4b O 159/12 – Winterweizen (3) (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2047

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Mai 2013, Az. 4b O 159/12

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 130,50 zu zahlen.

II.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf Ziffer 1 des Klageantrags erledigt ist und dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen, die durch Ziffer 4 des Klageantrags angefallen sind.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten. Sie ist unter anderem von der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH & Co.KG mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, insbesondere mit Hinblick auf von diesen etwa betriebenen Nachbau ihrer Sorten und/oder begangenen Verletzungen von Schutzrechten an ihren Sorten, beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die A e.K. Inh. K. B und die C GmbH & Co.KG sind Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte und Gesellschafter der Klägerin bzw. Mitglieder im Bundesverband H e.V.
Der Beklagte ist Landwirt.
In dem streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2009/2010 bestand für die Winterweizensorten „D“ und „E“ zugunsten der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH & Co.KG Sortenschutz nach den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (nachfolgend GemSortV). Die Klägerin forderte den Beklagten in den vergangenen Wirtschaftsjahren auf, Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Zu diesem Zweck übersendete die Klägerin Landwirten jährlich Vordrucke zur Nachbauerklärung nebst einem sogenannten Nachbauratgeber.
Der Klägerin wurde durch Schreiben vom 12.01.2009 von dem Aufbereiter des Beklagten, der F & Co. G GmbH, mitgeteilt, dass diese für den Beklagten im Wirtschaftsjahr 2007/2008 die Weizensorten „D“ und „E“ aufbereitet hatte.
Für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2009/2010 schrieb die Klägerin den Beklagten im April 2010 an und forderte ihn zur Auskunft auf. Die Klägerin wies ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte soweit der Klägerin Anhaltspunkte für die Nachbauhandlungen vorliegen, zur Auskunft verpflichtet ist.
Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2010 schrieb die Klägerin den Beklagten nochmals an und mahnte die Angabe der Nachbauerklärung bis zum 15.10.2010 an. Der Beklagte reagierte nicht auf die Schreiben. Mit vorprozessualem Schreiben vom 14.12.2010 mahnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Abgabe der Nachbauerklärung unter Fristsetzung bis zum 28.01.2011 ein weiteres Mal erfolglos an. Die Schreiben erfolgten unter ausdrücklichem Verweis auf die konkreten Sorten, für welche die Klägerin meinte, über Anhaltspunkte für Nachbauhandlungen zu verfügen und waren an den Beklagten adressiert.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus der Meldung des Aufbereiters aus dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 Anhaltspunkte ergäben, dass der Beklagte auch im Wirtschaftsjahr 2009/2010 die Möglichkeit hatte, über Saatgut der streitgegenständlichen Sorten zu verfügen, mit dem er Nachbau hätte betreiben können. Den Anhaltspunkten käme eine gewisse zeitliche Dauer zu. Sofern der in einem Vorjahr betriebene Nachbau zumindest für drei nachfolgende Wirtschaftsjahre einen hinreichenden Anhaltspunkt für weitere Nachbauhandlungen darstelle, müssten diese Grundsätze auch im Hinblick auf einen aufgrund einer Aufbereitung erhaltenen Anhaltspunkt gelten, da die Aufbereitung des Saatguts zum Zwecke des Nachbaus durchgeführt wird.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung über die Gewinnung von Erntegut der streitgegenständlichen Sorten, deren Nachbau sowie den Mengen des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters unter Belegvorlage zu verurteilen (Ziffer 1), sowie zur Zahlung von € 130,50 (Ziffer 2) und nach Erteilung der Auskunft zur Zahlung von Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz (Ziffer 4). Weiter hat sie einen Antrag auf Verurteilung zu Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Ziffer 3) angekündigt. Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf Ziffer 1 und Ziffer 4 des Klageantrags in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt, den angekündigten Antrag zu Ziffer 3 hat sie fallengelassen.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 130,50 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf Ziffer 1 und Ziffer 4 des Klageantrags erledigt ist und dem Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, aus der Sammelmeldung des Aufbereiters F & Co. G GmbH ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zwei Jahre später im Wirtschaftsjahr 2009/2010 ebenfalls Nachbauhandlungen betrieben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 130,50 gegen den Beklagten. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 4 besteht eine Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf Ziffer 1 des Klageantrags erledigt.

