9 O 3216/05 – Notablauf

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 597

Landgericht Braunschweig
Urteil vom 7. Februar 2007, Az. 9 O 3216/05 (450)

1. Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

eine Notablaufvorrichtung für eine mit Wasserabläufen entwässerte Fläche, insbesondere Flachdach, mit einer Ablauföffnung, mit einer die Höhe eines Wasseranstaugrenzwertes zu der Fläche bestimmenden Anstaueinrichtung mit einem mit der Ablauföffnung in Verbindung stehenden vertikalen Ablaufrohr

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen oder für die genannten Zwecke einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Anstaueinrichtung die Ablauföffnung ringförmig umgibt und ein Behälterteil mit einem oberen Deckelwandabschnitt mit Abstand über dem oberen Rand der Anstaueinrichtung angeordnet ist und mit einem schräg nach außen abfallenden Seitenwandabschnitt unter die Höhe des oberen Randes der Anstaueinrichtung ragt und mit Abstand von der zu entwässernden Fläche endet, um so eine spaltförmige Einlauföffnung für auf der Fläche angestautes Wasser zu bilden, wobei der Seitenwandabschnitt oberhalb der Einlauföffnung mit dem Deckelwandabschnitt durch das angestaute Wasser einen luftdicht abgeschlossenen Raum bildet.

2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie unter Ziffer 1. bezeichnete Handlungen seit dem 1. März 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl und Art der gemäß Ziffer 1. hergestellten Notablaufvorrichtungen, der Anzahl der vertriebenen Notablaufvorrichtungen unter Angabe der Auslieferungsdaten, der Abnehmer, der Gestehungspreise und der Abgabepreise sowie des damit erzielten Gewinns unter Ausschluss des Abzugs der Gemeinkosten, es sei denn diese können unmittelbar dem Verletzungsgegenstand zugeordnet werden, sowie über die im Zusammenhang mit den Notablaufvorrichtungen gemäß Ziffer 1. getätigten Werbeaufwendungen, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich der Präsentation im Internet.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzungshandlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 1. März 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen eine Sicherheitsleistung von 50.000,– € und hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 250.000,– €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Dachentwässerungssystemen für Flachdächer.

Der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin ist Inhaber des am …angemeldeten und am … veröffentlichten Europäischen Patentes … (Klagepatent), welches eine Notablaufvorrichtung betrifft. Auf die Patentschrift (Anlage K 1) wird Bezug genommen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung:

Notablaufvorrichtung für eine mit Wasserabläufen entwässerte Fläche (1), insbesondere Flachdach mit einer Ablauföffnung (6), mit einer die Höhe eines Wasseranstaugrenzwertes (H) zu der Fläche (1) bestimmenden Anstaueinrichtung (7) und mit einem mit der Ablauföffnung (6) in Verbindung stehenden vertikalen Ablaufrohr (2), dadurch gekennzeichnet, dass in Strömungsrichtung der Ablauföffnung (6) ein Behälter (8) vorgeschaltet ist, der eine Seitenwand (9) aufweist, die bis zu einer Höhe, die kleiner als die Höhe der Seitenwandung (9) ist, wenigstens eine Einlauföffnung (15) aufweist und oberhalb der Einlauföffnung (15) mit einer Deckelwandung (10) durch des angestaute Wasser einen luftdicht abgeschlossenen Raum bildet.

Das Europäische Patent wird mit seinem deutschen Anteil unter dem Aktenzeichen … des Deutschen Patent- und Markenamtes geführt (Anlage K3).
Nachfolgend wird die Figur 1 der Patentschrift wiedergegeben:

Das Patent steht in Kraft. Ein Nichtigkeitsverfahren (Nichtigkeitsklage vom 08.02.2006, Anlage B 4) ist anhängig.

