4c O 3/12 – Rotor für eine Tablettenpresse II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2133

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Oktober 2013, Az. 4c O 3/12

I. Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Ringsegmente für Matrizenscheiben mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln von Rotoren für Tablettenpressen ausgerichtet werden, wobei die Matrizenscheiben aus mindestens zwei Ringsegmenten bestehen, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Köper der Unterstempelführung anbringbar sind, wobei Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

für Rotoren für Tablettenpressen mit einer Oberstempelaufnahme für die Oberstempel und einer Unterstempelführung für die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von (Matrizen-)Bohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels der Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Körper der Unterstempelführung anbringbar sind, wobei die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammenwirken;

2. der Klägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. März 2004 (DE 101 59 XXX B4) bzw. dem 26. Oktober 2012 (EP 1 316 XXX) begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu a) (Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind und

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 (DE 101 59 XXX) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP 1 316 XXX) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. März 2004 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. erlangt hat.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in Höhe von 350.000,- €, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. in Höhe von insgesamt 50.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes DE 101 59 XXX (nachfolgend Klagepatent 1), welches am 1. Dezember 2001 angemeldet, dessen Anmeldung am 18. Juni 2003 offengelegt und dessen Patenterteilung am 19. Februar 2004 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent 1 steht in Kraft.

Die Klägerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin eines parallelen, im wesentlichen inhaltsgleichen europäischen Patentes EP 1 316 XXX (nachfolgend Klagepatent 2), welches unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatentes am 15. November 2002 angemeldet, am 4. Juni 2003 offengelegt und dessen Patenterteilung am 26. September 2012 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent 2 wurde auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt und steht in Kraft.

Beide Patente haben einen Rotor für eine Tablettenpresse zum Gegenstand.

Patentanspruch 1 des Klagepatentes 1 hat folgenden Wortlaut:

Rotor für eine Tablettenpresse mit einer Oberstempelaufnahme für die Oberstempel und einer Unterstempelführung für die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Körper (20) der Unterstempelführung anbringbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zusammenwirken.

Patentanspruch 1 des Klagepatentes 2 hat nachfolgenden Wortlaut:

Rotor für eine Tablettenpresse mit einer Oberstempelaufnahme (12) für die Oberstempel (34) und einer Unterstempelführung (20) für die Unterstempel (36) der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von Bohrungen (28), die zu den Ober- und Unterstempeln (34, 36) ausgerichtet sind, wobei die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten (22, 24) besteht, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Körper (20) der Unterstempelführung (16) oder an der Oberstempelaufnahme (12) anbringbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ober- und Unterstempel (34, 36) unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen (28) zusammenwirken.

Nachfolgend wiedergegeben wird Figur 1 der beiden Klagepatente, welche perspektivisch den Teil eines Rotors nach der Erfindung zeigt.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) bis 4) sind, bieten an und liefern in der Bundesrepublik Deutschland Ringsegmente (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) für Matrizenscheiben für Rotoren für die Tablettenpressen. Die Beklagte zu 1) bietet entsprechende Ringsegmente unter anderem auf ihrer Website an, was der als Anlage K 7 überreichten Ablichtung eines entsprechenden Ausdrucks entnommen werden kann. Die Kundendienste der Klägerin stellten bei Kunden der Klägerin, die Tablettenpressen der Klägerin beispielsweise des Typs „A B XXX“ im Gebrauch haben, fest, dass bei diesen Tablettenpressen der Klägerin die Ringsegmente der Beklagten zu 1) zum Einsatz kommen. Die Tablettenpresse „A B XXX“ entspricht in dem hier maßgeblichen Bereich den weiteren Pressen der Klägerin mit den Typenbezeichnungen B XXX, B XXX, B XXX, B XXX, B XXX sowie B XXX C, B XXX C und B XXX C.

