4c O 15/13 – Veredelungspresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2129

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. September 2013, Az. 4c O 15/13

Rechtsmittelinstanz: 2 U 75/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen General Manager zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Veredelungspressen für Papier- oder Kartonbogen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine oberer Auswurfvorrichtung stützen, wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplementär zum äusseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Dezember 2001 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,

e) sowie für die seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und der erzielte Gewinn,

wobei
– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

– zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

3. die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zurückrufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 155 XXX B1 erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs-, und Transport bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin wegen der in Ziffer I.1. beschriebenen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I.1. beschriebenen, seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,00 €. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist ein auf die Entwicklung und Herstellung von Verpackungsanlagen spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Sie ist eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 1 155 XXX B1 betreffend eine „Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbögen“, (im Folgenden „Klagepatent“, Patentschrift vorgelegt als Anlage HL1, deutsche Übersetzung vorgelegt als Anlage HL2). Die dem Klagepatent zugrunde liegende deutsche Anmeldung 0111089XXX wurde am 5. Mai 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 16. Mai 2000 (CH 9602XXX) eingereicht und am 21. November 2001 veröffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. November 2005 veröffentlicht.
Das Klagepatent steht in Kraft.
Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbögen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen, wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberahmens oder einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplementär zum äusseren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplementär zum äusseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist.“
Die nachfolgend eingeblendete (verkleinerte) Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Teils des Gestells einer Auswurfstation für eine Veredelungspresse mit einem Paar von Schienen, welche das Aufnehmen eines oberen Auswurfwerkzeugs erlauben.

Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen und produziert ebenfalls Stanzmaschinen zur Herstellung von Faltschachteln. Auf der Messe „DRUPA“ in Düsseldorf vom 3. bis 16. Mai 2012 stellte sie ihre Stanzmaschine mit der Typenbezeichnung „A“ vor (im Folgenden: „angegriffene Ausführungsform“, Abbildung vorgelegt als Anlage HL 5). Dabei wies die Stanzmaschine in ihrer Ausbrechstation kein Auswurfbrett und keinen Schieberahmen auf.
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform nimmt die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruchs 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent unmittelbar. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass die Veredelungspresse innerhalb der Ausbrechstation tatsächlich ein Auswurfbrett und einen Schieberahmen aufweist. Vielmehr reiche es aus, dass die Querschienen des Werkzeug stützenden Unterbaus geeignet sind, diese beiden Werkzeuge aufzunehmen.
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die von der Beklagten in Deutschland für eine Verwendung in Deutschland angebotene angegriffene Ausführungsform sei für eine klagepatentgemäße Verwendung geeignet und verletze somit das Klagepatent jedenfalls mittelbar. Es sei auch offensichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausführungsform in einer klagepatentgemäßen Weise verwenden werden.