Der Geschäftsführer ist weiter Inhaber des am … angemeldeten und am … veröffentlichten Deutschen Gebrauchsmusters …, welches einen Notablauf betrifft. Auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 2) wird Bezug genommen.
Der Anspruch 1 des Gebrauchsmusters entspricht – mit Ausnahme des Weglassens der Formulierung … „durch das angestaute Wasser“… am Ende des Anspruchs dem Anspruch 1 des Klagepatents. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Ein Löschungsverfahren ist anhängig (Löschungsantrag vom 08.02.2006, Anlage B 5).

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin beider Schutzrechte.

Die Beklagte vertreibt u. a. Dachentwässerungssysteme; insbesondere das System „G.“. Zu diesem System gehört auch ein Notablauf, der wie folgt gestaltet ist:

Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird im Übrigen Bezug genommen auf den im Original eingereichten Notablauf der Beklagten sowie den Ausdruck des Interntauftritts der Beklagten (Anlage K 6), die Montageanleitung (Anlage K 7), die Schnittzeichnung (Anlage K 9) und den Prospekt (Anlage K 10).

Die Klägerin behauptet, dass der von der Beklagten vertriebene Notablauf ihr Patent und ihr Gebrauchsmuster wortsinngemäß – jedenfalls aber äquivalent verletze.
Die Schutzrechte seien rechtsbeständig. Eine Aussetzung komme nicht in Betracht.

Die Klägerin beantragt – nachdem sie den ursprünglich dem Wortlaut des Patentanspruchs folgenden Antrag 1 der Verletzungsform angepasst hat – :

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise die Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die anhängigen Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren.

Die Beklagte bestreitet eine wortsinngemäße oder äquivalente Schutzrechtsverletzung. Sie beruft sich weiter auf den Formsteineinwand. Darüber hinaus sei das Verletzungsverfahren auszusetzen, da die Schutzrechte nicht rechtsbeständig seien und in den anhängigen Verfahren vernichtet werden würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Es liegt eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents vor. Eine Aussetzung war abzulehnen.

I.
Das Landgericht Braunschweig ist sachlich zuständig gemäß § 143 Abs. 1 PatG und örtlich gemäß § 32 ZPO, § 143 Abs. 2 PatG i. V. m. § 27 GebrMG und § 12 der ZuständigkeitsVO zuständig. Die Beklagte bietet ihren Notablauf – zumindest über das Internet – auch in Niedersachsen an.

II.
1)
Das Klagepatent betrifft eine Notablaufvorrichtung für eine mit Wasserabläufen zu entwässernde Fläche – insbesondere Flachdächer. Solche versiegelten und im wesentlich ebenen Flächen, auf denen sich etwa Regenwasser ansammeln kann, werden mit üblichen Wasserabläufen entwässert. Die Abführleistung der Wasserabläufe wird dabei so dimensioniert, dass eine gewisse Anstauhöhe des Wassers nicht überschritten werden soll. Durch Störung – insbesondere Verstopfung – in diesen Dachentwässerungssystemen besteht die Gefahr, dass die berechnete Wasseranstauhöhe überschritten wird. Dies beeinträchtigt nicht nur die Begehbarkeit der Fläche, sondern kann insbesondere bei Flachdächern zu erheblichen statischen Problemen führen.
Aus dem Stand der Technik ist es daher bekannt, insbesondere zur Vermeidung statischer Probleme, Notablaufvorrichtungen vorzusehen, die im normalen Betrieb der Entwässerung der Fläche unbenutzt bleiben und deren Funktion nur dann einsetzt, wenn ein Wasseranstaugrenzwert überschritten wird. Demgemäß sind diese Notablaufvorrichtungen neben den üblichen Schmutzfangsieben mit einer Anstaueinrichtung kombiniert, die einen Wasseranstaugrenzwert auf dieser Fläche vorgibt. Diese Notablaufvorrichtung ist so zu dimensionieren, dass nach Erreichen des Wasseranstaugrenzwertes keine wesentliche zusätzliche Anstauhöhe mehr entsteht. Die Notablaufvorrichtung muss daher möglichst schlagartig eine hohe Ablaufleistung bereit stellen. Dieses Problem konnte nach dem Stand der Technik durch entsprechend groß dimensionierte Ablauföffnungen und Ablaufrohre erzielt werden. Aus konstruktiven und architektonischen Gründen ist eine solche Überdimensionierung aber nicht erwünscht.

