4b O 120/07 – Fahrradkurbelbaugruppe II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1939

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2012, Az. 4b O 120/07

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
IV. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 203 21 XXX (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 07.03.2003 angemeldet und dessen Eintragung am 28.12.2006 veröffentlicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es bezieht sich auf eine Fahrradkurbelbaugruppe.

Gegen das Klagegebrauchsmuster ist von der A Deutschland GmbH ein Löschungsverfahren geführt worden, im Hinblick auf welches der Rechtsstreit zunächst mit Beschluss der Kammer vom 07.02.2008 ausgesetzt worden ist. Während das Klagegebrauchsmuster von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts in vollem Umfang gelöscht wurde, bestätigte das Bundespatentgericht (im Folgenden: BPatG) auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 11.01.2012 die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in eingeschränktem Umfang. Den Beschluss des BPatG hat die Klägerin der Kammer mit Schriftsatz vom 04.04.2012 vorgelegt.

Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet in seiner inzwischen eingeschränkten Fassung (wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung durch Unter- bzw. Durchstreichungen gekennzeichnet sind):
Fahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:
einen Achskörper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet ist, und
einen Flansch Vorsprung (366), der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Flansch Vorsprung (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach außen bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass
die ersten Keilzähne (358) sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (XXX) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und
die zweiten Keilprofilezähne (370) sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) erstrecken;
und die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sind.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Fahrrades, das eine spezielle Ausführungsform einer Kurbelbaugruppe gemäß der Erfindung beinhaltet. Figur 3 ist eine explodierte Ansicht der Kurbelbaugruppe.

Die Beklagte zu 1), die B KG, sowie die Beklagte zu 2), die C GmbH, sind die beiden auf der Internetseite der A Corporation (www.A.com) genannten deutschen Vertreiber von A-Fahrradkomponenten. Die Beklagte zu 3), die A Europe, ist die europäische Zentrale des US-amerikanischen Unternehmens A Corporation.

Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradkurbeleinheiten unter den Bezeichnungen:
(im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).

Ein Auszug aus den Katalogen der A, in denen die angegriffene Ausführungsformen abgebildet sind, liegt der Kammer als Anlage L 4 vor. Detaillierte Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsformen wurden als Anlage L 5 überreicht. Beispielhaft wird nachfolgend das Modell A „D“ abgebildet:

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln. Auch die Vorgabe des Klagepatents, wonach die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sein müssten, sei wortsinngemäß erfüllt, auch wenn die Keilzähne bei den angegriffenen Ausführungsformen leicht gegenüber dem Außenumfang nach hinten versetzt seien. Denn diese Vorgabe stelle vorrangig eine Abgrenzung zum Stand der Technik dar, in dem in der DE 100 32 XXX (im Folgenden: E 1) eine Ausgestaltung bekannt gewesen sei, bei der die Achse mehrere Stufenabsätze aufweise, wobei diese Abstufungen bei der Montage als Anschlag dienten.

Der Fachmann gehe davon aus, dass mit der Außenumfangsfläche „bündige“ Keilzähne nicht absolut bündig sein müssten, sondern dass lediglich verlangt werde, dass die technische Funktion dieser Vorgabe erfüllt werde. Diese bestehe darin, dass die Achse leicht durch die Komponenten hindurchgeführt werden können müsse. Diese Funktion sei auch dann erfüllt, wenn die Keilzähne um einen kleinen Betrag unter der Flucht der Außenumfangsfläche verblieben.

Hilfsweise stützt sich die Klägerin auf eine äquivalente Verletzung des Klage-gebrauchsmusters insofern, als dass die zweiten Keilzähne bei den angegriffenen Ausführungsformen zwar nicht mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig seien, aber eine gleichwertige Lösung verwirklicht sei. Die Bündigkeit der zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers solle nur dafür sorgen, dass der Achskörper frei durch die begleitenden Komponenten hindurch geschoben werden könne. Dies sei gleichwirkend auch durch die leicht zurückspringenden Keilzähne gewährleistet. Die Abwandlung sei für den Fachmann auch auffindbar in Zusammenschau mit der weiteren Vorgabe des Klagegebrauchsmusters, wonach sich die Keilzähne nicht bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers nach außen erstrecken dürfen. Die Abwandlung sei auch gleichwertig, und zwar schon deshalb, weil die Abweichung in den Abmessungen geringfügig sei.

Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen,
eine Fahrradkurbelachse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:
Die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm zu tragen, wobei die Kurbelachse aufweist:
einen Achskörper, der eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen, die an einem ersten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet ist, und
einen Flansch, der sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach außen bewegt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die ersten Keilzähne sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen, und
die zweiten Keilzähne sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche des Achskörpers erstrecken;
und die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sind.

hilfsweise (Äquivalenzantrag 1):
die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers abgestuft sind,

weiter hilfsweise (Äquivalenzantrag 2):
die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers abgestuft sind, wobei der zweite Endabschnitt dazu geeignet ist, durch weitere Komponenten, insbesondere Kurbelarm und Tretlager, hindurch geschoben zu werden, bis der zweite Endabschnitt der Achse sich in die Öffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms hinein erstreckt,

weiter hilfsweise (Äquivalenzantrag 3):
die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers abgestuft sind, wobei der Außendurchmesser der zweiten Keilzähne bis zu (hilfsweise: etwa) 3,00 mm kleiner ist als der Außendurchmesser des Achsenkörpers,

weiter hilfsweise (Äquivalenzantrag 4):
die zweiten Keilzähne bezüglich der Außenumfangsfläche des Achskörpers abgestuft sind, wobei ein erster Achsabsatz vorhanden ist mit einem Außendurchmesser, der bis zu 1,50 mm kleiner ist als der Außendurchmesser des Achskörpers und wobei ein in Richtung des zweiten Endabschnitts außen liegender zweiter Achsabsatz vorhanden ist mit einem Außendurchmesser, der bis zu 3,00 mm kleiner ist als der Außendurchmesser des Achskörpers.

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber vollständig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 28. Januar 2007 die im Klageantrag I. bezeichneten Handlungen
begangen hat und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,
wobei zum Nachweis der Angaben unter Ziff. 1. und 2. die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
und wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind.

III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 2007 entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, bei den Achskörpern der angegriffenen Ausführungsformen seien die ersten Keilzähne nicht an dem ersten Endabschnitt des Achskörpers angeordnet. Denn das Klagepatent gebe vor, dass sich der erste Endabschnitt (an dem sich die Keilzähne befinden) unmittelbar an den Flansch anschließen müsse. Bei den angegriffenen Ausführungsformen weise der Abschnitt, der sich an den Flansch anschließe, aber keine Keilzähne auf, sondern sei glatt. Im Übrigen meinen die Beklagten, es seien im Patentanspruch zahlreiche Zweckangaben enthalten (etwa „… ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein…“; „…ausgebildet, um gegen eine seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms anzustoßen…“; „…sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen“), die keine Einschränkung hinsichtlich der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der jeweiligen Bauteile enthalten würden.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die zweiten Keilzähne zudem nicht mit der Außenumfangsfläche bündig, denn die angegriffenen Ausführungsformen wiesen zwei Achsabsätze auf: zunächst springe eine glatte Fläche ca. 2 mm von der Außenumfangsfläche zurück, und dann seien die zweiten Keilzähne selbst mit dieser zurückspringenden Fläche nicht bündig, sondern es sei ein weiterer Absatz zu den Keilzähnen vorhanden. Dadurch sei die Achse auch nicht seitlich frei verschiebbar, da der 2 mm-Achsabsatz gegen ein Lager im Innern des Fahrradgestells stoße. In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Vortrag unstreitig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin kann von den Beklagten keine Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus §§ 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; §§ 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Klagegebrauchsmuster in der geänderten Fassung weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln.

I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt im Anspruch 1 eine Fahrradkurbelachse. Das Klagegebrauchsmuster erläutert, dass die Pedalbaugruppe eines Fahrrads regelmäßig in einem zylindrischen Rohrabschnitt des Fahrradrahmens drehbar angebracht wird. Eine Pedalbaugruppe beinhalte dabei für gewöhnlich rechte und linke Kurbelarme, von denen jeder ein an dem einen Ende angebrachtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jeden Kurbelarmes sei an einer Achse angebracht, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstrecke. Dort sei die Achse durch Lager drehbar gelagert. Gewöhnlich seien ein oder mehrere Kettenräder am rechten Kurbelarm befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben. Dabei müssten das bzw. die vordere(n) Kettenrad/Kettenräder mit dem hinteren Kettenrad/den hinteren Kettenrädern korrekt fluchten, damit das Fahrrad korrekt arbeitet. Daher müsse die Achse im Tretlager seitlich korrekt positioniert sein.

