Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1884
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Juni 2012, Az. 4b O 286/10
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX U1 (Anlage rop 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 24.12.2004 angemeldet und am 27.04.2006 eingetragen. Am 01.06.2006 folgte die Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt. Unter dem 07.02.2012 reichte die A KG B GmbH & Co. einen das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsantrag beim DPMA ein, dem die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.03.2012 widersprach (Anlagenkonvolut rop 7). Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kabeltragvorrichtung.
Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:
„Kabeltragvorrichtung aus Metall mit zwei eine Kabelaufnahme (5) seitlich einfassenden Seitenholmen (2, 3; 18, 18′) und einer die Seitenholme (2, 3) verbindenden Bodeneinheit (4), welche Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) an ihren Enden einen Verbindungsabschnitt (6, 7; 16, 22; 30, 33) zum Anschließen der Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) an eine weitere Kabeltragvorrichtung (1′, 15′, 31′) mit einem oder mehreren mechanischen Verbindungselemente (11, 12; 19, 20, 21; 36, 37) umfasst, durch die die Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) mit ihrem einen Ende überlappend an den Verbindungsabschnitt (6, 7; 16, 22; 30, 33) mit dem oder den komplementären mechanischen Verbindungselementen (10, 10′; 23, 24, 25; 37, 38) der weiteren Kabeltragvorrichtung (1′, 15′, 31′) zum Ausbilden eines Kabeltragsystems werkzeug- und schraubenlos verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kabeltragvorrichtung (1, 15, 31) im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte (6, 7; 16, 22; 30, 33) ein oder mehrere elek-trische Steckverbinderteile (8, 9; 17; 32) trägt, die mit komplementären Steckverbinderteilen (13, 14; 26; 34, 35) des Verbindungsabschnitts (7′, 22, 33) der weiteren Kabeltragvorrichtung (1′, 15′, 31′) zum Erstellen eines oder mehrerer, die beiden Kabeltragvorrichtungen (1, 1′; 15, 15′; 31, 31′) elektrisch miteinander verbindenden Steckverbindern mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfläche und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sind.“
Die nachfolgend (verkleinert) eingeblendeten Figuren 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters verdeutlichen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine schematisierte perspektivische Ansicht schräg von unten auf zwei miteinander zu verbindende Kabeltragvorrichtungen, Figur 2 ist eine perspektivische Ansicht von oben auf die beiden miteinander verbundenen Kabeltragvorrichtungen der Figur 1. Figuren 3 und 4 zeigen eine vergrößerte Darstellung des Bereiches der Verbindung der beiden Kabeltragvorrichtungen der Figur 2, wobei Figur 3 eine Seitenansicht und Figur 4 eine Draufsicht ist.
Unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters meldete die Klägerin am 16.11.2005 unter dem Aktenzeichen 05 110 827.2 ein europäisches Patent an, dessen ursprünglicher Anspruch 1 wortgleich mit dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist. Die Prüfabteilung des EPA erklärte in einem ohne Datum zur Akte gereichten Bescheid, dass der ursprüngliche Anspruch 1 neuheitsschädlich durch die D1 (US 3,042,XXX) sowie auch durch die D2 und D3 vorweggenommen sei (Anlage B 3). Unter dem 05.04.2012 teilte das EPA mit, dass ein europäisches Patent (EP 1 675 XXX B1) mit den Unterlagen erteilt wird, die in der Mitteilung vom 19.03.2012 aufgeführt sind (Anlagenkonvolut rop 6). Der Mitteilung vom 19.03.2012 liegen nicht die ursprünglichen Ansprüche, sondern Ansprüche in der Fassung eines Schreibens vom 02.02.2011 zu Grunde.