Gegenüber diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe des Klagepatents darin, eine Notablaufvorrichtung so auszubilden, dass eine schlagartig einsetzende hohe Entwässerungsleistung mit relativ geringen Durchmessern für die Ablauföffnung und das vertikale Ablaufrohr erzielt wird.

Die erfindungsgemäße Notablaufvorrichtung beruht auf dem Effekt, dass beim Überschreiten des Wasseranstaugrenzwertes die Einlauföffnung in der Seitenwandung des Behälters durch das angestaute Wasser luftdicht verschlossen ist. Bei Befüllung des vertikalen Ablaufrohrs bildet sich in dem Behälter oberhalb der Einlauföffnung ein Unterdruck aus, der ein Absaugen des Wassers von der Fläche bewirkt.

Das Klagepatent löst die Aufgabe mit dem Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen:

1. Ablauföffnung

2. Anstaueinrichtung
2.1 bestimmt die Höhe eines Wasseranstaugrenzwertes zu der Fläche

3. vertikales Ablaufrohr
3.1 steht mit der Ablauföffnung in Verbindung

4. Behälter
4.1 in Strömungsrichtung der Ablaufvorrichtung vorgeschaltet
4.2 Seitenwandung
4.2.1 weist wenigstens eine Einlauföffnung auf
4.4.1.1 bis zu einer Höhe, die kleiner als die Höhe der Seitenwandung ist
4.2.2 bildet oberhalb der Einlauföffnung mit einer Deckelwandung einen durch das angestaute Wasser luftdicht abgeschlossenen Raum.

2)
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zu.

a)
Die angegriffene Verletzungsform verletzt unstreitig die Merkmale 1 bis 3.1.
Bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt handelt es sich um eine Notablaufvorrichtung für eine mit Wasserabläufen zu entwässernde Fläche, insbesondere ein Flachdach. Es ist eine Ablauföffnung sowie eine Anstauvorrichtung vorhanden, die die Höhe des Wasseranstaugrenzwertes zu der Fläche bestimmt. Mit der Ablauföffnung ist ein vertikales Ablaufrohr verbunden.

b)
Es sind auch die Merkmale 4. und 4.1 wortsinngemäß verletzt.
Der Ablaufvorrichtung ist ein Behälter in Strömungsrichtung vorgeschaltet.

aa)
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten für die Auslegung von Patentansprüchen folgende Grundsätze:
Nach § 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat. Die Auslegung der Patentansprüche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprüchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht
Bei der Prüfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt hier folgendes:

bb)
Der Behälter wird von der Beschreibung der Patentschrift als dreidimensionales Gebilde mit einer zylindrischen Seitenwandung, einer luftdicht angeschlossenen Deckelwandung sowie einem das (Ablauf-)Rohrstück ringförmig umgebenden Boden beschrieben (Spalte 4, Zeile 41 ff.). Die Seitenwandung weist dabei eine Einlauföffnung auf, die sich gebildet durch die Schlitze bis zum Boden erstreckt (Spalte 4, Zeile 56 ff.). Entsprechend formuliert der Patentanspruch: „… der eine Seitenwandung aufweist, die bis zur Höhe …, wenigstens eine Einlauföffnung aufweist.“ Die vorgesehene Einlauföffnung ist mithin im Sinne des Patentes Teil der Seitenwandung und damit gleichzeitig – wiederum im Sinne des Patentes – Teil des Behälters. Daraus folgt nach dem Verständnis der Patentschrift, dass der Behälter den gesamten Bereich von der Deckelwandung bis zum Boden umfasst. Es ist nach der Patentschrift nicht Aufgabe des Behälters im Sinne eines geschlossenen Gefäßes etwas aufzunehmen. Er soll vielmehr nach dem Anspruch mit einem bestimmten Teil einen luftdicht abgeschlossenen Raum bilden.

