4b O 231/10 – Armierungsanker

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1890

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Mai 2012, Az. 4b O 231/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden und Schweden

1. Armierungsanker
1.1 zur Anwendung für die Bolzenschweißtechnik umfassend
1.2 ein (U- oder) V-förmiges Basisteil;
1.3 erste Arme, die an den freien Schenkelenden des Basisteils anschließen;
1.3.1 die ersten Arme verlaufen in einem Winkel größer 0 aber kleiner 90 Grad gegenüber der Axialverlängerung der Schenkel des Basisteils;
1.4 zweite Arme, die an die freien Enden der ersten Arme anschließen;
1.4.1 die zweiten Arme verlaufen in einem Winkel größer 0 und kleiner 90 Grad gegenüber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene;
1.4.2 die zweiten Arme verlaufen in unterschiedlicher Richtung zu den ersten Armen;
1.4.3 die zweiten Arme verlaufen in entgegen gesetzter Richtung zueinander,

seit dem 22. Juli 2003 hergestellt, angeboten, verkauft, importiert oder exportiert und/oder benutzt hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe

a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und
b) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, sowie
c) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.471,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber des europäischen Patentes EP 0 856 XXX B1 („Klagepatent“, Anlage K2a), das einen Armierungsanker, insbesondere für feuerfeste Auskleidungen an Metallwänden betrifft. Das Klagepatent ist u.a. in Österreich in Kraft.

Am 22.07.2003 schlossen die Parteien in den Räumen des Patentanwalts des Klägers eine von Klägerseite vorgelegte englischsprachige Vereinbarung (Anlage K1, deutsche Übersetzung in Anlage K1Ü). Bei Unterzeichnung war der Patentanwalt der Beklagten aufgrund eines Notfalls nicht anwesend. Nach B.I.1. der Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt u.a. dazu, es zu unterlassen, Armierungsanker, insbesondere für feuerfeste Auskleidungen an Metwallwänden in Österreich anzubieten, die gekennzeichnet sind durch:

a) einen U- oder V-förmigen Basisteil und
b) Arme, die an die freien Schenkelenden des Basisteils anschließen und
c) in einem Winkel größer als 0, aber kleiner 90 Grad gegenüber einer Axialverlängerung der Schenkel verlaufen, und
d) dadurch, dass die Arme in einem Winkel größer 0, aber kleiner 90 Grad gegenüber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene verlaufen.

Gemäß B.I.3. der Vereinbarung betrifft die Verpflichtung aus B.I.1. (s.o.) nur Anker, wie sie in Fig. 5 des Klagepatents offenbart sind, die in Farbe dem Vertrag als Anhang A1 beigefügt und in diesen aufgenommen ist, wobei sich an jeden der beiden U- oder V-förmigen Schenkel (blau eingefärbt) des Basisteils, und die speziell für Bolzenschweißtechnik ausgelegt sind, ein erster Arm (gelb eingefärbt) (verlängernd) anschließt, die ersten Arme in einem Winkel größer 0 aber kleiner 90 Grad gegenüber der Axialverlängerung des Schenkel des Basisteils verlaufen und sich an die ersten Arme jeweils ein zweiter Arm (grün eingefärbt)(verlängernd) anschließt, wobei jeder zweiter Arm in einem Winkel größer 0, aber kleiner 90 Grad gegenüber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene in einer anderen Richtung als die ersten Arme sowie in die die dem jeweils anderen Arm entgegen gesetzte Richtung verläuft.

Nach B.I.2. der Vereinbarung hat die Beklagte bei jedem Verstoß gegen die Verpflichtung eine Strafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen.