Die Klägerin reichte ein Originalexemplar eines Ringsegmentes der Beklagten als Anlage K 8 zur Gerichtsakte und fertigte eine Photographie an, von welcher als Anlage K 9 eine Ablichtung überreicht wurde. Nachfolgend wiedergegeben wird die als Anlage K 7a überreichte Ablichtung des Ringsegmentes der Beklagten, welches von der Klägerin mit Bezugszeichen des Klagepatentes versehen wurde.

Die Klägerin ließ das angegriffene Ringsegment von einem Prüfinstitut untersuchen. Wegen des Ergebnisses des Berichtes wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Unstreitig bestehen das Ringsegment selbst und der Bereich um die Öffnungen (Buchse) aus unterschiedlichen Werkstoffen. Die Buchse wird bei der Herstellung über ein Gewinde in die Öffnungen hineingedreht. Zusätzlich wird die Buchse in der Ober- und Unterseite der Grundplatte verschweißt und an den Rändern verklebt.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung der Klagepatente in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei den angegriffenen Ringsegmenten um ein wesentliches Element der Erfindung handele. Auch bei den angegriffenen Ringsegmenten würden Ober- und Unterstempel der Tablettenpresse unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken. Dass die Ringsegmente im Bereich der Bohrungen aus unterschiedlichem Material bestehen würden, führe nicht dazu, dass es sich um die aus dem Stand der Technik bekannten Matrizen handele, deren Verwendung die Klagepatente gerade vermeiden wollen. Denn die Buchsen seien fest mit der Grundplatte verbunden, so dass die Stempel nicht mit separaten Matrizen zusammenwirken würden, sondern mit den Bohrungen der Ringsegmente. Die Verwendung unterschiedlichen Materials würden die Klagepatente nicht ausschließen. Ein Schlechthinverbot sei auszusprechen, da die angegriffene Ausführungsform nur patentgemäß verwendet werden könne. Auf Grund ihrer Dimensionierung, u.a. auf Grund der Befestigungsnuten könne das Ringsegment nur in Tablettenpressen den Klägerin verwendet werden.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu XXX €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Ringsegmente für Matrizenscheiben mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln von Rotoren für Tablettenpressen ausgerichtet werden, wobei die Matrizenscheiben aus mindestens zwei Ringsegmenten bestehen, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Köper der Unterstempelführung anbringbar sind, wobei Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

für Rotoren für Tablettenpressen mit einer Oberstempelaufnahme für die Oberstempel und einer Unterstempelführung für die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von (Matrizen-)Bohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels der Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Körper der Unterstempelführung anbringbar sind, wobei die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammenwirken;

2. der Klägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. März 2004 (DE XXX XXX B4) bzw. dem 26. Oktober 2012 (EP XXX XXX B1) begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

– hinsichtlich der Angaben zu a) (Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind und

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 19. März 2004 (DE XXX XXX B4) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP XXX XXX B1) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. März 2004 (DE 1 XXX XXX B4) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP XXX XXX B1) begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. erlangt haben;

weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 (DE XXX XXX) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP 1 XXX XXX) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. März 2004 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen gemäß Ziffer I.1. erlangt haben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

die Aussetzung des Verfahrens soweit die Klage auf dem europäischen Patent EP 1 XXX XXX B1 beruht.

