Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1926
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. September 2012, Az. 4a O 95/11
Rechtsmittelinstanz: 2 U 78/12
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfs-weise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelkör-per, mit einem Kurbelachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsen-montageteil, einen Pedalpassteil, bereitgestellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, ausgebildet an dem Kurbelachsen-montageteil; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohr-förmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, ge-windemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kurbel-achsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kurbelachse stützend, zu kontaktieren,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronolo-gisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Er-zeugnisse, der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen,
-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbe-zeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gege-benenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des er-zielten Gewinns,
wobei
– es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebots-empfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflich-teten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermäch-tigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder ein bestimmter Ange-botsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Ko-pie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbe-dürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Ver-kaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 be-gangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent EP 1 762 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin und ausschließlich Verfügungsberechtigte sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Scha-denersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 29.08.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen Schrift vom 08.09.2005 in englischer Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.07.2008. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Fahrradkurbeleinheit“ („Bicycle crank assembly“). Sein hier allein streitgegenständlicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
„Fahrradkurbelanordnung (50), umfassend:
einen Kurbelkörper (56), mit einem Kurbelachsenmontageteil (56a), wel-cher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotiertbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein, einen Armteil (56b), sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil (56a), einen Pedalpassteil (56c), bereitgestellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils (56b), und einen ersten Schraubteil (56d), ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil (56a); und ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung (50), dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied (57) eine Splitringanordnung umfasst, aufweisend einen rohrförmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a), gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d), um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil (56a) selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil (81), welcher an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils (80) ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil (81) konfiguriert ist, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) stützend, zu kontaktieren.“
Nachfolgend werden verkleinert einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die nach der Klagepatentbeschreibung ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung zeigen. Bei Figur 2 handelt es sich um eine Querschnittsansicht der Fahrradkurbelachsenanordnung.
Figur 3 ist eine vergrößerte Teilquerschnittsansicht des linken Abschnitts der Fahrradkurbelachsenanordnung.
Figur 4 ist eine Vorderaufrissansicht des Einstellelementes.
Die Beklagte zu 1) ist die europäische Zentrale der Konzernmutter A LLC. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um einen der deutschen Importeure der Beklagten zu 1). Über ihre Internetadresse www.B.de bietet die Beklagte zu 2) Produkte der Beklagten zu 1) für ganz Deutschland an. Beispielsweise befin-det sich in der Rubrik „Fahrradteile“ im Bereich „Navigation“ rechts unten auf der Seite ein Abschnitt mit A-Produkten. Klickt man auf dieser Seite den Link „Downloads“, gelangt man zu einer weiteren Seite, von welcher der jeweils aktuelle deutsche A-Zubehörkatalog eingesehen und heruntergeladen werden kann.
In dem Zubehörkatalog für das Jahr 2011 befand sich unter anderem das Pro-dukt „A XX CC“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I):
In dem A-Zubehörkatalog für das Jahr 2012 finden sich darüber hinaus vier weitere Kurbelanordnungen der Beklagten zu 1), die, wie die angegriffene Ausführungsform I, von der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Dabei handelt es sich um die Kurbelanordnungen „A X0 CC“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II), „A X9 CC“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform III), „AKA CC“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform IV) und „S500 CC“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform V). Beispielhaft sind nachfolgend Bilder der angegriffenen Ausführungsform II eingeblendet.
Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen III – V wird auf die Anlagen HL 14 bis HL 16 Bezug genommen.
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
Die Klägerin beantragt daher,
zu erkennen wie geschehen;
hilfsweise zu Ziffer I. 1.:
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelkörper, mit einem Kurbelachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil, einen Pe-dalpassteil, bereitgestellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, welcher den Kurbelachsenmontageteil (gegebenenfalls mittels Kontaktscheiben) kontaktiert und eine definierte axiale Position für das Einstellglied in Bezug auf die Achse bildet; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohrförmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, gewindemäßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kurbelachse stützend, zu kontaktieren,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, da der Kurbelkörper kein Kurbelachsenmontageteil umfasse, an das ein erster Schraubteil angeformt („formed on“) sei.
