4b O 207/12 – Gefäß-Kennzeichnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2048

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. April 2013, Az. 4b O 207/12

I.
Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
II.
Der Beklagte zu 2. wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagen zu 1. verurteilt, an die Klägerin € 2.808,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 sowie außergerichtlich entstandene Verfahrenskosten in Höhe von € 265,70 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 1. entstandenen weiteren Kosten – diese trägt der Beklagte zu 1. allein – sowie der durch die Verweisung entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten um Honoraransprüche anlässlich einer Patent- und Markenanmeldung.
Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Patentanwälten. Die Beklagten nahmen die Dienste der Klägerin unter anderem für eine Patentanmeldung in Anspruch.
Anfang Juli 2011 beauftragten die Beklagten die Klägerin damit, ihre Erfindung, eine Gefäß-Kennzeichnungsvorrichtung, zum Patent anzumelden. In dem Beratungsgespräch erläuterte der mit der Sache befasste Partner die geplante Vorgehensweise ebenso wie die Honorarfrage anhand des von der Kanzlei selbst erstellten und verwendeten Gebühren- und Honorarverzeichnisses (beispielhaft Anlage K13). Die Beklagten erklärten sich mit der Honorierung einverstanden.
Der Sachbearbeiter entwarf eine Patentanmeldung. Die Beklagten stimmten der Einreichung mit geringfügigen Änderungswünschen zu. Die Anmeldung (Anlage K1) wurde daraufhin am 15.07.2011 beim DPMA eingereicht. Weiter führte die Klägerin eine Markenrecherche zu den Marken „ A“ und „B“ durch und erstellte für letzteres Zeichen ein Waren-und Dienstleistungsverzeichnis.
Für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Patentanmeldung berechnete die Klägerin € 3.794,64 (1897,32 x 2 = € 3.794,64) (Anlage K5), für die Markenrecherche berechnete sie € 1.013,88 (Anlage K6 – K8). Die Beklagten zahlten beide Rechnungen zunächst nicht. In einem Gespräch im Dezember 2011, in dem die Beklagten keine Einwendungen gegen die Rechnungen hatten, verständigte sich der zuständige Partner mit dem Beklagten zu 1. auf eine Ratenzahlung. Auf Bitten der Beklagten stellten die Klägerin beiden Beklagten jeweils 50% beider Ursprungsrechnungen gesondert in Rechnung ohne die Beklagten aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen.
Beide Beklagten zahlten auch in der Folgezeit nicht. Nach einer Mahnung der Klägerin vom 14.05.2012 leistete der Beklagte zu 1. am 22.05.2012 eine Teilzahlung in Höhe von € 2.000,00. Mangels weiterer Zahlungen beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagten zunächst mit Schreiben vom 10.04.2012 unter Fristsetzung bis zum 17.04.2012 sowie erneut mit Schreiben vom 30.05.2012 unter Fristsetzung von 10 Tagen zur Zahlung auf. In dem Schreiben unterblieb eine Berücksichtigung der Teilzahlung, so dass sich der Beklage zu 1. telefonisch mit dem klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verbindung setzte und darauf hinwies. Die gewährte Fristverlängerung zur Zahlung ließ der Beklagte zu 1. ergebnislos verstreichen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angerufene Kammer des Landgerichts Düsseldorf sei auch für die auf der markenrechtlichen Bearbeitung basierenden Honoraransprüche zuständig, jedenfalls sei das Gericht aufgrund des Verweisungsbeschluss gebunden. Die Beklagten könnten zudem mit ihren Einwendungen nicht mehr gehört werden, da sie vorgerichtlich die Rechnungshöhe bereits anerkannt hätten.

Ursprünglich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2012 Zahlung in Höhe von € 2.808,52 nebst Zinsen sowie Zahlung in Höhe von € 265,70 für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten beantragt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat sich mit Beschluss vom 20.12.2012 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen (Bl. 25 d.A.). Das Landgericht Düsseldorf hat mit Teil-Versäumnisurteil vom 08.02.2013 den Beklagten zu 1. zur Zahlung von € 2.808,52 an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 sowie zur Erstattung der außergerichtlich entstandene Verfahrenskosten in Höhe von € 265,70 € verurteilt (Bl. 43 f. GA). Der Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 18.02.2013 (Bl. 55 ff. GA) Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil, dem Beklagten zu 1. am 14.02.2013 zugestellt (Bl. 48 GA), eingelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2013 aufrechtzuerhalten sowie
den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin € 2.808,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 zu zahlen sowie den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, der Klägerin außergerichtlich entstandene Verfahrenskosten in Höhe von € 265,70 € zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,
das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Anmeldung sei aufgrund von nicht unerheblichen Fehlern mangelhaft. Auch die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Markenrecherche und der geplanten Markenanmeldung sei nicht mangelfrei gewesen. Die Markenrecherche sei nicht in Auftrag gegeben worden.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Teilzahlung müsse auf den Honoraranspruch für die Patentanmeldung verrechnet werden. Darüber hinaus stünde der Klägerrin kein weitergehender Anspruch zu. Die berechneten Gebühren seien unangemessen hoch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2013 (Bl. 71 f. d.A.) Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten zu 1. gegen das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2013 ist der Rechtsstreit in die Lage versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat, § 342 ZPO.
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.

