Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1992
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. Dezember 2012, Az. 4a O 112/11
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an dem Vorstand der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 ≤ r ≤ 1 enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.09.2000 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und bestellten, zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) als Belege Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
die Einkaufs- und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind
und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse
a) gegenüber den gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 936 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und
b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst;
4. die nachfolgend aufgeführten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse,
– LED-Eiszapfen „Droplight“ 6 Zapfen,
– Lichterschlauch LED
– LED-Motivkette 3D-Mini-Diamanaten
– LED-Kette 6 Schneeflocken
– LED-Lichterkette
– LED-Lichternetz,
die unter Ziffer I. 1. des Tenors fallen, zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.09.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Der ausgeurteilte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.) ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 EUR, das Urteil im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 936 XXX (im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 29.07.1997 von der Klägerin unter Inanspruchnahme von fünf japanischen Prioritäten vom 29.07.1996, 17.09.1996, 18.09.1996, 27.12.1996 und 31.03.1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.08.2000 vom Europäischen Patentamt (EPA) veröffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben. Das Klagepatent wurde in geändertem Umfang aufrechterhalten, wobei der hier geltend gemachte Patentanspruch 1 unverändert blieb. Der ursprüngliche Unteranspruch 2 wurde nicht aufrechterhalten. Der Beschluss des EPA wurde am 01.08.2007 rechtskräftig und die geänderte Fassung der europäischen Patentschrift („B9-Schrift“) durch das EPA veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung der geänderten europäischen Patentschrift („T3-Schrift“) wurde am 13.03.2008 veröffentlicht. Die Klägerin reichte beim Deutschen Patent- und Markenamt eine nach Art.II § 3 Abs.3 IntPatÜbkG berichtigte Übersetzung der Klagepatentschrift ein, die unter dem Aktenzeichen DE 697 02 929 T4 am 07.10.2010 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine lichtemittierende (Anzeige-) vorrichtung. Der von der Klägerin unter anderem geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der englischen Fassung wie folgt:
A Iight emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the Iight emitted by the Iight emitting component and emitting Iight of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said Iight emitting component (102) comprises a GaN based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:
(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce
wherein 0 ≤ r ≤ 1 wherein Al may be at least partially substituted by Ga and/or In, and wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a main emission peak of the Iight emitting diode is set within the range from 400 nm to 530 nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the main emission peak of the Iight emitting component.
Die deutsche Übersetzung des Klagepatentanspruchs hat nach der T4-Schrift folgenden Wortlaut:
Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enthält, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel
(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce
mit 0 ≤ r ≤ 1 enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.
Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung und verschiedene Spektren des von einer erfindungsgemäßen Vorrichtung emittierten Lichts abgebildet. In den Figuren 19A bis 19C sind die Emissionsspektren des Leuchtstoffs (Y0,2Gd0,8)3Al5O12:Ce (Figur 19A), der lichtemittierenden Komponente (Figur 19B) und der gesamten lichtemittierenden Diode eines Ausführungsbeispiels (Figur 19C) abgebildet.
Die Klägerin ist Weltmarktführer im Bereich lichtemittierender Dioden (LED).
Die Beklagte ist Betreiberin von Bau- und Gartenmärkten, in denen auch Dekorations- und Beleuchtungsartikel erhältlich sind. Zum Sortiment gehören nach dem Klägervortrag die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Produkte (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), welche die Beklagte von verschiedenen ausländischen Händlern bezieht. Die nachfolgenden Abbildungen, die aus den Schriftsätzen der Klägerin entnommen wurden, zeigen die angegriffenen Ausführungsformen im verpackten und unverpackten Zustand:
A. LED Aufblasbarer Schneemann (Inflatable Snowmann), Aritkelnummer 18XXXX
B. LED-Eiszapfen „Droplight“ 6 Zapfen
C. Lichterschlauch LED
D. LED-Motivkette 3D-Mini-Diamanten
E. LED-Kette 6 Schneeflocken
F. LED-Lichterkette
G. LED-Lichternetz
Die Klägerin erwarb nach ihrem Vortrag die angegriffenen Ausführungsformen A, B und C am 17.12.2010 in München, die angegriffenen Ausführungsformen D und E am 11.10.2011 in München und die angegriffenen Ausführungsformen F und G am 17.10.2011 wiederum in München jeweils bei der Beklagten. Die Beklagte verfügt über keine Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen A mehr. Die angegriffenen Ausführungsformen C, E, F und G bot die Beklagte in der Weihnachtssaison 2012 erneut zum Verkauf an. Die angegriffene Ausführungsform B (LED-Eiszapfen „Droplight“) wurde im Frühjahr 2011 von der Beklagten wieder bestellt. Auf den Verpackungen der angegriffenen Ausführungsformen D bis G findet sich der Hinweis „Manufactured for A B AG 76XXX C, Germany www.A.com“.
Die Beklagte holte von ihren Zulieferern – bis auf die Firma D B.V., die inzwischen in die Insolvenz verfallen ist und von der die Beklagte die angegriffene Ausführungsform A bezogen hat – Stellungnahmen über die von den Zulieferern gelieferten Produkte ein. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Anlagen B 10 bis B 13 verwiesen.
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2011 ab. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen,
jedoch mit der Maßgabe, dass der Vernichtungsanspruch auch in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform A (LED Aufblasbarer Schneemann (Inflatable Snowman)) geltend gemacht wird
und dass Angaben zu den Einkaufs- und Verkaufspreisen auch für die Zeit vor dem 30.04.2006 begehrt werden.