Bei der angegriffenen Verletzungsform ist ein solcher Behälter vorhanden.

Nach Auffassung der Kammer spielt für die Beurteilung der Verletzungsfrage der bei der Verletzungsform vorhandene Laubfangkorb (… = über die Notablaufvorrichtung gesetzter Ring mit vertikalen Schlitzen und einem mit Schlitzen versehenen Deckel) keine Rolle. Der Schutz vor Verschmutzung durch Gitter ist aus dem Stand der Technik bekannt und nicht Gegenstand der Erfindung. Dies findet sich folgerichtig auch nicht im Anspruch wieder. Lediglich in der Beschreibung ist erwähnt, dass man der Einlauföffnung zweckmäßigerweise gleichzeitig die Funktion eines Einlaufgitters zum Schutz gegen Kies und Laub durch Ausbildung mit einer Vielzahl von Schlitzen geben kann (Spalte 2, Zeile 51).

Einen Behälter im Sinne des Patentes weist die angegriffene Anstauvorrichtung vielmehr wie folgt auf:

Der auf der Anstauvorrichtung sitzende „Sombrero“ („Hut“, „Suppenteller“) stellt – u.a. auch (vgl. nachfolgend) – mit seinen im wesentlichen horizontal verlaufenden Teilen die Deckelwandung im Sinne des Patentes dar.

Die Anstauvorrichtung weist auch einen das Ablaufrohrstück ringförmig umfassenden Boden auf.

Die Seitenwand wird zum Teil durch die im wesentlichen vertikal abfallenden Wände des „Sombreros“, die luftdicht an die Deckenwandung anschließen, sowie – im Sinne des Patentes (s.o.) – durch die – eine – ringförmig umlaufende Einlauföffnung gebildet.

Dieser Behälter ist in Strömungsrichtung der Ablaufvorrichtung vorgeschaltet.

cc)
Damit sind gleichzeitig auch die Merkmale 4.2, 4.2.1, und 4.2.1.1 wortsinngemäß erfüllt:

Die angegriffene Angriffsform weist eine Seitenwandung im Sinne des Patentes auf.

Die Seitenwandung weist wenigstens eine, nämlich genau eine – ringförmige – Einlauföffnung auf. Weder die Form der Einlauföffnung, noch die Form oder Neigung der Seitenwände ist durch die Merkmale des Patents vorgegeben (vgl. auch Urteil der Kammer vom 10.10.2001 – 9 O 1849/01 betreffend ein Parallelpatent der Klägerin und einen ebenfalls hutförmigen Behälter).
Dem zuständigen Fachmann ist bekannt (Spalte 2, Zeile 29), dass die Erfindung auf dem wesentlichen Effekt beruht, dass bei Überschreiten des Wasseranstaugrenzwertes die Einlauföffnung in der Seitenwandung des Behälters durch das angestaute Wasser luftdicht verschlossen ist und über den Unterdruck die Ablaufleistung erhöht wird. Insofern ist es für das Verständnis des zuständigen Fachmann naheliegend, dass zur Erzielung dieses gewünschten Effektes die konkrete Form der Öffnung eine untergeordnete Rolle spielt. Weiter ist ihm klar, dass im Hinblick auf eine möglichst große abzutransportierende Wassermenge ein möglichst großer Öffnungsquerschnitt zu wählen ist (so ausdrücklich Spalte 2, Zeile 47), zumal die Öffnungshöhe aufgrund des Erfordernisses eines luftdichten Abschlusses nicht beliebig groß gewählt werden kann.
In Spalte 4 Zeile 56 ist beschrieben, dass die Seitenwandung eine Einlauföffnung aufweist, die in der Figur 1 durch eine Vielzahl von vertikalen Schlitzen gebildet wird. Die Patentschrift lehrt weiter (Spalte 2, Zeile 47 ff.), dass sich die Einlauföffnung zur Erreichung eines möglichst großen Einlaufquerschnittes zweckmäßigerweise bis zum unteren Rand der Seitenwandung – d.h. bis zum Boden – erstrecken soll.
Die in der Figur 1 erkennbaren vertikalen Schlitze (Bezugszeichen 16) sind nur eine besondere Ausformung dieser Einlauföffnung (Bezugszeichen 15), die aus der als zweckmäßig erkannten gleichzeitigen Kombination mit einem Laubfanggitter herrührt. Es ist aber für den Erfindungsgedanken unerheblich, ob die Einlauföffnung einen Teil der Seitenwand vollständig ersetzt oder ob noch einzelne Verbindungsstege zum Boden vorhanden sind.
In diesem Verständnis weist die angegriffene Verletzungsform unterhalb des „Sombreros“ eine bis zum Boden reichende, ringförmig umlaufende Einlauföffnung auf, die Teil der Seitenwand ist.

