4a O 137/12 – Autohaltevorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1993

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 137/12

I. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die Vertriebswege von

in Fahrzeugen anbringbaren Haltern für elektronische Kleingeräte wie Smartphones, die zwischen dem Endglied eines aus Saugfuß und Schwanenhals bestehenden Geräteträgers und einer Gerätehaltermontageplatte eine Universalgelenkanordnung aufweisen, bei welcher ein am Endglied angeordnetes Kugelgelenkelement mit einem an der Gerätehaltermontageplatte angeordneten Kugelgelenkelement zusammenwirkt und die beiden Kugelgelenkelemente mittels eines Gelenkspannmechanismus reibschlüssig zusammen-spannbar sind, wobei der Gelenkspannmechanismus einen montageplattenseitig angeordneten Spannkörper zum Spannen des montageplattenseitigen, als Kugelschale ausgebildeten Kugelgelenkelements gegen das endgliedseitige, als Kugelpfanne ausgebildete Kugelgelenkelement und einen vom Spannkörper durch beide Kugelgelenkelemente zum Endglied hin hindurchlaufenden Schaft sowie ein hinterhalb des endgliedseitigen Kugelgelenkelementes angeordnetes Betätigungsorgan aufweist, das im Sinne der Erzeugung einer axialen Relativbewegung zwischen ihm und dem Spannkörper zum Zwecke des Zusammenspannens oder Entspannens der Kugelgelenkelemente durch den Spannkörper mit dem Schaft zusammenwirkt, und wobei das montageplattenseitige, als Kugel-schale ausgebildete Kugelgelenkelement eine große mittige Öffnung aufweist, durch welche der Schaft hindurchverläuft und deren Spiel den Schwenkbereich dieses Kugelgelenkelements bestimmt, wobei das als Kugelpfanne ausgebildete Kugelgelenkelement einen axial vorspringenden, den Schaft führenden Hohlzapfen aufweist, auf dessen freiem Ende der Spannkörper axial beweglich geführt ist,

welche die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 16.01.2010 angeboten und vertrieben haben,

unter Angabe von Namen und Anschrift des oder der Vorlieferan-ten und sonstiger den Beklagten bekannten Vorbesitzern sowie unter Angabe von Namen und Anschriften aller gewerblicher Ab-nehmer.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus seit dem 16.01.2010 begangene Handlungen nach Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Rechnung zu legen unter Angabe der Einkaufsmengen, Einkaufzeiten und Einkaufs-preisen von Gegenständen nach Ziffer I., weiter unter Angabe der Lieferzeiten, Liefermengen und Lieferpreisen unter Vorlage der Einkaufsrechnungen, der Zollpapiere sowie der Verkaufsrechnungen oder Lieferscheine, und weiter über den erzielten Gewinn unter Aufschlüsselung etwaiger ge-winnmindernder Kosten.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, sämtliche noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände nach Ziffer I. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Klägern zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

V. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klä-ger 3.283,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger zu 2) ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin zu 1). Die Kläger nehmen die Beklagten aus dem deutschen Teil des europäischen Pa-tents 1 688 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragener Inhaber der Kläger zu 2) und deren ausschließliche Nutzungsberechtige die Klägerin zu 1) ist, auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 21.01.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 20 2005 001 XXX U vom 07.02.2005 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 16.12.2009. Der deutsche Teil des Klagepa-tents ist in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Universalgelenkanordnung zwischen einem Gerätehalter und einem Tragarm oder einer Konsole“. Sein Patentan-spruch 1 lautet:

„Universalgelenkanordnung zwischen einem Endglied (2) eines Geräte-trägers und einer Gerätehaltermontageplatte (1) oder einem Gerätehal-ter, wobei ein am Endglied (2) angeordnetes Kugelgelenkelement (22) mit einem an der Gerätehaltermontageplatte bzw. am Gerätehalter an-geordneten Kugelgelenkelement (12) zusammenwirkt und die beiden Kugelgelenkelemente (12, 22) mittels eines Gelenkspannmechanismus (3) reibschlüssig zusammenspannbar sind,

wobei der Gelenkspannmechanismus (3) einen montageplattenseitig bzw. gerätehalterseitig angeordneten Spannkörper (32) zum Spannen des montageplattenseitigen bzw. gerätehalterseitigen, als Kugelschale ausgebildeten Kugelgelenkelementes (12) gegen das endgliedseitige, als Kugelpfanne ausgebildete Kugelgelenkelement (22) und einen vom Spannkörper (32) durch beide Kugelgelenkelemente (12, 22) zum Endglied (2) hin hindurchverlaufenden Schaft (33, 41, 51, 61) sowie ein hinterhalb des endgliedseitigen Kugelgelenkelementes (22) angeordne-tes Betätigungsorgan (36, 4, 5, 6) aufweist, das im Sinne der Erzeugung einer axialen Relativbewegung zwischen ihm und dem Spannkörper (32) zum Zwecke des Zusammenspannens oder Entspannens der Kugelgelenkelemente (12, 22) durch den Spannkörper (32) mit dem Schaft zusammenwirkt, und wobei das montageplattenseitige bzw. ge-rätehalterseitige, als Kugelschale ausgebildete Kugelgelenkelement (12) eine große mittige Öffnung (13) aufweist, durch welche der Schaft (33, 41, 51, 61) hindurchverläuft und deren Spiel den Schwenkbereich dieses Kugelgelenkelements (12) bestimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass das als Kugelpfanne ausgebildete Ku-gelgelenkelement (22) einen axial vorspringenden, den Schaft führenden Hohlzapfen (31) aufweist, auf dessen freiem Ende der Spannkörper (32) axial beweglich geführt ist.“

