Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1995
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 111/11
A. Die Beklagte wird verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorständen zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland für ihre Produkte mit den Aussagen:
1. “Exklusive Schweißmethode zwischen Achsschenkel und Achskörper für die totale Garantie der Lebensdauer“
2. “Exklusive Bearbeitung mit Axialitätstoleranzen gleich Null“
3. “Wir haben an der Optimierung der Naben gearbeitet, ihnen neue, patentierte Formen gegeben […]“
4. “Ein exklusiv von B geplanter Flexstift, patentiert…“
5. “Für die neue patentierte Serie der B NachlaufLenkachsen gehören diese Probleme der Vergangenheit an.“
6. “C das LENKKONTROLSYSTEM, patentiert für B!“
7. “Der B Vorsprung in der Entwicklung von selbstlenkenden Achsen, die Patente und unsere Erfahrung ‘auf dem Feld‘, haben eine Revolution möglich gemacht. Ein neues, patentiertes, hydraulisches Lenksystem.“
8. “[…] das Fahren einer kurzen Strecke: A wechselt die Fahrspur dank eines patentierten Kupplungssystems.“
9. “Wie bereits im Bereich der Selbstlenkachsen, wo B eine Vorreiterrolle spielt und Inhaber zahlreicher Patente ist, hat das Unternehmen nun auch den Bereich der Zwangslenkachsen revolutioniert.“
10. “Dank ihrer patentierten Lenkgeometrie hält die Zwangslenkung die Richtung des Anhängers auch bei defektem Spurhaltesystem, […]“
zu werben, solange kein entsprechender Patentschutz in Deutschland besteht;
II. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR zu zahlen;
III. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter A.I. wiedergegebene Werbung verbreitet hat, und zwar unter Angabe des Verbreitungszeitraumes, der Werbeträger, deren Auflagehöhe und deren Verbreitungsgebiet; im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter A.l. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
C. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.580,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.07.2011 zu zahlen.
D. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
E. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen gegenüber Dritten, die Zahlung einer Vertragsstrafe, Auskunft, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten einer anwaltlichen Abmahnung.
Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich der Automobil- und Nutzfahrzeugtechnik. Die Klägerin ist eine führende Herstellerin auf dem Gebiet der Achsen- und Fahrzeugsysteme für Lkw-Anhänger und -Auflieger. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Italien ansässiges Unternehmen, welches u.a. feststehende Lenkachsen unterschiedlicher Tragfähigkeit und Federungen herstellt und auch vertreibt. Die Beklagte ist weltweit, u.a. auch in Deutschland gewerblich tätig.
Die Beklagte berühmte sich in der Vergangenheit mehrfach mit vermeintlich „exklusiver“, „patentierter“ oder „gesetzlich geschützter“ Technik. Für Produkte der Beklagten besteht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein Patentschutz. Die Beklagte verpflichtete sich deshalb in der Vergangenheit mehrfach gegenüber der Klägerin dazu, bestimmte deutschsprachige Werbeaussagen nicht mehr zu verbreiten.
Die Klägerin erwirkte 2008 vor dem Landgericht Köln eine Beschlussverfügung, mit welcher die Beklagte verpflichtet wurde, eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Äußerung („exklusive Schweißmethode“) zu unterlassen. Hierüber und über weitere Verfahren schlossen die Parteien ein Vergleich. In diesem außergerichtlichen Vergleich vom 29.05.2009 verpflichtete sich die Beklagte unter Ziffer 6. unter anderem, es zu unterlassen
„bei Meidung einer nach billigem Ermessen von BPW festzusetzenden und im Streitfall durch das Landgericht Düsseldorf auf Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, sich der Existenz von Patenten zu berühmen, solange keine erteilten Schutzrechte in Deutschland vorhanden sind, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:“
Wegen des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Gegen die Unterlassungsverpflichtung verstieß die Beklagte; sie akzeptierte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR. Auf der Messe D in E, die vom 10.-14.11.2009 stattfand, warb die Beklagte erneut mit einem angeblichen Patentschutz für ihre Produkte. Das von der Klägerin angerufene Landgericht Köln erließ eine Beschlussverfügung. Die Parteien schlossen daraufhin am 18.10.2010 einen weiteren Vergleich, in welchem sich die Beklagte unter Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR bei Verwirkung verpflichtete,
„zukünftig bei Meidung einer nach billigen Ermessen für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch BPW festzusetzende und im Streitfall durch das Landgericht Düsseldorf auf Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe, es zu unterlassen, im geschäftigen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihre Produkte mit den Aussagen
„nach den gesetzlichen Bestimmungen geschützt“,
„die einzigen mit stumpfgeschweißten C – Profilen, sowohl innen als auch außen, mittels eines patentierten Verfahrens“,
„patentiertes komplett durchdringendes Schweißsystem – TWIN Seam“,
„exklusive Schweißmethode zwischen Achsschenkel und Achskörper zur kompletten Garantie der Lebensdauer“,
„exklusive Bearbeitung der Achsschenkel mit Abstandstolleranzen gleich null“,
„MRC-Patent zur perfekten Einstellung des Lagerspielraums mit bedeutender Erhöhung der Lebensdauer der Lager“,
zu werben, wenn kein entsprechender Patentschutz besteht,…“
Wegen des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.