Die Klägerin beantragt , nachdem sie den Antrag auf Vernichtung in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2013 zurückgenommen hat,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform liege nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch, weil sie nicht wahlweise ein Auswurfbrett und einen Schieberahmen innerhalb der Auswurfstation verwende. Das Klagepatent setze jedoch anspruchsgemäß voraus, dass diese Werkzeuge vorhanden seien.
Soweit die Klägerin hilfsweise eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, wendet die Beklagte ein, angesichts der vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten des Einsatzes von Stanzwerkzeugen und angesichts eines fehlenden Hinweises der Beklagten darauf, dass die Abnehmer die angebotene Vorrichtung in der Weise verwenden müssten, dass ein Auswurfbrett bzw. ein Schieberahmen zwingend einzusetzen sind, lägen die Voraussetzungen nach § 10 PatG nicht vor.
Schließlich macht die Beklagte geltend, der auf Rückruf gerichtete Klageanspruch sei unverhältnismäßig. Da sich das Klagepatent nur mit einem winzigen Teil der Stanzmaschine befasse und nur dieser Teil bei der angegriffenen Ausführungsform beanstandet werde, sei das klägerische Begehren nach Rückruf der gesamten Maschinen maßlos, weil die beanstandeten Teile bei der angegriffenen Ausführungsform durch einfachste Maßnahmen abgeändert werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht zu.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Veredelungspresse für Papier- und Kartonbögen. In einer Veredelungspresse, auch Flachbettstanzpresse genannt, werden in mehreren, aufeinander folgenden Arbeitsschritten aus Papier- oder Kartonbögen mehrere auf demselben Bogen liegende Zuschnitte ausgestanzt, die zu Faltschachteln weiterverarbeitet werden können.
Nach dem eigentlichen Stanzprozess erfolgt in der Veredelungspresse das sog. Vereinzeln der Zuschnitte aus dem Gesamtbogen, d.h. die Zuschnitte werden herausgetrennt. Dieser Arbeitsschritt erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stationen, der Ausbrech- und der Nutztrennstation. Dabei werden in der Ausbrechstation (oder Abfallauswurfstation) die am Bogen haftenden Stanzabfälle durch ein von oben auf den Bogen einwirkendes Werkzeug herausgetrennt. In der Nutztrennstation werden dann die einzelnen Zuschnitte, die im Stanztiegel herausgestanzt worden sind, aus dem Bogen herausgedrückt und in Stapel abgelegt.
Die Ausbrechstation umfasst ein sog. „oberes Werkzeug“ und ein „unteres Werkzeug“.
Hierzu gibt das Klagepatent als Stand der Technik einführend an, dass das obere Auswurfwerkzeug sowie das obere Werkzeug zur Trennung von Lagen die Form eines Schieberahmens mit Standarddimensionen aufweisen könnten, wobei die vordere Seite und die hintere Seite Profile aufweisen, die an profilierte Befestigungsvorrichtungen angepasst sind und auf diesen gleiten, wie beispielsweise mit entsprechenden Stationen fest verbundene Querschienen. Der Schieberahmen könne mehrere Querträger aufnehmen, auf denen eine Gruppe von Auswurfvorrichtungen befestigt ist. Die Einbaustellen der Querträger und der Auswurfvorrichtungen im Schieberahmen seien veränderbar und durch die durchzuführende Arbeit bestimmt. Die Einstellung ihrer Position werde außerhalb der Maschine durchgeführt, vorzugsweise auf einem Einstelltisch und bilde die Vorbereitung des Werkzeugs.
Weiterhin sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass für kurze und wiederholte Auflagen alternativ ein oberers Werkzeug verwendet werden könne, welches „obere Auswurfsform“ oder „oberes Auswurfbrett“ bzw. „obere Form“ oder „oberes Brett zur Trennung von Lagen“ genannt werde, und das von einem rechteckigen Holzbrett gebildet werde, auf dem ständig Auswurfvorrichtungen unterschiedlicher Formen entsprechend dieser speziellen Arbeit befestigt werden. Die Holzform selbst sei auf der Innenseite des Schieberahmens angebracht. Dieser Rahmen werde anschließend in der entsprechenden Station platziert. Gegebenenfalls müsse das Brett nachpositioniert werden und im Rahmen wieder befestigt werden.
Dabei bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die erwähnten Werkzeuge auf extrem genaue Art in den unterschiedlichen Stationen der Presse am Anfang jeder Arbeit angeordnet werden müssten. Dabei hänge speziell im Falle von kurzen Auflagen die Produktivität der Einheit in großem Maß von der Schnelligkeit der Anordnung und Einstellung der Werkzeuge ab.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), die Anordnung und Einstellung des oberen Auswurfwerkzeugs und/oder des oberen Werkzeugs zur Trennung von Lagen zu vereinfachen und schneller zu machen, insbesondere im Falle von kurzen und wiederholten Auflagen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Veredelungspresse für Papier- oder Kartonbogen,

2. umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau,

3. welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen,

3.1 wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist,
3.2 und wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist,

4. das Profil der beiden Schienen erlaubt es,

4.1 die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen,
4.2 wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts,

5. jede der horizontalen Querschienen weist auf der anderen Querschiene zugewandten Seite auf

5.1 einen ersten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist,
5.2 und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplementär zum äußeren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist,

