Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. April 2005, Az. 4b O 169/04
Rechtsmittelinstanz: 2 U 62/05
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,
Ballenpressen für Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem horizontalen Presskanal einmündenden Presskasten, durch den hindurch ein Pressstempel bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesem zurückbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten einmündenden Einfüllschacht, wobei der Presskanal auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken für das Abtrennen über den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zurückfliehenden Schneidkanten,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Schneidbalken an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenwände des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist;
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. März 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei von dem Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26. März 1998 zu machen sind;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten zu tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. März 1997 bis zum 25. März 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A-Fabrik GmbH & Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26. März 1998 bis zum 13. Dezember 2001 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin, auf die am 13. Dezember 2001 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Vermögenswerte der vormals eingetragenen Inhaberin, der A-Fabrik GmbH & Co. KG, übergegangen sind, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 30 xxx (Klagepatent, Anlage 1), dessen Anmeldung vom 16. August 1995 am 20. Februar 1997 offen- gelegt und dessen Erteilung am 26. Februar 1998 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Ballenpresse. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
“Ballenpresse (1) für Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einen horizontalen Presskanal (3) einmündenden Presskasten (2), durch den hindurch ein Pressstempel (4) bis in den Presskanal (3) vorbeweglich und aus diesem zurückbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten (2) einmündenden Einfüllschacht (15), wobei der Presskanal (3) auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstempels (4) geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden (9, 10) des Presskanals (3) durch einen horizontalen Schneidbalken (5) für das Abtrennen über den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken (5) vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze (8) beidseitig, über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zurückfliehenden Schneidkanten, dadurch gekennzeichnet, dass der Schneidbalken (5) an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenwände (9, 10) des Presskanals (3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern (11,12) versehen ist.“
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 bis 3 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte zu 1), deren Komplementärgesellschaft, die Beklagte zu 2), unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 3) steht, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung HSM VK 8515 eine Ballenpresse. Die nachfolgenden von den Beklagten stammenden Schemazeichnungen (Anlagen B 12 und B 13.1) veranschaulichen die Konturierung und das Zusammenwirken des im Presskanal angeordneten Gegenmessers und das am Pressstempel befindlichen Schermessers.
Die Klägerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt sie deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
sinngemäß wie erkannt, wobei sie jedoch Rechnungslegung
ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts begehrt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend: Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über einen positiv gepfeilten Schneidbalken, dessen seitliche Enden an die Seitenwände des Presskanals heranreichten und mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen seien. Der technischen Lehre des Klagepatents sei nicht zu entnehmen, dass die jeweils an eine der Seitenwände des Presskanals heranreichenden Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens durch einen Wandabweiser ersetzt werden bzw. diese seitlichen Endbereiche der Schneidkanten des Schneidbalkens als Wandabweiser ausgebildet werden könnten. Die angegriffene Ausführungsform sei mit einem Schersystem anderer Gattung als das Klagepatent ausgestattet, da bei ihr der Schneidkantenverlauf der Pressplatte bzw. des Pressstempels nicht geradlinig, sondern – wie aus Anlagen B 12 und B 13.1 ersichtlich – ebenfalls (spiegelbildlich zur Kontur des Gegenmessers) gepfeilt sei. Die patentgemäßen Vorteile würden nicht erzielt, weil die Pfeilungswinkel – anders als vom Klagepatent vorgeschlagen – nicht hinreichend groß seien, weshalb insbesondere die negativ gepfeilten Randmesser nicht die Funktion und Wirkung von Wandabweisern gemäß dem Klagepatent hätten, sondern nur einen ziehenden Schnitt ermöglichen würden. Das angegriffene Schersystem sei auf Grundlage des Wissens des Durchschnittsfachmanns entwickelt worden. Die Verwendung von Randmessern mit negativer Schneidkantenausrichtung sei der Beklagten zu 1) weit vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bekannt gewesen und vielfach ausgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
E n t sc h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch macht. Lediglich soweit die Klägerin Rechnungslegung ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts verlangt, erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Ballenpresse für Papier und sonstiges schneidbare Material.
