4a O 6/09 – UMTS-Standard

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1558

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Januar 2011, Az. 4a O 6/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 16/11

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der durch die Nebenintervention der Streithelfer verursachten Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 522 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der A Corp., B, USA, am 30.06.1992 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 09.07.1991 (US 727XXX) in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22.05.1996 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.

Das Klagepatent bezieht sich auf die Schnittstellenarchitektur für den Zugang zum Fernmeldenetz eines drahtlosen Telefons.

Die Klägerin macht die Patentansprüche 1 und 14 des Klagepatents geltend. Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 ist nachfolgend wiedergegeben. Dabei wurde kursiv und unterstrichen das Wort „führen“ ergänzt, das in der maßgeblichen englischen Version des Klagepatentanspruchs 1 enthalten ist („carrying“ in Sp. 53 Z. 31 der Anlage K 3) und versehentlich nicht übersetzt wurde.

1. Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:
einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen;
einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;
mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken;
wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten reagierende erste Mittel (242-245) zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendegeräten enthält; und
wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel (264) zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen, enthält,
dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Mittel folgendes umfassen:
Mittel (622, 611, 602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und
Mittel (622, 611, 602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.

Wegen des Wortlauts des in Form eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Patentanspruchs 11 in Kombination mit Patentanspruch 6 wird auf die Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 4) Bezug genommen.

Patentanspruch 14 hat folgenden Wortlaut:

1. Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enthält: eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte (203) bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten über die Strecken mit folgenden Schritten:
als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten, Übertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form;
Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;
als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und
Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendegeräten,
dadurch gekennzeichnet, dass der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des
Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enthält; und
der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen den Schritt des
Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enthält.

Wegen des Wortlauts des in Form eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Patentanspruchs 24 in Kombination mit Patentanspruch 19 wird auf die Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 4) Bezug genommen.

Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung und einzelner Details abgebildet. Figur 2 zeigt ein Blockschaltbild eines zellularen Funkfernsprechsystems mit einem Ausführungsbeispiel der Erfindung. Die in dem Sprachcodiermodul (220) – SCM – enthaltene Sprachverarbeitungseinheit (264) – SPU – mit dem Prozessor (602) und dem an die jeweilige Dienstleitung (612) angeschlossenen Vocoder (604) wird in der Figur 6 dargestellt. Figur 20 zeigt schließlich ein Taktdiagramm von Paketempfangs-Takteinstellungen, die beim Verbindungsaufbau für eine Dienstleitung der Einheit der Figur 6 durchgeführt werden.

Ursprünglich eingetragener Inhaber des Klagepatents war die A Corp., B, USA. Die Klägerin ist seit dem 18.12.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents.

Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2). Sie errichtete und betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein UMTS-Mobilfunknetz (angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte zu 2) vermittelt für die Beklagte zu 1) Kunden über UMTS-fähige Mobilfunkendgeräte den Zugang zum beanstandeten UMTS-Mobilfunknetz. Dieses arbeitet nach dem Mobilfunk-Standard „Universal Mobile Telecommunications System“ (UMTS) in der vom 3rd Generation Partnership Project (3GPP) spezifizierten Version „3GPP Release 4“, die auf der Vorgängerversion „3GPP Release 99“ aufbaut. Auszüge aus den UMTS-Standards liegen als Anlage K 14 (3GPP Release 4) und Anlage K 15 (3GPP Release 99) vor.

Die Systemarchitektur eines UMTS-Mobilfunknetzes nach dem UMTS-Standard wird nachfolgend schematisch wiedergegeben. Dabei stammt die erste Abbildung aus dem „3GPP Release 4“ und die zweite Abbildung aus dem „3GPP Release 99.“