Die Beklagten meinen, bereits der in der maßgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs verwendete Begriff „formed on“ zeige, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil angeformt, das heißt mit diesem fest, typischerweise einstückig verbunden sein müsse. Aus fachmännischer Sicht ergebe sich aus der Klagepatentbeschreibung, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers jedenfalls so befestigt sein müsse, dass er nicht rotierbar sei. Andernfalls bestünde das Risiko, dass er sich beim Aufschrauben bzw. Verdrehen des Einstellelementes mitdrehen und so keine oder jedenfalls keine einfache Einstellung des Spiels zulassen würde.
Ein derartiges, fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbundenes Schraubteil sei bei den angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht vorhanden. Vielmehr sei das Schraubteil an der Außenumfangsfläche eines separaten Plastikrings vorgesehen. Dieser separate Plastikring sei ausschließlich auf der Welle angeordnet und an dieser mit einem Presssitz gegen Verdrehen gesichert. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen lasse sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Skizze demonstrieren:
Wie aus der vorstehenden Zeichnung erkennbar sei, sei die Kurbelachse an ihrem Ende mit einem Flansch versehen und in den Kurbelarm eingesteckt. Dabei müsse der Kurbelarm zunächst separat von links auf die Kurbelachse aufgeschoben werden, bis er am endseitigen Flansch anliege. Erst wenn dieser Montageschritt abgeschlossen sei, könne die Einstellanordnung mit ihren beiden Kunststoffringen auf die Kurbelachse aufgeschoben werden. Der innere Kunststoffring sei dabei so bemessen, dass er sich zwar auf die Kurbelachse aufschieben lasse, dort aber relativ fest sitze. Diese Fixierung des Plastikrings über einen „Presssitz“ an der Achse sei aber unabhängig von dem Kurbelarm und dessen Befestigung an der Achse. Eine feste Verbindung zwi-schen dem Kurbelarm und dem Plastikring sei nicht gegeben. Insbesondere während der Montage bestehe keinerlei die Einstellung vereinfachende Verbindung zwischen Kurbelarm und Kunststoffring.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Sie meint, vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift zitierten Standes der Technik sei es die Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkurbelanord-nung bereitzustellen, welche das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfache. Das Problem werde dadurch gelöst, dass eine selektive Positionierungsmöglichkeit eines Einstellgliedes geschaffen werde, wobei das Einstellglied durch komfortables Drehen eine Lücke relativ zum Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers überbrücke. Hierfür sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die beiden Schraubteile bei der Justierung des Lagerspiels zueinander rotieren. Einer einstückigen Anformung des Schraubteils an dem Kurbelarm bedürfe es demgegenüber nicht. Die patentgemäße Funktion des ersten Schraubteils sei schon dann erreicht, wenn beispielsweise durch einen Form- oder Reibschluss sichergestellt werde, dass der erste Schraubteil bei der Justierung des Lagerspiels eine relative Verschraubung an dem zweiten Schraubteil ermögliche, indem der erste Schraubteil eine definierte axiale Position (im Zusammenwirken mit dem Kurbelachsenmontageteil) biete. Auch in diesem Fall sei eine einfache Justierung durch Drehung des Einstellgliedes möglich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffenen Ausfüh-rungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Ge-brauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents be-rechtigt wären, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Un-terlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Die Erfindung betrifft eine Fahrradkurbelanordnung.
Wie das Klagepatent einleitend ausführt, ist die Kurbelanordnung auf der Kur-belachse eines Fahrrades montiert. Eine herkömmliche Kurbelanordnung weise, so das Klagepatent weiter, ein Kurbelachsenmontageteil auf, das drehfest an einem Ende der Kurbelachse montiert sei, einen Kurbelkörper, der sich vom Kurbelachsenmontageteil in radialer Richtung nach außen erstrecke, sowie ein Pedalmontageteil, das am Ende des Kurbelkörpers vorgesehen sei. Bei dieser Art von Kurbelanordnung werde ein rechter Kurbelarm bekannter-maßen an der Kurbelachse angepresst.
Eine herkömmliche linke Kurbelanordnung weise einen in dem Kurbel-achsenmontageteil ausgebildeten Schlitz auf. Zwei Klemmschrauben seien zum Verengen des Schlitzes vorgesehen, wobei eine Drehung der Kurbelachse mit dem offenen Schlilz aufgrund von Kerbverzahnungen am linken Ende der Kurbelachse verhindert werde. Weiterhin sei die linke Kurbelanordnung an der Kurbelachse mittels einer feststehenden Schraube befestigt, welche in die linke lnnenumfangsfläche der Kurbelachse einschraubbar sei.
