4a O 122/11 – Strahlregler II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1899

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Juni 2012, Az. 4a O 122/11

I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihren gesetzlichen Vertreter vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren beiden Schreiben der Rechtsanwälte A pp. vom 29.09.2011 (Anlagen ROP 6) und 23.02.2012 (Anlage ROP 7) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4a O 94/06) vom 06.12.2007 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.04.2009 (Az: I-2 U 7/08) betreffend so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.012,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.12.2007 (Az. 4a O 94/06) in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.04.2009 (Az. I-2 U 7/08) (im Folgenden: Urteil) wurde die Beklagte u.a. zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verteilt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes‘ bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,
es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen
einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen, mit einer Strahlzerlege-Einrichtung, die eine Lochplatte hat, welche zur Erzeugung von Einzelstrahlen eine Anzahl Durchflusslöchern aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass wenigstens einigen der Durchflusslöcher mit Abstand zu ihrer Ausströmseite zumindest eine Abweisschräge zugeordnet ist, welche mindestens in ihrem von wenigstens einem der Einzelstrahlen angeströmten Teilbereich schräg zur Strömungsrichtung angeordnet ist, und dass dieser Abweisschräge oder diesen Abweisschrägen in Abweisrichtung durch voneinander beabstandete Stifte und/oder Rippen gebildete Strömungshindernisse nachgeordnet sind,

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.03.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b), mit Ausnahme der jeweiligen Liefer- und Bestellpreise, Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat.

Hintergrund der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung war eine Auseinandersetzung über die Verletzung von Rechten aus dem Patent. In dem Urteil wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents 0 646 XXX (Klagepatent) verletzt. Die Klägerin als ein Unternehmen, welches sich mit der Entwicklung und Herstellung von Strahlreglern zur Verwendung insbesondere in Sanitärarmaturen befasst, hatte die Beklagte – soweit vorliegend von Relevanz – auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.

Nach der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2008 der Klägerin mit, dass sie den patentverletzenden Strahlregler B zu keinem Zeitpunkt in Deutschland vertrieben und kein Stück dorthin verkauft habe. Auf der Messe ISH in Frankfurt 2005 seien vermutlich keine Muster, auf der Messe C wenige Kataloge und vielleicht auch einige Muster verteilt worden.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils legte die Beklagte mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.04.2009 erneut Rechnung und gab an, den patentverletzenden Strahlregler im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder angeboten noch in den Verkehr gebracht oder gebraucht und zu den genannten Zwecken auch weder eingeführt noch besessen zu haben. Unter Hinweis auf fehlende Aufzeichnungen gab die Beklagte an, auf der C höchsten 30 Muster und 50 Kataloge verteilt zu haben. Hinsichtlich dieser Auskünfte wolle die Beklagte auf der „sicheren Seite“ sein. Für die Messe D bleibe es bei den erteilten Auskünften. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf die Anlagen ROP 2 und 3 Bezug genommen.

Auf Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es sei zu einer Lieferung der Strahlregler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, reagierte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2011 und teilte mit, es habe einen Verkauf von 50 Duschen an die Franz E GmbH & Co. KG in 58XXX F gegeben, die den Strahlregler enthielten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe das Urteil dahin verstanden, dass eine Rechnungslegung nur über „isoliert direkt verkaufte“ Strahlregler zu erfolgen habe. Um Wiederholungen zu vermeiden wird wegen des genauen Inhalts des Schreibens auf die Anlage ROP 5 Bezug genommen.

Parallel zu diesem Verfahren betrieb die Klägerin gegenüber der Beklagten die Vollstreckung zwecks Auskunftserteilung aus dem Urteil (4a O 94/96 ZV). Nachdem die Beklagte wiederholt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.09.2011 und 23.02.2012 Auskunft erteilte, erklärten die Parteien das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt.

In dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 29.09.2011 ließ die Beklagte erklären, es habe keine unvollständige Auskunft gegeben und wies auf weitere Abnehmer neben der Franz E GmbH & Co. KG in Deutschland hin. Hinsichtlich der Vorgänge auf den Messen in Frankfurt könne die Beklagte mangels Belege keine Nachweise vorlegen. Über ihre Prozessbevollmächtigten – mit Schreiben vom 23.02.2012 – teilte die Beklagte mit, es habe ein weiteres Angebot an eine in Deutschland ansässige Firma über die patentverletzenden Strahlregler gegeben. Hier sei es aufgrund der Zwischenschaltung einer italienischen Industrievertretung und einer unterschiedlichen Schreibwesen des Namens des Angebotsempfängers zu Missverständnissen gekommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zudem die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteivertreter der Klägerin in Höhe von 1.012,- EUR für das Aufforderungsschreibung zur freiwilligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe unvollständig und unrichtig Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Das Verständnis der Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Urteil sei eindeutig. Die Beklagte habe mehrfach ihre anfangs erteilten Auskünfte korrigieren müssen. Es sei zudem nicht plausibel, aus welchen Gründen die Beklagte trotz fehlender Unterlagen für die Messe C zumindest annähernde Stückzahlen angeben konnte, für das Messejahr 2005 nicht. Gleiches gelte für die Kataloge. Der Zahlungsantrag sei begründet, da die Klage auf Abgabe einer der eidesstattlichen Versicherung zur Rechnungslegung nach Patentverletzung eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 PatG sei. Der Patentanwalt habe Informationen erteilt und bei der Abfassung von Schriftsätzen mitgewirkt.

Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Zahlungsantrag in Höhe von 1.589,- EUR mit zugestelltem Schriftsatz vom 23.08.2001 auf 3.178,- EUR erhöht und anschließend auf 1.012,- EUR nebst Zinsen reduziert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin durch Vorlage des Protokolls über die vom Geschäftsführer der Beklagten vorzunehmende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht Düsseldorf als Vollstreckungsgericht zu bestätigen, dass ihre Angaben in den Schriftsätzen der Rechtsanwälte A pp. vom 29.09.2011 (Anlage rop 6) und 23.02.2012 (Anlage rop 7) nach bestem Wissen der Beklagten so vollständig sind, als sie dazu imstande ist,

an die Klägerin € 1.012,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie habe mit der erforderlichen Sorgfalt Auskunft erteilt und Rechnung gelegt. Weder habe sie die Auskünfte fortlaufend unberechtigt verweigert, noch sei es ihre Absicht gewesen, den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen. Sie habe umfassend erläutert, warum keine konkreten Angaben hinsichtlich der Messen ISH Frankfurt 2005 und 2007 erteilten werden konnten, da Aufzeichnungen fehlten. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, Angaben zu machen über Produkte, in denen möglicherweise Strahlregler eingebaut sein könnten. Dazu habe erst ein Verfahren in Italien geführt. Es handele sich um ein unverschuldetes Versäumnis der Beklagten. Dies begründe keine mangelnde Sorgfalt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu, da die Beklage über Auskünfte, die die Klägerin für unvollständig und unrichtig halte, keine eidesstattliche Versicherung abgeben könne. Es müsse vollständig Rechnung gelegt sein, bevor ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestünde. Ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Klägerin bestünde nicht, weil das Vollstreckungsverfahren beendet ist und die Beklagte bereits Schadensersatz geleistet hat. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten verurteilt werden könne, beim Amtsgericht Düsseldorf die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Er müsse diese vor seinem Heimatgericht abgeben. Der Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Mitwirkung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.
Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin war nicht gehindert, ihren Auskunftsanspruch im Wege des Vollstreckungsverfahrens durchzusetzen und gleichzeitig das hiesige Verfahren einzuleiten. Sie hätte zwar den Anspruch nach § 889 ZPO mit einer Klage eines Anspruchs auf Vervollständigung der Auskunftserteilung im Wege der Stufenklage geltend machen können, eine dahingehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, führt nicht dazu, dass sie nunmehr aus Rechtsgründen daran gehindert wäre, diesen Anspruch in einem eigenständigen Verfahren geltend zu machen.