Die Beklagte stellt her und vertreibt bundesweit Kabelrinnen, u.a. unter der Bezeichnung „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ist aus den zur Akte gereichten Mustern (Anlage rop 9 bzw. Anlage B 19), den auf Seiten 9 und 10 der Klageschrift eingefügten Fotos sowie den weiteren Fotos gemäß Anlage rop 5 ersichtlich. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich bei dem Muster der Anlage rop 9, von dem auch die Fotografien stammen, um ein handgefertigtes Messemodell, nicht um ein aus der Serienproduktion stammendes Produkt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von dem eingetragenen Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere trage die angegriffene Ausführungsform im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte ein elektrisches Steckverbinderteil. Dieses sei in den Fotografien (S. 9, 10 der Klageschrift (Bl. 10, 11 GA), Anlage rop 5) jeweils mit entsprechend beschrifteten blauen Pfeilen bezeichnet. Diese Teile der angegriffenen Ausführungsform seien mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfläche und mit definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar. Das Steckverbinderteil sei nach Art eines Steckerschuhs konzipiert und werde durch eine nach innen gerichtete Ausklinkung, die ihrerseits mit Sicken versteift sei, gebildet. Der Scheitel der Sicken sei entgegen der Richtung der Ausklinkung und somit in Richtung zu der Seitenwand hin weisend angeordnet. Dazu hat sie – jedenfalls ursprünglich – behauptet, der Abstand dieses Steckverbinderteils von der Seitenwand sei kleiner als die Materialstärke des in dieses steckerschuhähnliche Steckverbinderteil einzuführenden elektrischen Steckverbinderteils der anderen Kabeltragvorrichtung. Sie meint, daher wirke die Ausklinkung mit ihren Sicken auf das zwischen diesem und der Seitenwand eingeführte komplementäre Steckverbinderteil und drücke dieses gegen die Innenwand der Kabeltragvorrichtung. Als Ergebnis davon sei das flachsteckerähnliche Steckverbinderteil der einen Kabeltragvorrichtung zwischen den Elementen des steckerschuhähnlichen Steckverbinderteilts dauerhaft verklemmt gehalten. Auch werde der im Verbindungsbereich innenliegende Seitenholm gegen den Seitenholm der im Verbindungsbereich außenliegenden Kabeltragvorrichtung gedrückt. Der anliegende Klemmdruck werde durch die auf den Fotografien sichtbaren, von Sicken auf der Innenseite des komplementären Steckverbinderteils bewirkten Spuren verdeutlicht. Gleiches gelte auch, wenn der Abstand der Sicke zur Seitenwand der Materialstärke entspreche.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei im Umfang des eingetragenen Anspruchs 1 schutzfähig.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ursprünglich gestellte Anträge auf Entfernung sowie auf Rückruf von vor dem 01.07.2006 vertriebene Erzeugnisse mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, nunmehr,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Kabeltragvorrichtungen aus Metall mit zwei eine Kabelaufnahme seitlich einfassenden Seitenholmen und einer die Seitenholme verbindenden Bodeneinheit, welche Kabeltragvorrichtung an ihren Enden einen Verbindungsabschnitt zum Anschließen der Kabeltragvorrichtung an eine weitere Kabeltragvorrichtung mit einem oder mehreren mechanischen Verbindungselementen umfasst, durch die die Kabeltragvorrichtung mit ihrem einen Ende überlappend an den Verbindungsabschnitt mit dem oder den komplementären mechanischen Verbindungselementen der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Ausbilden eines Kabeltragsystems werkzeug- und schraubenlos verbindbar ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Kabeltragvorrichtung im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte ein oder mehrere elektrische Steckverbinderteile trägt, die mit komplementären Steckverbinderteilen des Verbindungsabschnitts der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Erstellen eines oder mehrerer, die beiden Kabeltragvorrichtungen elektrisch miteinander verbindenden Steckverbindern mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfläche und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sind;
2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten oder erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und von diesen noch nicht eingebauten Kabelrinnen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 01.07.2006 vertriebene Erzeugnisse gilt;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsverfahrens.
Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des eingetragenen Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es an den Steckverbinderteilen weder einen definierten Kontaktdruck, noch eine definierte elektrische Kontaktfläche. Aufgrund der Größe des Spaltmaßes der angegriffenen Ausführungsform würden die Verbindungsteile gerade nicht mit einem definierten Kontaktdruck miteinander verbunden. Auch fehle es an einer dauerhaft definierten elektrischen Kontaktfläche. Die Verbindungselemente der angegriffenen Ausführungsform seien aus rein mechanischen Gesichtspunkten zur werkzeuglosen Verbindung vorhanden. Dies werde auch durch seitens der Beklagten vorgelegte Messungen (Anlage B 6) bestätigt.
