 10 haben folgenden Wortlaut:

1. Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallbändern, zum Zwecke der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung,

a) mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu führenden Bahn (2) angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinanderfolgenden Düsenflächen (1) mit Düsenöffnungen aus Rundlöchern (6) und/oder Schlitzdüsen (5)

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

b) die Breite der Düsenflächen (1), gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich über die Breite des Düsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, verändert, und dass

c) die Düsenflächen (1) mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen (5) eingefasst sind.

2. Schwebedüsenfeld nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass sich die Breite der Düsenflächen (1) zu den Rändern (2) der Warenbahn hin verringert, insbesondere, dass die Düsenflächen (1) die Form des Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes oder eines Fasses aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes bzw. der größte Durchmesser des Fasses in der Mitte (8) der Schwebedüse liegt.

10. Schwebedüsenfeld nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 9,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

dass die Düsenschlitze (5) entlang ihrer Längserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei die Darstellung oben links in Figur 1 keine erfindungsgemäße Variante, sondern eine Ausführungsform nach dem Stand der Technik wiedergibt.

Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte hat für die in Spanien ansässige Firma A eine Vorrichtung zur schwebenden Führung von Metallbändern hergestellt und geliefert, wie sie in ihren vorliegend relevanten Details auf dem als Anlage K 20 überreichten Zeichnungsblatt ersichtlich ist. Nachstehend ist ein Zeichnungsausschnitt wiedergegeben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngemäß von der technischen Lehre der Patentansprüche 1, 2 und 10 Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie ihrem Hauptantrag den erteilten Patentanspruch 1 und ihrem Hilfsantrag eine Kombination der Patentansprüche 1, 2 und 10 zugrunde legt.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen (näher bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,

Schwebedüsenfelder zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Warenbahnen, vorzugsweise Metallbändern, zum Zweck der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung mit mindestens auf einer Seite der schwebend zu führenden Bahn angeordneten, in Bahnlaufrichtung aufeinander folgenden Düsenflächen mit Düsenöffnungen aus Rundlöchern und/oder Schlitzdüsen

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 864 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Breite der Düsenflächen, gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung, sich über die Breite des Düsenfeldes, gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung, verändert und die Düsenflächen mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen eingefasst sind,

hilfsweise:
und bei denen sich die Breite der Düsenflächen zu den Rändern der Warenbahn hin verringert und die Düsenflächen die Form des Axialschnittes eines Doppelkegelstumpfes aufweisen, wobei die Basis des Doppelkegelstumpfes in der Mitte der Schwebedüse liegt, und bei denen die Düsenschlitze entlang ihrer Längserstreckung unterschiedliche Breiten aufweisen;

2.
ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 31.11.2001 zu machen sind und

– der Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden mag;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.
ihr (der Klägerin) für die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16.10.1998 bis 30.11.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31.11.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

1.
die Klage abzuweisen;

2.
hilfsweise,

a)
ihr einen umfassenden (sich auch auf die gewerblichen Abnehmer erstreckenden) Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;

b)
den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;

c)
ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Sie ist der Auffassung, dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Breite der Düsenflächen nicht verändert, sondern konstant bleibt. Im Übrigen – so meint sie – werde sich das Klagepatent im laufenden Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung von Warenbahnen.

Vorrichtungen der gattungsgemäßen Art finden in verschiedenen Bereichen der Produktionstechnik Verwendung. Sie sind beispielsweise gebräuchlich zur schwebenden Führung von Stoffbahnen nach dem Bedrucken, sie werden Lackieranlagen nachgeschaltet, mit denen beide Seiten einer Bahn lackiert oder beschichtet worden sind, und sie werden schließlich in der Metallindustrie eingesetzt, um Blechbänder berührungsfrei und möglichst spannungsarm wärmezubehandeln. Den besagten Vorrichtungen ist gemeinsam, dass oberhalb und unterhalb der im Regelfall horizontal geführten Warenbahn Düsenrippen quer zur Bahntransportrichtung angeordnet sind. Nachstehend sind eine einzelne Düsenrippe (Figur 1 der DE-OS 30 26 132)

