4a O 270/09 – Positionsdefiniertes Aufspannen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2043

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 07. Mai 2013, Az. 4a O 270/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 29/13

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

Einrichtungen zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger, ferner mit ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkstückträger, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z), sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen und zugehörigen Vertiefungen und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung, deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält,

wobei die Einrichtung eine Mehrzahl von erste und zweite Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und wobei die Spannvorrichtung eine Mehrzahl von Spannorganen umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest annähernd auf oder aber außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche liegen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2001 (der Beklagte zu 2) erst ab dem 21.11.2004) begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (nach Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
und wobei die Angaben zu den Preisen gemäß a) und den
Verkaufsstellen erst für die Zeit seit dem 29.4.2006 zu
machen sind;
4. nur die Beklagte zu 1):
die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 068 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.02.2001 bis zum 20.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und den Beklagten zu 9/10 auferlegt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000.000,- und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent 1 068 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, öffentliche Bekanntmachung des Urteils, Rückruf sowie die Feststellung der Entschädigungs- undSchadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 26.06.2000 unter Inanspruchnahme der Priorität des Dokuments CH 129XXX vom 14.07.1999 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 20.10.2004. Mit Schriftsatz vom 22.09.2010 hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, worauf dieses mit am 08.11.2012 zugestellten Urteil des Bundespatentgerichts beschränkt aufrechterhalten worden ist, nachdem es von der Klägerin in eingeschränkter Fassung verteidigt wurde (Anlage K 20).

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine“. Sein hier allein geltend gemachter Patentanspruch 1 lautet in der maßgeblichen, eingeschränkten Fassung:

„Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (30, 29) am Werkstückträger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugehörigen Vertiefungen (30) und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erhöhten Flächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25) erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelemente umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinie zumindest annähernd auf oder aber außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (MF) liegen.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine perspektivische Ansicht des Spannfutters, während Figur 2 eine Ansicht des Spannfutters gemäß Figur 1 von oben zeigt.
Die Figuren 3, 4 und 5 bilden jeweils Schnitte durch das Spannfutter entlang der unterschiedlichen Linien in Figur 2 ab; Figur 3 den Schnitt entlang der Linie III – III, Figur 4 einen Schnitt entlang der Linie IV – IV und Figur 5 einen Schnitt entlang der Linie V – V.
Figur 6 stellt eine perspektivische Ansicht des Werkstückträgers dar, in Figur 7 ist eine Ansicht des Werkstückträgers gemäß Figur 6 von unten abgebildet.
Figur 8 zeigt einen Schnitt durch den Werkstückträger entlang der Linie VIII VIII in Figur 7.
Figur 9 zeigt einen schematisch dargestellten Teilabschnitt durch eine Zentrieröffnung und einen Zentrierzapfen in größerem Maßstab.
Die Beklagte zu 1), deren Gründer und Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Spannsysteme, hierunter ein „RCS Rollenspannsystem“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform RCS) und ein „SCS Segmentiertes Spannsystem“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform SCS).

Die Beklagte zu 1) dokumentiert die angegriffenen Ausführungsformen in einem Katalog „X“ (Anlage K 7) und im Rahmen einer Internetpräsenz. Unter der Internetadresse www.A.ch der Beklagten gelangt man über den Navigationsbereich „links“ unter der Rubrik „Produkte“ über die Produktgruppe „Spannsysteme“ zu den Unterproduktgruppen „RCS Rollenspannsystem“ und „SCS Segmentiertes Spannsystem“. Beide Systeme werden jeweils unter den Reitern „Funktion“, „Anwendung“ und „Produktdaten“ anhand von Abbildungen illustriert. Dabei verwendet die Beklagte zu 1) hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform RCS u.a. die nachfolgend eingeblendeten, zum Teil erst anlässlich ihrer Einführung in den vorliegenden Rechtsstreit beschrifteten Produktabbildungen:
Für die angegriffene Ausführungsform SCS finden sich an den angegebenen Stellen u.a. die folgenden Abbildungen.

Die Beklagten haben zudem das folgende, beschriftete Lichtbild eines Spannfutters der angegriffenen Ausführungsform SCS zur Akte gereicht (Anlage B 9).

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß, die angegriffene Ausführungsform SCS jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte wegen einer Verletzung von Anspruch 1 in der ursprünglich erteilten Fassung des Klagepatents zu verurteilen und zudem angekündigt hat, die Klageanträge I.3 und I.4 auch gegen den Beklagten zu 2) stellen zu wollen, beantragt sie zuletzt,
mit Ausnahme der Beschränkung der Rechnungslegungsangaben zu den
bezahlten Preisen (I.2.a) und den Verkaufsstellen (I.2.b) auf die Zeit seit
dem 29..4.2006 zu erkennen wie geschehen, und darüber hinaus

unter Ziffer I.3.,
nur die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. benannten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; und

unter Ziffer I.5.,
der Klägerin zu gestatten, den Urteilskopf und Tenor auf Kosten der Beklagten durch eine im Handelsblatt erscheinende halbseitige Anzeige in 3 aufeinander folgenden Ausgaben öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) auszusetzen.

Nach Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil die Merkmale 4, 6.3 und 9.1 bzw. 9.2 der noch folgenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht würden.

So mache jedenfalls die angegriffene Ausführungsform RCS keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, weil sich bei ihr die Positioniermittel nicht am Spannfutter befänden, sondern an einem Positionierring, der gegenüber dem Spannfutter ein separates Element des Matrizenspannsystems darstelle und auch separat am Maschinenrahmen festgeschraubt werde. Insofern ergebe sich bei einer ungezwungenen Betrachtungsweise, dass der Positionierring Bestandteil des Maschinenrahmens sei. Das Spannfutter wiederum habe ausschließlich Spannfunktion. Dies widerspreche der Lehre des Klagepatents, weil das exakte Positionieren des Werkzeugs bei der angegriffenen Ausführungsform zusätzlich ein Ausrichten und Festlegen des Positionierrings am Maschinenrahmen sowie ein Ausrichten und Festlegen des Werkstückträgers gegenüber dem Positionierring erfordere.