Sie sind der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klageanträge nicht hinreichend konkretisiert seien. Anhand der Anträge ergebe sich die zu unterlassende Handlung nicht. Eine mittelbare Verletzung der Klagepatente liege nicht vor, da bei der angegriffenen Ausführungsform die Ober- und Unterstempel nicht unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken würden, vielmehr würden die Stempel mit Matrizen zusammenwirken. Die angegriffene Ausführungsform sei entsprechend dem Gebrauchsmuster der Beklagten DE XXX 014 XXX ausgestaltet. Die Matrizenscheibe weise eine Anzahl von Ausnehmungen auf, die im im Rotor der Tablettenpresse montierten Zustand zu deren Ober- und Unterstempel ausgerichtet seien. Der Durchmesser der Ausnehmungen des Presssegmentes sei größer als die Außenkontur des mit dieser Ausnehmung herzustellenden Presslings und in dieser Ausnehmung sei eine Pressform mit einer die Außenkontur des Presslings bestimmenden Öffnung eingesetzt. Die angegriffene Ausführungsform weise mithin eine Ausgestaltung vor, wie sie vom Klagepatent gerade als nachteilig beschrieben werde, nämlich eine Matrizenscheibe mit in Aufnahmebohrungen eingesetzten Matrizen.
Auch sei ein Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt, da die angegriffene Ausführungsform noch anderweitig verwendet werden könne, wie z.B. in den aus der JP XXX XXX 95 oder DD XXX XXX bekannten Tablettenpressen.
Überdies hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten habe bei einem Treffen am 30. August 2006 den Beklagten zu 2) bis 4) mitgeteilt, dass unter keinen Umständen eine Benutzung des klägerischen Patentes vorliege.
Überdies erheben die Beklagten – unstreitig -, die Einrede der Verjährung. Die Berechtigungsanfrage der Klägerin datiere vom 26. Februar 2007; die Klage sei im Dezember 2012 bei Gericht eingegangen, so dass Handlungen, die vor dem 1. Januar 2009 liegen, verjährt seien. Gegenstand der Berechtigungsanfrage sei die angegriffene Ausführungsform gewesen. Der Klägerin habe darüber hinaus Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform auf der Messe „D“ im Jahre 2008 erlangt.
Auch werde sich das Klagepatent 2 im von den Beklagten erhobenen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Gegenstand der JP XXX53 XX stehe der Lehre nach dem Klagepatent 2 neuheitsschädlich entgegen. Auch sei die Erfindung vor dem Hintergrund der EP XXX XXX nicht erfinderisch.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Der Klageantrag entspreche der ständigen Tenorierungspraxis der Patentstreitkammern. Ein Schlechthinverbot müsse ausgesprochen werden, da die angegriffene Ausführungsform mit ihren speziellen Abmessungen ausschließlich für die Original-Tablettenpresse der Klägerin verwendet werden könne. Ein patentfreier Einsatz sei nicht möglich. Dass es Tablettenpressen gemäß der JP XXX 5X XX oder DD XXX XXX gebe, würden die Beklagten selbst nicht vortragen. Im Übrigen würden dann die Stempel auch unmittelbar mit Bohrungen der von den Beklagten gelieferten Segmente zusammenwirken. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen zu den Auskünften des patentanwaltlichen Vertreters hinreichend substantiiert sei, eine pauschale Auskunft nicht ausreichend sei.
Die Einrede der Verjährung sei unbegründet, da die Klägerin erst im März 2010 ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform erhalten habe und dieses erst zu diesem Zeitpunkt habe untersuchen können.
Das Klagepatent 2 werde sich als rechtsbeständig erweisen. Die Entgegenhaltungen seien bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist im überwiegenden Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Soweit die Verletzungsform dem Wortlaut des Patentanspruchs entspricht, genügt es, den Wortlaut des Patentanspruchs im Klageantrag wiederzugeben (vgl. Kühnen, GRUR 2006, 180). Zwar entspricht nach der Rechtsprechung des BGH die Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs auch bei wortsinngemäßer Patentverletzung nicht dem Bestimmtheitsgebot eines vollstreckbaren Tenors (GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung). Diese Rechtsprechung mag für Einzelfälle zutreffen, soweit es bei bloßer Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs völlig offen bleibt, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher körperlichen Ausgestaltung die Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden. Ein solcher Fall liegt vorliegend indes nicht vor.

II.

Mit dem Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform machen die Beklagten von der Lehre nach den Klagepatenten mittelbaren Gebrauch, § 10 PatG. Zur Vereinfachung wird nachfolgend auf das Klagepatent 1 Bezug genommen. Die Ausführungen gelten auch für das im Wesentlichen gleichlautende Klagepatent 2.

