4a O 109/11 – Verbunddichtband II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1903

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juli 2012, Az. 4a O 109/11

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin, vormalig unter A GmbH firmierend, verlangt von der Beklagten, die vormalige B GmbH, die Rückzahlung geleisteter Lizenzzahlungen.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist der zwischen der A GmbH und der B GmbH geschlossene Lizenzvertrag vom 03. bzw. 09.02.2004. Mit diesem Lizenzvertrag räumte die B GmbH als Lizenznehmerin der C AG der A GmbH eine Unterlizenz ein.

Auszugsweise heißt es in dem LV wie folgt:

„1 . Art, Umfang und Ausübung der Lizenz
1.1 B gestattet A im Wege einer entgeltlichen Lizenz für den Sektor Fenster- und Fassadenanschlusse exklusiven Lizenz die Herstellung; den Gebrauch und den Vertrieb von Verbunddichtbändern, die im materiellen Schutzbereich des Deutscher Patents DE – P 43 30 XXX 3 beziehungsweise des Deutschen Patents DE – 1 95 07 XXX liegen. Die Lizenz ist auf Verbunddichtmaterialien, insbesondere Verbunddichtbänder beschränkt, die für Fenster- und Fassadenanschlüsse bestimmt sind und verwendet werden.

2. Lizenzgebühren / Mindestumsatz
2.1 Für die erteilte Lizenz zahlt A an B pro Meter der von A hergesteIIten Verbunddichtmaterialien eine laufende Lizenzgebühr von derzeit
EUR 0,055 (null/Komma/null/fünf/fünf) = 5,5 EUR-Cent
pro Jahr aber als Garantiesumme (Mindestgebühr) EUR -25.000- (fünfundzwanzigtausend), die auf die laufende Lizenzgebühr angerechnet werden.

5. Vertragsdauer / Kündigung
5.1 Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft sobald sie sowohl von B als auch von A unterzeichnet und die Einstandspauschalgebühr gemäss 2.3 in den Verfügungsbereich von C gelangt ist. Die vorliegende Vereinbarung läuft grundsätzlich bis zum Ende der Laufzeit der zu Grunde liegenden Patente.
5.2 Die vorliegende Vereinbarung kann sowohl von B wie von A ohne Angabe von Gründen ab in Kraft treten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein ordentlich gekündigt werden und zwar mit einer Frist vor 6 (sechs) Monaten zu Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2006.“

Wegen des gesamten Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Die B AG ist ausschließliche Lizenznehmerin der im Lizenzvertrag aufgeführten Patente DE 44 30 XXX (im Folgenden: das Lizenzpatent) und DE 195 07 XXX. ( im Folgenden: Zusatzpatent )

Das Lizenzpatent betrifft ein vlieskaschiertes Verbunddichtband und wurde am 09.09.1993 angemeldet und am 16.03.1995 offengelegt. Die Mitteilung der Erteilung des Patents erfolgte am 13.11.1997. Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Das Zusatzpatent wurde am 08.03.1995 angemeldet und am 07.03.2000 veröffentlicht. Sein Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Metallfreies, flächiges Verbunddichtmaterial zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen oder unterschiedlichen Bauelementen, das eine in jede Flächenrichtung dehnbare, feuchtigkeitssperrende Kunststoffschicht (2) aufweist, die ein- oder beidseitig mit einem saugfähigen, elastischen dehnbaren Flächenmaterial, das im wesentlichen nur in einer Flächenrichtung dehnbar ist, in an sich bekannter Weise verbunden ist, wobei das saugfähige, elastisch dehnbare Flächenmaterial so auf der Kunststoffschicht (2) angebracht ist, dass seine wesentliche Dehnrichtung in Querrichtung des Verbunddichtbandes liegt, dadurch gekennzeichnet, dass das saugfähige, elastisch dehnbare Flächenmaterial eine Dehnfähigkeit von 70 % bis 100 % in einer Flächenrichtung hat, wobei die Dehnfähigkeit in der senkrecht dazu liegenden Flächenrichtung 10 % bis 20 % beträgt, und wobei saugfähiges, elastisch dehnbares Flächenmaterial in Form von Vlies (1) oder Gewirk (8), insbesondere Gewirk (8) eingesetzt ist, und wobei bei beidseitiger Belegung der Kunststoffschicht (2) die saugfähigen, elastisch dehnbaren Flächenmaterialien auf beiden Seiten gleichartig oder verschiedenartig sind.