Ende 2010 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte erneut mit einem Patentschutz für ihre Produkte in Katalogen, welche im Internet zum Abruf bereit gehalten wurden, warb. Wegen der Inhalte der verschieden Kataloge und den konkreten Äußerungen wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Mit Schreiben vom 14.12.2010 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der nachfolgenden hier streitgegenständlichen Aussagen auf:
1. “Exklusive Schweißmethode zwischen Achsschenkel und Achskörper für die totale Garantie der Lebensdauer“
2. “Exklusive Bearbeitung mit Axialitätstoleranzen gleich Null“
3. “Wir haben an der Optimierung der Naben gearbeitet, ihnen neue, patentierte Formen gegeben […]“
4. “Ein exklusiv von B geplanter Flexstift, patentiert…“
5. “Für die neue patentierte Serie der B NachlaufLenkachsen gehören diese Probleme der Vergangenheit an.“
6. “C das LENKKONTROLSYSTEM, patentiert für B!“
7. “Der B Vorsprung in der Entwicklung von selbstlenkenden Achsen, die Patente und unsere Erfahrung ‘auf dem Feld‘, haben eine Revolution möglich gemacht. Ein neues, patentiertes, hydraulisches Lenksystem.“
8. “[…] das Fahren einer kurzen Strecke: A wechselt die Fahrspur dank eines patentierten Kupplungssystems.“
9. “Wie bereits im Bereich der Selbstlenkachsen, wo B eine Vorreiterrolle spielt und Inhaber zahlreicher Patente ist, hat das Unternehmen nun auch den Bereich der Zwangslenkachsen revolutioniert.“
10. “Dank ihrer patentierten Lenkgeometrie hält die Zwangslenkung die Richtung des Anhängers auch bei defektem Spurhaltesystem, […]“
Ferner war dem Schreiben eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch beigefügt. Gleichzeitig enthielt die Unterlassungserklärung Regelungen über zu erteilende Auskünfte, der Anerkennung eines noch festzustellenden Schadensersatzanspruchs sowie den Ersatz der angefallenen anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben in Höhe von 1.580 EUR. Am 05.04.2011 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Eine Regelung über Auskünfte, Schadensersatz und Kosten des Abmahnschreibens enthielt die Erklärung der Beklagten nicht. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei nicht durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 05.04.2011 entfallen. Die Beklagte habe lediglich wiederholt eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch abgegeben, die vorliegend für die beiden gleichen wettbewerbswidrigen Aussagen – “Exklusive Schweißmethode zwischen Achsschenkel und Achskörper für die totale Garantie der Lebensdauer“ und “Exklusive Bearbeitung mit Axialitätstoleranzen gleich Null“ – sowie den weiteren Aussagen unzureichend sei. Sie müsse vielmehr einen Mindestbetrag enthalten. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR zu. Dies ergebe sich aus dem Vertragsstrafevertrag vom 29.05.2009, hilfsweise aus dem Vertragsstrafevertrag vom 18.10.2010, die die Parteien unstreitig geschlossen haben. Die Vertragsstrafe müsse deutlich über den bisherigen Beträgen an Vertragsstrafe liegen, da die Beklagte wiederholt gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Der Klägerin sei ein Schaden wegen Marktverwirrung und entgangenem Gewinn entstanden, der über den Betrag von 20.000,- EUR hinausgehe. Dies deshalb, weil eine Achse 1.500 EUR kosten würde und bei drei Achsen pro Lkw der Betrag von 20.000,- EUR schnell erreicht sei. Die von der Beklagten begehrten Auskünfte dienten dazu, den Umfang des Schadens feststellen zu können.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 05.04.2011 sei die Wiederholungsgefahr für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs weggefallen. Die Unterlassungserklärung enthalte keine der Höhe nach begrenzte Vertragsstrafe. Damit sei die Klägerin hinreichend abgesichert. Sie könne den Betrag der Vertragsstrafe festsetzen. Der Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe sei unzulässig, weil die Begründung der Klägerin den genauen Streitgegenstand nicht erkennen lasse. Als Anspruchsgrundlage kämen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen in Betracht. Auch müsse zu erkennen sein, wie sich die Vertragsstrafe vom Schadensersatzanspruch nach § 340 BGB abgrenze. Der Auskunftsanspruch und der Schadensersatzfeststellungsanspruch seien unbegründet, da der klägerische Sachvortrag nicht erkennen lasse, welcher Schaden der Klägerin entstanden sein soll. Der Schaden der Klägerin müsse höher als 20.000 EUR sein, da dieser Betrag in Form der Vertragsstrafe den Mindestschadensersatz darstellen würde.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Vertragsstrafe, Auskunft, Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung sowie Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten aus §§ 8, 5 Abs.1 S.2 Nr.3, 9, 12 Abs.1 S.2 UWG, §§ 339, 242 BGB zu.