Wegen der von der Klägerin geltend gemachten „insbesondere-Anträge“ wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Unterlassung sei nicht hinreichend bestimmt, da er unter wörtlicher Wiedergabe des Anspruchswortlauts des Klagepatents nicht die angegriffene Ausführungsform näher konkretisiere. Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er nach der Klagebegründung auf lichtemittierende Verrichtungen gerichtet sei, die ein Granat-Fluoreszenzmaterial mit der Summenformel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 ≤ r ≤ 1 enthalte und diese Summenformel diverse Verbindungen mit Yttrium (Y) und/oder Gadolinium (Gd) umfasse.
Der Auskunftsanspruch sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Bei einer entsprechenden Titulierung wüsste die Beklagte nicht, auf welche Artikel ihres Sortiments sich die Auskunftsverpflichtung erstrecken würde. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Produkten der Beklagten LEDs enthielten. Nicht alle seien – unstreitig – patentverletzend. Der Antrag sei nicht auf eine konkrete Ausführungsform beschränkt. Sofern die Beklagte deshalb gezwungen sei, vollkommen unbeteiligte Abnehmer und Lieferanten zu nennen, sei dies unverhältnismäßig.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die angegriffene Ausführungsform A eine Fluoreszenzschicht entsprechend den Vorgaben des Klagepatents enthalte. Im Übrigen bestreitet sie die Verwirklichung sämtlicher Voraussetzungen des Klagepatents. Sie könne eine eigene Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen, die sich auf das Weihnachtsgeschäft 2011 bezögen, nicht mehr durchführen. Eine Nachbestellung einzelner Artikel der angegriffenen Ausführungsformen B bis G zu Beweiszwecken sei vorliegend nicht sinnvoll, da die Tatsache, dass ein Zulieferer in der Weihnachtssaison 2012 seine Dekorationsprodukte mit bestimmten LEDs ausstatte, keine definitive Aussage darüber erlaube, dass die gleichen LEDs auch in der Weihnachtssaison 2011 verbaut waren.
Nach Auskunft ihres Zulieferers in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform B, der Firma E, handele es sich bei dem in den Leuchtmitteln verwendeten Phosphoreszenzmaterial um eine Silikatstruktur. Dies sei keine Granatstruktur im Sinne des Klagepatents. Gleiches gelte für die angegriffenen Ausführungsformen F und G. Auch die angegriffene Ausführungsform D enthalte keine Granat-, sondern eine Silikatstruktur, die eine andere chemische Struktur aufweise. Dies habe der Zulieferer mitgeteilt. Gleiches gelte für die angegriffene Ausführungsform E. Der Lieferant habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass es sich bei dem Phosphorenzmaterial um ein mit Europium dotiertes Material mit einer Silikatstruktur handele und eben nicht um einen Yttrium-Alumunium-Granat-Leuchtstoff. Auch werde in der angegriffenen Ausführungsform C kein Certiertes Granatfluoreszenzmaterial verwendet. Der Zulieferer habe mitgeteilt, dass es sich um ein Europium dotiertes Silikatfluoreszenzmaterial handele.
Ein Anspruch auf Schadensersatz scheide aus, weil die Beklagte nicht schuldhaft im Sinne von § 139 Abs. 2 PatG gehandelt habe. Die Beklagte sei keine Importeurin der angegriffenen Ausführungsform A; sie habe sie von dem niederländischen Zulieferer D B.V. bezogen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Zulieferer bereits die Prüfung einer möglichen Verletzung des hier geltend gemachten gewerblichen Schutzrechts vorgenommen habe. Die erhöhten Sorgfaltspflichtanforderungen, die die Rechtsprechung an einen Importeur stelle, seien deshalb nicht einschlägig. Die Beklagte sei vielmehr ein Einzelhandelsunternehmen, bei welchem größzügigere Maßstäbe gelten würden. Ohne besondere Veranlassung habe sie nicht annehmen müssen, dass der niederländische Zulieferer in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform A seine Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Die Beklagte habe routinemäßig von allen Zulieferern im Rahmen der Lieferantenvereinbarungen versichern lassen, dass der Zulieferer eine Prüfung auf gewerbliche Schutzrechte im Verbreitungsgebiet der Beklagten vorgenommen habe oder durch ihre Zulieferer habe vornehmen lassen. Stichprobenartig lasse die Beklagte von externen Anwälten für bestimmte Produkte die gesamte Rechtekette der Zuliefer- und Lizenzverträge bis zur Quelle nachprüfen. Die angegriffene Ausführungsform A könne aufgrund der Einzelteile mit einer Vielzahl von technischen Schutzrechten belegt sein. Eine umfassende Prüfungspflicht liefe darauf hinaus, die jeweiligen Produkte in Bezug auf eine mögliche Verletzung von potentiell tausenden von Patenten zu untersuchen. Dies sei für einen Einzelhändler weder praktisch noch wirtschaftlich handhabbar.
