4b O 300/03 – Schlagwortartige Benennung einer technischen Vorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 414

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 300/03

Das Versäumnisurteil vom 31. August 2004 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und die Erstellung und zur Verfügung Stellung von Lizenzgebührenabrechnungen (1. Stufe), Versicherung der Angaben an Eides Statt (2. Stufe) sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Lizenzgebührenbetrages (3. Stufe).

Am 19. August 1984 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag. In dem nach Darstellung des Klägers maßgeblichen Vertragsexemplar gemäß Anlage K 4 heißt es auszugsweise wie folgt:

Der Lizenzgeber (sic.: Kläger) ist Inhaber und Verfügungsberechtigter über die nachstehend aufgeführten Patente und/oder Patentanmeldungen:

1. „Walze für die Druckbehandlung von Warenbahnen, insbesondere für ein Quetschwerk zum gleichmäßigen Entwässern von textilen Stoffbahnen“, Patentanmeldung Nr. P 33 37 XXX.5 …

2. „Vorrichtung zum kontinuierlichen Auftragen einer Kleinstmenge an Flüssigkeit auf eine Materialbahn“ Patent Nr. 313 77 xx …..

Artikel 1

§ 1 Die Lizenz erstreckt sich auf den gesamten Anwendungsbereich der Erfindungen, die in den Patenten (Anmeldungen), die in den einleitenden Bestimmungen erwähnt sind, beschrieben sind und auf das, was sich zwangsläufig daraus ergibt. Zu den lizenzpflichtigen Produkten zählen solche Produkte, in denen die Erfindungen funktionsnotwendiger, selbständiger Bestandteil der Einheit ist. ….

§ 3 Es handelt sich um eine ausschließliche Lizenz. ….

Artikel 4

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, folgende Lizenzgebühren zu zahlen:

zu Patentanmeldung und Patent
6 % vom Umsatz

Als Umsatz gilt das den Abnehmern für Lieferungen ab Werk ohne Verpackung in Rechnung gestellte Entgelt für die aufgrund der Lizenz verkauften Gegenstände. ….

Im Anschluss an den Lizenzvertrag wurden Ergänzungsvereinbarungen getroffen, u.a. die aus Anlage K 7 ersichtliche Vereinbarung vom 1. Juni 2000, in der ausgeführt ist, dass mit Rücksicht auf die veränderte Patent- bzw. Anmeldungslage als „Anspruchsgrundlage“ für die Lizenzvereinbarung vom 19. August 1984 die „Offenlegungsschrift DE 3431 894 A1“, das „Gebrauchsmuster G 93 19 240.1“ und die „Urkunde Eur. Patentamt-Nr.: 0667410“ gelten sollen.

Mit Versäumnisurteil vom 31. August 2004 ist die Klage (vgl. zu den Klageanträgen GA 3/4) auf Antrag der Beklagten abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich der (rechtzeitig) erhobene Einspruch des Klägers.

Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 31. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm über die Umsätze, die sie unter Nutzung seiner Erfindung mit der Bezeichnung „Walze für die Druckbehandlung von Warenbahnen, insbesondere für ein Quetschwerk zum gleichmäßigen Entwässern von textilen Stoffbahnen“ im Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2004 erzielt hat, Rechnung zu legen;

2. Lizenzabrechnungen für die unter 1. genannten Umsätze nach Maßgabe des Art. 6 des Lizenzvertrages vom 19. August 1984 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 1. Juni 2000 zu erstellen und ihm nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 des Lizenzvertrages vom 19. August 1984 zur Verfügung zu stellen;

3. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nach den Anträgen zu 1. und 2. vor Gericht an Eides Statt zu versichern;

4. an ihn einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe nach Erfüllung der Klageanträge zu 1. bis 3. beziffert werden wird.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 31. August 2004 aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 31. August 2004 ist aufrechtzuerhalten, da die aufgrund der Einspruchsverhandlung zu treffende Entscheidung mit der bereits durch Versäumnisurteil ausgesprochenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 ZPO).

I.

Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit des auf der ersten Stufe abzuhandelnden Klageantrags auf Rechnungslegung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

Die Klageanträge müssen in Übereinstimmung mit der vorgenannten Vorschrift so hinreichend bestimmt sein, dass sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil muss möglich sein, ohne dass eine inhaltliche Fortsetzung des Rechtsstreits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist (vgl. nur Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 253 RdNr. 13). Der erhobene Anspruch muss so konkret bezeichnet sein, dass Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung nicht in Frage stehen, wobei es zulässig ist, die Klagebegründung zur Auslegung des Antragsinhalts heranzuziehen. Nicht anders als bei einem Unterlassungsantrag sind dabei an einen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag über bestimmte Handlungen und Tätigkeiten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Inhalt und Umfang der begehrten Auskunft und Rechnungslegung müssen für den Schuldner eindeutig feststehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 253 RdNr. 11).

Auch auf den ihm im frühen ersten Termin und im Einspruchsverhandlungstermin gegebenen Hinweis, dass der auf der ersten Stufe erhobene Rechnungslegungsantrag unbestimmt ist, hat der Kläger keinen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt. Anstatt wie in der Klageschrift noch völlig pauschal auf Artikel des Lizenzvertrages zu verweisen, beantragt er nunmehr unter 1., ihm Rechnung über die Umsätze zu geben, die die Beklagte unter Nutzung der lediglich ihrem Titel nach bezeichneten Erfindung des Klägers getätigt haben soll. Die nur titelmäßige, schlagwortartige Benennung der technischen Vorrichtung, über deren Umsätze Auskunft gegeben werden soll, ist nicht hinreichend, um für ein Vollstreckungsverfahren Reichweite und Gegenstand der Auskunftspflicht feststellen zu können. Vorliegend ist es nicht einmal möglich, den Auskunftsgegenstand anhand der Klagebegründung zu benennen, da der Kläger trotz der ihm im frühen ersten Termin gemachten Auflage diejenigen Schutzschriften, auf die er sich zur Konkretisierung des Auskunftsgegenstandes beziehen will, nicht vorgelegt hat. Im Übrigen wäre vorliegend aber auch dies zur Konkretisierung des Auskunftsgegenstandes nicht hinreichend, weil der Kläger geltend macht (GA 55), Vertragsgegenstand sei nicht die Lizenzierung von Patenten, sondern die Lizenzierung der den Patenten zugrunde liegenden Erfindung. Dann muss der Kläger zur Bestimmung dieser aber auch eindeutig und unmissverständlich in den Klageantrag aufnehmen, durch welche Merkmale sich der auskunftspflichtige Erfindungsgegenstand auszeichnen soll. Denn der (ursprüngliche) Gegenstand der Erfindung kann sich von demjenigen, was später zum Schutzgegenstand eines Patents wird, unterscheiden. Soll entsprechend der Darstellung des Klägers die „Erfindung“ in dem im Lizenzvertrag genannten Schutzrecht nur ihre Ausprägung finden und in der Sache offenbar einen über den Schutzgegenstand hinausgehenden grundlegenden und abstrakten Charakter haben, muss sich eben dies dann aber auch unmissverständlich aus dem Auskunftsantrag ergeben.

Mit der Unzulässigkeit der auf ersten Stufe erhobenen Auskunfts- und Abrechnungsanträge ist die gesamte Stufenklage abweisungsreif.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 52.500 EUR.

Dr. R1 Dr. R2 R3