Unter B.VIII. Abs. 2 heißt es: „Ein Vertragsverstoß liegt unter anderem dann vor, wenn A – entgegen der Verpflichtung aus I.1. – Armierungsanker gemäß einem der „Patente“ und/oder gemäß I.3, die nicht von B herrühren, in dem in I.1. benannten Gebiet herstellt, anbietet, verkauft, benutzt, importiert oder exportiert, während ein betreffendes Patent in dem betreffenden Gebiet (Land) gültig ist.“

Mit englischsprachigen Schreiben vom 14.01.2009 (Anlage K4, deutsche Übersetzung in Anlage K4Ü) bot die Beklagte dem österreichischen Unternehmen C GmbH in Österreich den Armierungsanker D („angegriffene Ausführungsform“) an.

Der Kläger ließ die Beklagte daraufhin mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 26.05.2010 (Anlage K7, deutsche Übersetzung in Anlage K7Ü) unter Fristsetzung bis zum 09.06.2010 auffordern, ein Schuldanerkenntnis wegen Verwirkung der Vertragsstrafe zu unterzeichnen. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Schreibens (vgl. Anlage K8). Mit Schreiben vom 22.07.2010 wurde der Beklagten eine neue Frist zur Stellungnahme bis zum 10.08.2010 gesetzt (vgl. Anlage K9, K9Ü). Die Beklagte bat mit Schreiben vom 23.07.2010 um Fristverlängerung bis zum 03.09.2010 (vgl. Anlage K10, K10Ü). Auch diese Frist verstrich, ohne dass sich die Beklagte geäußert hätte.

Der Kläger ist der Meinung, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale gemäß B.I.1. der Vereinbarung. Auch sämtliche Merkmale gemäß B.I.3 der Vereinbarung seien erfüllt. Der Wortlaut des Vertrages umfasse sowohl einen U-förmigen als auch einen V-förmigen Basisteil 16v. Dies ergebe sich auch aus Ziffer B.I.3, die Bezug nehme auf Figur 5 des Klagepatents (die ein U-förmiges Basisteil zeige) und eine Konkretisierung wie folgt vornehme: „(…) eine Farbkopie ist beigefügt als Anlage A1 und ist Teil dieser Vereinbarung, wobei jeder der beiden U-oder V-förmigen Schenkel …“. Auch nach Sinn und Zweck der Unterlassungsvereinbarung seien U- als auch V-förmige Basisteile 16v erfasst. Der Kläger habe verhindern wollen, dass seine geschützte Erfindung von einem Dritten genutzt werde, unabhängig davon, ob ein U- oder V-förmiges Basisteil verwirklicht sei. Bereits zum Zeitpunkt der Patentanmeldung habe der Kläger Kenntnis davon gehabt, dass sich sowohl ein U-förmiges als auch ein V-förmiges Basisteil an die Flächenabschnitte 12 durch Bolzenschweißen befestigen lasse. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vereinbarung, sondern auch aus dem Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents und dessen Beschreibung in den Absätzen [0014] und [0015]. Merkmal 1.2 nach der Merkmalsgliederung des Klägers (Anlage K6) sei nach dem Vorstehenden wortsinngemäß erfüllt, da die angegriffene Ausführungsform unstreitig ein U-förmiges Basisteil aufweise. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch Merkmal 1.3.1 nach der Merkmalsgliederung des Klägers. Das von der Beklagten angeführte Merkmal „geradlinig“ sei in Merkmal 1.3.1 nicht enthalten. Ziffer B.I.3. der Vereinbarung könne nicht dahingehend verstanden werden, dass nur Anker erfasst werden sollten, die genauso gestaltet sind wie in Figur 5. Eine derartige Begrenzung wäre für den Kläger sinnlos gewesen und hätte insbesondere die weiteren Formulierungen in Ziffer B.I.3 und B.I.4 vollständig überflüssig gemacht. Auch würde die Formulierung in B.I.3 „wherein each oft the two U- or V-shaped shanks“ nicht verständlich sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform verliefen die ersten Schenkel – wie das Merkmal 1.3.1 vorsehe – in einem Winkel größer als 0 aber kleiner als 90 Grad gegenüber der Axialverlängerung der Schenkel des Basisteils. Entgegen der Ansicht der Beklagten ließen nicht nur geradlinige, sondern auch konstant gebogene Arme eine Winkelmessung zu. Der Winkel, mit dem ein „gebogener Arm“ abzweige, werde üblicherweise durch die Tangente der Biegung im Punkt der Abzweigung bestimmt. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das Merkmal 1.4 nach der Merkmalsgliederung des Klägers wortsinngemäß. Die angegriffene Ausführungsform weise eine Umbiegung zwischen dem ersten und zweiten Arm auf, wo die Ausgestaltung des Ankers die durch das Basisteil und die ersten Arme eingenommene Ebene verlasse. Dort würden die zweiten Arme beginnen, die gegenüber dieser Ebene abgewinkelt verliefen (Merkmal 1.4.1). Ob diese Umbiegung als Krümmung oder als Anschluss von zwei Armen bezeichnet werde, spiele keine Rolle. Die Unterlassungsverpflichtung umfasse sowohl stärkere Umbiegungen als auch schwächere. Der Winkel dieser Umbiegung dürfe nach Merkmal 1.4.1 lediglich nicht mehr als 90 Grad betragen. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Ein geradliniger Verlauf der Arme nach den Merkmalen 1.3 und 1.4 sei nicht vorgeschrieben. Dass bei einer gekrümmten Ausgestaltung die verschiedenen Abschnitte des Ankers nicht mehr „Arme“, sondern „Schenkel“ seien und somit von der Unterlassungsvereinbarung nicht erfasst seien, sei unzutreffend. Das Klagepatent verhalte sich zur Biegung der Arme nicht. Funktional würden gebogene Arme nicht anders als geradlinige Arme wirken.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 10.02.2011 zugestellt worden (vgl. Bl. 44 d. A.). Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich angekündigt, Antrag I. 2. in der Fassung der Klageschrift vom 11.11.2010 (Bl. 2, 3 d. A.) stellen zu wollen.