Im Übrigen bestreitet die Beklagte im Wesentlichen, dass die von den Rechtsvertretern der Klägerin erworbenen angegriffenen Ausführungsformen diejenigen sind, die von der Klägerin selbst beziehungsweise von einem Privatsachverständigen untersucht und diese Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Im Hinblick auf den Umfang des Bestreitens wird insbesondere auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.09.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin tritt dem entgegen. Die Beklagte sei ein etabliertes Unternehmen. Allein die technische Komplexität und die Vielzahl der von der Beklagten vertriebenen Produkte könne sie nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Schutzrechtslage befreien. Vorliegend sei die Beklagte Importeurin, denn sie habe alle angegriffenen Ausführungsformen von ausländischen Unternehmen bezogen. Die Beklagte habe sich blind auf die Angaben der Zulieferer verlassen. Dass die Zulieferer die Schutzrechtslage für die Bundesrepublik Deutschland geprüft hätten, ergebe sich aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte auf die erste Abmahnung hin alle Zulieferer von LEDs angeschrieben und aufgefordert habe, zu bestätigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das konkret bezeichnete Klagepatent im Vertriebsgebiet verletzen würden. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass alle heutigen Zulieferer entsprechende Erklärung abgegeben hätten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und die Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg.
A.
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass die Klägerin in den Klageantrag zu I.1. lediglich den Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 übernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkrete angegriffene Ausführungsform anzupassen, nämlich den Index „r“ zu beziffern und festzulegen, ob Aluminium durch Gallium oder Indium im Fluoreszenzmaterial ersetzt ist und ob ein direkter oder indirekter Kontakt zwischen Leuchtstoff und lichtemittierender Diode besteht. Gleiches gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
Hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, GRUR 2008, 357, 358 – Planfreigabesystem; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl., § 253 Rn.13). Diesen Voraussetzungen werden die von der Klägerin formulierten Anträge gerecht. Streitgegenstand sind unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen A bis G. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 959). Dies bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind. Es verhindert, dass solche Gestaltungsmerkmale in den Urteilstenor aufgenommen werden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Tenor nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (Kühnen, a.a.O.). Eine Konkretisierung des Klageantrags im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen ist daher in der Regel nicht geboten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Patentanspruch – wie hier – alternative Merkmale enthält. Die Aufnahme sämtlicher Alternativen in den Klageantrag macht diesen nicht unbestimmt und damit unzulässig. Er ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Verurteilung hinsichtlich sämtlicher Alternativen begehrt wird.
Ist der Antrag auf Unterlassung hinreichend bestimmt, so gilt dies auch für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, da sich dieser auf den Unterlassungsanspruch bezieht.
B.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs.1 und 2, 140a Abs.1 und 3, 140b Abs.1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Beklagte macht durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
I.
Das Klagepatent betrifft eine lichtemittierende Diode, die einen Leuchtstoff enthält, der die Wellenlänge des Lichts, das von einem lichtemittierenden Bauteil ausgesendet wird, umwandelt und Licht aussendet.
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, eine lichtemittierende Diode sei kompakt und sende Licht mit einem hohen Wirkungsgrad aus. Sie brenne auch nicht durch und habe gute Anlaufeigenschaften, eine hohe Rüttelfestigkeit und Beständigkeit gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten, weil es sich um ein Halbleiterbauelement handele. Daher werde sie im großen Umfang in solchen Anwendungsfällen wie verschiedenartigen Anzeigeelementen und verschiedenartigen Lichtquellen genutzt. In jüngster Zeit seien lichtemittierenden Dioden für die RGB-Farben (rot, grün und blau) mit einer äußerst hohen Leuchtdichte und hohem Wirkungsgrad entwickelt worden. LED-Displays mit solchen Dioden könnten mit geringerer Leistung betrieben werden; sie zeichneten sich durch gute Eigenschaften wie geringes Gewicht und lange Lebensdauer aus.
Weiterhin seien verschiedene Versuche unternommen worden, Quellen weißen Lichtes unter Verwendung von lichtemittierenden Dioden herzustellen. Da die lichtemittierende Diode ein günstiges Emissionsspektrum aufweise, um monochromatisches Licht zu erzeugen, erfordere die Herstellung einer Lichtquelle für weißes Licht, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet würden und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt werde. In der Klagepatentschrift wird an einer derartigen Anordnung als nachteilig angesehen, dass auf Grund von Änderungen des Farbtons, der Leuchtdichte und anderer Faktoren der lichtemittierenden Komponente weißes Licht des gewünschten Tons nicht erzeugt werden konnte. Wenn die lichtemittierenden Komponenten aus unterschiedlichen Materialien bestanden, seien auch die für den Betrieb der jeweiligen Diode erforderlichen elektrischen Leistungen unterschiedlich. Es hätten daher unterschiedliche Spannungen angelegt werden müssen, was zu komplexen Stromkreisen für die Ansteuerung führe. Zudem sei – da es sich bei lichtemittierenden Komponenten um Halbleiterbauelemente handele – der Farbton Änderungen unterworfen, die auf unterschiedliches Temperaturverhalten, auf das Zeitverhalten und die Betriebsumgebung zurückzuführen seien. Aber auch durch Fehler beim gleichförmigen Mischen des von den lichtemittierenden Komponenten ausgesendeten Lichtes könnten Ungleichmäßigkeiten im Farbton verursacht werden. Daher seien lichtemittierende Dioden als lichtaussendende Vorrichtungen zur Erzeugung von individuellen Farben effektiv. Allerdings sei eine Lichtquelle, die imstande sei, durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten in einem zufrieden stellenden Umfang weißes Licht auszusenden, bislang nicht bekannt.
