Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 218/07
Rechtsmittelinstanz: 2 U 120/08
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zu einem Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 326 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kläger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Klagepatents, das am 05.10.2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 05.10.2000 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 16.07.2003 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 06.12.2006. Das Patent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, steht in Kraft. Der Beklagte reichte am 04.01.2008 beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Klagepatent ein, über die noch nicht entschieden wurde.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten. Der von den Klägern geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
1. Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25, 25.1) in einem Filtergehäuse (2, 2.1), wobei der Filter (25, 25.1) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet und in einem Gehäuse (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist, die einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgehäuse (1) aufweist, wobei das Gehäuse (3), Tauchgehäuse (1) und Filtergehäuse (2, 2.1) zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgehäuse (1) über einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergehäuse (2, 2.1) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (12) mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt ist, wobei zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ein Vorraum (22) in dem Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet und dieses Filtergehäuse (2, 2.1) dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet ist.
Wegen der „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2, 11 und 12 des Klagepatents wird auf die Patentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.
Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung abgebildet. Sie stammen aus der Klagepatentschrift und sind nachfolgend in verkleinerter Form wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Vorrichtung. In Figur 3 ist eine Unteransicht der Vorrichtung nach Figur 2 abgebildet. In Figur 4 und 5 sind weitere Ausführungsbeispiele von Rotorscheiben in Draufsicht zu sehen.
Der Beklagte bot mit Email vom 21.04.2006 der A GmbH in B. ein Frittieröl-Reinigungsgerät mit der Bezeichnung „B“ (angegriffene Ausführungsform) an. Der Email waren ein Preisangebot und weitere Werbeunterlagen beigefügt. Der Beklagte vertreibt die angegriffene Ausführungsform bundesweit. Nachstehend sind Abbildungen des beanstandeten Frittieröl-Reinigungsgerätes abgebildet. Die ersten beiden Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform einmal im zusammengebauten und einmal im auseinandergebauten Zustand. Die Beschriftung stammt von den Klägern. Die weitere Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus der Unterseite des Tauchgehäuses mit der Pumpe. Zuletzt ist eine schematische Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, die aus der Klageerwiderung stammt. Die Zeichnung wurde vom Beklagten beschriftet.
Die Kläger behaupten, die sternförmig angeordneten Flügel am Rotor seien angestellt. Sie sind der Ansicht, es handele sich bei dem Flügelrad um die Rotorscheibe der angegriffenen Ausführungsform, die zwischen den sternförmig angeordneten Flügeln Ausnehmungen aufweise. Für einen Schacht reiche eine Verbindung zwischen Tauch- und Filtergehäuse, die einen Durchfluss ermögliche, aber eine Abschottung gegenüber anderen Bauteilen gewährleiste. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Diese weise ebenfalls einen Vorraum vor dem Zylinder auf, in dem sich die zu reinigende Flüssigkeit gleichmäßig verteilen könne.
Die Kläger beantragen,
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters in einem Filtergehäuse, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet und in einem Gehäuse ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgehäuse aufweist, wobei das Gehäuse, Tauchgehäuse und Filtergehäuse zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgehäuse über einen Schacht mit dem Filtergehäuse verbunden ist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Rotor mit Flügeln zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen in der Rotorscheibe und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter ein Vorraum in dem Filtergehäuse ausgebildet und dieses Filtergehäuse dem Tauchgehäuse entfernbar zugeordnet ist;
2. ihnen über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 16.08.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu vorstehend e) nur für die ab dem 06.01.2007 begangenen Handlungen zu machen sind und
dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
II. festzustellen,
1. dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und zwischen dem 16.08.2003 und dem 05.01.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 06.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
hilfsweise die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die dort gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Kläger treten dem Aussetzungsantrag entgegen.
Der Beklagte behauptet, bei der von den Klägern als Rotorscheibe bezeichneten Vorrichtung handele es sich um ein der Rotorscheibe vorgelagertes Messer mit mehreren horizontal ausgerichteten Klingen, mit denen große Schmutzpartikel zerkleinert werden könnten. Die Klingen seien nicht angestellt. Er ist der Auffassung, das Messer könne nicht als Rotorscheibe angesehen werden, weil es keine Flügel aufweise. Die darüber befindliche Scheibe habe zwar Flügel, aber keine Ausnehmungen. Darüber hinaus weise die angegriffene Ausführungsform keinen Schacht, sondern nur einen seitlichen Ausgang in das Filtergehäuse auf. Ein Schacht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs müsse jedoch vertikal ausgerichtet sein. Ebenso fehle ein Vorraum im Sinne des Klagepatentanspruchs, weil sich schwere Partikel aufgrund der Strömung nicht am Boden absetzen könnten.