6. der erste profilierte Abschnitt ist über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 sowie der Merkmale der Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffene Ausführungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Hinsichtlich der Verwirklichung der Merkmalsgruppen 4 und 5 sowie des Merkmals 6 ist zwischen den Parteien die Frage umstritten, ob das Klagepatent das Vorhandensein der sog. „oberen Werkzeuge“, d.h. eines Schieberahmens und eines Auswurfbretts voraussetzt oder es bereits der erfindungsgemäßen Ausgestaltung entspricht, wenn lediglich die Möglichkeit der Aufnahme dieser Werkzeuge über die Profile der Querschienen besteht.
Es ist der Auffassung der Klägerin zuzustimmen, dass gemäß Anspruch 1 des Klagepatents ein Schieberahmen und ein Auswurfbrett nicht körperlich vorhanden sein müssen, sondern das Patent es lediglich verlangt, dass die dort näher beschriebenen Querschienen mit ihren Profilen eine für eine Aufnahme dieser Werkzeuge geeignet sein müssen.
Diese Auslegung folgt zunächst aus dem Wortlaut des Patentanspruchs selbst.
Das Klagepatent sieht in Merkmal 4) des Patentanspruchs 1 vor, dass es das Profil der in Merkmalsgruppe 3) genannten horizontalen Querschienen erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen (Merkmal 4.1), wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts (Merkmal 4.2). Weiterhin sollen die horizontalen Querschienen nach der Merkmalsgruppe 5 des Patentanspruchs derart ausgestaltet sein, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist (Merkmal 5.1) und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplementär zum äußeren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist (Merkmal 5.2).
Schließlich setzt Merkmal 6 des Patentanspruchs voraus, dass der erste profilierte Abschnitt über dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist.
Die Merkmalsgruppe 4 macht daher deutlich, dass das Profil der beiden Schienen geeignet sein muss, die Montage und die Instandhaltung wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen. Der Patentanspruch beschränkt sich nach seiner Formulierung auf den Werkzeug stützenden Unterbau und die Ausgestaltung und Anordnung zweier Querschienen, die die Montage eines Schieberahmens oder –wahlweise – eines Auswurfbretts ermöglichen. Dadurch, dass das Auswurfbrett direkt in der Station montiert werden kann [0008], entfällt der Arbeitsschritt der Montage und der Einstellung eines oberen Abfallauswurfbretts in einem Schieberahmen.
Der Patentanspruch zeichnet sich in der Merkmalsgruppe 4 dadurch aus, dass die an dem Werkzeug stützenden Unterbau angebrachten, horizontalen Querschienen nicht nur durch räumlich-körperliche Merkmale, sondern auch durch eine Funktionsangabe beschrieben wird. Solche Funktionsangaben sind nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGH GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Insofern ist es auch unschädlich, wenn der Patentanspruch nur die Querschienen und weder das Abfallauswurfbrett, noch einen Schieberahmen im Einzelnen beschreibt. Vielmehr müssen die Merkmale des Patentanspruchs nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns so ausgelegt werden, dass die schutzbeanspruchten Querschienen mit einem Abfallauswurfbrett oder einem Schieberahmen zusammenwirken können. Ob es ein solches Abfallauswurfbrett oder einen Schieberahmen gibt, ist für die schutzbeanspruchte technische Lehre jedoch unerheblich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2009, Az. 2 U 111/08).
Dass der Patentanspruch die Werkzeuge – Schieberahmen und Auswurfbrett – konkret benennt, ist deshalb nicht dahingehend zu verstehen, dass beide Werkzeuge nach dem Klagepatent auch tatsächlich räumlich-körperlich vorhanden sein müssen. Vielmehr sind die Werkzeuge benannt worden, um die Funktion der Profile der Querschienen, die für die Aufnahme der Werkzeuge gerade geeignet sein müssen, zu beschreiben.
In diesem Sinne sind auch die Merkmalsgruppen 5 und 6 zu verstehen. Soweit die Merkmalsgruppe 5 vorsieht, dass das Profil der horizontalen Querschienen im oberen Abschnitt komplementär zum äußeren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs und im zweiten Abschnitt komplementär zum äußeren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, schreibt der Patentanspruch die Ausgestaltung der Querschienen und deren Geeignetheit / Kompatibilität für die Montage von Auswurfbrett und/oder (wahlweise) Schieberahmen vor, setzt das Vorhandensein eines Schieberahmens oder eines Auswurfbretts aber nicht voraus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung der Unteransprüche. Diese sehen noch weitere Ausgestaltungen zur besseren Einstellbarkeit und Handhabung der oberen Auswurfwerkzeuge vor, befassen sich jedoch auch nicht mit der Ausgestaltung des Auswurfbretts oder des Schieberahmens.
Auch die Aufgabenstellung [0006] befasst sich damit, die Anordnung und Einstellung des oberen Auswurfwerkzeugs zu vereinfachen und schneller zu machen. Dies bedeutet, dass sich die Erfindung mit dem vereinfachten Einspannen und der Positionierung von Schieberahmen und Auswurfbrett befasst, nicht aber mit den Werkzeugen selbst.
Schließlich zeigt auch die der Patentschrift entnommene und im Tatbestand wiedergegebene Zeichnung, die gem. § 14 Satz 2 PatG ebenfalls zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen ist, weder Auswurfbrett, noch Schieberahmen, sondern beschränkt sich auf die Darstellung des das Werkzeug stützenden Unterbaus einschließlich der montierten, horizontalen Querschienen.
Auch dies spricht für die Auslegung des Klagepatents, dass Schieberahmen und Auswurfbrett für eine patentgemäße Ausführung nicht vorhanden sein müssen, sondern die lediglich eine Vorrichtung der Querschienen zur Aufnahme beider Werkzeuge aufweisen müssen.
Diese Auslegung folgt auch aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung. Dem Durchschnittsfachmann ist bekannt, dass die in der Abfallauswurfstation zu verwendenden Werkzeuge für die Kunden und Benutzer der Stanzmaschine individuell von dritten Unternehmen angefertigt werden müssen, damit sie den speziellen Anforderungen und Abmessungen der herzustellenden Verpackungen des Kunden entsprechen. Deren vereinfachte und zeitsparende Einspannbarkeit und Montage in die Profile der Querschienen der Abfallauswurfstation ist das technische Ziel der Erfindung und nicht die Ausgestaltung der zu ergänzenden Werkzeuge, die sich erst aus den individuellen Anforderungen der Benutzer der Maschine ergibt.

