Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2005, Az. 4b O 329/04
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Grabenverbau-Einheiten mit einander gegenüberliegend ange-ordneten, hohl gestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen sich jede der Wände aus mehreren übereinander angeordneten Teilwänden aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die Längskanten der Wände auf der einen Seite eine Nut und auf der anderen Seite eine Feder ausbilden, und die Schuh-Leiste sich aus einem U Profil und einem von diesem ausgehenden L-förmig gestalten Fuß zusammensetzt, dessen grabenwandseitiger L-Schenkel in Verbindung mit dem L-Steg und dem parallel zum L-Schenkel verlaufenden U-Steg die Vertiefung zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt, wobei sich von dem L-Steg in von der Teilwand abgewandter Richtung zwei hakenförmige Stege freiliegend grabenwandseitig erstrecken und die eine Teilwandfläche überlappenden parallel in Erstreckungsrichtung des L-Steges verlaufenden U-Schenkel des U-Profils vorstehende Flansche zum Angriff der Streben bilden, derart, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typen-bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
– wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;
– wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;
– wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Juni 1990 zu machen sind;
– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich-nenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu-teilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1987 bis zum 2. Juni 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 238 xxx (Klagepatent, Anlagen K 1), dessen Anmeldung am 30. September 1987 veröffentlicht und dessen Erteilung am 2. Mai 1990 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbaueinheit. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2001 (Anlage K 2) hat Patentanspruch 1 die nachfolgend wiedergegebene eingeschränkte Fassung erhalten:
Die nachfolgende Abbildung (Fig. 3 der Klagepatentschrift) zeigt eine der Verbindungsstellen zwischen Strebe und Wand einer erfindungsgemäßen Grabenverbaueinheit.
Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Grabenverbaueinheiten, von der die Klägerin als Anlagenkonvolut K 9 Lichtbildabbildungen vorgelegt hat und die in dem als Anlage K 11 überreichten Prospekt der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung KAV angeboten werden. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung (Anlage K 10), die von der Klägerin vorgelegt und mit Bezugszeichen versehen wurde, zeigt eine Verbindungsstelle zwischen Strebe und Wand der angegriffenen Ausführungsform.
Die Klägerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt, wobei sie Rechnungslegung jedoch ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts begehrt.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine gegen das Klagepatent zu erhebende Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagten machen geltend: Es sei nicht ersichtlich, dass die Wände der angegriffenen Grabenverbaueinheit aus mehreren Teilwänden zusammen-gesetzt seien. Bei der angegriffenen Ausführungsform bestehe die Schuh-Leiste aus zwei U-Profilen, welche zueinander um 90° versetzt seien und einen gemeinsamen Schenkel besäßen. Ein T-förmig gestalteter Fuß sei nicht vorhanden. Das erste U-Profil verfüge lediglich über eine Hammerkopfverbindung zum Zusammenfügen von zwei Bauelementen. Diese aus dem Stand der Technik bekannten Führungen könnten nicht als T-Schenkel qualifiziert werden. Insbesondere erstrecke sich kein T-Schenkel in von der Teilwand abgewandter Richtung grabenwandseitig, was voraussetze, dass der T-Schenkel an der Grabenwand anliege. Auch fehle es an einer freifliegenden Erstreckung. Ein T-Steg, zu dessen Erstreckungsrichtung parallel die U-Schenkel (a, b) des Profils (17) verliefen, sei nicht vorhanden. Die angegriffene Ausführungsform ergebe sich naheliegend aus dem Stand der Technik.
Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Rechtsstreit sei daher bis zum Abschluss eines entsprechenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Lediglich soweit die Klägerin Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts verlangt, war die Klage abzuweisen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbaueinheit mit einander gegenüberliegend angeordneten, hohl gestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen.
Die Klagepatentschrift verweist zunächst auf die aus der EP-A 0 111 289 (Anlage K 5) vorbekannte Grabenverbaueinheit und kritisiert daran, dass der Angriff der Streben an den Führungsstützen und nicht an den Schuh-Leisten erfolgt. An der aus der DE-OS 2 202 567 (Anlage K 6) vorbekannten Grabenverbaueinheit bemängelt die Klagepatentschrift das verhältnismäßig hohe Eigengewicht und den erheblichen Fertigungsaufwand. Die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 74 23 423 und der FR-PS 24 88 300 bekannten Abstützungen sieht die Klagepatentschrift ebenfalls als unzureichend an.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Grabenverbaueinheit so auszugestalten, dass neben einem geringen Eigengewicht ohne Minderung der Stabilität eine günstige Krafteinleitung für die Streben gegeben ist bei leichter Montage der Grabenverbaueinheit. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht (der eingeschränkte) Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:
