Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 4c O 21/13
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 2 037 XXX B1 (Anlage K 1.1, deutsche Übersetzung Anlage K 1.2, nachfolgend Klagepatent), das in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 13. September 2007 am 14. Februar 2008 angemeldet worden ist. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. September 2010. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2008 002 XXX geführt.
Das Klagepatent, welches einen Konvektionsofen zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Konvektionsofen, enthaltend:
eine Gehäusestruktur (2), die eine untere Trägerbasis (3) hat;
einen Backraum (4), hergestellt in der Gehäusestruktur (2), und eine Zugangsöffnung (5) an einer vorderen Fläche (6) der Gehäusestruktur (2) aufweisend;
eine Tür (7), montiert an der Gehäusestruktur (2) und in der Lage sich zu bewegen zwischen einer geschlossenen Position, in welcher sie die Öffnung (5) verschließt, und einer geöffneten Position, in welcher sie durch die Öffnung (5) den Zugang zu dem Backraum (4) erlaubt;
Mittel (8) zum Heizen des Backraumes (4), wobei die Heizmittel an eine erste Seitenwand (9) des Backraumes (4) angeschlossen sind; wobei der Backraum (4) eine im wesentlichen konstante Weite entlang einer Richtung hat, die sich von der Öffnung (5) bis zu der rückwärtigen Wand (10) des Backraumes (4) erstreckt; wobei die Heizmittel (8) wenigstens teilweise an der genannten ersten Seitenwand (9) des Backraumes (4) montiert sind und überhängend in den Backraum (4) hervorstehen; wobei die Heizmittel (8) ein Heizelement (28) und einen betrieblich an dieses angeschlossenen Ventilator (29) enthalten, beide montiert an der ersten Seitenwand (9), sowie eine Abdeckstruktur (30), lösbar an der ersten Seitenwand (9) um das Heizelement (28) und den Ventilator (29) herum montiert; wobei die Abdeckstruktur (30) durchgehende Bohrungen/Schlitze (35) aufweist; und wobei die Abdeckstruktur (30) innere und äußere Platten (40, 41) enthält, die als Luftableiter für den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator (29) und einem Nutzvolumen (11) des Backraumes (4) dienen, dadurch gekennzeichnet, dass sie außerdem verhindern, dass die Luft auf die Tür (7) und auf die rückwärtige Wand (10) stößt.“
Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend – teilweise verkleinert – wiedergegeben sind die Figuren 2, 3 und 4 der Klagepatentschrift, welche in Figur 2 eine axonometrische Ansicht, teils im Querschnitt eines erfindungsgemäßen Ofens zeigt. Figur 3 stellt eine Draufsicht des Ofens aus Figur 2 dar und Figur 4 ein vergrößertes Detail des Ofens aus Figur 3.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3 sind, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung EKU-Kombi-Dämpfer einen Kombidämpfer (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform).
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform in seinem Schutzbereich verletzt werde. Die Abdeckstruktur der angegriffenen Ausführungsform weise innere und äußere Platten auf, wie der als Anlage K 8 vorgelegten Photographie sowie der schematischen Zeichnung nach Anlage K 9 entnommen werden könne. Die Seitenwand der Abdeckstruktur bilde auf ihrer Innenseite die innere Platte aus; die äußere Platte werde durch den in der schematischen Zeichnung wiedergegebenen Vorsprung gebildet.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,.
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Konvektionsöfen enthaltend eine Gehäusestruktur, die eine untere Trägerbasis hat; einen Backraum, hergestellt in der Gehäusestruktur, und eine Zugangsöffnung an einer vorderen Fläche der Gehäusestruktur aufweisend;
eine Tür, montiert an der Gehäusestruktur und in der Lage, sich zu bewegen zwischen einer geschlossenen Position, in welcher sie die Öffnung verschließt, und einer geöffneten Position, in welcher sie durch die Öffnung Zugang zu dem Backraum erlaubt;
Mittel zum Heizen des Backraums, wobei die Heizmittel an einer ersten Seitenwand des Backraumes angebracht sind, wobei der Backraum eine im Wesentlichen konstante Weite entlang einer Richtung hat, die sich von der Öffnung bis zu der rückwärtigen Wand des Backraumes erstreckt;
wobei die Heizmittel wenigstens teilweise an der genannten ersten Seitenwand des Backraumes montiert sind und überhängend in den ersten Backraum hervorstehen;
wobei die Heizmittel ein Heizelement und eine betrieblich an dieses angeschlossenen Ventilator enthalten, beide montiert an der ersten Seitenwand, sowie eine Abdeckstruktur, lösbar an der ersten Seitenwand um das Heizelement und den Ventilator herummontiert;
wobei die Abdeckstruktur durchgehende Bohrungen/Schlitze aufweist, und wobei die Abdeckstruktur innere und äußere Platten enthält, die als Luftableiter für den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und dem Nutzvolumen des Backraumes dienen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Platten außerdem verhindern, dass die Luft auf die Tür und die rückwärtige Wand stößt;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.10.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Konvektionsöfen nach Ziffer 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder die Vernichtung selbst vorzunehmen;
4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit hiesigem Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 2 037 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs-, Transport- bzw. Versandkosten für die Rückgabe zugesagt wird;
5. an die Klägerin € 6.904,00 zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen jährlich darauf seit dem 23.09.2011.
