Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2013, Az. 4a O 282/10
I. Die Beklagten werden verurteilt,
dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfläche geeignete Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil mit
– einem Anker, der dazu geeignet ist, im Beton zu liegen und dort zu verbleiben und mit einem Ankerstab verbunden zu werden, der dazu geeignet ist, aus der Betonoberfläche herauszuragen, und mit
– einem richtungsgebenden Element aus einem Flachmaterial, das dazu geeignet ist, auf die Bewehrung aufgelegt, dort befestigt und betonüberdeckt zu werden, das entweder einen abgewinkelten Abschnitt aufweist, an den der Anker angesetzt ist, oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel ein Führungsrohr für den Ankerstab oder den Anker angesetzt ist, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel einschließt,
seit dem 05.02.1995 bis zum 16.10.2012 angeboten oder geliefert haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen oder, falls diese nicht erhältlich sind, Lieferscheine oder Auftragsbestätigungen vorzulegen haben,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 bis zum 16.10.2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
lII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.728,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 42 34 XXX (nachfolgend „Klagepatent“), dessen eingetragener Inhaber er ist, auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 16.10.1992 angemeldet. Nach der Offenlegung am 19.05.1994 erfolgte die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 05.01.1995. Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 16.10.2012 abgelaufen.
Das Klagepatent betrifft eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (α) in eine nicht geschalte Betonoberfläche, mit
– einem Anker (1; 12), der im Beton liegt und dort verbleibt,
– einem Ankerstab (2), der mit dem Anker(1; 12) verbunden ist und der aus der Betonoberfläche (9) herausragt, und mit
– einem richtungsgebenden Element aus einem Flachmaterial (4), das auf der Bewehrung (6) aufliegt, dort befestigt und betonüberdeckt ist sowie entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a) aufweist, an das der Anker (1; 12) angesetzt ist, oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (α) ein Führungsrohr (5b) für den Ankerstab (2) oder den Anker (1; 12) angesetzt ist, so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfläche (9) den vorgegebenen Winkel (α) einschließt.“
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Verankerungsvorrichtung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ansichten von Ausführungsformen der Verankerungsvorrichtung ohne (Figur 1) und mit Ankerstab (Figur 2) sowie einem abgewinkelten Abschnitt (5a), an dem der Anker angesetzt ist. Figur 5 wiederum zeigt ein Beispiel für ein richtungsgebendes Element, wobei hier anstelle eines abgewinkelten Abschnitts ein Führungsrohr (5b) für den Ankerstab gewählt wurde.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Verankerungselemente, insbesondere den Ankerhalter B (Variante 1), den Einzel-/Doppelanker B (Variante 2) und den Ankerhalter flach B 15 (Variante 3) („angegriffene Ausführungsformen“). Die angegriffenen Ausführungsformen lassen sich in ihren unterschiedlichen Varianten wie nachfolgend eingeblendet darstellen, wobei die Abbildungen von dem Kläger als Anlage rop 11 eingereicht und teilweise beschriftet wurden:
Variante 1:
Variante 2:
Variante 3:
Der Kläger vertritt die Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar Gebrauch. Alle drei angegriffenen Ausführungsformen wiesen ein Flachmaterial im Sinne des Klagepatents auf. Das jeweilige richtungsgebende Element werde durch die parallelen Streben gebildet. Diese würden eine Fläche definieren, welche – z.B. durch Auflegen – an die bereits vorhandene Bewehrung angebracht werden könne. Dass das richtungsgebende Element nicht aus einem vollflächigen Werkstück ausgebildet sei, sei unerheblich.
Das jeweilige richtungsgebende Element werde im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents auf die Bewehrung aufgelegt. Bei der angegriffenen Ausführungsform der Variante 2 sei dies der Fall, weil eine Bewehrung in einem Betonteil regelmäßig aus mehreren parallelen horizontalen Ebenen bestehe und die technische Lehre des Klagepatents es nicht verlange, dass das richtungsgebende Element auf der oberen Bewehrungsebene aufgelegt werden müsse. Wesentlich sei lediglich die horizontale Ausrichtung dieser Ebene zum späteren Betonteil sowie, dass der Anker in einer ausreichenden Tiefe liege, in welcher er den Kräften entgegenwirken könne, die mit dem Halten der Schalungsteile verbunden seien. Da es nur auf die Ausrichtung parallel zu den horizontalen Bauteilen ankomme, um die Bewehrung für eine korrekte Ausrichtung der Lage und Winkelstellung des Ankers zu nutzen, sei zudem unbeachtlich, ob das richtungsgebende Element unmittelbar über oder unter der Bewehrung aufliege, zumal die Varianten 1 und 3 der angegriffenen Ausführungsform, bei welcher das richtungsgebende Element an der Unterseite der oberen Bewehrungslage befestigt werden soll, ohne weiteres – unstreitig – auch auf die Bewehrung aufgelegt und dort befestigt werden könnten. Darüber hinaus setze der Klagepatentanspruch 1 nicht voraus, dass der Anker selbst unmittelbar mit dem abgewinkelten Abschnitt verbunden sein müsse. Der Anker könne vielmehr auch über ein Verbindungselement mit dem abgewinkelten Abschnitt des richtungsgebenden Elements verbunden werden.