Die Beklagte behauptet, bei der angegriffenen Ausführungsform entspreche das Spaltmaß der Verbindungsstelle der Breite des Verbindungsteils oder sei geringfügig breiter. Die Verbindung werde bei der angegriffenen Ausführungsform über eine mechanische Verrastung erreicht; eine Verbindung mit definiertem Kontaktdruck bestehe nicht. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Steckverbindung habe für den Potentialausgleich keine Bedeutung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die eingetragene Fassung des Anspruchs 1 sei nicht schutzfähig, da sie sowohl durch die D1 als auch durch die D2 als auch durch die D3 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Dies folge bereits aus den Ausführungen in dem die ursprünglichen Ansprüche der europäischen Patentanmeldung betreffenden Bericht der Prüfungsabteilung des EPA.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngemäß Gebrauch.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kabeltragvorrichtung.
Einführend erläutert das Klagegebrauchsmuster, dass es sich bei derartigen Kabeltragvorrichtungen um Kabelrinnen, Kabelkanäle, Kabelwannen oder dergleichen, bei denen mehrere einzelne derartiger Elemente zu einem dauerhaften Kabeltrag- bzw. Kabelführungssystem zusammengesetzt werden, handelt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0002]).
Aus dem Stand der Technik benennt das Klagegebrauchsmuster zunächst eine aus der DE 198 41 XXX A1 bekannte Kabeltragvorrichtung, mit der ein Kabeltragsystem durch Zusammensetzen mehrerer derartiger Vorrichtungen werkzeug- und schraubenlos erfolgt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0002]).
Weiter erläutert das Klagegebrauchsmuster (Absatz [0003]), dass Kabeltragvorrichtungen in erster Linie zum Tragen von Kabeln dienen. Die einzelnen Kabeltragvorrichtungen eines beispielsweise in einem Gebäude installierten Kabeltragsystems müssen jedoch vielfach weitere Forderungen erfüllen, die über die reine Tragfunktion hinausgehen. Die einzelnen Kabeltragvorrichtungen eines Kabeltragsystems müssen, insbesondere wenn diese aus Metall bestehen, in einer solchen Art und Weise dauerhaft elektrisch leitend miteinander verbunden sein, dass sich zwischen aneinandergrenzenden Kabeltragvorrichtungen ein Potentialausgleich einstellen kann.
Das Klagegebrauchsmuster führt aus, dass zur Gewährleistung einer solchen bestimmungsgemäßen elektrischen Kontaktierung bei vorbekannten Kabeltragvorrichtungen, jeweils zwei aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit Schrauben verbunden werden müssen (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0003]).
Daran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass dadurch die Sinnhaftigkeit schraubenloser Kabeltragvorrichtungssysteme, wie beispielsweise in der DE 198 41 XXX A1 offenbart, verloren gehe (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0003]). Zwar grenzten auch bei diesem vorbekannten Stand der Technik zwei miteinander verbundene Kabeltragvorrichtungen aus Blech im Bereich der überlappenden Verbindungsabschnitte aneinander, jedoch sei eine elektrische Kontaktierung aufgrund der notwendigen Toleranzen zum Realisieren der Rast- und Riegelverbindungen eher dem Zufall überlassen. Daher würden auch bei diesem vorbekannten Stand der Technik Schrauben eingesetzt, entweder zum zusätzlichen Schraubverbinden der Seitenholme im Bereich der überlappenden Verbindungsabschnitte oder auch durch Einsetzen eines zusätzlichen Bodenverbinders, der mit den beiden aneinandergrenzenden Böden verschraubt werde.
Das Klagegebrauchsmuster gibt weiter an, dass eine solche zusätzliche Schraubverbindung zweier ansonsten werkzeug- und schraubenlos zu verbindender Kabeltragvorrichtungen vor allem dann notwendig ist, wenn der Kabeltragvorrichtung bzw. dem aus mehreren derartiger Kabeltragvorrichtungen gebildeten Kabeltragsystem eine Schutzleiterfunktion zum Ableiten von Kurzschlussströmen zukommen soll. Dann ist in jedem Falle sicherzustellen, dass aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit der notwendigen Kontaktfläche zum Übertragen eines solchen Kurzschlussstromes elektrisch leitend miteinander verbunden sind (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0004]).
