Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2013, Az. 4b O 194/11
I. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 29.11.2012 auf 1.000 €, für die Zeit vom 30.11.2012 bis zum 21.12.2012 auf 568, 40 € und für die Zeit danach auf die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, macht in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechte der A GmbH, der B mbH, der C GmbH, der D GmbH& Co. KG, der E GmbH und der F GmbH geltend, welche Sortenschutzinhaberinnen bzw. Nutzungsberechtigte der Sommergerste „G“, der Sommergerste „H“, der Wintergerste „J“, der Wintergerste „K“, der Triticale „L“ bzw. des Winterweizens „M“ sind.
Der Beklagte ist Landwirt. Er verfügte im Wirtschaftsjahr 2008/2009 zumindest über Z-Saatgut der genannten Sorten und im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zumindest über Z-Saatgut der Sorten „G“, „H“, „K“, „L“ und „M“. Im April 2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 Auskunft über etwaigen Nachbau zu erteilen. Im April 2010 erfolgte die Aufforderung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Anlagenkonvolut K 1). Mit Schreiben vom 21.08.2009 mahnte die Klägerin die Abgabe einer Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 an, mit Schreiben vom 17.09.2010 die Abgabe einer Nachbauerklärung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Anlagenkonvolut K 2). Da der Beklagte auf die Aufforderungen nicht reagierte, wiederholte die Klägerin durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2009 bzw. vom 14.12.2010 (Anlagenkonvolut K 4) ihre Aufforderungen zur Abgabe der Nachbauerklärung.
Mit Klageschrift vom 15.11.2011 nahm die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und sodann nach Erteilung der Auskunft auf Nachbaugebühren/und oder Schadenersatz in Anspruch.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Die Kammer hat antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren am 31.01.2012 ein Teilversäumnisurteil (Bl. 14 d. GA) erlassen, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob er in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die A GmbH, die B mbH, die C GmbH, die D GmbH& Co. KG, die E GmbH und die F GmbH geschützten Sorten „G“, „H“, „J“ (nur 2008/2009), „K“, „L“ und „M“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der jeweiligen Sorten, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Darüber hinaus wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 261,00 € zu zahlen. Die Zustellung des Teilversäumnisurteils an den Beklagten erfolgte am 03.02.2012 (Bl. 21 d. GA).
Nachdem der Beklagte außergerichtlich Auskunft zum Nachbau erteilte, hat die Klägerin mit am 29.11.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 568,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zahlte diesen Betrag mit Buchungsdatum vom 10.12.2012. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.12.2012, bei Gericht eingegangen am 21.12.2012 den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g rü n d e
Nach Erlass des Teilversäumnisurteils und nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages betreffend die Nachbaugebühren für erledigt erklärt haben, ist im Wege des Schlussurteils nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat der Beklagte zu tragen.
Mit Blick auf die Verurteilung im Teilversäumnisurteil vom 31.01.2012 folgt die Kostentragungspflicht aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der titulierte Anspruch auf Auskunft entspringt § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6 Gedankenstrich GemSortV i. V. m. Art. 8 GembNachbVO. Hiernach war der Beklagte, der Nachbau betreibt, verpflichtet, den Sortenschutzinhabern bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang er auf seinen landwirtschaftlichen Flächen Nachbau betreibt. Die Verpflichtung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Auskunftserteilung vorzulegen, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV. Beiden Verpflichtungen ist der Beklagte vorprozessual nicht nachgekommen. Die Verurteilung zur Zahlung von 261,00 € basiert auf §§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 286 BGB. Obwohl die Klägerin den Beklagten jeweils zur fälligen Auskunftserteilung angemahnt hatte, hat er eine solche unterlassen, wodurch er sich in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Schreiben vom 20.11.2009 und vom 14.12.2010 angefallen sind, zu tragen hat.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits folgt die Pflicht des Beklagten, die Kosten zu tragen aus § 91a ZPO.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der ermittelten Nachbaugebühren, in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der Klägerin stand nach § 37 Abs. 1, 2 SortG, Art. 94 Abs. 1, 2 GemSortV wegen verhehlten Nachbaus ein Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Der Nachbau des Beklagten in dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 mit der Wintergerstensorte „K“ stellt eine Sortenschutzverletzung gemäß § 10a Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 3, 2 GemSortV dar. Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 betrug die Z-Lizenzgebühr für die Wintergerstensorte „K“ 7,00 €/dt, so dass sich ausgehend von den vom Beklagten angegebenen 81,2 dt Vermehrungsmaterial ein Schadenersatzbetrag in Höhe von 568,40 € ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 108 ZPO.