A.
Der Unterlassungsantrag zu Ziffer A.I. ist zulässig und begründet. Der Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Äußerungen nach §§ 8, 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG geltend. Die von der Beklagten abgegebenen strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.
I.
Der Antrag zu Ziffer A.I. genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Der Kläger muss den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umreißen. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, was der Beklagte zu unterlassen hat (BGH, GRUR 2008, 357 – Planfreigabesystem). Die Anträge geben überwiegend wörtlich die angegriffenen Aussagen wieder, wobei die Auslassungen in Ziffer 2 unschädlich sind.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Klageantrag zu Ziffer A.I. sei unzulässig, weil durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 05.04.2011 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. In einem solchen Fall bleibt das Rechtsschutzinteresse unberührt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.51 Rz.57). Denn eine ernsthafte und mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr entfallen (BGH, GRUR 1996, 290 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I), nicht jedoch die Notwendigkeit einer prozessualen Prüfung des Anspruchs. Die Wiederholungsgefahr ist eine Voraussetzung der materiellen Begründetheit des Unterlassungsanspruchs.
II.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu, da die Beklagte den Rechtsverkehr über den Bestand von Schutzrechten an ihren Produkten für das Schutzrechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Irre führt.
1.
Der Irreführungstatbestand ist erfüllt, da unstreitig zu Gunsten der Produkte der Beklagten kein patentrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine Werbung mit den Worten „patentierte Formen“ entspricht nicht den Tatsachen und ist damit irreführend. Gleiches gilt für die Begriffsverwendung „exklusive Schweißmethode“. Diese Begriffsverwendung deutet auf einen Patentschutz hin, da für den angesprochenen Verkehrskreis mit dem Wort „Exklusivität“ gerade auf die Funktion eines Ausschließlichkeitsrechts, vorliegend des Patentrechts, Bezug genommen wird. Dies erscheint auch deshalb für den angesprochen Verkehrskreis naheliegend, da die Beklagte wiederholt in ihrem Publikationsmedien mit ihrer „patentierten“ Technik wirbt, so dass einem Leser dieser Zusammenhang zwischen Exklusivität und Patentschutz beim Lesen der Kataloge der Beklagten augenscheinlich wird. Diesem Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte insgesamt nicht entgegen getreten.
2.
Die Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 05.04.2011 nicht entfallen, weil es an dem Merkmal der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens auf Seiten der Beklagten fehlt.
a)
Mit den erneuten hier streitgegenständlichen Werbeaussagen, die die Beklagte Ende 2010 im Internet veröffentlichte, und die Grundlage des Abmahnschreibens vom 14.12.2010 gewesen sind, ist die Wiederholungsgefahr für einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch neu entstanden, da sie einen neuen Verletzungstatbestand ausgelöst haben (BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.46).
b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 1990, 534 – Abruf-Coupon) in einem Falle eines erneuten Verstoßes ausreichend ist, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs eine Unterlassungserklärung abgibt, die eine erheblich höhere Strafbewehrung enthält. Denn eine solche liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darin, dass die Festsetzung der Vertragsstrafe wiederum – entsprechend dem Hamburger Brauch – in das Ermessen der Klägerin als Gläubigerin des Unterlassungsanspruchs gestellt wird. Dies entsprach dem Inhalt der Vergleichsregelung vom 15./18.02.2010.
c)
Der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 05.04.2011 kann bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage nicht zugesprochen werden, dass sie Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens der Beklagten gewesen ist.