Im Stand der Technik – so das Klagegebrauchsmuster – ist es weiter bekannt, anstelle einer direkten Schraubverbindung zweier aneinandergrenzender Kabeltragvorrichtungen Kabelbrücken einzusetzen, die typischerweise mit ihrem einen Ende durch eine Schraube an der einen Kabeltragvorrichtung und mit ihrem anderen Ende mittels einer weiteren Schraube an der anderen Kabeltragvorrichtung befestigt sind. Entsprechendes gilt, wenn Kabeltragsysteme den Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit genügen müssen (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0005]).
Insoweit kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass auch wenn mit den vorbekannten werkzeug- und schraubenlos zu verbindenden Kabeltragvorrichtungen die zwischen zwei Kabeltragvorrichtungen hergestellte Verbindung unter Umständen für die Anforderungen eines Potentialausgleichs ausreichend sein möge, der Nachteil bestehe, dass zum Erstellen der mitunter notwendigen elektrischen Verbindung zum Ableiten eines Kurzschlusses zweier aneinandergrenzender Kabeltragvorrichtungen zusätzliche Montageschritte zum Herstellen der notwendigen elektrischen Verbindung vorgenommen werden müssten, insbesondere solche, bei denen Werkzeuge benötigt würden, wie etwa beim Spannen von Schrauben (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0006]).
Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine gattungsgemäße Kabeltragvorrichtung der eingangs genannten Art dergestalt weiterzubilden, dass diese werkzeug- und schraubenlos in einem Montagevorgang mit einer weiteren Kabeltragvorrichtung verbindbar ist und beim Verbinden der beiden Kabeltragvorrichtungen sich sowohl eine mechanische als auch eine definierte, den Anforderungen entsprechende elektrische Verbindung einstellt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0007]).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Anspruch 1 eine Kabeltragvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Kabeltragvorrichtung aus Metall mit zwei eine Kabelaufnahme seitlich einfassenden Seitenholmen und einer die Seitenholme verbindenden Bodeneinheit.
2. Die Kabeltragvorrichtung umfasst an ihren Enden einen Verbindungsabschnitt zum Anschließen der Kabeltragvorrichtung an eine weitere Kabeltragvorrichtung mit einem oder mehreren mechanischen Verbindungselementen.
2.1 Durch die Verbindungselemente ist die Kabeltragvorrichtung mit ihrem einen Ende überlappend an den Verbindungsabschnitt mit dem oder den komplementären mechanischen Verbindungselementen der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Ausbilden eines Kabeltragsystems verbindbar.
2.2 Die Verbindbarkeit ist werkzeug- und schraubenlos.
3. Die Kabeltragvorrichtung trägt im Bereich ihrer Verbindungsabschnitte ein oder mehrere elektrische Steckverbinderteile.
3.1 Die Steckverbinderteile sind mit komplementären Steckverbinderteilen des Verbindungsabschnitts der weiteren Kabeltragvorrichtung zum Erstellen eines oder mehrerer, die beiden Kabeltragvorrichtungen elektrisch miteinander verbindenden Steckverbindern
3.2 mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfläche und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar.
II.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch macht.
1.
Dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 1 und die Merkmalsgruppe 2 wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit.
2.
Es fehlt aber jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 3.2. Danach müssen die Steckverbinderteile des Verbindungsabschnitts der einen Kabeltragvorrichtung mit komplementären Steckverbinderteilen des Verbindungsabschnitts der weiteren Kabeltragvorrichtung mit dauerhaft definierter elektrischer Kontaktfläche und definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sein.