Im Übrigen hält der Beklagte das Klagepatent für nicht rechtsbeständig, weil es an der Neuheit und einer erfinderischen Tätigkeit fehle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; Art. 2 § 1 Abs. 1 IntPatÜG; §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß Gebrauch.
I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten.
Flüssigkeiten wie Kühl- oder Schmiermittelbäder bei Werkzeugmaschinen oder Speiseöle aus Friteusen werden regelmäßig aus Kostengründen gereinigt und wieder verwendet. Im Stand der Technik – so die Klagepatentschrift – würden solche Flüssigkeiten zwecks Reinigung in der Regel aus einem Speichertank entnommen, einer Vorrichtung zum Reinigen der Flüssigkeit zugeleitet und nach der Reinigung dem Speichertank wieder zugeführt. Teilweise werde auch nur die Oberfläche einer Flüssigkeit abgesaugt, um leichte aufschwimmende Stoffe zu entfernen. Die schwereren Verschmutzungspartikel würden hingegen von Zeit zu Zeit als Bodensatz entnommen.
Zu den aus dem Stand der Technik bekannten Reinigungsvorrichtungen führt die Klagepatentschrift aus, in der US 3.356.218, der US 3.447.685 und der US 3.415.181 werde eine Vorrichtung beschrieben, mit der das zu reinigende Öl mittels einer Pumpe vom Boden angesaugt und seitlich aus der Pumpe in eine Steigleitung gedrückt werde. Der Steigleitung sei ein Filter nachgeschaltet, durch den die zu reinigende Flüssigkeit durchtrete, um dann über eine Rückleitung wieder zurück in das Bad zu gelangen. In der US 3.172.850 werde eine Vorrichtung offenbart, bei dem sowohl das Tauchgehäuse mit dem Pumpenrotor als auch der Filter zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sei.
Ausgehend von diesem Stand der Technik benennt die Klagepatentschrift als Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der die Flüssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.
Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:
1. Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25, 25.1);
2. der Filter (25, 25.1) ist
a) in einem Filtergehäuse (2) angeordnet und
b) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet;
3. in einem Gehäuse (3) ist ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen;
4. die Pumpe (11, 12) weist einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgehäuse (1) auf;
5. das Gehäuse (3), Tauchgehäuse (1) und Filtergehäuse (2, 2.1)
a) bilden zusammen eine Einheit und
b) sind zumindest teilweise in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind;
6. das Tauchgehäuse (1) ist über einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergehäuse (2, 2.1) verbunden;
7. der Rotor (12) ist mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Flüssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdrücken der Flüssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt;
8. zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ist ein Vorraum (22) in dem Filtergehäuse (2, 2.1) ausgebildet;
9. dieses Filtergehäuse (2, 2.1) ist dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnet.
Die Klagepatentschrift beschreibt als Vorteil dieser Erfindung, dass gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr das Öl abgesaugt und dem Filter zugeführt werden müsse, sondern dass die Reinigung der Flüssigkeit im Flüssigkeitsbad selbst erfolge. Die Einrichtung könne mit nur wenigen Elementen auskommen, die deshalb preisgünstiger und leichter zu handhaben sei.
II.
Durch die angegriffene Ausführungsform werden nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht. Zwischen den Parteien sind die Merkmale 6, 7 und 8 streitig. Im vorliegenden Fall fehlt es der angegriffenen Ausführungsform an einer Rotorscheibe (Merkmal 7) und einem Schacht (Merkmal 6) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Insofern kann offen bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform auch einen Vorraum (Merkmal 8) aufweist
1. Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale der Auslegung, für die gemäß Art. 69 EPÜ die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind.
a) Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs besteht der Rotor aus einer Rotorscheibe (Merkmal 4). Es ist daher von einer massiven Scheibe auszugehen, die auch die Form eines Blechpakets aufweisen kann. Ein solches Blechpaket wird in den Absätzen [0015] und [0032] der Klagepatentschrift beschrieben und ist in der Figur 6 schematisch abgebildet. Die Rotorscheibe ist nach den weiteren Anweisungen des Klagepatentanspruchs mit Flügeln besetzt und weist Ausnehmungen auf (Merkmal 7). Zwar ist nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs der Rotor und nicht die Rotorscheibe mit Flügeln besetzt. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich jedoch, dass Rotor, Rotorscheibe, Flügel und Ausnehmungen eine Einheit darstellen und die Flügel auf der Rotorscheibe anzuordnen sind (vgl. Abs. [0013] Z. 53; Abs. [0032] Z. 41; Textstellen ohne Bezugsangabe verweisen auf die Klagepatentschrift, Anlage K1). Eine solche Anordnung ist auch aus den Ausführungsbeispielen ersichtlich (vgl. Abs. [0023] Z. 42 und Figuren 2, 4 und 5). Es ist jeweils eine Scheibe erkennbar, der einzelne Flügel aufgesetzt sind und die mit Ausnehmungen versehen ist. Im Ergebnis ist daher nach der Lehre des Klagepatentanspruchs der Rotor mit einer Rotorscheibe versehen, wobei die Scheibe sowohl Flügel, als auch Ausnehmungen aufweist.
Für ein solches Verständnis des Klagepatentanspruchs spricht auch die im Klagepatentanspruch beschriebene Funktionsweise der für den Flüssigkeitsstrom erforderlichen Pumpe. Diese besteht aus dem Rotor und der Rotorscheibe (Merkmal 4), das heißt, die Rotorscheibe leistet ebenfalls einen Beitrag zur Pumpleistung. Die genaue Funktionsweise der Pumpe wird im Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs näher beschrieben. Demnach läuft der Pumpvorgang so ab, dass durch die Rotation der Flügel die Flüssigkeit angesaugt wird. Diese tritt dann durch die in der Rotorscheibe befindlichen Ausnehmungen hindurch und wird weiter in einen Schacht gedrückt. Da die Rotorscheibe ebenfalls zur Pumpleistung beiträgt, besteht die Funktion der Rotorscheibe darin, die Flügel zu tragen. Durch die Rotation der Scheibe drehen sich auch die Flügel und sorgen für ein Ansaugen der Flüssigkeit.
Eine Auslegung, nach der die Flügel am Rotor befestigt sind und unabhängig von der Rotorscheibe die zu reinigende Flüssigkeit vom Tauchgehäuse in das Filtergehäuse befördern, ist mit dem Wortsinn des Klagepatentanspruchs nicht vereinbar. Dadurch würden die Rotorscheibe und auch die in ihr befindlichen Ausnehmungen funktionslos gestellt, obwohl die Rotorscheibe nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ein Teil der Pumpe ist (Merkmal 4). Vielmehr wird für den Fachmann aus dem Funktionszusammenhang unmittelbar deutlich, dass im Klagepatentanspruch eine klassische Axialpumpe beschrieben wird, also eine Pumpe, die die Flüssigkeit axial – sprich: parallel zur Pumpenwelle – befördert. Denn durch die Anweisung, die Rotorscheibe mit Ausnehmungen zu versehen, durch die die Flüssigkeit strömen kann, wird deutlich, dass die Flüssigkeit nicht wie bei einer Radialpumpe nach außen gedrückt werden soll, sondern axial entlang der Pumpenwelle fließt. Genau diese Funktionsweise wird in der Klagepatentschrift in den Absätzen [0014] und [0029] wiedergegeben und in den Figuren 2 und 6 der Klagepatentschrift bildlich verdeutlicht. Dabei wird die Pumpleistung durch die der Rotorscheibe aufgesetzten Flügel erbracht. Da aber die Flüssigkeit axial entlang der Pumpenwelle strömen soll, muss sie auch durch die Rotorscheibe hindurch strömen. Diesen Vorgang bewerkstelligt die patentgemäße Pumpe dadurch, dass die Rotorscheibe Ausnehmungen aufweist, durch die die Flüssigkeit hindurch strömen kann, statt radial nach außen gedrückt zu werden.
b) Da die erfindungsgemäße Reinigungsvorrichtung mit einer Axialpumpe arbeitet, ergibt sich daraus auch das Verständnis des Begriffs „Schacht“. Mit dem Merkmal 6 wird für eine erfindungsgemäße Vorrichtung angeordnet, dass das Tauchgehäuse über einen Schacht mit dem Filtergehäuse verbunden ist. Der Begriff „Schacht“ beschreibt üblicherweise einen „länglichen, sich vertikal erstreckenden Hohlraum“. Beim Wortlaut des Klagepatentanspruchs kann die Auslegung jedoch nicht stehen bleiben. Mit Blick auf das Merkmal 7 und das Ausführungsbeispiel wird deutlich, dass der Begriff „Schacht“ nicht zwingend als länglicher vertikaler Hohlraum zu verstehen ist, sondern vielmehr als ein im Hinblick auf die Rotorwelle derart axial ausgerichteter Hohlraum, dass die vom Rotor angesaugte Flüssigkeit unmittelbar in axialer Richtung in den Hohlraum strömen kann.
