Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. September 2013, Az. 4b O 16/12
Rechtsmittelinstanz: 2 U 74/13
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das europäische Patent 0 988 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K3), dessen eingetragener Inhaber Herr A ist, ist am 12.06.1998 angemeldet worden. Es beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 197 24 XXX vom 12.06.1997. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 29.03.2000 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.10.2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Es trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Erzeugen, Verschmelzen und Aktualisieren von Zielführungsdaten.“ Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.07.2012 Nichtigkeitsklage (Anlagenkonvolut B5) eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1 und 7, 36 sowie 38 und 43 lauten:
Anspruch 1
Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,
– bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und
– bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,
dadurch gekennzeichnet, dass aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird.
Anspruch 7
Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt.
Anspruch 36
Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 35 erzeugten Daten,
bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden.
Anspruch 38
Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend:
einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,
einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,
ein elektronisches Steuergerät (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM-(24) und RAM-Speicher (26), sowie
einen Bewegungsspeicher (40),
einen Wegstreckenspeicher (42),
einen Wegstreckendateispeicher (44),
Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,
ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),
eine Eingabeeinheit (28) und
eine Anzeigeeinheit (30).
Anspruch 43
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 38 bis 42,
bei der eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der Übermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert.
Wegen der weiteren (Unter-)Ansprüche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Zum besseren Verständnis ist nachfolgend eine zeichnerische Darstellung abgebildet, die eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung betrifft und der Klagepatentschrift entnommen ist.
Figur 1 zeigt ein Zielführungssystem an Bord einer mobilen Einheit (Fahrzeug):
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der B, das unter dem Firmennamen „C“ auf den Webseiten www.C.de u.a. das Navigationsgerät „D“ des Herstellers E B.V., Niederlande in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten generiert die angegriffene Ausführungsform GPS-Positionsdaten. In der angegriffenen Ausführungsform wird ein Punkt, nämlich der Startpunkt einer Fahrt mit Längen- und Breitengrad gespeichert und mit einem Zeitstempel versehen. Im weiteren Verlauf der Fahrt werden die nach dem Startpunkt periodisch erfassten GPS-Positionen nicht mehr als Zeitstempel versehene Längengrad- und Breitengradwerte gespeichert. Stattdessen werden ausgehend von dem Startpunkt und der jeweils erfassten GPS-Position nur noch Delta-Werte und Delta-Delta-Werte errechnet und ohne geographische Koordinaten gespeichert. Diese Daten werden täglich in einer triplog-Datei abgelegt. Es findet weder eine Verarbeitung der Daten in den einzelnen triplog-Dateien noch eine Verbindung der Daten der einzelnen triplog-Dateien in der angegriffenen Ausführungsform statt. Vielmehr werden die einzelnen triplog-Dateien als solche komplett von dem Server von E in den Niederlanden hochgeladen und dort weiter verarbeitet. Diese verarbeiteten Daten werden den Nutzern der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland für die Zielführung zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform würde Anspruch 1 und 7, Anspruch 36 sowie Anspruch 38 und 43 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß verwirklichen. Ihr stünden folglich die geltend gemachten Ansprüche wegen Patentverletzung zu. Lediglich hilfsweise macht die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung geltend.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die angegriffene Ausführungsform erzeuge Wegstreckendaten. Sie speichere GPS-Positionsdaten (= Bewegungsstreckendaten), die mit einem Zeitstempel versehen seien. Da diese Positionsdaten in Form von geographischen Koordinaten gespeichert würden, sei der Anfang der gespeicherten Strecke die erste Position der Wegstreckendaten und das Ende der Strecke die letzte Position der Wegstreckendaten. Soweit Delta und Delta-Deltas aus den Bewegungsstreckendaten generiert und in der triplog-Datei angelegt würden, seien die zurückgelegten Strecken als Delta oder Delta-Deltas gespeichert. Damit würden Punkte aus den Bewegungsstreckendaten ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte definieren. Diese Wegstreckenabschnitte würden in Form von Vektoren gespeichert. Den zurückgelegten Wegstreckenabschnitten könnten über den gespeicherten Startpunkten und den gespeicherten Delta und Delta-Deltawerten eindeutig jeweils ein Endpunkt zugeordnet werden. Eine Zuordnung der geographischen Koordinaten zum Anfangs- und Endpunkt werde nicht vorausgesetzt.
In der angegriffenen Ausführungsform werde aus den Wegstreckendaten (= Bewegungsdaten/ trip data) eine Wegstreckendatei (= Logdatei) generiert. Diese Logdatei weise mit Zeitstempeln versehene Wegstreckendaten über die zurückgelegten Strecken auf, die mit Wegstreckendaten weiterer zurückgelegter Strecken ergänzt und aktualisiert würden.
Der Server von E in den Niederlanden stelle den Zentralrechner dar. An ihn würden – insoweit unstreitig – die Logdateien mehrerer mobiler Einheiten übermittelt. Der Zentralrechner verschmelze die Wegstreckendateien zu einer Gesamtwegstreckendatei.
Die angegriffene Ausführungsform weise einen Weggeber auf. Der Weggeber im Sinne des Klagepatents erfasse zurückgelegte Distanzen. Eine software-implentierte Lösung unter Verwendung eines GPS-Signals sei ein Mittel zum Erfassen der zurückgelegten Distanz.
Die angegriffene Ausführungsform weise auch einen Wegstreckenspeicher und einen Wegstreckendateispeicher auf. Es sei technisch zwingend, dass Daten bei der angegriffenen Ausführungsform gespeichert würden, da diese sonst verloren gingen.