Um diese Probleme zu lösen, seien im Stand der Technik bereits lichtemittierende Dioden entwickelt worden, die die Farbe des Lichts, das von lichtemittierenden Komponenten ausgesendet wird, mittels eines Fluoreszenzmaterials gemäß den japanischen Patenten JP-A-5-152XXX, JP-A-7-99XXX, JP-A-7-176XXX und JP-A-8-7XXX umwandeln. Die lichtemittierenden Dioden, die in diesen Veröffentlichungen beschrieben werden, seien unter Benutzung der lichtemittierenden Komponenten einer gewissen Art imstande, Licht weißer oder anderer Farben zu erzeugen.
Die lichtemittierenden Dioden würden – so die Klagepatentschrift – gemäß der oben erwähnten Veröffentlichungen hergestellt, indem eine lichtemittierende Komponente mit einer hochenergetischen Bandlücke der lichtemittierenden Schicht in einer Schale angebracht werde, die sich an der Spitze einen Leitrahmens befinde und ein Fluoreszenzmaterial enthalte, das das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht absorbiere und Licht mit einer von der Wellenlänge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenlänge (Wellenlängenwandlung) aussende und sich in einer Harzschmelze befinde, die die lichtemittierende Komponente bedeckt.
Die oben beschriebene lichtemittierende Diode, die imstande ist, weißes Licht durch das Mischen des Lichts aus einer Anzahl von Quellen auszusenden, könne dadurch hergestellt werden, dass eine lichtemittierende Komponente benutzt werde, die imstande sei, blaues Licht auszusenden, und die lichtemittierende Komponente mit einem Harz verschmilze, das ein Fluoreszenzmaterial enthalte, welches das blaue Licht der Diode absorbiert und ein gelbliches Licht aussendet.
An diesen, aus dem Stand der Technik bekannten, konventionellen lichtemittierenden Dioden beschreibt das Klagepatent die Zustandsverschlechterung des Fluoreszenzmaterials als problematisch, weil sie zu einer Farbtonabweichung und zu einem Nachdunkeln des Fluoreszenzmaterials mit einer niedrigeren Ausbeute an abgegebenem Licht führe. Dieses Nachdunkeln entstehe im Falle der Benutzung eines anorganischen Fluoreszenzmaterials wie beispielsweise (Cd, Zn)S dadurch, dass ein Teil der Metallelemente, die das Fluoreszenzmaterial bilden, ausgefällt würden oder ihre Eigenschaften veränderten, oder im Fall der Benutzung eines organischen Fluoreszenzmaterials durch das Aufbrechen einer Doppelbindung im Molekül. Vor allem, wenn eine lichtemittierende Komponente aus einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandlücke benutzt werde, um den Wandlungswirkungsgrad des Fluoreszenzmaterials zu erhöhen (das heißt, die Energie des von dem Halbleiter emittierten Lichts wird erhöht und die Anzahl der Photonen mit Energiewerten oberhalb eines Schwellwerts, die von dem fluoreszenten Material absorbiert werden können, steigt, was dazu führt, dass mehr Licht absorbiert wird), oder wenn die Menge an eingesetztem Fluoreszenzmaterial herabgesetzt werde (das heißt das Fluoreszenzmaterial wird mit einer relativ höheren Energie bestrahlt), nehme die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was zu einem stärkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials führe. Ebenso führe die Benutzung der lichtemittierenden Komponente über einen ausgedehnten Zeitraum zu einem stärkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials.
Weiterhin könnten einige Fluoreszenzmaterialien durch Feuchtigkeit schneller abgebaut werden, die von außen hineingelange oder während des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei. Weitere Ursachen für den Abbau des Fluoreszenzmaterials seien Licht und die Wärme, die von der lichtemittierenden Komponente oder durch das Sonnenlicht, wenn die Vorrichtung im Freien benutzt wird, übertragen werden. Wenn ein organischer Farbstoff mit ionischen Eigenschaften beteiligt sei, könne auch das direkte elektrische Feld in der Nähe des Chips Elektrophorese verursachen, die zu einer Veränderung des Farbtones führe.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die oben beschriebenen Probleme zu lösen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen äußerst geringen Grad der Abnahme der Intensität, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierten Lichts über einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist. Dabei soll die lichtaussendende Vorrichtung mit einer lichtemittierenden Komponente und einem Fluoreszenzmaterial die folgenden Anforderungen erfüllen:
(1) Die lichtemittierende Komponente muss imstande sein, Licht hoher Leuchtdichte und mit Kenngrößen der Lichtemission auszusenden, die über eine lange Zeit des Einsatzes stabil sind.
(2) Das Fluoreszenzmaterial in der Nähe der lichtemittierenden Komponente mit hoher Leuchtdichte muss eine ausgezeichnete Beständigkeit gegen Licht und Wärme haben, so dass sich seine Eigenschaften nicht ändern, auch wenn es über einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher Intensität ausgesetzt wird, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.
(3) Hinsichtlich der Beziehung zur lichtemittierenden Komponente muss das Fluoreszenzmaterial imstande sein, mit einem hohen Wirkungsgrad das stark monochromatische Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, zu absorbieren und Licht auszusenden mit einer Wellenlänge, die von der des Lichtes abweicht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird.
Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
Eine lichtemittierende Vorrichtung, die enthält:
1. ein lichtemittierendes Teil (102),
1.1 das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN enthält,
1.2 das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt;
2. einen Leuchtstoff (101),
2.1 der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet,
2.2 der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel
(Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 ≤ r ≤ 1
enthält, in der Al mindestens teilweise durch Ga und/oder In ersetzt sein kann,
2.3 der in der Lage ist,
2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und
2.3.2 Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,
3. wobei eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstofffes so liegt, dass sie länger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen sämtliche Merkmale des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß.