Da die zu reinigende Flüssigkeit vom Tauchgehäuse in ein Filtergehäuse gepumpt werden soll, muss der Schacht mit der Öffnung für die einströmende Flüssigkeit auf die Strömungsrichtung ausgerichtet sein. Bei einer Axialpumpe verläuft die Strömung der Flüssigkeit in axialer Richtung parallel zur Pumpenwelle. Bei einem Schacht handelt es sich demnach um einen Hohlraum, der mit seiner Öffnung im Hinblick auf den Rotor axial ausgerichtet ist, so dass die von der Rotorscheibe angesaugte Flüssigkeit ebenfalls in axialer Richtung in den Hohlraum „weitergedrückt“ werden kann. Befindet sich die Rotorachse also in einer vertikalen Position, muss der Hohlraum im Tauchgehäuse oberhalb des Rotors angeordnet sein. Die Öffnung des Schachtes befindet sich nach unten zum Rotor hin, so dass die von der Rotorscheibe angesaugte und in axialer Richtung strömende Flüssigkeit weiter vertikal in den Schacht strömen kann.
Genau diese Situation wird in den Figuren 2 und 6 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Dort wird als Schacht ein über einem Abschnitt des Rotors befindlicher Raum bezeichnet. Mittels der mit Flügeln (14) besetzten Rotorscheibe (13) wird die zu reinigende Flüssigkeit durch den Austritt (19) von unten – also in vertikaler Richtung – in den Schacht (20) gedrückt, von wo sie unmittelbar seitlich durch das Fenster (21) wieder in das Filtergehäuse (2) strömt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Flüssigkeit innerhalb des Schachtes weiter vertikal strömt und der Schacht quasi als Steigleitung fungiert oder ob die Flüssigkeit – wie es in den Figuren 2 und 6 in der Klagepatentschrift gezeigt wird – unmittelbar seitlich aus dem Schacht in das Filtergehäuse fließen kann. Maßgeblich ist allein, dass die Flüssigkeit in axialer Richtung in den Schacht strömen kann.
2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung wird die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht.
a) Die angegriffene Ausführungsform weist keine Rotorscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs mit Flügeln und Ausnehmungen auf, durch die die angesaugte Flüssigkeit strömt. Aus der schematischen Darstellung des unteren Teils der angegriffenen Ausführungsform und aufgrund des in der mündlichen Verhandlung überreichten Rotorteils ist ersichtlich, dass die Pumpenwelle an ihrem unteren Ende sternförmig angeordnete Flügel aufweist und darüber eine horizontale Scheibe, an deren Unterseite vertikal ausgerichtete, rechteckige Metallplatten befestigt sind. Weder das Flügelrad, noch die Scheibe mit den Metallplättchen kann als Rotorscheibe mit Flügeln angesehen werden. Ebenso wenig werden die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, wenn man das Flügelrad als Rotorscheibe und die Metallplättchen an der darüber befindlichen Scheibe als Flügel ansehen wollte.
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger kann das am Ende der Pumpenwelle befindliche Flügelrad nicht als Rotorscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Nach der vorstehend vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs ist es mit seinem Wortsinn nicht mehr vereinbar, wenn die Rotorscheibe lediglich aus Flügeln besteht und die Zwischenräume zwischen den Flügeln als Ausnehmungen verstanden werden. Dies ließe den Wortlaut des Klagepatentanspruchs außer Betracht, der eben nicht lediglich einen Rotor mit Flügeln zum axialen Ansaugen der Flüssigkeit verlangt. Vielmehr ist bei einer erfindungsgemäßen Rotorscheibe von einer massiven Scheibe auszugehen, der Flügel aufgesetzt sind oder aus der zumindest Flügel ausgebildet sind und die Ausnehmungen aufweist, durch die die Flüssigkeit strömt. Das ist beim Flügelrad der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, da es lediglich aus sieben sternförmig nach außen gerichteten rechteckigen Flächen besteht.