Die Parteien haben den Unterlassungsantrag sowie den Rechnungslegungsantrag und Schadensersatzfeststellungsantrag, soweit sich diese auf Handlungen nach dem 16.10.2012 beziehen, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise im Unterliegensfalle das Urteil gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Inland als Zoll- oder Steuerbürgerin zugelassenen deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse für vorläufig vollstreckbar vorläufig vollstreckbar zu erklären;
hilfsweise, den Beklagten für jeden Fall des (auch Teil-) Unterliegens die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Form vorstehender Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagten führen aus, bei den angegriffenen Ausführungsformen der Varianten 1 und 3 liege das richtunggebende Element nicht auf der Bewehrung auf, sondern sei vielmehr unterhalb der Bewehrung angeordnet, wodurch eine gesicherte, fixe Positionierung des abgewinkelten Elements dadurch erreicht werde, dass das Element durch den Druck des in der Bewehrung eingegossenen Betons von unten gegen die oberen Bewehrungselemente gedrückt werde. Nach dem Klagepatent müsse das richtungsgebende Element jedoch auf der oberen Bewehrung aufliegen. Nur auf diese Weise sei die automatische Positionierung des Ankers in der richtigen Lage und Winkelstellung gewährleistet. Der Begriff „Bewehrung“ beziehe sich hierbei auf die Bewehrung als Ganzes, nicht auf die einzelnen horizontalen und senkrechten Elemente, welche die Bewehrung ausmachen. Zudem fordere der Klagepatentanspruch 1, dass das richtungsgebende Element aus einem Flachmaterial bestehen müsse, womit insbesondere gemeint sei, dass das Material flächig ausgebildet sein müsse. Demgegenüber bestehe das richtungsgebende Element der angegriffenen Ausführungsformen aus zwei parallelen Vierkantstreben, die wie parallele Holme stimmgabelartig ausgestaltet seien. Zwischen den Streben bilde sich mithin lediglich eine virtuelle Fläche, welche nicht auf eine Bewehrung aufgelegt werden könne. Bei der Variante 2 der angegriffenen Ausführungsform sei zudem der Anker gerade nicht – wie es das Klagepatent vorschreibe – an dem abgewinkelten Abschnitt, sondern an dem Verbindungsteil angesetzt, wodurch die vom Klagepatent vorgesehenen Alternativen der Verbindung von richtungsgebenden Element und Anker bzw. Ankerstab vermischt würden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Variante 1, bei welcher ein Vierkantrohr parallel zu den beiden abgewinkelten Stangen verlaufe und in eingebautem Zustand nicht in einem vorgegebenen Winkel α zur Bewehrung, bzw. zur Betonoberfläche verlaufe. Der Ankerstab werde nicht im Winkel zu dem richtungsgebenden Element, sondern parallel zu diesem ausgerichtet.
Aufgrund von Vorbenutzungshandlungen im Rahmen des Bauvorhabens „D“ im Jahr 1990 stehe der Beklagten zu 1) – übertragen durch Herrn C – ein Vorbenutzungsrecht zu. Bei einem weiteren Bauvorhaben im Jahr 1991/1992, der Druckerei J-Devrient, sei dem Kläger die beim Bauvorhaben „D“ gefundene Lösung mitgeteilt worden. Der Kläger habe die Erfindung widerrechtlich entnommen. Der Anspruch auf Patentvindikation, welcher der Beklagten zu 1) aus den übertragenen Rechten des Herrn C zustehe, könne dem Kläger einredeweise entgegengehalten werden.
Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen und bestreitet den Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens „D“ mit Nichtwissen. Der Kläger bestreitet ebenso mit Nichtwissen, dass der Zeuge C der Beklagten zu 1) die ihm an der streitgegenständlichen Erfindung zustehenden Rechte übertragen habe. Ein Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten zu 1) nicht zu, worauf es jedoch auch nicht ankomme, da die Beklagte zu 1) die behauptete Nutzung im Jahre 1990 zumindest endgültig, für unbestimmte Zeit und freiwillig aufgegeben habe. Sie habe die der Anlage B 1 wiedergegebene Ausführungsform nach ihrem Vorbringen lediglich auf der Baustelle „D“ genutzt und später – unstreitig – patentgemäße Vorrichtungen aus dem Markt bezogen. Zudem berechtigte ein etwaiges Vorbenutzungsrecht die Beklagte zu 1) nur zu Angeboten und Lieferungen an diejenigen Empfänger und Abnehmer, denen die Beklagte zu 1) die ihr Vorbenutzungsrecht begründende Ausführungsformen bereits vor dem Prioritätstag angeboten und geliefert habe. Auch habe der Kläger die von ihm patentierte Erfindung selbst entwickelt. An der Entwicklung sei weder der Beklagte zu 2), noch ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen mittelbarer Patentverletzung zu, §§ 139 Abs. 2, 10, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar. Die Beklagten können sich zu ihren Gunsten nicht mit Erfolg auf privates Vorbenutzungsrecht bzw. auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme berufen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton. Solche Verankerungsteile dienen im Betonbau insbesondere zum Halten von Stützböcken für einhäuptige Schalungen.
Gemäß der Klagepatentschrift entstehen beim Einbau und Verdichten des Betons erhebliche horizontale Kräfte auf die Schalung, die bei einseitiger (sogenannter einhäuptiger) Schalung in der Regel durch Stützböcke abgefangen werden. Die Verankerung der Stützböcke erfolgt durch paarig angeordnete Zuganker, die in ein bereits vorhandenes horizontales Bauteil, wie ein Wandfundament bzw. in eine Bodenplatte oder Decke einbetoniert sind. Mit dem fest einbetonierten Anker ist dabei ein Gewinde-Ankerstab verbunden, der unter einem vorgegebenen Winkel (meist 45°) aus der Oberfläche des horizontalen Bauteils herausragt und an dem der Stützbock befestigt wird. Der Ankerstab ist oft zweiteilig, das heißt, der mit dem Anker verbundene (oder auch der den Anker bildende) Teil steht nur wenig oder gar nicht aus der Betonoberfläche hervor. Über eine Kupplungsmutter oder einen Konus wird daran der äußere Teil des Ankerstabes befestigt, der die Verbindung mit dem Stützbock herstellt. Der Anker selbst, der aus einer Gewindeplatte bestehen kann, in die der Ankerstab eingeschraubt wird oder der aus einem schlaufen- oder wellenförmigen Abschnitt des einbetonierten Teiles des Ankerstabes gebildet wird, muss dabei so in den Beton des horizontalen Bauteils eingebaut werden, dass der Ankerstab die zur Befestigung des Stützbocks richtige Lage und Winkelstellung aufweist. Dazu wird der Anker bisher mit Draht an der Bewehrung des horizontalen Bauteils befestigt.
Daraus ergibt sich bereits ein wesentlicher Nachteil dieser Anordnung: Zum einen lässt sich der Anker bei dieser Art der Befestigung mit Draht immer nur ungefähr in die richtige Lage bringen und auch die Fixierung in der mehr oder weniger exakt erreichten Endlage ist nicht gut, so dass die Ankerstäbe nach dem Betonieren der Bodenplatte selten die richtige Lage und die richtige Winkelstellung aufweisen.
Um diesem Mangel abzuhelfen, wurden Hilfskonstruktionen mit Abstützbalken, Betonierschablonen und ähnlichem verwendet, die jedoch insgesamt wiederum den Nachteil haben, dass sie vor dem Einbau des Betons auf der Bewehrung aufgeständert montiert werden müssen. Ein weiterer Nachteil ist der Aufwand bei der Herstellung und die mangelnde Anpassungsfähigkeit an die Geometrie des Bauwerks.
