4b O 142/10 – Biege-Schermaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1889

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Mai 2012, Az. 4b O 142/10

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließliche verfügungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 0 538 XXX B1 betreffend eine Biege-Schermaschine mit mehreren Arbeitsebenen (im Folgenden: „Klagepatent“). Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 692 02 XXX T2 geführt. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 21.10.1991 (IT DU 91 01 XXX) am 01.09.1992. Die Patentanmeldung wurde am 28.04.1993 offen gelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 24.05.1995 und die Veröffentlichung im Patentblatt am 25.01.1996. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Biege-Schermaschine mit mehreren Arbeitsebenen. Der maßgebliche Patentanspruch 1 lautet:

„Biege-Schermaschine für Profilstäbe, mit einer Biegeeinheit (12), die stromab einer Einheit (14) gelegen ist, welche Profilstäbe (15) zieht und/oder geraderichtet und mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit (11), wobei die Maschine stromab der Biegeeinheit (12) und auf der gleichen Achse wie der Profilstab (15) eine Zieheinheit (13) besitzt, die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zurückgezogenen Position aufweist und die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition (13N) und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position (13 S) aufweist, sondern auch eine angehobene Position, um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Biegeeinheit (12) eine dritte, angehobene Arbeitsposition (12A) besitzt, wobei ein Profilstab (15) oberhalb der Schneideeinheit (11) und oberhalb der Einheit (14) angeordnet ist, welche die Profilstäbe (15) zieht und/oder geraderichtet.“

Nachfolgend werden zur Veranschaulichung der technischen Lehre des Klagepatents die Figuren 1 bis 7 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die eine der zwei bevorzugten Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes darstellen. Die Figuren „a“ zeigen die Vorderansicht einer Biegemaschine, während die Figuren „b“ die zugehörigen Querschnitte abbilden. Die Figuren „c“ zeigen eine Variante des Entwurfes nach den Figuren „b“.

Die Beklagte zu 1) stellt die Biegemaschinen „A“ und die genauso aufgebaute „B“ (im Folgenden: Angegriffene Ausführungsform II) in Dänemark her. Die Beklagte zu 2) stellt die Biegemaschine „C“ (im Folgenden: Angegriffene Ausführungsform I) in Deutschland her. Die Beklagte zu 2) verkauft der Beklagten zu 1) die von ihr hergestellte angegriffene Ausführungsform I. Die Beklagte zu 1) vertreibt die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffene Ausführungsform II. Beide Beklagten bieten die angegriffenen Ausführungsformen bundesweit an. Die Beklagten sind gesellschaftsrechtlich miteinander verbundene Unternehmen. Die Beklagte zu 1) ist die dänische Muttergesellschaft mit Sitz im Ausland, während die Beklagte zu 2) die deutsche Tochtergesellschaft ist.

Die angegriffene Ausführungsform I besitzt einen Greifer, der entlang der Achse der eingeführten Stahlstange verfahrbar ist. Er ist – soweit er nicht im Einsatz ist – weit stromabwärts axial gelegen (vgl. Bild 1, Bl. 117 d. A.), ohne mit den sonstigen Bestandteilen der Maschinen in Kontakt zu geraten. Kommt er zum Einsatz, fährt er stromaufwärts über den Profilstab in einer oberen Verfahrensposition und ergreift diesen nach Absenken in eine Arbeitsposition an einem Punkt (vgl. Bild 10, Blatt 126 d. A.). Den ergriffenen Profilstab bewegt er sodann stromabwärts (vgl. Bild 12. Bl. 128 d. A.). Dabei werden Teile der Biegeeinheit in eine untere Position gefahren, damit der Stab ohne Hindernisse stromabwärts von dem Greifer transportiert werden kann (vgl. Bild 11, 12 Bl. 127 f. d. A.). Die Biegeeinheit wird wieder in die normale Position hochgefahren, wenn der Stab geschnitten wird und „hält“ den Stab (Bild 13, Bl. 129 d. A.). Nach dem Schneiden bewegt der Greifer den Profilstab weiter stromabwärts (Bild 15, Bl. 131 d. A.). Das Einzieh- und Schneidegerät kann in eine versenkte Position verbracht werden (vgl. Bild 16, Bl. 132 d. A.), so dass der Stab beim nächsten Biegevorgang damit nicht in Berührung geraten kann. Die Maschine verfügt über eine Blockiereinheit (vgl. Bild 17, Bl. 133 d. A.).

Die angegriffene Ausführungsform II besitzt zwei miteinander agierende Biegeeinheiten. Die Biegeeinheiten weisen eine Biegescheibe, eine Abstütz- oder Widerlagerolle und einen Biegezapfen auf, die nicht fest miteinander verbunden sind. Durch Rückzug der Abstützrolle bzw. Widerlagerolle und der Biegezapfen kann die Biegerichtung geändert werden, indem die Stahlstäbe über die Abstützrolle der Biegeeinheit gehoben werden. Die komplette Arbeitsfläche der angegriffenen Ausführungsform II kann gekippt werden. Dadurch können Biegungen durchgeführt werden, ohne dass Stäbe oder Bügel in Kontakt mit der Schneideeinheit kommen.

Die nachfolgenden Ablichtungen zeigen Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform I und der angegriffenen Ausführungsform II:

Die Klägerin meint, das Klagepatent konzentriere sich auf Biegungen von Profilstäben im stromaufwärts liegenden Bereich, nachdem bereits der stromabgelegene Bereich gebogen worden sei. Ziel sei es, diesen „zweiten Biegezyklus“ mit ein- und derselben Biegeeinheit vornehmen zu können und bei der Bewegung des abgetrennten Profilstabs stromaufwärts eine Kollision des Stabes mit der Schneide- bzw. Schereinheit zu verhindern. Der Fachmann erkenne daher, dass entweder die gesamte Arbeitsfläche angehoben oder abgesenkt werden müsse oder einzelne Teilbereiche (Biegeeinheit, Schereinheit, Zieheinheit…) im Vergleich zu den jeweils anderen Bauteilen angehoben oder abgesenkt werden müssten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform I das Merkmal f) („… die Maschine (besitzt) stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab eine Zieheinheit…“) des Patentanspruchs 1) wortsinngemäß, jedenfalls äquivalent verwirkliche. Sie begründet dies damit, dass die angegriffene Ausführungsform I – insoweit unstreitig – über einen Greifer verfügt, der entlang der Achse der eingeführten Stahlstange verfahrbar ist. Der Greifer könne daher auch eine Position aufweisen, die sich stromabwärts der Biegeeinheit befinde. Auch könne er in dieser Position den Stab ergreifen. Der Greifer weise darüber hinaus denselben Zweck auf wie die Zieheinrichtung gemäß Patentanspruch 1. Eine ortsfeste Anordnung der Zieheinheit sei nicht erforderlich. Denn das Wort „ziehen“ suggeriere gerade Beweglichkeit.