I.
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortV i.V.m. § 38 Abs. 1, 2 und 4 SortG zuständig. Der Beklagte betreibt ein landwirtschaftliches Gut in Nordrhein-Westfalen und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Verordnung vom 13. Januar 1998, GVBl. S. 106).
Die Klagebeschränkung durch die einseitige teilweise Erledigungserklärung (Ziffer 1 des Klageantrags) ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Änderung der ursprünglichen Zahlungsklage (Ziffer 4 des Klageantrags) in eine Feststellungsklage im Hinblick auf die Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ist sachdienlich gem. § 263 ZPO (vgl. BGH, NJW 1994, 2895). Das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO folgt aus der Kostenfrage. Die daraus folgende nachträgliche objektive kumulative Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsantrag ist nach §§ 261 Abs. 2, 260 ZPO ebenfalls zulässig.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von € 130,50 gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gegen den Beklagten.
Zunächst ist die Klägerin aktiv legitimiert. Unstreitig ist sie von der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH & Co.KG mit der Wahrnehmung ihrer im Zusammenhang mit dem Nachbau zustehenden Rechte ermächtigt worden. Die entsprechenden Unternehmen sind auch unstreitig Gesellschafter der Klägerin bzw. Mitglieder im Bundesverband H e.V., welcher wiederum Gesellschafter der Klägerin ist. Für ihre Gesellschafter oder Mitglieder ihrer Gesellschafter kann die Klägerin als Vereinigung von Sortenschutzberechtigten deren Rechte in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, sofern sie dazu ermächtigt worden ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 – Saatgut./.Jäger).
Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. § 8 VO (EG) 1768/95 (nachfolgend NachbauV) im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mahnung durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2010 bereits im Verzug, so dass die Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 130,50 als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann.
Die Klägerin hatte einen Auskunftsanspruch nach Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV i.V.m. § 8 NachbauV gegen den Beklagten.
Unstreitig bestand für die streitgegenständlichen Sorten im Wirtschaftsjahr 2009/2010 Sortenschutz nach den Bestimmungen des GemSortV. Unstreitig sind der A e.K. Inh. K. B und der C GmbH & Co.KG Inhaber bzw. ausschließliche Nutzungsberechtigte der streitgegenständlichen Sorten.
Die Auskunftspflicht des Beklagten ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV i.V.m. § 8 NachbauV. Danach muss der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers insbesondere die Angaben, wie sie in § 8 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) NachbauV vorgesehen sind, abgeben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte jedoch nicht das Recht, die in Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV vorgesehenen Auskünfte zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte darüber verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte, die zu einer der in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen hat (EuGH, Urteil v. 14.04.2003, GRUR 2003, 868; LG Düsseldorf, Urteil v. 31.05.2005, Az. 4b O 26/05). Mit Schreiben aus April 2010 und Schreiben vom 17.09.2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter konkreter Bezugnahme auf die von ihm nachgebauten Sorten zur Auskunft auf. Den Schreiben war ein Anwortformular beigefügt, aus dem sich die nach den Auskünften des Aufbereiters bekannten Sorten ergaben. Bei dem Schreiben aus April 2010 ergab sich die Adressierung an den Beklagten jedenfalls aus dem Antwortformular. Das Schreiben vom 17.09.2010 war selbst an den Beklagten adressiert. In beiden Schreiben wurde der Beklagte aufgefordert die Angaben zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen auch die Auskünfte des Aufbereiters für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ausreichende Anhaltspunkte für mögliche im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr betriebene Nachbauhandlungen seitens des Beklagten dar. Auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerin unter vollständiger Vorlage der Auskunft über das Wirtschaftsjahr 2007/2008 des Aufbereiters F & Co. G GmbH (Anlagenkonvolut K 6) substantiiert zu den Aufbereitungshandlungen der F & Co. G GmbH im Wirtschaftsjahr 2007/2008 vorgetragen. Danach hat der Beklagte im September 2007 die Sorte „D“ und im August 2007 die Sorte „E“ aufbereiten lassen. Diesen Vortrag hat der Beklagte zugestanden. Neben dem Erwerb von Saatgut sind auch der Nachbau der geschützten Sorte sowie die Aufbereitung der geschützten Sorte geeignete Anhaltspunkte im Sinne einer sog. Anlasstatsache für den Auskunftsanspruch (OLG München, GRUR-RR 2003, 361 – Carola-Saatgut). Weiter stellt ein betriebener Nachbau in einem Vorjahr einen hinreichenden Anhaltspunkte für einen etwaigen Nachbau des Landwirts in den drei nachfolgenden Wirtschaftsjahren dar (LG Mannheim, Urteil v. 06.03.2012, Az. 7 O 391/11). Eine Anlasstatache besteht für den Zeitraum, in dem es möglich ist, dass der Landwirt noch Nachbau mit den geschützten Sorten betreiben kann. Nach dem seitens des Beklagten unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vortrag kann das in einem Wirtschaftsjahr gewonnene Saatgut über mehrere Jahre hinweg überlagert und erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesät werden. Dies ist mit lediglich geringen Qualitätsverlusten mehrjährig möglich. Ebenso ist ein erneutes Nachbaubetreiben mit dem jeweils neugewonnenen Erntegut des sich ursprünglich auf dem Betrieb befundenen Saatguts ebenfalls über mehrere Generationen hinweg möglich. Da auch Aufbereitungshandlungen ausreichende Anhaltspunkte für das Auskunftsverlangen darstellen, da eine Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus durchgeführt wird, geben die Aufbereitungshandlungen (für den Nachbau) der Weizensorten „D“ und „E“ im Wirtschaftsjahr 2007/2008 einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen möglichen Nachbau des Beklagten im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2009/2010.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin war auch fällig und der Beklagte befand sich nach Mahnung der Klägerin bereits in Verzug. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in beanspruchter Höhe stellen daher einen Verzugsschaden der Klägerin dar.