In den Abbildungen ist das Mobilfunkgerät mit „MS“ für „Mobile Station“ bezeichnet, die Dienstknoten sind als „Node B“ benannt. Die Luftschnittstelle zwischen dem Mobilfunkgerät und der Funkzelle ist mit „Uu“ bezeichnet. Der Verkehr über diese Schnittstelle erfolgt in deterministischer Form, das heißt die Datenübertragung findet zu festen Zeitpunkten alle 20 ms statt. Über die Schnittstelle „Iub“ sind die Dienstknoten mit dem „Radio Network Controller“ – kurz: „RNC“ – verbunden, der wiederum über die als „Iu-CS“ bezeichnete Schnittstelle mit dem „Circuit Switched – Media GateWay“ („CS-MGW“) im „3GPP Release 4“ beziehungsweise mit dem „Mobile Switching Center“ („MSC“) im „3GPP Release 99“ verbunden ist. Das CS-MGW mit dem VLR/MSC-Server im „3GPP Release 4“ nimmt dieselben Funktionen wie das Netzelement VLR/MSC im „3GPP Release 99“ wahr. Der Unterschied zwischen den beiden Komponenten besteht lediglich darin, dass im „3GPP Release 4“ für das Netzelement VLR/MSC über das „3GPP Release 99“ hinaus gehende Funktionalitäten vorgesehen sind, die erst durch die weitere Komponente CS-MGW und deren Zusammenwirken mit dem VLR/MSC-Server verwirklicht werden. Die Daten zwischen dem Node B und dem RNC werden in nicht-deterministischer beziehungsweise statistisch-gemultiplexter Form in Paketen übertragen. Gleiches gilt für die Datenübertragung zwischen dem RNC und den Komponenten CS-MGW beziehungsweise VLR-MSC. Diese sind schließlich über eine weitere Schnittstelle mit dem Festnetz verbunden, in den Abbildungen als „PSTN“ – „Public Switched Telephone Network“ – bezeichnet. Der Verkehr in das und aus dem Festnetz ist wiederum deterministisch, das heißt, er erfolgt in festen Zeitabschnitten von 125 μs.

Node-Bs, RNCs und MGWs wurden der Beklagten von den Streithelfern zu 1) und 2) sowie der C Corporation geliefert. Im Einzelnen lieferte die Streithelferin zu 1) seit dem Jahr 2003 Node-Bs und RNCs an die Beklagten, die C Corporation lieferte in dem Zeitraum von 2003 bis zum 31.03.2007 Node-Bs, RNCs und MGWs an die Beklagten und die Streithelferin zu 2) lieferte seit dem 01.04.2007 Node-Bs, RNCs und MGWs an die Beklagten.

Die Klägerin behauptet, mit Vereinbarung vom 29.03.1996 habe die A Corp. das Klagepatent und alle daraus resultierenden Rechte und Ansprüche gegen Dritte der M Technologies Inc., USA, übertragen. Diese habe das Klagepatent und sämtliche Rechte aus dem Patent am 29.09.2000 der D E Corp., USA, übertragen, die das Klagepatent und die entsprechenden Rechte mit Vereinbarung vom 13.03.2008 der F Corp., G, übertragen habe. Am gleichen Tag habe die F Corp. das Klagepatent und alle daraus resultierenden Rechte und Ansprüche der H (I) Ltd., J of I, übertragen, die sämtliche Rechte wiederum am selben Tag der Klägerin weiterübertragen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die mit den Klagepatentansprüchen 1 und 14 geschützten technischen Lehren wortsinngemäß. Erfindungsgemäß umfasse ein Vermittlungssystem alle Bestandteile, die zwischen Dienstknoten und öffentlichem Fernsprechnetz geschaltet seien, um den drahtlosen Rufverkehr zwischen Dienstknoten und Festnetz zu vermitteln. Bei dem angegriffenen UMTS-Netzwerk der Beklagten seien das die RNC und das CS-MGW beziehungsweise das MSC. Auch die RNC nähmen Vermittlungsfunktionen wahr. Was die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 angehe, müsste es sich nicht um eine Funktionseinheit handeln, vielmehr könnten sie auch aus mehreren Komponenten bestehen, die verschiedene Funktionen erfüllten und entsprechend ihrer Funktion in verschiedenen Teilen des Vermittlungssystems angeordnet sein könnten. Zwar müsse die Funktion, deterministischen Verkehr in nicht deterministischen Verkehr (und umgekehrt) umzuwandeln, dort ausgeführt werden, wo sich deterministische und nicht-deterministische „Welt“ träfen. Daraus folge aber nicht, dass weitere Mittel der zweiten Mittel – insbesondere die Mittel zur Synchronisation der Empfangs- und Übertragungszeitpunkte – ebenfalls an dieser Stelle angeordnet sein müssten. Solche zweiten Mittel seien in der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, weil deterministischer Verkehr vom RNC empfangen beziehungsweise in Richtung Dienstknoten übertragen werde und nicht-deterministischer Verkehr das MGW in Richtung Festnetz verlasse beziehungsweise vom Festnetz gesandt werde. Die Steuerung der Übertragungszeitpunkte sowohl für den abgehenden, als auch für den ankommenden Verkehr erfolge im RNC und sei auch für das MGW anzunehmen. Dabei genüge es für die Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung des ankommenden Verkehrs, die Zeitpunkte für die Übertragung innerhalb des Vermittlungssystems zu steuern, wie es auch für das Ausführungsbeispiel des Klagepatents beschrieben werde. Die Übertragungszeitpunkte für den das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlassenden deterministischen Verkehr ließen sich aufgrund des mit dem Festnetz synchronisierten Taktes ohnehin nicht steuern. Dass im RNC eine Steuerung von Übertragungszeitpunkten stattfinde, ergebe sich aus dem UMTS-Standard. Selbst wenn die den ankommenden Verkehr (UpLink) betreffende Regelung mittlerweile aus dem Standard gestrichen sei, folge daraus nicht, dass die Regelung tatsächlich nicht beachtet worden sei. Vielmehr ergebe sich auch aus verschiedenen Dokumentationen zur Synchronisation im UTRAN und zur Funktionsweise von RNC, dass eine Synchronisation für den ankommenden Verkehr im RNC vorgenommen werde. Dies gelte jedenfalls für die Makrodiversitätsfunktion und den so genannten soft hand-off.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtsvollzieher festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönliche haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang mit