Auch die Merkmale h) und i) seien wortsinngemäß, jedenfalls äquivalent verwirklicht (Zieheinheit weist eine erste, normale Arbeitsposition, eine zweite, nach unten zurückgezogene Position und eine dritte angehobene Position auf, um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben). Der Greifer verfüge über eine „dritte, noch höhere Position“, wenn die Arbeitsebene sich erhebe, damit der zu biegende Stab die Schneideeinheit überhole. Jedenfalls liege eine Versenkbarkeit der Zieheinheit wie folgt vor: Der Greifer stelle nur einen Teil der Zieheinheit gemäß dem Klagepatent dar. Der weitere Teil der Zieheinheit sei die Blockiereinheit, die unter die Arbeitsebene versenkbar und stromab der Biegeeinheit angeordnet ist. Die Blockiereinheit bewirke, dass der ansonsten bei einer weiteren Fortbewegung nicht mehr ausreichend fixierte Profilstab gehalten werde (bei zurückgezogener Zieheinheit und Schneideeinheit), wenn das stromaufwärts gelegene Ende des Profilstabs gebogen werde. Denn der Greifer habe keine geeignete Struktur, um Zugkräften, die beim Biegen auf den Profilstab einwirken, standzuhalten. Die Blockiereinheit habe daher den Zweck, dass beim Abbiegen der Stangen ein Gegenzug in entgegengesetzte Richtung des Biegeendes ausgeübt werden könne. Diese Funktion werde bei dem Klagepatent gleichzeitig durch die Zieheinheit (13) mit ausgeübt. Die Absenkung der Blockiereinheit als Untereinheit der Zieheinheit habe darüber hinaus den Zweck, bei der Bearbeitung des hinteren, stromaufwärts gelegenen Endes längerer Profilstäbe das vordere Ende frei von Hindernissen bewegbar zu machen.

Nach Ansicht der Klägerin hat der Greifer eine klagepatentgemäße angehobene Position auch insofern inne, dass er relativ gegenüber der zurückgezogenen Biegeeinheit eine angehobene Position aufweise. Diese angehobene Position diene auch dem Zweck, den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben. Durch die Zurückfahrbarkeit der Biegeeinheit sei die Zieheinheit technisch gleichwirkend in der Lage, den Profilstab über die Abstützrolle der Biegeeinheit zu heben. Während nach dem Klagepatent die Zieheinheit beim Transportieren des Profilstabs stromabwärts in einer normalen Position stehe und später nach unten verfahren werde, damit der Profilstab über den räumlichen Bereich der Zieheinheit hinweg gehoben werden könne, übernehme der Greifer bei der angegriffenen Ausführungsform I dies durch Anhebung des Stabes. Dies stelle eine kinematische Umkehr/Inversion dar.

Die Klägerin ist der Meinung, auch das Merkmal j) (angehobene Arbeitsposition der Biegeeinheit) sei wortsinngemäß, mindestens äquivalent erfüllt. Die Biegeeinheit weise eine „dritte, noch höhere Position“ auf, wenn die Arbeitsebene sich erhebe. Jedenfalls könne die Schneideeinheit aber abgesenkt werden, damit der Profilstab beim Biegen stromaufwärts nicht mit ihr in Kontakt gerate. Dies entspreche dem Klagepatent, bei dem die Biegeeinheit angehoben werde, damit der Profilstab über die Schneideeinheit laufen könne. Es handele sich auch hier um eine kinematische Umkehrung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform II verwirkliche das Merkmal b) (Biegeeinheit) des Patentanspruchs 1). Zwar gehe der Anspruch 1) im Merkmal b) nur von einer Biegeeinheit aus. Die zwei miteinander agierenden Biegeeinheiten der angegriffenen Ausführungsform II könnten jedoch als eine Einheit gesehen werden. Die Biegeeinheit müsse gemäß dem Klagepatent auch nicht körperlich fest verbunden sein. Eine Biegeeinheit müsse lediglich – wie die angegriffene Ausführungsform – eine Biegescheibe, eine Abstütz- oder Widerlagerolle und einen Biegezapfen aufweisen. Schon aus dem Klagepatent selbst ergebe sich, dass die Einheit aus mehreren Teilen bestehen könne, da auch eine teilweise Zurückziehung der Biegeeinheit in Betracht komme (vgl. Anlage LS 4 Seite 2). Es müssten nicht alle genannten Bauteile als Einheit abgesenkt werden, damit die Biegerichtung geändert werden könne.

Das Merkmal f) (Maschine besitzt stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab eine Zieheinheit) sei erfüllt, da wenigstens einer der beiden Biegeeinheiten stromabwärts der Zieheinheit angeordnet sei.

Auch das Merkmal g) (Biegeeinheit weist eine normale Position und eine zurückgezogene Position auf) sei verwirklicht. Denn beide Biegeeinheiten der angegriffenen Ausführungsform II wiesen eine erste, normale Arbeitsposition sowie eine zweite Position auf, bei der die Biegeeinheit wenigstens teilweise (die Abstützrolle und der Biegezapfen) zurückgezogen sei.

Die Klägerin ist der Meinung, das Merkmal i) (Zieheinheit weist eine angehobene Position auf, um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben) sei mindestens äquivalent verwirklicht. Sie begründet dies wie folgt: Die Position der Zieheinheit sei gegenüber der zurückgezogenen Abstütz- und Widerlagerrolle und dem zurückgezogenen Biegezapfen angehoben. Der Profilstab könne so über die Abstützrolle der Biegeeinheit gehoben werden.

Zudem werde das Merkmal j) (Biegeeinheit besitzt eine angehobene Position 12 A) zumindest äquivalent erfüllt. Denn auch wenn die Biegeeinheit keine angehobene Position 12 A besitze, werde durch das Herauskippen der kompletten Arbeitsfläche mit den beiden Biegeeinheiten und der Zieheinheit erreicht, dass die Arbeitsfläche samt Biegeeinheit eine im Vergleich zur normalen Arbeitsposition angehobene dritte Position aufweise. Zweck des Kippens sei im Übrigen, dass Biegungen an den Vorderenden langer Stäbe oder komplexer Bügel durchgeführt werden könnten, ohne dass die Stäbe oder Bügel in Kontakt mit der Schneideeinheit oder mit der Zieheinheit kommen würden.