1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent 1 bezieht sich auf einen Rotor für eine Tablettenpresse.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent 1 aus, dass der Rotor einer Umlauf-Tablettiermaschine typischerweise eine Oberstempelaufnahme, eine Unterstempelführung sowie eine Matrizenscheibe aufweist. Die Unterstempelführung nimmt in achsparallelen Bohrungen einzelne Unterstempel auf, die zu Matrizenbohrungen der Matrizenscheibe ausgerichtet sind Die Oberstempelaufnahme nimmt in achsparallelen Bohrungen Oberstempel auf, die zu den Matrizenbohrungen gleichfalls ausgerichtet sind. Bei dem Umlauf des Rotors wirken Ober- und Unterstempel mit geeigneten Führungen zusammen bzw. mit Druckrollen, damit ein Pressling hergestellt und ausgeworfen wird. Die Oberstempelaufnahme ist zumeist ein separates Bauteil, während üblicherweise Unterstempelführung und Matrizenscheibe von einem einteiligen Körper gebildet sind.

Das Klagepatent 1 führt insoweit aus, dass die herkömmliche Konstruktion bisher bei überwiegend allen Tablettiermaschinen angewendet wird. Sie ist auch insoweit vorteilhaft, als Matrizen und die Aufnahmebohrungen in der Matrizenscheibe für die Matrizen genormt sind. In der benutzten Terminologie sind Matrizen die Formwerkzeuge, die zumeist hülsenförmig in Aufnahmebohrungen der Matrizenscheibe aufgenommen sind. Die Innenkontur der Matrizen bestimmt die Kontur des Presslings. Aus diesem Grunde können Matrizen unabhängig von der Stationszahl, vom Maschinenhersteller, vom Teilkreisdurchmesser usw. in jeder Tablettenpresse eingesetzt werden, die herkömmlichen Standards entsprechen. Darüber hinaus sind Matrizen relativ unaufwendig in der Herstellung.

Das Klagepatent führt weiter aus, dass es nachteilig ist, dass die Fertigung der Matrizenscheibe sehr aufwendig ist, da die Matrizenbohrungen in Durchmesser, Tiefe und Positionsgenauigkeit präzise gefertigt werden müssen. Gleichwohl kann nicht immer vermieden werden, dass die Matrizen entweder über die Oberseite der Matrizenscheibe überstehen oder tiefer liegen. Hierdurch ergeben sich Probleme beim Tablettieren, aber auch beim Reinigen. Ohnehin ist das Reinigen der Matrizenaufnahmebohrungen und der Sacklochgewindebohrungen für die Matrizenscheiben aufwendig. Die Matrizen müssen mit Hilfe von radial in die Matrizenscheibe eingeschraubten Schraubbolzen in den Aufnahmebohrungen festgelegt werden. Darüber hinaus ist der Montageaufwand beim Ein- und Ausbau der Matrizen relativ hoch und das Ausrichten der Matrizen zu den Oberstempeln mit Aufwand und Schwierigkeiten verbunden.

Als Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die JP XXX 05X XXX, aus welcher eine Tablettenpresse bekannt ist, bei der die Matrizenscheibe aus einzelnen Segmenten besteht. Die Segmente werden mit Hilfe von Schraubbolzen und Halteteilen für die Oberstempelführung an der Unterstempelführung festgelegt. Beim Auswechseln der Segmente der Matrizenscheibe muss die gesamte Oberstempelführung mit den Oberstempeln entfernt werden. Das Klagepatent nimmt weiter Bezug auf die DD XXX XXX, welche eine Tablettenpresse offenbart, bei der die Matrizenscheibe ebenfalls aus einzelnen Segmenten besteht, die zwischen sich eine Fuge aufweisen, wobei benachbarte Segmente eine Nut aufweisen, in welche eine Federelement eingelegt ist. Die Matrizen sind nicht nur in Bohrungen der Matrizensegmente eingeführt, sondern auch in Bohrungen des Rotors, der die Ober- und Unterstempelführung enthält, eingelassen und mit Hilfe geeigneter Schraubverbindungsmittel festgelegt.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Rotor für eine Tablettenpresse dahingehend zu verbessern, dass der Aufwand zum Betrieb der Presse deutlich verringert wird. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch einen Rotor für eine Tablettenpresse mit folgenden Merkmalen vor:

