4a O 135/11 – Abbundanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2037

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 07. Mai 2013, Az. 4a O 135/11

Rechtsmittelinstanz: 15 U 10/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Abbundanlagen zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken, Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage und eine Transporteinrichtung zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung angeordneten Bearbeitungsaggregat mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel, welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug für die Bearbeitung des Werkstückes angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse drehbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Werkzeugspindel im oberen Bereich eines Standfußes gelagert ist und das gegenüberliegende Ende des Standfußes auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist und wobei der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist;

2. dem Kläger unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 03.09.2005 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Abbundanlagen oder zumindest das unter 1. bezeichnete Bearbeitungsaggregat zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 0 813 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Abbundanlagen auf eigene Kosten im Bereich des unter 1. bezeichneten Bearbeitungsaggregates auszubauen und das Bearbeitungsaggregat bzw. ausgebaute Einzelteile zu vernichten;

5. an den Kläger 9.082,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.08.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. dem Kläger für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.08.2001 bis zum 02.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 813 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung dem Grunde nach und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und veröffentlichten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität am 16.06.1997 angemeldet und am 29.12.1997 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.08.2005 veröffentlicht. Auf einen Einspruch hin wurde das Klagepatent in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 aufrechterhalten. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Ein Nichtigkeitsberufungsverfahren ist anhängig.

Das Klagepatent betrifft eine Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial. Der von dem Kläger geltend gemachten Patenanspruch 1 lautet in der aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:

Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transporteinrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel (5), welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug (2) für die Bearbeitung des Werkstückes (1) angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5‘) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist und das gegenüberliegende Ende des Standfußes (3) auf einem drehbar gelagerten Drehteller (4) befestigt ist und dass der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.

Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, verdeutlichen die Funktionsweise der Vorrichtung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt in Seitenansicht schematisch ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel einer Abbundanlage. Figur 2 zeigt in Seitenansicht schematisch ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines Bearbeitungsaggregats.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Abbundanlagen, insbesondere die Abbundanlagen S 4 und S 6 (angegriffene Ausführungsformen). Die beiden angegriffenen Ausführungsformen weisen in tatsächlicher Hinsicht Unterschiede auf, vor allem hinsichtlich der Beweglichkeit der Werkzeugspindel. So ist bei der angegriffenen Ausführungsform S 4 die Werkzeugspindel im oberen Bereich des Standfußes gelagert. Bei der angegriffenen Ausführungsform S 6 erfolgt die Lagerung der Werkzeugspindel nicht mehr im Standfuß selbst, sondern außerhalb dessen. Nach Auffassung des Klägers weisen die angegriffenen Ausführungsformen im Hinblick auf die für Verletzungsfrage relevanten Ausgestaltungen keine wesentlichen Unterschiede auf.

Nachfolgend sind vier Fotografien der Anlage K 7a wiedergegeben, die die angegriffene Ausführungsform S 4 zeigen, wobei der Kläger einzelne Bezugszeichen hinzugefügt hat.

Abbundanlagen der angegriffenen Ausführungsform S 4 wurden von der Beklagten auf Messen in den Jahren 2000 und 2001 zur Schau gestellt; gleiches gilt für die Messe Holzbau + Aufbau im April 2004 in Friedrichshafen. Dort war der Kläger ebenfalls anwesend. Die Mitarbeiter des Klägers besichtigten die offen zur Schau gestellte Abbundanlage S 4 der Beklagten. Auf einer Messe 2006 in Klagenfurt war die Abbundanlage S 4 ebenfalls ausgestellt. Auf beiden Messen wurde entsprechend der Anlage K 8, die die angegriffene Ausführungsform S 6 zeigt, einen Werbefilm über die Funktion der Abbundanlage vorgeführt.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Der Kläger beantragt unter teilweiser Rücknahme des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadensersatzfeststellungsanspruch die Beklagte zu verurteilen,

zu erkennen wie geschehen.