Dies ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass durch Zusammenstecken der Verbindungsabschnitte zweier Kabeltragvorrichtungen im Bereich der Steckverbinderteile eine Kontaktfläche zwischen beiden Kabeltragvorrichtungen entsteht, die in jedem Fall unabhängig von etwaigen Materialtoleranzen oder Montagegegebenheiten gewährleistet ist. Dies folgt aus der Kritik des Klagegebrauchsmusters am Stand der Technik in Zusammenschau mit der Aufgabe, die sich das Klagegebrauchsmuster ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik stellt. Das Klagegebrauchsmuster sieht schrauben- und werkzeuglos verbindbare Kabeltragvorrichtungen als vorteilhaft an (Klagegebrauchsmuster, Absätze [0002], [0003], [0007]). An den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen kritisiert es, dass zwar die mechanische Verbindung zwischen Kabeltragvorrichtungen schrauben- und werkzeuglos herstellbar sei, die bekannten Verbindungen jedoch nicht ausreichen würden, um sicher eine dauerhaft elektrisch leitende Verbindung herzustellen, die für einen Potentialausgleich erforderlich sei (Klagegebrauchsmuster, Absätze [0003], [0004], [0005]). Danach müssen bei aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen zwei aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit Schrauben oder anderen Hilfsmitteln wie Kabelbrücken verbunden werden, um eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung herzustellen, die einen Potentialausgleich sicher gewährleistet. Diese Kritik richtet sich auch auf die ausdrücklich im Klagegebrauchsmuster als Stand der Technik erwähnte DE 198 41 XXX A1. Nach dieser Druckschrift greifen bei Zusammenstecken der Verbindungsabschnitte der dort offenbarten Kabeltragvorrichtungen T-förmige Rasten in T-förmige Rast- und Riegelausnehmungen ein. Der Vertikalsteg der T-förmigen Raste sitzt dabei im vertikal verlaufenden Bereich der T-förmigen Ausnehmung und stützt sich an der unteren Randkante des vertikalen Bereichs der Ausnehmung federnd ab (s. etwa Sp. 2, Z. 33 bis 35 der DE 198 41 XXX (Anlage rop 2)). Darüber hinaus greift der Quersteg, der teils in dem querverlaufenden Bereich der T-förmigen Ausnehmung sitzt, mit seiner Randkante, an der der Vertikalsteg angeformt ist, über die Randkante der Ausnehmung (s. Sp. 2, Z. 35 bis 38 der DE 198 41 XXX (Anlage rop 2)). Dabei kommt es, wie auch die Klägerin – im Rahmen der Ausführungen zum Rechtsbestand – angegeben hat, zu Kantenberührungen. Auch bestehen die Kabeltragvorrichtungen gemäß der DE 198 41 XXX durchgängig aus Metall und überlappen einander im Verbindungsbereich. Gerade diese Art der Verbindung kritisiert das Klagegebrauchsmuster aber als nachteilig, weil „eine elektrische Kontaktierung aufgrund der notwendigen Toleranzen zum Realisieren der Rast- und Riegelverbindungen eher dem Zufall überlassen“ (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0003]) sei. Es sieht also ausdrücklich diese aus dem Stand der Technik bekannten Rast- und Riegelverbindungen allein nicht als ausreichend an. Wenn Kabeltragvorrichtungen eine Schutzleiterfunktion übernehmen sollen, ist – so das Klagegebrauchsmuster – in jedem Falle sicherzustellen, dass aneinandergrenzende Kabeltragvorrichtungen mit der notwendigen Kontaktfläche zum Übertragen eines Kurzsschlussstroms elektrisch leitend miteinander verbunden sind (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0004]). Dem genügt die aus der DE 198 41 XXX bekannte Vorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster gerade nicht. Das Klagegebrauchsmuster möchte die elektrische Kontaktierung ineinandergesteckter Kabeltragvorrichtungen gerade nicht dem Zufall überlassen, sondern eine ausreichende elektrische Kontaktierung aufgrund der Ausgestaltung der elektrischen Steckverbinderteile immer und in jedem Falle ohne weitere Hilfsmittel sicher gewährleisten. Dies kommt auch in der Teilaufgabe, nach der eine gattungsgemäße Kabeltragvorrichtung dergestalt weitergebildet werden soll, dass sich beim Verbinden der beiden Kabeltragvorrichtungen (sowohl eine mechanische als) auch eine definierte, den Anforderungen entsprechende elektrische Verbindung einstellt (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0007]), zum Ausdruck.