einer Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen,

einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;

mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken,

wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten reagierende erste Mittel zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendegeräten enthält, und

wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen, enthält,

wobei die zweiten Mittel umfassen:

Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und

Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

1b) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtsvollzieher festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der persönliche haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, das Folgendes enthält:

eine Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten über die Strecken mit folgenden Schritten:

als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten, Übertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form,

Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs

als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke und

Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendegeräten,

wobei der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enthält und

der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enthält;

2. der Klägerin schriftlich und geordnet darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in den Ziffern I. 1a) und I. 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2004 begangen haben und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, insbesondere zu dem erzielten Nettoumsatz für die Bereitstellung und Nutzbarmachung der Kommunikationssystems gemäß Ziffer I. 1) beziehungsweise des Verfahrens gemäß Ziffer I. 1b), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. 1a) und I. 1b) bezeichneten, seit dem 13.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der D E Corp., USA, durch die vorstehend zu Ziffer I. 1a) und I. 1b) bezeichneten, seit dem 01.05.2004 bis zum 13.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und der der K Corp., L Islands, H (I) Ltd., J of I, durch die vorstehend zu Ziffer I. 1a) und I. 1b) bezeichneten, am 13.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen der Beklagten zu 1), der Muttergesellschaft der Streithelferin zu 1) und der Streithelferin zu 2) auszusetzen,

hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde durch das von ihnen betriebene UMTS-Netzwerk nicht verletzt. Als Vermittlungsfunktion werde der Vorgang bezeichnet, bei dem eine Vorrichtung, die an eine Vielzahl von externen Verbindungen angeschlossen sei, die Zuteilung und Aufschaltung der Anrufe auf die jeweils richtigen Verbindungen bewerkstellige, die Anrufe zu vermitteln. Das RNC könne solche Vermittlungsfunktionen nicht übernehmen und gehöre daher nicht zum Vermittlungssystem. RNC und MGW seien gänzlich voneinander getrennte Vorrichtungen, die teilweise kilometerweit auseinanderlägen und deren Anzahl nicht übereinstimme. Was die zweiten Mittel angehe, müssten diese dort positioniert sein, wo der deterministische Verkehr auf den nicht-deterministischen Verkehr treffe. Gleiches gelte für die Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte, weil sie von den zweiten Mitteln umfasst sein müssten. Eine Verortung der zweiten Mittel in den RNC, die ohnehin nicht zum Vermittlungssystem gehörten, sei daher ausgeschlossen, da die RNC keinen deterministischen Verkehr empfangen und übertragen könnten. Gleiches gelte für die Mittel zur Steuerung der Übertragungszeitpunkte. Abgesehen davon, dass unklar sei, was die Klägerin unter zweiten Mitteln verstehe, und das RNC weder Teil des Vermittlungssystems, noch an der Grenze zwischen deterministischem und nicht-deterministischem Verkehr angesiedelt sei, sei das RNC auch technisch nicht zu einer Steuerung von Übertragungszeitpunkten in der Lage. Für die Steuerung der Übertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs sei ohnehin zu berücksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Klagepatentansprüche und mit Blick auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verkehr“ (deterministisch) und „Paketen“ (nicht-deterministisch) die Zeitmomente der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem zu steuern seien, also die Zeitpunkte, in denen der deterministische Verkehr das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlasse. Dies sei im RNC nicht möglich, weil dieser nur Pakete übertrage. Im Übrigen lasse sich der von der Beklagten aus dem UMTS-Standard zitierten Textstelle nicht entnehmen, dass im UpLink-Verkehr eine erfindungsgemäße Synchronisation in den RNC erfolge, da sie sich nur auf den Verkehr zwischen RNC und Node B beziehe. Zudem sei die entsprechende Textstelle lediglich optional zu verstehen. Da sie falsch und missverständlich gewesen sei, sei sie bereits aus dem Standard gelöscht worden. Ebenso wenig könne von der Makrodiversitätsfunktion beziehungsweise von der Möglichkeit des soft hand-off auf eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte geschlossen werden.

