Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1582
Oberlandesgericht Düsseldorf
Verzichtsurteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 67/09
Vorinstanz: 4a O 82/08
I.
Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 549 XXX durch Herstellung und Vertrieb der Klettstreifen mit den Artikelbezeichnungen „FN 324“ und FN 441“ abgewiesen.
II.
Das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist gegenstandslos.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.