Aus der DE 32 24 985 A1 und der DE 35 45 920 A1 ist jeweils ein Betonanker bekannt, der so in die Maschen eines Bewehrungsgitters eingeklemmt werden kann, dass eine mit einem Innengewinde versehene Verankerungsöffnung einen vorgegebenen Winkel von im wesentlichen 90° zur zukünftigen Betonoberfläche einschließt. Mit Hilfe dieses Betonankers können dann am fertigen Betonkörper Rohrleitungen, Behälter, Pumpen und dergleichen befestigt werden, ohne dass Dübellöcher gebohrt werden müssen. Dazu wird eine große Anzahl der Betonanker rasterförmig über die zukünftige Wand verteilt. Das Klemmteil nach der DE 32 24 985 A1 wird durch ein aufwendig gestaltetes, nämlich eine spezielle Ringnut aufweisendes Formstück gebildet, das auch den eigentlichen Anker darstellt. Auf der Innenseite des Klemmteils kann auch noch eine zweite Verankerungsöffnung angeordnet sein für eine Gewindestange mit daran befestigter Verankerungsplatte oder mit einem zweiten Klemmteil auf der gegenüberliegenden Betonoberfläche. Das Klemmteil entsprechend der DE 35 45 920 A1 ist aus Blech gefertigt, mit einer mittigen Ausnehmung für ein die Verankerungsöffnung aufweisendes Zentralteil, und mit wenigstens zwei diametral angeformten Auswölbungen, die sich an den Stäben des Bewehrungsgitters abstützen. Beide bekannten Betonanker schließen bündig mit der Wandoberfläche ab. Wegen der oberflächennahen Lage können diese Anker jedoch nur geringe Kräfte aufnehmen und sind nicht zum Halten von Schalungsteilen geeignet.
Vor diesem Hintergrund gibt es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung (technisches Problem) an, eine Anordnung zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein lage- und richtungsstabiler Einbau des Ankers und des Ankerstabes möglich ist.
Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil, mit der der Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (α) in eine nicht geschalte Betonoberfläche bezweckt wird.
2. Die Anordnung weist einen Anker (1; 12) auf, der im Beton liegt und dort verbleibt.
3. Die Anordnung weist einen Ankerstab (2) auf;
a) der Ankerstab ist mit dem Anker (1; 12) verbunden;
b) der Ankerstab ragt aus der Betonoberfläche (9) heraus.
4. Die Anordnung weist ein richtunggebendes Element auf;
a) das Element besteht aus einem Flachmaterial (4);
b) das Element liegt auf der Bewehrung (6) auf, ist dort befestigt und betonüberdeckt;
c) das Element weist auf
(1) entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a), an dem der Anker (1; 12) angesetzt ist,
(2) oder ein Führungsrohr (5b) für den Ankerstab (2) oder den Anker (1; 12), das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (α) an das Element angesetzt ist,
d) so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfläche (9) einen vorgegebenen Winkel einschließt.
II.
Die Beklagten verletzen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents mittelbar, § 10 PatG.
Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund von Umständen offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
1.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich jeweils um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das zur unmittelbaren Patentbenutzung unmittelbar geeignet ist. Wesentlich ist ein Element der Erfindung dabei bereits regelmäßig dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist. Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn bei seinem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare wortsinngemäße Patentverletzung möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Die angegriffenen Ausführungsformen machen von den zwischen den Parteien allein streitigen Merkmalen 4a) bis c) des Klagepatenanspruchs 1 Gebrauch und sind als Mittel objektiv geeignet für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen neben einem Anker, der geeignet ist, im Beton zu liegen und dort zu verbleiben und mit einem Ankerstab verbunden zu werden, ein richtungsgebendes Element auf, das aus einem Flachmaterial besteht, auf der Bewehrung aufliegt sowie dort befestigt werden kann und entweder einen abgewinkelten Abschnitt oder ein Führungsrohr besitzt.
a)
aa)
Hinsichtlich des Merkmals 4a) sieht der Klagepatentanspruch vor, dass das richtunggebende Element aus einem Flachmaterial bestehen soll. Weder der Klagepatentanspruch selbst noch die Beschreibung definieren den Begriff „Flachmaterial“. Das allgemeine Sprachverständnis deutet zunächst allein darauf hin, dass das richtungsgebende Element aus einem flachen Material besteht. Das allgemeine Sprachverständnis von „flach“ lässt allerdings keine Rückschlüsse darauf zu, in welcher Form und Ausbreitung das Material flach ausgestaltet sein muss, insbesondere ob es sich um ein vollflächiges Werkstück handeln muss. Wie der allgemeinen Patentbeschreibung in Spalte 2 Zeilen 21-37 zu entnehmen ist, weist die erfindungsgemäße Anordnung ein richtungsgebendes Element auf, welches direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils aufliegt. Dadurch werde „automatisch“ für die richtige Lage des Ankers gesorgt, da die Anordnung der Bewehrung aus statischen Gründen genau definiert sei. Die richtige Winkelstellung des Ankers zur Oberfläche der Bewehrung werde – so die allgemeine Patentbeschreibung – dadurch erzielt, indem das richtungsgebende Element entweder aus einem abgewinkelten Abschnitt, an der der Anker angesetzt werde, oder ein Führungsrohr für den Anker bzw. Ankerstab in einem entsprechenden Winkel angesetzt werde. Entscheidend ist, dass es für das Merkmal der Flachheit auf das Verhältnis der vom richtungsgebenden Element in seiner Gesamtheit genutzten (horizontalen) Auflagenfläche zur (vertikalen) Höhe des Elements ankommt, um zu gewährleisten, dass das Element seiner Funktion der Richtungsgebung für den Anker bzw. den Ankerstab nachkommen kann. Ein richtungsgebendes Element, welches eine Auflagefläche durch zwei parallele Stäbe bildet, kann auch im Sinne von Merkmal 4a) auf die Bewehrung richtungsstabil aufgelegt werden.
Die Auffassung der Beklagten, es müsse sich um ein dünnes und (voll)flächiges Material handeln, hat im Anspruchswortlaut keinen Niederschlag gefunden und vermag deshalb die technische Lehre des Klagepatents auf ein (voll)flächiges Material nicht zu beschränken. Soweit sich die Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung auf die Figuren 4 und 5 berufen, welche unter anderem eine Draufsicht für ein richtungsgebendes Element wiedergeben, sowie auf die Spalte 3 Zeilen 5ff des Klagepatentschrift verweisen, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Klagepatentschrift zeigt und beschreibt hier lediglich erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele, welche keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben.