1.
Die Klägerin hat nachvollziehbar den Erwerb und die Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform dargelegt. Unter Vorlage von Kassenzetteln hat die Klägerin vorgetragen, die einzelnen, dort neben weiteren Produkten aufgeführten angegriffenen Ausführungsformen in Märkten der Beklagten in München erworben zu haben. Danach seien die einzelnen Ausführungsformen für die Versendung zum einen an die Klägerin selbst sowie zum anderen an den Privatsachenverständigen Professor F vorbereitet und versandt worden. Anhand der von der Klägerin beziehungsweise von dem Privatsachverständigen Prof. F durchgeführten Untersuchungen hat die Klägerin sodann nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den sieben angegriffenen Ausführungsformen um lichtemittierende Vorrichtungen handelt, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten (Merkmale 1 und 2).
Die lichtemittierenden Teile sind nach dem Vortrag der Klägerin jeweils Verbindungshalbleiter in der Form eines LED-Chips basierend auf Galliumnitrid (GaN) (Merkmal 1.1). Der jeweilige LED-Chip strahlt dabei blaues Licht ab, dessen Hauptemissionspeak nach den durch die Klägerin vorgelegten Messergebnissen zwischen 450 und 460 nm und damit im anspruchsgemäßen Bereich liegt (Merkmal 1.2).
Der jeweilige LED-Chip der angegriffenen Ausführungsformen ist nach dem Klägervortrag von einem Überzugsmaterial umgeben, das eine Vielzahl von Partikeln aufweist. Es handelt sich dabei um einen gelb leuchtenden Leuchtstoff, wenn die Partikel mit blauem Licht bestrahlt werden (Merkmal 2). Über das Überzugsmaterial stehen diese Partikel jedenfalls im indirekten Kontakt mit dem LED-Chip (Merkmal 2.1). Die Klägerin hat auch – belegt durch privat eingeholte Sachverständigengutachten – vorgetragen, dass die den Leuchtstoff bildenden Partikel ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 ≤ r ≤ 1 enthalten (Merkmal 2.2). Durch Röntgenpulverdiffraktometrie konnte die Klägerin zeigen, dass die angegriffenen Ausführungsformen ein mit Zer aktiviertes YAG – also Y3Al5O12:Ce – enthalten. Ein Vergleich mit zwei kommerziell erworbenen YAG-Pulvern hat gezeigt, dass die charakteristischen Kennlinien eines YAG-Pulvers in den Röngtenpulverdiffraktogrammen übereinstimmend verlaufen.
Der Leuchtstoff der angegriffenen Ausführungsformen absorbiert nach dem Vortrag der Klägerin einen Teil des vom LED-Chip emittierten blauen Lichts (Merkmal 2.3.1) und strahlt ihn mit einer Wellenlänge ab, deren Peak zwischen 550 und 570 nm liegt ab. Damit sendet der Leuchtstoff Licht mit einer Wellenlänge aus, die sich von der des absorbierten Lichts unterscheidet (Merkmal 2.3.2) und deren Hauptemissionswellenlänge länger ist als die des Hauptemissionspeaks des lichtemittierenden Teils (Merkmal 3).
2.
Die Beklagte hat diesen Vortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten, sondern sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, den Erwerb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Klägerin sowie die Durchführung und den Inhalt der durch die Klägerin durchgeführten Untersuchungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit die Beklagte demgegenüber ergänzend als Anlagen B 10 bis B 13 verschiedene Erklärungen von Zulieferern vorgelegt hat, genügen auch diese vor dem Hintergrund des Vortrages der Klägerin nicht, um eine Verletzung des Klagepatents erheblich zu bestreiten.
a)
Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatents in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen B, C, D, E, F und G nicht erheblich bestritten.
aa)
Soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale ebenso wie den Erwerb und die Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Unstreitig ist, dass die angegriffenen Ausführungsformen C, E, F und G auch in der Weihnachtssaison 2012 von der Beklagten angeboten werden. In diesem Fall kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung wäre. Denn bietet die Beklagte diese angegriffenen Ausführungsformen an, so besteht für sie auch die Möglichkeit, diese zumindest von Dritten untersuchen zu lassen, sollte es ihr selbst nicht möglich sein. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Informations- und Erkundigungspflichten (vgl. BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Plager-Import; BGH NJW-RR 2002, 612, 613; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 121, 122 – Vorrichtung zum Streckblasform) ist auch das als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel, wie Messungen oder Analysen, erkennbar ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar unstreitig nicht Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen ist, so dass die Anforderungen an ein Bestreiten nicht überspannt werden dürfen. Gleichwohl ist die Beklagte auch keine bloße Händlerin. Sie ist vielmehr hinsichtlich sämtlicher angegriffenen Ausführungsformen als Importeurin aufgetreten. Bei Importeuren gelten vergleichbare Sorgfaltsanforderungen wie bei Herstellern, da gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des – im patentfreien Ausland hergestellten – Erzeugnisses im Hinblick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Die hierdurch geschaffene Gefährdung inländischer Schutzrechte ist insoweit ebenso intensiv wie beim Hersteller. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung vorgenommen wurde (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1019), ob die angegriffenen Ausführungsformen Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland verletzen oder nicht.