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 15.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, eine Patentverletzung liege nicht vor, da die in der schematischen Zeichnung gezeigte Abdeckstruktur nicht den tatsächlichen Gegebenheiten der angegriffenen Ausführungsform entspreche. Anhand der in der Duplik gezeigten Photographien der Abdeckstruktur der angegriffenen Ausführungsform sei zu erkennen, dass ein Vorsprung, welcher nach Ansicht der Klägerin die äußere Platte im Sinne des Klagepatentes ausbilden könnte, nicht vorhanden sei.
Die Klägerin meint, dass die in den Photographien gezeigte Abdeckstruktur nicht derjenigen entspreche, welche in der Photographie der Anlage K 8 gezeigt werde. Ungeachtet dessen liege dennoch eine Verletzung des Klagepatentes vor, da die unstreitig vorhandene Seitenwand der Abdeckstruktur sowohl die innere als auch die äußere Platte ausbilde. Eine entsprechende Umlenkung der Luft, wie sie erfindungsgemäß vorgesehen sei, erfolge durch die Seitenwand.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Konvektionsofen, der entweder vom gasbefeuerten oder elektrischen Typ sein kann und der einen Backraum umfasst, der eine Nische besitzt, die mittels einer flachen Platte vom restlichen zum Garen von Nahrungsmitteln ausgelegten Raum getrennt ist und in der die Heizmittel eingefügt sind. Der Raum wird durch eine Tür verschlossen, die an einer Öffnung montiert ist, der im Wesentlichen dem Teil des Raums entspricht, der dazu ausgelegt ist, die Nahrungsmittel aufzunehmen.
Das Klagepatent führt zum Hintergrund der Erfindung weiter aus, dass dann, wenn der Benutzer solche herkömmlichen Öfen öffnet, er sich vor einem Fach mit einem konstanten Querschnitt (in Form eines Parallelepipeds) befindet, das auf der einen Seite eine abnehmbare Platte aufweist, die den Zugang zur Nische, in der die Heizmittel untergebracht sind, ermöglicht. Zwischen der Nische und der äußeren Seitenwand des Ofens befindet sich ein Bedienfach, in dem die gesamten Betriebsmittel des Ofens sowie ggf. ein Teil der Heizmittel (wie Ventilatormotor etc.) untergebracht sind.
Gemäß dem Stand der Technik, so die Klagepatentschrift, besteht der Backraum daher aus einem komplexen Volumen, das in der Regel durch die Verbindung zweier Parallelepipeden geformt ist, einem größeren, das ausgelegt ist, um den Bereich zur Unterbringung der Nahrungsmittel zu bilden, und einem kleineren, das ausgelegt ist, um die Nische für die Heizmittel darzustellen. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass im vorderen Bereich des Ofens eine vertikale Wand hergestellt wird, die parallel zur vorderen Fläche des Ofens verläuft und die Aufgabe hat, die Frontseite der Nische für die Heizmittel abzugrenzen und der Abdeckplatte der Nische zu ermöglichen, an Ort und Stelle befestigt zu werden.
An dem geschilderten Stand der Technik beschreibt es das Klagepatent als nachteilig, dass die Herstellung des Backraumes besonderes kompliziert und kostspielig ist. Das gilt sowohl, wenn der Raum anhand der Montage von gebogenen Platten als auch durch Umformen hergestellt wird. Im ersten Fall ist der Raum, da er wie angegeben aus einem komplexen Volumen besteht, durch eine relativ große Zahl von Platten begrenzt, zwischen denen daher zahlreiche Verbindungen bestehen, die so hergestellt werden müssen, dass die Abdichtung während des Betriebs des Ofens garantiert wird. Die Herstellungszeiten sind daher relativ lang, was zur Steigerung der Produktionskosten führt. Im letzteren Fall ist der Raum dagegen auf Grund des Vorhandenseins der Nische asymmetrisch gestaltet, was bedeutet, dass mindestens zwei verschiedene Gussformen (mit den entsprechenden Kosten) notwendig sind, eine für den unteren Teil und eine für den oberen Teil. Zweitens ist der Zugang zu den Heizmitteln bei herkömmlichen Öfen relativ schwierig und kompliziert. Außerdem ist die Ofenreinigung relativ aufwendig, was die weniger leicht erreichbaren Kanten der Nische betrifft.