1. Grabenverbau-Einheit (E) mit einander gegenüberliegend angeordneten Wänden (W).
2. Die Wände (W)
2.1. sind hohl gestaltet,
2.2. weisen innere Stützstege (3) auf,
2.3. sind von längenveränderbaren Streben (1) gegen-einander abgestützt
2.4. und tauchen im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten (11) ein;
3. jede der Wände (W) besteht aus mehreren übereinander angeordneten Teilwänden (2) aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil;
4. die Längskanten der Teilwände (2) bilden auf der einen Seite eine Nut (5) und auf der anderen Seite eine Feder (6) aus;
5. die Schuh-Leiste (11) setzt sich aus einem U Profil (17) und einem von diesem ausgehenden T-förmig gestalten Fuß zusammen;
6. der eine grabenwandseitige T-Schenkel (12) des T-förmigen Fußes formt in Verbindung mit dem T-Steg (14) und dem parallel zum T-Schenkel (12) verlaufenden U-Steg (c) die Vertiefung (10) zum Eintritt der Teilwand-Querkante;
7. der andere T-Schenkel (13) des T-förmigen Fußes erstreckt sich in von einer Teilwand abgewandter Richtung freifliegend grabenwandseitig;
8. die U-Schenkel (a, b) des U-Profils (17)
8.1. überlappenden eine Teilwandfläche,
8.2. verlaufen parallel in Erstreckungsrichtung des T-Steges (14)
8.3. und bilden vorstehende Flansche (F) zum Angriff der Streben (1) derart, dass die Verlängerung der Achse (Y-Y) der Streben (1) die Teilwand (2) kreuzt.
Durch die Schuh-Leisten, so das Klagepatent, erfährt jede aus Aluminium gefertigte Teilwand im Bereich ihrer Querkante eine erhebliche Stabilisierung, so dass bei geringem Gewicht eine gegenüber bekannten Lösungen vergleichbare Stabilität vorliegt. Die Schuh-Leiste weist eine solche Querschnittsprofilierung auf, dass durch sie die Vertiefung bzw. die Aufnahmekammer zum Eintritt der Teilwand-Querkante gegeben ist. Die vom U-Steg ausgehenden U-Schenkel formen die Flansche, an welchen die Streben angreifen. Weil die Teilwand durch den U-Steg überlappt wird, werden die von den Streben ausgehenden Kräfte in die Teilwand selbst geleitet, und zwar dadurch, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt. Neben der Stabilisierung der Schuh-Leiste erfüllt der andere, von der Teilwand abgekehrte T-Schenkel die Aufgabe einer Abstandsfunktion zu einer benachbarten Teilwand, so dass stets genügend Raum zwischen benachbarten Streben verbleibt. Es ist also nicht erforderlich, gesonderte Führungsstützen einzupassen und in diese die Teilwände einzuführen.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
1.
Die Wände der angegriffenen Grabenverbaueinheit bestehen im Sinne von Merkmal 3 aus mehreren Teilwänden. Dass dies nicht (deutlich) aus den Lichtbildabbildungen gemäß Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich sein soll, stellt von Seiten der Beklagten kein beachtliches Bestreiten dar, da die Beklagten den angegriffenen Gegenstand vertreiben und dieser damit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ist. Da Merkmal 3 somit unabhängig von den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.08.2005 (GA 62/63) verwirklicht ist, war der Klägerin schon deshalb auf diesen Schriftsatz die beantragte Schriftsatzfrist nicht einzuräumen.
2.
Die Schuhleiste der angegriffenen Ausführungsform setzt sich nicht nur aus einem U-Profil (17; vgl. Anlage K 10) zusammen, sondern verfügt – entgegen der Ansicht der Beklagten – im Sinne von Merkmal 5 auch über einen davon ausgehenden T-förmig gestalteten Fuß. Dass sich der T-Steg (14) nicht unter geradliniger Verlängerung in den U-Schenkel (c) fortsetzt, sondern das U-Profil (17) nach innen zur Teilwand hin versetzt angeordnet ist, ist unschädlich, da es sich bei dieser Ausgestaltung lediglich um eine nach Unteranspruch 2 bevorzugte Variante handelt, die eine abweichende Gestaltung – wie bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht – nicht ausschließt.
Die vom T-Steg (14) ausgehenden Schenkel (12) und (13) stellen T-Schenkel dar und bilden im Wortsinn von Merkmal 5 einen T-förmig gestalteten Fuß. Der Begriff ”T-förmig” besagt zunächst nicht mehr, als dass der Fuß entsprechend dem Buchstaben T geformt sein soll. Ein T zeichnet sich dadurch aus, dass auf einem vertikalen Schenkel/Steg ein horizontaler Schenkel aufliegt (großes T) oder diesen durchkreuzt (kleines t). Bei der Beurteilung des Schutzbereichs ist jedoch nicht bei dieser philologischen Betrachtung stehen zu bleiben, sondern maßgeblich auf den dem Fachmann durch die T-förmige Ausgestaltung vermittelten technischen Sinn abzustellen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass schon Patentanspruch 1 sich von der gewöhnlichen philologischen Betrachtung trennt, wenn dort der horizontale T-Schenkel in zwei T-Schenkel aufgeteilt wird (Merkmale 6 und 7). Ist die Trennung aber schon im Patentanspruch vorgegeben, wird der Fachmann jeden der beiden T-Schenkel einzeln entsprechend seiner technischen Funktion betrachten und ihn dementsprechend wie bei einem großen oder kleinen T/t anordnen. Danach fällt es noch unter den Wortsinn von Merkmal 5, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht – der zur Teilwand (2) gerichtete T-Schenkel (12) entsprechend einem großen T am Ende des T-Stegs (14) angeordnet ist und der von der Teilwand weg gerichtete Steg (13) entsprechend einem kleinen t unterhalb dieses Endes angesetzt ist.