Die Beklagte vertreibt seit 2004 unter der Bezeichnung „D“ Verbunddichtmaterialien.

Die Klägerin führte gegenüber der E GmbH wegen des Vertriebs von Verbunddichtmaterialien auf Grundlage von Lizenz- und Zusatzpatent einen Verletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Mit Urteil (Az: 7 O 350/04) vom 27.05.2005 wies das Landgericht Mannheim die Verletzungsklage ab, mit Urteil (Az: 6 U 123/05) vom 14.06.2006 das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung. Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 09.12.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Az: X ZR 80/06). Das Oberlandesgericht urteilte, dass die technische Lehre des Lizenzpatents in der angegriffenen Ausführungsform der E GmbH nicht verwirklicht sei. Die angegriffene Ausführungsform sei in Längsrichtung dehnbar, was nicht dem Lizenzpatentanspruch entspreche. „Das Verbunddichtband soll nur (ausschließlich) in Querrichtung und nicht – auch nicht geringfügig – in Längsrichtung dehnfähig sein. Diese Forderung mag unter dem Vorbehalt stehen, dass ein völliger Ausschluss nicht möglich ist“, so das Oberlandesgericht weiter.

Die Klägerin zahlte an die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung u.a. drei Teilbeträge in Höhe von insgesamt 195.216,82 EUR (Klagebetrag) an Stücklizenzen für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Die Zahlung für das Jahr 2004 erfolgte am 28.04.2005, für das Jahr 2005 am 28.04.2006 und für das Jahr 2006 am 26.04.2007.

Mit Schreiben vom 04.02.2011 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, bis zum 25.02.2011 den Klagebetrag zurückzuzahlen. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin keine lizenzpflichtigen Verbunddichtbänder vertrieben habe. Eine Zahlung blieb aus.

Die Klägerin ließ die von ihr vertriebenen Verbunddichtbänder „D außen weiß“ und „D innen rot“ beim Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MPA NRW) untersuchen. Mit Prüfbericht vom 16.03.2011 stellte das MPA NRW in Bezug auf das Produkt „D außen weiß“ fest, dass die Bruchdehnung in Längsrichtung einen Mittelwert von 24 % und in Querrichtung von 192 % aufweise. Für das Produkt „D innen rot“ stellte das MPA NRW Werte von 31 % in Längsrichtung und 138 % in Querrichtung für die Bruchdehnung fest. Wegen der Einzelheiten der Berichte wird auf die Anlagen K 7 und K 8 inhaltlich verwiesen.

Ebenso gab die Beklagte eine Materialprüfung bei der F in Auftrag. Diese erklärte in ihrem Prüfbericht, dass für das Produkt „D außen weiß“ die Höchstzugkraft im Mittel 584,7 N (längs) und 87,7 N (quer) und die Höchstzugkraftdehnung im Mittel 27,8 % (längs) und 173,2 % (quer) betrügen. Für das Produkt „D innen rot“ lägen die Werte bei 487 N (längs), 96,7 N (quer), 28,1 % (längs) und 139,1 % (quer). Weitere Zugversuche bei einer Zugkraft von 40 N ergaben laut Prüfbericht eine Längsdehnung von 0,33 % und eine Querdehnung von 5,89 % für „D innen rot“. Bei dem Produkt „D außen weiß“ betrage die Zugdehnung 0,59 % in Längsrichtung, in Querrichtung seien die Prüflast von 40 N im Versuch der F nicht erreicht worden. Wegen des genauen Inhalts des Prüfberichts – insbesondere die grafische Darstellung des Dehnverhaltens der beiden Produkte – wird auf die Anlage B 15 Bezug genommen.

Die Klägerin führte darüber hinaus weitere Zugversuche mit den Produkten „D außen weiß“ und „D innen rot“ durch. Die von ihr ermittelten Mittelwerte der relativen maximalen Längenausdehnung für verschiedene mittlere maximale Zugkräfte sind für die Längsrichtung nachstehend tabellarisch wiedergegeben.