Die Beklagten vertreten weiterhin die Ansicht, sie seien aufgrund von verschiedenen Lizenzverträgen und Unterlizenzen zur Nutzung der mit dem Klagepatent geschützten Erfindung berechtigt. Dazu tragen sie vor, die ursprünglichen Patentinhaber, die A Corp., sowie die M Technologies Inc., hätten der N, der O AG und der C Corporation verschiedene Lizenzen am Klagepatent erteilt. So habe die N ab dem 01.01.1987 bis zum Ende der jeweiligen Patentlaufzeit eine Lizenz an den „A-Patenten“ erhalten und ab dem 01.01.1996 bis zum Ende der jeweiligen Patentlaufzeit eine Lizenz an den „M-Patenten“. Die O AG habe ab dem 01.01.1988 bis zum Ende der jeweiligen Patentlaufzeit ebenfalls eine Lizenz an den „A-Patenten“ erhalten und die C Corporation für die Zeit vom 18.03.1998 bis zum 18.03.2004 für die „M-Patente“. Die N und die O AG hätten den Streithelfern zu 1) und 2) entsprechende Unterlizenzen erteilt. Diese wiederum hätten die Beklagten – teilweise konkludent durch Lieferungen, teilweise durch Lizenzverträge – zur Nutzung der einzelnen Node Bs, RNCs und MGWs berechtigt. Damit seien sie – die Beklagten – aber auch zur Benutzung der Erfindung berechtigt gewesen. Jedenfalls könne die Klägerin aus dem Klagepatent keine Ansprüche mehr gegen die Beklagten herleiten, weil ihre Rechte aus dem Klagepatent durch das berechtigte Inverkehrbringen der Node-Bs, RNCs und MGWs erschöpft seien. Wegen des weiteren Vortrags, mit dem die Beklagten den Lizenzeinwand und den Grundsatz der Erschöpfung begründen, wird auf die entsprechenden Schriftsätze der Beklagten und der Streithelfer nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagten erheben zudem aufgrund einer Lizenzbereitschaftserklärung der M Technologies, Inc., den „dolo-agit“-Einwand nach § 242 BGB. Darüber hinaus sei die Klage jedenfalls deshalb nach der „dolo-agit“-Einrede gemäß § 242 BGB abzuweisen, weil die Beklagten der Klägerin mit der Klageerwiderung ein Lizenzangebot zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden („FRAND“)-Bedingungen unterbreitet hätten, welches die Klägerin bisher nicht angenommen habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags zur „dolo-agit“-Einrede der Beklagten wird auf die Schriftsätze der Beklagten und Streithelfer nebst Anlagen Bezug genommen.

Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin sei gemäß § 275 Abs. 2 BGB – sei es in unmittelbarer oder analoger Anwendung – ausgeschlossen. Die aus der Abschaltung des UMTS-Mobilfunknetzes folgenden wirtschaftlichen Nachteile ständen in einem groben Missverhältnis zum Interesse der Klägerin an der Unterlassung einer etwaigen Patentbenutzung, weil die Klägerin selbst das Patent nicht nutze und sich dieses allein aufgrund des UMTS-Standards selbstständig „vermarkte“. Aufgrund der erheblichen durch eine Abschaltung des UMTS-Mobilfunknetzes drohenden Nachteile sei ihnen – den Beklagten – im Fall der Verurteilung jedenfalls Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde, weil die patentgeschützte Lehre unter anderem auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe. Daher sei die Verhandlung auszusetzen.