Das Merkmal 6.3 werde von keiner der beiden Ausführungsformen verwirklicht, weil dieses Merkmal voraussetze, dass es sich bei den als Z-Flächen dienenden Flächenabschnitten am Spannfutter um solche handele, die gegenüber dem Kopfteil erhöht seien. Bei jedem anderen Verständnis wäre das Klagepatent aufgrund des im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens neu eingeführten Merkmals unzulässig erweitert. Ein Kopfteil des Spannfutters mit entsprechenden Z-Flächen lasse sich bei den angegriffenen Ausführungsformen aber nicht identifizieren. Eine dem Merkmal 6.3 entsprechende Ausgestaltung lasse sich bei den angegriffenen Ausführungsformen darüber hinaus auch deshalb nicht feststellen, weil das Merkmal seinem technischen Sinngehalt nach eine regelrechte Erhöhung voraussetze. Bloße Unterbrechungen einer als Z-Fläche dienenden Basisfläche könnten die Basisfläche nicht zu erhöhten Flächenabschnitten im Sinne des Merkmals machen. Außerdem verlange das Merkmal 6.3 auch das Vorhandensein von Flächenabschnitten, das heißt einer Mehrzahl von diskreten Flächen. Dies sei jedenfalls für die angegriffene Ausführungsform SCS nicht feststellbar.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen würde außerdem keines der alternativ zu verwirklichenden Merkmale 9.1 oder 9.2 verwirklicht. Insbesondere lasse sich nicht erkennen, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche lägen. Hierfür sei nach den die Patentbeschreibung ergänzenden Urteilsgründen der das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhaltenden Entscheidung erforderlich, dass die axialen Komponenten unmittelbar neben den Zylindermantelflächen lägen, mithin ohne radiale Zwischenräume an diese angrenzten. Dabei sei die Lage des sich radial erstreckenden, körperlichen Positioniermittels auf eine direkt am äußeren Rand des Positioniermittels liegenden Kreislinie, die von den Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane definiert werde, zu beziehen. Werde diese Anforderung nicht beachtet, werde der Forderung des Bundespatentgerichts nach einer Lage „unmittelbar“ neben der Zylindermantelfläche nicht genügt. In diesem Zusammenhang lasse sich bei einer Betrachtung der von der Beklagten in ihrem Internetkatalog und in ihrer Internetpräsenz verwendeten Konstruktionszeichnungen feststellen, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane auf einem Kreis lägen, dessen Durchmesser bei der angegriffenen Ausführungsform RCS 27% größer sei als der Durchmesser der Zylindermantelfläche, bei der angegriffenen Ausführungsform SCS 20%. Setze man diese Relationen in ein Verhältnis zu dem von der Klägerin anhand der Zeichnungen der Klagepatentschrift ermittelten Verhältnis eines nur 8% größeren Kreisdurchmessers, könne bei den angegriffenen Ausführungsformen von „unmittelbar“ neben der Zylindermantelfläche liegenden Spannkraft-Wirkungslinien nicht mehr gesprochen werden. Dies lasse sich anhand der mit den Anlagen B 13 bis 15 vorgelegten, nachfolgend verkleinert eingeblendeten, bemaßten Abbildungen unschwer erkennen und verdeutlichen:
Betrachte man die angegriffene Ausführungsform SCS auf diese Weise genauer, lasse sich zudem erkennen, dass bei dieser das durch das Bundespatentgericht identifizierte Ziel der Anordnung nach Merkmal 9.2 unmöglich erreicht werden könne, weil die zwischen den Positioniermitteln und den Spannorganen entstehenden Hebelarme nicht nahezu null oder sehr klein seien, sondern „riesengroß“. Die bei dieser Ausführungsform gewählte Konstruktion mit nur vier axial wirksamen Spannorganen und dazwischen gleichsam auf „Lücke“ sitzenden X-Y-Positioniermitteln stelle in Kombination mit dem Unterschied im Durchmesser von 20% eine Anordnung dar, bei der es nicht mehr gerechtfertigt sei von einer Kreislinie der Spannkraft-Wirkungslinien zu sprechen, und mit der sich aufgrund der Anordnung das erfindungsgemäße Ziel nicht erreichen lasse. Dies lasse sich anhand der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildung ersehen, die der Anlage B 16 entnommen ist:

Schließlich sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Berufungsverfahren gegen das offensichtliche Fehlurteil des Bundespatentgerichts endgültig als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Sämtliche Merkmale des Klagepatents seien durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen worden, es fehle an erfinderischer Tätigkeit und die technische Lehre sei unzulässig erweitert worden.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. Da die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents berechtigt wären, stehen der Klägerin die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie Rückruf aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB i.Vm Art. II S.1 Int. PatüG zu. Demgegenüber hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen, noch einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 140a Abs. 1, 140e PatG. Ferner war der Rechnungslegungsanspruch im Hinblick auf die bezahlten Preise und die Verkaufsstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie zu begrenzen.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sind derartige Einrichtungen bekannt und dienen vornehmlich dazu, zu bearbeitende Werkstücke mit hoher Präzision in eine Bearbeitungsmaschine einzuspannen. Namentlich solle insbesondere auch die Repetiergenauigkeit der Einspannung gewährleistet sein. Mit anderen Worten solle das auf dem Werkstückträger befestigte Werkstück wiederholt auf einem an den Werkstückträger angepassten Spannfutter eingespannt werden können und dabei stets die genau definierte Soll-Lage in X-Richtung, in Y-Richtung, in Z-Richtung sowie bezüglich der Winkelausrichtung um die Z-Achse einnehmen, z.B. dann, wenn der Werkstückträger auf verschiedenen Bearbeitungsmaschinen, die jeweils mit einem entsprechenden Spannfutter ausgestattet sind, zur sukzessiven Bearbeitung oder auf ebenfalls mit einem entsprechenden Spannfutter ausgestatteten Mess- und Prüfstationen eingespannt werden müsse.

Eine Einrichtung gemäß dem Oberbegriff sei zum Beispiel in der EP-A1-0 255 XXX beschrieben. Diese Einrichtung weise zwei über die Oberfläche des Spannfutters herausragende Zentrierleistenpaare auf, die mit Anlageflächen zur Ausrichtung des Werkstückträgers in X- und Y-Richtung versehen seien. Ferner seien vier über die Oberfläche des Spannfutters vorstehende Zapfen vorgesehen, die für die Ausrichtung des Werkstückträgers in Z-Richtung verantwortlich seien. Der zugeordnete Werkzeughalter weise eine plane Oberfläche auf, die gegen die Stirnfläche der vorerwähnten Zapfen aufzuliegen bestimmt sei. Ferner seien im Werkzeughalter zwei Paare von auf die Zentrierleisten ausgerichtete Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen vorhanden. Schließlich sei der Werkzeughalter mit einer Mittelbohrung zur Aufnahme eines Zugbolzens versehen, mit dessen Hilfe die zur lagegerechten Zentrierung des Werkstückträgers erforderliche Spannkraft übertragen werde. Dabei weise das Spannfutter einen zentrisch angeordneten Kugelverschluss auf, der mit diesem Zugbolzen zusammenarbeite.

