4b O 247/10 – Wandabschluss-Zarge

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1904

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2012, Az. 4b O 247/10

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch den deutschen Teil 595 10 XXX.8 des europäischen Patents 0 748 XXX rechtlich nicht gehindert ist,

Z (Dicht- und Montagebänder) mit der Produktbezeichnung A zur Herstellung von Wandabschlüssen beim Einbau von Einbaugegenständen, wie Bad- oder Duschwannen, sanitäre Anlagen, Abdeckplatten von Einbaumöbeln, Haushaltsgeräten oder dgl., deren Ausführung in technischer Hinsicht dem als Anlage KA beigefügtem Muster entspricht und durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist
– Flexibles Zargenband
– mit einem wasserundurchlässigen Dichtfolienstreifen, der auf der Vorder- und Rückseite mit einem wasserabweisenden Vlies beschichtet ist und auf dem in einem oberen Randabschnitt seiner Rückseite eine Selbstklebeschicht zum Verkleben des Dichtfolienstreifens mit einer Raumwand aufgebracht ist,
– mit einem ersten wasserundurchlässigen und elastischen Dämmstreifen, der mit einem unteren Randabschnitt der Vorderseite des Dichtfolienstreifens verbunden ist,
– mit einem zweiten elastischen Dämmstreifen, der oberhalb des ersten Dämmstreifens angeordnet ist, sowie
– mit einem Verbindungsfolienstreifen, der entgegengesetzt zu dem Dichtfolienstreifen die beiden Dämmstreifen verbindet, der auf seiner von den Dämmstreifen abgewandten Seite mit einer Selbstklebeschicht versehen ist, und der in einem den beiden Dämmstreifen zwischengeordneten Bereich eine Perforierung zum Abtrennen des zweiten Dämmstreifen aufweist,
– wobei der zweite Dämmstreifen mit dem Dichtfoliensteifen unverbunden ist, so dass er an den Dichtfolienstreifen anlegbar und von diesem abspreizbar ist,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch das deutsche Gebrauchsmuster 20 2007 003 XXX U1 rechtlich nicht gehindert ist,

Einbausätze (Dicht- und Montagebänder) mit der Produktbezeichnung A zur Herstellung von Wandabschlüssen zwischen Einbaugegenständen und einer Abschlusswand, deren Ausführung in technischer Hinsicht dem als Anlage KA beigefügten Muster entspricht und durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist

– Flexibles Zargenband
– mit einem wasserundurchlässigen Dichtfolienstreifen, der auf der Vorder- und Rückseite mit einem wasserabweisenden Vlies beschichtet ist und auf dem in einem oberen Randabschnitt seiner Rückseite eine Selbstklebeschicht zum Verkleben des Dichtfolienstreifens mit einer Raumwand aufgebracht ist,
– mit einem ersten wasserundurchlässigen und elastischen Dämmstreifen, der mit einem unteren Randabschnitt der Vorderseite des Dichtfolienstreifens verbunden ist,
– mit einem zweiten elastischen Dämmstreifen, der oberhalb des ersten Dämmstreifens angeordnet ist, sowie
– mit einem Verbindungsfolienstreifen, der entgegengesetzt zu dem Dichtfolienstreifen die beiden Dämmstreifen verbindet, der auf seiner von den Dämmstreifen abgewandten Seite mit einer Selbstklebeschicht versehen ist, und der in einem den beiden Dämmsteifen zwischengeordneten Bereich eine Perforierung zum Abtrennen des zweiten Dämmstreifens aufweist,
– wobei der zweite Dämmstreifen mit dem Dichtfolienstreifen unverbunden ist, so dass er an den Dichtfolienstreifen anlegbar und von diesem abspreizbar ist,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Patents EP 0 748 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K1) und des Gebrauchsmusters DE 20 2007 003 XXX U1 („Klagegebrauchsmuster“, Anlage K2). Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 595 10 XXX.8 geführt. Die Klageschutzrechte stehen in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Zarge zur Herstellung von Wandabschlüssen beim Einbau von Einbaugegenständen, wie Bad- oder Duschwannen, sanitären Anlagen, Abdeckplatten von Einbaumöbeln, Haushaltsgeräten oder dergleichen. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:

Zarge (5) zur Herstellung von Wandabschlüssen beim Einbau von Einbaugegenständen, wie Bad- oder Duschwannen, sanitären Anlagen, Abdeckplatten von Einbaumöbeln, Haushaltsgeräten oder dgl., wobei ein vom Einbaugegenstand (2) separates Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand vorhanden ist, das einen mit einer teilweise an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigenden Vorderseite des Zargenbandes (6) verbundenen Hinterfütterungsabschnitt (8) und eine Dichtfläche (6a) zur wasserdichten Verbindung vor der Wandmontage mit einer im Wesentlichen wandparallelen Abschlussfläche (3, 4) des Einbaugegenstandes (2) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

– der Hinterfütterungsabschnitt (8) von dem oberen Rand des Zargenbandes (6) mit einer Länge L beabstandet angeordnet ist, so dass sich das Zargenband (6) hinter einer auf dem Hinterfütterungsabschnitt (8) aufsetzbaren Abdeckplatte (13) im Wesentlichen parallel zu dieser Abdeckplatte (13) erstrecken kann,
– das Zargenband (6) wenigstens teilweise aus flexiblem Material besteht und zur Schallentkopplung mit zusätzlichen Schallentkopplungsprofilen (11, 12) versehen ist.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung, welche der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt einen schematischen Querschnitt durch einen Wandabschluss mit erfindungsgemäßer Zarge. Figuren 2 bis 5 stellen die Herstellung eines Wandabschlusses in unterschiedlichen Verfahrensstadien dar.

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Einbausatz zur Herstellung von wasserdichten Wand- und Bodenabschlüssen nach dem An- oder Einbau von Bade- oder Duschwannen, Küchengeräten, Arbeitstischen etc.. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat den folgenden Wortlaut:

Einbausatz zur Herstellung von Wandabschlüssen zwischen Einbaugegenständen (2) und einer Abschlusswand, wobei der Einbausatz ein vom Einbaugegenstand (2) separates längliches Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand (1) umfasst, das im montierten Zustand einen gewinkelten oberen Streifen (6.1) und einen parallel zur Abschlusswand (1) verlaufenden unteren Streifen (6.2) aufweist, wobei der obere Streifen (6.1) und untere Streifen (6.2) dichtend an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigende Flächen hat, und das Zargenband (6) einen mit dem oberen Streifen (6.1) verbundenen Hinterfütterungsabschnitt (8) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Einbausatz zusätzlich ein vom Einbaugegenstand (2) separates längliches Dichtband (10) zum Anbringen an der Abschlusswand (1) umfasst, wobei dieses Dichtband (10) einen wasserundurchlässigen Überlappungsstreifen (10.2) aufweist, der in einem Durchdringungsstreifen (10.1) übergeht.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1A zeigt eine erste Anwendungssituation in einer schematischen, seitlichen Schnittdarstellung, in der ein erfindungsgemäßes Einbausystem beim Einbau einer Badewanne zum Einsatz kommt. Figur 1B stellt die erste Anwendungssituation in einer schematischen Vorderansicht dar.

Die Klägerin stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung „A“ („angegriffene Ausführungsform“) ein Dicht- und Montageband, das zur Herstellung von Wandabschlüssen zwischen Einbaugegenständen, insbesondere Badewannen und einer Abschlusswand dient. Die nähere Ausgestaltung des Bandes ist aus dem als Anlage KA beigefügten Muster ersichtlich.

Mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage K4) verlangte der Beklagte von der Klägerin, die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zukünftig zu unterlassen und die existierenden Lagerbestände zu vernichten. Andernfalls werde er wegen der begangenen Verletzung der Klageschutzrechte den gerichtlichen Weg beschreiten. Mit Schreiben vom 23.07.2010 (Anlage K6) hielt der Beklagte die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang aufrecht.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Hinterfütterungsabschnitt im Sinne des Klagepatents (Merkmal 2b) – Klagepatent – nach der Merkmalsgliederung der Kammer) aufweise. Zudem habe die angegriffene Ausführungsform kein Zargenband, das im montierten Zustand einen oberen gewinkelten Streifen aufweise (Merkmal 2a) – Klagegebrauchsmuster – nach der Merkmalsgliederung der Kammer), der über eine dichtend am Einbaugegenstand zu befestigende Fläche verfüge (Merkmal 2a)aa) – Klagegebrauchsmuster – nach der Merkmalsgliederung der Kammer) und mit einem Hinterfütterungsabschnitt verbunden sei (Merkmal 2b) – Klagegebrauchsmuster – nach der Merkmalsgliederung der Kammer). Schließlich fehle es an einem zusätzlichen Dichtband mit einem wasserundurchlässigen Überlappungsstreifen, der in einen Durchdringungsstreifen übergehe (Merkmal 3) und 3a) – Klagegebrauchsmuster – nach der Merkmalsgliederung der Kammer).

Die Klägerin führt zum Hinterfütterungsabschnitt aus, dass der Anspruchswortlaut zunächst nur festlege, an welcher Stelle dieser mit dem Zargenband zu verbinden sei, nämlich an der Vorderseite des Zargenbandes und im Abstand einer Länge L vom oberen Rand des Zargenbandes. Des Weiteren bestimme der Anspruchswortlaut, dass auf dem Hinterfütterungsabschnitt eine Abdeckplatte aufsetzbar sein müsse. Daraus folge für den Fachmann, dass der Hinterfütterungsabschnitt nach Montage im Wesentlichen parallel zum oberen Rand des Einbaugegenstandes verlaufen müsse, dass er unter Berücksichtigung des Fliesenmörtels nicht vor den Fliesen enden dürfe und, dass er eine Stärke aufweisen müsse, die der üblichen Dimension einer Fuge zwischen dem oberen Rand des Einbaugegenstandes und dem untersten Fliesenrand entspreche. Diese betrage in der Regel 3 bis 5 Millimeter wie sich aus Anlage K10 ergebe.

Die Klägerin führt weiter aus, dass sich der Beschreibung des Klagepatents Hinweise zu der Aufgabe, der Funktion und der Wirkung des Hinterfütterungsabschnittes entnehmen ließen. So heiße es in Abs. [0022], dass durch den Hinterfütterungsabschnitt der minimale Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand festgelegt werde und dass durch den Hinterfütterungsabschnitt eine Schallbrücke zwischen dem oberen Wannenrand und dem Wandbelag unterbunden werde. Ferner heiße es in Abs. [0029], dass der Hinterfütterungsabschnitt der Schallisolierung zwischen der Wandbelagplatte und dem Wannenrand diene, dass er als Basis einer Dichtfuge diene und dass er als Abstandhalter für die Wandbelagplatten bei deren Verlegung diene. Daraus und aus den Figuren 1 bis 5 des Klagepatents, auf die Abs. [0029] Bezug nehme, gehe hervor, dass der Hinterfütterungsabschnitt im endmontierten Zustand vorhanden sein müsse.

Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform sei durch die Figuren in Anlage K11-16 richtig wiedergegeben. Auf die von der Klägerin vorgenommene Beschreibung dieser Figuren wird Bezug genommen (Bl. 72-79 d. A.). Die von dem Beklagten mit Anlage B1 vorgelegten Figuren 1 bis 3 würden dagegen den Fertigungs- und Montagezustand der angegriffenen Ausführungsform nicht richtig abbilden. Die in den Figuren 1 und 2 gezeigten Montageposition, bei der die unterste Fliesenreihe in dem Bereich zwischen dem Schutzstreifen (16, 14) und dem Dichtfolienstreifen (10, 14) auf dem Klebeband (15), das den Schutzstreifen (16, 14) mit dem Dämmstreifen (14, 10) verbinde, aufliege bzw. in diesem Bereich eintauche, sei in der Praxis nicht zu realisieren. Vielmehr würden die Fliesen auf dem abtrennbaren Schutzstreifen aufsetzen. Der Abschnitt des Klebebandes 15, der im Fertigungszustand über dem Dämmstreifen 14 hinausrage und im Endmontagezustand nach Abtrennung des Schutzstreifens 16 verbleibe („Klebebandabschnitt H“) stelle keinen Hinterfütterungsabschnitt im Sinne des Klagepatents dar. Denn nach Merkmal 2b) – Klagepatent – nach der Merkmalsgliederung der Kammer solle der Hinterfütterungsabschnitt mit der Vorderseite des Dichtfolienstreifens 10 verbunden sein. Bei der Vorderseite des Dichtfolienstreifens 10 handele es sich um diejenige Seite, die im Endmontagezustand dem Einbaugegenstand zugewandt sei. Der Klebebandabschnitt H sei beim Zargenband der Klägerin nicht an der Vorderseite des Dämmstreifens 10 angeordnet, sondern mit dem Dämmstreifen 14 auf dessen Vorderseite verklebt. Im Endmontagezustand diene der Klebebandabschnitt H (15) der Befestigung des Dämmstreifens (14) am Einbaugegenstand. Im Fertigungszustand sowie bei den vorherigen Montageschritten diene er darüber hinaus zur Verbindung des Dämmstreifens 14 mit dem Schutzstreifen 16, der seinerseits mit dem Dichtfolienstreifen 10 nicht direkt, sondern nur indirekt über das Klebeband 15 und dem Dämmstreifen 14 verbunden sei, wodurch erreicht werde, dass der Schutzstreifen 16 gegenüber dem Dichtfolienstreifen 10 beweglich sei und abgespreizt werden könne.

Gemäß Merkmal 2b)aa) – Klagepatent – nach der Merkmalsgliederung der Kammer sehe das Klagepatent vor, dass der Hinterfütterungsabschnitt derart angeordnet und ausgebildet sein müsse, um darauf Wandbelagplatten aufsetzen zu können. Auf dem Klebebandabschnitt H könnten jedoch keine Wandbelagplatten aufgesetzt werden, da er vor den Wandbelagplatten ende und nicht in deren Fugenbereich hineinreiche.

Nach dem Klagepatent solle der Hinterfütterungsabschnitt überdies den minimalen Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Rand des Einbaugegenstandes festlegen und als Abstandhalter für die Wandbelagplatten bei deren Verlegung sowie als Basis für eine Dichtfuge dienen. Weder bei einem der Montageschritte noch im Endmontagezustand lägen die Wandbelagplatten auf dem Klebebandabschnitt H auf. Infolgedessen könne der Klebebandabschnitt H nicht als Abstandhalter oder Montagehilfe beim Verlegen der Wandbelagplatten dienen.

Darüber hinaus solle der Hinterfütterungsabschnitt nach dem Klagepatent eine Schallbrücke zwischen dem oberen Rand des Einbaugegenstandes und den Wandbelagplatten unterbinden und der Schallisolierung zwischen den Wandbelagplatten und dem oberen Rand des Einbaugegenstandes dienen. Beim Klebebandabschnitt H handele es sich um ein doppelseitig selbstklebendes Klebeband, das weder mit einem Dämmstreifen noch mit einer dämmenden Beschichtung versehen sei. Der Klebebandabschnitt H sei zudem nicht zwischen den Wandbelagplatten und dem oberen Rand des Einbaugegenstandes angeordnet, sondern verlaufe im Wesentlichen parallel zur senkrechten Wand des Einbaugegenstandes.