II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB sowie der Zahlungsanspruch zu.

1.
Der Anspruch der Klägerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend begründet. Soweit die Klägerin beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, vor dem Amtsgericht Düsseldorf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt zu werden, bleibt dies ohne Erfolg.

a)
Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1873 ff.; Krüger in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 259 Rz. 38).

Dabei müssen die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, § 259 Abs.2 BGB setzt vielmehr nur den da-hingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss. Ein ent-sprechender Verdachtsmoment kann sich dabei aus der Rechnungslegung selbst, aber auch aus den Umständen der Rechnungslegung ergeben (vgl. Münchner Kommentar zum BGB a. a. O., § 259 Rz. 38).

b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte verpflichtet, durch ihren Geschäftsführer die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß den beiden Schreiben der Parteivertreter der Beklagten gemäß den Anlagen ROP 6 und 7 an Eides Statt zu versichern. Denn die Beklagte hat ihre Angaben unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens mehrfach berichtigt (vgl. BGH, GRUR 1960, 247 – Krankenwagen; Kühnen, a.a.O., Rz.1876). Nachdem die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich der Auskünfte der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, macht die Klägerin nunmehr die Auskünfte in den Schreiben vom 29.09.2011 und 23.02.2012 zum Gegenstand ihres Klageantrags. Damit steht der Umfang der an Eides statt zu versichernden Auskünfte fest.

Die Beklagte ließ zunächst über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.03.2008 mitteilen, dass sie den patentverletzenden Strahlregler B zu keinem Zeitpunkt in Deutschland vertrieben und kein Stück dorthin verkauft habe. Auf der Messe ISH Frankfurt 2005 seien „vermutlich keine Muster“ verteilt worden. Auf der Messe G seien wenige Kataloge und vielleicht einige Muster verteilt worden. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2009 konkretisierten die Beklagten ihre Auskunft dahingehend, dass auf der Messe G höchsten 30 Muster ausgegeben und 30 Kataloge verteilt worden seien. Aus welchen Gründen die Beklagte zu diesen Angaben gekommen ist, legt sie im vorliegenden Verfahren nicht offen. Allein der Hinweis, diese Angaben dienten dazu, um auf der „sicheren Seite“ zu sein, führt nicht dazu, die tatsächliche Grundlage ihrer Angaben darzulegen. Unter diesen Umständen besteht keine Möglichkeit des Auskunftsgläubigers, diese Angaben zu verifizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsverpflichtete nach seinem Vortrag über keine Unterlagen verfügt. Dann erscheinen allerdings die zu Auskunftszwecken erteilten Angaben ohne sachlichen Anknüpfungspunkt. Somit besteht zumindest der Verdacht, dass die Auskunft unvollständig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht.

Die Beklagte musste ihre Angabe korrigieren, sie habe den streitgegenständlichen Strahlregler nicht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Dies teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und nicht der Geschäftsführer der Beklagten mit. Die Beklagte musste einräumen, dass sie zwei Mal im Jahr 2007 die streitgegenständlichen Strahlregler – eingebaut in Duschen – an die in Deutschland ansässige Franz E GmbH & Co. KG geliefert hat. Dass der patentverletzende Strahlregler auch in andere Produkte eingebaut werden konnte, musste der Beklagten, wie es sich aus dem von beiden Parteien in Bezug genommen Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt, als Armaturenhersteller bekannt sein. In diesem Fall musste erst die Klägerin die Beklagte darauf aufmerksam machen, dass eine derartige Fallkonstellation möglich ist und Auskünfte zu erteilen sind. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie aufgrund des italienischen Gerichtsverfahrens selbst Veranlassung gesehen hätte, unaufgefordert ihren Auskunftspflichten nachzukommen.

