4b O 168/04 – Pkw-Sitz-Tragstruktur

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 394

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. März 2005, Az. 4b O 168/04

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,– EUR vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.500.000,– EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 874 xxx (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 5.01.1996 als PCT-Anmeldung am 3.01.1997 angemeldet und dessen Erteilung als europäisches Patent am 8.08.2001 veröffentlicht wurde.

Das Klagepatent betrifft eine Tragstruktur zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch hat in der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 1 a) folgenden Wortlaut:

”Tragstruktur zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes, umfassend ein Drahtgerüst mit zwei im Rahmen aufhängbaren, lateralen Seitendrähten (1, 2), zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdrähten (3) erstreckt, die eine Last tragende Abstützung für eine Sitzpolsterung bilden, wobei sich ein oder mehrere um die Seitendrähte (1, 2) herumgebogene Querdrähte (3) seitlich hinter diesen erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere Querdrähte (3) in freien Drahtenden (5) auslaufen, die sich unabhängig voneinander relativ zu einem durch die Seitendrähte (1, 2) begrenzt Gerüstabschnitt verformen können, und dass die freien Drahtenden (5) zu hakenartigen Fingern geformt sind, deren Hakenabschnitte sich in einer zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts (1, 2) zumeist parallelen Ebene erstrecken, von der sich der entsprechende Querdraht (3) erstreckt.”

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tragstrukturen zum Einbau in Sitzrahmen für das Pkw-Modell X der A- AG, von dem die Klägerin als Anlage K 4 ein Originalmuster zur Akte gereicht hat. Nachfolgende Abbildung veranschaulicht den Aufbau dieser Tragstrukturen, wobei die sich zu den Seiten erstreckenden Drahtenden jeweils aus der Bildebene heraus nach hinten umgebogen sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Tragstrukturen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch, jedenfalls stellten sie eine hierzu äquivalente Maßnahme dar. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der -näher bezeichneten- gesetzlichen Ordnungsmittel, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Tragstrukturen zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes, umfassend ein Drahtgerüst mit zwei im Rahmen aufhängbaren lateralen Seitendrähten, zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdrähten erstreckt, die eine Last tragende Abstützung für eine Sitzpolsterung bilden, wobei sich ein oder mehrere um die Seitendrähte herumgebogene Querdrähte seitlich hinter diesen erstrecken,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein oder mehrere Querdrähte in freien Drahtenden auslaufen, die sich unabhängig voneinander relativ zu einem durch die Seitendrähte begrenzten Gerüstabschnitt verformen können, und dass die freien Drahtenden zu hakenartigen Fingern geformt sind, deren Hakenabschnitte sich in einer zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts im allgemeinen parallelen Ebene erstrecken, von der sich der entsprechende Querdraht erstreckt;

h i l f s w e i s e

es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Tragstrukturen zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes, umfassend ein Drahtgerüst mit zwei im Rahmen aufhängbaren lateralen Seitendrähten, zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdrähten erstreckt, die eine Last tragende Abstützung für eine Sitzpolsterung bilden, wobei sich ein oder mehrere um die Seitendrähte herumgebogene Querdrähte seitlich hinter diesen erstrecken,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein oder mehrere Querdrähte in freien Drahtenden auslaufen, die sich unabhängig voneinander relativ zu einem durch die Seitendrähte begrenzten Gerüstabschnitt verformen können, und dass die freien Drahtenden zu hakenartigen Fingern geformt sind, deren Hakenabschnitte sich in einer zur Achse eines benachbarten Abschnittes des Seitendrahts im allgemeinen senkrechten Ebene nach hinten erstrecken, von der sich der entsprechende Querdraht erstreckt;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.09.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenzeichnungen) sowie der Namen und Anschriften einzelner Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

3.
die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. zu vernichten;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.09.2001 entstanden ist und nocht entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und macht geltend: Entgegen der technischen Lehre des Klagepatents erstreckten sich die Hakenabschnitte der freien Drahtenden der Querdrähte bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in einer zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts zumeist parallelen Ebene, sondern senkrecht hierzu. Diese Anordnung stelle die genau gegenteilige Anordnung zu der A-erung des Klagepatents dar, weswegen auch eine äquivalente Verletzung vorliegend nicht gegeben sein könne.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Tragstruktur zum Einbau in einen Sitzrahmen und insbesondere eine Struktur, umfassend ein Drahtgerüst mit zwei in einem Sitzrahmen aufhängbaren, lateralen Seitendrähten, zwischen denen sich eine Mehrzahl von Querdrähten erstreckt, die eine Last tragende Abstützung für eine Sitzpolsterung bilden.