Da die Wegstreckendatei durch neu generierte Wegstreckendaten ergänzt und aktualisiert würde, seien bei der angegriffenen Ausführungsform zwangsläufig Mittel zum Aktualisieren vorhanden.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen:
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.1 ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,
bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi, seine geographischen Koordinaten xi, yi, zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte Pj,Pk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
wenn aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird
und bei dem Verfahren wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,
(EP 0 988 XXX B1, Anspruch 1 und Anspruch 7)
und/oder
1.2 ein Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß 1.1 erzeugten Daten
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
wenn bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden,
(EP 0 988 XXX B1, Anspruch 36)
und/oder
1.3 eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend
einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuergerät mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit
und eine Anzeigeeinheit
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner vorgesehen sind, der die von der Übermittlungseinrichtung der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert.
(EP 0988XXX B1, Anspruch 38 und 43)
2. Die Beklagte hat die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffern I.1.3 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
3. Die Beklagte hat die unter Ziffern I.1.3 bezeichneten Erzeugnisse gegenüber ihren gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, wobei sich der Rückrufanspruch nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebracht worden sind.
4. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffern I.1 bezeichneten und seit dem 29. April 2000 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
und dabei zu Ziffern a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
mit der Maßgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind,
sowie des weiteren mit der Maßgabe, dass die Angaben gern. Ziffer e) nur für die Zeit seit dem 29. November 2003 zu machen sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
1. für die in Ziffer l. bezeichneten und zwischen dem 29. April 2000 und dem 29. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 15. November 2010 aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, so dass für diesen Zeitraum der Schaden des Herrn Michael A geltend gemacht wird.
III. Hilfsweise: Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Klägerin beantragt hilfsweise,
I. die Beklagte zu verurteilen:
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
1.1 Navigationsgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten, bei dem während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden und aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert wird und bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
1.2 Navigationsgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß 1.1 erzeugten Daten, bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben werden,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
und/oder
1.3 Navigationsgeräte zum Durchführen des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend
einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuergerät mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten,
die geeignet sind, die erfassten Daten an einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner zu übermitteln, der die von der Übermittlungseinrichtung der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,
2. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffern 1.1 bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe
a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
und dabei zu Ziffern a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
mit der Maßgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 15.November 2010 aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, so dass für diesen Zeitraum der Schaden des Herrn Michael A geltend gemacht wird.
Die Klägerin beantragt hilfsweise, den hilfsweise gestellten Antrag I.1 mit dem Zusatz „ohne darauf hinzuweisen, dass die Übermittlung von triplog-Dateien an den Server in Deutschland verboten ist“.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil DE 598 10 XXX des europäischen Patents EP 0 988 XXX auszusetzen.
Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
Die Daten in den triplog-Dateien seien nur nach Verarbeitung außerhalb der angegriffenen Ausführungsform (auf dem Server in den Niederlanden) in einem Zielführungssystem einer mobilen Einheit nutzbar im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents. Denn zu den Punkten in den triplog-Dateien müssten zusätzlich raumbezogene Informationen hinzukommen, wie sich die Punkte zueinander verhielten. Die angegriffene Ausführungsform nutze daher auch tatsächlich die Daten der triplog-Dateien nicht zur Zielführung. Eine Nutzung der auf dem Server in den Niederlanden verarbeiteten triplog-Dateien reiche insofern nicht aus.
Die angegriffene Ausführungsform generiere keine Bewegungsstreckendaten. Denn nicht alle periodisch erfassten GPS-Positionen würden als mit einem Zeitstempel versehene Längen- und Breitengradwerte abgespeichert. Dies gelte nur für den Startpunkt der Fahrt. Danach würden lediglich Delta und Delta-Delta Werte gespeichert werden. Die flüchtige Zwischenspeicherung der GPS-Positionen vor der Speicherung der Anfangspunkte und der Delta und Delta-Delta Werte sei keine Speicherung im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents.
Aus den Daten der Log-Datei würden keine Punkte Pj und Pk ausgewählt. Es werde keine Zuordnung von geographischen Anfangs- und Endpunkten von Streckenabschnitten vorgenommen. Bei Wegstreckendaten handele es sich nicht um Punktdatensätze, sondern um Liniendatensätze.
Die angegriffene Ausführungsform weise keine Wegstreckendatei auf, insbesondere sei die Log-Datei keine Wegstreckendatei. In der angegriffenen Ausführungsform erfolge – insoweit unstreitig – keine Verbindung der Log-Dateien zu einer einheitlichen Datei, die fortlaufend aktualisiert werde. Vielmehr werde – unstreitig – die Log-Datei als solche komplett an den Server übermittelt und erst dort erfolge eine weitere Verarbeitung. Es liege also auch insofern keine einheitliche Wegstreckendatei vor. Auf die triplog-Dateien werde nicht zu Zwecken der Zielführung zugegriffen. Auch deshalb läge keine Wegstreckendatei vor, denn diese müsse für die Zielführung verwendet werden können.