An den bekannten Einrichtungen kritisiert das Klagepatent jedoch, dass sie keine allzu großen Kipp- und Drehmomente aufzunehmen vermögen, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung, besonders von größeren Werkstücken, auftreten könnten.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkstückträger und damit das zu bearbeitende Werkstück bei gleich bleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und Einspannen, größere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkstückträger und Spannfutter verändert.

Die geschieht nach Patentanspruchs 1 in seiner geänderten Fassung durch eine Einrichtung, die umfasst:

1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkstücks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine;

2. die Einrichtung umfasst ein im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierendes Spannfutter (1);

3. die Einrichtung umfasst ein auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkstückträger (25);

4. das Spannfutter (1) hat erste Positioniermittel (22, 23);

5. der Werkstückträger (25) hat zweite Positioniermittel (30, 29);

6. die ersten und zweiten Positioniermittel arbeiten als Richtelemente paarweise zusammen;

6.1. sie positionieren den Werkstückträger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegenüber dem Spannfutter (1);

6.2. die Positionierung in X-Y-Richtung erfolgt mittels Zentnerzapfen (22) und zugehörigen Vertiefungen (30);

6.3. die Positionierung in Z-Richtung erfolgt mit als Z-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25);

7. die Einrichtung umfasst eine Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28),

7.1. deren Spannkraft den Werkstückträger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhält;

Oberbegriff

8. die Einrichtung umfasst eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen;

8.1. die Richtelemente sind entlang eines Kreises angeordnet;

9. die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) umfasst eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28);

9.1. die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane liegen zumindest annähernd auf einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (MF),

oder

9.2. die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane liegen außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (MF).

Kennzeichen

II.
Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Zu Recht haben dies die Beklagten in Bezug auf die Merkmalsgruppen 1 bis 3, 5 bis 6.2. sowie 7 bis 8.1. nicht bestritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus machen die angegriffenen Ausführungsformen auch von Merkmal 4, Merkmal 6.3. sowie der Merkmalsgruppe 9 Gebrauch.

1.
a)
Das Spannfutter muss nach Merkmal 2 geeignet sein, im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine fixiert zu werden. Auf welche Weise dies geschieht, lässt Patentanspruch 1 offen. Das Spannfutter kann nach dem in der Patentbeschreibung erläuterten Ausführungsbeispiel aus mehreren Bauteilen bestehen. Auf welche Weise diese Bauteile zueinander in Verbindung bzw. in Position gebracht werden, um die Funktion eines Spannfutters zu erfüllen, überlässt Patentanspruch 1 ebenfalls dem Belieben des Fachmanns. Unter den Wortlaut fällt daher auch ein Spannfutter, dessen Bauteile nicht unmittelbar, sondern mittelbar über ihre Fixierung einer Bearbeitungsmaschine miteinander verbunden werden bzw. in eine Position zueinander gebracht werden, dass sie ihrer Funktion als Spannfutter mit Positioniermitteln nachkommen können.

Für diese Sichtweise spricht auch, dass Patentanspruch 1 keine Vorgaben dafür zu entnehmen sind, welche Bauteile des Spannfutters an der Bearbeitungsmaschine zu fixieren sind. Liegt es aber im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents, nicht nur eines sondern auch mehrere Bauteile des Spannfutters unmittelbar mit dem Maschinengestell der Bearbeitungsmaschine zu verbinden, so fällt in den Schutzbereich auch ein Spannfutter, bei dem Bauteile aufgrund ihrer bereits maschinengestellsseitigen Festlegung nicht auch noch zusätzlich unmittelbar miteinander verschraubt oder sonst fest verbunden werden.

b)
Wie der Fachmann Merkmal 6.3 entnimmt, soll die Positionierung des Werkstückträgers (25) in Z-Richtung mithilfe von als Z-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger (25) erfolgen. Diese Formulierung des Patentanspruchs lässt offen, gegenüber welcher Bezugsfläche die Flächenabschnitte (23) erhöht sind.

Zwar trifft zu, dass in den von den Beklagten in Bezug genommenen Stellen der Klagepatentschrift, das heißt insbesondere in den Abschnitten [0017] und [0022] als Bezug für den in Merkmal 6.3. enthaltenen Ausdruck der erhöhten Flächenabschnitte die Oberfläche (24) des Kopfteils (4) genannt wird. Auch ist, worauf die Beklagten hingewiesen haben, auf der von Abschnitt [0017] in Bezug genommenen Figur 1 des Klagepatents erkennbar, dass die erhöhten Flächenabschnitte als deutlich sichtbare, radial verlaufende, erhabene Stege am Kopfteil (4) ausgebildet sind.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents zwingend auf eine Gestaltung reduziert werden darf, bei der die Flächenabschnitte gemäß Merkmal 6.3 gegenüber der Oberfläche eines Kopfteils erhöht sein müssen. Patentanspruch 1 setzt auch in seiner eingeschränkten Fassung nicht voraus, dass das Spannfutter über ein gesondertes Kopfteil verfügt. Allein das schließt es schon aus, über den Begriff der Erhöhung ein solches Kopfteil in den Anspruch mittelbar hineinzulesen.

Auch unter funktionalen Gesichtspunkten, lässt sich ein anderes Verständnis nicht begründen. Insoweit entnimmt der Fachmann bereits Patentanspruch 1, dass die erhöhten Flächenabschnitte (23) als Z-Referenz am Spannfutter (1) dienen sollen und bei der Positionierung des Werkstückträgers (25) in Z-Richtung gegenüber dem Spannfutter (1) mitwirken, das zu diesem Zweck über eine plangeschliffene ebenfalls als Z-Referenz dienende Fläche verfügt.