Abgesehen davon haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass das sternförmige Flügelrad Flügel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweist, weil nicht nachvollziehbar ist, ob die Flügel überhaupt eine Pumpleistung vollbringen. Bei einer erfindungsgemäßen Reinigungsvorrichtung dienen die im Patentanspruch genannten Flügel dem Ansaugen der Flüssigkeit. Von einer Pumpleistung könnte gegebenenfalls ausgegangen werden, wenn die Flügel nicht parallel zur Drehrichtung ausgerichtet sind, sondern zumindest geringfügig angestellt sind. Die Kläger haben die Anstellung der Flügel zwar behauptet. Der Beklagte hat dies aber bestritten und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei dem Flügelrad handele es sich um ein Hackmesser, das größere Verschmutzungspartikel vor dem Eintritt in die Pumpe und den Filter zerkleinern solle. Die Flügel seien horizontal ausgerichtet, so dass keine Pumpleistung erbracht werde. Dazu haben die Kläger nicht näher vorgetragen, obwohl es ihnen im Hinblick auf den streitigen Vortrag des Beklagten oblegen hätte, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Flügel des Flügelrads eine Pumpleistung erbringen oder ob sie zumindest angestellt sind, so dass insofern auf eine Pumpleistung geschlossen werden könnte. Der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, auch bei einer geringfügigen Anstellung der Flügel sei eine Pumpleistung bemerkbar, genügt dafür nicht. Im Übrigen konnte selbst bei der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Betrachtung des Rotorteils nicht festgestellt werden, dass die Flügel des Flügelrads angestellt sind oder gar im Betrieb eine Pumpleistung vollbringen.
bb) Die gesamte Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform macht deutlich, dass die Pumpleistung nicht durch das sternförmige Flügelrad, sondern durch die flächenmäßig sehr viel größeren Metallplatten an der Unterseite der an der Pumpenwelle befestigen Scheibe erfolgt. Wie in der schematischen Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform dargestellt ist, wird die zu reinigende Flüssigkeit durch diese Metallplatten seitlich in das Filtergehäuse gedrückt. Damit können diese Metallplatten als Flügel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden, da sie zumindest eine Pumpleistung erbringen. Allerdings stellt die Scheibe, an der die Flügel befestigt sind, keine Rotorscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar, da sie keine Ausnehmungen aufweist, durch die die Flüssigkeit angesaugt und dann weiter in einen Schacht gedrückt wird. Da die Flüssigkeit in der angegriffene Ausführungsform nicht parallel, sondern senkrecht zur Pumpenwelle, d.h. radial zur Seite, weggedrückt wird, arbeitet die angegriffene Ausführungsform mit einer Radialpumpe statt mit der für eine erfindungsgemäße Reinigungsvorrichtung erforderlichen Axialpumpe.
cc) Ebenso ist es ausgeschlossen, das Flügelrad als Rotorscheibe mit Ausnehmungen und die Metallplatten an der darüber befindlichen Scheibe als Flügel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen. Eine solche Auffassung führte dazu, dass die Rotorscheibe funktionslos wäre und keine Pumpleistung erbrächte. Allein die Flügel in Form der Metallplatten würden dafür sorgen, dass die zu reinigende Flüssigkeit in das Filtergehäuse gedrückt würde. Dies aber widerspricht der im Abschnitt II. 1. vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs, wonach die Rotorscheibe selbst Teil der Pumpe sein muss, indem sie die Flügel zum Ansaugen der Flüssigkeit aufweist.
b) Die angegriffene Ausführungsform weist keinen Schacht im Sinne der patentgemäßen Lehre auf. Aus der schematischen Darstellung des unteren Bereichs von Tauchgehäuse und Filtergehäuse ist ersichtlich, dass die Welle der Rotorscheibe vertikal ausgerichtet ist, aber oberhalb der Rotorscheibe kein Hohlraum mit einer Öffnung ausgebildet ist, durch die die Flüssigkeit vertikal einströmen kann. Vielmehr wird die zu reinigende Flüssigkeit von den Flügeln an der Rotorscheibe in den seitlich neben dem Rotor gelegenen Raum gedrückt, von wo sie dann weiter in das Filtergehäuse gelangt.
Entgegen der Auffassung der Kläger genügt für einen Schacht nicht jede Verbindung zwischen Tauch- und Filtergehäuse, die einen Durchfluss der zu reinigenden Flüssigkeit ermöglicht. Dies wird dem Begriff „Schacht“ im Sinne des Klagepatentanspruchs nicht gerecht. Nach den vorstehenden Ausführungen muss der Schacht bei einem vertikal ausgerichteten Rotor, wie ihn die angegriffene Ausführungsform aufweist, oberhalb des Rotors angeordnet sein, so dass die angesaugte Flüssigkeit in vertikaler Richtung in den Schacht strömen kann, um dann in das Filtergehäuse weitergeleitet zu werden. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.
Streitwert: 200.000,00 EUR