Schließlich sei Merkmal 2d) nach der Merkmalsgliederung der Kammer nicht erfüllt, da die angegriffene Ausführungsform lediglich über ein Schallentkopplungsprofil verfüge. Merkmal 2d) schreibe jedoch mindestens zwei Schallentkopplungsprofile vor.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die angegriffene Ausführungsform sei durch die Figuren 1 bis 3 in Anlage B1 korrekt wiedergegeben. Er ist der Meinung der Abschnitt 9‘ in Figur 1 (Anlage B1) stelle den Hinterfütterungsabschnitt (Merkmal 2b) – Klagepatent – nach der Merkmalsgliederung der Kammer) dar. Ohne Abschnitt 9‘ sei die Verwirklichung des abtrennbaren Schutzstreifens 14‘ nicht möglich. Der Streifen 10‘ bilde funktionell und physisch zwei unterschiedliche Abschnitte aus, wobei ein unterer Abschnitt der Dämmung bzw. Schallschutzisolation diene und ein oberer Abschnitt erkennbar anders dimensioniert sei und als Fortsatz diene, um überhaupt einen im montierten Zustand abgewinkelten und abtrennbaren Schutzstreifen daran anschließen zu lassen. Mindestens derjenige Abschnitt des Dämmstreifens 10‘, dem eine andere Funktion als Dämmung zwischen der Anschlusswand und der senkrechten Anschlussfäche 12‘ des Einbaugegenstandes 2‘ zugewiesen sei, hinterfüttere somit die Einbauvoraussetzungen so, dass ein im montierten Zustand gewinkelt angeordneter Schutzstreifen überhaupt realisierbar sei. Der Abschnitt 9‘ erfülle darüber hinaus die Funktion einer Montagehilfe für das Setzen der Fliese 3‘, so, wie z.B. in Abs. [0029] der Klagepatentschrift und in Abs. [0035] der Klagegebrauchsmusterschrift beschrieben. Würde die angegriffene Ausführungsform den Abschnitt 9‘ nicht aufweisen, wüsste der Fliesenleger nicht, wie weit er mit Fliese 3‘ beim Setzen nach unten kommen dürfe. Der Abschnitt 9‘ erfülle somit auch die Funktion eines Abstandhalters. Der Hinterfütterungsabschnitt diene zudem nach dem Klagepatent als Basis für eine Dichtfuge. Unter den gegebenen Einbauvoraussetzungen sei es bevorzugt, eine Dichtfuge (meist aus Silikon) als eine sogenannte Drei-Kontaktpunkt-Fuge zu realisieren. Eine Dichtfuge, die als ersten Kontaktpunkt die Abrundung des Einbaugegenstandes und als lediglich zweiten Kontaktpunkt die Wandfliese aufweise, würde Unmengen an Dichtmaterial verschlingen, mit dem der gesamte Hohlraum gefüllt werden müsse. Dadurch ließe sich keine optimal haftende, aber auch keine gleichmäßige und optisch ansprechende Dichtfuge realisieren. Den wünschenswerten dritten Kontaktpunkt bilde die Oberfläche bzw. der Rand bzw. das Eck des Hinterfütterungsabschnitts, die nach dem Abreißen des Schutzstreifens übrigblieben und so den Zwischenraum hinterfütterten. Ob der Hinterfütterungsabschnitt 8 nach dem Klagepatent waagerecht oder der Abschnitt 9‘ senkrecht angeordnet sei, sei patentrechtlich irrelevant.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Vorderseite des Zargenbandes gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 „die teilweise an dem Einbaugegenstand zu befestigende“ Seite. Dies sei die linke Vorderseite des Zargenbandes 4‘, an der die Klebefläche 8‘ angeordnet sei. Mittels dieser Klebefläche 8‘ sei der verjüngte Abschnitt 9‘ mit dieser Vorderseite des Zargenbandes 4‘ verbunden. Dieser verjüngte Abschnitt 9‘ sei funktionsgleich und äquivalent zu dem Hinterfütterungsabschnitt im Sinne des Patentanspruchs 1.

In Figur 2 (Anlage B1) stelle Abschnitt 9‘‘ den Hinterfütterungsabschnitt dar. Der Abschnitt beginne ab dort, wo dem Streifen 10‘ eine andere Funktion zugedacht sei, nämlich dort, wo einerseits aufgrund der Rundung des Einbaugegenstandes 2‘ kein Kontakt mehr zu der Anschlussfläche 12‘und andererseits aufgrund der Limitierung der Klebefläche 8‘ kein Kontakt mehr zu dem Trägermaterial 4‘ bestehe. Aufgrund der Abrundung der Wannenabbordung 2‘ diene der Abschnitt 9‘‘ nicht mehr der Befestigung und dem Schallschutz hin zu der senkrechten Anschlussfläche 12‘, sondern rage nur in den Zwischenraum Z hinein. Der Abschnitt 9‘‘ hinterfüttere den Zwischenraum Z und gebe dem Fliesenleger an, wie weit nach unten er die Wandfliese 3‘ setzen müsse. Auch der Abschnitt 9‘‘ der angegriffenen Ausführungsform sei mit der Vorderseite des Zargenbandes 4‘ verbunden, mittels der Klebefläche 8‘.

Sowohl der Hinterfütterungsabschnitt 9‘ in Figur 1 als auch der Hinterfütterungsabschnitt 9‘‘ in Figur 2 seien mit einer Länge L‘ von dem oberen Rand 17‘ des Zargenbandes beabstandet angeordnet.

Figur 3 (Anlage B1) zeige die angegriffene Ausführungsform im endmontierten Zustand, d.h. mit entferntem Schutzstreifen und mit einer Dichtfuge 21, die an einem ersten Kontaktpunkt A an dem Einbaugegenstand 2‘, an einem zweiten Kontaktpunkt B an der Wandfliese 3‘ und an einem dritten Kontaktpunkt C an dem Hinterfütterungsabschnitt 9‘‘ hafte. Ohne den hinterfütternden Kontaktpunkt C würde die Dichtfuge den gesamten Zwischenraum Z ausfüllen müssen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin beschreibe der Patentanspruch 1 lediglich, dass eine Abdeckplatte auf den Hinterfütterungsabschnitt optional aufsetzbar sei. Das Zargenband gemäß Patentanspruch 1 bilde nämlich keine beanspruchte Einheit mit der Abdeckplatte und weise auch hinsichtlich der Aufsetzbarkeit einer Abdeckplatte kein explizit hierfür ausgestaltetes Merkmal auf. Merkmal 2b)aa) sei wie folgt zu lesen: Der Hinterfütterungsabschnitt sei so weit von dem oberen Rand des Zargenbandes angeordnet (bzw. die Länge L sei so groß), so dass sich dann, wenn eine Abdeckplatte aufgesetzt sei, das Zargenband hinter dieser Abdeckplatte im Wesentlichen parallel zu dieser erstrecken könne. Der obere Abschnitt des Zargenbandes sei also so lang, dass er hinreichend mit einer Abdeckplatte überlappe, dann, wenn eine Abdeckplatte auf den Hinterfütterungsabschnitt aufgesetzt werden würde. Patentanspruch 1 schreibe für den Hinterfütterungsabschnitt lediglich das Verbundensein mit der Vorderseite des Zargenbandes und die Anordnung in einem Abstand L zum oberen Rand des Zargenbandes vor, sodass eine parallele Erstreckung zu einer Abdeckplatte gewährleistet sei.

Selbst wenn Patentanspruch 1 einen minimalen Abstand der Wandbelagsplatten zum oberen Wannenrand festlegen würde, ergebe sich nichts anderes. All das, was den als Schallschutzprofil ausgestalteten Streifen 10‘ nach oben verlängere, komme in der gleichen Ebene wie die Wandbelagsplatte 3‘ zu liegen. Jede beliebige Länge dieser Verlängerung werde automatisch den minimalen Abstand vorgeben, in welchem die Wandbelagsplatten zum oberen Wannenrand mit Fliesenkleber angeklebt werden könnten, da der Hinterfütterungsabschnitt die Waagerechte für den Schutzstreifen vorgebe. Diese Waagerechte sei gleichzeitig der obere (ebenfalls waagerechte) Wannenrand.

Der Begriff „Hinterfütterungsabschnitt“ erkläre sich selbst. Es sei ein Abschnitt, der etwas hinterfüttere, also etwas räumlich ausfülle, möglicherweise etwas so verlängere, dass eine Befestigungsmöglichkeit für etwas Anderes geschaffen werde oder möglicherweise etwas verstärke. Zu beachten sei aber, dass in Abs. [0022] der Klagepatentschrift die Fertigung des Hinterfütterungsabschnittes als optionale Ausgestaltungsvariante beschrieben werde.