Dabei ist dem Fachmann bereits aus dem maßgeblichen Stand der Technik bekannt, wie das Zusammenwirken der beiden als Z-Referenz dienenden Elemente funktioniert. Zu einem vergleichbaren, in der EP-A1-0 255 XXX offenbarten Mechanismus führt das Klagepatent aus, dass an dem dortigen Spannfutter vier über die Oberfläche des Spannfutters vorstehende Zapfen vorgesehen seien, die für die Ausrichtung des Werkstückträgers in Z-Richtung verantwortlich seien. Der zugeordnete Werkzeughalter 1 weise eine plane Oberfläche auf, die dazu bestimmt sei, gegen die Stirnfläche der zu vorerwähnten Zapfen aufzuliegen. Das Klagepatent enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass es ihm darum geht, diesen vorgefundenen Stand der Technik dahin fortzubilden, dass die vorbekannte Art der Ausrichtung der beiden die Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen (Merkmal 1) bildenden Bauteile, Spannfutter (Merkmal 2) und Werkstückträger (Merkmal 3), in Z-Richtung mittels zweier Z-Referenz-Flächen anders als bisher bekannt erfolgen soll. Dem entspricht in formaler Hinsicht, dass das in der Merkmalsgruppe 6 offenbarte paarweise Zusammenwirken der ersten Positioniermittel (22, 23) des Spannfutters (1) mit den zweiten Positioniermitteln des Werkstückträgers (25) auch nicht im kennzeichnenden Teil des Klagepatentanspruchs beansprucht wird, sondern Teil des Oberbegriffs ist.

Danach versteht der Fachmann die in Merkmal 6.3 enthaltene Erhöhung der Flächenabschnitte (23) am Spannfutter (1) dahingehend, dass die Flächenabschnitte gegenüber (irgend-)einer Bezugsfläche des Spannfutters erhöht und geeignet sind, auf einer ihnen gegenüberliegenden, ebenfalls als Z Referenz dienenden, plangeschliffenen Fläche des Werkstückträgers (25) aufzuliegen, um das Spannfutter gegenüber dem Werkstückträger in Z-Richtung zu positionieren.

Soweit die auf Figur 1 und 2 abgebildeten erhöhten Flächenabschnitte (23) demgegenüber gerade gegenüber der oberen Fläche (24) eines Kopfteils (4) des Spannfutters (1) hervortreten, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.

c)
Mit Blick auf die Merkmalsgruppe 9 kann der Fachmann dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst und dass entweder die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane zumindest annähernd auf einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylinder-Mantelfläche (F) liegen (Merkmal 9.1) oder dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane außerhalb und im Bereich einer gedachten, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche (F) liegen (Merkmal 9.2).

(1)
Danach bestehen nach dem Klagepatentanspruch grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Spannorgane und damit deren Spannkraft-Wirkungslinien beziehungsweise die ersten und zweiten Positioniermittel anzuordnen. Entweder liegen beide zumindest annähernd auf der die Z-Achse-parallelen, die Positioniermittel schneidenden Zylinder-Mantelfläche oder die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien liegen außerhalb aber im Bereich hiervon. Auch im Hinblick auf diese Merkmalsgruppe legt der Wortlaut des Patentanspruchs das Verständnis des Fachmanns, was „annähernd auf“ bzw. „außerhalb und im Bereich“ der die Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche bedeutet, zwar nicht eindeutig fest. Merkmal 9.1 setzt nicht voraus, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien exakt auf der Z-Achsen-parallelen liegen müssen. Dies muss nur annähernd der Fall sein. Seinem Wortlaut nach erweitert Merkmal 9.2 diesen Bereich noch einmal um axiale Komponenten, die außerhalb, aber noch im Bereich der Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfläche (MF) liegen.

Dieser Unterschied in der Formulierung der Merkmale 9.1 und 9.2 spricht aber dafür, dass nach Merkmal 9.2 eine möglichst exakte, aufeinanderliegende Positionierung nicht gemeint ist, was auch das Bundespatentgericht in seiner Urteilsbegründung bei der Auslegung von Merkmal 9.2 begründet hat. Anderenfalls wäre eine sinnvolle Abgrenzung zu Merkmal 9.1 nicht möglich. Während danach für eine Verwirklichung von Merkmal 9.1 nach fachmännischem Verständnis erforderlich sein soll, dass unter Berücksichtigung üblicher Herstelltoleranzen ein Aufeinanderliegen der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien mit der gedachten Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfläche angestrebt wird, ist dies bei Merkmal 9.2 nicht der Fall (vgl. Anlage K 20, S. 15 letzter Absatz bis S. 16, 2. Absatz). Vielmehr reicht hierfür aus, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien außerhalb, aber im Bereich der Zylindermantelfläche liegen.

(2)
Anders als die Parteien dies erörtert haben, kann der Fachmann allerdings nicht durch einen isolierten Blick auf die Abbildungen des Klagepatents Gewissheit darüber gewinnen, unter welchen Voraussetzungen eine Spannkraft-Wirkungslinie zwar außerhalb aber noch im Bereich der Zylindermantelfläche liegt und wann dies nicht mehr der Fall sein soll. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die Abbildungen des Klagepatents lediglich ein Ausführungsbeispiel illustrieren und weil insbesondere auch nicht ersichtlich ist, dass die Zeichnungen als maßstabsgetreu betrachtet werden können. Insofern wäre es verfehlt, aus der Betrachtung und Vermessung der Figur 2 des Klagepatents ein bestimmtes Verhältnis der Radien der Z-achsen-parallelen Zylindermantelfläche und des aus den horizontalen Anteilen der Spannkraft-Wirkungslinien gebildeten Kreises abzuleiten, bei dessen Überschreitung die Spannorgane so weit außerhalb der Zylindermantelfläche angeordnet wären, dass sie nicht mehr in deren Bereich verliefen. Das Klagepatent legt eine derartige Relation jedenfalls durch seine Zeichnungen nicht abschließend fest.

(3)
In Ermangelung einer zahlenmäßig präzisen Vorgabe, wird sich der Fachmann daher auch bei der Betrachtung der Merkmale 9.1 und 9.2 insbesondere an der technischen Funktion orientieren, die diesen im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen des Klagepatentanspruchs zukommt.

Hierbei gewinnt bei der Merkmalsgruppe 9 maßgebliche Bedeutung, welchen technischen Beitrag das Klagepatent zum Stand der Technik leisten soll. Die erfindungsgemäße Spanneinrichtung zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass bei ihr die Spannkräfte genau an denjenigen Stellen angreifen sollen, an denen sie ihre größte Wirkung entfalten können, d.h. im Bereich der ersten und zweiten Positioniermittel. Hierdurch soll erreicht werden, dass die für das Kippmoment und das Drehmoment wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein sind und die erfindungsgemäße Einrichtung gegenüber ungewollten Lageveränderungen sehr widerstandsfähig ist (vergleiche Anlage K 10, Abschnitt [0006]).

(4)
Bei der so zu verstehenden durch das Klagepatent offenbarten technischen Lösung besteht entgegen der dem Vortrag der Beklagten zu entnehmenden Ansicht kein Widerspruch zwischen der Beschreibung des Klagepatents in seiner ursprünglich erteilten Fassung und den Ausführungen, mit denen das Bundespatentgerichts die Merkmale 9.1 und 9.2 in der Begründung seines, das Klagepatent beschränkt aufrecht erhaltenden Urteils ausgelegt hat.