1. eine Oberstempelaufnahme (12) für Oberstempel (34),

2. eine Unterstempelführung (16) für die Unterstempel (36) der Tablettenpresse,

3. eine Matrizenscheibe (26) mit einer Reihe von Matrizenbohrungen (28);

3.1 die Matrizenbohrungen (28) sind zu den Ober- und Unterstempeln (34, 36) ausgerichtet;

3.2 die Matrizenscheibe (26) besteht aus mindestens zwei Ringsegmenten (22, 24);

3.2.1 die Ringsegmente (22, 24) sind mittels einer Befestigungsvorrichtung (30, 32, 44, 46) kraft- und/oder formschlüssig am Körper (20) der Unterstempelführung (16) anbringbar.

4. Ober- und Unterstempel (34, 36) wirken unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammen.

2.
Die angegriffene Ausführungsform stellt ein wesentliches Mittel der Erfindung nach dem Klagepatent dar. Sie ist geeignet mit der Tablettenpresse der Klägerin verwendet zu werden.

Das allein zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Denn auch bei Verwendung dieses Ringsegments wirken die Bohrungen mit den Ober- und Unterstempeln unmittelbar zusammen.

Die Beklagten stellen dies mit der Begründung in Abrede, dass die angegriffene Ausführungsform Gegenstand ihres Gebrauchsmusters sei. Im Übrigen würden bei der angegriffenen Ausführungsform die Bohrungen der Matrizen und nicht der Matrizenscheibe mit den Stempeln zusammenwirken, da die angegriffene Ausführungsform Matrizen aufweise, da der Werkstoffverbund ohne weiteres aufgehoben werden könne.

Für die Frage einer wortsinngemäßen Verwirklichung hat außer Betracht zu bleiben, ob der angegriffene Gegenstand möglichweise als Erfindung unter Schutz gestellt ist. Dies kann lediglich im Rahmen einer äquivalenten Verletzung berücksichtigt werden, welche vorliegend nicht geltend gemacht wird. Ansonsten ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform unstreitig. Die Ringsegmente, welche zusammen die Matrizenscheibe bilden, sind aus zwei Werkstoffen hergestellt, wie dem Prüfbericht entnommen werden kann. Die die Bohrungen bildenden Buchsen werden in Öffnungen der Matrizenscheibe geschraubt und die Kanten verschweißt; weiterhin befindet sich als Sicherungsmittel noch ein Klebstoff zwischen den Kanten. Die Scheibe und die in die Scheibe hineingeschraubten Buchsen bilden mithin eine einheitliche Fläche.