Wegen der klägerseits geltend gemachten „insbesondere“-Anträge wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des europäischen Patents 0 813 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Dem Aussetzungsantrag tritt der Kläger entgegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Anträge zu Ziffer I.1, I.3. und I.4. seien nicht hinreichend bestimmt.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen wiesen keine Transporteinrichtung zum Transportieren des Strangmaterials auf. Das in der Anlage K 7a, Fotografie 2, zu erkennende Gliederband diene nicht zum Transport des Werkstücks. Das linke der beiden weißen, horizontal verlaufenden Gliederbänder habe die Aufgabe, das Werkstück dem Bearbeitungsbereich bzw. dem Bearbeitungsaggregat zuzuführen und von dort wieder abzuführen. Das rechte weiße Gliederband bewege sich – unstreitig – nur aufgrund des an das Gliederband angepressten Werkstücks. Eine Abbundanlage mit nur einem Bearbeitungsaggregat falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Eine solche Vorrichtung sei bereits vorbekannt gewesen. Das Klagepatent verlange zudem, dass die Werkzeugspindel relativ zum Werkstück veränderlich sei; dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform S 4 nicht der Fall. Diese sei starr angeordnet. Die Werkzeugspindeln der angegriffenen Ausführungsformen verfügten ferner über keine senkrechte Drehachse, die der Drehachse (D) der in Figur 2 ersichtlichen bevorzugten Ausführungsform entspreche. Bei den angegriffenen Ausführungsformen drehe sich die Werkzeugspindel nicht um die Drehachse (D). Vielmehr drehe sie sich, da der Standfuß nicht in der Mitte, sondern am Rand des Drehtellers stehe, auf einem Kreisbogen um die Drehachse (D). Die Drehachse (D) müsse jedoch durch das Zentrum des Standfußes verlaufen. Außerdem müsse die Werkzeugspindel unmittelbar im oberen Bereich des Standfußes gelagert sein; dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform S 6 nicht der Fall. Schließlich werde die Vorschubbewegung für die Bearbeitung des Werkstückes durch das Bearbeitungsaggregat ausgeführt und nicht von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde das Werkstück zur Vorschubbewegung durch zwei umlaufende Bänder beidseitig gegen das Werkstück gedrückt, die auf diese Weise das Werkstück mitnähmen. In Abgrenzung zum Stand der Technik müsse „abgeleitet“ bedeuten, dass die Bewegung des Werkstücks und der Transporteinrichtung in einer Relation zueinander stünden und folglich unterschiedlich sein müssten. Würde das Werkstück lediglich identisch mit der Bewegung der Transporteinrichtung bewegt werden, sei dies bereits vorbekannt gewesen.

Der Kläger habe seine Ansprüche verwirkt. Er habe seit über 10 Jahren Kenntnis von der streitgegenständlichen Ausführung der angegriffenen Ausführungsform S 4 und sei dagegen nie vorgegangen. Vielmehr habe er im Rahmen einer Abmahnung von der Beklagten eine Kreuzlizenz für ein Patent der Beklagten verlangt.

Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren führe dazu, dass Ansprüche vor dem 17.08.2008 ebenfalls verjährt seien, da der Kläger spätestens seit dem Jahre 2000 Kenntnis von den angegriffenen Ausführungsformen habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abmahnkosten an die anwaltlichen Vertreter des Klägers gezahlt worden sind.

Der Kläger behauptet demgegenüber, er habe erst seit dem Jahr 2010 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und habe gegenüber der Beklagten nie den Anschein erweckt, diese dürfe die Lehre des Klagepatents benutzen. Auf Hinweis eines Kunden habe der Kläger versucht, nähere Informationen über die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten zu erhalten. Für die Frage der Schutzrechtsverletzung sei die genaue Funktionsweise der Werkzeugspindel und der Werkzeuge einschließlich der Lagerung des Standfußes auf dem Drehteller zu ermitteln gewesen. Der Kläger habe erst im Sommer 2010 die Gelegenheit gehabt, eine angegriffene Ausführungsform zu besichtigen. Aus den verschiedenen Werbeunterlagen und der Ausstellung der streitgegenständlichen Abbundanlage auf Messen ergebe sich keine zwingende Kenntnis des Klägers von den angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten. Dem Verwirkungseinwand fehle somit bereits das Zeitmoment. Zusätzlich fehle das Umstandsmoment, der Kläger habe sein Schutzrecht gegenüber der Beklagten nicht durchsetzen wollen.

Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen eine Auflage zum Auflegen des Strangmaterials auf. Die in der Anlage K 7a mit Bezugszeichen versehene Vorrichtung stelle eine Transporteinrichtung dar, wobei Transportriemen vor und hinter den Bearbeitungsaggregaten vorgesehen seien. Das Strangmaterial müsse nicht zwingend auf der Transporteinrichtung aufliegen. Das Klagepatent fordere ferner lediglich nur ein Bearbeitungsgerät entlang der Transporteinrichtung. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs. Zudem sei die Werkzeugspindel der angegriffenen Ausführungsformen in einer Ebene verschiebbar, da sie – unstreitig – in vertikaler Richtung hoch und runter gefahren werden könnten. Außerdem müsse die Werkzeugspindel nach der technischen Lehre des Klagepatents lediglich um eine senkrechte Drehachse D zu drehen sein. Es sei unschädlich, dass der Standfuß nicht mittig auf dem Drehsteller angeordnet sei. Ferner sei die Werkzeugspindel der angegriffenen Ausführungsform S 6 auch im oberen Bereich eines Standfußes gelagert. Das Klagepatent setze keine Lagerung der Werkzeugspindel unmittelbar am Standfuß voraus. Schließlich werde das Werkstück über die Transportriemen während der Bearbeitung vorgeschoben. Der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstücks sei von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs.1 S.1 IntPatÜbKG zu. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Das Klagepatent schützt eine Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial.

