4b O 128/04 – Schwebedüsenfeld IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 391

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Januar 2005, Az. 4b O 128/04

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 50.000 € vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Streitwert wird auf 3.000.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem europäischen Patent 1 051 xxx, das auf einer am 15.11.2000 veröffentlichten Anmeldung vom 3.2.1999 beruht und dessen Erteilung am 7.11.2001 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört, betrifft eine Vorrichtung zur schwebenden Führung von Bändern. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 17 haben folgenden Wortlaut:

1. Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern (1), vorzugsweise breiten Metallbändern (1), zum Zwecke der Wärmebehandlung, bei der

a) das Band (1) mit Hilfe von Schwebedüsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen wird und

b) zu beiden Seiten des Bandes (1) je zwei Radialventilatoren (4) mit 360°-Spiralgehäusen (5) an den Seitenwänden der Vorrichtung angeordnet sind, wobei die Ansaugöffnungen der Radialventilatoren (4) zur Vorrichtungsmitte hin weisen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

c) die Radialventilatoren (4) so angeordnet sind, dass sie in Längsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskanäle (6) von der Länge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen, die mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung angrenzen, dass

d) sich an die Ausblaskanäle (6) jeweils Krümmer (11, 12) anschließen, aus denen der vom Radialventilator (4) geförderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt,

e) welcher sich über die gesamte Länge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem Düsenfeld (15) versehen ist, und dass

f) der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom zum überwiegenden Teil zu den Längsseiten der Vorrichtung hin abströmt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) eintritt.

17. Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern (1), vorzugsweise breiten Metallbändern (1), zum Zwecke der Wärmebehandlung, bei der

a) das Band (1) mit Hilfe von Schwebedüsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen wird und

b) zu beiden Seiten des Bandes (1) je zwei Radialventilatoren (4) mit 360°-Spiralgehäusen (5) an den Seitenwänden der Vorrichtung angeordnet sind, wobei die Ansaugöffnungen der Radialventilatoren (4) zur Vorrichtungsmitte hin weisen,

c) die Achsen der Radialventilatoren (4) senkrecht zu den Seitenwänden stehen und die Radialventilatoren (4) so angeordnet sind, dass sie parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskanäle (6) von der Länge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

d) die Ausblaskanäle (6) mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung angrenzen, dass

e) sich an die Ausblaskanäle (6) jeweils Krümmer (11, 12) anschließen, aus denen der vom Radialventilator (4) geförderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt,

f) welcher sich mindestens einstückig über die gesamte Länge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem Düsenfeld (15) versehen von etwa gleicher Breite wie der Sammelkasten ist, und dass

g) der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom zum überwiegenden Teil zu den Längsseiten der Vorrichtung hin abströmt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) eintritt.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 3 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit nicht entschieden ist.

Die Beklagte hat für die in Spanien ansässige Firma A eine Vorrichtung zur schwebenden Führung von Metallbändern hergestellt und geliefert, deren technische Einzelheiten sich – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang – unter anderem aus den als Anlagen K 26 und K 27 vorliegenden Zeichnungen ergeben. Die Vorrichtung ist dafür vorgesehen, schmale bis mittelbreite Metallbänder schwebend zu führen, und verfügt oberhalb und unterhalb der Bandebene über jeweils einen Radialventilator.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung überwiegend wortsinngemäß, im Übrigen – hinsichtlich der vorgesehenen Anzahl der Ventilatoren – mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 17 auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung der gesetzlichen (näher bezeichneten) Ordnungsmittel zu unterlassen,