Dass die angegriffene Ausführungsform aus zwei unterschiedlich verschleißfesten Materialien besteht, steht einer Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen. Der Patentanspruch enthält zur Wahl der Materialien, insbesondere auch zu der Frage, ob die Ringsegmente aus einem einheitlichen Material gebildet werden müssen, keine Angaben, so dass die Materialwahl und die Verschleißfestigkeit, dem Fachmann überlassen bleiben. Soweit die Beklagten auf Abs. [0013] verweisen, wo ausgeführt ist, dass die Verwendung unterschiedlicher Materialien bei den erfindungsgemäßen Matrizensegmenten vermieden wird, führt dies zu keinem anderen Verständnis. Denn der genannte Absatz verweist auf die Nachteile der Verwendung unterschiedlicher Materialien bei Verwendung von von den Matrizenscheiben zu unterscheidenden Matrizen, welche gerade vermieden werden sollen. Dass die einheitliche Matrizenscheibe, welche auf die Verwendung von Matrizen verzichtet, nicht auch aus unterschiedlichen Materialien hergestellt werden kann, kann der Beschreibungsstelle nicht entnommen werden. Der Erfindung nach dem Klagepatent geht es gerade darum, die Verwendung von Matrizen zu vermeiden, da diese, wie in Abs. [0004] ausgeführt, erheblichen Nachteilen unterliegt. Statt eines aufwendigen Austausches von Matrizen will das Klagepatent auf Matrizen verzichten und einen Austausch der Matrizenscheiben, bei welchen die Bohrungen derselben mit den Ober- und Unterstempeln unmittelbar zusammenwirken, gegenüber dem Stand der Technik erleichtern, indem die aus Segmenten bestehende Matrizenscheibe, welche im Stand der Technik bereits bekannt war, einfach ausgewechselt und eingeführt werden kann. Hierfür sind die Ringsegmente, wie in Merkmal 3.2.1 vorgesehen mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und/oder formschlüssig am Körper der Unterstempelführung anbringbar, was aus dem Stand der Technik nicht bekannt war.

Das Klagepatent will mithin gerade die Verwendung von Matrizen vermeiden. Da jedoch auch Matrizenscheiben, die keine Matrizen enthalten, ausgewechselt werden müssen, sei es zur Reinigung, sei es zur Änderung der Form der herzustellenden Presslinge, werden Matrizenscheiben verwendet, die ein einfaches Auswechseln im Betrieb ermöglichen.

Dies wird auch mit der angegriffenen Ausführungsform erzielt. Denn auch bei dieser erfolgt nicht ein Austausch der in den Öffnungen der Matrizenscheibe befindlichen, eingeschraubten, verschweißten und verklebten Buchsen, sondern ein Austausch der Ringsegmente selbst. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform der durch Verschrauben, Verschweißen und Verkleben erzielte Materialverbund auf einfache Art und Weise gelöst werden kann, so dass nicht ein Austausch der Ringsegmente erfolgt, sondern vielmehr der Buchsen, ist nicht zu erkennen. Die Beklagten selbst machen in ihren Schriftsätzen sowie ihrem Internetauftritt keine Angaben dahingehend, dass die von ihnen als Matrizenbuchsen bezeichneten Buchsen bei Verschleiß ausgetauscht werden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass bei den angegriffenen Ringsegmenten bestimmungsgemäß die Formwerkzeuge ausgetauscht werden. Es erfolgt ein Austausch der Ringsegmente und nicht der Matrizenbuchsen. Die Verwendung zweier Materialien mag den Vorteil haben, dass das Material der Bohrungen, welche der Tätigkeit der Stempel ausgesetzt sind, einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, welchem durch Verwendung eines weniger verschleißanfälligen Materials begegnet werden kann. Das Klagepatent macht indes zur Materialwahl im maßgeblichen Patentanspruch 1 keine Angaben.

Insoweit handelt es sich bei den Buchsen daher nicht um aus dem Stand der Technik bekannte Matrizen, auf welche das Klagepatent gerade verzichten will. Dass die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform möglicherweise aufwendiger ist, da die Ringsegmente nicht aus einem einheitlichen Material gebildet werden, sondern erst die Grundplatte hergestellt wird, in welche die Buchsen anschließend wie beschrieben eingesetzt werden, ist für die Frage der Verletzung ohne Relevanz, da es lediglich auf die Verwirklichung der Merkmale im Betrieb der Tablettenpresse ankommt und nicht auf die Herstellung derselben. Der Aufwand zum Betrieb der Tablettenpresse, soll, wie aus der erfindungsgemäßen Aufgabenstellung folgt, deutlich verringert werden, und dies wird auch mit der angegriffenen Ausführungsform erzielt.

Da die übrigen Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung außer Streit stehen, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.

III.

