4a O 48/12 – Buchkonservierung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1915

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 48/12

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.288,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist im industriellen Maßstab unter anderem im Bereich der Konservierung von Dokumenten im Wege der Einzelblatt- und Buchentsäuerung tätig. Diesen, als „Archivcenter“ bezeichneten Geschäftsbereich hatte die Klägerin durch Vertrag vom 16.06.2009 von der Beklagten käuflich erworben. Bestandteil des mitverkauften Sachanlagevermögens war eine Einzelblattkonservierungsanlage „A 4“.

Wegen des Betriebs dieser Anlage erhob die B C GmbH im Hinblick auf eine mögliche Verletzung ihres Patents EP 1 211 XXX B1 gegen die Klägerin dieses Verfahrens bei der Kammer eine Verletzungsklage (Az. 4a O 251/10). Da der Klägerin aufgrund des Kaufvertrages vom 16.06.2009 im Falle einer Verurteilung Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten, verkündete sie ihr in jenem Rechtsstreit den Streit. Die Beklagte trat daraufhin dem Prozess auf Seiten der Klägerin bei.

Am 22.08.2011 berichtete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der die hiesige Beklagte auch im damaligen Verfahren vertrat, den Klägervertretern per E-Mail, dass ein Vergleich möglich erscheine. Aufgrund dessen bat er, dem Wunsch der B C GmbH zu entsprechen, im Hinblick auf den bevorste-henden Ablauf der Replikfrist das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dem stimmten die Klägervertreter per E-Mail vom 22.08.2011 zu und baten gleich-zeitig, die Beklagte zu veranlassen, sich zu verpflichten, der Klägerin die Pro-zesskosten zu erstatten. Darauf erwiderte der Beklagtenvertreter unter anderem gegenüber dem Klägervertreter:

„…unsere Mandantin erklärt gegenüber Ihrer Auftraggeberin, die Pro-zesskosten zu übernehmen, die im Fall einer Klagerücknahme durch B zu Gunsten von D erstattungsfähig wären…“

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.09.2011 wurde der Klägerin ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der B CGmbH, Frau Rechtsanwältin E, übermittelt, in dem der zwischen der Beklagten und der B CGmbH ausgehandelte Vergleich wiedergeben war. Ziffer 3. des Vergleichs sieht vor, dass die Klägerin eine kostenfreie, nicht übertragbare, einfache Lizenz ohne Berechtigung zur Unterlizenzvergabe für die Herstellung und den Vertrieb von „Kleinkonservierungsanlagen“ erhalten soll. Nach Ziffer 4. Abs. 1 des Vergleichs hat die Beklagte dafür zu sorgen, dass die Klägerin dem Ruhen des Verfahrens zustimmt. Außerdem hat die Beklagte nach Ziffer 4 Abs. 2 des Vergleichs die Klägerin zu veranlassen, der Kla-gerücknahme zuzustimmen und von einem Kostenantrag abzusehen. Dem Ruhen des Verfahrens hatte die Klägerin bereits aufgrund einer vorausgegangenen Bitte der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.08.2011 zugestimmt.

Mit Schreiben vom 20.09.2011 teilten die Klägervertreter dem Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten mit, dass die Klägerin die erbetene Zustimmung zur Klagerücknahme und den Verzicht auf einen Kostenantrag nach wie vor davon abhängig mache, dass die Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten des Rechtsstreits übernehme, wobei sich die Klägervertreter zugleich umfassend mit dem Inhalt des Vergleichstextes auseinandersetzten. Daraufhin bestätigten der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2011, dass die Beklagte bereit sei, im Fall der Zu-stimmung zur Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu erstatten, die im Falle eines Kostenantrages von der die Klage zurücknehmen-den Klägerin hätten erstattet werden müssen. Die Klägerin stimmte daraufhin mit Schriftsatz vom 24.10.2011 der Klagerücknahme durch die B CGmbH zu und kündigte an, keinen Kostenantrag zu stellen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Klägerin dem Beklagtenvertreter eine Rechnung über insgesamt 12.166,40 EUR, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlage K 9 Bezug genommen wird. In dem Rechnungsbetrag enthalten war insbesondere eine Einigungsgebühr in Höhe von 3.432,- EUR, basierend auf einem Gebührensatz von 1,5. Dies korrigierte die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2011, in welchem sie die zu zahlende Einigungsgebühr auf 2.288,- EUR, basierend auf einem Gebührensatz von 1,0, reduzierte. Die Beklagte zahlte die Einigungsgebühr nicht.