Solche Tragstrukturen sind in dem in Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik bereits ”bestens bekannt” gewesen. Beispielhaft erwähnt wird hier eine Tragstruktur, die in der französischen Patentanmeldung Nr. 2 386 287 (Anlage B 2) offenbart wird und von der nachfolgend die Abbildungen gemäß Figuren 1 und 3 wiedergegeben sind.

Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift gab es aber einen steigenden Bedarf nach Sitzen, insbesondere im Zusammenhang mit Sitzen für Kraftfahrzeuge, bei denen die Rückenlehne eine adäquate und anatomisch korrekte Abstützung im Lendenbereich für die Person auf dem Sitz bietet.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Tragstruktur der genannten Art anzugeben, die eine verbesserte Abstützung im Lendenbereich aufweist.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Tragstruktur zum Einbau in einen Rahmen eines Sitzes.

2. Die Tragstruktur umfasst ein Drahtgerüst.

3. Das Drahtgerüst besitzt

a) zwei laterale Seitendrähte (1, 2), die im Rahmen aufhängbar sind,

b) und eine Mehrzahl von Querdrähten (3), die sich zwischen den Seitendrähten (1, 2) erstrecken.

4. Die Querdrähte (3) bilden eine Last tragende Abstützung für eine Sitzpolsterung.

5. Ein oder mehrere Querdrähte (3) sind um die Seitendrähte (1, 2) herumgebogen und erstrecken sich seitlich hinter diesen Seitendrähten (1, 2).

6. Ein oder mehrere Querdrähte (3)

a) laufen in freien Drahtenden (5) aus

b) und können sich unabhängig voneinander relativ zu einem durch die Seitendrähte (1, 2) begrenzten Gerüstabschnitt verformen.

7. Die freien Drahtenden (5) sind zu hakenartigen Fingern geformt.

8. Die Hakenabschnitte der hakenartigen Finger erstrecken sich in einer Ebene,

a) die im allgemeinen parallel

b) zur Achse eines benachbarten Abschnitts des Seitendrahts (1, 2) liegt, von dem sich der entsprechende Querdraht (3) erstreckt.

Der Umstand, dass die verlängerten Abschnitte der Querdrähte in freien Drahtenden enden, ermöglicht es, einen wesentlich vielseitigeren Halt zu schaffen, insbesondere im Bereich der Lendenwirbel einer Rücklehne, da die Enden individuell abgewinkelt werden können, um der Kontur der Rückenlehne zu entsprechen (Anlage K 1 a, Seite 1, Zeilen 27 bis 32).

II.

Dass die angegriffene Ausführungsform nach Anlage K 4 von den Merkmalen 1 bis 7 der umstehenden Merkmalsanalyse wortsinngemäßen Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien zu recht außer Streit.

Es kann aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten vertriebene Tragstruktur von Merkmal 8 Gebrauch macht.

Merkmal 8 befasst sich mit der Art und Weise, d.h. genauer der Richtung, in der die freien Drahtenden umgebogen sind. Prinzipiell kommt eine Biegung in einem 360°- Radius um die Längsachse des Querdrahtes in Betracht. Merkmal 8 trifft aus diesem Bereich eine bestimmte Auswahl, die allein erfindungsgemäß sein soll. Nach erfolgter Biegung sollen sich die umgebogenen Hakenabschnitte nämlich in einer Ebene erstrecken, die im Allgemeinen (d.h. im wesentlichen) parallel zur Achse des dem Querdraht benachbarten Seitendrahtabschnitts liegt.