Maßgeblich für das Verständnis des Fachmanns von den in Merkmal 9.1 und 9.2 unterschiedlichen wechselseitigen Lagen der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane und der die Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche ist alleine, dass diese bewirken müssen, dass die für das Kippmoment und das Drehmoment wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein sind (vgl. Abschnitt [0006]). In exakt diesem Zusammenhang von Ursache und Wirkung trifft das Bundespatentgericht die Festlegung, dass es sich bei der in Merkmal 9.2 beschriebenen Position „außerhalb und im Bereich der Zylindermantelfläche“ um den Bereich „außerhalb, aber unmittelbar neben der Zylindermantelfläche handeln müsse“. Dieser Folgerung des Bundespatentgerichts kann daher kein gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs engerer technischer Sinngehalt entnommen werden und insbesondere nicht die Aussage, dass die wechselseitige Positionierung zwingend ohne radiale Zwischenräume zwischen dem äußeren Rand eines sich radial erstreckenden Positionierungsmittels und einem aus den Spannkraft-Wirkungslinien gebildeten Kreis zu erfolgen habe. Erforderlich aber auch ausreichend für die Verwirklichung von Merkmal 9.2 ist vielmehr, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien jedenfalls nicht ohne einen hinreichend engen örtlichen Bezug zu der Zylindermantefläche verlaufen. Das heißt, sie sollen so nah an der gedachten Zylindermantelfläche verlaufen, dass die Spannkraft dort angreift, wo sie benötigt wird und so bewirkt, dass sonst auftretende Biegebeanspruchungen des Werkstückträgers jedenfalls drastisch reduziert werden. Hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass es überhaupt keine radiale Beabstandung zwischen den Spannkraft-Wirkungslinien und der Zylindermantelfläche gibt.

Eine Bestätigung dieser Auslegung findet der Fachmann auch in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels in Abschnitt [0028] des Klagepatents. Im Zusammenhang mit diesem erfährt er ebenfalls, dass bei einer entsprechenden Positionierung die während der Bearbeitung der Werkstücke auftretenden Kippmomente wesentlich besser aufgenommen werden, als dies bei einer herkömmlichen, zentral realisierten Einspannung der Fall sei. Dem lässt sich in Zusammenschau mit dem in der Beschreibung vorangehenden Satz wiederum entnehmen, dass es nach dem Klagepatent entscheidend darauf ankommt, die Spannkraft jedenfalls nicht innerhalb der gedachten Zylindermantelfläche (also in der Nähe der im Stand der Technik bekannten zentralen Position) angreifen zu lassen, sondern vorzugsweise etwas außerhalb davon.

Dass eine gewisse radiale Beabstandung anspruchsgemäß vorhanden sein kann, ergibt sich für den Fachmann zudem bereits aus der Betrachtung der das Ausführungsbeispiel illustrierenden Figuren 2, 4 und 6. Diesen kann eine Ausführungsform entnommen werden, bei der die Spannkraftwirkungslinien deutlich mit einer geringfügigen radialen Beabstandung außerhalb der gedachten Zylindermantelfläche liegen. Der Fachmann wird daher davon ausgehen, dass auch eine derartige Gestaltung anspruchsgemäß sein kann, solange nur die axialen Komponenten noch derart im Bereich der Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfläche liegen, dass aus Sicht des Fachmanns die Hebelarme noch hinreichend klein sind (vgl. Abschnitte [0006], [0028]).

(5)
Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht deshalb unter Berufung auf die durch das Bundespatentgerichts in seinen Entscheidungsgründen gewählte Formulierung von einem „unmittelbar neben der Zylindermantelfläche liegenden Bereich“ begründen, weil die Urteilsbegründung im Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts entgegen der Meinung der Beklagten bereits nicht an die Stelle der ursprünglichen Patentbeschreibung getreten ist. Zwar können in bestimmten Fällen die Entscheidungsgründe einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung an die Stelle der ursprünglichen Beschreibung treten. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, weil das Klagepatent nicht durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts teilweise vernichtet worden ist. Hierzu konnte es nicht kommen, weil die Klägerin selbst das Klagepatent nur in seiner eingeschränkten Fassung verteidigt hat. Unter den vorliegenden Umständen weist das Urteil des Bundespatentgerichts daher keine sachliche Begründung auf, die sich mit der mangelnden Schutzfähigkeit der Erfindung befasst (vgl. BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit).

Vor diesem Hintergrund stellen die Ausführungen des Gerichts im Hinblick auf die Bedeutung von Merkmal 9.2 lediglich eine sachkundige Äußerung dar, die zur Kenntnis zu nehmen und bei der Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen waren.

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen machen die angegriffenen Aus-führungsformen von den Merkmalen 4, 6.3 und 9.2 wortsinngemäß Gebrauch.

a)
Merkmal 4 wird auch durch die angegriffene Ausführungsform RCS verwirklicht. Der von den Beklagten als solcher bezeichnete Positionierring ist funktional betrachtet ein Bauteil des Spannfutters, an dem sich die ersten Positioniermittel befinden.

b)
Sowohl die angegriffen Ausführungsform RCS als auch die angegriffene Ausführungsform SCS weisen am Spannfutter erhöhte Flächenabschnitte auf, die bei der Positionierung in Z-Richtung paarweise mit plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Flächen am jeweiligen Werkstückträger zusammenarbeiten.

Dem steht nicht entgegen, dass bei beiden Ausführungsformen die Z-Flächen nicht an einem Kopfteil, sondern „bodenseitig“ ausgebildet sind. Dies spielt keine Rolle, weil eine entsprechende Einschränkung in Merkmal 6.3 wie dargelegt nicht hineingelesen werden kann, ohne das Merkmal unter seinen Wortlaut auszulegen.