Aus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:

1.
Da die Beklagten die Klagepatente widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Nach dem Vortrag der Parteien kommt lediglich eine unbedingte Unterlassungsverurteilung in Betracht. Ein Schlechthinverbot kann durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 268 m.w.N.).

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform aufgrund ihrer Dimensionierung, u.a. der Befestigungsnuten nur in der Tablettenpresse der Klägerin verwendet werden kann. Dem sind die Beklagten insoweit entgegen getreten, dass auch eine Verwendung in Tablettenpressen der JP 103 XXX XX oder DD XXX XXX in Betracht kommen könne. Dieses Argument führt nicht zu einer lediglich eingeschränkten Verurteilung, da bereits nicht zu erkennen ist, dass es entsprechende Tablettenpressen gegenständlich gibt. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Verwendung in dieser Konstellation nicht außerhalb der Lehre nach dem Klagepatent erfolgen, da auch dann die Stempel unmittelbar mit Bohrungen der Segmente zusammenwirken würden.

Nach § 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen § 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach überwiegender Auffassung der nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierfür genügt in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I). Eine solche muss zur Feststellung des Schadens nicht zwingend vorliegen. So reicht es grundsätzlich aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (Urt. vom 18. Juni 2013 – X ZR 69/11; BGH GRUR 2006, 839 – Deckenheizung), was vorliegend der Fall ist.

Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Die negative Beurteilung des patentanwaltlichen Vertreters der Beklagten im Jahre 2006 im Hinblick auf eine Benutzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform führt nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, worauf die Klägerin hingewiesen hat, auf Grund welcher Erwägungen der patentanwaltliche Vertreter zu seiner nichtverletzenden Ansicht gelangt ist. Eine schriftliche Ausarbeitung wurde nicht vorgelegt, so dass die Grundlage für die Beurteilung nicht nachvollzogen werden kann. Von einer klaren Rechtslage, welche die Erstellung eines Gutachtens als überflüssig erscheinen lassen würde, kann im Hinblick auf die Ausführungen zur Frage der Verletzung nicht ausgegangen werden. Hinzukommt, dass es sich bei der Einschätzung des patentanwaltlichen Vertreters auch nicht um eine objektive Einschätzung handeln dürfte, da dieser das zugunsten der Beklagten zu 1) zunächst eingetragene Gebrauchsmuster 20 XXX XXX erstellt hat und die Beklagten von der Ansicht ausgehen, dass die angegriffene Ausführungsform eben nur vom Gegenstand dieser Erfindung Gebrauch macht und nicht von der Lehre nach dem Klagepatent.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin näm-lich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, §§ 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

2.
Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist gemäß § 141 PatG begründet, so dass die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensfeststellung und Rechnungslegung nicht in voller Höhe auszusprechen waren. Die Klägerin hatte jedenfalls seit dem Jahr 2007 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2007 (Anlage B 7) teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass ihr bekannt geworden sei, dass die Beklagte zu 1) für von der Klägerin gelieferte Rundläuferpressen Ringsegmente anbietet, und bat um Stellungnahme hierzu. Demnach besaß die Klägerin bereits im Jahr 2007 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform. Denn auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Klägerin keine anderen Ringsegmente der Beklagten zu 1) bekannt seien, so dass es sich bei dem Gegenstand der Berechtigungsanfrage um die angegriffene Ausführungsform gehandelt habe. Deren Ausgestaltung war der Klägerin daher ebenso bekannt wie der Umstand, dass diese von den Beklagten angeboten und vertrieben wird. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergab sich für die Klägerin weiterhin aus dem Umstand, dass sie von dieser auf der Messe „D“ in E vom X. September bis zum X 2008 Kenntnis genommen hat. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Messe Unstimmigkeiten hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform und deren Kenntnisnahme auf der Messe bestanden, nicht entgegen getreten. Die Verjährung von Ansprüchen ausschließlich aus dem Klagepatent 1 begann daher mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen, so dass Handlungen vor dem 1. Januar 2009 in Bezug auf das Klagepatent 1 verjährt sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die Verjährung nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. Verhandlungen liegen vor, sofern ein Meinungsaustausch über einen Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen erfolgt, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (Palandt, BGB, 72. Aufl. § 203 Rdnr. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die mit der Berechtigungsanfrage vom 29. Januar 2010 geltend gemachten Ansprüche wurden innerhalb der gesetzten Frist zurückgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem unstreitig am 1. März 2011 erfolgten Telephonat zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, F, mit dem Beklagten zu 3) über eine außergerichtliche Einigung gesprochen wurde. Für die von den Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin wurde kein Beweis angetreten. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagte zu 3) erklärte sich dieser lediglich bereit über einen Lizenzvertrag zu reden, bei dem aber klargestellt werden müsse, dass lizenzpflichtig nur diejenigen Produkte seien, bei denen die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit der Bohrung zusammenwirken, nicht aber die angegriffenen Ringsegmente. Ein solcher Sachverhalt kann indes nicht als Verhandlung im Sinne des § 203 BGB gewertet werden.