Sowohl Abschnitt 9‘ als auch Abschnitt 9‘‘ der angegriffenen Ausführungsform füllten den Zwischenraum aus. Zudem würden sie den als Schallschutzprofil ausgestalteten Schaumstoffstreifen 10‘ so verlängern, dass eine waagerechte Anordnung des Schutzstreifens 14‘ überhaupt erst möglich sei. Dieser (abreißbare) Schutzstreifen sei der eigentliche Kern der Erfindung. Es sei diese Anordnung eines waagerechten Schutzstreifens, die den Hinterfütterungsabschnitt erst erforderlich mache, nämlich einen Abschnitt, der den Zwischenraum Z ausfüllend hinterfüttere bzw. die Befestigungsmöglichkeit für den Schutzstreifen so verlängernd hinterfüttere, dass eine Anordnung erst möglich werde. Die Hinterfütterungseigenschaft könne bereits darin gesehen werden, dass eine verlängerte Befestigungsmöglichkeit für den Schutzstreifen geschaffen worden sei. Eine Silikonfuge, die in einem letzten Schritt zum Erreichen des Endmontagezustandes zum Füllen des Zwischenraums Z angebracht werde, werde ebenfalls hinterfüttert. Die Silikonfuge müsse den Zwischenraum nicht mehr komplett ausfüllen und erhalte einen dritten Kontaktpunkt C (vgl. die neue Figur 3, Anlage A 5).

Der nach dem Abreißen des Schutzstreifens verbleibende Abschnitt diene als Basis für eine elastische Fugenabdichtung. Dadurch, dass nicht beschrieben oder beansprucht sei, mit welcher elastischen Kraft der Hinterfütterungsabschnitt der Fuge entgegenwirken solle, sei es irrelevant, ob der Abschnitt 9‘ oder 9‘‘ der angegriffenen Ausführungsform hierfür gut oder weniger gut geeignet sei.

Entgegen der Behauptung der Klägerin werde die Verbindung zwischen dem Dämmstreifen 14 und dem Schutzstreifen 16 nicht lediglich durch das Klebeband 15 erzeugt. Der Dämmstreifen (14, 10‘) verjünge sich nämlich einstückig und schließe mittels der Perforation (20, 15‘) ebenfalls an einem einstückigen verjüngten Abschnitt des Schutzstreifens (16, 14‘) an. Diese beiden verjüngten Abschnitte – aus dem gleichen Material wie die Streifen selbst – seien auch nicht mit einem hierzu separaten Klebeband 15 beklebt, sondern es sei einfach Klebstoff auf das Material der Streifen und der verjüngten Abschnitte aufgetragen (vgl. Klebefäche 11‘, Anlage B1). Die Streifen 14 und 16 seien durchgehend miteinander verbunden. Sie seien auf einem einzigen Streifen gefertigt. Die Perforation (20, 15‘) perforiere sowohl das Klebeband als auch die verjüngten Abschnitte bzw. den verjüngten Gesamtabschnitt. Selbst wenn die Verbindung zwischen Dämm- und Schutzstreifen nur durch ein Klebeband hergestellt wäre, könne nicht erkannt werden, warum der nach dem Abreißen des Schutzstreifens verbleibende Abschnitt des Klebebands nicht ebenfalls als Hinterfütterungsabschnitt im Sinne des Patentanspruch 1 zu qualifizieren sei.

Die Zeichnungen der Klägerin in Anlage K11-16 seien unzutreffend. Denn nach diesen Zeichnungen blieben der Dämmstreifen (14, 10‘) und der Schutzstreifen (16, 14‘) im montierten Zustand in ihrer jeweiligen Gesamtheit senkrecht bzw. waagerecht. Sie würden sich nicht gekrümmt an die Abrundung der Wannenabbordung anschmiegen und nur die Lücke 19 würde an dem Abrundungsradius der Wannenabbordung (25, 2‘) gebogen anliegen. Dies sei nach den Abmessungen der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht realistisch.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2012 stellt der Beklagte klar, dass er auch eine äquivalente Verletzung geltend macht. Nach der ersten Variante (vgl. Anlage B1, Figur 1) sei der „Hinterfütterungsabschnitt“ (9‘) mittels des Dämmstreifens an dem Zargenband befestigt. Nach der zweiten Variante (vgl. Anlage B1, Figur 2) sei der Hinterfütterungsabschnitt (9‘‘) länger und an dem Zargenband befestigt. Diese Varianten seien gleichwertig. Das Austauschmittel werde darin gesehen, dass der „Hinterfütterungsabschnitt“ (9‘) der angegriffenen Ausführungsform nicht unmittelbar am Zargenband, sondern am Dämmstreifen befestigt sei. Die Gleichwirkung und die Gleichwertigkeit folgten daraus, dass der „Hinterfütterungsabschnitt“ nach Abtrennen des Schutzstreifens automatisch den Zwischenraum ausfülle. Der Schutzstreifen ließe sich nicht entfernen, wenn diese Fliese auf den Schutzstreifen aufgesetzt werde. Es sei zutreffend, dass eine Fuge in der Regel 3 bis 4 mm dick sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 12.06.2012 (Bl. 116, 117 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ) international und örtlich zuständig.

Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Voraussetzung ist, dass Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, die das LugÜ ratifiziert hat. Er kann demnach in Deutschland, das das LugÜ ebenfalls ratifiziert hat, vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt werden, wenn das schädigende Ereignis einer unerlaubten Handlung in Nordrhein Westfalen eingetreten ist oder einzutreten droht und Ansprüche aus dieser unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens sind.

Unstreitig fallen auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche wegen Patentverletzung und Gebrauchsmusterverletzung in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Gleiches gilt für die damit verbundenen Nebenansprüche, also insbesondere Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung. Erfasst werden auch Unterlassungsklagen (vgl. Grabinski, GRUR Int 2001, 199, 203). Ob auch eine Klage auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gerichtet ist, die – wie hier – auf die Feststellung der Nicht-Verletzung eines Patentes und eines Gebrauchsmusters abzielt, ist umstritten (vgl. Grabinski, GRUR Int 2001, 199, 203, Fn. 55), im Ergebnis jedoch zu bejahen. Der Klägerin ist der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 LugÜ nicht etwa deshalb verwehrt, da sie mit ihrer Feststellungsklage geltend macht, dass keine Patentverletzung vorliegt und deshalb auch keine unerlaubte Handlung stattgefunden hat oder stattzufinden droht. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens der Streit der Parteien um das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Patentverletzung ist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 153, 155). Denn Zweck der Vorschrift ist es, dem Kläger zu ermöglichen, seine Klage – statt nach der allgemeinen Regel bei einem Gericht im Wohnsitzstaat des Beklagten – bei einem Gericht einzureichen, das eine besonders enge Beziehung zu der Rechtsstreitigkeit aufweist. Diese enge Beziehung zu dem Rechtsstreit ist bei dem Gericht, das für die Verletzungsklage zuständig wäre, zu bejahen. Da die Beklagte eine Patentverletzung durch den bundesweiten Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die Klägerin behauptet, ist das Landgericht Düsseldorf das international und örtlich zuständige Gericht.

II.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens des Verletzungstatbestandes ergibt sich daraus, dass der Beklagte ihr mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage K4) und vom 23.07.2010 (Anlage K6) Schutzrechtsverletzungen vorgeworfen und sich der Ansprüche aus den behaupteten Schutzrechtsverletzungen berühmt hat. Das Nichtbestehen dieser Ansprüche soll mit der negativen Feststellungsklage geklärt werden.

III.

Die Klage ist begründet. Dem Beklagten stehen mangels Verletzung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform die mit Schreiben vom 08.06.2010 (Anlage K4) und vom 23.07.2010 (Anlage K6) geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Das Klagepatent schützt in seinem Patentanspruch 1 eine Zarge zur Herstellung von Wandabschlüssen beim Einbau von Einbaugegenständen, wie Bad- oder Duschwannen, sanitäre Anlagen, Abdeckplatten von Einbaumöbeln, Haushaltsgeräten oder dergleichen.

Die Klagepatentschrift führt einleitend aus, dass bisher lediglich Bad- und Duschwannen mit festen, d.h. mit den Wannen in einem Stück gepressten, starren Zargen bekannt seien.