Das Klagegebrauchsmuster führt aus, dass es hierfür im Stand der Technik verschiedene Verfahren gab, die die exakte Positionierung mit Adapterbauteilen bewerkstelligen konnten. Hieran kritisiert es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass für gewöhnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Außenumfangsfläche eines jeden Adapterelementes freiliege, was häufig zu einem Verrosten und Verschmutzen der Gewinde führe.

Aufgrund dieses Standes der Technik ist es das der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zu Grunde liegende technische Problem, eine Fahrradkurbelachse zur Verfügung zu stellen, bei der die seitliche Positionierung der Achse ohne die Nachteile des Standes der Technik eingestellt werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 – in der eingeschränkten Fassung – die Kombination folgender Merkmale vor
1. Fahrradkurbelachse (59),
1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen,
2. die Kurbelachse (59) weist einen Achskörper auf
2.1 der Achskörper (348) weist eine Mehrzahl von ersten Keilzähnen (358) auf, die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achskörpers (348) angeordnet ist,
2.2 der Achskörper (348) weist eine Mehrzahl von zweiten Keilzähnen (370) auf, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achskörpers (348) angeordnet ist,
3. die Kurbelachse weist einen Flansch (366) auf,
3.1 der Flansch (366) erstreckt sich radial nach außen vom ersten Endabschnitt (350),
3.2 der Flansch (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche Außenfläche (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzustoßen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach außen bewegt,
4. die ersten Keilzähne (358) erstrecken sich radial nach außen von einer Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) und sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfläche (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen,
5. die zweiten Keilzähne (370) erstrecken sich nicht radial nach außen relativ zur Außenumfangsfläche (362) des Achskörpers (348) und
5.1 und die zweiten Keilzähne sind mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Klagegebrauchsmuster nicht wortsinngemäß.

Sie erfüllen nicht das Merkmal 5.1., wonach die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig sein sollen.

1.
Eine nähere Beschreibung dessen, was mit dem bündigen Abschluss der zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche gemeint ist, findet sich ausdrücklich nur in Absatz [0029] der Beschreibung. Dort heißt es, die Keilzähne 370 erstreckten sich nicht bezüglich der Außenumfangsfläche nach außen, sondern seien stattdessen mit der Außenumfangsfläche des Achskörpers bündig. Der zweite Endabschnitt und der Achskörper seien somit in der Lage, durch die Öffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms und durch das Staubschutzrohr und die Adapterbaugruppen frei hindurch geschoben zu werden (…). Dadurch wird deutlich, dass die Bündigkeit so gestaltet sein muss, dass sie die freie Hindurchschiebbarkeit ermöglicht. Frei hindurchschiebbar wird der Achskörper aber einerseits dadurch, dass keine Bauteile radial weiter nach außen hervorragen als der Achskörper – dies wird bereits durch das Merkmal 5 erreicht. Andererseits muss aber auch gewährleistet sein, dass der Achskörper keine Abstufungen aufweist (also radial weiter nach innen reicht), die sich gegen entsprechende Widerlager im Staubschutzrohr bzw. in der Tretlageraufnahme abstützen könnten. Dadurch wäre nämlich die seitliche Verschiebbarkeit des Achskörpers beeinträchtigt. Wie eine solche Hemmung der freien Hindurchschiebbarkeit durch Abstufungen im Achskörper aussehen kann, wird durch die DE 100 32 XXX (E 1) deutlich. Dort weist der Achskörper 18 (Figur 1) verschiedene Abstufungen auf, insgesamt nämlich vier. Diese Abstufungen stützen sich jeweils an anderen, festen Bauteilen ab: so stützt sich etwa die erste Abstufung der Achse gegen ein Bauteil eines Kugellagers ab und begrenzt so die seitliche Verschiebbarkeit der Achse.

Eine solche Hemmung der freien Verschiebbarkeit soll, wie sich aus Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters ergibt, bei der Erfindung vermieden werden. Indem die zweiten Keilzähne mit der Außenumfangsfläche bündig sind, sich also ebenso weit radial nach außen erstrecken wie die Außenumfangsfläche, von der die ersten Keilzähne abgehen, wird sichergestellt, dass die Öffnung, durch die der Achskörper geführt wird, jedenfalls so dick ist wie diese Außenumfangsfläche. So wird ausgeschlossen, dass der Achskörper durch Verengungen des Rohres oder enger angebrachte Bauteile wie Kugellager, durch die er geführt werden muss, in seiner seitlichen Beweglichkeit eingeschränkt wird.