Eine Fahrradkurbelanordnung gemäß dem Oberbegriff sei aus der US 627 597 A bekannt. Dort werde ein Mittel zum sicheren Anbringen des Kettenrades an der Kurbelwelle eines Fahrrades offenbart. Die Kurbelanordnung weise eine Kurbelwelle mit Außengewindeabschnitten an jedem Endabschnitt zur Auf-nahme von konischen Teilen auf, die auf diese Abschnitte aufgeschraubt seien. Die konischen Teile mit ihren abgeschrägten Lagerflächen würden als Lagerteile dienen. Die linke Kurbel sei einstückig mit der Kurbelwelle ausgebildet. Das Ende der Kurbelwelle gegenüber der linken Kurbel weise ein Gewindeloch auf, welches die rechte Kurbel mittels eines Gewindeansatzes aufnehme. Das heißt, die rechte Kurbel werde in die Kurbelwelle eingeschraubt. Das äußere Ende der Kurbelwelle, wo die rechte Kurbel aufgenommen werde, sei gefräst und weise zwei parallele ebene Flächen auf. Die parallelen ebenen Flächen würden zusammen mit zwei viereckigen Keilen mit abgeschrägten Außenflächen als feststehendes Lager für das Ket-tenrad dienen, wobei das Kettenrad entsprechende Vertiefungen aufweise. Das Lager der Kurbelwelle, das durch die beiden Lagerkoni verwirklicht sei, werde mittels der Sicherungsmutter in Axialrichtung auf der Seite der linken Kurbel und der Anschlagfläche am Übergang von der rechten Kurbel zum Gewindeansatz befestigt oder justiert. Darüber hinaus sei zwischen der Außenfläche des Zahnrades und der Anschlagfläche eine Beilagscheibe vorhanden. Im montierten Zustand sei das Zahnrad mittels der entsprechenden Innenfläche der Beilagscheibe und der Keile eingeklemmt, wobei die Keile an dem Konus auf der rechten Seite anliegen und diesen dabei verformen würden.
.
Eine weitere herkömmliche Fahrradkurbelanordnung sei aus der DE 103 891 C bekannt. Diese Druckschrift offenbare eine Pedalkurbelanordnung für Fahrräder, wobei die Lagerflächen der Kugellager außerhalb der Lagerbuchse in Ausnehmungen jeweils auf der Innenseite der Kurbel angeordnet seien. Die Pedalkurbelanordnung bestehe aus zwei Kurbelteilen, welche jeweils einen rohrförmigen Abschnitt umfassen würden, der die Kurbelwelle bilde. Die rohrförmigen Abschnitte würden sich gegenseitig überlappen und seien mittels eines Innenrohransatzes verschraubt. Jedes Kurbelteil umfasse eine zylindrische Aussparung zur Aufnahme eines äußeren Lagerkonus und eines Rings mittels Verschraubung. Der innere Lagerkonus sei an das äußere Ende der Lagerbuchse geschraubt. Die Befestigung des inneren Lagerkonus erfolge mittels einer Sicherungsmutter, die einen nach außen gebogenen Abschnitt aufweise, um die Ausnehmung der Kurbel abzudecken. Darüber hinaus sei zwischen dem Ring und dem inneren Lagerkonus ein Dichtungsring vorgesehen. Die Sicherungsmutter sei ebenfalls an das äußere Ende der Lagerbuchse geschraubt.
An den Lagern herkömmlicher Kurbelachsen kritisiert das Klagepatent jedoch, dass dort keine mühelose und optimale Justierung des Lagerspiels vorgesehen sei. Daher erfolge die Justierung des Lagerspiels derart, dass die Kurbelachse ohne Lagerdruck in Axialrichtung rund laufe. Als Beispiel nennt das Klagepatent das Justieren des Anzugsmoments beim Anbringen der linken Kurbelanordnung mit der feststehenden Schraube. Dann, wenn das Lagerspiel fertig justiert sei, werde die Klemmschraube angezogen, um den Schlitz zu verengen und die Kurbelanordnung an der Kurbelachse zu befestigen. Da die Justierung des Lagers bei einer herkömmlichen Kurbelanordnung durch die feststehende Schraube beim Anbringen der Kurbelanordnung erfolge, müsse das Spiel mittels der feststehenden Schraube neu justiert werden, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen und wenn die Kurbelanordnung an der Kurbelachse montiert werde.