Eine Holzbearbeitungsanlage mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen geht beispielsweise aus dem EP 608 746 hervor, die ein Portalgehäuse aufweist, das von einer Führungsvorrichtung senkrecht in horizontaler Richtung durchsetzt wird, und an dem ein in horizontaler und vertikaler Richtung beweglicher Kreuzschlitten mit einem drehbar gelagerten Spindelmotor angeordnet ist. Auf diesen Spindelmotor werden abwechselnd die in einem Werkzeugmagazin vorgehaltenen Werkzeuge aufgesetzt.

Die DE 90 16 128 offenbart eine Werkzeugmaschine zur Herstellung von Verbindungen an Konstruktionselementen von Möbeln, mit einer oder mehreren Bearbeitungseinheiten, wobei zumindest zwei Endbereiche des Werkstückes gleichzeitig bearbeitet werden können. Jede Bearbeitungseinheit wird von einem Getriebemotor gedreht, der die Bewegung der Bearbeitungseinheit in Richtung auf das Werkstück zu steuert.

Eine aus der DE-A-42 08 233 bekannte Abbundanlage weist eine langgezogene Auflage für das Werkstück und eine Transporteinrichtung auf, mit der das Werkstück entlang der Auflage transportiert werden kann. Die Transporteinrichtung weist einen Mitnehmer auf, der mit dem Werkstück verbindbar ist und, motorisch entlang einer parallel zur Auflage verlaufenden Führungsschiene getrieben, das Werkstück durch die Abbundanlage hindurch zieht.

Im Verlaufe des Transportes durch die Anlage passiert das Werkstück zumindest ein, in der Regel jedoch mehrere verschiedene Bearbeitungsaggregate, die das Werkstück durch die üblichen Verfahren wie zum Beispiel Fräsen bearbeiten. Dabei werden an dem Werkstück sowohl Längsbearbeitungen, wie das Einbringen von Längsnuten, das Abfasen von Kanten oder dergleichen, als auch Querbearbeitungen wie zum Beispiel das Ablängen unter einem bestimmten Winkel vorgenommen.

Nachteilig ist bei den gattungsgemäßen Abbundanlagen jedoch, dass für die verschiedenen, an dem jeweiligen Werkstück vorzunehmenden Bearbeitungsschritte entweder jeweils gesonderte, hintereinander angeordnete Bearbeitungsaggregate vorgesehen werden müssen oder wenn bereits ein geeignetes Bearbeitungsaggregat in der Anlage vorhanden ist, nach der ersten Bearbeitung das Werkzeug gewechselt und das Werkstück nochmals für eine weitere Bearbeitung durch die Anlage geschickt werden muss. Dieser Nachteil tritt nicht nur dann auf, wenn verschiedene Bearbeitungsschritte an einem Werkstück erforderlich sind, sondern auch dann, wenn mehrere Werkstücke hintereinander zu bearbeiten sind, wobei an den verschiedenen Werkstücken jeweils verschiedene Bearbeitungen vorgenommen werden sollen. Hierdurch wird ein kontinuierlicher Bearbeitungsprozess unterbrochen. Die Abbundanlagen werden aufwendiger ausgestaltet, da zusätzliche Bearbeitungsaggregate erforderlich sind. Der zusätzliche Raumbedarf, zum Beispiel in einer Halle, einer derartigen Anlage ist beachtlich, da die Anlagen aufgrund der Länge der mit ihr zu bearbeitenden Werkstücke bereits verhältnismäßig groß sind.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine kostengünstig herzustellende Abbundanlage zu schaffen, auf der Strangmaterial mit mehreren Werkzeugen bei möglichst geringem Raumbedarf der Abbundanlage bearbeitet werden kann.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können.

a) Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenförmigen Holzwerkstücken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen,

b) wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) zum Auflegen des Strangmaterials aufweist

c) und eine Transporteinrichtung (7) zum Transportieren des Strangmaterials aufweist,

d) mit wenigstens einem Bearbeitungsaggregat (6),

e) [einem] entlang der Transporteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat

f) mit einer Werkzeugspindel (5),

g) [einer] von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel,

h) welche in einer Ebene verschiebbar ist,

i) und an der ein Werkzeug (2) für die Bearbeitung des Werkstückes (1) angeordnet ist,

j) wobei die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5´) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist,

l) dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist,

m) und das gegenüberliegende Ende des Standfußes (3) auf einem drehbar gelagerten Drehteller (4) befestigt ist,

n) und dass der Vorschub für die Bearbeitung des Werkstückes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.