Nach Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung und Teilklagerücknahme in Bezug auf den Antrag zu Ziffer I.2 der Klageschrift beantragt der Kläger nunmehr,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, es habe keine Notwendigkeit bestanden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei. Herr E, Chief Executive Officer („Geschäftsführer“) der Beklagten, habe auf Drängen des Klägers und dessen Patentanwalt die Vereinbarung unterschrieben. Die angegriffene Ausführungsform falle nicht unter die Vertragsstrafenvereinbarung. Denn die Vereinbarung erfasse lediglich Armierungsanker mit V-förmigem Basisteil. Dies ergebe sich aus der dem Vertrag als Anlage A1 beigefügten kolorierten Zeichnung (Figur 5) und der Figurenbeschreibung in Spalte 4 Abs. [0033] des Klagepatents. Laut Definition des Klagepatents sei das Basisteil in Figur 5 folglich nicht U-, sondern V-förmig. Aus diesem Grund sei Merkmal 1.2 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten (Bl. 83 d. A.) nicht verwirklicht, da nach diesem Merkmal ein Armierungsanker ein V-förmiges Basisteil aufweisen müsse und die angegriffene Ausführungsform ein U-förmiges Basisteil 16 v besitze. Zudem sei Merkmal 1.3.1 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform sei anders ausgestaltet als Figur 5 der Klagepatentschrift. Gemäß Figur 5 wiesen die Armierungsanker geradlinig verlaufende erste Arme auf sowie daran anschließende geradlinig verlaufende zweite Arme. Da ein „Arm“ nur dann einen bestimmten Winkel gegenüber der Axialverlängerung der Schenkel des Basisteils aufweisen könne, wenn er geradlinig verlaufe, müssten Arme im Sinne des Merkmals 1.3.1 geradlinig sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform dagegen gebe es keine geradlinig verlaufenden Arme. An das Basisteil schlösse sich jeweils nur ein einziger vollständig gerundeter Schenkel an, der nicht in der gleichen Ebene wie die Arme des Basisteils verlaufe, sondern außerhalb dieser Ebene. Die vollständig gekrümmten Schenkel der angegriffenen Ausführungsform verliefen nicht in einem einheitlichen Winkel gegenüber einer Axialverlängerung der Schenkel des Basisteils. Merkmal 1.4 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten sei nicht erfüllt. Nach diesem Merkmal seien zwei Arme vorgesehen, die an die freien Enden der ersten Arme anschlössen. Diese zweiten Arme müssten geradlinig und gegenüber den ersten Armen abgewinkelt verlaufen. Dass die zweiten Arme geradlinig verlaufen müssten, zeige sich anhand Figur 5 und Merkmal 1.4.1, nach dem die zweiten Arme in einem bestimmten Winkel gegenüber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene verlaufen sollen. Bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es keine zweiten Arme. Es gebe nur einen gekrümmt verlaufenden ersten Schenkel. Mangels zweiter Arme sei auch Merkmal 1.4.1 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten nicht erfüllt. Gleiches gelte für Merkmal 1.4.2 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten. Insbesondere seien keine zweiten Arme vorhanden, die in unterschiedliche Richtungen zu den ersten Armen verliefen. Schließlich werde Merkmal 1.4.3 nach der Merkmalsgliederung der Beklagten mangels zweiter Arme nicht verwirklicht.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei dem Muster Anlage K11 um einen Armierungsanker der Beklagten handelt und dass es sich bei dem Muster Anlage K12 um einen Anker gemäß Figur 5 der Klagepatentschrift handelt. Nachdem dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 beide Muster zur Besichtigung vorgelegt wurden, erklärte der Beklagtenvertreter zu Anlage K11, dass er weiter mit Nichtwissen bestreite, dass das Muster aus dem Haus der Beklagten stamme. Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig sein dürfte erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Beklagte „so etwas“ herstelle und vertreibe (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 108 d. A.), er aber ohne Vorlage eines Lieferscheines nicht beurteilen könne, ob die konkreten Muster von der Beklagten stammten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 (Bl. 108 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Zu Recht verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen (Antrag I.1), Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung (Antrag I.2) sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.471,60 € nebst Zinsen (Antrag I.3).