Auch soweit die Beklagten sinngemäß ausgeführt haben, bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die von der Klägerin anhand der von ihr vorgelegten Abbildungen identifizierten Flächenabschnitte nicht erhöht, sondern stellten die „Basis“ dar, führt dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn funktional macht es keinen Unterschied, ob die Erhöhung einer Fläche dadurch geschaffen wird, dass diese Fläche bei der Fertigung gegenüber einer Basis erhöht wird, oder ob die Basis zu einer erhöhten Fläche gemacht wird, indem um sie herum Material abgetragen wird. Entscheidend für eine Verwirklichung von Merkmal 6.3 ist alleine, dass im Aufbau einer, einer plangeschliffenen Fläche des Werkstoffträgers gegenüberliegenden Fläche des Spannfutters Abschnitte erkennbar sind, die gegenüber einem angrenzenden Abschnitt hervorstehen. Dies ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen der Fall, weil sich bei ihnen jeweils zwei Höhenebenen identifizieren lassen, von denen jeweils eine für die Z-Positionierung verwendet wird. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, in welchem flächenmäßigen Verhältnis die erhöhten Abschnitte zu den nicht erhöhten Abschnitten am Spannfutter stehen. Dahingehend ist nicht erkennbar, dass der Anspruch von einer bestimmten Relation ausgeht, so dass grundsätzlich die erhöhten Abschnitte, wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, auch eine größere Fläche ausmachen können.

Schließlich verfügt – anders als dies die Beklagten darstellen – auch die angegriffene Ausführungsform SCS über mehrere Flächenabschnitte und nicht nur eine einzige erhöhte, ringförmige Fläche. Auf der von der Klägerin zur Akte gereichten Anlage K 26 und auf der von den Beklagten zur Akte gereichten Abbildung (vgl. Anlage B 9) ist deutlich erkennbar, dass die ringförmig erhöhte Z-Null-Fläche durch vier Zapfen unterbrochen und somit in vier unterscheidbare Flächenabschnitte unterteilt wird.

c)
Bei beiden angegriffenen Ausführungsformen ist schließlich auch feststellbar, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien ihrer Spannorgane außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche liegen. Dies lässt sich den von den Beklagten zur Akte gereichten Abbildungen gemäß den Anlagen B 14 und B 15 entnehmen, in denen die Beklagten den Verlauf der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien und der Z-Achsen-parallelen Zylindermantelflächen eingezeichnet haben.

(1)
Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform SCS ist auf der Abbildung gemäß Anlage B 15 ersichtlich, dass die (braun eingezeichnete) Spannkraft-Wirkungslinie exakt bis an die Außenbegrenzung der Positionierzapfen heranreicht. Der Fachmann erkennt hierin die durch die Klagepatentschrift für das Ausführungsbeispiel in Abschnitt [0028] erläuterte Gestaltung, bei der die Wirkungslinien der Spannkraftkomponenten unmittelbar und etwas außerhalb neben den ersten und zweiten Positioniermitteln verlaufen. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Beklagten keine Rolle, welchen Abstand die einzelnen Spannorgane im Verhältnis zu den einzelnen Positioniermitteln aufweisen (vgl. Anlage B 16). Zum Abstand einzelner Positioniermittel von einzelnen Spannorganen lässt sich der Klagepatentschrift nichts entnehmen, weil sich das Klagepatent hierzu nicht verhält. Denn anspruchsgemäß ist allein von Bedeutung, dass die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien sich (außerhalb und) im Bereich einer (gedachten) Zylindermantelfläche liegen. Diese Anspruchsfassung gibt dem Fachmann nicht vor, in sezierender Betrachtungsweise die Beabstandung einzelner Punkte der Wirkungslinien in Bezug zu einzelnen Punkten auf der Mantelfläche zu setzen.

(2)
Auch bei der angegriffenen Ausführungsform RCS lässt sich eine Verwirklichung von Merkmal 9.2 feststellen.

Wie dargelegt ist unschädlich, dass die Radien der die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien verbindenden Kreise geringfügig größer sind als der Radius des Querschnitts der die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelflächen. Denn die axialen Komponenten müssen nicht gänzlich ohne radiale Beabstandung zur gedachten Z-Achsen-parallelen Zylindermantelfläche liegen.

Dies ist bei der auf Anlage B 14 illustrierten angegriffenen Ausführungsform RCS der Fall. Insoweit war nicht erforderlich, darauf abzustellen, dass die als Spannorgane dienenden Spezialrollen beim Einspannvorgang radial bewegt werden und sich hierdurch der gedachten Zylindermantelfläche weiter annähern. Auch ist nicht schädlich, dass die als Z-Null-Schutz bezeichneten Bauteile bei der wechselseitigen Positionierung von Spannfutter und Palette in X-Y-Richtung nicht mitwirken und deshalb anders als die Klägerin meint nicht als Verlängerung und damit Teil der Zentrierzapfen betrachtet werden können.

Denn auch unabhängig hiervon liegen die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien außerhalb und derart im Bereich der Zylindermantelfläche, dass die entstehenden Hebelarme sehr klein und im Vergleich zu dem durch das Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik drastisch reduziert sind. Hierdurch wird das durch das Klagepatent adressierte technische Problem gelöst, weil somit auch größere Kipp- und Drehmomente aufgenommen werden können.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten den Verlauf der gedachten Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel der angegriffenen Ausführungsform schneidenden Zylindermantelfläche in der von ihnen zur Dokumentation als Anlage B 14 eingereichten Grafik abweichend von der Position eingezeichnet haben, den diese in dem das Klagepatent erläuternden Ausführungsbeispiel (vgl. Fig. 2) hat. Während das Klagepatent die Zylindermantelfläche eher im radial außenliegenden Bereich der Positionierzapfen verortet, haben die Beklagten diese bei ihrer Ausführungsform deutlich in Richtung des Zentrums der Vorrichtung nach innen verlagert, so dass sie die Positionierzapfen in etwa mittig schneidet. Hierdurch entsteht der unzutreffende Eindruck, dass die radiale Beabstandung der axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zum Radius des Querschnitts durch die gedachte Zylindermantelfläche deutlich größer sei als bei der zur Erläuterung einer anspruchsgemäßen Ausführungsform verwendeten Figur 2 des Klagepatents. Dies wäre ohne die durch die Beklagten gewählte Art der Darstellung aber tatsächlich nicht der Fall.

III.
Da die von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Geschäftsführer hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
Entsprechendes gilt für den der Klägerin nach Art. II. S. 1 Abs.1 IntPatüG zustehenden Entschädigungsanspruch.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
In dem tenorierten Umfang steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ein An-spruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen zu. Der Anspruch folgt – für ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenstände – aus § 140a Abs. 3 PatG bzw. aus § 140a Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Un-verhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Für die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Klägerin ein solcher Anspruch aus §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, I – 2 U 18/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra Tapes). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht § 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse vor.