Solche Ballenpressen verfügen im Allgemeinen über einen Einfüllschacht für das Pressgut, der in einen Presskasten mündet. Durch den Presskasten lässt sich ein Pressstempel führen, der das Pressgut vom Presskasten in den Presskanal drückt. Bei Ballenpressen dieser Art stellt der Übergangsbereich zwischen Einfüllschacht, Presskasten und Presskanal eine kritische Stelle dar. Wenn nämlich beim Pressvorgang die Oberkante des Pressstempels die Oberkante des Presskanals erreicht, besteht die Notwendigkeit, den in den Einfüllschacht ragenden Materialüberstand abzuscheren. Zu diesem Zweck ist es vorbekannt gewesen, eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden des Presskanals einen Schneidbalken mit Schneidkanten vorzusehen.
Die Klagepatentschrift stellt heraus, dass sich entsprechend der vorbekannten deutschen Patentschrift 34 35 126 (Anlage 2) ausgestaltete Schneidbalken als vorteilhaft erwiesen haben, die (in Draufsicht betrachtet) eine zentrale Spitze und von dieser zu einer positiven Pfeilung nach hinten fliehende Schneidkanten aufweisen. Die zentrale Spitze ist der Klagepatentschrift zufolge besonders gut geeignet, das mit der Annäherung des Pressstempels sich immer stärker verdichtende Material zu durchbohren und zu einem leichteren nachfolgenden Abscheren seitlich abzudrängen. Als nachteiligen Effekt eines positiv gepfeilten Schneidbalkens sieht es die Klagepatentschrift jedoch an, dass das zu den Seiten abfließende und zunehmend verdichtete Material einerseits durch Reibung an den Seitenwänden von Presskasten bzw. Presskanal und andererseits durch Einkeilen in den gewinkelten Bereichen zwischen Schneidbalken und Seitenwänden einen erheblichen Widerstand aufbaut, der in kritischen Fällen zu einer Betriebsstörung führen kann oder doch zumindest ein hohes Leistungsniveau bei der Pressung voraussetzt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe, ohne hohen baulichen Aufwand und Einbußen an Robustheit die Leistungsfähigkeit einer Ballenpresse zu erhöhen bzw. den Kraft- und Leistungsbedarf zu senken. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:
1. Ballenpresse (1) für Papier und sonstiges schneidbare Material
1.1 mit einem in einen horizontalen Presskanal (3) einmündenden Presskasten (2)
1.2 und einem von oben in den Presskasten (2) einmündenden Einfüllschacht (15);
2. durch den Presskasten (2) hindurch ist ein Pressstempel (4) bis in den Presskanal (3) vorbeweglich und aus diesem zurückbeweglich;
3. der Presskanal (3) ist,
3.1 auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit Hüben des Pressstempels (4) geformten Teilballen ausgelegt
3.2 und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenwänden (9, 10) des Presskanals (3) durch einen horizontalen Schneidbalken (5) für das Abtrennen über den Querschnitt des Presskanals (3) hinausragenden Pressguts begrenzt;
4 der Schneidbalken (5) ist vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet mit Schneidkanten, die
4.1. von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze (8)
4.2 beidseitig, über den größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend,
4.3 unter einem Schneidwinkel zurückfliehen;
5. der Schneidbalken (5) ist an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenwände (9, 10) des Presskanals(3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern (11,12) versehen.
Den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge bewirken die negativ gepfeilten seitlichen Wandabweiser, dass das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenwänden nach innen hin abgelenkt wird. Einer Kompaktierung und einem Anpressen des Materials gegen die Seitenwände wird entgegengewirkt. Durch diese Gestaltung wird eine Senkung der vom Pressstempel zu überwindenden Belastungsspitzen erreicht und damit die Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit der Ballenpresse erhöht.