I.

Die Beklagte ist gemäß B.I.2 der Vereinbarung vom 22.07.2003 (Anlage K1, K1Ü) verpflichtet, dem Kläger 5.000,00 € zu zahlen.

1.

Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte bei Verstößen gegen die dort festgehaltenen Verpflichtungen dem Kläger für jeden Verstoß eine festgelegte Strafe in Höhe von 5.000,00 € schuldet (Ziffer B.I.2 der Vereinbarung).

Dass der von Klägerseite vorformulierte Vertrag in den Räumen des Patentanwalts des Klägers unter Anwesenheit des Patentanwalts des Klägers, nicht aber des Patentanwalts der Beklagten und möglicherweise unter Drängen der Klägerseite geschlossen wurde, ändert an der Wirksamkeit des Vertrages nichts. Die §§ 123, 142 BGB greifen ersichtlich nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger und sein Patentanwalt Herrn E in seiner Entschlussfreiheit durch eine widerrechtliche Drohung gemäß § 123 BGB beeinträchtigt hätten. Eine Anfechtung nach § 142 BGB scheidet daher bereits mangels eines Anfechtungsgrundes aus. Im Übrigen hat es sich die Beklagte selbst zuzuschreiben, dass Herr E den Vertrag ohne unmittelbare Mitwirkung ihres patentanwaltlichen Beistandes unterschrieb.

Soweit die Beklagte ausführt, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, ist auch dieser Umstand für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Belang. Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Selbst wenn das Klagepatent nicht rechtsbeständig wäre, läge kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Denn der Vertrag diente gerade der Beseitigung sämtlicher Unklarheiten.

2.

Indem die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2009 dem österreichischen Unternehmen C GmbH in Österreich die angegriffene Ausführungsform anbot, verstieß sie gegen B.I.1, B.I.3 i.V.m. B.VIII Abs. 2 der Vereinbarung.

Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um einen Vertragsgegenstand im Sinne der Ziffern B.I.1 und B.I.3. Dabei ist der Vertrag gemäß den §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, so dass es bei der Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entscheidend auf die Sicht des Herrn E ankommt. Zwar lässt der Wille des Herrn E Rückschlüsse auf den Vertragsinhalt zu, jedoch ist neben dem Willen der Beklagtenseite auch der Wille der Klägerin zu berücksichtigen.

Gemäß B.I.3 betrifft die Verpflichtung aus B.I.1. nur bestimmte Anker, die unter B.I.3 beschrieben werden. Von der vertraglichen Regelung werden erfasst:

1. Armierungsanker
1.1 zur Anwendung für die Bolzenschweißtechnik umfassend
1.2 ein U- oder V-förmiges Basisteil;
1.3 erste Arme, die an den freien Schenkelenden des Basisteils anschließen;
1.3.1 die ersten Arme verlaufen in einem Winkel größer 0 aber kleiner 90 Grad gegenüber der Axialverlängerung der Schenkel des Basisteils;
1.4 zweite Arme, die an die freien Enden der ersten Arme anschließen;
1.4.1 die zweiten Arme verlaufen in einem Winkel größer 0 und kleiner 90 Grad gegenüber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene;
1.4.2 die zweiten Arme verlaufen in unterschiedlicher Richtung zu den ersten Armen;
1.4.3 die zweiten Arme verlaufen in entgegen gesetzter Richtung zueinander,

a.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.2. Sie weist ein V-förmiges Basisteil auf, da das Ende des Basisteils „spitz“ (wie bei Figur 5 des Klagepatents) verläuft und nicht (wie bei Figur 6 des Klagepatents) eine „Platte“ bildet.

Die Regelung in B.I.1. wird durch B.I.3. zunächst dahingehend eingeschränkt, dass nur Anker betroffen sein sollen, wie sie in Figur 5 des Klagepatents offenbart sind. Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass Figur 5 nach dem Klagepatent ein V-förmiges Basisteil 16v aufweist. Denn sowohl in Absatz [0020] als auch in Absatz [0033] der Beschreibung des Klagepatents wird Figur 5 explizit als Ausführung mit V-förmigen Basisteil genannt. Zudem zeigt die Figur 4c, dessen Basisteil dem Basisteil in Figur 5 entspricht, ebenfalls eine Ausführungsform mit V-förmigen Basisteil (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0027]). In Abgrenzung dazu stellt das Basisteil in Figur 6, das am unteren Ende nicht „spitz“ verläuft, sondern eine „Platte“ aufweist, ein U-förmiges Basisteil dar (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0033]). Diese Sichtweise wird durch Absatz [0015] der Klagepatentschrift bestätigt, die beschreibt, dass im Fall eines V-förmigen Basisteils eine mehr oder weniger punktförmige Schweißverbindung zur Wand (am spitzen, bogenförmigen Ende des Basisteils) erfolgt, während im Fall eines U-förmigen Basisteils eine mehr oder weniger linien- oder rechteckförmige Schweißverbindung (an der „Platte“ des Basisteils) zur Wand vorgenommen wird.

Darüber hinaus wäre Merkmal 1.2 verwirklicht, selbst wenn man das Basisteil der angegriffenen Ausführungsform für U-förmig hielte. Denn die Regelung in B.I.3 enthält den Zusatz „wobei sich an jeder der beiden U- oder V-förmigen Schenkel (…) des Basisteils (…)“. Damit wird ausgedrückt, dass von der Vereinbarung nicht nur Anker nach Figur 5 mit V-förmigem, sondern auch mit U-förmigem Basisteil umfasst sein sollen.

b.

Merkmal 1.3.1 ist ebenfalls erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform weist erste Arme auf, die in einem Winkel größer als 0 aber kleiner als 90 Grad gegenüber der Axialverlängerung der Schenkel des Basisteils verlaufen (vgl. Abbildungen in Anlage K4 sowie Abbildung Fig. 2, Bl. 9 d. A.).