sowie ein aus mehreren solcher Düsenrippen aufgebautes Schwebedüsenfeld (Figur 1 oben links der Klagepatentschrift)

dargestellt. Es ist zu erkennen, dass die Düsenrippen auf ihrer der Warenbahn zugewandten Oberseite Düsenöffnungen (3) sowie seitliche Schlitzdüsen (2) aufweisen, durch die ein das schwebende Führen der Materialbahn bewirkender Gasstrom austreten kann. Die Bahnlaufrichtung liegt senkrecht zur Längsachse der Düsenrippen, so dass sich die Warenbahn mit Bezug auf Figur 1 der DE-OS 30 26 xxx von links oben nach rechts unten und mit Bezug auf Figur 1 der Klagepatentschrift von links nach rechts über das aus den Düsenrippen gebildete Schwebedüsenfeld bewegt. Da aus den Düsenöffnungen ständig Gas ausströmt, um die Warenbahn schwebend zu führen, sind die Bereiche zwischen den Düsenrippen als Rückströmkanäle für das verbrauchte Gas vorgesehen.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 35 bis Spalte 2 Zeile 9) besteht der funktionstechnische Nachteil, dass die durch den Gasstrom erzeugte Schwebekraft nur oberhalb der jeweiligen Düsenrippen – und nicht in dem Rückströmraum zwischen den Düsenrippen – auf die Warenbahn aufgebracht werden kann. Um bei schweren Materialbahnen die erforderliche Schwebekraft aufzubringen, sei es zwar prinzipiell möglich, die Düsenrippen in ihrer Breite zu vergrößern und den Abstand zwischen den Düsenrippen entsprechend zu verkleinern. Eine wirkliche Tragkrafterhöhung lasse sich mit dieser Maßnahme jedoch nicht erzielen. Zwar werde mit der Vergrößerung der Düsenfläche der die Materialbahn führende Volumenstrom gesteigert; die Verringerung der Rückströmkanäle zwischen den Düsenrippen bewirke jedoch die Entstehung eines Unterdrucks (Sog) beim Abströmen des verbrauchten Gases, was im Resultat dazu führe, dass das Mehr an Schwebekraft, was sich mit der Verbreiterung der Düsenrippen einstelle, durch den im Bereich der Rückströmkanäle entstehenden Unterdruck weitgehend zunichte gemacht werde.

Eine weitere Problematik insbesondere beim schwebenden Führen von breiten (schweren) Materialbahnen sieht die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 10 – 38) darin, dass das beim schwebenden Führen zwischen der Düsenfläche und der Materialbahn ausgebildete Luftpolster keine seitliche Begrenzung besitzt. Aus den Seitenflächen des Luftvolumens könne – so heißt es – das Gas abströmen, wobei die seitliche Abströmung sich vor allem dann einstelle, wenn die Warenbahn in einem erheblichen Abstand von den Düsenrippen getragen werde, wie dies bei bestimmten Verwendungen erforderlich sei. Bei schweren Materialbahnen lasse sich deshalb ein hinreichender Abstand zwischen Düsenfläche und Materialbahn nicht erzielen.

Ausgehend hiervon stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Schwebedüsenfeld zu schaffen, mit dem breite und zugleich schwere Bahnen schwebend geführt werden können, ohne dass die vorbeschriebenen Nachteile auftreten (Spalte 2 Zeile 39 – 43).

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Schwebedüsenfeld zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Warenbahnen (2) zum Zwecke der berührungsfreien Wärmeübertragung oder Trocknung.

(2) Auf mindestens einer Seite der schwebend zu führenden Warenbahn (2) sind Düsenflächen (1) angeordnet.

(3) Die Düsenflächen (1)

(a) folgen in Bahnlaufrichtung aufeinander,

(b) haben Düsenöffnungen aus Rundlöchern (6) und/oder Schlitzdüsen (5),

(c) sind mindestens teilweise an ihrem Umfang von Schlitzdüsen (5) eingefasst.

(4) Die Breite der Düsenflächen (1) – gemessen parallel zur Bahnlaufrichtung – verändert sich über die Breite des Düsenfeldes – gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung.

Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 48 – 58) führt zu der vorbeschriebenen Merkmalskombination aus, dass beim Schwebedüsenfeld nach der Erfindung statt der üblichen, über die gesamte Warenbahn gleich breiten Düsenrippen Düsenflächen verwendet werden, deren Breite sich quer zur Laufrichtung der Warenbahn ändert, zum Beispiel nach außen hin abnimmt. Zwischen den einzelnen Düsenflächen entstehen dadurch zur Warenbahn hin offene Rückströmkanäle, deren Breite von der Warenbahnmitte zu den Warenbahnrändern hin zunimmt und durch die der auf die Warenbahn aufgeblasene Gasstrom seitlich abströmen kann. Durch die patentgemäße Lösung ergebe sich eine signifikant höhere Tragkraft, was es erlaube, wesentlich größere Flächengewichte schwebend zu führen (Spalte 3 Zeile 51 bis Spalte 4 Zeile 10). Die Klagepatentschrift (Spalte 4 Zeilen 11 – 28) gibt hierfür eine doppelte physikalische Begründung. Erstens – so heißt es (Spalte 4 Zeilen 11 – 19) – erweitern sich die Abströmkanäle zwischen den Düsenflächen von der Bahnmitte zum Bahnrand hin, so dass die Rückströmfläche von der Bahnmitte zum Bahnrand hin zunehme. In der Mitte des Düsenfeldes könne deshalb eine anteilig größere Düsenfläche als in den Randbereichen des Düsenfeldes untergebracht werden. Zweitens – so wird ausgeführt (Spalte 4 Zeilen 19 – 28) – ergebe sich durch die an den Rändern der Düsenflächen vorgesehenen Schlitzdüsen eine Geschwindigkeitskomponente sowie eine Impulskraftkomponente vom Bahnrand zur Bahnmitte hin, wodurch ein Abströmen des Gases aus dem Überdruckbereich zwischen der Warenbahn und der Düsenfläche behindert werde. Im Resultat führe dies zu einer Steigerung des statischen Drucks unterhalb der Materialbahn und damit zu einem Tragkraftanstieg.

II.

Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, verändert sich die Breite der Düsenflächen in Bahnlaufrichtung nicht.

Allerdings ist der Auffassung der Beklagten zu widersprechen, dass die „Düsenfläche“ durch den gesamten Bereich einer Düsenrippe gebildet wird, über den Blasluft zur schwebenden Führung der Warenbahn austritt, weswegen zur „Düsenfläche“ auch die seitlichen, zwischen der Außenkante des Abdeckblechs einerseits und den Wänden der Düsenrippe andererseits angeordneten Schlitzdüsen gehören. Eine derartige Interpretation scheitert bereits am Anspruchswortlaut des Klagepatents, der vorsieht, dass die Düsenflächen an ihrem Umfang mindestens teilweise von Schlitzdüsen eingefasst sind. Wenn die umfangseitigen Schlitzdüsen die Düsenfläche einfassen, so enden die Düsenflächen zwangsläufigerweise dort, wo die Schlitzdüsen beginnen, was bedeutet, dass die letzteren nicht Bestandteil der „Düsenfläche“ sind.

Im Ergebnis trifft die Auffassung der Beklagten jedoch zu, weil die „Düsenfläche“ nicht durch die Außenkontur des Abdeckbleches definiert wird, sondern durch die in dem Abdeckblech vorhandenen Düsenöffnungen. Es ist deswegen nicht entscheidend, dass das Abdeckblech als solches in der Mitte der Warenbahn eine größere Breite besitzt als an den Warenbahnrändern. Relevant für die patentrechtliche Beurteilung ist allein der Umstand, dass die Düsenöffnungen im Abdeckblech in einer solchen Weise eingebracht sind, dass sich eine von den Düsenöffnungen umrissene Fläche ergibt, deren Breite senkrecht zur Bahnlaufrichtung gleich bleibt und sich – im Gegensatz zur technischen Lehre des Klagepatents – nicht verändert.