Die Klägerin hat ursprünglich die Anträge I 1, 3, 4, 5 und II aus der Klageschrift vom 01.07.2010 (Bl. 2- 5 d. A.) schriftsätzlich angekündigt. Nach Hinweis der Kammer vom 07.10.2010 (Bl. 65 d. A.) hat sie ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, wobei sie in der mündlichen Verhandlung betont hat, in erster Linie wortsinngemäße und nur hilfsweise äquivalente Verletzungen geltend gemacht zu machen,
1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 — Ordnungshaft — oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
(1)
(a) Biege-Schermaschinen für Profilstäbe,
(b) mit einer Biegeeinheit,
(c) die stromab einer Einheit gelegen ist,
(d) welche Profilstäbe zieht und/oder gerade richtet und
(e) mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit,
(f) wobei die Maschine stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab einen Greifer besitzt,
(g) die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position aufweist und
(h) die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition sondern ferner ein Teil der Zieheinheit eine unter die Arbeitsebene versenkbare, stromab der Biegeeinheit angeordnete Haltereinheit bildet, (i) der Greifer zwei mögliche Positionen aufweisen kann, wobei eine erste Position vorliegt, bei der der Greifer über die gesamte Breite der Maschine verfahren werden kann, sowie eine zweite Position, bei der der Greifer näher an der Arbeitsfläche geführt ist und hierbei bereits gebogene oder auch noch ungebogene Enden der Stahlstangen greifen und diese über die Biegeeinheit hinweg bewegen kann,
(j) die Biegeeinheit ein versenkbares Einzieh- und Schneidegerät aufweist,
(k) wobei ein Profilstab oberhalb der Schneideeinheit und oberhalb der Einzieheinheit angeordnet ist, welche die Profilstäbe überzieht und/oder gerade richtet,

und/oder

(2)
(a) Biege-Schermaschinen für Profilstäbe,
(b) mit einer Biegeeinheit,
(c) die stromab einer Einheit gelegen ist,
(d) welche Profilstäbe zieht und/oder gerade richtet und
(e) mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit,
(f) wobei zwischen den zwei Biegeeinheiten und somit wenigstens stromab einer ersten Biegeeinheit auf der gleichen Achse wie die Stahlstäbe eine Zieheinheit angeordnet ist,
(g) die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position aufweist,
(h) und die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position aufweist,
(i) und wobei sich die Biegeeinheit unter die Arbeitsfläche versenken lässt, so dass die Stahlstäbe über die Abstützrolle der Biegeeinheit gehoben werden können,
(j) und sich die komplette Arbeitsfläche mit den beiden Biegeeinheiten und der Zieheinheit aus der Ebene herauskippen lässt,
(k) und durch die angehobene Position der Arbeitsfläche, die durch das Kippen erreicht wird, die Stahlstäbe oberhalb der Schneideeinheit und oberhalb der Einheit angeordnet sind, welche die Stahlstäbe zieht und/oder gerade richtet
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur Beklagte zu 2) zu der Ausführungsform 1. (1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Vorrichtungen bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1.9.2008 zu machen sind,
und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die Beklagten zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre — der Beklagen — Kosten herauszugeben;

4. die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen;

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 26.2.1996 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Meinung, das Klagepatent gebe konkret drei Arbeitsebenen vor, um eine Kollision des für die Biegung stromaufwärts beförderten abgetrennten Profilstabes am Hinterende vor der zweiten Biegung mit der Schneideeinheit zu vermeiden. Der entscheidende Unterschied zwischen den angegriffenen Ausführungsformen und dem Klagepatent sei, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Kollision des Profilstabes mit der Schneideeinheit dadurch verhindert werde, dass die Schneideeinheit in eine Position unterhalb der Arbeitsebene abgesenkt werde (angegriffene Ausführungsform I) bzw. die komplette Arbeitsfläche gekippt werde (angegriffene Ausführungsform II), das Klagepatent dagegen die Absenkung der Schneideeinheit als nachteilig verwerfe. Zudem löse das Klagepatent – anders als die angegriffene Ausführungsform II – das Problem des Absenkens der Biegeeinheit (vgl. IT 83 XXX A/90, dt. Übersetzung: Anlage rop 2): Dadurch, dass die Zieheinheit angehoben werde, könne sie – sobald der Stab abgetrennt sei – in angehobener Position den Stab über die Biegerolle transportieren. Damit werde das zeitaufwendige Absenken der Biegeeinheit, das bei der angegriffenen Ausführungsform II – auch bei der Biegung der Hinterenden eines abgetrennten Stabes – stattfinde, verhindert.

Die Beklagten sind der Meinung, die angegriffene Ausführungsform „C“ weise keine Zieheinheit gemäß den Merkmalen f), h) und i) des Patentanspruchs 1 auf.

Der Greifer sei bereits nicht stromabwärts der Biegeeinheit angeordnet. Das Merkmal f) sei daher nicht erfüllt. Der Greifer ergreife vielmehr – wie man auch auf den Werbevideos unstreitig sehen kann – die Profilstäbe stromaufwärts der Biegeeinrichtung und nehme diese durch eine Verfahrbewegung parallel zur Längsachse des Profilstabs mit. Zudem entnehme der Fachmann dem Patentanspruch 1, dass es sich bei der stromabwärts gelegenen Zieheinheit um eine ortsfeste Einrichtung handele, andernfalls wären Vorgaben hinsichtlich ihrer räumlichen Anordnung stromauf bzw. stromabwärts überflüssig. Das Wort „ziehen“ lege keine horizontale Verfahrbarkeit nahe, da über die Rollen einer ortsfesten Einheit „gezogen“ werde. Der Greifer ergreife den Stab an lediglich einem Punkt und transportiere ihn aufgrund seiner Verfahrbarkeit, ohne dabei Zug auszuüben. Die Lösung des Klagepatents beruhe dagegen auf einer ortsfesten Anordnung, die in vertikaler Richtung angehoben und abgesenkt werden könne, um den Profilstab durch zu lassen.

Das Merkmal h) sei nicht verwirklicht, da der Greifer nicht eine zweite, nach unten zurückgezogene Position unterhalb der Arbeitsebene habe. Die Blockiereinheit stehe allenfalls mit der Biegeeinheit in einem Wirkungszusammenhang, habe aber mit dem Greifer nichts zu tun. Es liege auch keine kinematische Umkehr dadurch vor, dass der Greifer den Stab anhebe und transportiere, während die Zieheinheit nach dem Klagepatent heruntergefahren werde und den Stab von unten ergreife, damit der Stab die Zieheinheit passieren könne. Denn der Greifer bewege sich nicht nur von unten nach oben, sondern auch von einer Position stromab der Biegeeinheit zu einer Position stromaufwärts der Biegeeinheit.

Schließlich fehle es an dem Merkmal i). Zwar könne unstreitig gestellt werden, dass der Greifer zwei vertikale Positionen einnehmen könne, nämlich eine Arbeitsposition und eine obere Verfahrposition. Die Verfahrposition diene jedoch nicht dazu, den Greifarm über die Biegeeinheit anzuheben. Bei der Bearbeitung werde der Profilstab nicht angehoben. Vielmehr verfahre die Biegeeinheit bzw. Teile der Biegeeinheit nach unten, um die Zugbewegung des Greifers in der unteren Arbeitsposition zu ermöglichen.