Aus der publizierten Europäischen Patentanmeldung EP 281 XXX-A2 sei ein Einbausatz zum Befestigen einer Bade- oder Duschwanne an einer Wand bekannt. Der Einbausatz weise einen Rahmen auf, der unterhalb des Wannenrandes befestigt sei. An diesem Rahmen sei ein abgewinkeltes Profil angebracht, das die Lücke zwischen der Wanne und der Wand überbrücke.

Aus der deutschen Auslegeschrift 25 06 XXX sei eine Profilleiste zum Befestigen einer Wanne an einer Wand bekannt. Die Leiste sei als Winkelleiste ausgebildet, wobei der an der Wand anliegende Schenkel der Winkelleiste mit einem doppelseitigen Klebeband versehen sei.

Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass sich die starr angebrachten Zargen nicht an die entsprechenden Umstände des Einbauortes anpassen ließen. Ein derartiger Anpassungsbedarf bestehe jedoch durch häufig vorkommende Mauertoleranzen. Je nach Einbausituation, z.B. mit oder ohne Mauernische, könnten die Anzahl und die Maße der erforderlichen Wandabschlüsse variieren. Hierdurch bedingt müssten Wannen mit festen Zargen im Werk entsprechend der unterschiedlich erforderlichen Anzahl und Maße der Zargen mit großem Aufwand speziell gefertigt werden. Da eine derartige Wanne mit durch Blechabkantung fest integrierter Zarge unabänderlich sei, könne sie bei Fehldisposition nicht universell eingesetzt werden. Hierdurch würden die Geschäftsabwicklungen und das Lagerwesen erheblich belastet. Durch die Spezialanfertigung würden zudem von Fall zu Fall erhebliche Lieferfristen auftreten. Zudem hätten starre Zargen den Nachteil, dass sie ohne zusätzliche Hilfsmittel die Schalltransmissionen von der Wanne in die Wand eher fördern als verhinderten. Zusätzliche Hilfsmittel für die Schallentkopplung wiederum verhinderten ein einwandfreies Verlegen der Keramikplatten, die im Sanitärbereich üblicherweise an den Wänden verlegt würden. Darüber hinaus könnten starre, mit den Wannen kraftschlüssig verbundene Zargen zu Beschädigungen der Wandkeramikplatten führen, wenn sich Wannen einseitig senken, wodurch über den Hebel der Zarge erhebliche Drücke unter den Platten aufträten. Durch das Weglassen einer Zarge entfalle aber die gewünschte dauerhafte Dichtigkeit des Wandabschlusses. Eine bloße Abdichtung der Wandabschlüsse mit Kittfugen sei in der Regel weder sicher noch dauerhaft. Die Dichtigkeit einer Zarge sei vor allem dort unabdingbar, wo in sogenannter Trockenbauweise u.a auch Gips- und Spannplattenwände eingesetzt würden, die sehr empfindlich auf Feuchtigkeit reagierten. Das Eindringen von Feuchtigkeit in derartige Wände sei regelmäßig mit großen Schäden verbunden. Die Notwendigkeit eines möglichst wasser- und schalldichten Wandabschlusses bestehe nicht nur beim Einbau von Bad- oder Duschwannen, sondern bei einer Vielzahl von Einbaugegenständen, wie sanitäre Anlagen, Abdeckplatten von Einbaumöbeln, Haushaltsgeräten usw..

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) eine Zarge zur Herstellung von wasserdichten Wandanschlüssen für derartige Einbaugegenstände zu schaffen, bei der eine Anpassung an die am Einbauort vorliegenden besonderen Gegebenheiten vor Ort möglich sein soll.

Das Klagepatent schlägt zur Lösung des Problems in seinem Anspruch 1 eine Zarge mit folgenden Merkmalen vor:

1. Zarge (5) zur Herstellung von Wandabschlüssen beim Einbau von Einbaugegenständen, wie Bad- oder Duschwannen, sanitären Anlagen, Abdeckplatten von Einbaumöbeln, Haushaltsgeräten oder dgl. mit einem

2. vom Einbaugegenstand (2) separaten Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand.

a. Das Zargenband (6) besteht wenigstens teilweise aus flexiblem Material.

b. Das Zargenband weist einen Hinterfütterungsabschnitt (8) auf, der mit einer teilweise an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigenden Vorderseite des Zargenbandes (6) verbunden ist.

aa. Der Hinterfütterungsabschnitt (8) ist von dem oberen Rand des Zargenbandes (6) mit einer Länge L beabstandet angeordnet, so dass sich das Zargenband (6) hinter einer auf dem Hinterfütterungsabschnitt (8) aufsetzbaren Abdeckplatte (13) im Wesentlichen parallel zu dieser Abdeckplatte (13) erstrecken kann.

c. Das Zargenband weist eine Dichtfläche (6a) zur wasserdichten Verbindung vor der Wandmontage mit einer im Wesentlichen wandparallelen Abschlussfläche (3, 4) des Einbaugegenstandes (2) auf.

d. Das Zargenband ist zur Schallentkopplung mit zusätzlichen Schallentkopplungsprofilen (11, 12) versehen.

2.

Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Einbausatz zur Herstellung von wasserdichten Wand- und Bodenabschlüssen nach dem An- oder Einbau von Bade- oder Duschwannen, Küchengeräten, Arbeitstischen usw., insbesondere auch an Leichtbauwänden und Trockenbauwänden, wie zum Beispiel an Holzfaser- und Gipskartonplatten.

Als Stand der Technik benennt das Klagegebrauchsmuster das Klagepatent. Einleitend führt es aus, dass das im Klagepatent beschriebene flexible Zargenband, „Flexzarge“, sich – anders als die im Stand der Technik bekannten starren Zargen – an die Umstände des Einbauortes anpassen ließe. Das „Flexzargenband“ sei wasserdicht mit den an- oder einzubauenden Apparaten, Wannen und Tischen verbunden.

Das Klagegebrauchsmuster kritisiert jedoch am Klagepatent, dass das „Flexzargenband“ nach dem An- oder Einbau lose, d.h. nicht wasserdicht an den Wänden aufliege. Der Wasserschutz sei beschränkt durch die Höhe der Zargenborde. Im Sanitär- und Küchenbereich kämen aber immer häufiger Leichtbauwände, zum Beispiel aus Rigips oder Holz, zum Einsatz. Diese Wände seien sehr empfindlich gegen Feuchtigkeit. Bisher habe ein großer Aufwand betrieben werden müssen, sie vor eindringendem Wasser zu schützen. Außerhalb des Sicherheitsbereichs der „Flexzargen“ nach dem Klagepatent verbleibe das Risiko von Wasserinfiltrationen und entsprechender Folgeschäden dadurch, dass Wasser zwischen die an Wänden bzw. Böden lose anliegenden Flexzargenborde und die Rohwand gelange. Bisher habe nicht verhindert werden können, dass Wasser, das zum Beispiel durch brüchige Kitfugen oder Mörtelfugen hindurch hinter Fliesen oder andere Verkleidungsplatten gelange, in die Wand eindringe. Selbst durch oberflächenbehandelte Wände werde das Problem nicht gelöst, da zwar das Wasser nicht unmittelbar in die Wand eindringen könne, aber an der Wand abwärts rinne und dann am Übergang zum Boden Schäden verursachen könne.

Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster ausgehend von einem flexiblen Zargenband nach dem Klagepatent die Aufgabe, einen Einbausatz zur Herstellung von wasserdichten Wandanschlüssen für Einbaugegenstände (Badewannen, Duschwannen, Arbeitsplatten in Küchen und dergleichen) zu schaffen, bei dem eine Anpassung an die am Einbauort vorliegenden besonderen Gegebenheiten vor Ort möglich sein soll.