a)
Vorrichtungen zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern zum Zweck der Wärmebehandlung, bei denen das Band mit Hilfe von Schwebedüsenfeldern beidseitig beblasen wird und zu beiden Seiten des Bandes je ein Radialventilator mit 360°-Spiralgehäuse an den Seitenwänden der Vorrichtung angeordnet ist, wobei die Ansaugöffnungen der Radialventilatoren zur Vorrichtungsmitte hin weisen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 051 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Radialventilatoren so angeordnet sind, dass sie in Längsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes, in Ausblaskanäle von der Länge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen, die mit einer Seitenwand an die Decke bzw. den Boden der Vorrichtung angrenzen, und sich an die Ausblaskanäle jeweils Krümmer anschließen, aus denen der vom Radialventilator geförderte Volumenstrom in einen Sammelkasten austritt, der sich über die gesamte Länge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem Düsenfeld versehen ist, und dass der auf das Band aufgeblasene Gasstrom zum überwiegenden Teil zu den Längsseiten der Vorrichtung hin abströmt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum zwischen den Radialventilatoren oberhalb und unterhalb des Bandes eintritt;

b)
Vorrichtungen zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern zum Zweck der Wärmebehandlung, bei denen das Band mit Hilfe von Schwebedüsenfeldern beidseitig beblasen wird und zu beiden Seiten des Bandes je ein Radialventilator mit 360°-Spiralgehäuse an den Seitenwänden der Vorrichtung angeordnet ist, wobei die Ansaugöffnungen der Radialventilatoren zur Vorrichtungsmitte hin weisen und die Achsen der Radialventilatoren senkrecht zu den Seitenwänden stehen und die Radialventilatoren so angeordnet sind, dass sie parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes, in Ausblaskanäle von der Länge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 051 xxx herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Ausblaskanäle mit einer Seitenwand an die Decke bzw. den Boden der Vorrichtung angrenzen und sich an die Ausblaskanäle jeweils Krümmer anschließen, aus denen der vom Radialventilator geförderte Volumenstrom in einen Sammelkasten eintritt, welcher sich mindestens einstückig über die gesamte Länge der Vorrichtung erstreckt und auf der dem Band zugewandten Seite mit dem Düsenfeld versehen von etwa gleicher Breite wie der Sammelkasten ist, und der auf das Band aufgeblasene Gasstrom zum überwiegenden Teil zu den Längsseiten der Vorrichtung hin abströmt und von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum zwischen den Radialventilatoren oberhalb und unterhalb des Bandes eintritt;

2.
ihr (der Klägerin) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.12.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu e) nur für die seit dem 7.12.2001 begangenen Handlungen zu machen sind,

– der Beklagten hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden mag;

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.
ihr (der Klägerin) für die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.12.2000 bis 6.12.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 7.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

1.
die Klage abzuweisen;

2.
hilfsweise,

a)
ihr einen umfassenden (sich auch auf die gewerblichen Abnehmer erstreckenden) Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;

b)
den Rechtsstreit bis zum Abschluss des laufenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;

c)
ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf und ist im Übrigen der Ansicht, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen wird.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffene Vorrichtung der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung, mit der Bänder durch Beblasen mit Behandlungsgas von oben und unten schwebend geführt und dabei zugleich wärmebehandelt werden.

Derartige Vorrichtungen verfügen oberhalb und unterhalb des schwebend zu führenden Bandes über hintereinander angeordnete Düsenrippen, die auf ihrer der Materialwand zugewandten Seite Düsenöffnungen aufweisen. Mit Hilfe von Ventilatoren wird auf jeder Seite der Materialbahn ein Gasstrom erzeugt und zu den Düsenrippen geführt, der nach seinem Austritt aus den Düsenöffnungen geeignet ist, die Bahn in der Schwebe zu halten und den gewünschten Wärmeaustausch herbeizuführen.

Die Klagepatentschrift geht von einem zweifachen Stand der Technik aus, wobei als erstes die deutsche Offenlegungsschrift 24 46 983 erörtert wird. Sie zeigt – wie die nachfolgende Figur 1 verdeutlicht –

eine Vorrichtung der geschilderten Art, bei der die oberen (7a) und die unteren (7b) Düsenrippen durch einen einzigen, seitlich neben der Materialbahn (20) angeordneten Ventilator (1) versorgt werden, dessen Ansaugöffnung (8) senkrecht zur Bandebene (20) liegt.