2.
Hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Hinsichtlich Ziffer 4 des Klageantrags ist zwar keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten, aber die Beklagte ist dennoch verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die durch die Ziffer 4 des Klageantrags angefallen sind.

a)
Ziffer 1 der Klage war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit insoweit unzulässig und unbegründet geworden.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Klageantrag war auch ursprünglich begründet, da – wie bereits ausgeführt – die Klägerin einen Auskunftsanspruch nach Art. 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV i.V.m. § 8 NachbauV gegen den Beklagten hatte. Die Klage wurde am 10.11.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2012 erteilte der Beklagte für das Wirtschaftjahr 2009/2010 dahingehend Auskunft, dass er die streitgegenständlichen Sorten nicht gewonnen und/oder verwandt, sondern lediglich zertifiziertes Saatgut (sogenanntes Z-Saatgut) verwandt hat. In der Auskunftserteilung liegt daher ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit.

b)
Hinsichtlich Ziffer 4 des Klageantrags ist keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Denn der Zahlungsanspruch auf Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz war von vornherein unbegründet. Nach der seitens des Beklagten erteilten Auskunft hatte die Klägerin keine Forderung gegen den Beklagten. Denn bei der Stufenklage (§ 254 ZPO) sind die einzelnen Ansprüche zwar ihrem Zweck nach miteinander verknüpft, die einzelnen Ansprüche bleiben aber prozessual selbstständig. Sofern daher die Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nicht besteht, so ist gleichwohl insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten (vgl. BGH, NJW 1994, 2895; Zöller/Greger, 28. Aufl. § 254 Rn. 15).
Allerdings ist in dem Antrag, die Erledigung der Hauptsache insoweit festzustellen und der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht der Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Prozesskosten festzustellen. Es bestehen kein Bedenken dagegen, den Antrag der Klägerin in diesem Sinne auszulegen (vgl. BGH, NJW 1994, 2895). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Klage ist des Weiteren begründet. Denn die Klägerin hatte erst durch die verspätete Auskunftserteilung Klarheit über das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs und der Beklagte ist schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht vor Klagezustellung nachgekommen. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits, die auf Ziffer 4 des Klageantrags entfallen, da sie einen infolge der Nichterteilung der Auskunft erlittenen Verzugsschaden der Klägerin darstellen (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl. § 254 Rn. 15).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Auch wenn die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung deckt, ändert das nichts daran, dass der Ausspruch hinsichtlich des Verzugsschaden eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch dagegen eine prozessuale Entscheidung ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2895). Die Kostenentscheidung beruht hier also soweit sie die für den ursprünglich erhobenen unbegründeten weiteren Klageantrag zu Ziffer 4 angefallenen Kosten betrifft, auf der materiell rechtlichen Regelung des Verzugs (§ 286 ZPO). Die Kostenentscheidung enthält abweichend von der Regelung der §§ 91 ff. ZPO einen materiellen Teil wegen des Schadensersatzanspruches der Klägerin, den diese in dem anhängigen Verfahren durchsetzen können (vgl. BGH, NJW 1994, 2895 m.w.N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:
Bis zum 21.01.2013: € 1.000,00
Ab dem 22.01.2013: bis € 900,00