Ausweislich der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 59-64) hat der von der Teilwand abgekehrte T-Schenkel (13) die Funktion eines Abstandhalters, der den Verbleib von genügend Raum zur nächsten benachbarten Teilwand garantiert. Diese Funktion wird – wie für den Fachmann offenkundig ist – auch erzielt, wenn der T-Schenkel (13) entsprechend einem kleinen t unterhalb des Endes des T-Stegs (14) angesetzt wird. Dass der T-Schenkel (13) mit dem spiegelbildlichen Schenkel (13‘) eine Hammerkopfverbindung bildet, ändert nichts daran, dass der Schenkel zugleich auch die erfindungsgemäße Abstandsfunktion erfüllt. Soweit in der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 5 bis 7) ”den T-Schenkeln” – also auch dem T-Schenkel (13) – außerdem bzw. daneben (vgl. Sp. 1 Z. 59) die Funktion zugewiesen wird, Druckbelastungen aufzunehmen bzw. zu übertragen, ist dies lediglich auf die nach Unteranspruch 2 bevorzugte Variante bezogen, bei der der T-Steg (14) sich unter geradliniger Verlängerung in den U-Schenkel fortsetzt. Patentanspruch 1 ist – wie es in den Urteilen der Kammern gemäß Anlagen K 12 S. 14 f. und K 13 S. 21 bereits ausgeführt ist – jedoch auf eine derartige bevorzugte Gestaltung nicht beschränkt.
3.
Soweit die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 unter Verweis auf das Fehlen eines T-förmigen Fußes im Sinne von Merkmal 5 in Abrede stellen, kann dem aus den unter 2. dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Ferner steht entgegen der Ansicht der Beklagten außer Frage, dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform der T-Schenkel (13) gemäß Merkmal 7 in von der Teilwand abgewandter Richtung freifliegend und nicht eingeschlossen erstreckt.
Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, im Sinne von Merkmal 7 sei der T-Schenkel nur dann grabenwandseitig angeordnet, wenn er an der Grabenwand anliegt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Grabenwandseitig bedeutet sowohl vom Wortsinn als auch der technischen Funktion des T-Schenkels (13) her nicht mehr, als dass die in Merkmal 7 hervorgehobene Erstreckungsrichtung entlang der Grabenwandseite und nicht von dieser weg erfolgt. Denn nur dann handelt es ich um einen T-Schenkel (13), der einen Abstand zu angrenzenden Grabenverbaueinheiten herstellen kann. Den T-Schenkel (13) an der Grabenwand anliegen zu lassen, um auch in diesem Bereich unmittelbar ein (partielles) Nachrutschen von Erdreich oder Sand zu vermeiden, ist demgegenüber kein Anliegen, welches der Fachmann der technischen Lehre des Klagepatents als erfindungswesentlich entnehmen kann.
4.
Schließlich wird auch Merkmal 8.2 von den Beklagten zu Unrecht in Abrede gestellt, da es sich bei dem aus Anlage K 10 ersichtlichen Steg (14) – wie bereits dargelegt – um einen T-Steg im Sinne der Erfindung handelt und die U-Schenkel (a, b) des Profils (17) parallel dazu verlaufen.
5.
Dass die weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht sind, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents somit wortsinngemäß Gebrauch macht, kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausführungsform ergebe sich naheliegend aus dem Stand der Technik. Der sog. Formsteineinwand kommt nur im Falle ein äquivalenten Patentverletzung zur Anwendung, da er sich anderenfalls zum Patenterteilungsakt in Widerspruch setzen würde, an den die Verletzungsgerichte gebunden sind.
III.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz sowie gemäß Art. II § 1 a Abs. 1 IntPatÜG zur Entschädigung verpflichtet.
Die Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb eine berechtigtes Interesse daran, dass die Schadens-ersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist den Beklagten allerdings – auch von Amts wegen – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Lediglich insoweit erweist sich die Klage als unbegründet.
IV.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht, da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Sitzung vom 11. August 2005 die angekündigte Nichtigkeitsklage noch nicht anhängig gemacht worden ist. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt die Anhängigkeit des vorgreiflichen Verfahrens jedoch zwingend voraus.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 100.000,00 EUR.