Darüber hinaus ist nach Merkmal 3.2 ein definierter Kontaktdruck erforderlich. Dieser gewährleistet, dass es beim Zusammenstecken zweier Kabeltragvorrichtungen zu einer dauerhaft definierten elektrischen Kontaktfläche kommt. Dies ist bereits der Zusammenschau mit dem ersten Teil des Merkmals 3.2 zu entnehmen. Danach ist die elektrische Kontaktfläche zwischen den Steckverbinderteilen dauerhaft und definiert. In dem zweiten Teil gibt Merkmal 3.2 an, dass die Steckverbinderteile mit definiertem Kontaktdruck zusammensteckbar sind. Der Fachmann erkennt, dass der im Bereich der Steckverbinderteile herrschende Kontaktdruck bewirkt, dass die Steckverbinderteile der ineinandergesteckten Kabeltragvorrichtung (flächig) in Kontakt miteinander kommen, wobei der Druck auch die Stabilität und Dauerhaftigkeit des Kontaktes gewährleistet. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Klagegebrauchsmuster an den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen kritisiert, dass deren mechanische Verbindungselemente keine ausreichend sichere elektrische Kontaktfläche schafften, sondern eine elektrische Kontaktierung aufgrund der notwendigen Toleranzen zum Realisieren der Rast- und Riegelverbindungen eher dem Zufall überlassen bleibe (Klagegebrauchsmuster, Absatze [0003]). Nach dem Klagegebrauchsmuster ist aber eine sichere elektrische Kontaktierung erforderlich, wenn die Kabeltragvorrichtung gleichzeitig als Schutzleiter dienen soll (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0004]). Auch wenn die Vorrichtung bestimmungsgemäß Kabel trägt, also eine Last aufnimmt, muss ein sicherer Kontakt gewährleistet sein. Gerade eine solche sichere Verbindung möchte das Klagegebrauchsmuster über den Kontaktdruck schaffen. Auch in Bezug auf die Sicherheit der elektrischen Kontaktierung kritisiert das Klagegebrauchsmuster die aus der DE 198 41 XXX bekannten Rast- und Riegelverbindungen. Dies gilt, obwohl die Ausgestaltung dieser Rast- und Riegelverbindungen ein unbeabsichtigtes Lösen der Rastverbindung ausschließt (Sp. 2, Z. 42 bis 44 der rop 2) und auch das Klagegebrauchsmuster die Vorrichtung gemäß der DE 198 41 XXX nicht im Hinblick auf die Qualität der mechanischen Verbindung kritisiert.
Vor diesem Hintergrund entnimmt der Fachmann dem Merkmal 3.2 die technische Lehre, Steckverbinderteile so auszugestalten, dass sich immer und in jedem Fall eine vorbestimmte, sichere elektrische Kontaktierung der Kabeltragvorrichtungen einstellt, wobei diese Kontaktierung durch den Kontaktdruck gewährleistet wird. Die Ausführungen der Klagegebrauchsmusterschrift zu bevorzugten Ausführungsbeispielen bestärken den Fachmann in diesem Verständnis. In Absätzen [0009] und [0029] beschreibt das Klagegebrauchsmuster Kabeltragvorrichtungen, deren elektrische Steckverbinder durch Flachstecker und eine als Steckerschuh ausgebildete Flachsteckeraufnahme gebildet sind, wobei der Steckerschuh Anpresswülste aufweist, die bei eingestecktem Flachstecker mit ihrer Stirnseite auf der Oberfläche des Flachsteckers aufliegen; der Flachstecker selbst liegt mit seiner Rückseite an einem Bereich des Verbindungsabschnitts der anderen Kabeltragvorrichtung an und wird an diesem Kontaktierungsbereich durch die Anpresswülste gedrückt. Die elektrische Verbindung ist über die Stirnflächen der Anpresswülste und den Bereich, an dem der Flachstecker anliegt, definiert (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0009). In Absatz [0029] heißt es weiter, dass der Abstand zwischen den Stirnflächen der Anpresswülste und der Oberfläche des Seitenholmes vor dem Zusammenstecken mit dem Flachstecker einer weiteren Kabeltragvorrichtung kleiner ist als die Materialstärke des Flachsteckers. Dies hat zur Konsequenz, dass bei Einführen des Flachsteckers die Anpresswülste aufgeweitet werden, so dass ihre blanken Stirnflächen unter Vorspannung an dem Flachstecker anliegen und diesen mit seiner gegenüberliegenden Seitenfläche an den Seitenholm andrücken. Zwar haben die Steckverbinder bei diesem Ausführungsbeispiel zusätzlich eine mechanische Fixierungsfunktion; diese