Der Fachmann wird daher dem Begriff der „Bündigkeit mit der Außenumfangsfläche“ die Bedeutung beimessen, dass die zweiten Keilzähne sich nicht weniger weit radial nach außen erstrecken dürfen als die gesamte (einheitliche) Außenumfangsfläche. Nach diesem Verständnis setzt das Merkmal also zugleich voraus, dass die Außenumfangsfläche einheitlich ist und keine Abstufungen aufweist.

Würde man dieses Verständnis der „Bündigkeit“ nicht beimessen, so wäre das Merkmal 5.1 überflüssig. Da die Bündigkeit in Absatz [0029] ausdrücklich erwähnt wird, versteht der Fachmann darunter eben mehr als nur den Umstand, der sich bereits aus Merkmal 5 ergibt, nämlich, dass sich die zweiten Keilzähne nicht radial nach außen bezüglich der Außenumfangsfläche erstrecken sollen.

Das BPatG hat dem Merkmal der Bündigkeit mit der Außenumfangsfläche in seinem Beschluss vom 11.01.2012 offensichtlich auch die Bedeutung beigemessen, dass der Achskörper eine einheitliche Außenumfangsfläche aufweisen muss, also keine Achsabsätze haben darf.

Die Gründe des Beschlusses des BPatG vom 11.01.2012 treten zwar nicht an die Stelle der ursprünglichen Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Denn hinsichtlich des zusätzlichen Merkmals 5.1 enthält der Beschluss keine sachliche Begründung, die sich mit der (mangelnden) Schutzfähigkeit dieses Teils der Erfindung befasst. Dies liegt darin begründet, dass die erfolgte Teillöschung auf einer Selbstbeschränkung der Klägerin beruhte; aus Seite 6 des Beschlusses ergibt sich, dass die Klägerin die Beschwerde zuletzt nur noch im Umfang des später für schutzfähig erachteten Hauptantrages verfolgt hat. Die Gründe stellen aber sachkundige Äußerungen dar, die als solche berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht als Ersatz für die bisherige Beschreibung des Klagegebrauchsmusters dienen (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Das BPatG führt auf Seite 16 des Beschlusses aus, die Erfindung des Klagegebrauchsmusters sei deshalb gegenüber der E 1 neu, weil die E 1 keine Fahrradkurbelachse offenbare, die hinsichtlich einer einfachen seitlichen Einstellbarkeit mit einer durchgehenden Außenumfangsfläche ausgebildet sei, mit der die zweiten Keilzähne bündig seien. Auf Seite 18 argumentiert das BPatG, die E 1 beruhe auf dem Montageprinzip, dass die Fahrradkurbelachse einseitig von der Seite eingeschoben werde. Auch sämtliche darauf zu montierende Einzelteile würden von der Seite aufgeschoben und könnten sich an entsprechenden Achsabsätzen leicht abstützen. Angesichts dieser Abstützungsmöglichkeiten werde der Fachmann auch nicht ohne weiteres auf die Idee kommen, die Achse dahingehend umzuplanen, dass sie keine Achsabsätze mehr aufweise. Damit geht das BPatG davon aus, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Achsabsätzen ein für den Fachmann wesentliches Merkmal darstellt, das jeweils mit einem bestimmten Montageprinzip zusammenhängt.

Diese Auslegung, nach der „Bündigkeit“ nach Merkmal 5.1 eine durchgehende Außenumfangsfläche voraussetzt, findet der Fachmann auch unter Berücksichtigung der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters und der Funktion, die das Merkmal 5.1 bei der Lösung dieser Aufgabe erfüllt, bestätigt.

So beschreibt es das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0003] als wesentlich, dass die Achse seitlich korrekt positioniert ist und nennt in Absatz [0004] als Vorteil der Erfindung, dass die seitliche Position der Achse ohne die Nachteile der Konstruktionen im Stand der Technik eingestellt werden könne. So soll die seitliche Positionierung der Achse beispielsweise durch die Adapterbaugruppen 124A und 124B erfolgen (Absatz [0018]). In Absatz [0032] ist beschrieben, dass der Achsbolzen 380 in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche 368 der Achse 59 eingeschraubt wird, bis das gewünschte Ausmaß an Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsstücken 154A und 154B vorhanden ist. Indem also zum einen entsprechende Bauteile in die Adapterbaugruppe eingebracht und zum anderen der Achsbolzen eingeschraubt wird, wird der Kurbelarm seitlich verschoben. Dies ist nur möglich, wenn die Achse seitlich keine Achsabschnitte aufweist, die gegen Widerstände lagern.