Die angegriffene Ausführungsform weise keinen Weggeber auf. Sie besitze keine Baugruppe, die ein Wegsignal erzeugen könnte. Ein Weggeber erfasse nicht zurückgelegte Distanzen, sondern diene dazu einen Impuls (= Wegsignal) je zurückgelegter Streckeneinheit zu erzeugen. Durch Auswertung der Impulse könne eine zurückgelegte Distanz berechnet werden. Ein GPS-Modul sei kein solcher Weggeber. Denn mit einem GPS-Signal sei es nicht möglich einen Impuls je zurückgelegter Streckeneinheit zu erzeugen. Das GPS von E erlaube lediglich die Positionsermittlung. Auf Basis der Positionsermittlung lasse sich dann die Entfernung zwischen den Positionen berechnen.
Die Beklagte wende darüber hinaus als reines Handelsunternehmen das klagepatentgemäße Verfahren weder selbst an noch biete sie es zur Anwendung an. Sie betreibe auch keinen Zentralrechner. Zudem fehle es bei der Beklagten an dem für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschulden.
Der Gegenstand des Klagepatents sei darüber hinaus nicht neu, sondern werde durch die Prioritätsanmeldung DE 197 24 XXX A1 (mangels wirksamer Priorität) sowie durch mehrere Druckschriften, u.a. DE 195 08 XXX A1, EP 0 803 XXX A2, JP 62 88 XXX vorweggenommen. Zudem erfüllten Ansprüche 1 und 36 nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Anforderungen an die Patentfähigkeit von Computerprogrammen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Erzeugen, Verschmelzen und Aktualisieren von Zielführungsdaten, die in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit genutzt werden können, sowie eine Vorrichtung hierfür.
Navigations- oder Zielführungssysteme haben den Zweck, einem Fahrer nach Eingabe eines Ziels mit elektronischen Hilfsmitteln den Weg zum Ziel zu weisen, wodurch einerseits der Weg ohne lästige Rückfragen bei Dritten sicher gefunden werden kann und andererseits Staus oder sonstige Verkehrshindernisse umfahren werden können.
Nach dem Klagepatent ist den aus dem Stand der Technik bekannten Systemen und Verfahren (jedenfalls DE 35 12 127 A1, DE 38 28 725 A1, DE 40 08 460 A1, DE 195 26 148 C2 und 195 34 589 A1) gemeinsam, dass sie hinsichtlich der geographischen Daten eine statische Datenbasis verwenden. Nur von Zeit zu Zeit werde ein Austausch der geographischen Daten vorgenommen. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass die geographischen Daten einer bestimmten Region, die in den Speicher eines Fahrzeugs eingelesen werden, nach wenigen Zeiteinheiten nicht mehr aktuell seien, da beispielsweise Fahr- bzw. Bewegungswege gesperrt oder neu eröffnet worden seien bzw. sich die Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße ändern könne. Weiterhin berücksichtigten diese bekannten Systeme bzw. Verfahren nicht die Tatsache, dass ein und dieselbe Fahrtroute zu verschiedenen Tageszeiten, Verkehrslagen, Witterungsbedingungen usw. zu unterschiedlichen Fahrtzeiten führen können.
Das Klagepatent kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Verfahren und Systeme, sie gingen von der Hypothese aus, ihnen sei das verfügbare Wegenetz im Wesentlichen bekannt. Tatsächlich bildeten die in den entsprechenden Speichern enthaltenen geographischen Daten die Realität aber nur unvollständig ab, wobei der Grad der Unvollständigkeit von Region zu Region variiere. Der Aufwand zur Pflege der Informationen zum befahrbaren Wegenetz sei zeitlich und finanziell sehr erheblich. Er sei nicht in allen Teilen der Welt mit gleichem Standard durchführbar. Die Aktualisierung der Daten sei zudem immer nur unvollständig, mit Mängeln behaftet, zeitlich sehr empfindlich verzögert durchführbar und beim Nutzer nur mit erheblicher Zeitverzögerung verfügbar. Die Tatsache, dass die bekannten Verfahren und Systeme nur Untermengen des tatsächlich verfügbaren Wegenetzes zur Verfügung hätten, bedeute zwingend, dass Routenempfehlungen gegeben werden könnten, die beträchtliche Umwege (bzgl. Länge und Zeit) zur Folge hätten. Dieser Effekt könne bereits für eine einzelne mobile Einheit erheblich sein, wenn ein nur scheinbar unwichtiges Wegstreckenteilstück, insbesondere wenn es in direkter Richtung zum Zielpunkt liege, dem System nicht bekannt sei. Der Effekt des Fahrens von Umwegen könne ohne Weiteres nennenswerte Ausmaße annehmen, wenn berücksichtigt werde, dass dieser Mangel für alle mobilen Einheiten gelte.
Das Klagepatent kritisiert schließlich konkret die aus dem Stand der Technik bekannte DE 39 08 702 A1. Diese Schrift betrifft ein Verfahren, mit dem die geographischen Koordinatendaten eines sich bewegenden Fahrzeuges ausgewertet und, sofern diese Koordinatendaten um einen vorbestimmten Wert von den Daten einer vorher bereits abgespeicherten Straßenkarte abweichen, aufgezeichnet werden. Zwar könnten durch das Verfahren Straßen, die in der abgespeicherten Straßenkarte noch nicht vorhanden seien und über die ein Fahrzeug relativ häufig fahre, auf der im Fahrzeuginneren dargestellten Landkarte angezeigt werden, ohne dass ein neuer Speicherträger (z.B. eine CD-ROM) gekauft werden müsse. Die neu erfassten Straßendaten würden aber bei diesem bekannten Verfahren nicht mit den bereits auf dem Speicherträger vorhandenen Straßendaten verschmolzen. Dadurch bestehe auch keine Möglichkeit, die beispielsweise neu gewonnenen Straßendaten für die Routenplanung zu nutzen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren zum Erzeugen von Daten zu schaffen, die in einem praxisgerechten Zielführungssystem nutzbar sind. Dabei soll sich das Zielführungssystem ständig selbst aktualisieren und seine Datengenerierung nur geringen Aufwand erfordern. Das Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten soll aus Daten einsetzbar sein, die nach dem vorgenannten Verfahren erzeugt sind. Zusätzlich liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Durchführen der Verfahren anzugeben.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinen Ansprüchen 1 und 7, 36 sowie 38 und 43 Verfahren bzw. eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 7
1) Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten.