Die Wiederholungsgefahr wird nur dann beseitigt, wenn die Unterwerfung als Folge und als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens des Schuldners erfolgt (BGH, GRUR 2010, 355 – Testfundstelle; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.33). Der Betrag der Vertragsstrafe muss grundsätzlich angemessen und so bemessen sein, so dass durch die damit angedrohte Sanktion – objektiv – die Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens zum Ausdruck kommt und sich ein Bruch „nicht lohnt“ (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.8 Rz.18). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem erforderlichen ernsthaften Unterlassungswillen abgegeben hat. Damit besteht die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch fort.
Die bisherigen strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. die vergleichsweisen Regelungen der Parteien vom 29.05.2009 und 18.10.2010 haben auf Seiten der Beklagten nicht dazu geführt, dass sie mit zum Teil identischen Aussagen, die bereits Gegenstand früherer Regelungen zwischen den Parteien gewesen sind, wiederholt werbend tätig geworden ist. Das Verhalten der Beklagten bringt zum Ausdruck, dass sie sich an ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht hält. Die Beklagte gab im Vergleich vom 29.05.2009 unter Ziffer 6 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch ab. Kurz darauf kam es zu einem erneuten Verstoß, worauf die Beklagte eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR akzeptierte. Im November 2009 warb die Beklagte erneut mit Aussagen, die auf einen Patentschutz ihrer Produkte Bezug nahmen, obwohl keiner für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorlag. In einem weiteren Vergleich vom 18.02.2010 wurde eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung aus dem Vergleich vom 29.05.2009 vorgesehen. Auch dies hielt die Beklagte nicht davon ab, wiederum gegen ihre vertraglichen Pflichten zu verstoßen. Im Übrigen gab die Beklagte für die erneuten – hier streitgegenständlichen – Werbeaussagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch ab. Wegen der hier streitgegenständlichen Werbeaussagen bot die Beklagte auf Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR als Vertragsstrafe an. Dieser Betrag ist geringer als der, den die Beklagte bereits im Falle von wettbewerbswidrigen Äußerungen unter Bezugnahme auf einen Patentschutz ihrer Produkte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versprochen hatte. Bei objektiver Betrachtung des Verhaltens der Beklagten ist ein ernstlicher Unterlassungswille nicht zu erkennen sein. Die wiederholten Rechtsverstöße und der geringe, herabgesetzte Betrag der angebotenen Vertragsstrafe führen bei einem international ausgerichteten Unternehmen – wie die Beklagte – ersichtlich nicht dazu, weitere wettbewerbswidrige Äußerungen zu unterlassen. Vielmehr liegt in dem Verbreiten zum Teil wortgleicher wettbewerbswidrigen Aussagen kein leichtes Versehen, sondern eine zielgerichtete Unternehmensmaßnahe und ist als Zeichen von Renitenz zu werten. Somit war die strafbewehrte Unterlassungserklärung zumindest in der hier streitgegenständlichen Fassung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
d)
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil sie der Beklagten ein Vertragsstrafeangebot nach dem Hamburger Brauch unterbreitet hat und nunmehr der Auffassung sei, dass dies die Wiederholungsgefahr nicht ausräume, geht der Einwand fehl. Der Grundsatz widersprüchlichen Verhaltens greift nicht ein. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Die Beklagte hat das Angebot der Klägerin nicht angenommen. Das Vertragsstrafeangebot der Klägerin wurde seitens der Beklagten gerade aufgrund der umfassenden inhaltlichen Abweichungen in ihrer Annahmeerklärung nicht angenommen. Vielmehr war die seitens der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ein neues Vertragsangebot nach § 150 Abs.2 BGB. Die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 05.04.2011 enthielt nämlich keine Regelung über Auskünfte, Schadensersatz und Abmahnkosten. Insofern hatte es die Beklagte selbst in der Hand, das Angebot der Klägerin anzunehmen. Indem sie es nicht angenommen hat, kann sie sich aber nicht auf einen von der Klägerin begründeten Vertrauenstatbestand berufen. Ein solcher Vertrauenstatbestand begründete das Angebot der Klägerin nicht.
3.