2.
Unstreitig sind die zweiten Keilzähne bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht mit der Außenumfangsfläche der Achse bündig. Noch vor Beginn der zweiten Keilzähne weist die Achse einen Absatz auf, durch den diese sich verjüngt, und zwar um ca. 2 mm. Damit ist nicht gewährleistet, dass die Achse ungehindert durch das Fahrradgestell geschoben werden kann und seitlich verschiebbar ist. Sobald ein Bauteil des Fahrradgestells bzw. des Tretlagers nach innen ragt, stützt sich der Achsabschnitt dagegen ab. Im praktischen Einsatz der Achse ist dies auch tatsächlich der Fall, wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.08.2012 ausgeführt haben: der Achsabschnitt stützt sich gegen das linke Lager ab und lässt sich dann seitlich nicht mehr jenseits dieses Lagers verschieben. Hinzu kommt, dass die zweiten Keilzähne in sich noch einmal einen weiteren Absatz aufweisen, über den sie sich nach außen hin verjüngen.

III.
Auch eine Verletzung mit äquivalenten Mitteln ist nicht gegeben. Äquivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Darüber hinaus müssen die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74/05 – Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; OLG Düsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).

1.
Es fehlt bereits an der Gleichwirkung. Diese ist nur dann gegeben, wenn das abgewandelte Mittel unter Berücksichtigung der geschützten Vorrichtung als Ganzer dieselbe Wirkung entfaltet.

Vorliegend besteht eine der Wirkungen, die mit der Erfindung erzielt werden sollen, darin, dass die seitliche Position der Achse im Tretlager frei verstellbar sein soll.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hiervon abweichend argumentiert hat überzeugt dies die Kammer nicht. Die Klägerin hat ausgeführt, der Fachmann verstehe das Klagegebrauchsmuster so, dass die Erfindung lediglich drei Vorteile erreichen solle, die bei den angegriffenen Ausführungsformen tatsächlich erreicht seien. Zum ersten solle die seitliche Position der Achse eingestellt werden, wobei aber nicht entscheidend sei, ob die Achse nach deren Hindurchführung durch das Tretlager noch seitlich verschiebbar sei. Eine seitliche Verschiebbarkeit sei nämlich ohnehin ab dem Moment nicht mehr gegeben, ab dem der Flansch an die Außenfläche des Fahrradkurbelarms anstoße. Die seitliche Positionierung des Kurbelarms im Verhältnis zu den hinteren Kettenrädern sei damit fest durch den Hersteller bestimmt. Soweit das Klagegebrauchsmuster eine seitliche Positionierbarkeit anspreche, sei damit nicht gemeint, dass die Fluchtung der vorderen zu den hinteren Kettenrädern verändert werden solle, sondern nur, dass durch den Achsbolzen noch bestimmt werden könne, mit welcher Spannung die einzelnen Bauteile aneinander befestigt werden. Insoweit werde die Achse nur noch geringfügig seitlich verschoben, je nachdem, mit welcher Spannung der Achsbolzen angezogen werde. Zum zweiten solle ein einfacher Austausch der Bauteile gewährleistet werden, weshalb die Achse profilfrei sein solle – außer in ihren Endabschnitten, wo dies irrelevant sei. Zum dritten solle ein Verschmutzen und Verrosten von Adapterbauteilen der Achse vermieden werden. Diese drei Vorteile erfüllten die angegriffenen Ausführungsformen vollständig.

Insbesondere die Argumentation zum ersten Vorteil der Erfindung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend die im Klagegebrauchsmuster klar formulierte Abgrenzung zum Stand der Technik und die Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters. Wie bereits ausgeführt, kommt es dem Klagegebrauchsmuster in den Absätzen [0003] und [0004] maßgeblich darauf an, die Achse im Tretlager seitlich verschieben zu können. In Absatz [0004] heißt es hierzu, die seitliche Position der Achse solle „eingestellt werden“ können und in Absatz [0003], die seitlich korrekte Positionierung der Achse sei entscheidend, um eine richtige Fluchtung mit den hinteren Kettenrädern zu erreichen. Wenn das Klagegebrauchsmuster also von einer seitlichen Einstellung der Achse spricht, dann ist damit offensichtlich nicht gemeint, dass die seitliche Position der Achse unveränderlich ist und nur eine minimale seitliche Verschiebung durch ein mehr oder weniger festes Anziehen des Achsbolzens erfolgt. Auch in dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel wird dies deutlich, denn hier werden Abstandsstücke 154A eingesetzt, um die seitliche Position der Achse festzulegen. Abstandsstücke können aber nur dann auf beiden Seiten zur Regulierung der seitlichen Position der Achse eingesetzt werden, wenn die seitliche Positionierung der Achse nicht schon durch Achsabsätze, die gegen Widerlager stoßen, unveränderlich festgelegt ist.