2.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Entsprechend der o.g. Auslegung verlangt der Patentanspruch nicht das Vorhandensein von Auswurfbrett und/oder Schieberahmen, sondern es genügt das Vorhandensein der patentgemäßen Querschienen, welche ihrer Funktion nach ein Auswurfbrett oder einen Schieberahmen unmittelbar aufnehmen und positionieren können. Dass die angegriffene Ausführungsform horizontale Querschienen in patentgemäßer Weise vorsieht, die auch eine patentgemäße Funktion wahrnehmen können, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat ausdrücklich zugestanden, dass die Profile bei der angegriffenen Ausführungsform in patentverletzender Weise verwendet werden können. Hierbei ist es auch ohne Relevanz für die Beurteilung der Patentverletzung, dass die angegriffene Ausführungsform und der Messestand der Beklagten nach ihrem Vortrag keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der in der Abfallauswurfstation zu verwendenden Werkzeuge gegeben hat. Denn dem Fachmann ist bekannt, dass die in der Abfallauswurfstation funktionsgemäß einzusetzenden Werkzeuge ein Schieberahmen und/ oder ein oberes Auswurfbrett sind. Dass es auch andere Arten von Werkzeugen gibt, die der Fachmann gleichermaßen und die Stanzmaschine in ggf. nicht patentverletzender Weise verwenden kann, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten selbst nicht behauptet worden.

IV.

Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, der ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

