4a O 165/11 – Metallvorwärmung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1908

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 165/11

I. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

II. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

III. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Parteien sind Wettberwerber im Bereich der Ausrüstung von Stahlwerken, insbesondere im Bereich von Anlagen für die Rückgewinnung von Stahl aus Metallschrott.

Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte auf ihrer Homepage www.A.com hinsichtlich ihres sogenannten „B-Systems“ nachfolgende Werbeaussage veröffentlicht:

„The cleaner, cost saving solution for today`s improved steelmaking. A unique patented process for continuous feeding and preheating of metallic charge (scrap, pig iron, HBI, etc.) to the EAF while controlling gaseous emissions.“

Ferner schrieb die Beklagte u.a. in dem Schreiben 11.08.2011 an die Klägerin:

„Indeed, as we have already inform you in the past, our company is the only legitimate owner oft the technology relating to continuous preheating charge materials in association of steelmaking furnace.“

Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 07.10.2011 forderten die mitwirkenden Patentanwälte C & D der Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf § 146 PatG auf ihre Rechte des geistigen Eigentums näher zu spezifizieren. Mit Schreiben vom 18.10.2011 erwiderte die Beklagte, sie wolle eine Liste ihrer Patente erstellen und die Anfrage nächstmöglich beantworten. Daraufhin setzten die mitwirkenden Patentanwälte mit Schreiben vom gleichen Tage der Beklagten eine Frist bis zum 20.10.2011.

Mit Schreiben vom 26.10.2011 wendeten sich die mitwirkenden Patentanwälte an die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten. Sie forderten die Tochtergesellschaft der Beklagten auf, Auskunft darüber zu geben, um welche Patente es sich handeln würde, die in einer Werbeaussage auf der Internetseite der Tochtergesellschaft der Beklagten enthalten sei. Dort heißt es u.a.: „B ® ist ein einzigartiger, patentierter LBO-Prozess mit kontinuierlicher Zuführung des Einsatzes (Schrott, Roheisen, HBI, etc.)“. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten beantwortet.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Auskunft, auf welches Patent sich die Behauptung „patented“ beziehe, die die Beklagte im Zusammenhang mit einem als „B“ bezeichneten Prozess benutze. Nach Zustellung der Klage in Italien und der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2012 unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Auskunftsanspruch an. Hierauf erließ die Kammer mit Datum vom 14.05.2012 ein Teilanerkenntnisurteil. Wegen des genauen Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 49 bis 50 GA verwiesen. Vorliegend streiten die Parteien noch darum, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sich die Beklagte zu Recht auf § 93 ZPO berufen kann. Die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt, ohne Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben.

1.
Unzweifelhaft ist zunächst, dass die Beklagte die Klageansprüche „sofort“ anerkannt hat. Hierzu genügt es, dass das Anerkenntnis – wie geschehen – im schriftlichen Vorverfahren vor Stellung eines Sachantrags erfolgte.

2.
Die Beklagte hat der Klägerin auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 – Turbolader II). Dabei wird im Falle eines Unterlassungsanspruchs ein Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grundsätzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben. (BGH, GRUR 2010, 257 – Schubladenverfügung). Dieser Grundsatz findet auch auf den hier vorliegenden Fall einer Berechtigungsanfrage nach § 146 PatG Anwendung.