Dass der Beklagten nach ihrem Vortrag aus den Vorjahren keine Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen mehr vorliegen, ist unbeachtlich. Entgegen ihrer Auffassung sind Ergebnisse von Untersuchungen an der aktuell verfügbaren Ausführungsformen für das vorliegende Verfahren, und zwar hinsichtlich aller angegriffenen Ausführungsformen, durchaus relevant. Denn zeigt sich, dass die untersuchten LED einen anderen als den im Klagepatent genannten Leuchtstoff verwenden, ist ein Bestreiten der Patentverletzung vor dem Hintergrund, dass der Beklagten keine anderen angegriffenen Ausführungsformen mehr vorliegen, durchaus zulässig. Werden jedoch die von der Klägerin vorgetragenen Untersuchungsergebnisse bestätigt, verbietet sich ein solches Bestreiten.
Dass eine derartige, eigene Prüfung der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte stattgefunden hat, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte durch die Klägerin aus dem Klagepatent bereits im Juni 2011 abgemahnt wurde, so dass ihr seit diesem Zeitpunkt das klägerische Schutzrecht bekannt gewesen ist. Eine Patentverletzung wegen des Klageschutzrechts stand somit im Raum, so dass es der Beklagten vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zumutbar war, zumindest im Hinblick auf die in der Weihnachtssaison 2011 angebotenen Produkte eigene Untersuchungen zu veranlassen.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen scheidet in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen D bis G schließlich auch deshalb aus, weil sich auf diesen angegriffenen Ausführungsformen der Hinweis „made for A“ findet. Damit ist die Beklagte nicht mehr nur als Importeurin und Wiederverkäuferin tätig. Vielmehr tritt hier eine engere Beziehung zur eigentlichen Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen hervor. Im Rahmen eines derart gestalteten Marktauftritts wäre die Beklagte gehalten gewesen, sich nach Kenntnis der ihr vorgeworfenen Patentverletzung und einer engeren Beziehung zur eigentlichen Herstellerin der patentverletzenden Produkte detailliert über die Zusammensetzung der angegriffenen Ausführungsformen zu informieren.
bb)
Abgesehen davon ist das Vorbringen der Beklagten auch unabhängig von § 138 Abs. 4 ZPO nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin erheblich in Frage zu stellen. Soweit die Beklagte den Sachvortrag der Klägerin dahingehend bestreitet, dass die Merkmale des Klagepatentanspruchs „in den von der Klage bzw. Klageerweiterung erfassten Produkten verwirklicht sind“, stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Hierzu hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die einzelnen Merkmale nicht verwirklicht sein sollten.
Gleiches gilt auch für den auf die als Anlagen B 10 bis B 13 vorgelegten Erklärungen gestützten Vortrag der Beklagten, bei den angegriffenen Ausführungsformen B bis G sei das Merkmal 2.2 nicht verwirklicht, da die angegriffenen Ausführungsformen kein Granat-Fluoreszenzmaterial enthielten, sondern eine Silikat-Struktur aufweisen würden. An die Beklagte sind als Importeurin höhere Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zu stellen als an ein reines Handelsunternehmen, welches bereits in die Bundesrepublik Deutschland importierte Waren weiterveräußert. Sie hat die angegriffenen Ausführungsformen in das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstmals eingeführt, denn sie hat sie aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und weiterveräußert. Als Importeurin und Veräußerin der angegriffenen Ausführungsform oblag es der Beklagten in einem besonderen Maße, sich die für den vorliegenden Rechtsstreit erforderlichen Informationen zu besorgen. Der allgemeine Hinweis auf ihre Verhaltensregeln im Unternehmen ist nicht geeignet, einen konkreten Vortrag hinsichtlich einer Prüfung der angegriffenen Ausführungsformen auf die Vereinbarkeit mit dem Klagepatent für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.
Soweit sich die Beklagte auf die Erklärungen ihrer Lieferanten respektive Hersteller zu der Schutzrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland beruft, vermag ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte ist ihren Informationspflichten als Importeurin nicht hinreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe alle Zulieferer angeschrieben und aufgefordert zu bestätigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das konkret bezeichnete Klagepatent verletzen würden. Zum Einen lässt ein Großteil der vorgelegten Erklärungen bereits nicht erkennen, welche konkrete Anfrage die Beklagte jeweils an ihre Zulieferer gestellt hat. Zum anderen lassen die vorgelegten, zum Teil aus dem Jahr 2006 stammenden Erklärungen weder einen Bezug zum Klagepatent, noch zu der jeweils konkreten angegriffenen Ausführungsform erkennen. So verhält sich etwa die Erklärung der Firma G H I Cop. vom 14.11.2008 über die Schutzrechtslage in Taiwan (Anlage B 10). Auch die Erklärung der Firma J stellt keine konkrete Antwort auf eine Anfrage zum Klagepatent dar (Anlage B 13). Die weitere, aus dem Jahr 2010 stammende Erklärung der Firma K (vgl. Anlage B 11) bezieht sich auch nicht auf das Klagepatent, wobei die Firma K ihrerseits Bezug auf die Erklärung der Firma J nimmt, welche für sich genommen nicht aussagekräftig ist.