Grundsätzlich mag es richtig sein, dass bezogen auf die Längsachse des in Betracht zu ziehenden Seitenabschnitts beliebig viele parallele Ebenen denkbar sind. Solche achsparallelen Ebenen sind je nach dem von wo aus man dies betrachtet, im Radius von 360° um die Senkrechte auf die Längsachse des Seitendrahtabschnittes herum vorstellbar. Bei diesem Verständnis würde Merkmal 8 de facto jedoch überhaupt keine Beschränkung enthalten, womit das Merkmal sachlich überflüssig wäre. Genau so willkürlich erscheint die Interpretation der Klägerin, die einerseits auf die prinzipielle Weite der Formulierung abstellt, andererseits aber eine Umbiegung nach vorne (in Richtung des Fahrgastes) vom Anspruchswortlaut ausschließen will. Hierfür bietet der Wortlaut des Klagepatents – folgt man der grundsätzlich weiten Betrachtungsweise der Klägerin – keinerlei Anhalt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Biegungsrichtung enthält der Anspruchswortlaut nur dann, wenn das Merkmal 8 dahingehend verstanden wird, dass Bezugspunkt diejenige Ebene ist, die sich durch die Längsachse des Seitendrahtabschnitts ergibt, d.h. diejenige Ebene, die im wesentlichen durch die beiden vorhandenen Seitendrähte beschrieben ist, und ihre seitliche Fortsetzung über diese Drähte hinaus.

Dass solches tatsächlich gemeint ist, bestätigt die Patentbeschreibung. Unmittelbar nach der Aufgabenformulierung ist als Lösungsgedanke der Erfindung herausgestellt, dass sich die hakenartigen Finger ”in einer im wesentlichen zu einer zur Oberfläche des zu stützenden Sitzes parallelen Ebene erstrecken (Seite 1, Zeilen 23 bis 25).

Dieser Beschreibungsstelle kommt ersichtlich besondere Bedeutung bei, weil sie die technische Lehre des Patents – mit anderen Worten – wieder- und dem Fachmann zweifellos darüber Aufschluss gibt, was mit den Anspruchsmerkmalen gemeint ist.

Zur Funktion der umgebogenen Drahtenden verhält sich die Klagepatentschrift dahingehend, dass mit ihnen

ein wesentlich vielseitigerer seitlicher Halt geschaffen werden kann, insbesondere im Lendenbereich einer Rücklehne, da die Finger,

sofern erA-erlich, individuell abgewinkelt sein können, um der Kontur der Rückenlehne zu entsprechen (Seite 1, Zeilen 29 bis 32),
bzw.
seitliche Flügel bilden, die eine seitliche Abstützung im Lendenbereich erzeugen (Seite 4, Zeilen 27 bis 29).

Eine Abstützung der geschilderten Art ergibt sich ersichtlich dann, wenn durch die Umbiegung der Drahtenden Abstützflächen geschaffen werden, die in der Sitzebene liegen und damit dem Lendenbereich des Fahrgastes eine flächige Auflage bieten.

Darüber hinaus finden sich in der Patentschrift noch weitere Vorteilsangaben zu den freien Hakenabschnitten.

”Die Tatsache, dass die verlängerten Abschnitte der Querdrähte in freien Drahtenden enden (…) ermöglicht es, einen wesentlich vielseitigeren seitlichen Halt zu schaffen” (Seite 1, Zeile 27 bis 30).

”Die Tatsache, dass die seitlich verlängerten Finger an ihren freien Enden nicht verbunden sind, ermöglicht es auch, eine wirksam einstellbare Lendenabstützung zu schaffen, indem die beiden Seitendrähte bei Betätigung eines Zugmittels in bekannter Weise gewölbt werden, da die frei verlängerten Finger entlang der Seitenkonturen eine Abstützung im Lendenbereich bilden, ohne dass es zu einer Störung der Wölbung der beiden Seitendrähte kommt” (Seite 2, Zeilen 5 bis 10).