Die Streithelfer zu 1) und 2) sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Streithelfer und die Beklagten haben sich ihren Vortrag jeweils wechselseitig zu eigen gemacht. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vortrags der Streithelfer auf die von ihnen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hält den Streitbeitritt der Streithelfer für unzulässig, weil weder die Beklagten noch die Streithelfer deren rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht hätten. Im Übrigen ist die Klägerin dem Vortrag der Gegenseite entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Erwiderung auf den Lizenzeinwand, den Einwand der Erschöpfung und die „dolo-agit“-Einrede wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien und Streithelfer nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Auf Grundlage des Klägervorbringens lässt sich nicht die tatrichterliche Feststellung treffen, dass das angegriffene UMTS-Netzwerk der Beklagten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 und der des Klagepatentanspruchs 14 Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und im Patentanspruch 14 ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass Telekommunikationssysteme mit drahtlosem Zugang im Stand der Technik bekannt seien. Durch sie würden drahtlose Verbindungen zwischen Benutzer-Kommunikationsendgeräten und einem Kommunikationsvermittlungs- und Transportnetz wie beispielsweise dem Fernsprechnetz angeboten. Ein Beispiel für solche drahtlosen Telekommunikationssysteme seien zellulare Funkfernsprechsysteme, von denen eines beispielsweise in der EP-A-366XXX offenbart sei.

Zellulare Funkfernsprechsysteme – so die Klagepatentschrift – zeichneten sich durch eine Mehrzahl von Basisstationen (auch als Funkzellen bezeichnet) aus, die in einem geographischen Gebiet verteilt sind und Funkfernsprechdienste für in der Nähe befindliche Funkfernsprecher bieten. Das Gebiet, in dem die Funkfernsprechdienste durch eine Basisstation angeboten werden, werde auch als Funkzellenzone bezeichnet. Die Zellen seien gewöhnlich über ein leitungsvermitteltes Kommunikationsnetz, das in der Technik unter dem Sammelbegriff Mobilfunkvermittlungsstelle („Mobile Telephone Switching Office“ – MTSO) oder Funkvermittlungsstelle („Mobile Switching Center“ – MSC) bekannt sei, mit dem öffentlichen Fernsprechnetz verbunden.

Besondere Betrachtung bedarf nach der Klagepatentschrift der Übergang eines Mobilfunkgeräts von einer Funkzellenzone zu einer anderen. In einem solchen Fall werde seine Bedienung von der die eine Funkzellenzone bedienenden Zelle zu der die andere Funkzellenzone bedienenden Zelle durch einen als „hartes Weiterschalten“ („hard handoff“) bekannten Prozess übertragen. Da benachbarte Zellenstandorte mit unterschiedlichen Funkfrequenzen arbeiteten, bedeute ein „hartes Weiterschalten“ eine Änderung der Funkfrequenz für die Kommunikation mit dem Mobilfunkgerät. Dafür sei erforderlich, dass das zellulare Funkfernsprechsystem eine zweite Kommunikationsverbindung mit dem Mobilfunkgerät herstelle und gleichzeitig die erste Verbindung abwerfe. In der Klagepatentschrift wird daran als nachteilig angesehen, dass dafür Zeit und Verarbeitungskapazität benötigt werde und Betriebsmittel für die Vermittlungsstruktur eingesetzt werden müssten. Dies habe negative Auswirkungen auf die Verkehrsleistung des Systems. Bei zunehmender Anzahl von Mobilfunkgeräten werde das zugeordnete Funkfrequenzspektrum blockiert, so dass eine effizientere Nutzung erforderlich sei.

Eine Möglichkeit, die Kapazität des Frequenzspektrums aufzuweiten, bestehe darin, das als Vielfachzugriff im Frequenzmultiplex („frequency-division multiple-access“ – FDMA) bekannte und gebräuchliche Mobilfunkfernsprechverfahren anzuwenden. Dabei werde die Kapazität durch Aufspalten der verfügbaren Bandbreite in getrennte Kanäle im Frequenzbereich (beispielsweise in 30 kHz-Kanäle) maximiert. Der Nachteil bestehe aber darin, dass das dem Mobilfunkfernsprechdienst zugeordnete Funkfrequenzspektrum auf 60 MHz begrenzt sei.