Das Klagegebrauchsmuster schlägt zur Lösung des Problems in seinem Anspruch 1 einen Einbausatz mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Einbausatz zur Herstellung von Wandabschlüssen zwischen Einbaugegenständen (2) und einer Abschlusswand (1) mit einem

2. vom Einbaugegenstand (2) separaten länglichen Zargenband (6) zum Anbringen zwischen Einbaugegenstand (2) und Abschlusswand.

a. Das Zargenband weist im montierten Zustand einen gewinkelten oberen Streifen (6.1) und einen parallel zur Abschlusswand (1) verlaufenden unteren Streifen (6.2) auf.

aa. Der obere Streifen (6.1) und untere Streifen (6.2) hat dichtend an dem Einbaugegenstand (2) zu befestigende Flächen.

b. Das Zargenband (6) weist einen Hinterfütterungsabschnitt (8) auf, der mit dem oberen Streifen (6.1) verbunden ist.

3. Der Einbausatz umfasst zusätzlich ein vom Einbaugegenstand (2) separates längliches Dichtband (10) zum Anbringen an der Abschlusswand (1).

a. Das Dichtband (10) weist einen wasserundurchlässigen Überlappungsstreifen (10.2) auf, der in einem Durchdringungsstreifen (10.1) übergeht.

3.

Die angegriffene Ausführungsform macht weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einem Hinterfütterungsabschnitt im Sinne des Klagepatents.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls Merkmal 2b) und 2b)aa) – Klagepatent – nicht wortsinngemäß. Nach Merkmal 2b) weist das Zargenband einen Hinterfütterungsabschnitt (8) auf. Gemäß Merkmal 2b)aa) ist der Hinterfütterungsabschnitt von dem oberen Rand des Zargenbandes mit einer Länge L beabstandet angeordnet, so dass sich das Zargenband hinter einer auf dem Hinterfütterungsabschnitt aufsetzbaren Abdeckplatte im Wesentlichen parallel zu dieser Abdeckplatte erstrecken kann.

a.

Die Fertigung des Hinterfütterungsabschnittes ist keine optionale Ausgestaltungsvariante. Dies folgt nicht aus Abs. [0022] der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift („Vorteilhafterweise wird ein Hinterfütterungsabschnitt mit dem Zargenband verbunden“), soweit man diesen Absatz überhaupt als Hinweis auf eine nur optionale Gestaltung verstehen wollte. Denn das Zargenband weist nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zwingend einen Hinterfütterungsabschnitt auf, der mit der Vorderseite des Zargenbandes verbunden ist. Bei Widersprüchen zwischen Patentansprüchen und der Beschreibung sind Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstandes des Patentanspruchs lesen lässt (BGH, GRUR 2011, 711, 703). Kann der Wortlaut des Patentanspruchs mit der Beschreibungsstelle nicht in Einklang gebracht werden, kann die Beschreibung nicht zur „Korrektur“ des Patentanspruchs herangezogen werden. Andernfalls würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs verstoßen. Da sich der Fachmann dessen bewusst wäre, wird er das Verständnis wählen, das mit Anspruch 1 in Einklang zu bringen ist. Er wird daher „vorteilhafterweise“ nicht als „bevorzugt“ verstehen, sondern als Herausstellung eines zwingenden Vorteils der erfindungsgemäßen Lehre. Daran ändert auch Unteranspruch 5, der nicht enger als Anspruch 1 formuliert ist, nichts. Vielmehr ist der rückbezogene Unteranspruch 5, der in seiner Bedeutung nicht über Anspruch 1 hinausgeht, neben dem Hauptanspruch 1 inhaltsleer.

b.

Der Fachmann wird Merkmal 2b) und Merkmal 2b)aa) – Klagepatent – dahingehend interpretieren, dass ein Hinterfütterungsabschnitt vorhanden sein muss, der unterhalb des oberen Randes des Zargenbandes angeordnet ist, damit vor das oberhalb des Hinterfütterungsabschnittes befindliche Zargenband eine Abdeckplatte parallel zu dem an der Anschlusswand befestigten Zargenband auf den Hinterfütterungsabschnitt gesetzt werden kann. Das bedeutet, dass der Hinterfütterungsabschnitt so positioniert und ausgestaltet sein muss, dass ein ausreichender Abstand zwischen ihm und dem oberen Zargenband besteht und dass sich das Zargenband hinter einer Abdeckplatte erstrecken kann. Ferner muss die Verbindung bzw. die Positionierung des Hinterfütterungsabschnittes derart sein, dass eine Abdeckplatte, zum Beispiel eine Fliese, auf diesem aufsetzbar ist. Hieraus folgt, dass die Abdeckplatte mit dem Hinterfütterungsabschnitt in Berührung kommen können muss. Da die Abdeckplatte parallel an der Wand befestigt wird, muss sich der Hinterfütterungsabschnitt darüber hinaus regelmäßig senkrecht zum (an der Wand befestigten) Zargenband erstrecken, damit auf ihn die Abdeckplatte aufgesetzt werden kann. Schließlich muss der Hinterfütterungsabschnitt eine ausreichende Stärke aufweisen, damit eine Abdeckplatte auf ihn aufgesetzt werden kann, er als Abstandhalter und als Basis einer Fugenabdichtung dienen kann.

aa.

Für die Auslegung eines Patents ist nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsabstimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebräuchliche Inhalt beigemessen werden, weil die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 /11).

bb.

Nach dem allgemeinen (Fach-)Verständnis wohnt dem Wortlaut der Merkmale 2b) und 2b)aa) der oben aufgeführte Bedeutungsinhalt inne. Merkmal 2b)aa) gibt eine bestimmte Position des Hinterfütterungsabschnitts vor („mit einer Länge L beabstandet angeordnet“, wobei im Hinblick auf die Beabstandung zugleich erklärt wird, warum dies geschieht („so dass“). Die Beabstandung dient dem Zweck, dass sich das Zargenband hinter der genannten Abdeckplatte im Wesentlichen parallel zu dieser erstrecken kann. Zudem spricht Merkmal 2b)aa) von einer „auf dem Hinterfütterungsabschnitt aufsetzbaren Abdeckplatte“. Auch wenn es nur „aufsetzbar“ und nicht „aufgesetzt“ heißt, und dem Beklagten insoweit zu folgen ist, dass hierdurch keine Einheit mit einer Abdeckplatte unter Schutz gestellt wird, so folgt hieraus, dass der Hinterfütterungsabschnitt eine bestimmte objektive Eignung aufweisen muss. Der Wortlaut impliziert, dass zumindest die Möglichkeit bestehen muss, eine Abdeckplatte auf den Hinterfütterungsabschnitt aufzusetzen.

cc.

Auch unter Berücksichtigung des technischen Gesamtzusammenhangs wird der Fachmann zu keinem anderen Verständnis gelangen. Zum einen findet sich in dem Klagepatent keine ausdrückliche Definition eines Hinterfütterungsabschnitts, bei dem – wenn überhaupt – nur eine geringe, an dem Einbaugegenstand angeklebte Fläche in Verbindung mit dem an der Wand befestigten Zargenband dem Aufsetzen einer Abdeckplatte dienen könnte. Zum anderen gebietet auch die funktionsorientierte Auslegung das Erfordernis, dass der Hinterfütterungsabschnitt als Aufsitzfläche für eine Abdeckplatte in Frage kommt.