Soweit die Beklagte argumentiert, die Arme gemäß Merkmal 1.3.1 müssten – wie bei Figur 5 des Klagepatents – geradlinig sein, ist bereits nicht klar, was die Beklagte unter „geradlinig“ versteht. Weder dem Patentanspruch, noch der Patentbeschreibung lässt sich ein Hinweis entnehmen, dass die Arme „geradlinig“ sein müssten. Entsprechend fehlt eine Definition und es kann nicht festgestellt werden, ob die angegriffene Ausführungsform sowie Figur 5 des Klagepatents geradlinige Arme 24 aufweisen oder nicht.

Sollte die Beklagte andeuten wollen, dass die Arme der angegriffenen Ausführungsform weniger stark gebogen (nicht geradlinig) sind als in Figur 5 und deshalb auch eine Unterscheidung in zwei Arme schwerer falle, verfängt dies nicht. Zwar schränkt Ziffer B.I.3 die Regelung in B.I.1 ein, in dem sie Bezug auf Figur 5 des Klagepatents nimmt. Auf der anderen Seite zeigt jedoch bereits der Zusatz „U- oder V-förmigen Schenkel“ in B.I.3, dass die angegriffene Ausführungsform der Figur 5 nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss. Vielmehr lassen die Bezugnahme auf Figur 5 des Klagepatents in Verbindung mit den weiteren Ausführungen zur Ausgestaltung der Arme den Schluss zu, dass es den Parteien darauf ankam, eine einschränkende Regelung betreffend die Richtung der Arme aufzunehmen: Danach sollen Anker von der Vertragsstrafenvereinbarung erfasst sein, die zwei Arme aufweisen (vgl. Merkmal 1.4), wobei die zweiten Arme in unterschiedliche Richtung zu den ersten Armen verlaufen (Merkmal 1.4.2) und in entgegen gesetzter Richtung zueinander verlaufen (Merkmal 1.4.3). Genau dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, wobei ergänzend auf die Ausführungen zur Merkmalsgruppe 1.4. verwiesen wird.

c.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.4, 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3. Die angegriffene Ausführungsform weist zweite Arme auf, die an die freien Enden der ersten Arme anschließen. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die angegriffene Ausführungsform nicht nur aus jeweils einem gekrümmt verlaufenden Schenkel. Vielmehr weist die angegriffene Ausführungsform eine Umbiegung zwischen dem ersten und dem zweiten Arm auf. Diese Umbiegung führt dazu, dass der zweite Arm in eine andere Richtung als der erste Arm verläuft (vgl. Muster Anlage K11).

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass das Muster Anlage K11 aus dem Haus der Beklagten stamme, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Denn der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellt einen Vorgang im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten dar, der einer „eigenen“ Handlung oder Wahrnehmung im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleichsteht (vgl. Zöller, 28. Auflage, § 138 ZPO, Rn. 16). Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beklagte „so etwas“ herstelle und vertreibe. Damit hat er zugestanden, dass die Beklagte Armierungsanker wie das Muster herstellt und vertreibt. Ob das konkrete von dem Kläger zur Akte gereichte Muster von der Beklagten hergestellt und vertrieben worden ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die Biegung als Krümmung oder als Anschluss von zwei Armen bezeichnet wird. Von der Unterlassungsverpflichtung umfasst sind sowohl stärkere als auch schwächere Umbiegungen. Die zweiten Arme verlaufen in einem Winkel größer als 0 und kleiner 90 Grad gegenüber einer von den Schenkeln des Basisteils aufgespannten Ebene (vgl. Abbildungen Anlage K4 sowie Abbildung Figur 3, Bl. 9 d. A.). Zudem verlaufen die zweiten Arme in entgegengesetzter Richtung zueinander (vgl. Muster Anlage K11).

d.