Vor diesem Hintergrund besagt Merkmal 4a) nicht mehr, als dass das richtungsgebende Element dergestalt als Flachmaterial ausgestaltet ist, dass es seiner Funktion der richtigen Positionierung des Ankers bzw. Ankerstabes nachkommen kann, ohne dem Fachmann Vorgaben hinsichtlich einer „flächigen“ Ausgestaltung des Elements zu machen.
bb)
Bei den angegriffenen Ausführungsformen wird das richtungsgebende Element durch die beiden parallel zueinander verlaufenden, durch ein Verbindungselement miteinander verbundenen Streben gebildet. Die so verbundene Vorrichtung kann flach auf die Bewehrung von oben oder unten aufgelegt werden und nimmt dann, wie erfindungsgemäß angestrebt, eine zur Bewehrung des horizontalen Bauteils parallele Stellung im Sinne des Merkmals 4a) ein. Dass die Vorrichtung keine flächige Form aufweist, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 nicht heraus.
b)
Desweiteren weisen die angegriffenen Ausführungsformen ein richtungsgebendes Element nach Merkmal 4b) auf, welches jeweils auf der Bewehrung aufliegt, dort befestigt und mit Beton überdeckt werden kann. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, Merkmal 4b) verlange ein richtungsgebendes Element, welches auf der äußeren, oberen Bewehrungsseite aufliegt, und deshalb eine Befestigung des Elements innerhalb bzw. unterhalb einer Bewehrungslage nicht umfasse, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht beizutreten.
aa)
Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs besagt, dass das Element auf der Bewehrung aufliegt. Weiteres, insbesondere eine Definition des Begriffs „der Bewehrung“, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Begriff auf „der Bewehrung“ mag zwar nach dem allgemeinen Sprachverständnis für den Fachmann auch bedeuten, das richtungsgebende Element sei auf der oberen, äußeren Bewehrung eines korbartigen Gebildes mit mehreren Bewehrungslagen aufzulegen. Der allgemein gehaltene Begriff schließt aber ein weiter gefasstes Verständnis nicht aus. Eine Bewehrung kann aus mehreren Bewehrungslagen oder nur einer Bewehrungslage bestehen, sodass unter den Begriff „Bewehrung“ unterschiedliche in horizontaler Ebene – auch innenliegend – angeordnete Bewehrungslagen verstanden werden können. Dadurch, dass das richtungsgebende Element direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils, welches aus statischen Gründen genau definiert sein muss, aufliegt, soll gewährleistet werden, dass auch die Position des Elementes definiert ist und hierdurch „automatisch“ für die richtige Lage und Winkelstellung des Ankers sorgt (vgl. Spalte 2 Z. 21-25). Technisch-funktional erfordert Merkmal 4b) deshalb nicht, dass das richtungsgebende Element auf der äußeren Bewehrungslage aufgelegt sein muss. Die Patentbeschreibung gibt für die Auffassung der Beklagten nichts her. Vielmehr kritisiert die Klagepatentschrift in Spalte 2 Z. 11ff, dass bei einer oberflächennahen Lage von Ankern diese nur geringe horizontal wirkende Kräfte aufnehmen können und deshalb einen patengemäßen Einbau eines lage- und richtungsstabilen Ankers nicht gewährleistet.
bb)
Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents schließe ein Aufliegen an der Unterseite der Bewehrung aus. Diese Auffassung überzeugt nicht. Weder der Klagepatentanspruch selbst noch die Beschreibung enthalten eine Definition des Begriffs „auflegen“. Dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Fachmann entnehmen, dass etwas mit einem vorhandenen Gegenstand in Verbindung gebracht wird. Am Stand der Technik (Spalte 1 Z. 36-43) wird kritisiert, dass bei vorbekannten Anordnungen sich der Anker nur ungefähr in die richtige Lage bringen lasse und die Ankerstäbe nach dem Betonieren der Bodenplatte selten die richtige Winkelstellung aufwiesen. Aufgabe der technischen Lehre des Klagepatents ist es, einen lage- und richtungsstabilen Einbau eines Ankers bzw. Ankerstabes zu ermöglichen. Dies wird erfindungsgemäß ausweislich der Spalte 2 Z. 21-25 dadurch erreicht, dass das aus Flachmaterial bestehende richtungsgebende Element direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils aufliegt. Soweit es in der allgemeinen Patentbeschreibung weiter heißt, dadurch werde gewissermaßen automatisch für eine richtige Lage und Winkelstellung gesorgt, führt dies nicht dazu, dass ein solcher Automatismus lediglich durch ein oberhalb der Bewehrungslage angeordnetes richtungsgebendes Element erfolgen kann, in dem das richtungsgebende Element aus sich heraus Lage- und Richtungsstabil liegt. Aus den folgenden Zeilen der Spalte 2 erkennt der Fachmann, dass mit dem Wort „automatisch“ nur Ausdruck gefunden hat, dass sich das aus Flachmaterial bestehende Element beim Verbinden mit dem horizontalen Bauteil aufgrund dessen Formgestaltung der Ausführung der Bewehrung zwangsläufig anpassen kann und damit eine Richtungsstabilität gewinnt. Merkmal 4b) weist mit dem Begriff des Aufliegens damit keinen zwangsläufigen Bezug zur Lage der Bewehrung in Schwerkraftstellung auf. Daher ist grundsätzlich auch ein „Aufliegen von unten“ patentgemäß.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Spalte 3 Zeilen 13-16 der Patentbeschreibung. Darauf, dass die Befestigung nur ein seitliches Verschieben verhindern können muss, ist die in Merkmal 4b) genannte Befestigung inhaltlich nicht beschränkt. Diese Textstelle betrifft nur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Zudem verhält sich der Klagepatentanspruch nicht über die Art und Weise einer Befestigung des richtunggebenden Elements. Es kommt nicht darauf an, ob weitere Arbeitsschritte für eine Befestigung erforderlich sind, denn entscheidend ist für den Vorrichtungsanspruch allein, dass tatsächlich eine Befestigung erfolgt. Der Klagepatentanspruch gibt lediglich vor, dass das Element dort zu befestigen ist, wo es mit dem Bauteil verbunden ist. Technisch-funktional kann erfindungsgemäß eine richtige Lage- und Winkelstellung des Ankers auch durch eine Verbindung des Elements unterhalb der Bewehrung erreicht werden, da sich auch bei dieser Anordnung das richtungsgebende Element der Formgestaltung der Bewehrung anpasst.