1.
Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 143 PatG zuständig. Für die Honoraransprüche basierend auf der Patentanmeldung ist die Kammer unzweifelhaft zuständig. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 143 PatG grundsätzlich weit auszulegen ist. Patentstreitsachen sind daher auch Klagen, in denen patentrechtliche und nichtpatentrechtliche Ansprüche miteinander verbunden sind (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 143 Rn. 8). Insoweit besteht hier – insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen – im Ergebnis ebenfalls eine Zuständigkeit für die Honoraransprüche, die auf die markenrechtliche Beratung entfallen. Es kann daher dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer bindende Wirkung für die markenrechtlichen Ansprüche entfaltet. Aber auch dies wäre im Ergebnis wohl zu bejahen, da die „insbesondere“-Formulierung in dem Beschluss vom 20.12.2012 auch Honorarforderung aus der Markenrecherche erfasst. Des Weiteren wirft der Rechtsstreit keine kennzeichenrechtlichen spezifischen Fragen auf, für welche eine abweichende Zuständigkeit sachgerechter wäre.
Auf den diesbezüglich erteilten Hinweis der Kammer war dem Antrag der Beklagten auf eine Schriftsatzfrist nicht zu entsprechen. Nach der Soll-Vorschrift des § 139 Abs. 5 ZPO ist einer Partei lediglich dann eine Schriftsatzfrist zu gewähren, sofern ihr eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Zum einen hatte die Kammer sich die Zuständigkeit hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche im Beschluss vom 25.01.2013 ausdrücklich vorbehalten. Zum anderen hatte die Klägerin wiederholt in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2013 zu der Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Die den Beklagten bis zum 15.03.2013 gesetzte Schriftsatzfrist haben diese verstreichen lassen. Die Beklagten kannten daher die rechtliche Problematik und wussten durch den Verfahrensverlauf, dass die Kammer sich noch nicht abschließend zu dieser Thematik geäußert hatte, so dass sie insoweit auch nicht überrascht wurden. Schließlich handelt es sich zudem nur um eine Rechtsfrage, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Beklagten sich dazu nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten äußern können.

2.
Die Klage ist des Weiteren auch begründet.

a)
Die Klägerin hat einen Vergütungsanspruch aus dem Mandatsverhältnis gegen die Beklagten in Höhe von € 1.794,64 gem. §§ 675, 611 BGB.

aa)
Die Klägerin hat einen Vergütungsanspruch aus dem Mandatsverhältnis, welches zwischen den Parteien bestanden hat und das als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist (§§ 675, 611 BGB). Der Anspruch ist ursprünglich in Höhe von € 3.794,64 entstanden.
Zwischen der Klägerin und den Beklagten besteht ein sog. Anwaltsdienstvertrag über die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen. Unstreitig beauftragten die Beklagten die Klägerin damit, die Erfindung der Gefäß-Kennzeichnungsvorrichtung zum Patent anzumelden. Insoweit handelte der sachbearbeitende Partner Herr Peters stellvertretend für die Gesellschaft (§ 7 Abs. 3 PartGG iVm § 125 HGB) bzw. für die anderen Gesellschafter. Unstreitig entwarf er die Anmeldung und reichte diese nach Absprache mit den Beklagten beim DPMA ein. Für diese geleisteten Tätigkeiten steht der Klägerin eine Vergütung zu, die auch fällig ist.
Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagten sich anhand des im Dezember 2011 gültigen Verzeichnisses der Gebühren und Honorare, das die Kanzlei entworfen hat, auf die dortige Berechnung einigten. Die Klägerin hat das im Jahr 2012 gültige Verzeichnis als Anlage K 13 vorgelegt, bei denen es für die hier streitgegenständlichen Betätigungsfelder keine Abweichungen zum Verzeichnis von 2011 gibt. Mangels entgegenstehenden Vortrags waren die Beklagten mit dieser Honorierung einverstanden. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin für die Patentanmeldung am 19.07.2011 (K 5) eine Kostenrechnung in Höhe von insgesamt € 3.794,64 gestellt. Die Berechnung auf Basis von 50% erfolgte lediglich auf Bitten der Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung.