Die Höhe dieser Einlauföffnung ist kleiner als die Höhe der (Gesamt-)Seitenwandung, da oberhalb des Bereichs der Einlauföffnung noch der (u.a. auch) eine Seitenwandung im Sinne des Patentes bildende „Sombrero“ liegt.

Nach Auffassung der Kammer kann es daher offen bleiben, ob man die unmittelbar auf dem Anstaurohr sitzenden Abstandhalter als quasi nach innen gerückte Seitenwände ansprechen müsste.

dd)
Das Merkmal 4.2.2 ist verletzt.
Der Behälter der angegriffenen Verletzungsform bildet oberhalb der Einlauföffnung mit einer Deckelwandung ein durch das angestaute Wasser luftdicht abgeschlossenen Raum.
Soweit das Wasser – bedingt durch die Anstauvorrichtung – über das Niveau des unteren massiven Randes des „Hutes“ steigt und so die Einlauföffnung der Seitenwand komplett abschließt, bildet der Rest des Behälters mit der massiven Seitenwand und der luftdicht daran angeschlossenen Deckelwandung einen luftdicht abgeschlossenen Raum.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lehrt das Patent nicht, dass in dem Deckelteil ein mit Luft gefüllter Raum im Sinne einer wasserfreien „Blase“ vorhanden bleiben muss. Entsprechendes findet sich nicht im Anspruch. Die Beschreibung erwähnt nur bei Erläuterung der Figur 1 in Spalte 5, Zeile 11 einen „abgeschlossenen Luftraum“. Aber auch dort geht es allein um einen luftdicht abgeschlossenen Raum, der ein Nachströmen von Luft verhindern soll, wenn der Wasseranstaugrenzwert überschritten ist. Dies ist Voraussetzung des Unterdrucks und der damit erzeugten Sogwirkung (Patent Spalte 2, Zeile 20). Es spielt daher für die Verletzungsfrage keine Rolle, ob der „Hut“ der Beklagten strömungstechnisch so optimiert ist, dass „nach dem Anspringen“ kein Luftraum (mehr) besteht.

Unabhängig davon befindet sich in der angegriffenen Ausführungsform zu dem Zeitpunkt, in dem das Wasser bereits den Rand der Krempe erreicht und luftdicht abschließt, aber noch nicht die Anstauhöhe erreicht hat, ebenfalls noch ein ringförmiges Luftpolster.

Das Problem der Geräuschminderung wird von der Patentschrift (Spalte 6, Zeile 6) nur in Zusammenhang mit einer besonders gestalteten Ausführungsform angesprochen. Es ist nicht Gegenstand der Erfindung. Auch daraus lässt sich somit nichts für das Erfordernis eines Luftpolsters herleiten.