cc)
Die richtungsgebenden Elemente der angegriffenen Ausführungsformen sind dafür vorgesehen im Sinne des Merkmals 4 b) des Klagepatentanspruchs auf der Bewehrung aufgelegt zu werden, wo sie befestigt und mit Beton überdeckt werden können. Dass das richtungsgebende Element bei den von den Beklagten angebotenen Varianten teils unmittelbar unter einer oberen Bewehrungslage, teils unmittelbar auf einer unteren Bewehrungslage aufliegen, ändert an einem Auflegen im Sinne von Merkmal 4b) nichts.
c)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal 4c).
aa)
Um zu gewährleisten, dass der Ankerstab mit der Betonoberfläche den gewünschten, vorgegebenen Winkel einschließt, weist Merkmal 4c) zwei Alternativen auf. Nach der technischen Lehre des Klagepatents kann dies einerseits darüber erfolgen, dass das richtunggebende Element einen abgewinkelten Abschnitt aufweist, an dem der Anker angesetzt ist (Merkmal 4c) (1)), oder darüber, dass das richtungsgebende Element ein Führungsrohr für den Ankerstab oder für den Anker aufweist, das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (α) an das Element angesetzt wird (Merkmal 4c) (2)). Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt Merkmal 4c) nicht, dass der Anker bzw. der Ankerstab unmittelbar an das richtungsgebende Element ansetzt, so dass ein Ansetzen des Ankers an einem Verbindungsteil nicht mehr patentgemäß wäre. Eine dahingehende Einschränkung hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Der Klagepatentschrift lässt sich zudem entnehmen, dass der Anker nach Merkmal 4c) (1) nicht unmittelbar am abgewinkelten Abschnitt angesetzt sein muss, sondern vielmehr auch über ein Verbindungselement, z.B. über ein Distanzrohr, wie es in Unteranspruch 2 zum Ausdruck kommt, verbunden werden kann (vgl. Figur 1 und 2 der Klagepatentschrift).
bb)
Variante 3 der angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht die zweite Alternative von Merkmal 4c). Das aus zwei parallelen Streben bestehende richtungsgebende Element weist ein Führungsrohr für den Ankerstab auf. Das Führungsrohr ist entsprechend dem vorgegebenen Winkel (α) an das Element angesetzt, wie die nachfolgend wiedergegebene Abbildung verdeutlicht, welche der Anlage rop 11, Seite 6 entnommen wurde.
Bei der nachfolgend nochmals wiedergegebenen Variante 1 (Anlage rop 11, Seite 2) ist der Anker, verbunden über ein Führungs- und Befestigungsmittel eines Vierkantrohrs, an dem abgewinkelten Abschnitt des aus zwei parallelen Streben bestehenden, richtungsgebenden Elements angesetzt. Das Verbindungsteil als Führungs- und Befestigungsmittel steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen.
Auch bei der Variante 2 ist der Anker bei dem Einzelanker unmittelbar an dem abgewinkelten Abschnitt des aus zwei parallelen Streben bestehenden, richtungsgebenden Elements angesetzt, wobei das Verbindungselement durch den Anker selbst gebildet wird (vgl. nachfolgende Darstellungen Seite 4 der Anlage rop 11, linke Seite).
Selbiges gilt bei der Variante 2 hinsichtlich des Doppelankers. Wie die nachfolgende Darstellungen Seite 4 der Anlage rop 11, linke Seite, verdeutlich, findet sich zwischen den beiden Ankern eine zusätzliche Strebe, die mit dem abgewinkelten Abschnitt des richtunggebenden Elements verbunden ist.
Die zusätzliche Strebe ist für die Verwirklichung von Alternative 1 des Merkmals 4c) unschädlich.
2.
Die Beklagten haben die angegriffenen Ausführungsformen zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben ohne hierzu berechtigt zu sein.
3.
Darüber hinaus wussten die Beklagten, dass sich die angegriffenen Verankerungsvarianten zur erfindungsgemäßen Benutzung eignen und sie von den Abnehmern hierzu bestimmt waren. Die Verankerungsvarianten können nur in bewehrten Betonteilen eingebaut werden. Seitens der Abnehmer war diese Verwendung zumindest offensichtlich. Das Mittel konnte ausschließlich erfindungsgemäß verwendet werden, wie die Aufbau- und Bedienungsanleitung der Anlage rop 8 verdeutlicht.
III.
Die Beklagten können sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG berufen, mit der Folge, dass der Patentschutz ihnen gegenüber von vornherein nicht entstanden wäre. Für das Vorliegen eines solchen privaten Vorbenutzungsrechts sind die Beklagten darlegungs- und beweislastet (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., § 12 Rz. 53; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6.Aufl., Rz.1502). An den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts sind strenge Anforderungen zu stellen, da erfahrungsgemäß nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen häufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2007, I-2 U 65/05 Rn.85, zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten nicht den Beweis geführt, dass der Erfindungsbesitz des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 1) vor dem Prioritätszeitpunkt betätigt wurde.
Gemäß § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Einen Ausschluss von allen Zweifeln setzt das Gesetz nicht voraus. Ausreichend ist es, wenn sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 1993, 935, 937). Letzteres ist nicht der Fall. Die Aussagen der Zeugen C und E stehen den Aussagen der Zeugen F und G gegenüber.