Die Achse soll demnach nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters durch ihre Ausgestaltung die Möglichkeit bereitstellen, seitlich verschoben zu werden.

Dieser Vorteil der Erfindung wird von den angegriffenen Ausführungsformen nicht realisiert. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen noch vor Beginn der zweiten Keilzähne einen Absatz auf der Achse auf, durch den der Achskörper sich verjüngt, und zwar um ca. 2 mm. Damit ist nicht gewährleistet, dass die Achse ungehindert durch das Fahrradgestell geschoben werden kann. Der Achsabschnitt kann sich gegen ein nach innen ragendes Bauteil des Fahrradgestells bzw. des Tretlagers abstützen. Tatsächlich ist dies bei den angegriffenen Ausführungsformen auch der Fall, denn der Achsabschnitt stützt sich gegen das linke Lager ab und lässt sich dann seitlich nicht mehr jenseits dieses Lagers verschieben. Die Beklagten haben dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt und anhand eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsformen demonstriert: Bei den angegriffenen Ausführungsformen liegt der Achsabsatz der Achse gegen ein Widerlager fest an. Zu diesem festen Anliegen kommt es, noch bevor auf der anderen Seite der Achse der Flansch gegen die seitliche Außenfläche des Fahrradkurbelarms angestoßen ist. Damit ist die Achse nicht frei hindurchschiebbar. Die Klägerin ist diesem Vortrag in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten. Schon weil bei den angegriffenen Ausführungsformen dieser Vorteil nicht erreicht wird, ist eine Gleichwirkung nicht gegeben.

2.
Abgesehen davon war das abgewandelte Mittel für den Fachmann auch nicht ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar. Denn der Klagegebrauchsmusteranspruch gibt mit dem Merkmal 5.1 die Bündigkeit der zweiten Keilzähne vor. Aus der Beschreibung ergibt sich dann der Hintergrund dieser Vorgabe, nämlich, dass die Achse seitlich verschiebbar sein soll: Die seitliche Position der Achse soll so weit wie nötig korrigiert werden können. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann sogar davon abgehalten, Absätze auf der Außenumfangsfläche vorzusehen. Vor allem existiert bei den angegriffenen Ausführungsformen letztlich gar kein Austauschmittel, das an Stelle der Bündigkeit realisiert wurde. An Stelle der bündigen Ausgestaltung wurden die Keilzähne schlicht nicht bündig angelegt. Damit ist das Merkmal nicht verwirklicht, und eine Anregung, dafür, dieses Merkmal einfach wegzulassen, findet sich im Klagegebrauchsmuster nicht.

3.
Schließlich ist das abgewandelte Mittel auch nicht gleichwertig. Die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu der gleichwertigen Abwandlung zu gelangen, sind nicht derart am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Denn dem Fachmann ist klar, dass jeder Absatz auf dem Achskörper potentiell dazu führt, dass die Achse nicht mehr seitlich verschiebbar ist, sondern sich gegen eine Verengung des Rohres anlagert. Entgegen der Ansicht der Klägerin bringen durchaus auch Achsabsätze im Bereich der Endabschnitte diese Gefahr mit sich; sie sind nicht etwa im Hinblick auf die Funktion der Achse irrelevant. Denn auch ein Achsabsatz im Bereich eines Endabschnitts kann gegen ein Widerlager stoßen. Gleichwertig wäre die nicht bündige Lösung also nur dann, wenn zugleich sichergestellt wäre, dass in dem Rohr keine Verengung vorhanden wäre, gegen die die Achse anstößt. Dann müsste sich der Fachmann aber zugleich Gedanken zu einem Bauteil machen, das überhaupt nicht Gegenstand der Erfindung ist, dessen Ausgestaltung von innen also in der Erfindung gar nicht näher beschrieben ist. Überlegungen zur inneren Ausgestaltung des Rohres sind also nicht am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Ob der Absatz minimal ist, wie die Klägerin argumentiert, ist dabei unerheblich, denn auch ein Absatz von 2 mm hemmt bei entsprechender Anlagerung gegen einen Widerstand im Rohr die seitliche Verschiebbarkeit des Achskörpers.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 08.10.2012 und 10.10.2012 begründen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.