D außen weiß
Zugkraft Längenaus-dehnung
15,0 N 0,5 %
40,5 N 1,4 %
79,9 N 2,3 %
100,3 N 2,8 %
150,0 N 4,7 %
200,0 N 6,9 %

D innen rot
Zugkraft Längenaus-dehnung
20,0 N 0,5 %
40,4 N 1,1 %
79,5 N 1,8 %
100,0 N 2,0 %
150,3 N 3,1 %
200,0 N 4,9 %
250,0 N 7,2 %

Wegen der Einzelheiten des Prüfberichts wird auf die Anlage K 24 inhaltlich verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr vertriebenen Verbunddichtbänder lägen deutlich außerhalb des Schutzbereichs des Lizenzpatents und des Zusatzpatents.. Dies ergebe sich aus dem Prüfbericht des MPA NRW vom 16.03.2011. Das Produkt „D außen weiß“ weise auch eine Dehnfähigkeit in Längsrichtung auf, was nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht der Fall sein dürfe. Die Dehnbarkeiten in Längs- und Querrichtung lägen deutlich über den Grenzwerten des Zusatzpatents DE 195 07 XXX von 20% bzw. 100%. Selbst wenn man auf geringere Zugkräfte abstellen wollte, habe sich in den von ihr vorgenommenen Versuchen eine Längsdehnung gezeigt, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bänder in Erscheinung trete und nicht als geringfügig einzustufen sei. Sie habe in der irrigen Annahme, sie mache von der technischen Lehre der Patente des Lizenzvertrages Gebrauch, die Zahlungen erbracht.

Die von der Beklagten in Auftrag gegebene Materialprüfung sei irrelevant. Ausweislich des Prüfberichts sei bei der Materialprüfung von der DIN EN 29073-2 in Bezug auf die Einspannlänge abgewichen worden. Zudem sei eine zu geringe Verformungsgeschwindigkeit verwendet worden. Schließlich sei die Prüfung mit zu geringen Kräften ausgeführt worden. Bei einer Verlegung der Dichtbänder sei normalerweise von einer Zugkraft von über 65 bis 70 N auszugehen. Dies habe der Prof. Dr. G als Privatgutachter im H-Rechtsstreit festgestellt.

Die Klägerin hat den Klageantrag zu Ziffer I. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 195.216,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. Februar 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe das Lizenzpatent zu eng ausgelegt hätten. Die Auslegung ließe die technische Funktion außer Betracht. Ein völliger Ausschluss der Dehnung sei technisch nicht möglich. Das Lizenzpatent erfordere lediglich eine gewisse Blockierung der Dehnfähigkeit. Bei der Frage der Dehnfähigkeit nur in Querrichtung sei auf die konkreten Verhältnisse beim Verlegevorgang abzustellen. Insofern sei von Dehnkräften von 40 N auszugehen. Jede weitere darüber hinausgehende Prüfung, die das Band bei Dehnungen bis hin zur Reißgrenze untersuche, sei irrelevant. Die Produkte „D“ der Klägerin machten von der technischen Lehre des Lizenzpatents Gebrauch. Dies habe die Klägerin auch in den Verfahren in Mannheim und Karlsruhe so vertreten. Trotz der Kenntnis von diesen Urteilen habe die Klägerin die Zahlungen an die Beklagte geleistet. Der Prüfbericht des MPA NRW vom 16.03.2011 sei ohne Relevanz.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1, 1.Var. BGB nicht zu. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte machen von der technischen Lehre des Lizenzpatents Gebrauch, so dass die Klägerin die Lizenzzahlungen gegenüber der Beklagten zu Recht geleistet hat.

1.
Die Klägerin erbrachte Geldleistungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 195.216,82 EUR in drei Teilraten für die Jahre 2004, 2005 und 2006.

2.
Die Klägerin hat die Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund erbracht, da sie von der technischen Lehre des Lizenzpatents Gebrauch gemacht hat. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte „D außen weiß“ und „D I rot“ fallen in den Schutzbereich des deutschen Patents 43 30 XXX C2.

a)
In der Beschreibung des Lizenzpatents wird ausgeführt, dass im Stand der Technik Dichtbänder bekannt seien. Diese bestünden aus mehreren Schichten wie Gewebe, Gummierungen, Elastomeren, Vlies und Folien, die zusammengefügt seien. Gewebe und Gewirke, welche die Seitenränder des Dichtbandes bildeten, führten durch unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheit zu Faltenbildung und Einrollneigung. Die Dichtbänder seien nur im mittleren Bereich dehnbar und könnten somit ungleiche Fugenquerschnitte nicht dehnbar abdecken. Die CH 682 XXX offenbare ein Dichtungsband aus elastischem Material, welches anspruchsgemäß in zwei Bahnen zu beiden Seiten eines freibleibenden Mittelstreifens oder Mittelteils auf wenigstens einer Fläche eine faserige oder offenporige Deckschicht aufweise.