Die Einrede der Verjährung betrifft indes lediglich Ansprüche in Bezug auf das Klagepatent 1, welche vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. Das Klagepatent 2 wurde erst am 26. September 2012 erteilt.

IV.

Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent 2 erhobenen Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gemäß § 148 ZPO.

Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht. Gegen eine Aussetzung spricht bereits der formale Umstand, dass sich die Beklagten nur auf Dokumente stützen, die im Erteilungsverfahren – JP XXX 05 XXX und EP XXX XXX – bereits Berücksichtigung gefunden haben.

Gegen gegenüber der Neuheit der Erfindung nach dem Klagepatent 2 entgegengehaltene JP XXX 05 XXX (Anlage B 5, englischsprachige Übersetzung B 6) spricht des weiteren der Umstand, dass die Druckschrift entgegen der prozessleitenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Bl. 27 R) nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Gegen eine Neuheitsschädlichkeit der Druckschrift spricht überdies, soweit dies den Figuren entnommen werden kann, dass diese die Verwendung von Matrizen offenbart, was nach der Lehre des Klagepatentes 2 gerade vermieden werden soll. In Figur 2 ist mit dem Bezugszeichen 32 eine Matrize gezeigt, die in ein Ringsegment 4a eingesetzt ist, so dass Merkmal 4 nicht offenbart wird.

Soweit die Beklagten weiter die EP 0 XXX XXX (Anlage B12) in Kombination mit der JP XXX 05 XXX (Anlage B 5, englischsprachige Übersetzung B 6) als der erfinderischen Tätigkeit nach dem Klagepatent 2 entgegenstehend einwenden, wurde auch die Druckschrift EP 0 XXX XXX nicht in die deutsche Sprache übersetzt. Insoweit ist daher nicht zu erkennen, ob die Druckschrift eine Vorrichtung offenbart, welche auf die Verwendung mit Matrizen verzichtet, welche in Kombination mit der JP XXX 05 XXX zum Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent 2 führt. Überdies ist nicht zu erkennen, welche Veranlassung der Fachmann ausgehend von der JP XXX 05 XXX haben sollte, auf Matrizen zu verzichten.

Auch die weitere Kombination der JP XXX 05 XXX mit der US 5 141 XXX (Anlage B 13) nimmt den Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent 2 nicht in naheliegender Weise vorweg. Auch die US XXX XXX wurde nicht in die deutsche Sprache übersetzt, so dass auch deren Offenbarungsgehalt nicht gewürdigt werden kann. Ob daher die Druckschrift eine Ausgestaltung entsprechend des Merkmals 4 offenbart, mithin ein unmittelbares Zusammenwirken der Ober- und Unterstempel mit Bohrungen der Ringsegmente, vermag die Kammer nicht einzuschätzen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 500.000,00 € festgesetzt.