4a O 94/12 – Sortennachbau (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2006

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2013, Az. 4a O 94/12

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 135,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank pro Jahr seit dem 03.05.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 39,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr seit dem 24.09.2011 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadenersatz wegen verhehlten Nachbaus nach Art. 94 Abs. 2 GemSortV in Höhe von 135,52 €, sowie Erstattung der ihr durch die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von € 39,00, jeweils nebst Zinsen, verlangen.
I.
1.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 101 GemSortVO i.V.m. § 38 Abs. 1, 2 und 4 SortG zuständig. Der Beklagte betreibt einen Bauernhof in Nordrhein-G und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf.

2.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass die A B GmbH und die B C GmbH & Co. KG, als jeweilige Sortenschutzinhaberinnen für die Wintergerstensorte „D“ und die Winterweizensorte „E“ während der streitgegenständlichen Vegetationsperiode, Gesellschafterinnen der Klägerin sind und diese mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen etwa betriebenen Nachbau bzw. Anbau ihrer Sorten und/oder Verletzungen der Schutzrechte an ihren Sorten beauftragt und dazu ermächtigt haben. Für ihre Gesellschafter kann die Klägerin als „Vereinigung von Sortenschutzberechtigten“ deren Rechte in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 621 – Saatgut ./. Jäger).

3.
Der Beklagte hat im Wirtschaftsjahr 2007/2008 Nachbau betrieben. Er hat den von der Klägerin behaupteten Nachbau nicht erheblich bestritten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden gilt, § 138 Abs. 4 ZPO.

Die Klägerin hat den von ihr behaupteten Nachbau des Beklagten durch eine Auskunft seines Aufbereiters, der F G e.G., in ausreichendem Maße dargelegt. Der als Anlage K 2 und als Anlage K 11 vorgelegten Aufbereitererklärung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte 1.120 kg der Sorte „D“ und 1.200 kg der Sorte „E“ am 31.10.2007 aufbereiten ließ. Aus den schriftlichen Erklärungen des Aufbereiters ergibt sich somit der Name des Auftraggebers, hier des Beklagten, das Datum und die Menge und die Sorte des aufbereiteten Saatgutes. Damit hat die Klägerin in hinreichender Form Umstände dargelegt, die die Vermutung begründen, dass der Beklagte die dargelegten Mengen Saatgut nicht nur aufbereiten ließ, sondern ihm das Saatgut nach der Aufbereitung auch übergeben wurde und noch im Wirtschaftsjahr 2007/2008 in seinem Betrieb als Vermehrungsmaterial Verwendung fand.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens und der hierdurch begründeten Vermutung durfte der Beklagte den konkret behaupteten Nachbau nicht in Abrede stellen, indem er sich mit Nichtwissen erklärte. Erklärungen mit Nichtwissen sind, wie aus der Wahrheitspflicht und der Erklärungslast folgt, dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil er einen Vorgang vergessen hat. Eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (BGHZ 109, 205, 209 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 138 Rdnr. 13 f.). Bleibt diese Einsichtnahme ohne Ergebnis, muss die Partei ihre Unkenntnis darlegen. Wenn ihre Darlegungen hierzu nicht ausreichen, führt dies zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO. Vorliegend liegt ein solcher Fall der Geständnisfiktion vor.

Es ist zwar vorstellbar, dass der Beklagte die Tatsache eines im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erfolgten Nachbaus, die im einzelnen nachgebauten Sorten oder die näheren Umstände des Nachbaus nicht mehr in Erinnerung hat. Der Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass er wenigstens versucht hat, sein Gedächtnis durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen aufzufrischen, so dass eine ausreichende Darlegung seiner Unkenntnis nicht gegeben ist. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang sein Erklären mit Nichtwissen insbesondere auch soweit er in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ, bereits nicht zu wissen, ob durch den Aufbereiter F G e.G. aufbereitetes Saatgut nach einer Aufbereitung überhaupt wieder in seinen Besitz gelangt sei. Denn zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich an diesen Umstand nicht erinnern kann. Zum anderen ist er nach §§ 141, 147 Abs. 3 AO zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen für zumindest sechs Jahre verpflichtet, so dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass er zur Auffrischung seines Gedächtnisses nicht in seinen Unterlagen nachsehen konnte. Dass er nicht unter die Buchführungspflicht des § 141 AO fällt, hat der Beklagte nicht dargetan, so dass davon hier nicht ausgegangen werden kann.