Die technische Funktion des Hinterfütterungsabschnitts erschließt sich zunächst aus dem Wort „Hinterfütterungsabschnitt“. Der Hinterfütterungsabschnitt soll ein Abschnitt sein, der den Abstand zwischen dem oberen Rand des Einbaugegenstandes (z.B. einem Wannenrand) und der Wandbelagsplatte „hinterfüttert“, also in der Regel bis zur Wand ausfüllt. Dabei ist dem Wort „hinter“ eine Positionsangabe zu entnehmen, während der Begriff der „Fütterung“ darauf hinweist, dass eine Lücke bzw. ein Zwischenraum mit Material bzw. mit etwas Gegenständlichem ausgefüllt werden soll. Das Wort „Abschnitt“ beschreibt, dass es um einen Teilbereich von etwas geht. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 und Abs. [0024] des Klagepatentes folgt, dass der Hinterfütterungsabschnitt mit dem Zargenband verbunden ist, und zwar auf der zum Einbaugegenstand zugewandten Seite. Dies entspricht Sinn und Zweck des Hinterfütterungsabschnitts, da das Zargenband unmittelbar an der Wand befestigt ist und der Zwischenraum regelmäßig bis zu dieser Wand durch den Hinterfütterungsabschnitt ausgefüllt werden soll. Entsprechend ist in Abs. [0024] der Klagepatentschrift festgehalten, dass Schallentkopplungsprofile – wenn sie entlang der gesamten Seite der Zarge angebracht werden – nur an der „Wandseite“ angebracht werden sollen. Auf der Raumseite ist eine solche ganzseitige Anbringung hingegen nicht vorgesehen. Daraus schließt der Fachmann in Übereinstimmung mit dem Wortlaut in Patentanspruch 1, dass an der Raumseite eine ganzseitige Anbringung der Schallentkopplungsprofile nicht vorgesehen ist, da an dieser Seite die Möglichkeit bestehen soll, den Hinterfütterungsabschnitt an einem Teil des Zargenbandes zu befestigen. Soweit die Klagepatentschrift ausführt, es sei denkbar, ein Schallentkopplungsprofil auf der Raumseite des über die Höhe des Einbaugegenstandes hinausragenden Teils des Zargenbandes anzubringen, schließt dies die weitere Anbringung des Hinterfütterungsabschnitts an diesem Teil des Zargenbandes nicht aus. Entsprechend statuiert Patentanspruch 1 auch, dass der Hinterfütterungsabschnitt mit der dem Einbaugegenstand zugewandten Seite des Zargenbandes verbunden sein muss und das Zargenband mit zusätzlichen Schallentkopplungsprofilen zu versehen ist.

Gemäß Abs. [0022] der Klagepatentschrift legt der Hinterfütterungsabschnitt den minimalen Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand fest, wobei der Anspruch nicht auf eine Wanne als Einrichtungsgegenstand beschränkt ist. Aus diesem Absatz erkennt der Fachmann, dass sich der Hinterfütterungsabschnitt ebenfalls oberhalb des Wannenrandes befinden muss, da der minimale Abstand der oberhalb des oberen Wannenrand gelegenen Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand nicht größer sein kann als der Abstand der Wandbelagplatten zum oberen Wannenrand. Der Fachmann versteht, dass der Hinterfütterungsabschnitt, der gemäß Merkmal 2b) mit einer teilweise an dem Einbaugegenstand zu befestigenden Vorderseite des Zargenbandes verbunden ist, folglich an dem Teil des Zargenbandes befestigt ist, der oberhalb des oberen Randes des Einrichtungsgegenstandes liegt. Dieses Verständnis wird durch Unteranspruch 6 und Abs. [0023] der allgemeinen Beschreibung gestützt. Unteranspruch 6 und Abs. [0023] sehen einen Schutzstreifen „in Verlängerung des Hinterfütterungsabschnitts“ vor. Gemäß Abs. [0023] schützt der Schutzstreifen den Wannenrand während der Einbaumaßnahmen vor Beschädigungen. Daraus folgt, dass der Schutzstreifen auf dem sichtbaren Wannenrand anzubringen ist. Ist aber der Schutzstreifen als Verlängerung des Hinterfütterungsabschnitts ausgestaltet, befindet sich der Hinterfütterungsabschnitt regelmäßig ebenfalls oberhalb des Wannenrandes. Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass der Hinterfütterungsabschnitt in dieser Konstellation als Basis für eine elastische Fugenabdichtung dienen soll (Klagepatentschrift, Abs. [0023]) und eine solche Fugendichtung erst oberhalb des Wannenrandes vorgenommen werden wird. Zudem spricht für eine Anordnung des Hinterfütterungsabschnitts oberhalb des Wannenrands, dass der aus schallisolierendem Material gefertigte Hinterfütterungsabschnitt gemäß Abs. [0022] der Klagepatentschrift eine Schallbrücke zwischen dem oberen Wannenrand und dem Wandbelag unterbinden soll.

Der Fachmann wird in seiner Auffassung, dass der Hinterfütterungsabschnitt mit dem Teil des Zargenbandes verbunden sein muss, der oberhalb des oberen Randes des Einbaugegenstandes angeordnet ist, durch das Ausführungsbeispiel bestätigt. Denn dieses zeigt einen Hinterfütterungsabschnitt und als Verlängerung einen Schutzstreifen auf, der senkrecht zum Zargenband steht und an diesem befestigt ist. Auf dem Hinterfütterungsabschnitt ist eine Wandbelegplatte aufgesetzt.

Die bereits erläuterten Funktionen des Hinterfütterungsabschnittes finden sich auch in Abs. [0029] des konkreten Beschreibungsteils. Danach kann der Hinterfütterungsabschnitt der Schallisolierung zwischen der Wandbelagplatte und dem Wannenrand dienen. Er dient als Basis für eine Dichtfuge und als Abstandhalter für die Wandbelagplatten bei deren Verlegung. Auch dies verdeutlicht, dass entgegen der Ansicht des Beklagten der eigentliche Kern der Erfindung nicht der abreißbare Schutzstreifen ist. Dies ergibt sich zudem daraus, dass das Erfordernis eines solchen Schutzstreifens nicht Eingang in den Hauptanspruch gefunden hat, sondern sich lediglich in Unteranspruch 6 wiederfindet. Auch Abs. [0023] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents stellt klar, dass lediglich bei einer bevorzugten Ausführungsform ein Schutzstreifen als Verlängerung des Hinterfütterungsabschnittes vorgesehen ist. Es ist also nicht zutreffend, dass das Klagepatent den Hinterfütterungsabschnitt allein für die Anordnung des Schutzstreifens vorsieht. Aus diesem Grund reicht es auch nicht, dass die angegriffene Ausführungsform einen Abschnitt aufweist, dem eine andere Funktion zukommt als die Schalldämmung zwischen der Anschlusswand und der senkrechten Anschussfläche des Einbaugegenstandes sowie der Befestigung an der Anschlussfläche. Der Hinterfütterungsabschnitt muss vielmehr die in den Absätzen [0022, 0023, 0029] der Klagepatentschrift explizit umschriebenen Funktionen erfüllen, wobei die Funktion des Schallschutzes lediglich optional verwirklicht sein muss (vgl. Klagepatentschrift, [0023]).

Auch wenn die konkrete Gestaltung des Hinterfütterungsabschnitts nicht explizit beschrieben ist, insbesondere keine Einschränkung auf ein bestimmtes Material und/oder eine bestimmte Materialstärke, sowie eine bestimmte Erstreckung erfolgt, muss der Hinterfütterungsabschnitt so positioniert und ausgestaltet sein, dass er die genannten Funktionen objektiv erfüllen kann: Zwischen dem Hinterfütterungsabschnitt und dem oberen Zargenband muss ein ausreichender Abstand bestehen. Das Zargenband muss sich hinter einer Abdeckplatte erstrecken können. Die Verbindung bzw. Positionierung des Hinterfütterungsabschnitts muss so sein, dass eine Abdeckplatte, zum Beispiel eine Fliese, auf diesem aufsetzbar ist, woraus folgt, dass die Abdeckplatte mit dem Hinterfütterungsabschnitt in Berührung kommen können muss. Der Hinterfütterungsabschnitt muss sich regelmäßig – da die Abdeckplatte parallel an der Wand befestigt wird – im Verhältnis zu dem Zargenband senkrecht erstrecken, da ohne eine irgendwie geartete senkrechte Erstreckung des Hinterfütterungsabschnitts eine Abdeckplatte regelmäßig nicht auf den Hinterfütterungsabschnitt aufgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Hinterfütterungsabschnitt eine ausreichende Stärke aufweisen muss, damit die Möglichkeit besteht, auf ihn eine Abdeckplatte aufzusetzen und damit der Hinterfütterungsabschnit als Abstandshalter fungieren kann. Schließlich muss der Hinterfütterungsabschnitt als Basis einer Fugenabdichtung dienen können.

dd.