Der Zeuge C, der zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1991/1992 als technischer Leiter der Beklagten zu 1) für Sonderkonstruktionen zuständig gewesen ist, bekundete, er könne sich an die Baustelle D besonders gut erinnern, weil es eine besondere Problematik gegeben habe. Die vorgesehenen Stahlbetonstützen mit den Maßen 60×60 sollten einen Hohlraum von 40×40 enthalten, was nach der Abteilung Anwendungstechnik nicht darstellbar sei. Es sei Ende 1990 Anfang 1991 zu einem Termin mit Herrn H – Projekt- und Bauleiter der damaligen Auftraggeberin der Philipp I AG – und zeitweise mit Herrn F als Außendienstmitarbeiter der Beklagten zu 1) vor Ort gekommen. In dem Gespräch sei es um das erwähnte Problem der Schalung, der Befestigung und der Betonierungsgeschwindigkeit gegangen. Es sei dann über das weitere Problem der Befestigung der Schalungen gegangen. Herr H habe das Problem aufgebracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Neigung der Verankerungsstäbe durchgängig 45 Grad betragen habe, sondern Neigungen von 25 bis 70 Grad vorgefunden worden seien. Der Zeuge führte weiter aus, Herr H wollte dieses Problem mit Holz lösen. Auf seinen Einwand hin, dass Holz nicht sauber entfernt werden könne, sei es seine spontane Idee gewesen, dies mit abgekantetem Flachstahl zu machen. Er habe dann vor Ort eine Handskizze angefertigt. Die Lösung sollte dergestalt sein, dass der Flachstahl eine abgekantete Form habe und die längere Seite auf den Bewehrungsstützen aufgebracht und auf diesen befestigt werden sollte. Auf dem kürzeren Teil des Flachstahls, so der Zeuge weiter, sollte dann eine Öffnung von 25 mm für die Verankerungsstäbe vorgesehen sein, damit jeder Verankerungsstab durchgeführt werden könne. Dieses Problem habe sich an sich auf jeder Baustelle gestellt. Wer die Konstruktion hergestellt hat, könne er nicht mehr sagen.
Der Zeuge C bekundete weiter, er könne sich an die Baustelle der Druckerei J noch gut erinnern. Es habe ein Problem mit Kranhaken gegeben, was letztendlich zu einem Schaden von 80.000,- DM geführt habe. Auch dort stellte sich das Problem mit dem Verrücken der einhäuptigen Schalung. Herr F, der überwiegend die Betreuung übernommen hatte, hatte nach Rücksprache mit ihm die Lösung, die auf der Baustelle D gefunden worden sei, empfohlen. Der Zeuge bekundete weiter, dass die Baustelle der Druckerei J im Jahr 1992/1993 gewesen sei. Das Gespräch mit Herrn F sei Anfang 1992 gewesen, am Anfang der Bauzeit. Die Verankerungsstäbe seien dann noch auf einer weiteren Baustelle, der K Offenbach, zum Einsatz gekommen, die zeitlich gesehen zwischen der Baustelle D und der Druckerei J gelegen habe.
Der Zeuge E, der ab November 1990 Projektmanager bei der Beklagten zu 1) und Schnittstelle zwischen Vertrieb und Entwicklung gewesen ist, bekundete, er sei aus zwei Gründen auf der Baustelle D gewesen. Zum einen sei extra für diese Baustelle ein Stützbock entwickelt worden und er wollte hiervon Fotographien anfertigen, zum anderen sei es um die Fixierung von Stützböcken gegangen. Kleinere Stützböcke würden mittels Schlaufen fixiert werden, größere, bis 4,40 Meter hohe Stützböcke, müssten anders fixiert werden. Es sei auch darum gegangen, andere Stäbe mit einem anderen Durchmesser verwenden zu können. Aufgrund eines Schadensfalles hätte eine systematische Lösung gefunden werden müssen. Herr C habe eine Skizze angefertigt. Der Zeuge E habe die Verankerungsstäbe selber nicht gesehen, da diese schon zubetoniert gewesen seien. Die Leute auf der Baustelle hätten davon gesprochen, dass es besser funktioniert habe. Die Skizze habe er bei Besprechungen gesehen; auch den Prototypen habe er gesehen. Es habe sich um ein abgewinkeltes Flacheisen mit einem Loch gehandelt. Auf der Baustelle Druckerei J sei er nicht selber gewesen. Er habe aber mitbekommen, dass diese Teile auf dieser Baustelle ebenfalls eingebaut worden seien.
Der Zeuge F bekundete, er sei damals für die Beklagte zu 1) für den Verkauf in der Niederlassung München der Beklagten zu 1) zuständig gewesen. Er habe mit der damaligen Philipp I AG das Projekt D akquiriert. Dort seien Schalungen der Beklagten zu 1) zum Einsatz gekommen. Die Beklagte zu 1) habe einen neuen Stützbock entwickelt, welcher dann zum Einsatz gekommen sei. Die Verankerung der Stäbe von damals sei ihm nicht mehr bekannt; die Verankerung der Stäbe sei auf die normale Art und Weise erfolgt. Die Befestigung der Verankerungsstäbe sei ein hinlängliches Problem gewesen, so der Zeuge weiter. Es sei auch hinlänglich gelöst worden. Es habe das Sonderproblem bestanden, dass Aufkantungen geschalt werden mussten. Dies sei mittels Holzbohlen erfolgt. Daran seien dann die Verankerungsstäbe befestigt worden. Es habe Gespräche mit Herrn H, Herrn C und dem Zeugen F gegeben, in denen es neben anderen Problemen auch um die Fixierung der Ankerstäbe gegangen sei. Ihm sei aber nicht bekannt, dass es hierfür eine spezielle Lösung gegeben habe. Es sei regelmäßig auf der Baustelle gewesen, hinsichtlich der Verankerungsstäbe sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Da es sich bei der Baustelle D um eine sensible Baustelle gehandelt habe, sei es nach Auffassung des Zeugen F nicht möglich gewesen, dass dort eine Sonderlösung zum Einsatz hätte kommen können, ohne dass er davon gewusst hätte. Der Zeuge bekundete weiter, dass zum Verkauf auch die Technik gehört habe. Er habe damals detaillierte Kenntnisse von der eingesetzten Technik gehabt. In Bezug auf die Baustelle Druckerei J bekundete der Zeuge, dass dort keine einhäuptigen Schalungen zum Einsatz gekommen seien.
Der Zeuge G bekundete, er habe als damaliger Leiter der Arbeitsvorbereitung der damaligen Philipp I AG die Baustelle D einmal in der Woche besucht. An die Verankerungstechnik könne er sich nicht mehr erinnern. Es habe andere Probleme auf der Baustelle wie die Betonierung in 10 Meter Höhe gegeben. Er könne sich nicht daran erinnern, dass es zum Thema Verankerungstechnik Gespräche mit der Beklagten zu 1) gegeben habe. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Bauleitung mit der Beklagten zu 1) Gespräche geführt hätte, da eigentlich alles über seinen Tisch gegangen sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine Sonderkonstruktion der Beklagten zu 1) zum Einsatz gekommen sei. Hätte es eine besondere Lösung der Problematik für die Fixierung der Verankerungsstäbe gegeben, so hätte er sie auch auf anderen Baustellen eingesetzt. Auf der Baustelle D sei es nach seinem Wissen zu keinen großen Ungenauigkeiten beim Versatz der Wände gekommen. Der Zeuge bekundete weiter, es sei auf dieser Baustelle der V-Anker nicht verwendet worden, zumindest könne er sich daran nicht erinnern. Es habe ihn damals noch nicht gegeben.