Als bevorzugte Ausführungsvarianten sieht die Klagepatentschrift vor, die Wandabweiser jeweils weniger als 1/4 der Breite des Schneidbalkens einnehmen zu lassen, den negativen Pfeilungswinkel der Wandabweiser sehr viel stärker längs der Pressrichtung auszugestalten als den positiven Pfeilungswinkel des Schneidbalkens, nämlich mehr als 45°, und die Wandabweiser mit einer geschärften Schneidkante auszustatten, so dass der Schneidvorgang auch von der Außenseite her einsetzt. Weiterhin kann der Schneidbalken im Wesentlichen aus einem Stützkörper bestehen, der in seiner massiven Bauweise in der Lage ist, die auftretenden Press-, Scher- und Reibungskräfte abzufangen, und an dem die Messerleisten und die Wandabweiser befestigt sind und bei Abnutzung oder Beschädigung ausgewechselt werden können. Vorzugsweise besteht der Schneidbalken aus mehreren Schneidbalkenteilen, die in einem gemeinsamen Stützkörper lösbar eingesetzt sind.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, da sie sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß erfüllt.
1.
Das zwischen den Parteien streitige Merkmal 5 verlangt, dass der Schneidbalken an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenwände des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist.
a)
Die Beklagten stellen die Verwirklichung dieses Merkmals unter Hinweis darauf in Abrede, die technische Lehre des Klagepatents setze voraus, dass der positiv gepfeilte Schneidbalken mit seinen Enden bis an die Seitenwände des Presskanals reichen und diese Enden mit den Wandabweisern als zusätzliche (negativ gepfeilte) Bauteile versehen sein müssen. Nicht unter das Klagepatent falle eine Ausführungsform wie die Angegriffene, bei der die Enden des Schneidbalkens gleichsam durch negativ gepfeilte Randmesser ersetzt bzw. die Schneidkantenenden des Schneidbalkens als solche negativ gepfeilt seien. Eine derartige Betrachtung wird dem technisch (und nicht rein philologisch) verstandenen Wortsinn von Patentanspruch 1 nicht gerecht.
Zunächst schließt der in Merkmal 5 verwendete Begriff des “Versehens” schon bei unbefangenem Verständnis nicht aus, dass die Wandabweiser in seitlicher Verlängerung zum positiv gepfeilten Schneidbalken stehen. Denn auch in diesem Fall kann zwanglos davon gesprochen werden, dass die Schneidbalkenenden – in ihrer seitlichen Verlängerung – mit Wandabweisern versehen sind. Eine solche Anordnung ist vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Klagepatents auch sinnvoll, da im Bereich der Wandabweiser die Schneidkanten des positiv gepfeilten Schneidbalkens gar nicht wirksam sind. Technisch betrachtet besteht – wie für den Fachmann offenkundig ist – also gar keine Notwendigkeit, die Schneidkanten des Schneidbalkens bis dorthin reichen zu lassen, um deren Wirksamkeit dann wieder durch die “Überlagerung” mit negativ gepfeilten Wandabweisern aufzuheben.
Der Merkmalsverwirklichung steht auch nicht entgegen, dass in Merkmal 5 die Lage der Enden des Schneidbalkens in der Weise beschrieben wird, dass sie jeweils an eine der Seitenwände des Presskanals heranreichen. Technischer Sinn dieser Maßnahme kann – wie für den Fachmann offenkundig ist – nur sein, dass der Schneidbalken seiner Schneidfunktion zwischen den beiden Seitenwänden nachkommen soll, wobei sich aus Merkmal 4.2 schon insoweit eine Einschränkung ergibt, als es ausreicht, wenn die Schneidkanten des Schneidbalkens über den “größten Teil der jeweiligen (hälftigen) Breite durchgehend” zurückfliehen. Gemäß den Darlegungen der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 48 ff.) entstehen gerade an den Endbereichen, also dem Übergangsbereich zwischen Schneidbalken und Seitenwänden die problematischen Reibungskräfte beim Zerschneiden und Zusammenpressen des Pressguts. Um dem abzuhelfen, sind in diesem Bereich die negativ gepfeilten Wandabweiser vorgesehen. Das heißt aber nichts anderes, als dass die Wandabweiser in diesem Bereich die positive Pfeilung des Schneidbalkens aufheben und in eine negative Pfeilung umkehren, wobei die Wandabweiser gemäß Unteranspruch 