Zu dem vorstehend erläuterten Verständnis führt den Fachmann bereits der Begriff „Düsenfläche“. Er beschreibt eine „Fläche“ mit „Düsen“, das heißt Strömungskanälen für den Austritt eines Gases oder dergleichen. „Düsenfläche“ kann vor diesem Hintergrund nur derjenige Bereich sein, der mit eben solchen Strömungskanälen versehen ist. Areale des Abdeckbleches, die keine Düsen besitzen, sind von daher nicht Teil der Düsenfläche. Unmittelbar einleuchtend ist dies für den Fachmann, wenn eine Abwandlung der angegriffenen Ausführungsform in Betracht gezogen wird, die sich dadurch auszeichnet, dass sich das Abdeckblech – in Bahnlaufrichtung betrachtet – jenseits der beiden Düsenöffnungsreihen noch um ein beträchtliches Maß fortsetzt, ohne dass dort ebenfalls (weitere) Düsenöffnungen vorhanden sind. Bei einer derartigen Sachlage ist offensichtlich, dass der geschlossene Blechbereich jenseits der beiden Lochreihen – mangels Düsen – nicht als „Düsenfläche“ angesprochen werden kann.

Eine die Aufgabe und Lösung des Klagepatents berücksichtigende funktionsorientierte Auslegung führt zu demselben Ergebnis: Das Klagepatent geht von einem Schwebedüsenfeld aus, wie es in der Figur 1 oben links dargestellt ist. Es wird dadurch charakterisiert, dass die Düsenfläche, nämlich diejenige Fläche, welche durch die Düsenöffnungen beschrieben wird und demzufolge für den Aufbau eines Schwebefeldes wirksam ist, in ihrer Breite – gemessen senkrecht zur Bahnlaufrichtung – konstant ist. Mit Bezug auf schwere Warenbahnen, deren berührungsfreien Transport sich das Klagepatent verschrieben hat (Spalte 2 Zeilen 39 – 43), besteht das Problem, dass eine ausreichende Schwebekraft aufgebracht, das heißt über die Düsenöffnungen zur Verfügung gestellt werden muss. Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 33 bis Spalte 2 Zeile 9) lässt sich ein gesteigerter Druck zwar dadurch gewinnen, dass die in der Figur 1 oben links dargestellten Düsenrippen mit ihren oberseitigen Düsenöffnungen breiter ausgebildet und dafür die zwischen den Rippen verbleibenden Rückströmkanäle für den verbrauchten Gasstrom schmaler gehalten werden. Der hierdurch erzielte Druckzuwachs wird jedoch dadurch vernichtet, dass sich zwischen den Düsenrippen, wenn die Rückströmkanäle schmal konfektioniert werden, ein Sogeffekt einstellt. Das Klagepatent löst dieses Dilemma durch eine neue Geometrie der Düsenflächen, deren Breite (senkrecht zur Bahnlaufrichtung) nicht mehr konstant sein, sondern sich verändern soll, beispielsweise dergestalt, dass die Düsenflächen in der Bahnmitte breiter sind als an den Warenbahnrändern. Durch diesen veränderten Zuschnitt wird – wie die Bildfolge nach Figur 1 verdeutlicht – zweierlei erreicht: Zum einen wird – bezogen auf dieselbe Ausdehnung des Schwebefeldes – eine größere Fläche mit Düsenöffnungen geschaffen, mit deren Hilfe dementsprechend ein höherer Schwebedruck erzielt werden kann. Zum anderen und gleichzeitig werden schmale Spalten zwischen den einzelnen Düsenflächen vermieden, die zu einem Sogeffekt führen könnten, weil – quer zur Bahnlaufrichtung – stets Bereiche vorhanden sind, in denen sich ein großräumiger Rückstromkanal ergibt. Das besagte Prinzip wird dem Fachmann anschaulich durch die Figur 1 näher gebracht. Jedes der vier Abbildungen zeigt ein gleich großes Schwebedüsenfeld. Es ist zu erkennen, dass die mit Düsenöffnungen versehene Düsenfläche – von links oben nach rechts unten fortschreitend – stetig größer wird, ohne dass zwischen benachbarten Düsenflächen Abströmkanäle entstehen, die einen Unterdruck hervorrufen können. Folgerichtig verbessern sich auch von Abbildung zu Abbildung die CPMax-Werte, die nach der Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeile 51 bis Spalte 2 Zeile 6) Aufschluss über die Tragkraft des Schwebedrucks geben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.