5.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 e PatG. Voraussetzung für einen Anspruch nach
§140e PatG ist, dass ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht. Das erforderliche berechtigte Interesse ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Darlegung eines berechtigten Interesses setzt voraus, dass die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag mit substantiierter Begründung gestellt hat. Das Gericht hat dann bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nach Abwägung der Interessen der Parteien und ggfs. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde Störung zu beseitigen. Dabei geht es nicht um eine Bestrafung durch öffentliche Bloßstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes durch Information (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 140e, Rn 9). In diesem Zusammenhang spielt das Ausmaß der Beeinträchtigung eine Rolle, das wiederum von der Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der Öffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abhängt und schließlich die Belastung der unterliegenden Partei aufgrund der Kosten und der geschäftlichen Auswirkung der Veröffentlichung. Ebenso können die Schwere der Schuld, die Beachtung des bekanntmachungspflichtigen Sachverhalts in der Öffentlichkeit, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sowie das (z.B. aus der Zahl ähnlicher Verletzungsfälle resultierende) Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten abzuwägen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az. 2 U 42/09).

Entsprechend der vorgenannten Voraussetzungen hat die Klägerin nicht hin-reichend vorgetragen, welches Ausmaß der Beeinträchtigung durch die rechtswidrige Handlung eingetreten war. Es fehlen insbesondere bereits Angaben zur Größe und Bedeutung des Unternehmens der Beklagten sowie zur Fortwirkung der Beeinträchtigung. Ebenso wenig ist zu erkennen, ob derzeit (noch) eine Marktverwirrung besteht und ob diese über das Ausmaß hinausgeht, das mit jeder Rechtsverletzung einhergeht. Demgegenüber rechtfertigt der Vortrag der Klägerin, dass zu befürchten sei, dass die Beklagten die in Deutschland aufgenommenen Vertriebstätigkeiten ausbauen möchten, und dass sie darüber hinaus dokumentieren wolle, dass sie ihre Schutzrechte umfassend durchsetze, für sich alleine genommen ebenso wenig eine Veröffentlichung, wie der Umstand, dass der Beklagte zu 2) Leiter der Entwicklungsabteilung der Klägerin war.

6.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen. Ein etwaiger Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG würde voraussetzen, dass die Beklagte zu 1), welche ihren Sitz in der Schweiz hat, im Inland Besitz an den angegriffenen Ausführungsformen hat. Hierzu hat die Klägerin aber – trotz richterlichen Hinweises – keine Angaben gemacht.

IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt, wenn erstinstanzlich das Patent aufrechterhalten worden ist und im zweitinstanzlichen Verfahren kein neuer Stand der Technik eingeführt wird, der der Lehre des Klagepatents näher kommt (vgl. OLG Düsseldorf,GRUR 1979, 636 – Ventilanbohrvor-richtung).

2.
Dies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem das Klagepatent teilweise aufrechterhaltenden Urteil des Bundespatentgerichts – anders als die Beklagten meinen – für die Kammer nicht um ein offensichtliches Fehlurteil, welches auf schlechterdings nicht vertretbaren Erwägungen beruht.

a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung des Bundespatentgerichts (4. Senat), die technische Lehre des Klagepatents werde nicht durch das EP 0 697 267 B 1 (Anlage NK 3 im Nichtigkeitsverfahren) neuheitsschädlich vorweg genommen, evident unrichtig ist. Insoweit hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass es an der Offenbarung der Merkmalsgruppen 8 und 9 fehlt, wonach die aus einer Mehrzahl von ersten und zweiten Positioniermitteln bestehenden Richtelemente entlang eines Kreises angeordnet und die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane annähernd auf oder außerhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfläche liegen sollen. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass bei der Entgegenhaltung die Richtelemente nicht entlang eines Kreises angeordnet sind, weil die Z-Positionierelemente (6) in den Ecken eines Quadrates, die X-Y-Positionierelemente (9, 10) aber in der Mitte der Seitenkanten des Quadrates positioniert sind, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Gleiches gilt für das Argument, dass auch das Maß der radialen Ausdehnung der X-Y-Richtelemente dagegen spreche, dass der Fachmann auf die Idee kommt, alle Richtelemente entlang eines Kreises anzuordnen. Schließlich soll bei der in der Entgegenhaltung offenbarten Einrichtung der Spannvorgang primär mit einer zentralen Spannschraube durchgeführt werden, was unterstellte man eine nicht offenbarte Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8 jedenfalls gegen eine Vorwegnahme der Merkmale 9.1 oder 9.2. spräche.

In diesem Zusammenhang hat die Klägerin insbesondere auch keine zwingenden Argumente dafür vorgetragen, dass die dieser Sicht zugrundeliegende, durch den fachmännisch und sachkundig besetzten 4. Senat getroffene Auslegung des Begriffs „Mehrzahl von ersten (22) und zweiten (23) Positioniermitteln aufweisenden Richtelemente“ unvertretbar scheint. Die Beklagten wollen ihre anderslautende Position, nach der die Merkmalsgruppe 8 nicht erfordere, dass alle erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisende Richtelemente entlang eines Kreises angeordnet sein sollen, sondern dass eine Auswahl aus allen Richtelementen hierfür genüge, insbesondere mit einer Zusammenschau von Merkmal 8 mit Merkmal 6 begründen. Danach solle der in Merkmal 8 gewählte Wortlaut („umfasst“) und die Tatsache, dass in Merkmal 6 die Bezugszeichen 22, 23, 29 und 30 Erwähnung finden, in Merkmal 8 aber nur die Bezugszeichen 22 und 30, bedeuten, dass von den insgesamt vorhandenen Richtelementen nur eine Teilmenge entlang eines Kreises angeordnet sein müsse. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Bezugszeichen, das heißt Ziffern oder Buchstaben aus einer Patentzeichnung, dienen der Erleichterung des Verständnisses einer Patenschrift, (vgl. BGH, GRUR 1963, 563 – Aufhängevorrichtung, Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 14 Rn. 16). Sie sind, alleine für sich, nicht geeignet, den Gegenstand des Anspruchs zu beschränken oder zu erweitern, sondern nur Hilfsmittel zur Erläuterung der Beschreibung durch die Zeichnung und umgekehrt.

b)
Auch in der EP 0 614 725 A2 (Anlage NK 4 im Nichtigkeitsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich offenbart.