bb)
Es erscheint bereits fraglich, ob die Beklagten nach Erklärung ihres Einverständnisses mit der Bemessungsgrundlage mit dem Einwand der Unbilligkeit überhaupt noch gehört werden können. Selbst wenn man dies bejaht und insoweit eine Billigkeitsprüfung anhand des § 315 BGB vornimmt, finden die gleichen Grundsätze Anwendung, welche die Rechtsprechung bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in den sonstigen Fällen heranzieht.

(1)

Die hiesige Rechtsprechung billigt dem Patentanwalt insoweit einen Ermessensspielraum zu, den er bei der Festsetzung seiner Vergütung hat, § 316 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10). Insoweit kann eine in Rechnung gestellte Vergütung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Vergütung überhaupt überschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verfügung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Vergütung um mehr als 20 % überschreitet (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10 m.w.N.) Findet eine geringere Überschreitung statt, verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Vergütungsbetrag; wird der Toleranzbereich von 20 % überschritten, ist als Vergütung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die Vergütung dem nach § 315 BGB anzuwendendem billigen Ermessen, wenn hinsichtlich der Honorartatbestände und der Honorarsätze von der Gebührenordnung für Patentanwälte, Ausgabe 1. 10. 1968, ausgegangen wird und hinsichtlich der Honorarsätze Zuschläge berechnet werden, die von der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung abhängen. Dabei hat das BPatG zunächst stufenweise Teuerungszuschläge von 35% für eine Auftragserteilung ab 1973 und bis 140% für eine Auftragserteilung ab 1981 anerkannt (vgl. z.B. BPatG, Mitt 1984, 33; s. ferner: Patentanwaltskammer, KRS 6/09, S. 220; Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts Rdnr. 82 m.w. Nachw.). In Fortsetzung dieser durch die Rechtsprechung aufgezeigten Entwicklung hat es die Abteilung für Honorar- und Gebührenfragen des Vorstandes der Patentanwaltskammer unter Berücksichtigung des Anstiegs des Volkseinkommens, der Personalkosten und der Sachkosten für angemessen erachtet, den Teuerungszuschlag für Vergütungen, denen eine Auftragserteilung im Jahre 1984 und später zu Grunde lag, auf 160% (bezogen auf 1968), für eine Auftragserteilung nach dem 31. 12. 1997 auf 200%, für eine Auftragserteilung nach dem 1. 7. 1994 auf 275% und für eine Auftragserteilung nach dem 1. 1. 2002 auf 340% zu erhöhen (vgl. Mitteilung im KRS 6/09, S. 220; Albrecht/Hoffmann, Rdnrn. 83ff. m.w. Nachw.; so auch LG Düsseldorf Mitt. 2006, 282; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10 für Forderungen in den Jahren 2006 – 2008; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182). Letzterer Zuschlag erscheint der Kammer im Streitfall jedenfalls angemessen, vor allem unter Berücksichtigung, dass zwischen dem 01.01.2002 und dem hier streitigen Zeitraum wiederum fast zehn Jahre liegen, in der die Teuerungsrate quasi „stagniert“ ist.

Rechnet ein Patentanwalt nach Zeitaufwand ab, hängt der Stundensatz im Einzelfall von der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen gibt, und Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundensätze für Rechtsanwälte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert mit einer Bandbreite von 125 – 500 EUR angegeben sind. Ein Honorar nach Zeitaufwand hängt neben dem Stundensatz von der tatsächlichen Mühewaltung ab, so dass ein Kläger vortragen muss, wie viel Zeit er für eine Tätigkeit aufgewendet hat (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10).
Auslagen und Gebühren, die bei der Ausführung eines Mandates entstanden sind, können gesondert vergütet verlangt werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Gebühren, die ein Patentanwalt für den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt und für tatsächlich entstandene Übersetzungskosten oder Kosten der Auslandskorrespondenzanwälte, sofern die Erstellung von Übersetzungen und/oder die Einschaltung der Korrespondenzanwälte notwendig waren. Wegen der Höhe der Auslagen und Gebühren ist dabei auf die Bestimmungen der – zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebenen – Gebührenordnung für Patentanwälte (PatAnwGebO) zurückzugreifen, wobei die dort verzeichneten Gebührenbeträge allerdings mit Rücksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erhöhen sind (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85/10).