Zwecks Klarstellung ist der Unterlassungstenor auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Wirkung eines Urteils eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland – soweit das materielle Recht nichts anderes vorsieht – auf das Hoheitsgebiet des erkennenden Gerichts begrenzt ist, in welchem das Gericht seine Befugnisse ausübt (vgl. Hanseatisches OLG, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09, Rz.245). Einen weitergehenden Anspruch hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
B.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vertragsstrafe nach § 339 BGB in Verbindung mit dem Vertragsstrafevertrag vom 29.05.2009 zu.
I.
Der Antrag zu Ziffer A.II. ist zulässig, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, in welcher Reihenfolge der in Betracht kommenden vertraglichen Anspruchsgrundlagen sie ihren Anspruch auf Vertragsstrafe begründen will. Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, in welcher Reihenfolge ein vertraglicher Anspruch Grundlage der Klageforderung in Höhe von 20.000 EUR ist.
II.
Der Anspruch entsteht, wenn eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt ist. Eine vertragliche strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt vor. Dahingehende Erklärungen liegen in dem vertraglich geschlossenen Vergleich vom 29.05.2009.
1.
Die Vertragsstrafe ist verwirkt. Verwirkung einer Vertragsstrafe ist gegeben, wenn die Umstände eingetreten sind, die den Gläubiger berechtigen, die Vertragsstrafe zu fordern (MünchKommBGB-Gottwald, 4. Auflage § 339 Rn.1). Bei Unterlassungspflichten tritt Verwirkung mit Zuwiderhandlung ein. Der Umfang der Unterlassungspflicht ergibt sich aus dem objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Versprechens und erfasst auch „im Kern“ identische Umgehungsweisen (MünchKommBGB-Gottwald, 4. Auflage § 339 Rn.36). Die Auslegung einer Vertragsstrafeverpflichtung richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für Verträge (vgl. BGH, GRUR 1998, 483 – Der M.-Markt packt aus).
Die von der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandete Äußerungen der Beklagten, welche sich aus der Anlage B 1 zusammenfassend ergeben, stellen solche Zuwiderhandlungen dar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter A. Bezug genommen.
2.
Die Beklagte trifft auch ein Verschulden. Unabhängig von dem Wortlaut des § 339 S. 2 BGB ist nach herrschender Meinung auch bei Unterlassen ein Verschulden erforderlich (Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., § 12 Rz.1.152; MünchKommBGB-Gottwald, 4. Auflage § 339 Rn.37; Staudinger/Rieble, BGB (2001) § 339 Rn.144). Die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt.
3.
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist aus dem Vertragsstrafevertrag vom 29.05.2009 in voller Höhe begründet. Mit Verwirkung entsteht der Anspruch in Höhe des Strafversprechens, welcher hier indes unter den Vorbehalt der Überprüfung des zuständigen Landgerichts gestellt wurde.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und den Interessen der Parteien hält die Kammer eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- Euro für das hier maßgebliche Fehlverhalten des Beklagten für ausreichend und angemessen, § 287 ZPO.
Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist die Art und Größe des Unternehmens, der Umsatz und mögliche Gewinn, die Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Gefährlichkeit für den Gläubiger und das Verschulden des Verletzers sowie das nachträgliche Verhalten des Verletzers zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1994, 146, 147 – Vertragsstrafebemessung; Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., § 12 Rz.1.139).
Bei der Beklagten handelt es sich um ein international ausgerichtetes Unternehmen, welches aktiv werbend auf dem Absatzmarkt des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland tätig ist. Diesen großen Markt hat die Beklagte bundesweit angesprochen, in dem sie die streitgegenständlichen Äußerungen für den deutschsprachigen Kundenkreis im Internet zum Abruf bereit gehalten hat. Jeder potentielle Kunde konnte sich schnell und einfach über die Produkte der Beklagten in deutscher Sprache informieren. Damit hat die Beklagte potentielle Kunden zum einen flächendeckend zum anderen auch gezielt angesprochen. Dabei hat die Beklagte wiederholt gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen und zum Teil gleichlautende Äußerungen – trotz einer Sanktion durch eine Vertragsstrafe – getätigt. Dieses Verhalten der Beklagten zeigt, dass die Beklagte es mit der eigenen Vertragstreue nicht ernst nimmt und bewusst Vertragsverstöße zum eigenen Vorteil einer Ansprache deutschsprachiger Kunden in Kauf nimmt. Da die Beklagte bereits für hier nicht streitgegenständliche Äußerungen in Bezug auf einen Patentschutz ihrer Produkte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR zu zahlen hatte und diese Sanktion ohne Wirkung war, bedarf es nunmehr einer empfindlich höheren Vertragsstrafe. Dies ist bei einem Betrag in Höhe von 20.000,- EUR der Fall.