3.
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG zum Rückruf der im Tenor näher beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet.
Dem Rückrufanspruch steht nicht entgegen, dass es sich bei den Beklagten um im Ausland ansässige Unternehmen handelt. Dies wird zwar in der Literatur (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 1237; ohne Auseinandersetzung mit der Frage: Busse/Kaess, Patentgesetz, 7. Aufl. § 140a PatG Rdnr. 29; Jestaedt, GRUR 2009, 102; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl. § 140a PatG Rdnr. 17 ff.; Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Aufl. § 140a Rdnr. 51a; Osterrieth, Patentrecht, 4. Aufl. Rdnr. 489) mit der Begründung verneint, dass der Rückrufanspruch dazu diene, Verletzungsgegenstände, die den Besitz des Verletzers bereits verlassen haben und deswegen mangels Eigentums/Besitz dem Vernichtungsanspruch nicht mehr unterliegen, wieder zum Verletzer zurückzuholen, um die Vernichtungsvoraussetzungen wieder zu begründen. Weil aber der ausländische Verletzer, der mangels inländischen Eigentums/Besitz keinem Vernichtungsanspruch unterliege, führe dessen Rückruf nur dazu, dass ein für § 140a PatG unzureichender ausländischer Besitz/Eigentum begründet werde.
Dem folgt die Kammer nicht (so auch Fitzner-Lutz-Bodewig/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. § 140a PatG Rdnr. 45; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl. § 140a Rdnr. 20). Im Gegensatz zu § 140a Abs.1 PatG setzt der in Abs. 3 geregelte Rückrufanspruch seinem Wortlaut nach gerade nicht das Bestehen von „Eigentum oder Besitz“ auf Seiten des Verletzers voraus, so dass es auf Eigentum oder Besitz patentverletzender Erzeugnisse im Geltungsbereich des PatG nicht ankommt. Auch wenn die in § 140a Abs. 1 und 3 PatG geregelten Ansprüche gleichermaßen eine Störungsbeseitigung zum Ziel haben, haben die Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen eine vom Vernichtungsanspruch abweichende und teils darüber hinausgehende Bedeutung, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, diese als reine Vorstufe zum Vernichtungsanspruch zu qualifizieren und entsprechenden Besitz oder Eigentum im Inland als Anspruchsvoraussetzung „mitzulesen“. Der Vernichtungsanspruch betrifft ausschließlich bei dem Verletzer in Eigentum oder Besitz befindliche Gegenstände, während der Rückrufanspruch gerade solche Gegenstände betrifft, welche bereits aus der Hoheitssphäre des Verletzers herausgelangt sind und auf welche er keinen unmittelbaren (rechtlichen) Einfluss mehr besitzt. Auf Seiten des Verletzers besteht keine gesetzliche Verpflichtung zurückzurufende Gegenstände ausschließlich der Vernichtung zuzuführen, um den patentverletzende Zustand zu beseitigen. Denkbar wäre insoweit eine Beseitigung durch den ausländischen Verletzer, durch Vertrieb der entsprechenden Erzeugnisse im patentfreien Ausland. Überdies dienen, was nicht verkannt werden darf, die Ansprüche gemäß § 140a Abs. 4 PatG auch der Sensibilisierung der Vertriebswege, indem die dort Beteiligten ausdrücklich über die Patentverletzung informiert werden müssen, so dass gerade dem Gedanken der Prävention auf andere Weise Geltung verschafft wird als beim Vernichtungsanspruch. Eine spätere Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände mag zwar dem Endzweck der Störungsbeseitigung entsprechen, jedoch beinhaltet die Sensibilisierung der Vertriebskette ein eigenständiges Ziel.
Der Rückruf ist auch nicht unverhältnismäßig, § 140a Abs. 4 PatG. Der Verhältnismäßigkeit des Rückrufanspruchs steht nicht grundsätzlich entgegen, dass der rechtswidrige Zustand eines patentverletzenden Gegenstandes bereits durch bloßen Austausch eines Bauteils (hier: der Ausbrechstation) einer größeren Einheit bzw. Maschine (hier: der gesamten Veredelungspresse) beseitigt werden kann. Denn umgekehrt beinhaltet die Tatsache, dass sich ein patentgemäßer Umbau durch einfachste Umbauarbeiten herstellen lässt, auch das Risiko, dass der Verletzer den patentverletzenden Zustand dann ebenso einfach wieder herstellen kann (vgl. zur Unverhältnismäßigkeit beim Vernichtungsanspruch: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1209). Dass diese Gefahr nicht besteht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Klägerin steht daher ein umfassender Anspruch auf Rückruf zu.

4.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gem. Art. II § 1 IntPatÜG für den Zeitraum vom 21. Dezember 2001 (Offenlegungstag zuzüglich Karenz von einem Monat) bis 9. Dezember 2005 (Datum der Veröffentlichung der Patenterteilung zuzüglich von einem Monat), weil die Beklagte wissen musste, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand einer offen gelegten Anmeldung ist. Die Klägerin hat auch eine deutsche Übersetzung der Patentansprüche veröffentlicht. Da die Klägerin erst nach Erhalt der Auskunft den Entschädigungsanspruch beziffern kann, hat sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach, § 256 ZPO.

5.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht auf § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.