2.
Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf, indem sie die Verwirklichung der nachfolgend abgehandelten Merkmale in Abrede stellt. Dies bleibt ohne Erfolg. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale steht zwischen den Parteien mit Recht außer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

a)
Merkmal c) ist verwirklicht. Die Beklagte ist der Auffassung, die Gliederbänder dienten der Zufuhr bzw. Abfuhr eines Werkstückes von der Abbundanlage außerhalb ihres Bearbeitungsbereichs. Das Werkstück werde zur Bearbeitung zwischen zwei horizontalen Bändern horizontal eingeklemmt, so dass das Werkstück nicht auf der Auflage aufliege. Die Transporteinrichtung und die Auflage wirkten bei den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht zusammen. Dies überzeugt nicht.

aa)
Dem Anspruchswortlaut nach verlangt Merkmal c) in Zusammenschau mit Merkmal b), dass eine Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transporteinrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist.
Der Anspruchswortlaut spricht zunächst dafür, dass die Auflage dem Aufliegen des Strangmaterials dient und die Transporteinheit gewährleisten soll, dass das Werkstück richtungsgemäß bewegt werden kann. Die technische Lehre des Klagepatents setzt lediglich die Eignung der Abbundanlage zum Aufliegen und Transport voraus, was sich aus der Anspruchsformulierung ergibt. Unter Berücksichtigung der Beschreibung des Klagepatents prägt die Transporteinrichtung im Zusammenspiel mit dem Bearbeitungsaggregat die Bewegung auf das Holzwerkstück (vgl. Abschnitt [0049]). Die Funktion, eine Bewegung des Werkstücks zu ermöglichen (Vor- und Rückschub), kann bei einer erfindungsgemäßen Abbundanlage gemäß Abschnitt [0026] sowohl durch eine Bewegung des Bearbeitungsaggregats als auch durch die Werkstückbewegung oder einer Kombination aus beiden Bewegungen vollzogen werden. Hieraus gewinnt der Fachmann nicht das Verständnis, dass das Werkstück über die gesamte Transportstrecke einer Transporteinheit auf der Auflage liegen muss. Für eine von der Beklagten vertretenen „Funktionseinheit“ von Aufliegen und Transportieren durch ein und dieselbe Transporteinheit mit der Folge, dass für deren gesamten Transportvorgang das Werkstück auf einer Auflage liegen muss, geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung etwas her. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung insoweit auf Abschnitt [0037] bezieht, wonach das Werkstück mittels einer Transporteinrichtung 7 in Längsrichtung der Auflage bewegt werden kann, führt dies nicht zu einer einschränkenden Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Dort ist lediglich ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel beschrieben.

Ferner verlangt der Patentanspruch keine zwingende Auflage des Werkstücks auch auf der Transporteinrichtung. Dies gibt der Anspruchswortlaut nicht vor und ist auch technisch nicht notwendig. Selbst wenn der Fachmann davon ausgeht, dass die Auflage und Transporteinrichtung beim Transport zusammenwirken, ergibt sich daraus nicht mehr, als dass das Strangmaterial transportiert werden soll. Die technische Lehre des Klagepatents schließt ferner nicht aus, dass die Abbundanlage über mehrere Transporteinrichtungen verfügt, also mehrteilig ausgestaltet ist.