Das Klagepatent nimmt zur Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf die US 575 69 74, die GB 211 99 22 und die US-A 4 295 419.
Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Konvektionsofen zur Verfügung zu stellen, der die Nachteile des Standes der Technik beseitigt.
Zur Lösung dieses technischen Problems weist der erfindungsgemäße Konvektionsofen nach seinem Patentanspruch 1 folgende Merkmale auf:
1. eine Gehäusestruktur (2), die eine untere Trägerbasis (3) hat,
2. einen Backraum (4),
a) hergestellt in der Gehäusestruktur (2) und
b) eine Zugangsöffnung (5) an einer vorderen Fläche (6) der Gehäusestruktur (2) aufweisend,
3. eine Tür (7), montiert an der Gehäusestruktur (2) und in der Lage, sich zu bewegen zwischen einer geschlossenen Position, in welcher sie die Öffnung (5) verschließt, und einer geöffneten Position, in welcher sie durch die Öffnung (5) den Zugang zu dem Backraum (4) erlaubt;
4. Mittel (8) zum Heizen des Backraums (4), wobei die Heizmittel an eine erste Seitenwand (9) des Backraums (4) angeschlossen sind;
5. der Backraum (4) hat eine im Wesentlichen konstante Weite entlang einer Richtung, die sich
a) von der Öffnung (5) bis
b) zu der rückwärtigen Wand (10)
des Backraumes (4) erstreckt,
6. die Heizmittel (8) sind wenigstens teilweise an der genannten ersten Seitenwand (9) des Backraumes (4) montiert und stehen überhängend in den Backraum (4) hervor,
7. die Heizmittel (8) enthalten
a) ein Heizelement (28) und
b) einen betrieblich an dieses angeschlossenen Ventilator (29),
beide montiert an der ersten Seitenwand (9),
8. eine Abdeckstruktur (30),
a) lösbar an der ersten Seitenwand (9) um das Heizelement (28) und um den Ventilator (29) herummontiert,
b) wobei die Abdeckstruktur (20) durchgehende Bohrungen/Schlitze (35) aufweist,
c) und wobei die Abdeckstruktur (30) innere und äußere Platten (40, 41) enthält, die als Luftleiter für den Umlauf der Luft zwischen
aa) dem Ventilator (29) und
bb) einem Nutzvolumen (11) des Backraumes (4) dienen.
9. Die Luftleiter verhindern, dass die Luft auf die Tür (7) und auf die rückwärtige Wand (10) stößt.
II.
Dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent und insbesondere von den zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmalen 8 und 9 wortsinngemäßen Gebrauch macht, vermag die Kammer nicht festzustellen.
1.
Merkmal 8 besagt, dass der Konvektionsofen eine Abdeckstruktur aufweist und – Teilmerkmal 8.c) – innere und äußere Platten (40, 41) aufweist, die als Luftleiter für den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und einem Nutzvolumen des Backraumes dienen. Weiter beschreibt das Merkmal 9, dass die Luftleiter verhindern, dass die Luft auf die Tür (7) und auf die rückwärtige Wand (10) stößt.
Das Klagepatent macht zur räumlich-körperlichen Anordnung der als Luftleiter dienenden inneren und äußeren Platten keine Angaben. Diese werden lediglich in ihrer Funktion beschrieben, nämlich dahingehend, dass sie für den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und einem Nutzvolumen des Backraumes dienen und verhindern, dass die Luft auf die Tür und auf die rückwärtige Wand stößt. Diese Angaben beziehen sich mithin lediglich auf die Angabe der Funktion der inneren und äußeren Platten. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 – extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 – Bauschalungsstütze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 – Bauschalungsstütze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 – X ZR 115/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelmäßig an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass die erfindungsgemäße bewegliche Vorrichtung einzig in der Weise ausgestaltet sein muss, dass sie die erforderliche Funktion erfüllen kann.
Ungeachtet der fehlenden Angaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung und Anordnung der als Luftleiter dienenden inneren und äußeren Platten sieht das Klagepatent jedoch vor, dass es sich bei den inneren und äußeren Platten, welche als Luftleiter dienen, um körperlich zu unterscheidende Platten handeln muss. Dies macht bereits der für die Auslegung maßgebliche Patentanspruch 1 deutlich. Denn die Abdeckstruktur soll innere und äußere Platten aufweisen, im Anspruch wird mithin der Begriff der Platte im Plural verwendet, was nahelegt, dass es sich bei den inneren und äußeren Platten nicht um eine einheitliche Platte handeln soll, sondern um voneinander zu unterscheidende Vorrichtungsbestandteile. Dieses Verständnis wird bestärkt durch die weitere Formulierung im Patentanspruch 1, dass die Luftleiter, mithin die inneren und äußeren Platten, verhindern sollen, dass die Luft auf die Tür und auf die rückwärtige Wand stößt. Auch hier steht der Begriff des Luftleiters im Plural, was nahelegt, dass es sich bei den als Luftleiter dienenden inneren und äußeren Platten nicht um eine körperlich identische Platte handeln soll.
Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung. So wird in Absatz [0040] beschrieben, dass die Abdeckstruktur 30 durchgehende Bohrungen und Schlitze aufweist, die zusammen mit geeigneten inneren Platten 40 und äußeren Platten 42 (richtigerweise 41), die als Ableiter dienen und verhindern, dass die Luft auf die Tür und die rückwärtige Ofenwand stößt, um für den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator 29 und dem Nutzvolumen 11 des Backraumes 4 zu sorgen. Entsprechend zeigen die Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift, welche im Tatbestand wiedergegeben wurden, zwei körperlich voneinander abgegrenzte innere und äußere Platten 40 und 41. Natürlich handelt es bei den genannten Textstellen um die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen, die den Schutzbereich der Erfindung nicht beschränken können (vgl. BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Anspruch selbst macht indes deutlich, dass es sich um voneinander zu unterscheidende Platten handeln soll.
Dieses Verständnis zur Ausgestaltung der inneren und äußeren Platten als voneinander zu unterscheidende Platten wird auch bei technisch-funktionaler Betrachtung bestätigt. Die als Luftleiter dienenden inneren und äußeren Platten dienen, wie Merkmal 8.c) vorsieht, dem Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und einem Nutzvolumen des Backraumes und sollen verhindern, dass die Luft auf die Tür und auf die rückwärtige Wand stößt. Eine Luftströmung in Richtung Tür und Rückwand soll daher verhindert werden. Dass eine einzige Platte in der Lage sein soll, den Luftstrom in gegensätzliche Richtungen zu verhindern, nämlich in Richtung Tür und Rückwand, ist nur schwerlich vorstellbar. Einen entsprechenden Anhaltspunkt hierfür gibt die Klagepatentschrift nicht.
2.
Hiervon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.
a)
Dass der angegriffene Konvektionsofen sowohl über eine innere als auch eine äußere Platte verfügt, die in ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung voneinander verschieden sind, vermochte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht ausreichend darzutun. In der Klageschrift wurde zwar in Anlage K 8 eine Photographie des angegriffenen Konvektionsofens vorgelegt, welche den Eindruck vermitteln könnte, dass die Abdeckstruktur über einen Vorsprung verfügt, wie er in der schematischen Zeichnung der Anlage K 9, welche von der Klägerin erstellt wurde, gezeigt und mit „äußere Platten“ bezeichnet ist. Die Beklagten haben demgegenüber in der Duplik, Schriftsatz vom 28. Februar 2013, auf den Seiten 6 bis 8, Photographien wiedergegeben, welche nach dem Vortrag der Beklagten die Abdeckstruktur der angegriffenen Ausführungsform zeigen soll und welche über keinen Vorsprung verfügt. Eine entsprechende Abdeckstruktur hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2013 vorgelegt und die Kammer vermochte sich davon zu überzeugen, dass die Abdeckstruktur auf ihrer zum Backraum zugewandten Seite nicht über einen Vorsprung verfügt, welcher eine äußere Platte im Sinne des Klagepatentes ausbilden könnte. Die Klägerin hat in Abrede gestellt, dass die in der Duplik wiedergegebenen Photographien die angegriffene Abdeckstruktur zeigen und entsprechend bestritten, dass die in der mündlichen Verhandlung gezeigte Abdeckstruktur aus dem angegriffenen Konvektionsofen stammt. Ein solches einfaches Bestreiten genügt den Anforderungen an die Substantiierungspflicht der darlegungsbelasteten Klägerin hingegen nicht. Insoweit hätte es der Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände bedurft, was nicht geschehen ist. Insbesondere hat die Klägerin weder eine körperliche Ausbildung der angegriffenen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung vorgelegt noch Beweis für ihre Behauptung angetreten, dass die in der von den Beklagten gezeigten Photographien wiedergegebene Abdeckstruktur nicht derjenigen entspricht, welche in dem angegriffenen Konvektionsofen verwendet wird.
b)
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass die unstreitig in der Abdeckstruktur der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Seitenwand die Luftleiter in Form der inneren und gleichzeitig äußeren Platte bildet, begründet keine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 8 und 9. Denn wie vorstehend im Rahmen der Auslegung der Merkmale 8 und 9 ausgeführt, sieht das Klagepatent körperlich voneinander zu unterscheidende innere und äußere Platten vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 300.000,00 € festgesetzt.