a)
Eine Berechtigungsanfrage nach § 146 PatG hat die Klägerin gegenüber der Beklagten in Bezug auf die Werbeaussage auf der Internetseite der Beklagten nicht ausgesprochen. Zwar hat die Klägerin als Anlage K 1 eine Kopie einer Internetseite der Beklagten vorgelegt, in welcher sie die Formulierung „A unique patented process for continuous feeding and preheating of metallic charge (scrap, pig iron, HBI, etc.) to the EAF while controlling gaseous emissions“ verwendet, indes hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass dies Grundlage der außergerichtlichen – und von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz – gewesen ist. Ausgangspunkt war vielmehr das Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011 (Anlage K 2), in welchem der Internetauftritt der Beklagten keine Erwähnung findet. Anknüpfungspunkt für die Berechtigungsanfrage der Klägerin war eine Textpassage in dem Schreiben der Beklagten, welche sich sprachlich von der Formulierung, die sich auf der Internetseite der Beklagten wiederfindet, unterscheidet. In den weiteren Schreiben der Beklagten vom 18.10.2011 (Anlage K 4) und dem Schreiben der mitwirkenden Patentanwälte der Klägerin vom 18.10.2011 (Anlage K 5) ging es ebenfalls nicht um die Werbeaussage der Beklagten auf ihrer Internetseite. Denn Ausgangspunkt für diese Schreiben war das Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011, in welchem der Internetauftritt der Beklagten weder ausdrücklich erwähnt noch in Bezug genommen worden ist.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe sich ebenfalls in ihrem Schreiben vom 11.08.2011 (Anlage K 2) eines nicht näher bezeichneten Patents berühmt, so kann dieses Schreiben nicht Grundlage eine Anspruchs nach § 146 PatG sein. § 146 2.Var. PatG verlangt, dass derjenige, der in öffentlichen Anzeigen oder ähnlichen Kundgebungen den Eindruck erweckt, seine Technik sei patentgeschützt, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen hat. Eine Kundgabe in diesem Sinne lag allerdings in dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin nicht. Denn dies stellt keine öffentliche Kundgabe einer Patentberühmung dar. Der Schriftverkehr zwischen den Parteien war auf die Parteien begrenzt und nicht auf einen größeren Kreis bzw. an einen unbestimmten Kreis an Adressaten gerichtet und somit nicht öffentlich im Sinne von § 146 PatG.

Auch der weitere Einwand der Klägerin, die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten habe auf das Schreiben der mitwirkenden Patentanwälte vom 26.10.2011 nicht innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Frist bis zum 02.11.2011 reagiert, bleibt ohne Erfolg. Dies bereits deshalb, weil die Klägerin vor Fristablauf, nämlich am 27.10.2011 Klage auf Auskunft über die Patentberühmung vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht hatte. Zudem ging es in dem Schreiben der mitwirkenden Patentanwälte der Klägerin um den Internetauftritt der Tochtergesellschaft. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten dieser Internetauftritt zugerechnet werden kann. Eine dahingehende Zurechnung ist nicht mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 02.11.2011 (Anlage K 7) zu begründen. Auch wenn die Beklagte in Rechtsangelegenheiten der Tochtergesellschaft tätig wird, führt dies nicht dazu, dass der Beklagten das Verhalten der Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, so dass die Beklagte selber für diese Handlungen einzustehen hätte.

b)
Ein außergerichtliches Schreiben, in welchem die Beklagte zur Information über ihre Patentberühmung in Bezug auf ihren Internetauftritt aufgefordert worden wäre, war nicht entbehrlich. Die Klägerin trägt vor, es wäre eine reine Förmelei gewesen, wenn sie eine weitere außergerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung an die Beklagte versendet hätte. Dem kann nicht beigetreten werden. Maßstab ist, ob aus der Sicht der klagenden Partei im Zeitpunkt der Entscheidung, ob gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen gewesen wäre, eine Verwarnung des Auskunftsverpflichteten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes unzumutbar gewesen wäre (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die vorhersehbare Nutzlosigkeit des außergerichtlichen Auskunftsbegehrens war aus Sicht der Klägerin nicht gegeben. Sie hatte die Beklagte auf den konkreten Sachverhalt – bezogen auf den Internetauftritt – nicht hingewiesen und um Auskunft verlangt. Allein die Ankündigung der Beklagten, sie wolle eine Auflistung von eigenen Patenten der Klägerin vorlegen, bezog sich auf die Korrespondenz der Beteiligten, mithin nicht auf die Internetseite der Beklagten. Die Klägerin konnte aus dem Verhalten der Beklagten nicht auf die Nutzlosigkeit eines außergerichtlichen Auskunftsverlangens schließen, weil der Internetauftritt der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht in Frage stand. Auch in diesem Zusammenhang kann das Verhalten der Tochtergesellschaft zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
3.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.