Dass die angegriffene Ausführungsform nicht von der Unterlassungsvereinbarung ausgenommen sein sollte, zeigt auch der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in Anlage A2 (vgl. B.I.4 der Vereinbarung) aufgeführt ist. Anlage A2 enthält Anker aus dem Katalog der Beklagten, auf die sich die Verpflichtungserklärung nicht erstrecken soll. Während die Regelung B.I.1 dem Interesse des Klägers, möglichst wenige Anker von der Vereinbarung auszuschließen, Rechnung trägt, haben die Parteien die Interessen der Beklagten, möglichst viele Anker von dem Vertrag auszuschließen, mit den Regelungen B.I.3 sowie B.I.4 i.V.m. Anlage A2 berücksichtigt. Warum die angegriffene Ausführungsform in Anlage A2 nicht aufgeführt ist, erklärt die Beklagte nicht.

In diesem Zusammenhang vermag auch der Verweis des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auf den Stand der Technik und Anlage LR1 nicht zu überzeugen. Denn der Kläger geht gegen die Beklagte aus einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aus einem Patent vor. Es geht nicht darum, ob die angegriffene Ausführungsform vom Stand der Technik erfasst und daher nicht unter einen Patentschutz fällt. Vielmehr geht es darum, ob die Parteien vereinbart haben, dass die angegriffene Ausführungsform – die grundsätzlich unter die vertraglichen Regelungen B.I.1. und B.I.3 fällt – ausnahmsweise nicht die Vertragsstrafe auslösen soll. Hätten die Parteien für die angegriffene Ausführungsform eine Ausnahmeregelung vereinbaren wollen, hätten sie die angegriffene Ausführungsform in Anlage A2 auflisten können.

e.

Zudem haben die Parteien in B.II festgehalten, dass die Beklagte in der Vergangenheit Armierungsanker gemäß B.I.3 unter der Bezeichnung L (wie in der Anlage 3 dargestellt) genutzt und damit ein Gesamtumsatzvolumen von ca. 40.000,00 € erzielt hat. Gemäß B.IV verzichtet der Kläger auf Schadensersatz bezüglich der zurückliegenden Verkäufe durch die Beklagte gemäß B.II. Die Parteien waren sich mithin darüber einig, dass der Armierungsanker L grundsätzlich unter die Vereinbarung fällt. Der Armierungsanker L (vgl. Anlage 3 der Vereinbarung) entspricht jedoch in Ankertyp, Winkel, Länge und Werkstoff der angegriffenen Ausführungsform (vgl. Abbildung in Anlage K4). Die Anker unterscheiden sich lediglich in ihrem Durchmesser D. Auch dies spricht dafür, dass die angegriffene Ausführungsform von der Vertragsstrafenvereinbarung erfasst ist.

3.

Der Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 291, 288 BGB.

II.

Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang. Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist zwar nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vom 22.07.2003 (vgl. Anlage K1, K1Ü) vorgesehen. Er ergibt sich jedoch aus den §§ 242, 259 BGB. Hat der Schuldner bereits einmal gegen das vereinbarte Unterlassungsverbot verstoßen und damit gezeigt, dass er die übernommene Unterlassungspflicht nicht beachtet hat, kann ihm nach Treu und Glauben die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem verletzten Gläubiger zu offenbaren, ob es sich um einen einmaligen Verstoß handelt oder ob er weitere Verstöße gegen seine vertragliche Verpflichtung begangen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1318). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.01.2009 an die C GmbH in Österreich (Anlage K4, K4Ü) die angegriffene Ausführungsform bereits einmal in vertragswidriger Weise angeboten. Umstände, die diese Vertragsverletzung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, so dass ihr die auf Treu und Glauben gestützte vertragliche Nebenpflicht angesonnen werden kann.

III.

Schließlich kann der Kläger von der Beklagten Erstattung seiner Abmahnkosten in Höhe von 1.471,60 € gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m Nr. 2300 VV RVG verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2012 wurde, soweit er neuen Tatsachenvortrag enthält, nicht berücksichtigt und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).

Streitwert: 15.000,00 € (Antrag 1: 5.000,00 €, Antrag 2: 10.000,00 €)