bb)
Ausgehend hiervon machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ausweislich der vorgelegten Fotografien (angegriffene Ausführungsform S 4) und des Films (Anlage K 8, angegriffene Ausführungsform S 6) wird das auf der Auflage liegende Werkstück zunächst durch das Gliederband dem Bearbeitungsaggregat zugeführt, dann durch das linke weiße, horizontal angeordnete Umlaufband im Zusammenspiel mit dem rechten weißen Umlaufband fortbewegt. Ob das Werkstück über die gesamte Transportstrecke der Umlaufbänder auf der Auflage liegt oder nicht, ist für die Verwirklichung von Merkmal c) ohne Bedeutung. Die angegriffenen Ausführungsformen eignen sich auf jeden Fall für den Transport von Strangmaterial auf einer Auflage, wie dies auch aus dem Film gemäß der Anlage K 8 deutlich wird. Anschließend wird das Werkstück von einem weiteren Gliederband vom Bearbeitungsaggregat weggeführt. Während das Werkstück dem Bearbeitungsaggregat zugeführt oder von diesem weggeführt wird, wird es gemäß Merkmal c) von einer Transporteinrichtung bewegt. Diese Bewegung wird dann von den weißen Umlaufbändern während des eigentlichen Bearbeitungsvorgangs fortgesetzt. Dass der gesamte Transportvorgang des Werkstücks durch mehrere Transportvorrichtungen ausgeführt wird, ist für die Verwirklichung von Merkmal c) unschädlich.

b)
Auch Merkmal e) ist wortsinngemäß verwirklicht.

aa)
Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal e) verlange Bearbeitungsaggregate entlang der Transporteinrichtung; eine Abbundanlage mit lediglich einem Bearbeitungsaggregat falle nicht unter den Schutzbereich des Klagepatents. Diese Auffassung geht fehl.

Zwar ist dem Wortlaut von Merkmal e) nicht eindeutig zu entnehmen, wie viele Bearbeitungsaggregate (6) entlang der Transporteinrichtung (7) angeordnet sein müssen, indes zieht der Fachmann zwecks Erfassung des Sinngehalts von Mermal e) auch Merkmal d) heran. Danach besteht eine erfindungsgemäße Abbundanlage aus wenigstens einem Bearbeitungsaggregat. Ein anderes und damit einschränkendes Verständnis kommt bei diesem eindeutigen Wortlaut nicht in Betracht. Soweit sich die Beklagte auf Abschnitt [0014] bezieht, kann der Fachmann aus diesem Abschnitt nicht ein dahingehendes Verständnis gewinnen, wie es die Beklagte vertritt. Beginnend heißt es in Abschnitt [0014], dass die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Abbundanlage es ermöglicht, an der Werkzeugspindel eines Bearbeitungsaggregats mehrere Werkzeuge anzuordnen. Sinn und Zweck dieses Merkmals erschließt sich dem Fachmann unter Berücksichtigung der Aufgabe, eine Abbundanlage bei möglichst geringem Raumbedarf zu schaffen. Eine mit dem Anspruchswortlaut unvereinbare Beschränkung der technischen Lehre des Klagepatents auf mehrere Bearbeitungsaggregate lässt sich hieraus nicht herleiten.

bb)
Augenscheinlich verfügen die angegriffenen Ausführungsformen über mindestens ein Bearbeitungsaggregat, da anderenfalls eine Bearbeitung des Werkstückes nicht möglich wäre.

c)
Merkmal h) ist ebenfalls verwirklicht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Werkzeugspindel müsse patentgemäß in ihrer Position beliebig relativ zum Werkstück veränderlich sein. Dem kann nicht gefolgt werden.

aa)
Merkmal h) verlangt von seinem Wortlaut her lediglich, dass die Werkzeugspindel (5) in einer Ebene verschiebbar ist. Dies bedeutet in Übereinstimmung mit den Urteilsausführungen des Bundespatentgerichts auf Seite 7 unten (Anlage K 11), dass die Werkzeugspindel des Bearbeitungsaggregats in einer Ebene verschiebbar ist, also in zwei Richtungen, die eine Ebene aufspannen. Dieses Verständnis wird gestützt durch die Abschnitte [0022] und [0025]. Dort wird auf die Verschiebarkeit der Werkzeugspindel in einer Ebene hingewiesen.

bb)
Die beiden angegriffenen Ausführungsformen weisen augenscheinlich eine Möglichkeit auf, die Werkzeugspindel in vertikaler Ebene zu verschieben, indem in der zentralen Lage des Bearbeitungsgeräts das Werkzeug von unterhalb der Ebene des Werkstücks auf die Ebene des Werkstücks – vertikal – gefahren wird.

d)
Ferner ist Merkmal j) verwirklicht. Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal j) setze voraus, dass die im oberen Endbereich des Standfußes gelagerte Werkzeugspindel um die Achse D (des Drehtellers), mithin ihrer eigenen Achse drehbar sein muss. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei dies nicht der Fall, weil sich der Standfuß nicht um die Drehachse D drehe, sondern – da er am Rand des Drehtellers stehe – auf einem Kreisbogen um die Drehachse D herum gefahren werde. Diese Auffassung überzeugt nicht.