Gleiches gilt für die Lieferung an die Firma Gebrüder H GK in 57439 Attendorn-Ennest im Jahr 2011. Auch hier musste die Beklagte ihre anfangs erteilten Auskünfte korrigieren, weil es zu einer weiteren Lieferung der Strahlregler nach Deutschland gekommen ist.

Schließlich ergänzte die Beklagte ihre zuvor erteilten Auskünfte mit Schreiben vom 23.02.2012 (vgl. Anlage ROP 7) dahingehend, dass es zu einem Angebot der patentverletzenden Strahlregler nach Deutschland gekommen ist, und zwar an die Firma I GmbH & Co. KG in Bad J. Hierauf wurde die Beklagte wiederum durch die Klägerin hingewiesen. Allein der Umstand, dass eine leicht veränderte Schreibweise des Namens des Angebotsempfängers zu einem Missverständnis auf Seiten der Beklagten geführt haben soll, hätte die Beklagte nicht davon entbunden, mit größter Sorgfalt ihre Angebote nach Deutschland zu überprüfen. Dies gerade deshalb, weil sie ihre anfangs erteilten Auskünfte bereits zwei Mal nachbessern musste.

c)
Ob der Geschäftsführer der Beklagten vor einem deutschen Gericht die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat oder im Wege der Rechtshilfe der Titel vollstreckt wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da es sich bei dieser Frage um eine des Vollstreckungsverfahrens des hiesigen Urteils handelt.

d)
Der Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgerichts Düsseldorf als Vollstreckungsgericht abzugeben hat, bleibt ohne Erfolg. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung eines Anspruchs nach § 889 Abs.1 ZPO richtet sich danach, wo der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung beim Vollstreckungsgericht seinen Wohnsitz hat. Für die Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts reicht ein nur vorübergehender Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (vgl. BGH, NJW 2008, 3288), so das zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, dass die Beklagte bzw. der Geschäftsführer der Beklagten ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Düsseldorf haben bzw. der Geschäftsführer sich vorübergehend in diesem Zuständigkeitsbezirk aufhält. Gerade vor dem Hintergrund der Messen in Frankfurt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine andere Zuständigkeit als die des Amtsgerichts Düsseldorf in Frage kommt.

2.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich aus § 139 Abs.2 PatG i.V.m. § 249 BGB.

Aufgrund des landgerichtlichen Urteils war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen Schaden, der aus der Patentverletzung entstehen kann, zu ersetzen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung in Form der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2011 wurde die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung außergerichtlich aufgefordert. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Höhe der Kosten ist, nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und soweit sie die Vergütung der Kosten der Rechtsanwälte betrifft, außer Streit.

Auch die Kosten für die Tätigkeit ihrer Patentanwälte macht die Klägerin zu Recht geltend. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, sodass es auf die „Erforderlichkeit“ der Tätigkeit der Patentanwälte ankommt. Vorliegend haben die Parteien auch über das Verständnis des Unterlassungstenors des Ausgangsurteils gestritten. Deshalb war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung die Hinzuziehung der Patentanwälte der Klägerin gerechtfertigt.

3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 S.1 i.V.m. 269 Abs.3 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711, 709 S.1 ZPO i. V. m. § 108 ZPO.

Der Streitwert für das auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichtete Begehren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (Klageantrag zu Ziffer 1). Diese Streitwertangabe entspricht auch dem Streitwert, den die Klägerin ihrem Klageanspruch zu Ziffer 2 zugrunde gelegt hat. Inwiefern nunmehr ein Streitwert von 50.000,- EUR zutreffend sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr hat sie ihren Klageantrag zu Ziffer 2 auf Hinweis der Beklagten dahingehend umgestellt, dass statt eines Gegenstandwertes von 50.000,- EUR für die vorgerichtliche Tätigkeit der Parteivertreter der Klägerin lediglich von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- EUR auszugehen sei.

Streitwert bis zum 30.09.2011 11.589,- EUR
Bis zum 22.03.2012 13.178,- EUR
danach 11.012,- EUR