Die für die Beklagten günstigen Aussagen der Zeugen C und E stehen die Aussagen der Zeugen F und G entgegen. Die Kammer sieht keine Gründe die dafür sprechen, den Aussagen der Zeugen C und E mehr Glauben zu schenken als denjenigen der Zeugen F und G. Jede Aussage für sich stellt in sich nachvollziehbar die Verwendung eines halben V-Ankers fest oder in Frage. Alle vier Zeugen waren allerdings weder mit der unmittelbaren Herstellung befasst noch haben sie den Einbau der hier in Rede stehenden halben V-Anker unmittelbar auf den beiden hier in Frage kommenden Baustellen selbst vorgenommen. Auch der Zeuge E war bei dem Einbau der halben V-Anker nicht unmittelbar beteiligt. Seine Aussage stützt sich auf Auskünfte Dritter. Insoweit erschöpft sich die Aussage dahingehend, dass „Leute auf der Baustelle“ ihm mitgeteilt hätten, dass „es“ besser funktioniere. Einzelheiten, was im Detail besser funktioniert habe und aus welchen Gründen, bekundete der Zeuge nicht.
Der Zeuge C bekundete nach mehr als zwanzig Jahr sehr detailliert den Vorgang, wie er zu der Idee des halben V-Ankers gekommen sein will. In sich nachvollziehbar schildert er den Anlass des Problems und deren Lösung. In diesem Zusammenhang will sich der Zeuge C an einzelne Inhalte von Gesprächen auf der Baustelle erinnern. Dies erscheint der Kammer angesichts des zurückliegenden Zeitraums, in der sich die Vorgänge abspielten, zweifelhaft, zumal schriftliche Unterlagen über das abgewinkelte Flachmaterial aus dem damaligen Zeitraum von den Parteien nicht vorgelegt wurden. Verstärkt werden diese Zweifel, dass trotz des Umstandes, dass es sich um eine „besondere“ Baustelle handelte, die Zeugen übereinstimmend bekundeten, dass das Problem der Fixierung der Ankerstäbe nur ein Problem von mehreren gewesen sei. Zu der entscheidenden Frage, ob ein möglicher Erfindungsbesitz vor dem Prioritätszeitpunkt in Benutzung genommen worden ist, konnte der Zeuge C aus eigener Anschauung keine Aussage treffen. Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vortragen, es habe einen konkreten Anlass für die Erfindung des Zeugen C gegeben, weil sich durch den Einsatz eines neuen Schalungselements (STB 450) die Problematik der Zugkräfte verschärft hätte, steht dieser Vortrag in Widerspruch zur Aussage des Zeugen C, der dies nicht bekundete. Vielmehr bekundete auch der damalige Projektmanager der Beklagten zu 1), der Zeuge E, dass die Beklagte zu 1) aufgrund eines Schadensfalls auf der Suche nach einer systematischen Lösung für das Problem der Fixierung der Verankerungsstäbe gewesen sei. Das Problem der Fixierung der Verankerungsstäbe stellte nach den übereinstimmenden Bekundungen aller Zeugen auf der Baustelle D lediglich ein Problem von mehreren dar. Dies wird besonders deutlich an der Aussage des Zeugen C, der zunächst ausführlich eine andere Problematik der Ausgestaltung des Stützbocks im Rahmen seiner Vernehmung schilderte. Andere, feststehende objektiven Umstände bestätigen die Aussage des Zeugen C gerade nicht, weil schriftliche Unterlagen über das abgewinkelte Flachmaterial und ein Anlass für eine besondere Problemlösung als solche fehlten.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Problematik mit der Fixierung der Verankerungsstäbe auf nahezu jeder Baustelle stellte, sind die Aussagen der Zeugen F und G für sich genommen ebenso nachvollziehbar. Beide Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass sie sich angesichts des langen vergangenen Zeitraumes, nicht daran erinnern könnten, dass ein abgewinkelter Flachstahl Zwecks Fixierung von Ankern zum Einsatz gekommen wäre. Sie bekundeten weiter, das Problem mit den Verankerungsstäben sei hinlänglich bekannt gewesen. Diese Problematik sei mit den hinlänglichen Mitteln gelöst worden. Als für den Verkauf zuständiger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) für das Projekt D war der Zeuge F auch für die Technik zuständig gewesen. Seiner Aussage kann nicht entnommen werden, dass die Problematik der Fixierung der Verankerungsstäbe mit einer neuen Technik im Sinne eines halben V-Ankers gelösten worden sei. Vielmehr dokumentierte der Zeuge an Hand von Skizzen nachvollziehbar die angewendete Technik zur Fixierung der Ankerstäbe. Dies sei mittels eines Holzblocks mit einer Aufkantung erfolgt. Auch der Zeuge G, zuständig für die Arbeitsvorbereitung bei der damaligen Philipp I AG, bekundete in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen F, dass eine besondere Lösung zur Fixierung der Verankerungsstäbe nicht zum Einsatz gekommen sei. Diese Bekundungen sind für sich genommen ebenso schlüssig wie nachvollziehbar. Bei der Baustelle D handelte es sich zwar um eine besondere Baustelle, allerdings in Bezug auf die Problematik der Fixierung von Verankerungsstäben, um eine herkömmliche Baustelle. Soweit die Beklagten erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2013 vortragen, der Zeuge G sei nicht auf der Baustelle D gewesen, fehlt es bereits an den Anknüpfungstatsachen für eine weitere Zeugeneinvernahme, da die Zeugen C und E unstreitig nicht täglich auf dieser Baustelle gewesen sind und somit keine Bekundungen darüber abgegeben können, wer in der verbleibenden Zeit auf der Baustelle gewesen ist. Im Übrigen steht dieser Vortrag den Bekundungen des Zeugen G, er habe die Baustelle einmal in der Woche besucht, entgegen.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Bauvorhaben der Druckerei J. Auch hier kann die Kammer nicht feststellen, dass der mögliche Erfindungsbesitz auf dieser Baustelle in Benutzung genommen wurde. Soweit der Zeuge C bekundete, auf dieser Baustelle habe sich die gleiche Problematik mit der Fixierung der Verankerungsteilen bei einhäuptigen Schalungen gestellt, konnte er nicht bekunden, dass er den möglichen Erfindungsbesitz auf der Baustelle in Benutzung genommen hätte. Vielmehr kann seiner Aussage nur entnommen werden, dass er mit dem Zeugen F über die Verwendung des halben V-Ankers Rücksprache gehalten habe. Selbst wenn das Gespräch zwischen dem Zeugen C und F Anfang 1992 gewesen sein sollte, verhält sich die Aussage des Zeugen C über den Zeitpunkt einer Betätigung des Erfindungsbesitzes gerade nicht. Es dürften selbst bei einer besonderen Baustelle Bedenken bestehen, dass sich ein Zeuge nach über 20 Jahren an ein Telefonat mit einem bestimmten Inhalt über ein herkömmliches technisches Problem konkret erinnern kann. Ein Gespräch mit dem Zeugen C habe es über die Problematik der Verankerungsstäbe ebenfalls nicht gegeben. Die beiden weiteren Zeugenaussagen verhalten sich über die Baustelle Druckerei J nicht.