7 bevorzugt sogar geschärfte Seitenkanten haben, also in die Funktion des Schneidbalkens als Schneidinstrument integriert sind. Ist dem aber so, besteht – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Hinderungsgrund, die im Endbereich des Schneidbalkens, d.h. im Übergangsbereich zwischen dem positiv gepfeilten Schneidbalken und den Seitenwänden allein wirksamen Wandabweiser nicht zugleich die Enden des Schneidbalkens bilden zu lassen bzw. sie als Verlängerung der Schneidbalkenenden anzusehen, mittels derer der Schneidbalken (zumindest mittelbar) an die Seitenwände heranreicht. Denn auch dann, wenn die Wandabweiser den Schneidbalken zu den Seitenwänden hin verlängern, lässt sich in Übereinstimmung mit dem – technisch verstandenen – Wortsinn von Merkmal 5 sagen, dass der Schneidbalken mit seinen (verlängerten) Enden an die Seitenwände heranreicht und diese Enden jeweils mit erfindungsgemäßen Wandabweisern, nämlich der erfindungsgemäßen negativen Pfeilung, versehen sind.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die technischen Lehre des Klagepatents voraussetzt, dass die Schneidbalkenenden und die Wandabweiser zwingend unterschiedliche Bauteile sein müssen, die Wandabweiser also zusätzliche Bauteile zu sein haben, die an den Schneidbalkenenden zu befestigen sind. Dies ist abzulehnen: Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass es auf eine mehrteilige, im Bereich der Seitenwände überlagernde Bauweise ankommen soll und hiermit irgendwelche Vorteile verbunden sind. Wie bereits ausgeführt wurde, erkennt der Fachmann vielmehr, dass im Bereich des Übergangs vom Schneidbalken zu den Seitenwänden allein die negativ gepfeilten Wandabweiser mit dem Pressgut in Kontakt treten und der positiv gepfeilte Schneidbalken dort keine das Pressgut nach außen abdrängende Schneidfunktion mehr hat. Dann stellt es für den Fachmann aber eine Selbstverständlichkeit dar, die ohnehin funktionslosen Schneidkanten des Schneidbalkens in diesem Bereich wegzulassen und durch die negativ gepfeilten Wandabweiser zu ersetzen, die dann von demselben Stützkörper wie die Schneidmesser des Schneidbalkens gehalten werden können. Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Lehre des Klagepatents, nach welcher es eine (lediglich) bevorzugte Ausführungsvariante darstellt, Wandabweiser und Messerleisten an einem gemeinsamen Stützkörper zu befestigen und den Schneidbalken und seine Funktionsteile – also auch die Wandabweiser – mehrteilig aufzubauen (vgl. Sp. 4, Z. 37-45 und Unteranspruch 9).
b)
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der angegriffenen Ausführungsform entspreche der positive Pfeilungswinkel des Schneidbalkens dem Stand der Technik und der negative Pfeilungswinkel der Randmesser sei nicht hinreichend groß, um diesen über eine schneidende Funktion hinausgehend auch die Wirkung erfindungsgemäßer Wandabweisers zuzuweisen. Die Klagepatentschrift (vgl. Sp. 1 Z. 68 bis Sp. 2 Z. 5; Sp. 2 Z. 13 ff; Sp. 4 Z. 7 ff; Unteransprüche 2, 4 und 5) befasst sich mit den Pfeilungswinkeln und dem Längenverhältnis von Schneidbalken und Wandabweisern nur im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele und macht für Patentanspruch 1 diesbezüglich keine einschränkenden Vorgaben. Hierzu besteht in Abgrenzung zum gewürdigten Stand der Technik (DE-PS 34 35 126, Anlage 2), der überhaupt keine negativ gepfeilten Wandabweiser kennt, auch kein Anlass. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht die Feststellung treffen, der Fachmann sehe von Patentanspruch 1 nur Wandabweiser mit einem bestimmten Mindestpfeilungswinkel erfasst oder beschränke – wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – die technische Lehre des Klagepatents dahingehend, dass der negative Pfeilungswinkel der Wandabweiser zumindest deutlich größer sein müsse als der positive Pfeilungswinkel des Schneidbalkens. Patentanspruch 1 ist lediglich zu entnehmen, dass das Vorsehen negativ gepfeilter Wandabweiser als solches in Abgrenzung zum Stand der Technik zu den erfindungsgemäßen Wirkungen führt.