(2)

Nach obigen Grundsätzen erscheint die berechnete Vergütung des Patentanwaltes in den beanstandeten Kostenpunkten nicht unangemessen. Konkret von den Beklagten angegriffen werden lediglich die Punkte „Grundhonorar“ in Höhe von € 600,00 und das Ausarbeitungshonorar in Höhe von € 1.900,00.

Die Kombination der Grundgebühr mit der Berechnung des Zeitaufwandes für die Ausarbeitung ist für sich nicht zu beanstanden. Die Grundgebühr trägt letztlich dem allgemeinen Aufwand Rechnung, den der Patentanwalt bei Einreichung der Anmeldung trägt, selbst wenn er eine bereits vollständige Anmeldung ohne weiteren Ausarbeitungsbedarf einreicht und vertritt. Darüber hinaus berechnet die Klägerin ihre sonstige Tätigkeit für die Ausarbeitung der Anmeldung im Einzelnen nach Zeitaufwand. Dies ist insofern auch konsequent, da es z.B. durchaus sein kann, dass nach Ausarbeitung einer Anmeldung der Mandant davon Abstand nimmt. Die dennoch angefallene Tätigkeit kann daher anhand des berechneten Zeitaufwands konkret berechnet werden. Abgesehen davon unterschied auch die PatAnwGebO bereits zwischen Grundgebühren, umfassend die Abgeltung für die Übernahme der Vertretung, einschließlich Reservierung für eine Sache, die Geschäftsführung und die Zurverfügungstellung der Organisation des Büros (Abschnitt A Nr. 2), und Bearbeitungsgebühren für die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach Mühewaltung (Abschnitt A Nr. 3).
Nach der PatAnwGebO belief sich die Grundgebühr für die Vertretung der Anmeldung auf DM 250,00. Die klägerische Grundgebühr beläuft sich auf € 600,00. Unter Zugrundelegung des Teuerungszuschlags 340% (multipliziert mit Faktor 4,4) ist dieses Grundhonorar angemessen. Die Grundgebühr entspricht einem Betrag von € 127,82. Unter Zugrundlegung eines Zuschlags von 340% wäre ein Betrag von € 562,40 angemessen. Unter Berücksichtigung des Toleranzbereichs von weiteren 20% ergibt sich noch ein angemessener Gesamtbetrag von € 674,88. Der hier geforderte Betrag liegt darunter.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Stundensatz von € 250,00 jedenfalls nicht übersetzt. Zum Schwierigkeitsgrad der Sache ist nichts vorgetragen. Ginge man von einem durchschnittlichen Aufwand aus, so lägen die veranschlagten € 250,00 pro Stunde in einem angemessenen Bereich. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, dass der Sachbearbeiter für den gut 20-seitigen Anmeldungsentwurf sowie der drei Figuren und der Absprache mit den Beklagten mehr als 10 Stunden aufgewendet hat. Dies haben die Beklagten auch nicht bestritten. Die gesamte angefallene Zeit hat der Klägerin bei der Berechnung des Zeitaufwandes daher nicht geltend gemacht, da sie lediglich € 1.900,00 berechnet hat.

cc)
Der Anspruch ist durch Erfüllung in Höhe von € 2.000,00 untergegangen und besteht daher noch in Höhe von € 1.794,63.
(1)
Durch Zahlung der € 2.000,00 durch den Beklagten zu 1. ist der Anspruch der Klägerin in dieser Höhe erloschen, vgl. § 362 BGB iVm § 422 Abs. 1 S. 1 BGB. Da der Beklagte zu 1. bei seiner Zahlung unstreitig keine Tilgungsbestimmung vorgenommen hatte, richtet sich die Erfüllung nach § 366 Abs. 2 BGB. Der Gläubiger kann an Stelle der Tilgungsbestimmung des Schuldners nicht seine eigene setzen. Insofern kann die Klägerin mit dem Vortrag, sie hätte die Zahlung mit dem Teil des Vergütungsanspruchs verrechnet, der auf die markenrechtliche Beratung entfiel, nicht gehört werden. Bei der Forderung über € 3.794,63 handelt es sich ausweislich des klägerischen Vortrags – die Rechnung wurde seitens der Klägerin am 19.07.2011 gestellt – um die ältere Forderung, die vorrangig erfüllt wurde – die sonstigen Voraussetzungen des § 366 Abs. 2 BGB, Fälligkeit, geringere Sicherheit, Lästigkeit liegen nicht vor.