wird jedoch nicht durch den Kontaktdruck erzielt, sondern durch Anschlagen verschiedener Bauteile aneinander (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0030]). Der Kontaktdruck führt lediglich dazu, dass die Bewegung innerhalb der durch den Abstand der Anpresswülste definierten Aufnahme des Steckerschuhs keinerlei Auswirkungen auf die Qualität der erstellten elektrischen Verbindung hat (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0030]). Zu einem weiteren Ausführungsbeispiel heißt es, dass ein bestimmter Bereich als Andruck- und Kontaktfläche dient (Klagegebrauchsmuster, Absatz [0031], Unterstreichung hinzugefügt). Auch dies legt nahe, dass der Kontakt über den in diesem Bereich herrschenden Druck stabilisiert wird. Bei diesem Ausführungsbeispiel wird die Flachsteckeraufnahme durch Federelemente gebildet, die so gestaltet sind, dass der Flachstecker mit seiner Rückseite an einem Bereich des Seitenholms der Kabeltragvorrichtung unter Vorspannung anliegt. Wiederum ist der Abstand zwischen den Stirnseiten der Anpresswülste und dem Seitenholm kleiner als die Stärke des Flachsteckers. Das Klagegebrauchsmuster stellt sodann eine Kausalverknüpfung her, wenn es angibt „Somit ist zwischen den beiden Kabeltragvorrichtungen … ebenfalls eine definierte elektrische Verbindung durch Ausbilden eines Steckverbinders erstellt“ (Absatz [0032]). Auch die weiteren Ausführungsbeispiele stellen die erwünschte dauerhaft definierte Kontaktfläche durch den Anpressdruck her (vgl. Klagegebrauchsmuster, Absatz [0033] sowie Absatz [0034] bzgl. des Kontaktes beim Einsatz von Deckeln).
Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 3.2 nicht wortsinngemäß Gebrauch. Anhand der zur Akte gereichten Muster (sowohl gemäß Anlage rop 9 als auch gemäß Anlage B 19) ist erkennbar, dass bei Zusammenstecken zweier angegriffener Ausführungsformen der untere Bereich der Ausklinkung, in dem die Klägerin ein elektrisches Steckverbinderteil sieht, nicht an dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung anliegt. Zwar ist der Zwischenraum bei dem seitens der Beklagten zur Akte gereichten Muster nicht groß genug, um ein Blatt Papier hineinschieben zu können, es ist aber dennoch jedenfalls auf einer Seite ein Zwischenraum zwischen der Sicke der Ausklinkung der einen Kabeltragvorrichtung und dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung erkennbar. Zwar mag der Seitenholm der einen Kabeltragvorrichtung an dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung anliegen. Die Teile, die die Klägerin als elektrische Steckverbinderteile ansieht, bewirken dies aber gerade nicht. Denn durch den Zwischenraum zwischen Sicke der Ausklinkung der einen Kabeltragvorrichtung und Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung bringt die Sicke keinen Kontaktdruck auf die andere Kabeltragvorrichtung auf. Erst recht drückt die Sicke der Ausklinkung den Seitenholm der einen Kabeltragvorrichtung nicht gegen den Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung. Es mag auch sein, dass es im Einzelfall zu einem Kontakt zwischen Sicke der Ausklinkung und Seitenholm der Kabeltragvorrichtung kommt, wodurch u.U. der Seitenholm der einen Kabeltragvorrichtung gegen den Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung gedrückt wird. Eine dauerhaft definierte elektrische Kontaktfläche im Sinne des Klagegebrauchsmusters liegt darin aber nicht. Denn die Kontaktfläche nach dem Klagegebrauchsmuster muss sich angesichts der seitens des Klagegebrauchsmusters am Stand der Technik geübten Kritik gerade in jedem Fall sicher einstellen und sicher gehalten werden. Auch ein definierter Kontaktdruck im Sinne des Merkmals 3.2 lässt sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass der Abstand zwischen Seitenholm und Lasche der Materialdicke entspreche oder geringfügig breiter sei (s. S. 10 der Klageerwiderung, Bl. 38 GA); in der Duplik vom 14.03.2012, auf die die Klägerin unter dem 03.05.2012 erwidert hat, hat die Beklagte unter Vorlage der Zeichnungen gemäß Anlage B 17 angegeben, dass das Spaltmaß zwischen Seitenholm und Lasche aufgrund der Werkzeugeinstellung der Materialdicke zuzüglich Toleranz entspreche (s. S. 15 der Duplik, Bl. 84 GA). Das Spaltmaß sei sowohl oberhalb als auch unterhalb des Stegs gleich groß. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass – wenn das Spaltmaß der Materialstärke entspreche – sich daraus eine dauerhaft definierte elektrische Kontaktfläche und ein definierter Anpressdruck ergäben. Dies überzeugt nicht. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters muss eine definierte elektrische Kontaktfläche in jedem Fall (dauerhaft) gewährleistet sein. Die Klägerin stellt aber nicht konkret in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Spaltmaß auch größer als die Materialstärke sein kann. Ein solches Spaltmaß dürfte auch bei den seitens der Klägerin zur Akte gereichten Mustern (Anlage rop 9) sowie bei den Mustern gemäß Anlage B 19 vorliegen. Denn diese können jedenfalls auch so zusammengesteckt werden, dass die Sicke der Ausklinkung nicht an dem Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung anliegt. Der Klägerin war auch keine Schriftsatzfrist auf den in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit der Anlage B 17 erfolgten, neuen Tatsachenvortrag zu gewähren. Denn auf diesen Vortrag stützt sich das vorliegende Urteil nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte lediglich die Zeichnungen weiter erörtert und konkrete Maße genannt. Diese Maße waren der Anlage B 17 auch vor der mündlichen Verhandlung schon zu entnehmen. Schließlich kommt es auf die konkreten, von der Beklagtenseite vorgetragenen Maße nicht an; auch auf diese Maße stützt sich das vorliegende Urteil nicht. Entscheidend ist der bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Beklagtenvortrag, nach dem das Spaltmaß der Materialstärke zuzüglich Toleranz entspreche. Dem ist die Klägerin, die hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie die angegriffene Ausführungsform nicht selbst vermessen.
Dass bei allen zur Akte gereichten Mustern der angegriffenen Ausführungsform nach dem Zusammenstecken zweier Kabeltragvorrichtungen (Kratz-/Schleif-) Spuren im Verbindungsbereich zu sehen sind, führt nicht dazu, dass Merkmal 3.2 als verwirklicht anzusehen wäre. Diese Spuren können beim Zusammenstecken etwa auch dadurch entstehen, dass die Kabeltragvorrichtungen nicht exakt fluchtend ineinandergeführt werden. Die Spuren ändern nichts daran, dass alle zur Akte gereichten Muster so zusammensteckbar sind, dass jedenfalls an einer Seite zwischen unterer Sicke der Ausnehmung der einen Kabeltragvorrichtung und Seitenholm der anderen Kabeltragvorrichtung ein Luftraum zu erkennen ist. Auch hat die Klägerin die angegriffene Ausführungsform nicht vermessen. Sie beruft sich lediglich auf Fotografien, auf denen teilweise schon nicht deutlich erkennbar ist, ob es zwischen Sicke und Seitenholm zum Kontakt kommt. Darüber hinaus stellen die Fotografien jeweils nur die Situation auf einer Seite dar. Dazu, ob auf der jeweils anderen Seite die Sicke an dem Seitenholm anliegt, lässt sich den Fotografien nichts entnehmen. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist aber erforderlich, dass sich die dauerhaft definierte Kontaktfläche immer einstellt. Das bedeutet aber, dass sie an beiden Seiten vorhanden sein muss. Denn dass die beiden Seiten der Kabeltragvorrichtung unterschiedlich gestaltet wären, trägt auch die Klägerin nicht vor.
III.
Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch macht, stehen der Klägerin die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG), Auskunft und Rechnungslegung (§ 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB), Rückruf (§ 24a Abs. 2 GebrMG), Vernichtung (§ 24a Abs. 1 GebrMG) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 24 Abs. 2 GebrMG) nicht zu.
IV.
Da es an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters fehlt, sind Ausführungen der Kammer zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht veranlasst.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 1.500.000,00 €