Auch habe der Greifer keine dritte vertikale abgesenkte Position. Diese Position sei nicht die axial weit verschobene Stellung des Greifers, wenn er nicht im Einsatz sei. Denn eine horizontale Bewegung in derselben vertikalen Ebene sei keine vertikale Positionsveränderung.

Da die Biegeeinheit nicht in eine angehobene Position (Merkmal j) gebracht werden könne, werde das technische Teilproblem der Erfindung, die Kollision zwischen Stab und Schneideeinheit zu vermeiden, dadurch gelöst, dass das Einzieh- und Schneidegerät einziehbar ausgebildet sei. Das Absinken der Schneideeinheit sei jedoch bereits aus dem Stand der Technik bekannt und vom Klagepatent als nachteilig verworfen worden.

Die angegriffene Ausführungsform II weise keine Biegeeinheit im Sinne des Merkmals b) auf. Das Klagepatent gehe davon aus, dass die Einheit in eine Biegescheibe, eine Abstütz- oder Widerlagerolle und einen Biegezapfen zerfalle, die körperlich fest miteinander verbunden seien.

Die Zieheinheit der angegriffenen Ausführungsform sei nicht stromabwärts der einen Biegeeinheit angeordnet, Merkmal f).

Auch Merkmal g) sei nicht verwirklicht. Denn die Biegeeinheit weise keine zweite, nach unten gezogene Position auf. Zurückziehbar seien allein die Abstützrolle und der Biegezapfen der angegriffenen Ausführungsform.

Merkmal i) sei nicht verwirklicht. Selbst wenn man annehmen würde, dass das Absenken der Abstützrolle und des Biegezapfens ein Absenken der Biegeeinheit im Sinne des Klagepatents darstelle, werde auf den mit einer Ausbildung nach Merkmal i) verbundenen Vorteil verzichtet. Denn der Vorteil der Lösung gemäß Merkmal i) bestehe darin, dass auf die zeitaufwändige Möglichkeit der Absenkung der Biegevorrichtung verzichtet werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform bedürfe es dagegen – was unstreitig ist – für das Wechseln der Biegerichtung immer des Absenkens der Anschlagrolle und des Biegezapfens.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Das Klagepatent betrifft eine Biege-Schermaschine mit mehreren Arbeitsebenen. Die Maschine biegt und schneidet Stahlstäbe (Profilstäbe). Diese Stahlstäbe werden zum Beispiel beim Bau verwandt. Sie nehmen in einbetonierter Form Zugspannungen auf und machen den Beton somit belastbarer.

Beim Biegen komplexer Bügel und langer Stahlstäbe stieß man bislang auf Schwierigkeiten. So war es zunächst nicht möglich, mit Biege-Schermaschinen das Hinterende komplexer Bügel bzw. die Hinterenden („trailing end(s)“, s. Klagepatentschrift Seite 1, Abs. 6 und 7 – die deutsche Übersetzung mit „Vorderende“ bzw. „Anfangsenden“ dürfte insoweit unzutreffend sein) langer Stahlstäbe zu biegen, ohne dass die Bügel bzw. Stäbe währenddessen mit der Schneideeinheit oder der stromauf der Biegeeinheit gelegenen Zieh- und/oder Geraderichteinheit in Kontakt kamen. Zwar wurden neue Biege-Schermaschinen entwickelt, die eine Biege-Schereinheit mit einer Schneideeinheit besaßen, die unter die Arbeitsfläche zurückgezogen werden konnte (vgl. IT 15 XXX A/89, dt. Übersetzung: Anlage rop 1). Die Rückziehbewegung der Schneideeinheit wurde jedoch nur mit einem komplizierten Mechanismus erreicht, der zu mühsamen Wartungsarbeiten, Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Inbetriebnahme und zu relativ langen Zykluszeiten führte (vgl. Klagepatentschrift in deutscher Übersetzung, Seite 2, Abs. 1). Weitere entwickelte Maschinen mit drei unterschiedlichen Arbeitsebenen der Zieheinheit (vgl. IT 83 XXX A/90, dt. Übersetzung: Anlage rop 2) hatten nach der Klagepatentschrift den Nachteil, dass Biegungen in den Hinterenden („trailing ends“, s. Klagepatentschrift Seite 1, vorletzter Absatz) der Abschnitte nur eine geringe Länge haben konnten.

Nach der Klagepatentschrift ist es ausgehend von diesem Stand der Technik Aufgabe des Klagepatents, eine Biege- Schermaschine nach der IT 83 XXX A/90 zu schaffen, die Stahlstäbe in jeder Form und Länge erzeugt, ohne dass die Stahlstäbe während der Biegeschritte mit der Biegeeinheit oder mit der Zieh- und/oder Geradeeinheit (14) in Kontakt kommen. Dabei soll die neue Maschine pflegeleichter und bedienungsfreundlicher sein und kürzere Zykluszeiten aufweisen.

Als Lösung schlägt das Klagepatent u.a. vor, dass die Biegeeinheit eine erste normale Arbeitsposition in Höhe der Arbeitsoberfläche, ggf. eine zweite Position mit völliger oder teilweiser Zurückziehung unter die Arbeitsoberfläche und eine dritte, angehobene Position oberhalb der Arbeitsoberfläche aufweist.

Das Biegen soll zunächst in der ersten, normalen Arbeitsposition ausgeführt werden. Die zweite, nach unten gezogene Position soll dazu dienen, Umkehrungen der Biegungen im Uhrzeiger- oder Gegenuhrzeigersinn zu ermöglichen, während die dritte, angehobene Ebene Biegungen in den Hinterenden (nicht Vorderenden, die deutsche Übersetzung dürfte insofern nicht zutreffend sein) langer Stahlstäbe oder komplexer Bügel ermöglichen soll, ohne dass die Stäbe oder Bügel in Kontakt mit der Schneideeinheit oder mit der Zieh- und/oder Geraderichteinheit (14) geraten.

Der Patentanspruch 1 sieht folgende Merkmale vor:

(a) Die Biege-Schermaschine für Profilstäbe besteht aus
(b) einer Biegeeinheit (12),
(c) die stromab einer Einheit (14) gelegen ist,
(d) welche Profilstäbe (15) zieht und/oder geraderichtet
(e) und mit einer dazwischen angeordneten Schneideeinheit (11).
(f) Die Maschine besitzt stromab der Biegeeinheit (12) und auf der gleichen Achse wie der Profilstab (15) eine Zieheinheit (13).
(g) Die Biegeeinheit (12) weist eine erste normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position auf.
(h) Die Zieheinheit weist nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition (13 N) und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position (13 S) auf,
(i) sondern auch eine angehobene Position, um den Profilstab über die Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben.
(j) Die Biegeeinheit (12) besitzt eine dritte, angehobene Arbeitsposition (12A).
(k) Ein Profilstab (15) ist oberhalb der Schneideeinheit (11) und oberhalb der Einheit (14) angeordnet, welche die Profilstäbe (15) zieht und/oder geraderichtet.