Herkömmlicherweise könne eine Kurbelanordnung mittels einer Verjüngung an der Kurbelachse befestigt werden. Wenn zur Befestigung eine Verjüngung verwendet werde und die in die Kurbelachse einschraubbare feststehende Schraube nicht ganz festgezogen sei, bilde sich zwischen der Kurbelanordnung und der Kurbelachse ein Spalt, so dass die Kurbelanordnung nicht starr an der Kurbelachse befestigt werden könne. Daher könne beim Justieren des Lagerspiels der Kurbelanordnung keine feststehende Schraube verwendet werden. Beim Justieren der Kurbelanordnung bezüglich des Lagerspiels in solchen Konstruktionen, in denen beide Komponenten mittels einer Verjüngung verbunden würden, müsse das Lagerspiel durch Einfügen einer Unterlegscheibe in den Spalt zwischen Lager und Kurbelanordnung justiert werden.
Wenn jedoch das Lagerspiel durch die Kurbelanordnung justiert und zum Kop-peln der Kurbelanordnung mit der Kurbelachse eine Verjüngung verwendet werde, müsse das Lagerspiel bei jedem Montieren der Kurbelanordnung justiert werden. Dieses Justieren sei erforderlich, weil die Position der Kurbel-anordnung in Axialrichtung sich aufgrund der Endgenauigkeit der Verjüngung der Kurbelachse und der Verjüngung der Kurbelanordnung beim Abnehmen der Anordnung jedes Mal verschiebe. Wenn die Kurbelanordnung ihre Position in Axialrichtung ändere, müsse daher das Lagerspiel justiert werden, um den Spalt zwischen dem Lager und der Kurbelanordnung zu ändern. In diesem Fall werde die Ausführung der Lagerjustierung kompliziert, weil die feststehende Schraube und die Kurbelanordnung wiederholt abgenommen werden müssten, um Unterlegscheiben einzulegen bzw. zu entfernen, wenn der Spalt beim Justieren des Lagerspiels mittels Unterlegscheiben geändert werde.
Dem Klagepatent liegt nach der durch die Klägerin vorgelegten Übersetzung daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fahrradkurbelan-ordnung bereitzustellen, die das Justieren durch die Kurbelanordnung bei montierter Kurbelanordnung vereinfache.
Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Fahrradkurbelanordnung, die umfasst:
A einen Kurbelkörper (56);
A1 der Kurbelkörper umfasst einen Kurbelachsenmontageteil (56a);
A.1.1. der Kurbelachsenmontageteil ist konfiguriert und angeordnet, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein;
A2 der Kurbelkörper umfasst einen Armteil (56b), sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil (56a);
A3 der Kurbelkörper umfasst einen Pedalpassteil (56c), bereitge-stellt an einem radialen äußeren Ende des Armteils (56b), und
A4 der Kurbelkörper umfasst einen ersten Schraubteil (56d),
A4.1. der erste Schraubteil ist ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil (56a);
B ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahr-radkurbelanordnung (50);
B1 das Einstellglied (57) umfasst eine Splitringkonfiguration;
B1.1 die Splitringkonfiguration weist einen rohrförmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a) auf;
B. 1.1.1. das zweite Schraubteil ist gewindemä-ßig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d), um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kur-belachsenmontageteil (56a) selektiv zu positionieren, und
B1.2 die Splitringkonfiguration weist einen Kontaktteil (81) auf;
B 1.2.1. der Kontaktteil ist an einem Ende des rohrförmigen Fixierteils (80) ausgebil-det;
B 1.2.2. der Kontaktteil (81) ist konfiguriert, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) stützend, zu kontaktieren.
II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausfüh-rungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Ge-brauch. Zurecht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmalsgruppen A – A3 sowie B – B1.2.2. nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus handelt es sich bei dem bei den ange-griffenen Ausführungsformen vorhandenen Plastikteil um einen an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelkörpers ausgebildeten ersten Schraubteil (Merkmale A4 und A4.1.).
1.