Das Bundespatentgericht hat auch insoweit technisch fachkundig und nicht offensichtlich unvertretbar begründet, dass die Entgegenhaltung nicht hinreichend deutlich offenbart, dass die paarweise als Richtmittel zusammenarbeitenden Positioniermittel entlang eines einzigen Kreises angeordnet sind, weil sie in radialer Richtung über eine beträchtliche Ausdehnung verfügen. Auch werden dem Fachmann die Merkmale 9.1 bzw. Merkmal 9.2 nicht vermittelt, weil die jeweils um ein Spannfutter (4) und einen zugehörigen Spannzapfen (11) kreisförmig angeordneten Kugeln (19) nicht entlang eines einzigen Kreises bzw. außerhalb unmittelbar daneben angeordnet sind, sondern entlang mehrerer Kreise um die vier Spannfutter (4) bzw. Spannzapfen (11). In diesem Zusammenhang hat das Bundespatentgericht nicht die vier Kombinationen aus Spannfutter, -zapfen und –kugeln als Spannorgane im Sinne des Klagepatents begriffen, sondern die Kugeln (19) alleine, weil durch sie die Spannkraft auf den jeweiligen Spannzapfen übertragen wird und damit an ihnen die axialen Komponenten der jeweiligen Teil-Spannkräfte entstehen. Auch insoweit schätzt die Kammer die Entscheidung des fachmännisch besetzten Senates nicht als unvertretbar ein. Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, dass stattdessen und alleine die Resultierenden der axialen Komponenten der Spannkraft der Kugelgesperre („die Resultierende aller Spannkugeln 19 des jeweiligen einzelnen Spannorgans“) maßgeblich für die Merkmalsgruppe 9 sein sollen, haben sie dies zwar behauptet, aber nicht dargelegt, wieso dies der Fachmann unmittelbar und eindeutig dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung entnimmt und seine Aufmerksamkeit nicht zunächst alleine auf die axialen Komponenten der Kugeln (19) gelenkt wird.

c)
Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass entgegen den Ausführungen des 4. Senats in seinem Urteil die zuletzt in das erstinstanzliche Nichtigkeitsverfahren eingeführte Entgegenhaltung US 5,190,272 (Anlage NK 32 im Nichtigkeitsverfahren) den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt oder der Erfindungshöhe der Lehre des Klagepatents entgegensteht.

Das Bundespatentgericht ist – in der Sache nicht unvertretbar – davon ausgegangen, dass die Entgegenhaltung dem Fachmann den Gegenstand von Merkmal 6.3 nicht nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen, das heißt eindeutig und unmittelbar, vermittelt. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass die Positionierung in Z-Richtung nicht mit als Z-Referenz dienenden, erhöhten Flächenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fläche am Werkstückträger erfolgt. Stattdessen erfolgt die Ausrichtung durch die aufeinanderliegenden Schrägflächen der jeweiligen Zahnflanken der Stirnverzahnungen, weil bei Zahnpaarungen funktionsbedingt aufgrund des erforderlichen Zahnkopfspiels stets die Zahnflanken zueinander in Eingriff kommen. Die Beklagten haben sich mit dieser Argumentation in der Sache nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf die von ihnen als Anlage B 10 vorgelegte Berufungsbegründung verwiesen. Dieser kann die Kammer aber auch zu diesem Punkt nicht entnehmen, dass die Beurteilung der Neuheit durch das Bundespatentgericht in einer nicht vertretbaren Weise erfolgt ist. Die Patentanwälte der Beklagten führen darin unter Bezugnahme auf eine Stelle der Beschreibung der der Kammer nicht in deutscher Übersetzung vorliegenden Schrift aus, dass die Offenbarung die Informationen für einen Fachmann durchschnittlichen Könnens auf andere Gestaltungen des Positioniermittels ausweite. Diese Formulierung in einer Patentschrift gibt – mit Blick auf ein zuvor beschriebenes Ausführungsbeispiel – allerdings lediglich eine Selbstverständlichkeit wieder. Ihr kann eine bestimmte Gestaltung – auch nicht die in Merkmal 6.3 beschriebene Ausgestaltung, also erhöhte Flächenabschnitte am Spannfutter und plangeschliffene Fläche am Werkstückträger – nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden.

Soweit man – was nach der Begründung des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht unvertretbar scheint – für eine Verwirklichung von Merkmal 8.1 erforderlich hält, dass alle Richtelemente und nicht nur eine Auswahl von mehreren Richtelementen entlang eines Kreises angeordnet sind, haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe, wie sie das Gericht begründet hat, keine vernünftigen Argumente mehr finden ließen. Dies soll nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts nicht der Fall sein, weil nicht ersichtlich sei, dass der Fachmann, ausgehend von der Gestaltung der Entgegenhaltung NK 32 mit einer umlaufenden Stirnverzahnung ohne Bauraum für erhöhte Z-Flächen, solche Flächen auf dem gleichen Radius wie die Stirnverzahnung anbringen würde. Auch dieser Schluss des Bundespatentgerichts ist jedenfalls nicht evident falsch.

d)
Schließlich kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Ausführungen des Bundespatentgerichts zu einer – verneinten – unzulässigen Erweiterung des Klagepatents im Hinblick auf das neu eingefügte Merkmal 6.3. nicht vertretbar sind. Auch insoweit hat sich das Gericht mit den nun aufrecht erhaltenen Einwänden der Beklagten in seiner Entscheidung auseinandergesetzt und unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass es bei einer Beschränkung eines Patentanspruchs auf ein Ausführungsbeispiel nicht der umfassenden Mitaufnahme aller Merkmale (im vorliegenden Fall die prismatische Form der Zentrierzapfen und die gegenüber einem Kopfteil erhöhten Flächenabschnitte) bedarf, wenn der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen entnommen werden kann, dass auch Ausführungsformen ohne die in Rede stehenden Merkmale als zur Erfindung gehörig offenbart sind. Dass eine Mitaufnahme des Bezugspunktes für die erhöhten Flächenabschnitte des Merkmals 6.3 nicht erforderlich war, begründet das Gericht damit, dass die Positionierung in X-Y-Richtung über Zentrierzapfen und in Z-Richtung über erhöhte Flächenabschnitte ohnehin als bekannter Stand der Technik vorausgesetzt wurde und der genannte Stand der Technik hierzu auch zum Teil unterschiedliche Möglichkeiten aufgezeigt habe. Diese Ausführungen decken sich mit der Ausgestaltung der in Abschnitt [0003] beschriebenen Einrichtung, bei der ein Werkzeughalter mit einer planen Oberfläche versehen ist, die gegen die Stirnfläche vorstehender, für die Z-Ausrichtung des Werkstückträgers verantwortlicher, Zapfen aufliegen soll. Auch dahingehend wird keine Bezugsfläche für die Erhöhung der Stirnfläche der Zapfen genannt. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht dargelegt, dass aus der Einfügung von Merkmal 6.3 zwingend auf eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung geschlossen werden muss.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten. Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.