2.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen weder in wortsinngemäßer noch in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.

a)
Dies gilt zunächst hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I.

aa)
Diese verwirklicht jedenfalls die Merkmale h) und i) nicht wortsinngemäß. Nach diesen Merkmalen weist die Zieheinheit nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition und eine zweite, nach unten zurückgezogene Position auf, sondern auch eine angehobene Position, um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben. Der Anspruch setzt demgemäß in Bezug auf die Zieheinheit drei zu unterscheidende Positionen voraus.

Daran fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform I, da der Greifer, in welchem die Klägerin die Zieheinheit sieht, lediglich zwei mögliche Positionen aufweist (siehe Seite 17 der Klageschrift), nämlich eine Position, bei der er über die gesamte Breite der Maschine verfahren werden kann, und eine zweite Position näher an der Arbeitsfläche, bei der er bereits gebogene oder auch noch ungebogene Stahlstangen greifen kann. Insofern kann der Greifer also konstruktionsbedingt nicht unter die Ebene der Arbeitsfläche versenkt werden (13 S), so dass es an einer nach unten zurückgezogenen Position im Sinne von Merkmal h) fehlt. Zugleich sind damit die Merkmale h) und i) nicht erfüllt, weil diese gerade mehr als zwei Positionen des Greifers voraussetzen:

aaa)
Es fehlt an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals h), weil es – wie die Klägerin auf Seite 34 f. der Replik auch nicht verkennt -, an der „zweiten, nach unten zurückgezogenen Position fehlt“: Der Profilstab wird bei der angegriffenen Ausführungsform I von oben vom Greifer ergriffen und stromabwärts transportiert und nicht etwa von unten her, wie es der Anspruch 1 bei dem Transport stromabwärts vorsieht, damit der Stab die Zieheinheit passieren kann. Soweit die Klägerin argumentiert, der Greifer der angegriffenen Ausführungsform I erfülle jedenfalls die gleiche Funktion, wie sie durch die unterschiedlichen Positionen der Zieheinheit gemäß Anspruch 1 erzielt werde, verfängt dies nicht. Denn bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen darf die grundsätzlich gebotene funktionale Betrachtung nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das jeweilige Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit dernräumlich-körperlichen Anforderungen nicht in Einklang steht, weil ansonsten die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Verwirklichung aufgelöst würde (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).

Ohne Erfolg stützt die Klägerin den gleichwohl erhobenen Vorwurf einer wortsinngemäßen Verwirklichung auch des 2. Teils des Merkmals h) auf folgende Umstände: Die im unmittelbaren Anschluss zur Biegeeinheit stromabwärts gelegene, unter die Arbeitsplatte absenkbare Blockiereinheit (vgl. nach oben gefahrenes Element im rechteckigen Ausschnitt gemäß Bild 17 der Klageerwiderung, Blatt 133 d.A.) sei als Untereinheit Bestandteil der Zieheinheit respektive des Greifers anzusehen. Die Blockiereinheit bewirke, dass der ansonsten bei einer Fortbewegung nicht mehr ausreichend fixierte Profilstab gehalten werde, wenn das stromaufwärts gelegene Ende des Profilstabes gebogen werde. Die Blockiereinheit stelle die benötigte Gegenkraft zur Verfügung, wenn der stromaufwärts gelegene Profilstab gebogen werde und der Greifer die entstehende Zugkraft nicht mehr halten könne. Laut Merkmal f) befindet sich die Zieheinheit stromab der Biegeeinheit und auf der gleichen Achse wie der Profilstab. Selbst wenn der Fachmann diese Ortsangabe dahingehend als offen betrachten sollte, ob die Zieheinheit gegebenenfalls aus mehreren, an jeweils unterschiedlichen Orten angeordneten Teilen bestehen könne, erkennt er, dass die Blockiereinheit der angegriffenen Ausführungsform I jedenfalls im Hinblick auf die technische Funktion keine Komponente der Zieheinheit darstellt. Die betreffenden Ausführungen der Klägerin lassen nämlich keinen Wirkzusammenhang zwischen der Blockiereinheit und der Zieheinheit (dem Greifer) erkennen, sondern einen solchen zwischen Biegeeinheit und Blockiereinheit. Deshalb kann aus diesem Umstand nichts dafür hergeleitet werden, die Blockiereinheit als Teil der Zieheinheit anzusehen.

Soweit die Klägerin auf Seiten 9 bis 16 des Schriftsatzes vom 21.10.2011 eine angehobene Position der Zieheinheit im Rahmen eines Vergleichs des dritten Verfahrensabschnittes der angegriffenen Ausführungsform I (siehe Grafik 3 auf S. 13 des Schriftsatzes vom 21.10.2011) mit der Figur 4b des Klagepatents ableiten möchte, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Die Klägerin stellt insoweit nämlich verfehlt auf eine angehobene Position der Zieheinheit (allein) gegenüber der Biegeeinheit ab. Demgegenüber geht das Verständnis des Patentanspruchs 1 dahin, dass eine angehobene Position im Vergleich zur (gesamten) Arbeitsoberfläche eingenommen wird. Aus dem Anspruchswortlaut selbst ergibt sich dies dadurch, dass der Begriff der Arbeitsposition sowohl hinsichtlich der Zieh- als auch hinsichtlich der Biegeeinheit verwendet wird, ohne dass in Bezug auf das Vergleichsobjekt differenziert wird. Die Biegeeinheit kann aber nicht zugleich das als Vergleichsmaßstab herangezogene Bauteil und das Bauteil, welches die angehobene Position innehaben soll, sein. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung, die gemäß Art. 69 EPÜ im Rahmen der Auslegung heranzuziehen ist, dass dem Klagepatent das oben wiedergegebene Verständnis zugrundeliegt. An sämtlichen Stellen, wo das Bezugsobjekt genannt ist, ist stets von der „Arbeitsoberfläche“ die Rede (vgl. z.B. S. 2, letzter Absatz; Seite 3, 3. Absatz der deutschen Übersetzung des Klagepatents).