Nach Auffassung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung der Einigungsgebühr verpflichtet. Zu den erstattungsfähigen Kosten zähle auch die Einigungsgebühr, wenn die Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs der Parteien erfolge und die Klägerin an diesem Vergleich beteiligt sei. Die Klägerin habe am Zustandekommen des Vergleichs auch mitgewirkt, dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt und schließlich entsprechend der Regelungen im Vergleich auf einen Kostenantrag verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 mahnte die Klägerin die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung bis zum 28.11.2011 ab.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen be-reits ab dem 17.11.2011 begehrt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Soweit die Klägerin dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt habe, handele es sich dabei um eine rein prozessuale Vereinbarung, die nicht den Rechtsstreit erledige und keine Auswirkung auf das materielle Recht habe. Des Weiteren lasse auch die Zustimmung zur Klagerücknahme unter Verzicht auf einen Kostenantrag eine Einigungsgebühr nicht entstehen, da es sich dabei insbesondere um keine Einigung über die Kosten handele. Bei der Klägerin handele es sich darüber hinaus lediglich um eine Begünstigte des Vergleichs, ohne dass die Wirksamkeit des Vergleichs von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend ge-machte Zahlungsanspruch aus §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Ziff. 1000 und 1003 VV RVG i. V. m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu.

Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Beklagte der Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, die im Falle eines Kostenantrages von der die Klage zurücknehmenden Klägerin hätten erstattet werden müssen. Damit kommt es im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend darauf an, ob im Hinblick auf den zwischen der Beklagten und der B CGmbH geschlossenen Vergleich auch zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Einigungsgebühr entstanden ist, welche die B CGmbH hätte nach
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufgrund der durch sie erklärten Klagerücknahme der Klägerin erstatten müssen.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Ab-schluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, NJW 2006, 1523, 1524; N. Schneider, in: AnwKomm-RVG, 3. Aufl., VV 1000 Rz. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v. Seltmann, RVG, Nr. 1000 RVG VV Rz. 3). Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Dr 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Nr. 1000 RVG VV Rz. 5 und 10; v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 RVG VV Rz. 3f.; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, Nr. 1000 RVG VV Rz. 1).

Dies vorausgeschickt ist eine Einigungsgebühr für die Tätigkeit der Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin entstanden. Es kann dahinstehen, ob es dafür ausreicht, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst dem Ruhen des durch die B CGmbH eingeleiteten Verletzungsverfahrens zuge-stimmt haben. Gleiches gilt für die Zustimmung zur Klagerücknahme unter Verzicht auf die Kosten. Jedenfalls wird in dem zwischen der Beklagten und der B CGmbH geschlossenen Vergleich der Klägerin eine einfache Lizenz eingeräumt, so dass der geschlossene Vergleich auch die Regelung eines Rechtsverhältnisses der Klägerin zu einer der Parteien des damaligen Verletzungsrechtsstreits enthält. Im Übrigen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2011 um eine Zustimmung zum Vergleich gebeten und in diesem Schreiben zugleich auf eine zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits im Innenverhältnis getroffene Kostenregelung verwiesen hat, woraufhin sich die Klägervertreter mit Schreiben vom 20.09.2011 umfassend mit dem Inhalt des Vergleichstextes auseinandergesetzt haben. Die Klägerin ist somit nicht nur aufgrund der ihr in dem Vergleich eingeräumten Lizenz durch den Vergleich begünstigt. Vielmehr haben die Klägervertreter mit der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens über die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vergleichstext einschließlich der Vereinbarung einer Kostenregelung im Innenverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits bis zur Zustimmung zur Klagerücknahme unter Verzicht auf die Kosten umfassend am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.288,- EUR festgesetzt.