aa)
Merkmal j) verlangt von seinem Wortlaut her, dass die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5´) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist. Der Wortlaut setzt demnach in Übereinstimmung mit Abschnitt [0022] lediglich voraus, dass die Möglichkeit besteht, die Werkzeugspindel um eine senkrechte Drehachse (D) drehen zu können. Weitere Vorgaben sind dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen, insbesondere nicht dazu, wie die Drehbewegung zur Drehachse erfolgen soll. Diese Drehbewegung kann, wie Abschnitt [0044] zeigt, durch den mit dem Drehteller (4) drehbaren Standfuß (3) erreicht werden. Die ausgeführte (um 90°) Drehung ist in Figur 3 zu erkennen und in Abschnitt [0048] beschrieben. Die von der Beklagten vertretene Auffassung hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Wie die Drehbewegung des Spindelwerkzeuges ausgeführt wird, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Soweit die Beklagte auf Figur 2 der Klagepatentschrift abstellt, wonach die Drehachse (D) durch den Mittelpunkt des Standfußes verläuft, erlaubt dies keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs, denn es stellt nur ein Ausführungsbeispiel dar. Auch in Abschnitt [0022] findet sich kein Hinweis auf die von der Beklagten vertretenen Auffassung. Vielmehr heißt es dort, dass sich die Vielseitigkeit der erfindungsgemäßen Abbundanlage unter anderem aus der Drehbarkeit der Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse ergebe. Auf eine konkrete – in Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtliche – Drehachse (D) wird dort nicht verwiesen.

bb)
Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse (D) drehbar. Die Werkzeugspindel wird in einer senkrechten Drehachse bewegt. Dass diese Drehachse bei einer exzentrischen Anordnung der Drehachse nicht durch den Mittelpunkt des Standfußes verläuft, ist für die Verwirklichung von Merkmal j) unschädlich. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, der Vorteil einer exzentrischen Anordnung des Standfußes sei, dass nur der Teller des Standfußes bewegt werden müsse, um die Werkzeugspindel zum Werkstück zu fahren. Ob diese zusätzliche Funktion ausgeführt werden kann, ist für die Verwirklichung von Merkmal j) ohne Belang.

e)
Zu Unrecht ist die Beklagte der Auffassung, Merkmal l) sei in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform S 6 nicht verwirklicht.

aa)
Dem Wortlaut nach verlangt Merkmal l), dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfußes (3) gelagert ist. Dem Wortverständnis nach entnimmt der Fachmann dem zunächst nur, dass die Werkzeugspindel (5) in einem bestimmten räumlich-körperlichen Bereich des Standfußes, nämlich dem oberen Bereich, angeordnet ist. Dies ist auch technisch sinnvoll, weil – wie aus den Figuren 2 und 3 ersichtlich – der obere Bereich des Standfußes technisch die größten Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Werkzeuge bei einem horizontal gelagerten Werkstück bietet. So kann die Werkzeugspindel (5), an der die einzelnen Werkzeuge angeordnet sind, um die Drehachse (D) gedreht werden (vgl. auch Abschnitt [0044]), um so einzelne Werkzeuge zum Einsatz zu bringen. Ob die Werkzeugspindel unmittelbar oder mittelbar am Standfuß angeordnet ist, gibt weder der Anspruchswortlaut vor noch gibt die Patentbeschreibung hierfür etwas her. Soweit die Patentbeschreibung an verschiedenen Stellen (Abschnitte [0021, 0044, 0046]) Ausführungen über die Anordnung der Werkzeugspindel macht, kann der Fachmann diesen Stellen keinen den Wortlaut einschränkenden Hinweis entnehmen. Vielmehr ist im Unteranspruch 15 beschrieben, dass die Werkzeugspindel um eine zweite, zur Drehachse (D) und zur Werkzeugspindel (5) rechtwinklige Drehachse drehbar ist (vgl. Abschnitt [0035]); dies erfordert eine bewegliche Lagerung der Werkzeugspindel, die auch durch ein gesondertes Bauteil erzielt werden kann.

bb)
Die angegriffenen Ausführungsformen S 4 und S 6 verwirklichen Merkmal l. Dies ist für die angegriffene Ausführungsform S 4 unstreitig. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform S 6 die Werkzeugspindel in einem eigenen Getriebe (vgl. Anlage B 24) gelagert ist, steht der Verwirklichung von Merkmal l nicht entgegen, da die Werkzeugspindel über das Getriebe mit dem Standfuß verbunden ist. Eine derartige Anordnung der Werkzeugspindel verwirklicht Merkmal l, weil das Getriebe als Haltepunkt für die Werkzeugspindel die Trage- und Bewegungsfunktion übernimmt und mit dem Standfuß verbunden und im oberen Bereich des Standfußes gelagert ist.

f)
Schließlich ist Merkmal n) wortsinngemäß verwirklicht.

aa)
Die Beklagte ist der Auffassung, es müsse in Bezug auf die Bewegungsrichtung ein Unterschied zwischen der Vorschubbewegung des Werkstücks einerseits und der Bewegungsrichtung der Transporteinrichtung andererseits geben. Ein derartiges Verständnis lässt sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung entnehmen.