(2)
Es kann dahinstehen, ob die Beklagten vorprozessual den Anspruch bereits anerkannt haben, weil sie dort die hiesigen Einwendungen nicht vorgetragen haben. Denn sofern die Beklagten einwenden, die Tätigkeit der Klägerin sei mangelhaft gewesen, können sie damit nicht gehört werden.
Zum einen finden hier die Vorschriften der §§ 675 ff, 611 ff. BGB und nicht die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Insofern greift die „Mängeleinrede“ per se nicht durch. Selbst im Fall einer Schlechtleistung könnten die Beklagten keine nachträgliche Minderung der Vergütung verlangen. Grund dafür ist die Rechtsnatur des geschlossenen Vertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter. Anwaltliche Vergütungsansprüche können nicht wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden. Grundsätzlich kann ein Rechts- oder Patentanwalt auch bei einer mangelhaften Leistung daher die ihm geschuldeten Gebühren verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 2817).
Zum anderen haben die Beklagten nicht hinreichend konkret zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB vorgetragen, mit dem die Beklagten gegebenenfalls hätte aufrechnen können, § 389 BGB. Zum einen scheitert es bereits an der Bestimmtheit der Gegenforderung, da die Beklagten nicht dargetan haben, in welcher Höhe sie eine etwaige Aufrechnung erklären wollten. Darüber hinaus wäre auch eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt. Die „nicht unerheblichen Fehler“ sind im Schriftsatz nicht näher erläutert. Aus der Anlage B1 ergibt sich aus dem unterstrichenen Satz lediglich die Behauptung von zahlreichen sprachlichen und grammatikalischen Fehlern. Dies allein genügt jedoch nicht, um die konkrete Pflichtverletzung darzulegen. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass die zu vergütende Leistung kausal beeinträchtigt wurde, wie z.B. durch Sinnentstellungen, etc. Im Übrigen ist das Gericht nicht gehalten, sich den Vortrag der Parteien aus den Anlagen zusammenzusuchen. Darüber hinaus stünde hier gegebenenfalls auch ein Mitverschulden der Beklagten im Raum, § 254 Abs. 2 BGB. Unstreitig bekamen sie vorab am 14.05.2011 einen Entwurf der Anmeldung zugeschickt. Insofern hätten sie Verbesserungen sprachlicher und grammatikalischer Art vornehmen bzw. bei dem darauffolgenden Telefonat mit dem Sachbearbeiter zumindest besprechen können.

b)
Der Klägerin steht des Weiteren ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 1.013,88 gem. §§ 675, 611 BGB zu.
Hinsichtlich der markenrechtlichen Beratungsleistungen ist ebenfalls ein Geschäftsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter geschlossen worden. Sofern die Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet haben, eine Markenrecherche sei nicht in Auftrag gegeben worden, handelt es sich dabei ersichtlich um eine bloße Schutzbehauptung. Bereits mit Schriftsatz vom 08.02.2013 hatte der Beklagte zu 2) die Markenrecherche erwähnt, ohne den diesbezüglichen Auftrag in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Klägerin für die Beklagten eine Markenrecherche mit Schreiben vom 02.08.2011 und 03.08.2011 (Anlagen K 2 und K3) durchgeführt hat. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, wieso die Beklagten nicht bereits bei Erhalt der Schreiben bei der Klägerin moniert haben, dass sie diesbezüglich keinen Auftrag erhalten habe, wenn dem denn so gewesen wäre. Weiter wurde auch nicht vorgetragen, dass die Beklagten einen mangelnden Auftrag in der vorprozessualen Korrespondenz gerügt hätten, wobei auch dies nahegelegen hätte. Nach dem zuvor Gesagten ist der Vortrag daher unbeachtlich.
Die Klägerin hat eine Markenrecherche durchgeführt und für das Zeichen „B“ eine Waren-und Dienstleistungsverzeichnis erstellt (Anlage K 4). Für diese Tätigkeiten hat die Klägerin € 1.013,88 berechnet (Anlage K8). Der Anspruch ist entstanden und auch fällig. Weiter Einwendungen gegen die Honorarforderung aufgrund der markenrechtlichen Tätigkeit haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.

c)
Der Zinsanspruch ist nach dem in der mündlichen Verhandlung ergänzten und insoweit unstreitigen klägerischen Vortrag ab dem 18.04.2012 zuzusprechen, §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 ZPO.

d)
Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 265,70 nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf € 2.808,52 festgesetzt.