2) Bei dem Verfahren werden während einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert.
2a) Die Bewegungsstreckendaten werden in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.
2b) Die Bewegungsstreckendaten bilden die zurückgelegten Strecken zumindest punktweise ab und ordnen jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zu.
3) Bei dem Verfahren werden Wegstreckendaten generiert.
3a) Die Wegstreckendaten werden in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert.
3b) Für die Wegstreckendaten werden aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren.
3c) Den Wegstreckenabschnitten werden als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet.
4) Aus den Wegstreckendaten wird eine Wegstreckendatei generiert.
4a) Die Wegstreckendatei wird in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.
4b) Die Wegstreckendatei wird fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert.
5) Bei dem Verfahren ist wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen.
5a) Dem Zentralrechner werden die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt.
5b) Der Zentralrechner verschmilzt diese Wegstreckendateien zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei.
Anspruch 36
1) Verfahren zum Herleiten von Zielführungsdaten aus nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 35 erzeugten Daten.
2) Bei dem Verfahren wird einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben.
3) Der Rechner errechnet aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Weglänge und/oder ggf. unter Berücksichtigung von Sonderwünschen.
4) Aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten werden in einer Anzeigeeinheit dargestellt und/oder akustisch wiedergegeben.
Anspruch 38 in Kombination mit Anspruch 43
1) Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit.
2) Die Vorrichtung enthält
2a) einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,
2b) einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,
2c) ein elektronisches Steuergerät (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM-(24) und RAM-Speicher (26),
2d) einen Bewegungsspeicher (40),
2e) einen Wegstreckenspeicher (42),
2f) einen Wegstreckendateispeicher (44),
2g) Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,
2h) ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),
2i) eine Eingabeeinheit (28) und
2j) eine Anzeigeeinheit (30),
2k) eine in der mobilen Einheit angeordnete Übermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen Übermitteln der erfassten Daten,
2l) einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der Übermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit übermittelten Daten empfängt sowie auswertet und die Auswertung speichert.
2.
Patentanspruch 1 in Kombination mit Patentanspruch 7 beschreibt ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die angegriffene Ausführungsform infolge der Generierung und Zwischenspeicherung von GPS-Positionsdaten Bewegungsstreckendaten der Merkmalsgruppe 2 aufweist, macht die angegriffene Ausführungsform jedenfalls von den Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 keinen Gebrauch.
a.
Patentanspruch 1 verlangt in seinem Merkmal 3, dass bei dem Zielführungssystem Wegstreckendaten generiert werden. Gemäß Merkmal 3a) werden diese Wegstreckendaten in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert. Nach Merkmal 3b) werden für die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgewählt, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren. Merkmal 3c) verlangt, dass den Wegstreckenabschnitten PjPk als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden.
Der Fachmann versteht unter „Wegstreckendaten“ im Sinne des Klagepatents Punkte Pj und Pk, die aus den Punkten Pi (Bewegungsstreckendaten) ausgewählt werden. Die Wegstreckendaten bilden mithin eine Teilmenge, die in einem nachfolgenden Schritt aus der Gesamtmenge der Bewegungsstreckendaten auszuwählen sind. Die Punkte Pj und Pk sollen derart ausgewählt werden, dass sie aneinander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk bilden. Den Wegstreckenabschnitten sind als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet. Die Wegstreckendaten sind in der mobilen Einheit zu generieren und abzuspeichern.
Diese Auslegung folgt aus einer Zusammenschau der Merkmale 3b) und 3c), die Merkmal 3 weiter erläutern sowie aus Sinn und Zweck des Klagepatents, der insbesondere ausdrücklich in Absatz [0024] der Klagepatentschrift erklärt wird.
Neben dem Ziel unter möglichst wenig Aufwand möglichst wenige Daten zu speichern, dient die Generierung von Wegstreckendaten vor allem dem übergeordneten Zweck des Klagepatents, ein Wegenetz zu erzeugen, das von einem Zielführungssystem wenigstens einer mobilen Einheit genutzt werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0024], [0040], [0047], [0073], [0093], [0101]; s. auch Merkmal 1). Es soll eine Wegstreckendatei erzeugt werden, in der sich das gesamte Verkehrsgeschehen abbildet und mit deren Hilfe ein Weg von einem vorgegebenen Startpunkt zu einem vorgegebenen Zielpunkt unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Länge des Weges zuverlässig und mit hoher Aktualität errechnet werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0047]). Die Wegstreckendaten sollen also in einer Wegstreckendatei abgelegt werden, so dass – mittels fortlaufender Ergänzung und/oder Aktualisierung – ein aktuelles Wegstreckennetz für die mobile Einheit geschaffen wird (Klagepatentschrift, Abs. [0024]).