Der Beklagte identifiziert als Hinterfütterungsabschnitt den Abschnitt, der im Fertigungszustand über den Dämmstreifen (14) bzw. das Schallschutzprofil (10‘) hinausragt und im Endmontagezustand nach Abtrennung des Schutzstreifens (16, 14‘) verbleibt (vgl. Anlage K11-K16, Anlage B1 und Anlage A3-A6). Dieser Abschnitt ist nach dem zur Akte gereichten Muster (Anlage KA) zweischichtig ausgestaltet. Er besteht aus einem grauen doppelseitigen Klebeband und aus einer schmalen weißen Schicht des Materials, das auch für den breiteren Dämmstreifen und den breiteren Schutzstreifen verwandt worden ist. Dabei sind Schutzstreifen, Abschnitt und Dämmstreifen im nicht montierten Zustand einstückig ausgebildet und an ihrer äußeren, dem Einbaugegenstand zugewandten Seite mit dem einstückigen doppelseitigen Klebeband verbunden. Das Zargenband ist mit der Seite des Dämmstreifens verbunden, die der Anschlusswand zugewandt ist. Der Abschnitt, den der Beklagte als Hinterfütterungsabschnitt ansieht, ist gemäß Merkmal 2b)aa) unterhalb des oberen Randes des Zargenbandes mit einer Länge L parallel zur Wand beabstandet angeordnet.

Die oben beschriebenen technischen Funktionen erfüllt der Abschnitt der angegriffenen Ausführungsform nicht. Zunächst füllt der am Einbaugegenstand befestigte Hinterfütterungsabschnitt den Zwischenraum zwischen Einbaugegenstand, Abdeckplatte und Wand nicht aus. Entgegen der Darstellung des Beklagten in Figur 3 (Anlage B1 und A5) ist der Hinterfütterungsabschnitt an der zur Außenwand zeigenden Wand des Einbaugegenstandes mit dem grauen Klebeband befestigt. Er kann folglich keinen dritten Kontaktpunkt C bilden. Aus diesem Grund verfängt das Argument des Beklagten, eine Dichtfuge, die als ersten Kontaktpunkt die Abrundung des Einbaugegenstandes und als lediglich zweiten Kontaktpunkt die Wandfliese aufweise, würde Unmengen an Dichtmaterial verschlingen, mit dem der gesamte Hohlraum gefüllt werden müsse, nicht. Denn die Dichtfuge muss bei der angegriffenen Ausführungsform nahezu dieselbe Menge an Dichtmaterial aufweisen, um den Zwischenraum Z (bis zur Wand) auszufüllen.

Wegen der angeklebten Position des Hinterfütterungsabschnitts ist auch eine Wandbelagplatte auf dem Abschnitt, den der Beklagte als Hinterfütterungsabschnitt bezeichnet, nicht aufsetzbar. Denn der Abschnitt befindet sich unterhalb des oberen Randes des Schutzstreifens und ist mittels des Klebebandes an dem Einbaugegenstand angeklebt. Bei Setzen einer Abdeckplatte verhindert somit der Schutzstreifen, dass die Abdeckplatte den unterhalb des oberen Randes des Schutzstreifens liegenden angeklebten Abschnitt berührt. Der Abstand zwischen Dämmstreifen und abgewinkeltem Schutzstreifen dürfte so gering sein, dass eine Wandbelagplatte dazwischen keinen Platz fände. Selbst wenn eine Wandbelagplatte zwischen Dämmstreifen und abgewinkelten Schutzsteifen passen würde, säße sie auf dem oberen Rand des Dämmstreifens auf. Allein dann, wenn die Wandbelagplatte schmaler wäre als der Abstand zwischen dem Zargenband, das an der Außenwand befestigt ist und dem zur Wand zeigenden Rand des Schutzstreifens, aber breiter wäre als der Abstand zwischen dem Zargenband und dem Rand des Dämmstreifens, der mittels des Klebebandes am Einbaugegenstand befestigt ist, wäre es möglich, dass die Fliese zwischen an der Außenwand befestigtem Zargenband und einem bestimmten Bereich des Abschnitts, der am Einbaugegenstand klebt, „eingeklemmt“ wäre. Dieser teilweise bestehende Kontakt an bestimmten Punkten des Abschnittes ist jedoch nicht als „Aufsitzen“ zu qualifizieren. Denn ein „Aufsitzen“ bedeutet, dass ein Gegenstand allein durch seine eigene Schwerkraft auf einer bestimmten Position gehalten wird. Soll ein Gegenstand – wie hier – parallel zu einer Wand aufsitzen, kann dies nur durch einen zur Wand senkrecht liegenden Abschnitt erfolgen. Da der Hinterfütterungsabschnitt jedoch – wie der Beklagte selbst vorträgt – an einer Abrundung eines Wannenrandes befestigt ist, wird die Wandabdeckplatte nur dann parallel zur Anschlusswand sitzen, wenn sie zwischen dem Hinterfütterungsabschnitt, der an dem runden abgerundeten Rand der Wanne befestigt ist und dem Zargenband, das an der Außenwand befestigt ist, eingeklemmt ist. Die Wandabdeckplatte stützt sich daher – wenn überhaupt – nur teilweise auf den Hinterfütterungsabschnitt. Als weiterer zwingend erforderlicher Kontaktpunkt dient das an der Wand befestigte Zargenband.

Der Abschnitt kann wegen seiner Positionierung und seiner geringen Stärke – anders als der Schutzstreifen, dessen Stärke unstreitig der Dicke einer Fuge entspricht – weder als Abstandhalter beim Verlegen der Wandbelagplatten noch als Basis für eine Dichtfuge dienen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt dem Abschnitt nicht die Funktion einer Montagehilfe für das Setzen der Fliese zu. Insbesondere kann der Fliesenleger an dem unterhalb des oberen Randes des Einbaugegenstandes angeordneten Abschnitt nicht erkennen, wie weit er mit der Fliese nach unten kommen darf. Der Einwand der Beklagten, der Schutzstreifen könne nach Aufsetzen der Fliese auf dem Schutzstreifen nicht mehr entfernt werden, ist nicht nachvollziehbar.

c.

Da der Beklagte Äquivalenz lediglich in Bezug auf den Umstand geltend macht, dass der „Hinterfütterungsabschnitt“ (9‘) der angegriffenen Ausführungsform nicht unmittelbar am Zargenband, sondern am Dämmstreifen befestigt sei (vgl. Protokoll vom 12.06.2012, Bl. 116, 117 d. A.) erübrigen sich Ausführungen zur äquivalenten Verwirklichung der in Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre.

4.

Die angegriffene Ausführungsform macht weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Hinterfütterungsabschnitt verwiesen werden. Denn das Klagegebrauchsmuster nennt das Klagepatent als Stand der Technik und setzt sich zum Ziel, die dort beschriebene Zarge weiterzuentwickeln (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0004, 0008]). Diese Weiterentwicklung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Wasserinfiltration außerhalb des Sicherheitsbereichs der Zarge nach dem Klagepatent, d.h. durch die Hinterwanderung von Wasser zwischen der an Wänden bzw. Böden lose anliegenden Flexzargenborde und der Rohwand, vermieden werden sollen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0005, 0006]). Das Klagegebrauchsmuster löst dieses technische Problem im Wesentlichen unter Beibehaltung der Merkmale des Klagepatents, auch des Erfordernisses eines Hinterfütterungsabschnittes (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0035, 0040]) in erster Linie durch ein zusätzliches Merkmal (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0007, 0008]).

Unabhängig davon, dass die angegriffene Ausführungsform bereits keinen Hinterfütterungsabschnitt im Sinne des Klagegebrauchsmusters aufweist und damit jedenfalls Merkmal 2b) – Klagegebrauchsmuster – nicht verwirklicht, ist jedenfalls auch das zusätzliche Merkmal 3) und 3)a) – Klagegebrauchsmuster – nicht erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform weist kein Dichtband zum Anbringen an der Abschlusswand auf, das aus einem wasserundurchlässigen Überlappungsstreifen (10.2) besteht, der in einen Durchdringungsstreifen (10.1) übergeht. Ein etwaiges Austauschmittel ist von dem Beklagten nicht angegeben worden und nicht ersichtlich, so dass eine Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ausscheidet.

Da es an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters fehlt, sind Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters nicht veranlasst.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 €

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 28.06.2012 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht geboten.