Das Klagepatent kritisiert hieran zunächst, dass eine einfache Regulierung der durch den Gasstrom zur Verfügung gestellten Tragkraft (zum Beispiel zur Anpassung an das Gewicht des zu führenden Bandes) nicht möglich ist, weil sich das untere Schwebedüsenfeld nicht unabhängig von dem oberen Schwebedüsenfeld regeln lässt (Spalte 1 Zeilen 27 – 36). Ein weiterer Nachteil – so heißt es (Spalte 1 Zeilen 36 – 47) – bestehe darin, dass das verbrauchte Gas zur Gewährleistung eines geschlossenen Kreislaufs in Richtung auf die seitlich neben der Materialbahn (20) angeordnete Ansaugöffnung (8) des Ventilators (1) zurückströme. Hierdurch komme es zu einem Wärmeaustausch im Kreuzstrom, wodurch sich zum Beispiel in einer Heizzone, in der das verbrauchte Gas eine geringere Temperatur besitze als das auf die Materialbahn aufgeblasene Gas, eine Abnahme der Temperatur des aus den Düsenöffnungen austretenden Behandlungsgases entlang der Düsenrippe ergebe.

Als zweiten Stand der Technik erörtert die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 48 bis Spalte 2 Zeile 25) die deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280. Wie die nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2) offenbaren,

werden die Düsenrippen (2) mit Hilfe des Ventilators (5) von der Seite her mit dem Beblasungsgas beschickt. Um bei dieser Anordnung die Strömung senkrecht durch die Düsenöffnungen zu führen, sind die Düsen im Inneren mit besonderen Leitschaufelsystemen versehen, die kompliziert und teuer in der Herstellung sind (Spalte 1 Zeilen 48 – 56). Speziell mit Blick auf schwere Bänder besteht ein zusätzlicher Nachteil darin, dass die gesamte Rückströmung des verbrauchten Gases ausschließlich zwischen den Düsenrippen erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass im Bereich der (schmalen) Rückströmkanäle ein Unterdruck entsteht, der eine Druckerhöhung bei dem aus den Düsenöffnungen austretenden Gasstrom weitestgehend zunichte macht. Trotz relativ hoher Ventilatorleistungen ist die Tragkraft der Vorrichtung deshalb auf Flächengewichte beschränkt, die bei Glühanlagen für Metallbänder zum schwebenden Führen von schweren Buntmetallbändern, Stahlbändern oder Leichtmetallbändern größerer Dicke nicht ausreicht (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 25).

Ausgehend hiervon stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, welche die beschriebenen Nachteile vermeidet. Insbesondere – so wird ausgeführt (Spalte 2 Zeilen 29 – 34) – soll eine relativ unaufwendige und kompakte Vorrichtung bereitgestellt werden, bei der die Nachteile vermieden werden, die sich aus der Rückströmung des verbrauchten Gases nur durch die Kanäle zwischen den einzelnen Düsenrippen ergeben.

Zur Lösung sehen die Patentansprüche 1 und 17 die Kombination folgender Merkmale vor:

Anspruch 1:

(1) Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern (1), vorzugsweise breite Metallbänder (1), zum Zweck der Wärmebehandlung.

(2) Das Band (1) wird mit Hilfe von Schwebedüsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen.

(3) Zu beiden Seiten des Bandes (1) sind je zwei Radialventilatoren (4) mit 360°-Spiralgehäusen (5) an den Seitenwänden der Vorrichtung angeordnet.

(4) Die Ansaugöffnungen der Radialventilatoren (4) weisen zur Vorrichtungsmitte hin.

(5) Die Radialventilatoren (4) sind so angeordnet, dass sie in Längsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskanäle (6) von der Länge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen.

(6) Die Ausblaskanäle (6) grenzen mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung an.