Die Patentschrift selbst enthält keine Definition des Wortes „abgeleitet“. Dem Wortverständnis nach bedeutet „ableiten“ zunächst, dass ein Zusammenhang besteht, nämlich ein Zusammenhang zwischen der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung und dem Vorschub des Werkstücks durch das Bearbeitungsaggregat. Erfindungsgemäß besteht der Zusammenhang zwischen dem Vorschub des Werkstücks und dem Werkzeug in einer besonderen Ausprägung der Relativbewegung des Werkstücks zum Werkzeug. Der Vorschub soll entsprechend Abschnitt [0014] durch die Transporteinrichtung erfolgen. Die Bewegung des Werkstücks erfolgt durch die Anlage selbst und nicht – wie bei Vorrichtungen im Stand der Technik kritisiert wird – durch Bearbeitungsgeräte, welche durch ihre Verfahrbarkeit zusätzlichen Raumbedarf erfordern (vgl. Abschnitt [0011]). Die in den Abschnitten [0026 – 0028] beschriebenen Möglichkeiten der Ausgestaltung des Vorschubs des Werkstückes enthalten für den Fachmann keine Hinweise auf das von der Beklagten vertretene Verständnis von Merkmal n. Insbesondere in Abschnitt [0026] wird beschrieben, der Vorschub der erfindungsgemäßen Abbundanlage könne sowohl durch eine Bewegung des Bearbeitungsaggregats als auch durch die Werkstückbewegung oder einer Kombination aus beiden Bewegungen vollzogen werden. Demnach besagt Merkmal n lediglich, dass der Vorschub des Werkstücks zumindest unter anderem durch eine entsprechende Vorschubbewegung der Transporteinrichtung erfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung, aus den Abschnitten [0037, 0049] ergebe sich, dass die Vorschubbewegung der Transporteinrichtung maßgeblich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung des obigen Verständnisses von Merkmal n) wird in Abschnitt [0037] gerade beschrieben, wie bei einem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel die Vorschubbewegung von der Transporteinrichtung auf das Werkstück übertragen wird. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten auf Abschnitt [0049].

bb)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmal n, da der Vorschub des Werkstücks durch die Anlage selbst erfolgt. Dass der Vorschub neben den von der Beklagten bezeichneten weißen (vertikal verlaufenden) Gliederbänder auch noch durch weitere, weiße umlaufende seitlichen (horizontal verlaufenden) Bändern erfolgt, ist unschädlich. Beide Bänder wirken für den Vorschub des Werkstückes zusammen, so dass der Vorschub zumindest auch von der Transporteinrichtung abgeleitet ist. Ob zusätzlich ein weißes Seitenband nach dem Vortrag der Beklagten für die Berechnung der Bewegung des Werkstücks maßgeblich ist, ist für die Verwirklichung von Merkmal n ohne Belang. Die technische Lehre des Klagepatents schließt dies nicht aus.

3.
Da die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklichen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

a)
Der Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs.1 i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zulässig und begründet.

aa)
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass der Kläger in den Klageantrag zu I.1. lediglich den Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 übernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkreten angegriffenen Ausführungsformen anzupassen.

Hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, GRUR 2008, 357, 358 – Planfreigabesystem; Zöller/Greger, ZPO 29.Aufl., § 253 Rn. 13). Diesen Voraussetzungen werden die von dem Kläger gestellten Anträge gerecht. Streitgegenstand sind unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der beiden angegriffenen Ausführungsformen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren (LG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, 4a O 236/10; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 958). Dies bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind. Es verhindert, dass solche Gestaltungsmerke in den Urteilstenor aufgenommen werden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Tenor nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (Kühnen, a.a.O.). Eine Konkretisierung des Klageantrags im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform ist daher in der Regel nicht geboten.

bb)
Die Beklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers hergestellt und angeboten. Sie hat es danach auch zu unterlassen, die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen.

b)
Des Weiteren hat die Beklagte dem Kläger Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihm noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Entschädigung aus Art. II § 1 Abs.1 S.1 IntPatÜbKG. Der Kläger hat auch hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine Entschädigung dem Grunde nach zu leisten, da die genaue Entschädigungshöhe noch nicht feststeht.