Weiterhin sei im Stand der Technik ein als Vielfachzugriff im Zeitmultiplex („time-division multiple-access“ – TDMA) bezeichnetes Verfahren bekannt. Es handele sich um ein Digitalfunkverfahren, bei dem jede 30-kHz-Kanalfrequenz in eine Mehrzahl von Zeitlagen aufgeteilt werde, von denen jeweils eine oder mehrere dann als getrennter Kanal wirken könnten. Für die Weiterschaltung im TDMA-Verfahren könne sogar in vielen Fällen über gebräuchlich strukturierte Funkfernsprechsysteme gearbeitet werden. Lediglich das Funkgerät, d.h. das Hochfrequenz-Übertragungs- und Empfangsgerät, müsste ausgetauscht werden. Allerdings könne auch mit dem TDMA-Verfahren die Kapazität lediglich um das Dreifache für Mobilanwendungen erhöht werden, was unter Umstände nicht ausreichend sei.

Schließlich sei als alternatives Kapazitätserweiterungsverfahren der Vielfachzugriff im Codemultiplex („code-division multiple-access“ – CDMA) bekannt. Es handele sich dabei um ein Verfahren, das die Wiederverwendung desselben Funkfrequenzspektrums in benachbarten Zellen erlaube, wodurch eine Kapazitätssteigerung um das Zwanzigfache gegenüber herkömmlichen FDMA-Systemen möglich sei. Wenn das Mobilfunkgerät von einer Funkzelle in eine benachbarte Zelle wechsele, sei zudem eine „weiche Weiterschaltung“ möglich, wenn es mit den beiden Zellen zur gleichen Zeit auf demselben Funkkanal verkehre. Es könne sogar eine ganze Folge von „weichen Weiterschaltungen“ auftreten, wenn das Mobilfunkgerät durch eine Reihe von Zellen hindurch bewegt werde.

In der Klagepatentschrift wird eingeschränkt, dass die CDMA-Verkehrsleistung und das „weiche Weiterschalten“ in einem Mobilfunkfernsprechsystem mit der gebräuchlichen FDMA-Architektur nicht leicht zu bewerkstelligen sei, weil das die Zellen mit dem öffentlichen Fernsprechnetz zusammenschaltende Kommunikationsnetz nun zwanzigmal so viel Anrufe wie zuvor bearbeiten muss. Zudem gebe es eine höhere Anzahl „weicher Weiterschaltungen“, die typischerweise länger als „harte Weiterschaltungen“ dauerten und daher höhere Anforderungen an die Verarbeitungs- und Vermittlungseinrichtungen stellten. Schließlich stelle die Verarbeitung der bei der „weichen Weiterschaltung“ anfallenden „doppelten Kommunikation“ weitere Anforderungen. Diesen mit einem Funkfernsprechsystem mit gebräuchlicher Architektur gerecht zu werden, sei umständlich, unwirksam, aufwendig und kostspielig.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem zu schaffen, das die dargestellten Nachteile nicht aufweist.

Dies soll durch die Klagepatentansprüche 1 und 14 erreicht werden. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:

Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:
1. einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte bereitstellen;
2. einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;
3. mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken;
4. jeder Dienstknoten enthält erste Mittel (242-245),
4.1 die auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten reagieren, um Pakete zu übertragen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, und
4.2 weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führen, zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten;
5. jedes Vermittlungssystem enthält zweite Mittel (264),
5.1 die auf den Empfang von deterministischem, für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmten abgehenden Rufverkehr reagieren, um Pakete zu übertragen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, und
5.2 weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen, zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;
6. die zweiten Mittel umfassen:
6.1 Mittel (622, 611, 602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete, um den Empfang der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen, und
6.2 Mittel (622, 611, 602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs, um den Empfang am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen.