(7) An die Ausblaskanäle (6) schließen sich jeweils Krümmer (11, 12) an, aus denen der vom Radialventilator (4) geförderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt.

(8) Der Sammelkasten (14) erstreckt sich über die gesamte Länge der Vorrichtung.

(9) Der Sammelkasten (14) ist auf der dem Band zugewandten Seite mit dem Düsenfeld (15) versehen.

(10) Der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom strömt zum überwiegenden Teil zu den Längsseiten der Vorrichtung ab und tritt von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) ein.

Anspruch 17:

(1) Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern (1), vorzugsweise breiten Metallbändern (1), zum Zweck der Wärmebehandlung.

(2) Das Band (1) wird mit Hilfe von Schwebedüsenfeldern (15, 17) beidseitig beblasen.

(3) Zu beiden Seiten des Bandes (1) sind je zwei Radialventilatoren (4) mit 360°-Spiralgehäusen (5) an den Seitenwänden der Vorrichtung angeordnet.

(4) Die Ansaugöffnungen der Radialventilatoren (4) weisen zur Vorrichtungsmitte hin.

(5) Die Achsen der Radialventilatoren (4) stehen senkrecht zu den Seitenwänden.

(6) Die Radialventilatoren (4) sind so angeordnet, dass sie parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung, also in Laufrichtung des Bandes (1), in Ausblaskanäle (6) von der Länge von mindestens einem hydraulischen Durchmesser ausblasen.

(7) Die Ausblaskanäle (6) grenzen mit einer Seitenwand an die Decke (8) bzw. den Boden (7) der Vorrichtung an.

(8) An die Ausblaskanäle (6) schließen sich jeweils Krümmer (11, 12) an, aus denen der vom Radialventilator (4) geförderte Volumenstrom in einen Sammelkasten (14) eintritt.

(9) Der Sammelkasten (14)

(a) erstreckt sich über die gesamte Länge der Vorrichtung,

(b) ist mindestens einstückig und

(c) ist auf der dem Band (1) zugewandten Seite mit dem Düsenfeld (15) versehen.

(10) Das Düsenfeld (15) hat etwa die gleiche Breite wie der Sammelkasten (14).

(11) Der auf das Band (1) aufgeblasene Gasstrom strömt zum überwiegenden Teil zu den Längsseiten der Vorrichtung ab und tritt von den Seiten der Vorrichtung her in den Saugraum (23) zwischen den Radialventilatoren (4) oberhalb und unterhalb des Bandes (1) ein.

II.

Die streitbefangene Vorrichtung der Beklagten macht von den vorbezeichneten Merkmalskombinationen keinen Gebrauch, weil zumindest das Merkmal (3) weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.

1.
Unstreitig verfügt die angegriffene Ausführungsform oberhalb und unterhalb der zu führenden Materialbahn lediglich über einen einzigen Ventilator. Eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents, welches auf jeder Bahnseite zwei Radialventilatoren voraussetzt, wird von der Klägerin deswegen – zu Recht – nicht geltend gemacht.

2.
Sie ist allerdings der Auffassung, dass eine äquivalente Verletzung vorliegt, weil dem Fachmann geläufig sei, dass jeweils zwei Ventilatoren nur dann benötigt werden, wenn schwere Bänder geführt werden, so dass es für ihn eine naheliegende Maßnahme darstelle, die Anzahl der Ventilatoren bei einer Anlage, die – wie die angegriffene – nur leichte Bänder schwebend führen soll, auf jeweils einen Ventilator pro Seite zu reduzieren.