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift verkleinert wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung betreffen. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Beschreibung des Klagepatents um die Seitenansicht einer Kugelgelenkanordnung. Figur 2 ist ein Axialschnitt durch die Kugelgelenkanordnung nach Figur 1 in einer zur Zeichenebene der Figur 1 um 90 Grad gedrehten Schnittebene.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bot an und lieferte in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend eingeblendete Kfz-Halterung (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform):
Da die angegriffene Ausführungsform nach Auffassung der Kläger von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, mahnten sie die Beklagte zu 1) mit dem als Anlage K 6 vorgelegten patentanwaltlichen Schreiben unter Fristsetzung bis zum 18.09.2012 ab. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf eine den patentanwaltlichen Vertretern der Kläger übersandte Bitte um Fristverlängerung vom 06.09.2012 übersandte das Sekretariat die als Anlage K 10 vorgelegte Mitteilung, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei.

Nachdem bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger bis zum Ende der in ih-rer Abmahnung gesetzten Frist die geforderte strafbewehrte Unterlassungser-klärung nicht eingegangen war, haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 19.09.2012 Klage erhoben. Die Klage wurde den Beklagten am 27.09.2012 zu-gestellt.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 haben die Kläger die Klage hinsichtlich des ur-sprünglich zusätzlich gestellten Unterlassungsantrages mit der Begründung für erledigt erklärt, es sei am 30.10.2012 erstmalig bei ihnen eine Unterlassungserklärung im Original eingegangen. Die Beklagten haben sich dieser teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.11.2012, bei Gericht eingegangen am 29.11.2012, angeschlossen.

Die Kläger beantragen daher zuletzt,

im Wesentlichen zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Vernichtung der Zusatz „oder nach ihrer Wahl an einen von den Klägern zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben“ entfällt und dass auch der Beklagte zu 2) zur Vernichtung verurteilt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abzuweisen;

der Klägerin auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils die Kosten aufzuerlegen.

Sie behaupten, ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits am 21.09.2012 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Da ihr Prozessbevollmächtigter kleine Änderungen an der durch die Kläger übersandten Unterlassungserklärung vorgenommen habe, habe er diesbezüglich vor Fristablauf mit dem Büro der Klägervertreter telefonisch Kontakt aufgenommen, um diesbezüglich Rücksprache zu halten. Es sei vom Sekretariat mitgeteilt worden, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger erst am 19.09.2012 wieder in der Kanzlei einfinden werde. Auf die am 18.09.2012 ablaufende Frist angesprochen habe die Sekretärin erwidert, es sei kein Problem, wenn man noch am 19.09.2012 korrespondiere. Bis dahin werde die Klage nicht abgesandt werden.

Die Kläger treten diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, im tenorierten Umfang Erfolg.

I.
Da die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten haben den Klägern im zuerkannten Umfang Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), als deren Geschäftsführer auch der Beklagte zu 2) haftet, die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägern durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Klägern noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kläger an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

2.
Damit die Kläger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Scha-denersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Kläger sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Be-klagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b PatG).

3.
Ferner hat die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang die in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen vom Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 PatG. Da der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer selbst keinen Besitz an der angegriffenen Ausführungsform hat, steht den Klägern gegen ihn kein Vernichtungsanspruch zu (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1205). Zudem ist es aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, der Beklagten auch die Möglichkeit zu eröffnen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, patentverletzenden Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

4.
Schließlich steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG bzw. aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog zu, wobei der durch die Kläger der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert von 250.000,- EUR unter Berücksichtigung der erheblichen Restlaufzeit des Klagepatents auch als angemessen erscheint.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt ha-ben, waren die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Unstreitig haben die Beklagten durch das Angebot und den Vertrieb der ange-griffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Ge-brauch gemacht, so dass den Klägern gegen die Beklagten bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch ein Anspruch auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung zustand.

Für eine entsprechende Anwendung von § 93 Abs. 1 ZPO ist trotz der durch die Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung kein Raum, denn die Beklagten haben Veranlassung zur Klage gegeben. Die Kläger haben die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23.08.2012 ordnungsgemäß unter Fristsetzung bis zum 18.09.2012 abgemahnt. Nachdem bis zum Ablauf dieser Frist die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, haben die Kläger Klage erhoben. Dass die Beklagten sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, rechtfertigt vor dem Hintergrund der vorherigen Abmahnung ebenso wenig die Bejahung eines sofortigen Anerkenntnisses wie der Vortrag der Beklagten, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Klägervertreter vor Fristablauf telefonisch zu kontaktieren versucht. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, welchen genauen Inhalt das mit der Sekretärin des Klägervertreters geführte Telefonat hatte, denn jedenfalls haben die Beklagten auch nach ihrem Vortrag eine Unterlassungserklärung erstmalig am 21.09.2012 abgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Frist für die Beklagten jedenfalls nicht verlängert. Im Übrigen ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass es zwingend vor der Abgabe der – gegebenenfalls auch leicht abgeänderten – Unterlassungserklärung einer vorherigen Absprache der Pro-zessbevollmächtigten bedurft hätte.

III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 29.11.2012 auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschulderischen Haftung auf Schadenersatz.

Für die Zeit nach dem 29.11.2012 wird der Streitwert auf 100.000,- EUR sowie die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung auf Schadener-satz.

Die jeweils erfolgte Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.12.2012 bietet für eine Wiedereröffnung der Verhandlung keine Veranlassung, §§ 296a, 156 ZPO.