Dabei soll das Wegenetz einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten enthalten. Entsprechend werden in Abs. [0101] Wegstreckenabschnitte als Routensegmente zwischen zwei Punkten beschrieben. In Abs. [0045] der allgemeinen Beschreibung werden explizit die Punkte PjPk einer Wegstrecke genannt, die „ganz unterschiedlich festgelegt werden“ können. Sie „können (…) beispielsweise entsprechend dem Auftreten von Richtungswechseln festgelegt werden oder in den Schnittpunkten von Wegstrecken unterschiedlicher Richtung liegen.“ (Klagepatentschrift, Abs. [0045]). Im besonderen Beschreibungsteil (Klagepatentschrift, Abs. [0072]) heißt es hierzu: „Nach Beendigung einer Fahrt oder bereits während einer Fahrt werden aus den im Fahrtspeicher 40 abgespeicherten Bewegungs- bzw. Fahrtstreckendaten Wegstreckendaten erzeugt, die die Fahrtstreckendaten verdichten, indem einzelne Punkte Pi aus der Fahrtstrecke ausgeblendet werden und Punkte Pj und Pk ausgewählt werden, die charakteristische Fahrtstreckenpunkte wiedergeben und Wegstreckenabschnitte definieren. Solche charakteristische Wegstreckenabschnittspunkte Pj und Pk sind beispielsweise Wegpunkte, in denen sich die Fahrzeugrichtung αi um mehr als einen vorbestimmten Wert ändert oder Punkte, in denen sich unterschiedlich gerichtete Fahrtstrecken schneiden oder sonstwie auffällige Punkte.“ Abs. [0072] der Klagepatentschrift beschreibt damit die Wegstreckendaten als Daten, die aus den Bewegungsstreckendaten erzeugt werden. Dabei werden in Übereinstimmung mit dem Ziel des Klagepatents, den Aufwand der Datengenerierung zu minimieren und möglichst wenige Daten zu speichern (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0021], [0026], [0038]), die Bewegungsstreckendaten, mithin die Punkte Pi „verdichtet“. Dies bedeutet nichts anderes, als dass einige der Punkte Pi der Fahrtstrecke „herausgestrichen“ und nicht weiter gespeichert werden. Es werden lediglich Punkte Pj und Pk aus den Punkten Pi ausgewählt und gespeichert, die charakteristische Fahrtstreckenpunkte darstellen, z.B. Punkte, in denen sich die Fahrzeugrichtung um einen gravierenden Wert verändert oder Kreuzungspunkte. Mit anderen Worten: In dem Wegstreckenspeicher werden mehrere hintereinander liegende Punkte PjPk als Wegstreckendaten gespeichert, die gegenüber den Wegpunkten Pi insofern „verdichtet“ sind, als dass zumindest einige der Wegstrecken zwischen den Punkten Pj und Pk mehr als zwei Wegpunkte Pi zusammenfassen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0072]).
Die Wegstreckendaten sollen in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert werden (Merkmal 3a)). Dieses durch den Wortlaut des Merkmals 3a) bereits vorgegebene Verständnis wird durch Absatz [0027] des allgemeinen Beschreibungsteils bestätigt. Dort ist explizit von der „in der mobilen Einheit abgespeicherten“ Wegstreckendatei die Rede. Die Wegstreckendatei enthält – wie bereits oben erwähnt – einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten, mithin Wegstreckendaten (vgl. Klagepatenschrift, Abs. [0024]).
b.
Bei der angegriffenen Ausführungsform werden keine Wegstreckendaten generiert (Merkmal 3). Aus den Bewegungsstreckendaten werden keine Punkte Pj und Pk ausgewählt, die einander anschließende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden (Merkmale 3b), 3c)). Schließlich werden auch keine Wegstreckendaten in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert (Merkmal 3a)).
Zunächst ist klarzustellen, dass die GPS-Positionsdaten, sofern man der Klägerin folgen wollte und hierin Bewegungsstreckendaten erblicken wollte, jedenfalls keine Wegstreckendaten darstellen. Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform erzeuge Wegstreckendaten, da sie GPS-Positionsdaten, die mit einem Zeitstempel versehen seien, abspeichere. Da diese Positionsdaten in Form von geographischen Koordinaten gespeichert würden, sei der Anfang der gespeicherten Strecke die erste Position der Wegstreckendaten und das Ende der Strecke die letzte Position der Wegstreckendaten. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Anfangs- und Endpunkt Pi gemeinsam eine Wegstrecke PjPk im Sinne des Klagepatents bilden können. Denn das Klagepatent sieht in Merkmal 3b) mehrere Wegstrecken vor, die aneinander anschließen (s. auch Klagepatentschrift, Abs. [0045], [0072]). Eine Wegstrecke, die lediglich durch zwei Punkte, nämlich dem Anfangs- und dem Endpunkt einer Fahrt abgebildet und sämtliche anderen Punkte Pi eliminieren würde, wäre viel zu ungenau und für die Zielführung ungeeignet. Ebenso wenig kann die Auswahl nach Merkmal 3b) in dem Sinne erfolgen, dass sämtliche Punkte Pi aus den Bewegungsstreckendaten ausgewählt werden. Denn zum einen kann nicht von einer „Auswahl“ einer Teilmenge aus einer Gesamtmenge gesprochen werden, wenn sämtliche Punkte Pi auch die Punkte Pj und Pk darstellen sollen. Zum anderen würde dies Sinn und Zweck des Klagepatents widersprechen, nach dem möglichst wenige Daten generiert und abgespeichert werden sollen. Zudem wird die Auswahl der Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten in Patentanspruch 1 bewusst als weiterer Verfahrensschritt beschrieben, der der Speicherung der Bewegungsstreckendaten nachfolgt und im Zusammenhang mit der Generierung der Wegstreckendaten stattfindet.