Ungelöstes Problem sei, so die Patentschrift, dass vor allem in Extremlagen ein schnelles und sicheres Handling ohne Faltenbildung nicht erreicht werden könne.

Dem Lizenzpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein gattungsmäßiges Verbunddichtband bereitzustellen, dass die Nachteile des Stands der Technik nicht aufweise.

Die Merkmale des Lizenzpatentanspruchs 1 können wie folgt gegliedert werden:

(1) Vlieskaschiertes Verbunddichtband zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen gleichen und unterschiedlichen Bauelementen;

(2) das Verbunddichtband enthält eine Kunststofffolie;
(3) die Kunststofffolie (2)
(a) besteht aus Elastomeren und
(b) ist in jeder Richtung dehnbar;
(4) die Kunststofffolie (2) ist wenigstens auf einer Seite ganzflächig mit einer Schicht eines Vlieses (1) verbundweise zusammengefügt;
(5) das Vlies (1) ist nur in Querrichtung dehnfähig.

Zwischen den Parteien ist allein Merkmal 5 streitig. Merkmal 5 verlangt in einer Verlegesituation einen Ausschluss der Dehnfähigkeit des Verbunddichtbandes in Längsrichtung, so dass eine Faltenbildung ausgeschlossen ist.

Anspruch 1 des Lizenzpatents bezieht sich auf eine Kunststofffolie, die wenigstens auf einer Seite ganzflächig mit einer Schicht eines nur in Querrichtung dehnfähigen Vlieses verbundweise zusammengefügt ist. Philologisch kann der Fachmann dem Wortlaut entnehmen, dass das Vlies lediglich in der Querrichtung, nicht aber in Längsrichtung dehnfähig sein soll. Dies ergibt sich aus der Wendung „nur in Querrichtung dehnfähig“. Zwar wird in der Patentbeschreibung in Spalte 2 Zeilen 8 – 12 ausgeführt, dass das Vlies in eine Dehnrichtung, gemeint ist die Längsrichtung, blockiert, so dass der Fachmann aus dem Wort „nur“ den Schluss ziehen könnte, dass eine Dehnfähigkeit in Längsrichtung in jeder Hinsicht ausgeschlossen sein müsste. Ein solches Verständnis des Lizenzpatentanspruchs bleibt jedoch allein dem allgemeinen Sprachverständnis verhaftet, ohne den funktionalen Zusammenhang des Merkmals 5 zu berücksichtigen.

Um das technische Verständnis des Patentanspruchs zu erfassen, wird der Fachmann nicht nur den Wortlaut, sondern den gesamten Inhalt der Patentschrift zu Rate ziehen (BGH, NJW-RR 2000, 259 – Spannschraube). Entscheidend für den technischen Sinngehalt eines Merkmals ist insofern, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist. Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Aus dem Lizenzpatentanspruch selbst erfährt der Fachmann, dass das Verbunddichtband zum Abdichten von Flächen und Öffnungen, insbesondere Fugen zwischen Bauelementen eingesetzt werden soll. Ergänzend ist der Patentschrift zu entnehmen, dass das Verbunddichtband im Wesentlichen im Baugewerbe zum Abdichten von Schlitzen und Fugen verwendet werde (Sp. 1 Z. 7-10). Die Dichtbänder würden auf der Baustelle mit Kleber oder ähnlichem befestigt und zusammengefügt (Sp. 1 Z. 23 f). Allerdings bestehe das Problem, dass vor allem in Extremlagen ein schnelles und sicheres Handling ohne Faltenbildung nicht erreicht werden könne (Sp. 1. Z. 54-57). Ausgehend von der Aufgabe des Lizenzpatents, ein Verbunddichtband bereitzustellen, welches diesen Nachteil des Standes der Technik nicht aufweise, wird der Fachmann dem Merkmal 5 nicht ein auf den Wortlaut beschränktes Verständnis zugrunde legen, sondern den Lizenzpatentanspruch im Hinblick auf das technische Problem, eine Faltenbildung zu verhindern, auslegen. Demzufolge muss die Dehnfähigkeit des Vlieses jedenfalls soweit ausgeschlossen sein, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Verbunddichtbandes eine Faltenbildung nicht in Erscheinung tritt, mithin das Verbunddichtband in Längsrichtung nicht soweit gedehnt werden kann, dass es zur Faltenbildung kommt. Hingegen ist bei funktionaler Betrachtung nicht erforderlich, dass die Dehnfähigkeit absolut ausgeschlossen sein muss. Dies wird ohnehin technisch kaum möglich sein, weil dem Fachmann bekannt ist, dass jedes Material je nach Kraftaufwand zur Dehnung gebracht werden kann. Aber auch eine Dehnfähigkeit von „nahezu null“ selbst bei hohen Zugkräften kann mit Blick auf die Funktion des Merkmals 5 nicht verlangt werden.