Der luftdicht abgeschlossene Raum setzt auch nicht voraus, dass das Ablaufrohr vollständig gefüllt ist. Bereits aus dem Wortlauf des Patentspruchs wird deutlich, dass sich das Erfordernis des luftdichten Abschlusses auf den Bereich oberhalb der Einlauföffnung bezieht. Dies wird auch in der Beschreibung ausgeführt (Spalte 2, Zeile 20 ff.). Bei Überschreiten des Wasseranstauwertes hat der steigende Wasserpegel die Einlauföffnung luftdicht verschlossen. Durch die Befüllung des vertikalen Ablaufrohres bildet sich dann der Unterdruck aus. Diese Funktionsbeschreibung sowie die Wortwahl „Befüllung“ und „anspringen“ machen deutlich, dass sich der Unterdruck erst aufbaut. In Spalte 3, Zeile 10 wird erläutert, wie die Befüllung des Ablaufrohres durch eine trichterförmige Einlauföffnung unterstützt werden kann. Auch dies belegt, dass sich das Ablaufrohr erfindungsgemäß erst im Laufe des Entwässerungsprozesses füllt.
Es kann daher offen bleiben, ob die Anlage B 7 die Zustände in dem Ablaufrohr der Beklagten in allen Phasen zutreffend wiedergibt, so dass bei vollständiger Füllung des Ablaufrohres auch immer der „Hut“ vollständig mit Wasser gefüllt wäre.
Es liegt ein Sachpatent vor. Die Sogwirkung als solche steht im Hintergrund der Konstruktion, ist aber nicht Gegenstand des Anspruchs.

c)
Da nach Auffassung der Kammer eine wortsinngemäße Verletzung vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob eine – nach Auffassung der Kammer sonst naheliegende -äquivalente Patentverletzung gegeben ist.

3.
Da bereits eine Verletzung des Patents vorliegt, bedarf das Gebrauchsmuster keiner besonderen Prüfung.

4.
Der Schadensersatzfeststellungsanspruch hat seine Grundlage in § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Auskunftsanspruch folgt aus § 140 b PatG sowie als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Die in Klagantrag und Urteilsformel grundsätzlich nicht erforderliche zeitliche Beschränkung (Benkard, PatG, 10. A. § 139, Rn. 88a) war hier gem. § 308 ZPO aufzunehmen. Klarstellend ist in der Tenorierung der Zusatz aufgenommen worden, dass der Ausschluss des Abzugs der Gemeinkosten sich nicht auf die Gemeinkosten erstreckt, die dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zugeordnet werden können (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 139 Rdnr.89).

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung der Hauptsache hat die Kammer hier in Orientierung an den Jahresumsatz der Beklagten mit dem Verletzungsprodukt festgesetzt.

6.
Der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 ZPO war zurückzuweisen.
Es handelt sich bei einem Patent um ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht. Dieses ist auch bereits von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden geprüft worden. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung nur dann in Betracht, wenn ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf einige Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug).
Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Schutzrechtes wird regelmäßig nur zu bejahen sein, wenn neuheitsschädlicher Stand der Technik geltend gemacht wird. Der Einwand fehlender Erfindungshöhe führt regelmäßig nicht zur Aussetzung, da diese wertende Entscheidung den Erteilungsbehörden vorbehalten ist (Mes, PatG, 2. A. § 139, Rn. 206; Benkard, PatG, 10. A. § 139, Rn. 107; Busse, PatG, 6. A. § 140, Rn. 7;
Entgegenhaltungen, die bereits Gegenstand des Prüfungsverfahrens der Erteilungsbehörde waren, rechtfertigen grundsätzlich keine Aussetzung (Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 257; Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 5. A., Kap. 15, Rn. 225 Pitz, Patentverletzungsverfahren, Rn. 55).