Aber auch aus den GPS-Positionsdaten werden keine Wegstreckendaten generiert. Zum einen hat die Klägerin nicht ausreichend deutlich gemacht, wie die Auswahl der Teilmenge (Punkte Pj und Pk) aus der Gesamtmenge (Punkte Pi) erfolgt. Denn nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien wird lediglich ein Anfangspunkt ausgewählt. Die angegriffene Ausführungsform speichert ausgehend von diesem Punkt nur Delta und Delta-Delta Werte in periodischen Zeitabständen. Dabei stellt das erste Delta die Differenz zwischen dem Anfangspunkt und einem nach einer bestimmten Zeit gemessenen weiteren Punkt dar. Delta-Deltas sind die Werte ab der dritten Messung, wobei die Differenz zwischen den aufeinander folgenden Messungen errechnet und die Differenz zu dem jeweils vorhergehenden Delta abgespeichert wird. Der Anfangspunkt sowie die Differenzwerte definieren auch keine einander anschließenden Wegstreckenabschnitte PjPk. Insbesondere werden als Daten lediglich ein Anfangspunkt und nicht mehrere Anfangspunkte zugeordnet und es werden keine geographischen Endpunkte zugeordnet. Dass aus dem Anfangspunkt und den Delta Werten sowie Delta-Delta Werten geographische Anfangs- und Endpunkte errechnet werden können, ist unerheblich. Denn in dem Klagepatent heißt es nicht, dass den Wegstreckenabschnitten als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden können. Merkmal 3c) ist vielmehr dahingehend formuliert, dass den Wegstreckenabschnitten als Daten ihre geographischen Endpunkte zugeordnet werden.
Selbst wenn man eine Auswahl von Punkten aus der Gesamtmenge der Punkte Pi auf der Grundlage bejahen möchte, dass nach bestimmten Zeitabständen Punkte der Fahrtstrecke herausgegriffen werden, aus denen Delta-Werte errechnet werden, und darüber hinaus in der Verbindung dieser Punkte Wegstreckenabschnitte erkennen möchte, denen als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet sind, ergibt sich kein anderes Bild. Dies gilt auch dann, wenn man die Auswahl darin sehen möchte, dass die angegriffene Ausführungsform keine Daten in der Trip-Log Datei abspeichert, während sie ausgeschaltet ist, kein Signal empfängt oder während das Fahrzeug stillsteht. Denn aus den in der mobilen Einheit abgespeicherten Wegstreckendaten (Merkmal 3a)) soll eine Wegstreckendatei generiert werden (Merkmal 4), die in der mobilen Einheit abgespeichert (Merkmal 4a)) und von dieser genutzt werden kann (Merkmal 1). Dabei soll die Wegstreckendatei „die einzelnen Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten“ enthalten (Klagepatentschrift, Abs. [0024]). Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Punkte der Wegstreckenabschnitte aber allenfalls zwischengespeichert, um aus ihnen das Delta für eine bestimmte Zeitperiode errechnen zu können. In der Log-Datei abgelegt werden dagegen unstreitig lediglich der Anfangspunkt und die Delta Werte und Delta-Delta Werte. Die Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienen, werden ausschließlich zu diesem Zweck gespeichert und danach nicht weiter genutzt. Aus diesem Grund kann die angegriffene Ausführungsform nicht auf die allenfalls zwischengespeicherten Punkte der Wegstreckenabschnitte zugreifen und diese zur Zielführung nutzen. Vielmehr sind die für die Zielführung entscheidenden Daten in der Log-Datei enthalten, die der Weiterverarbeitung zugeführt werden. Nicht Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienen, sondern allenfalls die in der Log-Datei abgespeicherten Daten selbst können daher als Wegstreckendaten angesehen werden.
Die Daten in der Log-Datei können aber auch deshalb nicht als Wegstreckendaten angesehen werden, da sie zunächst von dem Server von E hochgeladen und dort verarbeitet werden. Insbesondere müssen sie wieder in geographische Daten umgerechnet werden, bevor sie in der mobilen Einheit für die Zielführung nutzbar sind. Dies widerspricht dem Ziel des Klagepatents, nach dem eine Wegstreckendatei in der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert werden soll und von der mobilen Einheit in einem Zielführungssystem genutzt werden kann: Bei der angegriffenen Ausführungsform werden die Punkte Pi zwar „verdichtet“, so dass entsprechend dem Sinn und Zweck des Klagepatents weniger Daten in der angegriffenen Ausführungsform abgespeichert werden müssen. Sie werden aber nicht in dem Sinne verdichtet, dass Punkte Pi „herausgestrichen“ werden, sondern es wird eine andere Art der Verdichtung gewählt. In der angegriffenen Ausführungsform werden ausgehend von einem Anfangspunkt weitere Punkte nach regelmäßigen Zeitabständen bestimmt, aus denen Differenzwerte ermittelt werden. Es werden lediglich der Anfangspunkt der Fahrt sowie Delta- und Delta-Delta-Werte abgespeichert und für die weitere Verarbeitung verwendet. Die geographischen Koordinaten der Punkte, die zur Ermittlung der Differenzwerte benötigt werden, sind zwar anfangs wegen der GPS-Positionsbestimmung bekannt. Sie gehen aber im Rahmen der „Verdichtung“, nämlich der Bestimmung des Anfangspunktes und der Differenzwerte, verloren. Was bleibt sind lediglich Daten, die aussagen, dass der Fahrer z.B. nach 5 Minuten vom Anfangspunkt z.B. 2 km entfernt ist und nach weiteren 5 Minuten die Distanz z.B. weitere 3 km beträgt. Entgegen des Ziels des Klagepatents wird damit eine Rück-Umrechnung in geographische Daten für die Zielführung erforderlich. Diese Rück-Umrechnung findet unstreitig auf dem Server von E in den Niederlanden und damit nicht in der angegriffenen Ausführungsform statt.
Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, diese Rück-Umrechnung stünde einer Verletzung nicht entgegen, ist dem nicht zu folgen. Aus der Merkmalsgruppe 5 ergibt sich nicht, dass „nutzbare Daten“ im Sinne von Merkmal 1 auch Wegstreckendaten sind, die erst nach Verarbeitung in einem Zentralrechner in einem Zielführungssystem einer mobilen Einheit genutzt werden können. Die Merkmalsgruppe 5 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass Wegstreckendateien mehrerer mobiler Einheiten zu einer Gesamtwegstreckendatei verbunden werden sollen, die einen vollständigen Überblick über das benutzbare und genutzte Wegenetz liefert (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0028], [0111]). Unter Einsatz moderner Sensorik, Rechner- und Speichertechnologie soll ein System geschaffen werden, das die optimale Nutzung vorhandener Verkehrswege, auch bei hohen Verkehrsdichten zu vorhersehbaren Fahrtzeiten und unter Optimierung des Fahrtweges erlaubt (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0089]). Es wird dagegen nicht das grundsätzliche Ziel des Klagepatents in Frage gestellt, dass die mobile Einheit (statt auf ein Zielführungssystem mit einer überwiegend statischen Datenbasis wie im Stand der Technik) auf ein sich ständig selbst aktualisierenden Zielführungssystem zurückgreifen kann. Dieses Ziel des Klagepatents wird dadurch erreicht, dass in der mobilen Einheit selbst Wegstreckendaten in einer Wegstreckendatei abgelegt werden und diese Wegstreckendatei, die sich selbst aktualisiert, von der mobilen Einheit als solche genutzt werden kann (s. dazu auch unten zur Merkmalsgruppe 4).
Aus den bereits verarbeiteten GPS-Positionsdaten in der Log-Datei werden ebenfalls keine Wegstreckendaten generiert. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass in der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls keine Punkte Pj und Pk aus den Daten der Log-Datei ausgewählt und auch keine Zuordnung von geographischen Anfangs- und Endpunkten von Streckenabschnitten vorgenommen wird. Entsprechend werden besagte Daten auch nicht in der angegriffenen Ausführungsform gespeichert. Die Log-Datei wird vielmehr von Zeit zu Zeit komplett – ohne vorherige Verarbeitung in der angegriffenen Ausführungsform – auf den Server von E hochgeladen.
c.
In seinem Merkmal 4 verlangt Patentanspruch 1, dass aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert wird. Diese Wegstreckendatei soll gemäß Merkmal 4a) in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden. Die Wegstreckendatei soll nach Merkmal 4b) fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert werden.
Der Fachmann wird unter einer „Wegstreckendatei“ eine Datei begreifen, in der Wegstreckendaten abgespeichert sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Merkmals 4, sondern auch aus dem Begriff „Wegstreckendatei“, d.h. eine Datei, die Wegstrecken(daten) enthält. Zudem wird die Auslegung durch den allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift gestützt. Dort ist in Abs. [0024] festgehalten, dass aus den Bewegungsstreckendaten ein Wegenetz generiert wird, das die Bewegungs- bzw. Fahrtstreckendaten abbildet. Dieses Wegenetz ist in Form einer Wegstreckendatei abgelegt, die einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten enthält. Darüber hinaus wird der Fachmann erkennen, dass die Wegstreckendatei – wie Merkmal 4a) es vorschreibt – in der mobilen Einheit abgespeichert sein soll. Dies ergibt sich auch aus Abs. [0027] und Abs. [0034] der allgemeinen Beschreibung sowie Unteranspruch 17, in denen ausdrücklich von der „in der mobilen Einheit abgespeicherten“ Wegstreckendatei die Rede ist. In Abs. [0027] findet sich auch die Vorgabe des Merkmals 4b): Die Wegstreckendatei soll fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit ergänzt und/oder aktualisiert werden. Daneben kann die Wegstreckendaten auch durch zusätzliche Daten ergänzt und aktualisiert werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0040], [0073] und Unteranspruch 26).
d.
Die angegriffene Ausführungsform weist eine solche Wegstreckendatei nicht auf. Insbesondere kann die Log-Datei nicht als Wegstreckendatei angesehen werden, da sie bereits keine Wegstreckendaten enthält (s. oben). Die Log-Dateien werden auch nicht fortlaufend ergänzt oder aktualisiert (vgl. Merkmal 4b)). Vielmehr wird für jeden Tag eine eigene triplog-Datei angelegt, die nicht weiter ergänzt und/oder aktualisiert wird. Eine Verbindung der Daten der einzelnen triplog-Dateien findet in der angegriffenen Ausführungsform nicht statt. Die einzelne triplog-Datei wird vielmehr komplett von dem Server von E hochgeladen und dort weiter verarbeitet. Sie kann als solches – ohne weitergehende Verarbeitung auf dem E- Server – auch nicht in und von der angegriffenen Ausführungsform zur Zielführung genutzt werden (vgl. Merkmal 1).
e.