”Die Haken in den Querdrähten 3 ermöglichen einen schnellen Zusammenbau der Struktur in einem Sitzrahmen und können darüber hinaus auch für Zubehör verwendet werden” (Seite 5 Zeilen 1 bis 3)

”Eine vertikale Einstellbarkeit der Tragstruktur wird ebenfalls durch die Tatsache bewerkstelligt, dass die Querdrähte, die mit den Zugfedern 13 verbunden sind, sich sowohl in horizontaler, als auch in vertikaler Richtung bei der Bewegung der Tragstruktur drehen können” (Seite 5, Zeilen 13 bis 16).

Alle diese Vorzüge stellen sich ebenfalls ein, wenn die Umbiegung so erfolgt, dass sich in der Sitzebene Abstützflügel ergeben. Die besagten Vorteile mögen auch bei einer Abbiegung nach hinten eintreten. Daraus lässt sich allerdings nicht folgern, dass eine solche Ausgestaltung erfindungsgemäß ist. Sie ist es nicht, weil sie die anderen, Vorteile der Erfindung eben nicht zu leisten vermag.

Aus dem vorstehenden folgt weiterhin, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden kann, dass es sich bei dem Merkmal 8 um eine Überbestimmung handele. Von einer solchen könnte nur gesprochen werden, wenn der Fachmann aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift ohne weiteres ersehen könnte, dass die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre von diesem einzelnen Merkmal nicht abhängt. Zunächst ist hier festzustellen, dass der Klägerin nicht darin gefolgt werden kann, dass die hakenartigen Finger nach dem Verständnis der Klagepatentschrift bereits dort enden, wo die Umbiegung der Drahtenden der Querdrähte beginnt. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Klagepatents. Nach Merkmal 7 des Anspruchs 1 sind die freien Drahtenden der Querdrähte zu hakenartigen Fingern geformt. Nach der Betrachtungsweise der Klägerin handelte es sich bei diesen freien Drahtenden lediglich um Finger, die geradeaus laufen würden und nichts hakenartiges besäßen. Dass die Haken zu diesen Fingern hinzu zu zählen sind, folgt weiter zwanglos aus dem Wortlaut des Merkmals 8, das bestimmt, dass es sich um Hakenabschnitte der hakenartigen Finger handelt, also um Bestandteile dieser.

Aus den zuvor zitierten Beschreibungsstellen des Klagepatents folgt weiterhin, dass den Bereichen der hakenartigen Abschnitte auch für die geA-erte Funktion der Seitenabstützung der Lendenwirbelsäulen entscheidende Bedeutung zukommt. Es wird erst durch diese Umbiegungen eine flügelartige Fläche gebildet, die einen Abstützungsbeitrag leisten kann. Von daher erschließt sich dem Fachmann gerade nicht, dass er auf dieses Merkmal ohne weiteres verzichten kann, ohne den technischen Erfolg der Lehre des Klagepatents zu gefährden.

2.
Aus dem vorstehend dargelegten Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents folgt schließlich, dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre auch nicht im äquivalenten Sinne verletzt. Hierzu kann bereits nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten gefundene abweichende Lösung, die hakenartigen Abschnitte aus der vom Klagepatent geA-erten Ebene heraus um 90° nach hinten zu verdrehen, gleichwirkend zu den hakenartigen Fingern des Klagepatents sei. Eine solche Gleichwirkung kann allenfalls für die zusätzlich vorteilhaften Funktionen des schnellen Einbaus und der günstigen Befestigungsmöglichkeit festgestellt werden, nicht aber für die Funktion, die den Hauptbereich der Erfindung nach dem Klagepatent ausmacht, nämlich eine verbesserte seitliche Abstützung insbesondere im Lendenwirbelbereich des Fahrgastes zu schaffen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass solches für den Fachmann naheliegend gewesen sein könnte.

Es kommt daher auch nicht auf den von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Stand der Technik an sowie auf die Behauptung, die angegriffene Ausführungsform weise keine freien Drahtenden auf, da die hakenartig umgebogenen Querdrähte bei der angegriffenen Ausführungsform alle unmittelbar im Sitzrahmen der Rücklehnen eingehängt würden, so dass die Drahtenden fest verbunden seien. Aufgrund dessen war dem Antrag der KlägKlägerin, ihr eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf diesen Sachvortrag zu gewähren, nicht zu entsprechen. Der weitere Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2005 rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 108 ZPO.