c)
Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch und Entschädigungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 242 BGB).

d)
Der Vernichtungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten hat seine Grundlage in Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG. Durch die klägerseits vorgenommene Klarstellung im Antrag genügt dieser dem Bestimmtheitserfordernis.

e)
Der Rückrufanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG.

f)
Der Kläger hat nicht verwirkt, die mit dieser Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Untätigkeit des Schutzrechtsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 – Temperaturwächter). Dies hat die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an Ersterem fehlt es. Die Beklagte hat dies weder für den Unterlassungs- noch für den Schadenersatzanspruch ausreichend dargetan; es fehlt insbesondere ein Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Allein der Hinweis auf den möglichen Gesprächsinhalt im Jahr 2010 zwischen den patentanwaltlichen Vertretern der Verfahrensbeteiligten vermag einen solchen Umstand nicht zu begründen, zumal in diesem Fall die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht einmal abgelaufen wäre.

g)
Die Einrede der Beklagten, der Kläger könne die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung, die vor dem 17.08.2008 entstanden sind, nicht mehr durchsetzen, § 214 BGB i.V.m. § 141 PatG, greift nicht durch.

aa)
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (§ 141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also fällig geworden ist und der Gläubiger von den Umständen, die seinen Anspruch begründen, und der Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.06.2007, I-2 U 22/06 Rz. 94 ff).

bb)
Zwar hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, sie hätte die angegriffenen Ausführungsformen S 4 auf Messen im Jahr 2000 und 2001 öffentlich präsentiert. Der Kläger sei auf diesen Messen präsent gewesen. Indes rechtfertigt dies allein die Annahme einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände auf Seiten des Klägers nicht. Denn dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise die Präsentation erfolgt sein soll und wie der Kläger die erforderliche Kenntnis erlangt hat, dass eine Klage gegenüber der Beklagten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

cc)
Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Präsentation der angegriffenen Ausführungsform S 4 auf der Messe Friedrichshafen im Jahr 2004 auch nicht dar.

Zwar hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sie die angegriffene Ausführungsform S 4 auf dieser Messe deutlich sichtbar ausgestellt habe und der Kläger auf dieser Messe anwesend gewesen sei. Der Kläger hätte dadurch ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung indes vorgetragen, dass er keine Detailkenntnisse von den angegriffenen Ausführungsformen vor dem Jahr 2010 gehabt habe, da er die angegriffene Ausführungsform auf dem Stand der Beklagten nicht untersucht habe. Er sei – so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung – lediglich am Stand der Beklagten vorbeigegangen. Den Werbefilm der Beklagten habe er nicht angeschaut. Diesem ergänzenden Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sie ist bei ihrem Sachvortrag verblieben, der Kläger habe die angegriffene Ausführungsform besichtigt. Dies allein rechtfertigt die Annahme der erforderlichen Detailkenntnis von der Funktionsweise der angegriffen Ausführungsform nicht, denn aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend, wie der Kläger nach seinem ergänzenden Sachvortrag die erforderliche Detailkenntnisse hätte erlangen können.

II.
Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 139 Abs. 2 PatG.

Ob die Kläger das entsprechende Honorar gegenüber seinen ehemaligen Bevollmächtigten ausgeglichen hat, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, kann im Rahmen des § 139 Abs. 2 PatG offen bleiben. Zahlt der Auftraggeber zunächst das Honorar nicht, steht ihm gegenüber dem Rechtsverletzer ein Freistellungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht nach der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch über, § 250 S. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2011, I-2 U 21/10 Rz. 84, zitiert nach juris; OLG Köln, OLGR 2008, 430).

III.
Zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO besteht kein Anlass. Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage bzw. die Berufung gegen ein Nichtigkeitsurteil als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
Dass dies im vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahren der Fall sein soll, ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Gründe, warum die Entscheidung des Bundespatentgerichts, die das Klagepatent aufrechterhalten hat, unzutreffend sein sollte, trägt die Beklagte im hiesigen Verletzungsstreit nicht vor. Es ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren unvertretbar erscheint, so dass keine Veranlassung zu einer Aussetzung besteht.

Soweit die Beklagte in ihrem als Anlage vorgelegten Berufungsschriftsatz (Anlage B 23) die Ausführungen des Bundespatentgerichts in Bezug auf das Wissen des einschlägigen Fachmanns und deren Auswirkungen auf die erfinderische Tätigkeit in Zweifel zieht, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass die Auffassung des Bundespatentgerichts unvertretbar erscheint.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2013 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,§ 296a ZPO.