Schließlich verfangen nicht die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29.02.2012 betreffend „eine noch höhere Arbeitsposition“, wenn die Arbeitsebene sich erhebt, damit der zu biegende Stab die Schneideeinheit überholt. Diese Sichtweise ist nämlich nicht mit dem unstreitigen Vorbringen zu vereinbaren, wonach die Schneideeinheit bei der angegriffenen Ausführungsform I unter die stationäre Arbeitsebene abgesenkt wird. Im Übrigen erhebt sich die gesamte Arbeitsfläche nur bei der angegriffenen Ausführungsform II, nicht jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform I.

bbb)
Die angehobene Position der Zieheinheit im Sinne von Merkmal i) dient ausweislich dieses Merkmals dem Zweck, dass der Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit angehoben werden kann. Diese Zweckangabe beinhaltet (mittelbar) eine räumlich-körperliche Anforderung (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation), wonach die Zieheinheit so ausgebildet sein muss, dass die in der Zweckangabe genannte Hebebewegung (Profilstab über Abstützrolle der Biegeeinheit anheben) ermöglicht wird. Bei der angegriffenen Ausführungsform I wird der Profilstab jedoch nicht angehoben, sondern es wird die Biegeeinheit (bzw. Teile derselben) nach unten verfahren, so dass die betreffende räumlich-körperliche Vorgabe nicht erfüllt ist. Ob die Lösung der angegriffenen Ausführungsform I funktional gleichwirkend ist, hat aus den unter aaa) genannten Gründen bei der Prüfung der wortsinngemäßen Verletzung wiederum a priori außer Betracht zu bleiben.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform I stellt auch keine äquivalente Verwirklichung der im Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre dar.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

Die Klägerin sieht in Bezug auf die Merkmale h) und i), die nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht wortsinngemäß verwirklicht sind, folgende Austauschmittel bei der angegriffenen Ausführungsform:

– die Zieheinheit weist nicht nur eine erste, normale Arbeitsposition, sondern ferner bildet ein Teil der Zieheinheit eine unter die Arbeitsebene versenkbare, stromab der Biegeeinheit angeordnete Halteeinheit (zu Merkmal h);

– anstelle einer angehobenen Arbeitsposition der Zieheinheit (um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben) kann der Greifer neben einer ersten Position, bei der der Greifer über die gesamte Breite der Maschine verfahren werden kann, auch eine zweite Position aufweisen, bei der der Greifer näher an der Arbeitsfläche geführt ist und hierbei bereits gebogene oder auch noch ungebogene Enden der Stahlstangen greifen und diese über die Biegeeinheit hinwegbewegen kann:

(Das erste Bild zeigt wie der Greifer der angegriffenen Ausführungsform I in einer angehobenen Position über die Breite der Maschine verfahren wird. Das zweite Bild stellt den Greifer in abgesenkter Position dar, in der er die Stahlstange ergreift. Überdies zeigt das zweite Bild in dem rechteckigen Ausschnitt die Blockiereinheit, die die Klägerin als Teil der Zieheinheit begreift).

Die angegebenen Austauschmittel erfüllen nicht die anerkannten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen Äquivalenz.

Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und des Naheliegens erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls an dem Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, weshalb die Voraussetzungen einer patentrechtlichen Äquivalenz insgesamt nicht bejaht werden können. Es genügt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit für die Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das von der Klägerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass der Fachmann zu der abgewandelten Ausführungsform gelangen konnte, indem er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientierte. Eine Orientierung am Patentanspruch verlangt, dass der Patentanspruch in all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, BeckRS 2011, 25197 – Diglycidverbindung; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 07639).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nur solche fachmännischen Überlegungen an der durch den Patentanspruch geschützten technischen Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, eine Zieheinheit mit einer angehobenen Position vorzuweisen, um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben (vgl. Merkmale h) und i)). Daran fehlt es. Der Wortlaut des Patentanspruchs legt sich in den Merkmalen h) und i) auf ganz bestimmte Verfahrensweisen fest. In der Beschreibung des Klagepatents finden sich keine Passagen, die dem Fachmann einen Anhalt liefern könnten, die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform I sei eine am Patentanspruch orientierte Lösung.

Während die Zieheinheit 13 bei noch nicht abgeschnittenem Stab zunächst in einer abgesunkenen Position steht, den Stab von unten ergreift und über sich hinweg zieht, ergreift der Greifer den Stab von oben und führt ihn in dieser Weise horizontal über die zu diesem Zweck abgesunkene Biegeeinheit. Bei dem Klagepatent hebt die Zieheinheit den abgeschnittenen Stab in angehobener Position über die Biegeeinheit, um eine Biegung in anderer Richtung zu ermöglichen. Bei der angegriffenen Ausführungsform sinkt die Biegeeinheit ab, damit der Stab passieren und in anderer Richtung gebogen werden kann. Ohne Erfolg zieht die Klägerin insoweit das Argument einer sog. kinematischen Umkehr heran, um die Anforderungen der Gleichwertigkeit zu belegen. Ihre Überlegungen verkennen jedoch, dass der Greifer der angegriffenen Ausführungsform I den Stab nur deshalb horizontal an der Biegeeinheit vorbeiführen bzw. über die Biegeeinheit „heben“ kann, da die Biegeeinheit zu diesem Zweck absinkt. Während das Klagepatent mithin von einer absenkbaren Zieheinheit ausgeht, damit der Stab über sie selbst hinweg transportiert werden kann, stellt sich das Problem bei dem Greifer erst gar nicht. Da er sich mit dem Stab bewegt, stellt er kein Hindernis für die Fortbewegung des Stabes dar. Anders als bei der patentierten Lösung stellt sich bei der angegriffenen Ausführungsform I jedoch das Problem, dass der Greifer mit der Biegeeinheit in normaler Position kollidieren kann. Die Biegeeinheit wird daher herabgesenkt, wenn der Greifer sie horizontal passiert (vgl. Bilder 11, 12, 13; Bl. 127 ff. d. A.). Da mithin ein anderer Mechanismus wegen des Einsatzes des Greifers notwendig wird, liegt eine bloße kinematische Umkehr nicht vor. Im Übrigen scheidet ein gleichwertiges Austauschmittel auch deswegen aus, da mit der Einrichtung des Greifers neue Probleme geschaffen werden (Kollision des Stabes mit der Biegeeinheit) und ein weiterer Mechanismus (Absenken der Biegeeinheit) notwendig wird. Soweit die Klägerin auf die Figuren 5 und 6 des Klagepatents abzielt, mithin auf den Umstand hinweisen möchte, dass die angehobene Position der Zieheinheit 13 A auch dazu dient, den Stab über die Abstützrolle der Biegeeinheit zu heben und damit eine Biegung in umgekehrter Richtung zu ermöglichen, kann der Greifer auch dies nicht leisten, ohne dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Biegeeinheit absenkt.

Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin, welche es im Erteilungsverfahren in der Hand gehabt hätte, einen breiter formulierten Anspruch zu wählen, sich für eine ganz bestimmte Konstruktionsweise entschied, wird der Fachmann geradezu von einer Lösung weggeführt, bei welcher die Zieheinheit nicht drei Arbeitspositionen einnehmen kann und statt einer angehobenen Position der Zieheinheit eine abgesenkte Position der Biegeeinheit notwendig wird. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent abschließend eine bestimmte Konstruktionsvariante, nämlich das Bestehen dreier Arbeitspositionen der Zieheinheit und damit eine Auswahlentscheidung vorgibt.