II.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs hat ein Kommunikationssystem zum Gegenstand, mit dem drahtloser Rufverkehr von Benutzerendgeräten über Dienstknoten und ein Vermittlungssystem zu den Zielen des Rufverkehrs und in umgekehrter Richtung übertragen werden kann. Dabei sind die einzelnen Dienstknoten jeweils über Kommunikationsstrecken mit dem Vermittlungssystem verbunden (Merkmale 1 bis 3). Das Vermittlungssystem hat dabei – neben den in den Merkmalen 5 und 6 dargestellten Aufgaben – die Funktion, den drahtlosen Rufverkehr zu und von den Dienstknoten zu übermitteln (Merkmal 3).

1.
Der Rufverkehr zwischen den Benutzerendgeräten und den Dienstknoten und zwischen dem Vermittlungssystem und den Zielen des Rufverkehrs – beispielsweise dem öffentlichen Fernsprechnetz – soll in deterministischer Form erfolgen, zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem hingegen in nicht-deterministischer Form (vgl. Merkmal 4 und 5). Nach dem Klagepatent, das insofern sein eigenes Lexikon darstellt, sind deterministische Ereignisse solche Ereignisse, deren Auftreten bekannt ist und vor ihrem Auftreten genau vorausgesehen wird, indem sie regelmäßig auftreten. Im Gegensatz dazu sind nicht-deterministische Ereignisse solche, die unregelmäßig auftreten können, so dass ihr Auftreten nicht mit Genauigkeit vorausgesagt werden kann (S. 5 Z. 4-10). In dem in der Beschreibung des Klagepatents dargestellten Ausführungsbeispiel etwa sind die Kanalelemente (245) aller Zellen (202) und die Mobilfunkfernsprecher (203) durch ein gemeinsames Taktsignal synchronisiert. Eine Datenübertragung von der Zelle zum Mobilfernsprecher und in der umgekehrten Richtung findet alle 20 ms statt (S. 46 Z. 5-14). Entsprechend ist auch die Vermittlung in das Festnetz durch das Vermittlungssystem mit Haupttaktsignalen des öffentlichen Fernsprechnetzes synchronisiert (S. 19 Z. 7-9). Die Unregelmäßigkeit der Übertragung des nicht-deterministischen Verkehrs ergibt sich hingegen daraus, dass die zu versendenden Informationen in Paketen in statistisch gemultiplexter Form übertragen werden. Vereinfacht gesagt werden die Informationen jedes Einzelanrufs in Pakete verpackt, in eine Protokollstruktur eingebracht, insbesondere die Pakete mit Zieladressen versehen und eine Vielzahl von Paketen verschiedener Einzelanrufe über eine Leitung vom Dienstknoten an das Vermittlungssystem oder in umgekehrter Richtung übertragen.

Im Klagepatentanspruch wird weiterhin zwischen ankommendem und abgehendem Rufverkehr unterschieden (Merkmal 4.1 und 4.2 beziehungsweise 5.1 und 5.2). Mit dem Begriff „ankommender Verkehr“ werden die von den Benutzerendgeräten – beispielsweise Mobilfunkgeräten – über die Dienstknoten kommenden Einzelanrufe beschrieben, die vom Vermittlungssystem zu den Zielen dieser Anrufe – beispielsweise in das öffentliche Fernsprechnetz – weitergeleitet werden. Der Begriff „abgehender Verkehr“ beschreibt die vom Vermittlungssystem in Richtung der Dienstknoten und der Benutzerendgeräte zu vermittelnden Einzelanrufe.

Es versteht sich von selbst, dass ein Kommunikationssystem, in dem Informationen auf ihrem Weg von oder zum Mobilfunkgerät streckenweise deterministisch und streckenweise auch paketiert in nicht-deterministischer Form übertragen werden, Mittel zur Umwandlung des deterministischen Rufverkehrs in Pakete, die den Verkehr in nicht-deterministischer Form führen, und zur Umwandlung dieser Pakete in deterministischen Verkehr vorsehen muss. Entsprechende Mittel sind nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sowohl im Dienstknoten, als auch im Vermittlungssystem (Merkmal 4 und 5) vorgesehen. So enthält jeder Dienstknoten erste Mittel, die nach der Lehre des Klagepatents unter anderem auf den Empfang von deterministischem, ankommenden Rufverkehr reagieren, um Pakete zu übertragen, die diesen ankommenden Verkehr in nicht-deterministischer Form führen (Merkmal 4.1). Umgekehrt dienen die ersten Mittel weiterhin dem Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr in nicht-deterministischer Form führen, um diesen Verkehr in deterministischer Form in Richtung der Benutzerendgeräte zu übertragen (Merkmal 4.2). In gleicher Weise enthält ein erfindungsgemäßes Vermittlungssystem zweite Mittel, die auf deterministischen, abgehenden Rufverkehr reagieren, um Pakete mit diesem Rufverkehr in nicht-deterministischer Form in Richtung Dienstknoten zu übertragen (Merkmal 5.1). Zudem dienen die zweiten Mittel dem Empfang von Paketen, die den ankommenden Rufverkehr in nicht-deterministischer Form führen, und der deterministischen Weiterübertragung dieses ankommenden Verkehrs (Merkmal 5.2).