Wie der Fachmann der deutschen Fassung des Patentanspruchs entnimmt, soll der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sein. Die Formulierung des Patentanspruchs in der deutschen Übersetzung lässt somit offen, ob der Schraubteil mit dem Kurbelachsenmontageteil, wie die Beklagten meinen, einstückig ausbildet sein muss, oder ob auch, wie die Klägerin meint, eine mehrstückige Gestaltung von Schraubteil und Kurbelachsenmontageteil ausreichend sein kann. Zwar lässt sich die für die Auslegung maßgebliche Fassung des Patentanspruchs, in welcher sich die Formulierung „formed on“ findet, durchaus im Sinne einer einstückigen Lösung („angeformt“) verstehen, wobei die Formulierung „formed on“ auch an zahlreichen Stellen der Klagepatentschrift, insbesondere im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsformen, im Zusammenhang mit einer einstückigen Gestaltung Verwendung findet (vgl. beispielhaft Abschnitt [0012], Z. 44 f.; Abschnitt [0020], Z. 21; Abschnitt [0045], Z. 8 – 10).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents zwingend auf eine einstückige Gestaltung reduziert werden darf. Entscheidend ist vielmehr, was der Fachmann unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung unter einer Ausbildung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil versteht.
Nach Abschnitt [0011] ist es die Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkur-belanordnung bereitzustellen, die das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfacht. Ob es dabei um die Justierung während des Installationsvorganges oder bei einer bereits montierten Kurbelanordnung geht, lässt die in der englischen Fassung des Klagepatents zu findende Formulierung „when the crank assembly is mounted“ – anders als die durch die Klägerin vorgelegte Übersetzung („Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung bei montierter Kurbelanordnung“) – offen. Soweit sich die Formulierung „when the crank assembly is mounted“ sodann in Abschnitt [0013] findet, weisen die Beklagten zurecht darauf hin, dass dort ein Montagevorgang beschrieben wird. Dies allein lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dem Klagepatent gehe es maßgeblich um die Justierung im Rahmen der Installation.
Dass es der technischen Lehre des Klagepatents nicht zwingend um den ge-samten Installationsvorgang geht, verdeutlichen dem Fachmann sowohl der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der Technik, als auch die allgemeine Patentbeschreibung. So kritisiert das Klagepatent an den im Stand der Technik bekannten Lösungen, bei denen die Justierung durch eine feststehende Schraube beim Anbringen der Kurbelanordnung erfolgt, dass dort das Spiel mittels der feststehenden Schraube neu justiert werden muss, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen und wenn die Kurbelanordnung an der Kurbelachse montiert wird (vgl. Anlage HL 1a, Abschnitt [0007]). Gleiches gilt beim Einsatz einer Verjüngung zur Befestigung der Kurbelanordnung an der Kurbelachse (vgl. Anlage HL 1a, Abschnitt [0008]). An der letztgenannten Alternative kritisiert das Klagepatent vor allem, dass dort die Lagerjustierung kompliziert sei, weil dort die feststehende Schraube und die Kurbelanordnung wiederholt abgenommen werden müssten, um Unterlegscheiben einzulegen bzw. zu entfernen, wenn der Spalt beim Justieren des Lagerspiels mittels Unterlegscheiben geändert wird (vgl. Anlage HL 1a, Abschnitt [0009]).
Von diesen, im Stand der Technik bekannten Lösungen möchte sich das Kla-gepatent somit abgrenzen, indem eine vereinfachte Justiermöglichkeit bereitgestellt wird, bei der nicht für jede Justierung die Kurbel abgenommen oder zumindest gelockert werden muss. Es soll somit eine Justiermöglichkeit geschaffen werden, welche zumindest auch eine einfache Justierung bei einer bereits installierten Kurbelanordnung ermöglicht.
Soweit die Beklagten demgegenüber zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf Abschnitt [0013] verweisen, findet sich dort zwar zunächst der Hinweis, bei der Montage der Kurbelachse solle zunächst das zweite auf das erste Schraubteil aufgeschraubt und das Einstellelement in das Kurbelmontageelement montiert werden. Der eigentliche Justiervorgang, bei dem das Einstellelement auf das Lager zugedreht wird, findet aber auch dort erst nach der Befestigung der Kurbelanordnung an der Kurbelachse statt.