Zudem führt das Klagepatent bezüglich des Umstandes, dass die angegriffene Ausführungsform I die Schneideeinheit absenkt, statt die Zieheinheit und die Biegeeinheit anzuheben (was keine kinematische Umkehr darstellt), den Fachmann von der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform weg. Das Klagepatent zeigt in Fig. 2 a die Zieheinheit 13 in einer versunkenen Position, damit der Profilstab durch die Einheit 14 über die Zieheinheit 13 nach vorwärts transportiert werden kann. Fig. 3 a zeigt, wie die Zieheinheit 13 nunmehr in normaler Position den Profilstab ergreift. Nach dem Schneiden des Profilstabes (Fig. 4 a) fördert die Zieheinheit 13 den Stab weiter vorwärts. Bei einem weiteren Biegevorgang wird die Biegeeinheit nach oben gefahren, während die Zieheinheit entweder ebenfalls nach oben gefahren wird (bei Stäben mit großem Querschnitt) oder in der normalen Position (bei flexiblen Stäben mit kleinem Querschnitt) verbleibt (Fig. 5 a, b, c). Die Zieheinheit fährt den Stab in Richtung Schneideeinheit. Die angehobene Biegeeinheit biegt das hintere Ende des Profilstabes, ohne dass der Stab mit der Schneideeinheit und der Einheit 14, die sich in normaler Position befinden, in Kontakt geraten können (Fig. 6 a). Dabei hält die Zieheinheit den Stab fest. Während die Zieheinheit 13 gemäß der Beschreibung den abgeschnitten Stab zur zweiten Biegung stromaufwärts schiebt, befindet sich die Zieheinheit folglich in angehobener oder normaler Position, während die Biegeeinheit in jedem Fall angehoben ist (Merkmal j), um eine Kollision mit der Schneideeinheit zu vermeiden. Bei der angegriffenen Ausführungsform befindet sich die Biegeeinheit dagegen – während der Greifer den Stab zur zweiten Biegung stromaufwärts transportiert – wie auch der Greifer selbst in normaler Position. Stattdessen sinkt die Schneideeinheit ab, um eine Kollision mit dem Profilstab zu vermeiden.

Das Klagepatent grenzt sich gegenüber dem Stand der Technik gerade durch das Anheben der Biege- und Zieheinheit gegenüber dem Absenken der Schneideeinheit ab. Es bezieht sich auf die Erfindung IT 15 XXX A/89 (dt. Übersetzung: Anlage rop 1) als Stand der Technik, die eine Biege-Schermaschine mit einer Schneideeinheit betrifft, die unter die Arbeitsfläche zurückgezogen werden kann. Es führt dazu aus, dass die Rückziehbewegung der Schneideeinheit bislang lediglich mit einem komplizierten Mechanismus erreicht wurde, der mühsame Wartungsarbeiten, Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Inbetriebnahme und relativ lange Zykluszeiten nach sich ziehe. Die neue Biegemaschine vermeide durch das Anheben der Biegeeinheit und der Zieheinheit nicht nur die Kollision zwischen Stab und Schneideeinheit, sondern führe auch zu weniger Pflege durch den Maschinenoperator, Bedienungsfreundlichkeit und kürzeren Zykluszeiten. Das Absenken der Schneideeinheit wird mithin zugunsten der beschriebenen Lösung aufgegeben. Die angegriffene Ausführungsform I gibt das Absenken der Schneideeinheit dagegen nicht auf. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform den Nachteil des Absenkens der Schneideeinheit behebt.

Die Gleichwertigkeit der Lösung gemäß der angegriffenen Ausführungsform I kann auch nicht aus folgendem Satz auf Seite 5 der deutschen Übersetzung des Klagepatents hergeleitet werden:

„Die Schneideeinheit 11 nach der Erfindung besitzt vorteilhafter Weise lediglich eine einzige Arbeitsposition.“

Selbst wenn dieser Satz so ausgelegt werden kann, dass unter Umständen eine weitere Arbeitsposition der Schneideeinheit möglich ist, ändert dies nichts daran, dass das Klagepatent ein Absenken der Schneideeinheit aus den auf Seite 2 oben der deutschen Übersetzung des Klagepatents genannten Gründen ablehnt und der Fachmann von einer auf einen solchen Verfahrensschritt zurückgreifenden Lösung abgehalten wird.

Nach alledem dürfen Wettbewerber der Klägerin darauf vertrauen, dass von der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung abweichende Konstruktionen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen.

b)
Auch die angegriffene Ausführungsform II verletzt das Klagepatent nicht.

aa)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung scheitert jedenfalls hinsichtlich des Merkmals i) (Zieheinheit weist eine angehobene Position auf) .

Wie die Klägerin auf Seite 23 der Klageschrift einräumt, weist die Zieheinheit der angegriffenen Ausführungsform II keine angehobene Position auf, sondern es lässt sich stattdessen die Biegeeinheit unter die Arbeitsfläche versenken, um die Stahlstäbe über die Abstützrolle der Biegeeinheit heben zu können.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Arbeitsfläche eine im Vergleich zur normalen Arbeitsposition angehobene dritte Position aufweise, indem sich die Arbeitsfläche mit den beiden Biegeeinheiten und der Zieheinheit aus der Ebene heraus kippen lasse, entspricht diese Lösung jedenfalls nicht dem Wortsinn des Merkmals i). Wie unter a) zum Merkmal i) ausgeführt, kommt es auf eine angehobene Position der Zieheinheit zur Arbeitsoberfläche als Bezugsobjekt an. Durch das angesprochene Kippen der gesamten Arbeitsoberfläche verändert sich bei der angegriffenen Ausführungsform II die relative Position der Zieheinheit zur Arbeitsoberfläche jedoch nicht.
Aus den ebenfalls schon zur angegriffenen Ausführungsform I genannten Gründen genügt deshalb nicht, dass die Zieheinheit „zumindest gegenüber der Biegeeinheit bzw. wenigstens gegenüber der Abstütz- bzw. Widerlagerrolle und dem Biegezapfen eine angehobene Position aufweise (vgl. Argumentation der Klägerin auf S. 64 ff. des Schriftsatzes vom 28.4.2011).

bb)
Die angegriffene Ausführungsform II stellt keine äquivalente Verwirklichung der im Anspruch 1 enthaltenen technischen Lehre dar.

In Bezug auf das Merkmal i), hinsichtlich dessen wie zuvor erläutert eine wortsinngemäße Verletzung ausscheidet, sieht die Klägerin ein Austauschmittel darin, dass bei der angegriffenen Ausführungsform II anstelle einer angehobenen Arbeitsposition der Zieheinheit (um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben) eine versenkbare Biegeeinheit vorhanden sei.