4.
Das Recht Nachbau zu betreiben steht grundsätzlich (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 GemSortV) ausschließlich dem Sortenschutzinhaber zu. Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 6. Spiegelstrich GemSortV sieht hierfür eine Ausnahme für Landwirte vor, die ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers Erntegut, das sie in ihren Betrieben erzeugt haben, dort wieder als Vermehrungsmaterial verwenden. Diese Privilegierung greift nur solange ein, wie der Landwirt seinen in den Absätzen 3, 6. Spiegelstrich festgelegten Verpflichtungen nachkommt. Kommt der Landwirt diesen Verpflichtungen – Auskunftserteilung und Zahlung – nicht nach, so ist er dem Sortenschutzinhaber zum Schadenersatz verpflichtet.

a)
Vorliegend ist der Beklagten den genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstreich GemSortV hat der Landwirt, der Nachbau betreibt, dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen Auskunft über den Umfang des von ihm betriebenen Nachbaus zu erteilen. Der Beklagte hat jedenfalls das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 11.02.2011 unstreitig erhalten, in dem er unter konkreter Bezugnahme auf die von ihm nachgebauten Sorten „D“ und „E“ zur Erteilung von Auskunft aufgefordert wurde. Dem Schreiben der Klägerin lagen die Auskünfte des Aufbereiters des Beklagten zugrunde, die hinreichende Anhaltspunkte für einen durch den Beklagten erfolgten Nachbau der streitgegenständlichen Sorten darstellen. Dieses Schreiben, das eine Aufforderung enthielt, die Angaben zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, stellt eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Aufforderung zur Auskunftserteilung dar. Zumindest zu den konkret benannten Sorten hätte der Beklagte daher Auskunft erteilen müssen, um in den Genuss der Privilegierung des § 10 a SortG, Art. 14 GemSortV zu gelangen. Da der Beklagte unstreitig keine Auskunft erteilt hat und an seiner schuldhaften Verletzung der Sortenschutzrechte keine Zweifel bestehen, ist er der Klägerin zu Schadensersatz verpflichtet.

b)
Der im Wege der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatzanspruch ist schlüssig dargelegt worden. Wird der Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnet, muss der Verletzer jedenfalls das herausgeben, was er hätte leisten müssen, wenn er vom Berechtigten eine Lizenz erhalten hätte. Das ist die Z-Lizenzgebühr. Eine Billigkeitsprüfung zu Gunsten des Beklagten ist aufgrund der schuldhaften Sortenschutzverletzung nicht angezeigt. Der Beklagte hat daher die volle Lizenz zu bezahlen. Die Z-Lizenzgebühr betrug in dem geltend gemachten Wirtschaftsjahr 6,10 €/dt („D“) und 5,60€/dt („E“).

c)
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Nach Art. 96 GemSortV verjähren Ansprüche nach Art. 94, 95 GemSortV in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Maßgebend ist dabei nicht allein die Auskunft des Aufbereiters, die die Klägerin unstreitig erst am 06.08.2010 erhalten hat. Aus dieser ergibt sich zwar die Person des Beklagten als potentiellen Schuldners, nicht jedoch der Anspruchsgrund. Dahingehend konnte die Klägerin erst als ihr Schreiben vom 11.02.2011 an den Beklagten unbeantwortet blieb davon ausgehen, dass der Beklagte seiner Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich nicht nachgekommen war und er daher eine Sortenschutzverletzung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und Abs. 2 GemSortV begangen hatte. Danach war der Schadenersatzanspruch der Klägerin bei Zustellung der Klage am 13.07.2012 noch nicht verjährt.

d)
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der der Klägerin durch die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten sind nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet. Der Beklagte befand sich jedenfalls ab dem 03.05.2011 mit der Zahlung des am 14.03.2012 in Rechnung gestellten Schadensersatzes für den verhehlten Nachbau in Verzug, weil er auf die Mahnung der Klägerin in ihrem als Anlage K 5 zur Akte gereichten Schreiben vom 15.04.2011 den fälligen Rechnungsbetrag nicht innerhalb der ihm zum 02.05.2011 gesetzten Zahlungsfrist zum Ausgleich brachte. Aus dem gleichen Gesichtspunkt – Schuldnerverzug – schuldet der Beklagte auch die Kosten für das anwaltliche Mahnschreiben vom 06.09.2011 sowie Zinsen hieraus.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: € 135,52