Die Merkmalsgruppe 5 setzt ein Verfahren voraus, bei dem wenigstens ein Zentralrechner vorgesehen ist, der von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordnet ist (Merkmal 5). Gemäß Merkmal 5a) werden diesem Zentralrechner die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten übermittelt. Nach Merkmal 5b) verschmilzt der Zentralrechner die übermittelten Wegstreckendateien miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei.
f.
Der Server der E kann nicht als Zentralrechner angesehen werden. Denn an ihn werden keine Wegstreckendateien mehrerer mobiler Einheiten übermittelt (s. oben). Von dem E-Server werden lediglich triplog-Dateien hochgeladen.
3.
Da die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht verwirklicht werden, erübrigt sich eine Erörterung der Merkmale des Verfahrensanspruchs 36 – die die Parteien im Übrigen ebenfalls nicht vornehmen.
4.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich auch nicht den Vorrichtungsanspruch 38 in Kombination mit Anspruch 43. Abgesehen davon, dass aus den Erörterungen unter Ziff. 2.c bis g bereits folgt, dass die Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 der Kombination der Ansprüche 1 und 7 (vgl. Merkmal 1 der Kombination der Ansprüche 38 und 43) nicht verwirklicht werden, mangelt es auch an einer Verwirklichung des Merkmals 2b).
a.
Die Anspruchskombination schützt eine Vorrichtung zum Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindesten einer mobilen Einheit. Diese Vorrichtung enthält gemäß Merkmal 2b) einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zurückgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals.
Unter einem „Weggeber“ versteht der Fachmann einen Signalgeber, der einen Impuls je Streckeneinheit abgibt. Dieses Verständnis ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Merkmals 2b), sondern auch aus Abs. [0061] der Klagepatentschrift. Dort ist zusätzlich beschrieben, dass der Weggeber zum Beispiel die Umdrehung eines Fahrzeugrades abtastet. Die eingangs erwähnte Auslegung wird durch Figur 1 der Klagepatentschrift gestützt. Denn in Figur 1 ist der Weggeber mit weiteren Signalgebern gelistet, deren Signale in digitale Signale zur Verarbeitung innerhalb des Steuergeräts (2) umgesetzt werden. Durch Auswertung der Impulse des Weggebers kann z.B. die zurückgelegte Distanz berechnet werden.
b.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform einen Weggeber aufweist. Die Klägerin trägt nicht ausreichend vor, dass und ggf. welche Komponente der angegriffenen Ausführungsform einen Impuls erzeugt. Soweit die Klägerin argumentiert, die angegriffene Ausführungsform erzeuge Wegstreckendaten (Bewegungsdaten/ trip data), somit weise die angegriffene Ausführungsform auch einen Weggeber auf, welcher ein Wegsignal entsprechend einer zurückgelegten Entfernung erzeuge, überzeugt dies nicht. Selbst wenn die angegriffene Ausführungsform Wegstreckendaten erzeugen sollte, heißt dies nicht, dass die angegriffene Ausführungsform auch einen Weggeber zur Erzeugung eines Wegsignals aufweist. Soweit die Klägerin später die Auffassung vertritt, das GPS-Modul der angegriffenen Ausführungsform sei der Weggeber, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Die Klägerin argumentiert in diesem Zusammenhang, der Weggeber erfasse zurückgelegte Distanzen. Eine software-implementierte Lösung unter Verwendung eines GPS-Signals sei auch ein Mittel zum Erfassen der zurückgelegten Distanz und damit ein Weggeber. Das GPS-Modul der angegriffenen Ausführungsform ist jedoch kein Weggeber. Die Klägerin setzt den GPS-Signalgeber und den Weggeber gleich, obwohl das Klagepatent klar zwischen den beiden Signalgebern differenziert (vgl. Klagepatentschrift, Figur 1; Abs. [0054], [0061] und Unteranspruch 51). Während der GPS-Empfänger ein Mittel zum Erfassen der jeweiligen absoluten Position darstellt (Klagepatentschrift, Abs. [0054] und Unteranspruch 51), soll der Weggeber einen Impuls je zurückgelegter Streckeneinheit erzeugen (Klagepatentschrift, Abs. [0061]). Die Beklagte trägt plausibel vor, dass das GPS von E lediglich die Positionsermittlung erlaubt. Auf Basis dieser Positionsermittlung lassen sich dann Entfernungen zwischen den Positionen berechnen. Mit dem GPS-Signal ist es jedoch – anders als mit einem Weggeber im Sinne des Klagepatents – nicht möglich einen Impuls je zurückgelegter Streckeneinheit zu erzeugen.
5.
Zusammenfassend scheidet eine unmittelbare Patentverletzung jedenfalls mangels Verwirklichung der Merkmalsgruppen 3, 4 und 5 der Kombination der Ansprüche 1 und 7 aus. Aber auch eine mittelbare Patentverletzung ist nicht gegeben, da es sich bei dem Mittel (dem Navigationsgerät) nicht um ein solches handelt, das objektiv geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung (der Verfahren nach Anspruch 1 und 7 sowie 36 und der Gesamtvorrichtung bestehend aus Zielführungssystem und Zentralrechner – Anspruch 43) verwendet zu werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO hat die Klägerin nicht dargetan.
Streitwert: 500.000,00 €