Die Ausführungen des Zeugen C zu dem Bauvorhaben Offenbach sind in Bezug auf den zeitlichen Ablauf nicht ergiebig. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt der Patentanmeldung des Klägers am 16.10.1992 an. Allein die Bekundung des Zeugen C, die Baustelle Offenbach habe zeitlich gesehen zwischen der Baustelle D (1990) und Druckerei J (1992/1993) gelegen, lassen eine hinreichend genaue zeitliche Einordnung nicht zu.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zu ziehen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
IV.
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme, den sie im vorliegenden Verletzungsstreit dem Grunde nach geltend machen können (BGH, GRUR 2005, 567 – Schweissbrennerreinigung; Schulte/Kühnen, PatG, 8.Aufl., § 8 Rz.29). Da die Beklagten diesen Einwand unstreitig nicht innerhalb der Vindikationsfrist des § 8 S.3 PatG erhoben haben, kann der Einwand der Beklagten nur dann erfolgreich sein, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts bösgläubig im Sinne von § 935 BGB gewesen wäre. Die Beweislast hierfür tragen die Beklagten (BGH, GRUR 2005, 567 – Schweissbrennerreinigung; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., § 8 Rz.36). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dem Kläger als Anmelder vor der Anmeldung der Erfindung zum Patent Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung verschafft wurde.
Die Beklagten tragen vor, der Kläger habe im Rahmen des Bauvorhabens Druckerei J Kenntnis von dem wesentlichen Beitrag der späteren Erfindung erlangt und sei deshalb von Anfang an bösgläubig gewesen. Der Zeuge F habe dem Kläger auf dieser Baustelle die beim Bauvorhaben D gefundene Lösung zur Fixierung von Verankerungsstäben mitgeteilt, nachdem der Zeuge F zuvor mit dem Zeugen C Rücksprache gehalten habe. Die Haltewinkel seien dann auf Veranlassung des Klägers hergestellt worden. Im Verlauf des Einsatzes dieser Haltewinkel habe sich gezeigt, dass es vorteilhafter sei, wenn der Haltewinkel nicht nur mit einer, sondern mit darüber hinaus noch einer zweiten Seite auf den Bewehrungseisen aufliege.
Zwar konnte der Zeuge C diesen Sachvortrag der Beklagten im Wesentlichen bestätigen, dass es nach Rücksprache mit ihm zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen F über die Lösung des Problems der Fixierung der Verankerungsstäbe gekommen sei. Die Aussage des Zeugen C ist aber in dem entscheidenden Punkt, ob der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts bösgläubig gewesen ist, inhaltsarm. Vielmehr konnte der Zeuge C aus eigener Anschauung lediglich bekunden, dass der Zeuge F wegen des Problems der Fixierung mit ihm Rücksprache gehalten habe. Bekundungen aus eigener Wahrnehmung in Bezug auf das Gespräch zwischen dem Zeugen F und dem Kläger konnte der Zeuge nicht machen. Unabhängig von der Frage, ob auf dem Bauvorhaben Druckerei J einhäuptige Schalungen zum Einsatz kamen und sich damit das Problem der Fixierung der Verankerungsstäbe überhaupt stellte, kann der Aussage des Zeugen F nicht entnommen werden, dass er vor dem Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts dem Kläger den möglichen Erfindungsbesitz des Zeugen C mitgeteilt hätte. Vielmehr hat der Zeuge F ausweislich des Vernehmungsprotokolls ausgeschlossen, dass er mit dem Zeugen C über die Problematik der Fixierung der Verankerungsstäbe gesprochen habe. Beide Aussagen sind für sich genommen schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer der einen oder anderen Aussage mehr Glauben schenken kann.
V.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, stehen dem Kläger nachfolgende Ansprüche zu.
1.
Die Beklagten haben dem Kläger Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gehandelt, denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Der Beklage zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hat für das Verhalten der Beklagten zu 1) einzustehen. Auf vermeindliche Benutzungsrechte durften sie sich bei der Sach- und Rechtslage nicht verlassen. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kläger noch nicht beziffert werden kann, liegt ein rechtliches Interesse des Klägers vor, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Der Anspruch war zeitlich auf das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatents zu begrenzen.
2.
Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunft- und Rechnungslegung verpflichtet (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Kläger ist auf die Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Auch dieser Anspruch war zeitlich zu beschränken.
VI.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des vorprozessualen Schreibens seiner Patentanwälte vom 17.08.2010 zu. Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch nachvollziehbar dargelegt. Die patentanwaltlichen Vertreter des Klägers haben die Beklagten zu Recht wegen der Verletzung des Klagepatents abgemahnt. Die Beklagten erinnern in der Sache nichts.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1 S.1 ZPO.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in Bezug auf die teilweise für erledigt erklärten Anträge unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger hätte ohne die Erledigung in dem Verfahren aller Voraussicht mit seinen Anträgen Erfolg gehabt. Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis zum 31.01.2013 100.000 EUR, danach 40.000,- EUR sowie das Kosteninteresse aus einem Streitwert in Höhe von 100.000,- EUR.