Unter Beschränkung auf die von der Beklagten selbst als besonders relevant gehaltenen Entgegenhaltungen gilt ausgehend von diesen Grundsätzen hier folgendes:

Die Beklagte sieht die Entgegenhaltung D 19 zu Unrecht als neuheitsschädlich an. Für die Neuheitsprüfung (§ 3 Abs. 1 PatG) ist eine Einzelvergleich der Erfindung mit jeder Entgegenhaltung vorzunehmen. Nur wenn eine einzige Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs offenbart, liegt eine Vorwegnahme vor (Mes, a.a.O. § 3, Rn. 8 m.w.Nachw.). D 19 betrifft einen Schwimmbadablauf. Aufgabe ist es, die Strudelbildung zu verhindern. Die Einlauföffnung befindet sich im Deckel.

Auch die Entgegenhaltung D 20 ist nicht neuheitsschädlich. Bei D 20 geht es um einen Kontrollschacht für Be- oder Entwässerung von Dachbegrünungsanlagen, der unterschiedlichen Höhen angepasst werden kann. Es handelt sich nicht um eine Notablaufvorrichtung. Der Unterdruck und die Sogwirkung sind nicht erwähnt. Der Behälter ist demgemäss auch nicht luftdicht ausgebildet, sondern besteht erfindungsgemäß aus übereinandergestapelten Ringen und einem aufliegenden Deckel.

Die Entgegenhaltung D 21 steht der Neuheit ebenfalls nicht entgegen. Gegenstand der Erfindung ist eine Absaugvorrichtung, die eine Pumpe ersetzen soll. Es handelt sich nicht um eine Notablaufvorrichtung, die selbständig anspringt. Der Absaugvorgang ist erst möglich, wenn die Absaugvorrichtung vor dem eigentlichen Einsatz mit Wasser gefüllt wird um eine durchgehende Flüssigkeitssäule zu erzeugen.

Auch die Entgegenhaltung D 22 (Bodenablauf mit Glocke und Auffangbehälter) führt nicht wegen Neuheitsschädlichkeit zur Aussetzung. Es handelt sich nicht um eine Not- ablaufeinrichtung. Aufgabe der Erfindung ist es, im Waschwasser vorhandene Fremdkörper aufzufangen. Eine erfindungsgemäße Wasseranstaugrenze ist nicht vorhanden.

Die übrigen Entgegenhaltungen sind von vornherein nicht geeignet, eine Aussetzung zu begründen. Sie sind zum Teil Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen und im übrigen weist keine einzige alle Merkmale des Patents auf, insbesondere fehlt regelmäßig der luftdicht abgeschlossene Raum.

7.
Der Streitwert war auf 250.000,– € festzusetzen. Die Kammer hat sich auch dabei an dem Streitwert orientiert, der bereits in einem vorangegangenen Verfahren für ein vergleichbares Patent der Klägerin angenommen worden ist (9 O 1849/01). Eine höhere Festsetzung auf den von der Klägerin vorgeschlagenen – und von der Beklagten nicht beanstandeten – Wert von 300.000,– € ist nicht gerechtfertigt. Zwar gibt die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift gem. § 61 GKG und der Umstand, dass der Streitwert von der Beklagtenseite nicht beanstandet worden ist, einen ersten Anhaltspunkt. Zur Bemessung des Streitwertes, den das Gericht gem. § 51 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach billigen Ermessen festzusetzen hat, bedarf es der Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte durch die Parteien (Benkard, PatG, 10.Aufl., § 139 Rdnr. 166). Die Klägerin hat trotz der ausdrücklichen Nachfrage der Kammer weder in der mündlichen Verhandlung noch schriftsätzlich Angaben – auch nur ungefährer Art – zu ihren eigenen Umsätzen gemacht. Die Beklagte hat ihren jährlichen Umsatz mit dem Verletzungsprodukt auf „lediglich“ …,– € beziffert. Auch die von der Klägerin jetzt vorgelegten Prospekte der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Festsetzung. Diese Prospekte betreffen die Dachentwässerungssysteme der Beklagten als solche, nicht aber den hier angegriffenen Notablauf.