(Im ersten Bild sieht man den Biegezapfen und die Abstützrolle der Biegeeinheit in normaler Position, beim zweiten Bild befinden sich Biegezapfen und Abstützrolle in abgesunkener Position und bei dem dritten Bild sind die Biegezapfen und die Abstützrolle in der Weise in ihre normale Position verfahren worden, dass sie den Profilstab in die entgegengesetzte Richtung biegen können).

Das von der Klägerin angegebene Austauschmittel erfüllt nicht die anerkannten, in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform I näher erläuterten Anforderungen an die Bejahung einer patentrechtlichen Äquivalenz.

Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Gleichwirkung und des Naheliegens erfüllt sind. Denn jedenfalls das Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit ist nicht gegeben.

Anders als das Klagepatent verzichtet die angegriffene Ausführungsform II auf eine angehobene Position der Zieheinheit und wählt stattdessen eine andere schon aus der Technik bekannte Konstruktion. Mit den Merkmalen i) und j) sieht das Klagepatent vor, dass die Biegeeinheit und die Zieheinheit eine angehobene Position aufweisen, damit der abgetrennte Stab nicht mit der Schneideeinheit kollidiert. Die angegriffene Ausführungsform vermeidet die Kollision zwischen Stab und Schneideeinheit dadurch, dass die gesamte Arbeitsfläche nach oben angehoben wird, während die Schneideeinheit in einer normalen Position verbleibt. Darüber hinaus sieht Merkmal i) vor, dass die Zieheinheit eine angehobene Position aufweist, um den Profilstab über eine Abstützrolle der Biegeeinheit der Maschine anzuheben. Bei der angegriffenen Ausführungsform II senken sich Teile der Biegeeinheit jedoch stets ab, um ein Anheben des Stabes über den Biegezapfen zu ermöglichen, damit der Stab in die andere Richtung gebogen werden kann. Bei dem Klagepatent senkt sich die Biegeeinheit nur ab, solange der Profilstab noch nicht abgetrennt wurde. Sobald der Stab abgeschnitten worden ist und von der Zieheinheit stromaufwärts bewegt wird, muss sich die Biegeeinheit nicht mehr absenken, damit der Stab über den Biegezapfen gehoben und so eine Biegung des Hinterendes in die umgekehrte Richtung ermöglicht werden kann. Stattdessen hebt sich in dieser Situation die den Profilstab haltende Zieheinheit an und hebt den Stab über die Biegeeinheit samt Biegezapfen. Ist der Stab dagegen nicht abgetrennt, kann die Zieheinheit dies nicht bewirken. Denn dann wird der Stab von der Einheit 14, die sich in normaler Position befindet, festgehalten. Würde die Zieheinheit den Stab anheben, würde sich der Stab linear verbiegen.

Wie sich aus der Patentschrift des Patentes IT 83 XXX A/90 (deutsche Übersetzung, s. Anlage rop 2), auf die das Klagepatent als Stand der Technik Bezug nimmt, ergibt, ist das Anheben der Zieheinheit leichter zu bewerkstelligen als das Absenken der Biegeeinheit. Unter Rn. 25 heißt es zum Absenken der Biegeeinheit: „Dieses System ist an sich ausgezeichnet, besitzt aber den großen Nachteil, dass für diese Verlagerung Zeiten erforderlich sind, die als zu lang betrachtet werden. Es wurde daher vom Anmelder das Problem einer – wenn möglichen – Verminderung der durch das wieder Instellungbringen der Biegeeinheit in Maschinen (…) hervorgerufenen Totzeiten in Angriff genommen. Überraschenderweise wurde das neue erfindungsgemäße Verfahren gefunden, welches Verfahren eine Modifikation der Maschine mit sich bringt. “ Unter Rn. 20 heißt es zum abgeschnittenen Stab: „Wenn die entgegen gerichtete Biegung (…) durchgeführt werden soll, wird die Zieheinheit mit dem Stab angehoben, während die Biegeeinheit im wesentlichen durch eine seitliche Bewegung wieder in Stellung gebracht wird. Die Zieheinheit wird dann wieder abgesenkt, so dass der Stab in der Biegeeinheit wieder in Stellung gebracht wird und die Biegeeinheit die umgekehrte Biegung, die in diesem Fall eine Biegung entgegen dem Uhrzeigersinn ist, durchführen kann. Dieses System ist viel schneller, weil das Heben der Zieheinheit viel schneller durchzuführen ist als das Absenken der Biegeeinheit. Erfindungsgemäß wird eine Maschine (…) derart modifiziert, dass die in Arbeitsrichtung nach der Biegeeinheit angeordnete Zieheinheit in Bezug auf die horizontale Ebene der Arbeitsplattform drei vertikale Stellungen hat (…)“. Das in Anlage rop 2 beschriebene Patent sieht daher ein Anheben der Zieheinheit vor. Das Klagepatent übernimmt diesen Vorteil und entwickelt das Patent weiter (Absenken der Schneideeinheit wird entbehrlich). Die angegriffene Ausführungsform macht dagegen von dem Vorteil, den das Anheben der Zieheinheit statt dem Absenken der Biegeeinheit mit sich bringt, keinen Gebrauch. Auch dieser Vorteil ist jedoch für das Klagepatent, das sich die weitere Verbesserung einer Biege-Schermaschine durch Austausch komplizierter Mechanismen zum übergeordneten Ziel gesetzt hat, entscheidend.

Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin einen breiter formulierten Anspruch hätte wählen können, sich aber für eine ganz bestimmte Konstruktionsweise entschied, wird der Fachmann von einer Lösung weggeführt, bei der nur die komplette Arbeitsfläche gekippt werden kann. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent eine bestimmte Konstruktionsvariante und damit eine Auswahlentscheidung vorgeben wollte.

Auch in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II dürfen Wettbewerber der Klägerin darauf vertrauen, dass von der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung abweichende Konstruktionen unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt innerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegen.

Offen bleiben kann, ob sich die angegriffene Ausführungform II als sog. Unterkombination erweist, bei der – wie die Beklagte meint – die technische Lehre des Merkmals i) einschließlich seiner Wirkungen ersatzlos wegfallen sei und schon deshalb eine Äquivalenz ausscheide (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn. 107, 108).

3.
Soweit die Klägerin sich auf das Gutachten aus einem italienischen Parallelverfahren bezieht (Anlage LS 15, deutsche Übersetzung in Anlage LS 15a), kann sich daraus a priori kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung ergeben: Es ist der Kammer bereits nicht möglich, zu überprüfen, ob das dem Gutachten zugrunde gelegte Patent IT 1 252 XXX (Anlage LS 14), welches nicht in deutscher Übersetzung vorliegt, dem Klagepatent entspricht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Streitwert: 600.000,00 €