Dieser auf Grundlage funktionaler Betrachtungsweise ermittelte Sinngehalt bedeutet nicht, dass der Patentanspruch unter seinem technischen Sinngehalt ausgelegt werden würde (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 259 – Spannschraube). Vielmehr erfolgt eine Auslegung gemäß dem Wortlaut, wie sie vom Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift sinnvoll verstanden werden muss.

Wird der Lizenzpatentanspruch dahingehend verstanden, dass die Dehnfähigkeit des Vlieses in Längsrichtung nur soweit ausgeschlossen sein muss, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz eine Faltenbildung beim Verbunddichtband nicht in Erscheinung tritt, können keine absoluten Werte für die Dehnfähigkeit bei bestimmten Zugkräften angegeben werden. Solche Werte lassen sich der Beschreibung des Lizenzpatents oder dem Patentanspruch selbst nicht entnehmen. Ausgehend vom Verwendungszweck erfindungsgemäßer Verbunddichtmaterialien ist jedoch davon auszugehen, dass in Längsrichtung jedenfalls Zugkräfte bis zu 40 N, gegebenenfalls auch 65 N bis 70 N, auf Verbunddichtbänder wirken können. Der Wert von 40 N ist zwischen den Parteien streitig. Der von der Klägerin eingeführte Wert von 65 N bis 70 N stammt aus einem in einem anderen Verfahren privat eingeholten Sachverständigengutachten, das bei einer händischen Verlegung von Verbunddichtbändern mit Hilfe von Werkzeugen wie einer Anpressrolle oder eines Glättklotzes von einem Anpressdruck von 65-70 N / 50 mm ausgeht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Anpressdruck nicht mit der Zugkraft gleichgesetzt werden könne. Jedenfalls hat die Klägerin die Aufbringung höherer Zugkräfte beim Verlegen von Verbunddichtmaterialien selbst nicht behauptet. Es kann ohne weiteren Vortrag auch nicht davon ausgegangen werden, dass in einer Verlegesituation Zugkräfte von mehreren 100 N auftreten, die ein Verbunddichtmaterial bis zur Bruchdehnung belasten. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, da sich eine geringe Dehnfähigkeit sowohl bei niedrigen, als auch bei hohen Zugkräften auswirkt, auch wenn dasselbe Material bei einer höheren Zugkraft immer auch eine höhere Dehnung aufweist als bei niedriger Zugkraft. Die Dehnung wird aber in jedem Fall geringer sein als bei einem Material mit höherer Dehnfähigkeit. Letztlich kommt es daher darauf an, dass beim bestimmungsgemäßen Einsatz des Verbunddichtbandes die Dehnfähigkeit so gering ist, dass eine Faltenbildung nicht in Erscheinung tritt.

b)
Die streitgegenständlichen Produkte fallen unter die technische Lehre des Lizenzpatents. Dies gilt sowohl nach dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht als auch nach den Prüfberichten, die die Beklagte in den Rechtsstreit eingeführt hat.