Im Übrigen ist die Beklagte dem mit Hilfe eines Privatgutachtens untermauerten Vortrag der Klägerin, die vorgelegten Produktblätter der Beklagten einschließlich des Vortrags der Beklagten, die Produkte der Beklagten verwendeten statt YAG:Ce-Phosphore Silicat-basierte Phosphore, könnten aus tatsächlichen Gründen nicht zutreffend sein, argumentativ nicht entgegen getreten. Wie der Privatsachverständige Professor F auf Seite 31 ff seines Privatgutachtens ausführt, zeigt ein Vergleich der PXRD-Diagramme, dass die Röngtenbeugungsreflexe beider Phospohre signifikant an anderen Stellen ausschlagen und damit deutlich verschiedene Intensitätsprofile aufweisen. Hierauf hat die Beklagte nicht erwidert.
b)
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die angegriffene Ausführungsform A. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform A verwirkliche die Merkmale des Klagepatents nicht, ist unzureichend und stellt kein erhebliches Bestreiten dar (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn.1386). Hierzu reicht es nicht aus, die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen zu bemängeln, denn die Klägerin war ohne ein erhebliches Bestreiten der Beklagten nicht gehalten, einen Nachweise für die Verwirklichung der Merkmale des Klageschutzrechts zu führen (vgl. Kühnen, a.a.O.).
Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO war ebenfalls unzulässig. Auch in diesem Fall trifft die Beklagte als Importeurin eine gesteigerte Informationspflicht, da sie diese angegriffene Ausführungsform von einem niederländischen Wiederverkäufer erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat. Dass sich der Wissensträger in einem Insolvenzverfahren befindet, steht der Erkundigungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen (BGH GRUR 2010, 1107, 1108 – JOOP!). Als Importeurin und Veräußerin der angegriffenen Ausführungsform A oblag es der Beklagten in einem besonderen Maße, sich die für den vorliegenden Rechtsstreit erforderlichen Informationen zu besorgen. Denn sie musste sicherstellen, dass die von ihr importierten und veräußerten Waren auch der Schutzrechtslage für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entsprachen. Hierfür obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe Informationen bei dem Insolvenzverwalter der Lieferanten in den Niederlanden angefordert bzw. sie habe an die Lieferanten der niederländischen Firma geschrieben, vermag dies allein einen Fall der Unzumutbarkeit der Beschaffung weiter Informationen nicht zu begründen. Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass sich die Beklagte als Importeurin und Verkäuferin der angegriffenen Ausführungsform A ihrer primären Verpflichtung der eigenen Prüfung der Konformität der Ausführungsform A mit nationalen Schutzrechten für das Einfuhrgebiet entziehen könnte. Erklärungen seitens der Lieferanten in Bezug auf das Schutzrechtsgebiet hat die Beklagte nicht vorgelegt. Derjenige, der Waren in ein Schutzrechtsgebiet einführt, muss dafür Sorge tragen, dass die Waren keine Schutzrechte Dritter, die für das Schutzrechtsgebiet Wirkungen entfalten, verletzen. Hierzu reichen mehrere schriftliche Anfragen an einen weiteren Lieferanten nicht aus, zumal aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht deutlich wird, in welchem Umfang sie ihre Lieferanten angeschrieben hat und welchen konkreten Inhalt die Schreiben hatten.
III.
Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatentanspruchs im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht. Diese Benutzung des Erfindungsgegenstands durch die Beklagte begründet die nachstehenden Rechtsfolgen.
1.
Die Beklagte ist der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.
2.
Die Beklagte hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten ( Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m.
§ 139 Abs. 2 PatG), denn sie hätte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
a)
Bei Importeuren sind ebenso strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen wie bei Herstellern. Insoweit wird auf obigen Ausführungen Bezug genommen. Dem Vortrag der Beklagten ist weder hinreichend zu entnehmen, dass sie die durch sie importierten Waren selbst hinreichend geprüft hat, noch, dass sie sich bei ihren Zulieferern hinreichend vergewissert und abgesichert hat, dass diese eine entsprechende Prüfung vorgenommen hätten.
Zwar kann sich die Beklagte im Einzelfall auf Erklärungen Dritter berufen, die eine solche Prüfung vorgenommen haben. Indes entsprechen die von der Beklagten vorgelegten Erklärungen der Zulieferer ersichtlich nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung. Die zum Teil nicht in deutscher Sprache abgefassten Erklärungen lassen eine definitive Aussage für das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zu. Zudem forderte die Beklagte diese Erklärung erst nach Kenntnis eine möglichen Verletzungsfalls an, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte vor dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen Kenntnis von einer solchen Prüfung für das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte. Auf pauschale Erklärungen, eine Patentverletzung liege nicht vor, durfte sich die Beklagte als Importeurin nicht verlassen (OLG Düsseldorf GRUR 1978, 588). Ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst stichprobenartig ihre Produkte auf Schutzrechtskollisionen hin untersuchte, lässt sich ihrem Vortrag ebenfalls nicht hinreichend entnehmen. Dies ist für den Fall, dass die Beklagte selbst Importeurin ist, unzureichend. Es würde dazu führen, dass der Schutz des geistigen Eigentums ausgehöhlt würde, denn ein Importeur und Verkäufer von schutzrechtsverletzenden Waren könnte sich dadurch Exkulpieren, indem er für einen Bruchteil seiner Waren eine Schutzrechtsprüfung durchführen lässt.