Dem Fachmann ist somit klar, dass der erste Schraubteil dergestalt am Kurbel-achsenmontageteil ausgebildet sein muss, dass er mit dem zweiten Schraubteil (des Einstellelementes) in Eingriff steht, so dass durch ein Drehen des Einstellelementes das Lagerspiel der Kurbelanordnung justiert werden kann. Dafür ist es jedoch nicht erforderlich, dass der erste Schraubteil einstückig am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet ist. Ausreichend, aber auch notwendig ist vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Justierung stattfindet, das Schraubteil derart fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden ist, dass durch das Drehen des Einstellelementes der Kurbelkörper entlang der Kurbelachse verschoben werden kann.
Soweit der erste Schraubteil und das Kurbelachsenmontageteil in den Figuren demgegenüber einteilig ausgebildet sind, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.
2.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Aus-führungsformen auch von der Merkmalsgruppe A4 wortsinngemäß Gebrauch, da dort an dem Kurbelachsenmontageteil in Form des ein Außengewinde aufweisenden Plastikrings ein erster Schraubteil ausgebildet ist.
Dem steht nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen der Plastikring nach dem Vortrag der Beklagten über einen Presssitz an der Achse befestigt ist, wobei der Plastikring im Rahmen der Installation zunächst auf die Kurbelachse bis zum endseitigen Flansch aufgeschoben und sodann die Einstellvorrichtung auf die Kurbelachse aufgeschoben wird.
Es kann dahinstehen, ob sich der Plastikring aufgrund dieser Gestaltung, wie die Beklagten vortragen, ausschließlich auf der Kurbelachse abstützt. Ebenso kommt es vorliegend nicht darauf an, ob, wie die Beklagten behaupten, bei den angegriffenen Ausführungsformen ein radial umlaufender Spalt von etwa einem halben Millimeter zwischen einer radialen Umfangswand der Aussparung und einer radialen Umfangswand eines Kragens des Plastikrings bleibt, wenn dieser in der Aussparung des Kurbelachsenmontageteils aufgenommen ist. Entscheidend ist, dass der Plastikring im Zeitpunkt der Justierung derart mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden ist, dass durch das Drehen des Einstellrings das Lagerspiel justiert werden kann. Hierfür genügt es jedoch, dass der Kurbelachsenmontageteil, wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, für den ein Außengewinde aufweisenden Plastikring in Axialrichtung – unabhängig davon, ob das Abstützen wie die Beklagten behaupten auf den Keilzähnen erfolgt – eine Anschlagfläche bildet. Insbesondere ist der Plastikring auch dann dem Kurbelachsenmontageteil zugeordnet.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, bei den angegriffenen Ausführungsformen könne der Plastikring nicht nur in axialer Richtung aus der Aussparung im Kurbelachsenmontageteil heraus- und in dieses hineinbewegt, sondern sogar auf der Kurbelachse gedreht werden, lässt sich dies anhand des vorgelegten Musters zumindest dann nicht erkennen, wenn der Plastikring an dem Kurbelachsenmontageteil anschlägt. In diesem Fall sitzt der Plastikring so fest, dass er sich beim Drehen des Einstellrings nicht mitdreht. Allein darauf kommt es jedoch an, wenn das Lagerspiel durch das Zusammenwirken von dem ein Außengewinde aufweisenden Plastikring und dem Einstellring eingestellt werden soll.
Dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich ist, dass über das erste Schraubteil auch die Drehkräfte von der Kurbelachse auf den Kurbelkörper übertragen werden, erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau der Merkmalsgruppen A1 und A4. Zwar soll der Kurbelachsenkörper nach Merkmal A1 ein Kurbelachsenmontageteil auf-weisen, das nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse angeordnet ist, denn nur so können die Drehkräfte von der Kurbelachse auf den Kurbelkörper übertragen werden. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass das gesamte Kurbelachsenmontageteil, das heißt einschließlich des ersten Schraubteils, nicht drehbar sein muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, wenn das Kurbelachsenmontageteil in einem solchen Umfang nicht drehbar an einem Ende der Kurbelachse installiert ist, dass die Drehbewegung von der Kurbelachse auf den Kurbelkörper übertragen werden kann. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – das Schraubteil als separates Bauteil ausgebildet und lediglich der übrige Kurbelachsenmontagekörper gegenüber der Kurbelachse nicht drehbar angeordnet ist.
III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:
1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlas-sung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).
2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei An-wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausrei-chend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlun-gen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.