aa)
Der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht der F GmbH (Anlage B 15) verhält sich in dessen nachfolgend abgebildeten Anlagen A 1 und A 2 über die Bestimmung der Höchstzugkraft und der Höchstzugkraftdehnung der hier streitgegenständlichen Verbunddichtbänder („D außen weiß“ und „D I rot“). Dass nicht die Dehnfähigkeit des Vlieses isoliert, sondern das gesamte Verbunddichtband untersucht wurde, ist unbeachtlich, da es letztlich darauf ankommt, ob das Verbunddichtband bei entsprechenden Zugkräften in Längsrichtung soweit dehnbar ist, dass in der Verwendungssituation mit einer Faltenbildung zu rechnen ist.
Bereits aus der grafischen Darstellung des Dehnverhaltens der streitgegenständlichen Verbunddichtbänder in den Versuchen zur Höchstzugkraftdehnung nach DIN EN 29073-3 wird erkennbar, dass die D-Produkte in Längsrichtung ein völlig anderes Dehnverhalten zeigen als in Querrichtung. Die Kurve für das Dehnverhalten in Längsrichtung steigt im Gegensatz zur Kurve für die Querrichtung so steil an, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der Verlegesituation bei den streitgegenständlichen Verbunddichtbändern eine nennenswerte Dehnung in Längsrichtung auftritt. Dies wird besonders deutlich in dem Bereich eines Krafteinsatzes (in N), der vorherrschend in der Verlegesituation anzutreffen ist. Bei dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. G in dem Verletzungsverfahren der Beklagten gegen die Firma H GmbH wird allgemein darauf hingewiesen, dass die Verlegekraft von Fugenabdichtungsbändern in Normallage bei > 15 N/50 mm liege. Aber selbst unter Berücksichtigung eines Anpressdrucks beim Verlegevorgang von > 65 – 70 N/ 50 mm ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Verbunddichtbänder in den Schutzbereich des Lizenzpatents fallen. Aus den oben wiedergegebenen grafischen Darstellungen des Zugverhaltens der D-Produkte lässt sich ableiten, dass auch bei einer Zugkraft von 100 N die Dehnung des Verbunddichtbandes lediglich 1 bis 2 % betragen wird. Dass in einem für den bestimmungsgemäßen Einsatz typischerweise niedrigeren Kraftbereich eine Dehnung auftritt, bei der eine Faltenbildung auftritt, behauptet auch die Beklagte nicht. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass eine weitere Verringerung der ohnehin relativ geringen Dehnfähigkeit in Längsrichtung nicht bereits technisch bedingt ausgeschlossen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass mit Zunahme der Krafteinwirkung – insbesondere ab 200 N eine verhältnismäßig größere Dehnung in Längsrichtung augenscheinlich ist. Dass dieser Bereich an Krafteinwirkung überhaupt in der Verlegesituation auftreten kann, hat die Klägerin ebenfalls nicht behauptet.

Soweit die Klägerin vorträgt, die durchgeführte Prüfung basiere auf einer Abweichung von der Prüfnorm EN 29 073, weil die Backen der Zugprüfmaschine in einem Abstand von 200 +/- 1 mm angebracht sein müssten, verfängt dieser Einwand nicht. Hierauf kommt es nicht an, denn nicht die Bruchdehnung an sich, sondern die Verhinderung einer Faltenbildung des Verbunddichtbandes bezweckt das Lizenzpatent. Zudem weisen die ermittelten Werte keinen signifikanten Unterschied zu den von der Beklagten ermittelten Werten auf (s.u.). Gleiches gilt für den Einwand, dass lediglich 3 statt 5 Proben geprüft wurden.

bb)
Die Klägerin hat mit Anlage K 24 das Ergebnis einer eigenen Prüfung von den hier streitgegenständlichen Verbunddichtbändern vorgelegt. Danach ergibt sich für das Produkt „D außen weiß“ ein Mittelwert der relativen max. Längenausdehnung bei 40 N von 1,4 %, bei 80 N von 2,3 % und bei 100 N von 2,8 %. Für das Produkt „D I rot“ ergeben sich sogar niedrigere Wert für die Längsausdehnung pro entsprechender Krafteinwirkung. Ein Vergleich mit den Ergebnissen der Höchstzugkraftversuche der F GmbH (vgl. vorstehende Grafiken) zeigt, dass die Klägerin in ihren Versuchen zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt ist. Darüber hinaus zeigen die Werte aber auch, dass die streitgegenständlichen D-Materialien keine nennenswerte Dehnfähigkeit aufweisen. Die Dehnung ist so gering, dass sie nicht den Schluss zulässt, bei der jeweiligen Krafteinwirkung erfolge eine Faltenbildung des Materials, so dass der technischen Lehre des Lizenzpatents nicht mehr Rechnung getragen werde. Die Klägerin hat auch in dieser Hinsicht nicht behauptet, dass trotz der geringen Dehnfähigkeit beim bestimmungsgemäßen Einsatz der Verbunddichtbänder eine Faltenbildung in Erscheinung trete.

cc)
Nach dem Prüfbericht des MPA NRW vom 11.04.2011 ergibt sich nichts anderes. Vielmehr bestätigt die Bruchdehnung von 24 % bzw. 31 % die von der F GmbH ermittelten Werte für die Höchstzugkraftdehnung von 28,1 % bzw. 27,8 %.

II.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19.6.2012 rechtfertigt vor dem Hintergrund der hier vertretenen Auslegung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,
§ 296 a ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Der Beklagten war eine Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.05.2012 mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu gewähren. Im Übrigen bedarf es auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3.7.2012 keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Streitwert: 195.216,82 EUR.