Dem ist zu widersprechen. Der Beschreibungstext lässt keinen Zweifel daran, dass die Bearbeitung schwerer Bänder ein Anliegen des Klagepatents ist. Mit Bezug auf die als Stand der Technik gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 10 280 wird nämlich als Nachteil herausgestellt, dass wegen der Ausgestaltung der Rückströmkanäle zwischen den Düsenrippen trotz relativ hoher Ventilatorleistungen nur eine begrenzte Tragkraft aufgebracht werden kann, die nicht ausreicht, schwere Metallbänder in Glühanlagen schwebend zu führen (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 25). Dass dieser Mangel – neben anderen – mit der Erfindung behoben werden soll, ergibt bereits der erste Teil der in Spalte 2 Zeilen 26 – 34 enthaltenen Aufgabenformulierung. Sie lautet nämlich dahin, das eine gattungsgemäße Vorrichtung geschaffen werden soll, welche die im vorangegangenen Beschreibungstext erläuterten Nachteile – mithin auch die in Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 25 erwähnte, für schwere Bänder unzureichende Tragkraft – vermeidet. Im nachfolgenden Satz (Spalte 2 Zeilen 29 – 34) werden darüber hinaus als zu bewältigendes Problem gerade die sich aus der bekannten Rückströmung ausschließlich über die Zwischenräume der Düsenrippen ergebenden Unzulänglichkeiten nochmals herausgestellt. Wenn die Patentansprüche 1 und 17 vor diesem Hintergrund fordern, dass die Vorrichtung zur schwebenden Führung und Stabilisierung von Bändern, vorzugsweise breiten Metallbändern, dient, so versteht der Fachmann dies dahin, dass die vom Klagepatent zur Verfügung gestellte Vorrichtung nicht nur irgendwelche (zum Beispiel schmale und leichte) Bänder schwebend zu führen vermag, sondern dass die Vorrichtung aufgrund ihrer anspruchsgemäßen Ausgestaltung in der Lage (sic.: geeignet) ist, auch und besonders breite, das heißt schwere Bänder zu führen. Ganz in diesem Sinne heißt es folgerichtig eingangs des Beschreibungstextes: „Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung, in welcher schwebend geführte Bänder, vorzugsweise breite Metallbänder, durch Beblasen mit Behandlungsgas von oben und unten in der Schwebe gehalten und dabei zugleich wärmebehandelt werden“ (Spalte 1 Zeilen 3 – 7).

Der im Merkmal (3) verwendete Begriff „vorzugsweise“ bringt deswegen nicht zum Ausdruck, dass die schwebende Führung schwerer Bänder lediglich eine mögliche Option darstellt, die bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung gegeben sein kann, aber nicht gegeben sein muss; „vorzugsweise“ meint vielmehr, dass mit einer patentgemäßen Vorrichtung, die über vier Ventilatoren verfügt und sich deshalb für die Bearbeitung schwerer Bänder eignet, selbstverständlich auch leichte Bänder schwebend geführt werden können (zum Beispiel dergestalt, dass die Drehzahl der vier Ventilatoren herabgesetzt wird).

Dass das Klagepatent die Führung schwerer Bänder leisten soll, ergibt sich schließlich aus einer letzten Überlegung: Handelt es sich um leichte (schmale bis mittelbreite) Bänder, so hätte die notwendige Tragkraft schon mit einer vorbekannten Einrichtung nach der DE-OS 40 10 280 aufgebracht werden können. Leistungsdefizite bestehen ausschließlich mit Blick auf schwere (breite) Bänder. Die erfindungsgemäße Neuerung macht vor diesem Hintergrund nur dahingehend Sinn, dass erstmals eine Konstruktion vorgeschlagen wird, mit der schwere Bänder schwebend geführt und wärmebehandelt werden können.

Ist aber – wie dargelegt – die Anordnung von jeweils zwei Radialventilatoren auf jeder Bandseite – wie die Klägerin selbst vorträgt – Voraussetzung dafür, dass ein für die Behandlung schwerer Bänder notwendiger Schwebedruck erzeugt werden kann, so fehlt es bei einer Anordnung mit nur einem Ventilator auf jeder Bandseite an der technischen Gleichwirkung. Bei einer solchen, vom Anspruchswortlaut abweichenden Ausgestaltung entfällt nämlich die Eignung, breite (schwere) Bänder schwebend zu führen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.