Erst auf die Abmahnung der Klägerin mag die Beklagte alle ihrer Zulieferer von LED-Produkten angeschrieben und aufgefordert haben, ausdrücklich zu bestätigen, dass die jeweils gelieferten LED-Produkte nicht das konkret bezeichnete Klagepatent im Vertriebsgebiete verletzen. Alle heutigen Zulieferer der Beklagten hätten im Bereich LED entsprechende Erklärungen abgegeben. Unabhängig davon, dass die Klägerin dies bestritten hat, hat die Beklagte Einzelheiten zu den Erklärungen nicht vorgetragen, obwohl es ihr nach ihrer Darlegungslast oblegen hätte, konkret darzulegen, von welchem Zulieferer für welche Produkte Erklärungen mit welchem Inhalt abgegeben wurden. Der Sachvortrag der Beklagten verhält sich zu pauschal. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine ernste, sorgfältige und sachkundige Prüfung nach Kenntnis des möglichen Verletzungsfalls hat durchführen lassen. Dass eine dahingehende Prüfung seitens ihrer Zulieferer konkret für das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, hat die Beklagte lediglich dergestalt behauptet, sie verlange routinemäßig von allen Zulieferern eine Versicherung, dass eine Prüfung auf gewerbliche Schutzrechte für das Vertriebsgebiet der Beklagten erfolgt sei. Eine solche Zusicherung konnte die Beklagte für die angegriffene Ausführungsform A nicht vorlegen, die Übrigen sind unergiebig. Der vorliegende Fall bietet demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt hätte.
b)
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.02.2006 (Az. I-2 U 32/04 – Handy-Permanentmagnet) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dort entschieden, dass sich derjenige, der Waren als reiner Händler anbietet und die von namhaften Herstellern stammen, die weltweit operieren und deren Name und Ruf auf dem Markt jedermann geläufig sind, darauf verlassen darf, dass der jeweilige Hersteller die sein Fachgebiet betreffenden technischen Schutzrechte beachtet und ihm keine patentverletzende Ware liefert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gehöre es nach der Verkehrsauffassung keineswegs zu den Pflichten eines Wiederverkäufers, eine technische Konstruktion in allen Einzelheiten darauf hin zu untersuchen, ob diese unter Patentschutz stünde und ob der Patentinhaber entweder selbst der Fabrikant gewesen sei oder durch einen Lizenzvertrag seine Zustimmung zur Herstellung des fraglichen Stückes gegeben habe. Dem Wiederverkäufer sei deshalb nicht in jedem Fall die Nachforschung nach entgegenstehenden Patenten zuzumuten, weil der Maßstab, der an die Prüfungspflicht des Fabrikanten gelegt wird, ein erhöhter sei. Die Beklagte ist indes kein Wiederverkäufer, sondern – wie bereits dargelegt – Importeurin und Erstverkäuferin für das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
c)
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands für die Zeit ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Für den Zeitraum 30.04.2006 bis 31.08.2008 folgt der Anspruch aus der unmittelbaren Anwendung der Enforcement-Richtlinie, die bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war.
Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen – mit Ausnahme der angegriffenen Ausführungsform A – aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG.
a)
Soweit die Klägerin den Vernichtungsanspruch gegenüber der Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform A geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Besitzer und/oder Eigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG Düsseldorf, InstGE 13, 1 – Escitalopram-Besitz; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 140a Rn. 3; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140a Rn. 9).
Die Beklagte hat keinen Besitz an der angegriffenen Ausführungsform A im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Beklagte trägt unstreitig vor, dass sich im Zeitpunkt des Eingangs des Abmahnschreibens am 07.06.2011, sechs Monate nach Ende des Verkaufs der angegriffenen Ausführungsform A, kein einziges Exemplar des streitgegenständlichen Schneemanns mehr im Besitz der Beklagten befand. Diesen Sachvortrag der Beklagten hat die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent streitig gestellt. Er ist als zugestanden anzusehen (BGH, NJW-RR 1986, 60). Ausführungen zum Besitz und Eigentum der angegriffenen Ausführungsform A finden sich weder in der Klageschrift, noch in den weiteren Schriftsätzen der Klägerin. Allein das Stellen eines Klageantrags ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht.
b)
Mit Erfolg macht die Klägerin gegenüber der Beklagten den Vernichtungsanspruch in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen B-G geltend.
Dies gilt für die angegriffenen Ausführungsformen C, E, F und G deshalb, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag der Klägerin diese Ausführungsformen auch im diesjährigen Weihnachtsgeschäft 2012 von der Beklagten angeboten wird. Dies impliziert auch einen Besitz dieser Produkte.
Der Vernichtungsanspruch der Klägerin besteht aber auch in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen B und D. Die Beklagte hat für die angegriffene Ausführungsform D, welche im Jahr 2011 von ihr vertrieben worden ist, nicht erläutert, inwiefern sie diesen Artikel lediglich aus dem Sortiment genommen haben will und was damit gemeint ist. Auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass dies im Widerspruch zu ihrem Vortrag stehe, die Saisonartikel 2011 seien nicht mehr vorhanden, hat die Beklagte zwecks Erläuterung nichts weiter vorgetragen. Die angegriffene Ausführungsform B („Eiszapfen“), welche im Jahr 2010 von der Beklagten angeboten worden ist, hat diese ausweislich der Anlage 15 – unter dem gleichen Namen – im März 2011 wiederbestellt, so dass von einem Besitz auszugehen ist.
5.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs.1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs.3 S.1, Var.1 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.
6.
Der geltend gemachte Anspruch auf endgültiges Entfernen (§ 140a Abs.3 S.1, Var.2 PatG) hat Erfolg, da der Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen auf die zurückgerufenen Erzeugnisses beschränkt ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S.1, 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung war auf Antrag der Klägerin in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gesondert auszusprechen. Sie beträgt 300.000 EUR. Eine weitergehende Aufteilung der Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Ansprüche auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung einer Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs wirtschaftlich gleich kommt.
Der Streitwert wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.