4b O 459/04 – Polsterumwandlungsmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 428

Landgericht Düsseldorf
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 18. März 2005, Az. 4b O 459/04

A.

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) und 4) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Polsterumwandlungssysteme, aufweisend eine Polsterumwandlungsmaschine, eine Packfläche und ein Ausgabegerät,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

die Polsterumwandlungsmaschine eine Umwandlungsanordnung umfasst, die bahnförmiges Vorratsmaterial in Dämpfungskissen umwandelt,

das Ausgabegerät einen Sammelbehälter umfasst, in dem die Kissen in einem senkrechten Stapel platziert werden, so wie sie von der Polsterumwandlungsmaschine produziert werden,

und der Sammelbehälter oberhalb der Packfläche positioniert ist, wenn die Kissen gezielt von einer Nicht-Oberseite des Sammelbehälters entnommen werden, um Güter auf der Packfläche zu verpacken;

2. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem
11.11.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Posterumwandlungssystemen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 11.11.2000 bahnförmiges Vorratsmaterial in die Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer

und

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise dem bahnförmigen Vorratsmaterial unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden.

II. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 11.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 11.11.2000 bahnförmiges Vorratsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben.

III. Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 11.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 11.11.2000 bahnförmiges Vorratsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Polsterumwandlungssysteme vertrieben haben.

B.

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) und 4) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Verpackungssysteme

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die zumindest eine Polsterumformungsmaschine, einen Maschinenmontageständer und zumindest einen Packplatz aufweisen

und bei denen die zumindest eine Umformungsmaschine einen Rahmen und Umformanordnungen umfasst, die an den Rahmen montiert sind, und die das bahnförmige Ausgangsmaterial in ein Polsterprodukt umformen,

wobei der Rahmen der zumindest einen Umformungsmaschine an dem Maschinenmontageständer befestigt und vertikal und winklig relativ zu dem Maschinenmontageständer einstellbar ist, um die zumindest eine Umformungsmaschine so anzuordnen, dass das Polsterprodukt in Richtung des zumindest einen Packplatzes gerichtet wird;

2. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Verpackungssystemen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger von Angeboten statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagen dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. den Klägerinnen darüber Rechung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28.06.2003 bahnförmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer, oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer

und

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise dem bahnförmigen Ausgangsmaterial unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden.

II. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 28.06.2003 bahnförmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher- der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben.

III. Auf die Klage der Klägerin zu 2) wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser

1. durch die vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dadurch entstanden ist, dass sie seit dem 28.06.2003 bahnförmiges Ausgangsmaterial in der Bundesrepublik Deutschland an ihre Abnehmer – seien es Käufer, Mieter, Leasingnehmer oder Entleiher – der vorstehend zu Ziffer I.1) bezeichneten Verpackungssysteme vertrieben haben.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung von 8.200 €.

T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klägerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin und die Klägerin zu 2) ausschließliche Lizenznehmerin der europäischen Patente 0 921 xxx und 0 827 xxx, die jeweils mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind und ein Polsterumwandlungssystem (EP 0 921 xxx) bzw. ein Verpackungssystem mit einer Polsterumformungsmaschine, einem Maschinenmontageständer sowie einem Packplatz (EP 0 827 xxx) betreffen. Aus diesen Schutzrechten nehmen die Klägerinnen die Beklagten wegen des Angebots und Vertriebs eines sogenannten „X-Systems“, bestehend aus einer „X“- Verpackungsmaschine des Typs RS und dem zugehörigen bahnförmigen Papier, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2005 haben die Beklagten die Klageansprüche unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Vorliegend streiten die Parteien noch darum, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kostenlast die Klägerinnen treffe, weil sie (die Beklagten) vor Klageerhebung – wie unstreitig ist – nicht abgemahnt worden seien (§ 93 ZPO). Die Klägerinnen ihrerseits sind der Meinung, dass eine Abmahnung vorliegend entbehrlich gewesen sei, weswegen die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten zu tragen seien (§ 91 ZPO).

II.

In der Sache selbst sind die Beklagten, ohne dass es insoweit noch einer gerichtlichen Prüfung der materiellen Berechtigung des Klagebegehrens bedurfte, antragsgemäß zu verurteilen, weil sie die Klageansprüche anerkannt haben (§ 307 ZPO). Streitig zu befinden ist allein noch über die Kosten des Rechtsstreits. Diese Entscheidung hat gemäß § 93 ZPO dahin zu ergehen, dass die Klägerinnen zur Kostentragung verpflichtet sind.

1. Unzweifelhaft ist zunächst, dass die Beklagten die Klageansprüche „sofort“ anerkannt haben. Hierzu genügt, dass das Anerkenntnis – wie geschehen – im ersten Verhandlungstermin vor Verlesung der Sachanträge erklärt worden ist (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 ZPO Rn. 4 mwN). Die Klägerinnen ziehen dies – mit Recht – auch nicht in Zweifel.

2. Sie meinen allerdings, die Beklagten hätten ihnen (den Klägerinnen) Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Dem ist zu widersprechen.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt ein Schutzrechtsverletzer dem Berechtigten grundsätzlich nur dann, wenn er eine vorgerichtliche Abmahnung, welche die unmissverständliche Aufforderung an den Anspruchsgegner enthält, eine den materiellen Anspruch erledigende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, außer acht lässt. Mit einer Forderung dieses Inhalts sind die Beklagten zu keiner Zeit konfrontiert worden.

Es liegt auch kein Sachverhalt vor, bei dem eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) der Sache nach das Nachfolgeunternehmen der A- GmbH ist, gegen das die Klägerin zu 1) in der Vergangenheit wegen derselben angegriffenen Ausführungsform bereits gerichtlich vorgegangen ist. Daraus ließe sich – wenn überhaupt – allenfalls der Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Klageschutzrechte als Vorsatztäterin anzusehen ist. Selbst dies entband die Klägerinnen indessen nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 2, 237 Rn 2 – Turbolader II) nicht von einer Abmahnung.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.