2.
Dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Schneidmesser des Pressstempels entsprechend den Darstellungen in den Anlagen B 12 und B 13.1 (nahezu spiegelbildlich zur Kontur des Schneidbalkens und der Wandabweiser) gepfeilt ist, steht einer Patentverletzung ebenfalls nicht entgegen. Das Klagepatent gibt die Konturierung des Pressstempels nicht vor und schließt eine gepfeilte Gestaltung nicht als unzweckmäßig aus. Dementsprechend haben die Beklagten auch kein Merkmal von Patentanspruch 1 benennen können, welches wegen der gepfeilten Ausbildung der Pressstempelschneide ausgeschlossen sein soll. Merkmal 2 verlangt nur das Vorhanden sein eines beweglichen Pressstempels. Die gepfeilte Ausbildung des Pressstempels ändert auch nichts daran, dass es sich bei dem mit ihm zusammenwirkenden Gegenmesser um einen Schneidbalken im Sinne der Merkmalsgruppe 4 handelt. Von einer Gattungsabweichung des angegriffenen Schersystems gegenüber solchen, die die Erfindung im Auge hat, kann dementsprechend keine Rede sein. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte (spiegelbildlich) positive und negative Konturierung des Pressstempels der erfindungsgemäßen Wirkung der negativen Pfeilung der Wandabweiser entgegenstehen soll. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform verhindert die negative Pfeilung im Bereich der Seitenwände gleichfalls oder schwächt doch zumindest ab, dass das von den positiv gepfeilten Schneidkanten nach außen gedrängte Schneidgut in völlig ungehinderter Weise gegen die Seitenwände gepresst wird und dort den unerwünschten Reibwiderstand aufbaut.
3.
Die Verwirklichung der weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 ist von den Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden und begegnet keinen Bedenken.
Soweit die Beklagten unter Verweis auf vorbekannte Vorrichtungen (Anlagen B 17 bis B 18) vortragen, die angegriffene Ausführungsform habe von einem Durchschnittsfachmann aufgefunden werden können und die Verwendung von Randmessern negativer Pfeilung in Verbindung mit positiv gepfeilten Hauptmessern (entsprechend der Darstellung gemäß Anlage B 17, Figuren 8 und 9) sei ihnen vor dem Prioritätstag des Klagepatents bekannt gewesen, so steht auch dies einer Patentverletzung nicht entgegen. Wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt haben, wollen sie mit diesem Vorbringen ein Vorbenutzungsrecht nicht geltend machen. Eine solches wäre in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform auch gar nicht dargetan, weil die als vorbekannt bezeichneten Gestaltungen (insbesondere Figuren 8 und 9 gemäß Anlage B 17) nicht der angegriffenen Ausführungsform mit einem positiv gepfeilten Schneidbalken mit einer Schneidkante gemäß Merkmal 4.2 entsprechen.
Dass die angegriffene Ausführungsform sich möglicherweise naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt, ist für die vorliegend gegebene wortsinngemäße Patentverletzung unerheblich. Der sogenannte Formsteineinwand (vgl. BGH GRUR 1986, 803 – Formstein) kommt nur im Falle einer äquivalenten Patentverletzung zum Tragen. Da es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen um keinen Stand der Technik handelt, den das Klagepatent würdigt und von dem es sich abgrenzen will, kann er auch nicht für eine einschränkende Auslegung des Schutzumfangs von Patentanspruch 1 herangezogen werden.
III.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß § 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1) folgt aus § 33 Abs. 1 PatG. Die Schadens- und Entschädigungshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 140 b PatG). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist den zur Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Beklagten allerdings nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger) – auch von Amts wegen – ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt auch unter Berücksichtigung des Beklagtenschriftsatzes vom 13. April 2005 800.000,– EUR.