3.
Soweit die Beklagte gegen diesen Anspruch § 340 Abs.1 BGB einwendet, verfängt dies nicht. Allein der Hinweis auf die Bedeutung von § 340 Abs.1 BGB – weil die Beklagte bereits zwei Mal eine Vertragsstrafe gezahlt habe – ist unzureichend. Hieraus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Anspruch auf Vertragsstrafe berührt sein soll. Denn mit jedem – erneuten – Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Unterlassungspflicht, kann ein Gläubiger eines Vertragsstrafeversprechens die Vertragsstrafe erneut und/oder den durch den Verletzungsfall begründeten gesetzlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Beklagte identische Verletzungshandlungen begeht. Für jeden Fall kann dann der Gläubiger nach § 340 Abs.1 BGB entscheiden. Vorliegend steht nicht der vertragliche Unterlassungsanspruch, der mit dem vertraglichen Vertragsstrafeversprechen nach § 340 Abs.1 BGB in Konkurrenz steht, im Raume, sondern der gesetzliche Unterlassungsanspruch.
C.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist nach § 242 BGB begründet. Der Klägerin steht ein dahingehender Anspruch zu, da sie unverschuldet keine Kenntnisse über wiedergegebene Werbeaussagen und deren Verbreitung hat. Er ist Grundlage für einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz.
D.
Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist zulässig und begründet, soweit er sich auf einen Schaden wegen entgangenen Gewinns bezieht.
Die Beklagte hat der Klägerin Schadenersatz zu leisten haben (§ 280 Abs.1 BGB, § 9 UWG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Wettbewerbsverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Grundsätzlich ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass es wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist. Dies begründet ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO (vgl. BGH, GRUR 1995, 744, 749 – Feuer, Eis & Dynamit I).
Soweit sich die Klägerin zur Begründung des Feststellungsanspruchs auf einen Marktverwirrungsschadens beruft, kann dahinstehen ob es insoweit an einem konkreten Sachvortrag einer Vermögenseinbuße aufgrund der Marktverwirrung fehlt (vgl. BGH, GRUR 1991, 921, 923 – Sahnesiphon). Denn begründet ist der Feststellungsantrag jedenfalls in Bezug auf einen Schaden wegen entgangenen Gewinns. Dem steht auch nicht § 340 Abs.2 S.1 BGB entgegen, weil die Vertragsstrafe einen Teil des Schadens darstellt. Denn aufgrund der Funktion der Vertragsstrafe umfasst diese auch eine pauschalierte Schadensabgeltung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Aufl., § 12 Rz.1.159). Insoweit stellt der Vertragsstrafebetrag den Mindestschaden dar. Ziel ist es aber im Zusammenhang mit einer Schadensersatzfeststellungsklage, eine doppelte Entschädigung zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 2008, 929 – Vertragsstrafeeinforderung, Rz.9, zitiert nach juris). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens setzt deshalb voraus, dass die Klägerin darlegt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder entstehen kann, der den Vertragsstrafebetrag übersteigt (Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap.52 Rz.17). Denn in Höhe der verwirkten Vertragsstrafe fehlt einer klagenden Partei das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage (BGH, GRUR 1993, 926 – Apothekenzeitschriften). Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Erkenntnisquellen der Klägerin ist der Feststellungsantrag in Bezug auf den entgangenen Gewinn zulässig und begründet. Unbestritten sind Gegenstand der Auseinandersetzung wettbewerbswidrige Aussagen der Beklagten in ihren deutschsprachigen Katalogen, welche im Internet zum Abruf bereit gehalten worden sind. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Produktpreises von 1.500 EUR pro Achse und drei Achsen pro Lkw erscheint der Kammer ein höherer Schaden als 20.000 EUR bei einem internationalen Unternehmen als wahrscheinlich.
s
E.
Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Abmahnschreiben ist nach § 12 Abs.1 S.2 UWG begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beklagte zu Recht abgemahnt, da diese wettbewerbswidrige Äußerungen verbreitet hat. Die Rahmengebühr und den Gegenstandswert hat die Beklagte nicht in Frage gestellt und sind damit unstreitig.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 75.000 EUR festgesetzt.