Die ersten und zweiten Mittel müssen daher dafür geeignet sein, deterministischen Rufverkehr zu empfangen und paketiert als nicht-deterministischen Verkehr zu übertragen und ebenso Pakete, die Rufverkehr in nicht-deterministischer Form führen, zu empfangen und in deterministischer Form zu übertragen. Dies setzt weiterhin voraus, dass die ersten und zweiten Mittel auch geeignet sind, deterministischen Rufverkehr in Pakete zur Übertragung in nicht-deterministischer Form umzuwandeln und umgekehrt. Es handelt sich bei den zweiten Mitteln also um ein Bauteil beziehungsweise um einen Komplex von Bauteilen, der in Reaktion auf den Empfang von eingehendem Verkehr diesen umwandelt und weiterüberträgt.

In dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents werden die zweiten Mittel des Vermittlungssystems beispielsweise durch die Sprachverarbeitungseinheit (Speech Processing Unit – SPU) (264) verkörpert (vgl. Figur 6). Diese empfängt an sie adressierte Rahmen, depaketiert ihren Inhalt, führt verschiedene Verarbeitungsfunktionen am Inhalt jedes Empfangsrahmens durch und gibt den bearbeiteten Rahmeninhalt auf einen TDM-Bus in Zeitlagen auf, die den Verbindungen auf Anrufbasis zugewiesen werden (S. 31 Z. 26-35). Als Rahmen wird im Klagepatent ein Datenelement des Protokolls der Ebene 2 bezeichnet, während ein über ein Protokoll der Ebene 2 geführtes Datenelement des Protokolls der Ebene 3 als Paket bezeichnet wird (S. 23 Z. 13-17). In der Rückwärtsrichtung – also hinsichtlich des abgehenden Verkehrs – empfängt die SPU im Ausführungsbeispiel Kommunikation über den TDM-Bus in Zeitlagen, führt an ihr verschiedene Bearbeitungsfunktionen durch, paketiert die bearbeitet Kommunikation, fügt jedem Rahmen eine ein bestimmtes Kanalelement einer bestimmten Zelle kennzeichnende DLCI (Data Link Connection Identifier) ein, setzt jedem Rahmen Karten- und Anschlussadressen voran, die das Rahmenziel auf dem LAN-Bus kennzeichnen und überträgt die Rahmen auf dem LAN-Bus (S. 31 Z. 35 bis S. 32 Z. 7). Aus dem Ausführungsbeispiel wird deutlich, dass nicht alle Bauteile, die an der Weiterleitung und der Vermittlung des Rufverkehrs beteiligt sind, zugleich Teil der zweiten Mittel sind. Beispielsweise gehören im Ausführungsbeispiel die CIM, die an der Vermittlung der Einzelanrufe beteiligt sind, zum Vermittlungssystem, sind aber nicht Bestandteil der zweiten Mittel, die lediglich durch die SPU beschrieben werden.

2.
Die Übertragung des Rufverkehrs in verschiedenen Formaten (deterministisch und nicht-deterministisch) erfordert eine Synchronisation der verschiedenen Operationen der Netzkomponenten, damit der Rufverkehr zwischen den Netzkomponenten ohne Beeinträchtigung übertragen und empfangen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die feste Taktung der deterministischen Übertragung. Beispielsweise kann es sein, dass die verschiedenen Netzkomponenten mit unterschiedlichen Takten arbeiten oder aufgrund unterschiedlicher Entfernungen und daraus resultierenden unterschiedlichen Laufzeiten die Übertragungs- und Empfangszeitpunkte für den Datenverkehr auseinanderdriften (vgl. S. 46 Z. 33 bis S. 47 Z. 4). Zu diesem Zweck sieht der Klagepatentanspruch vor, dass die im Vermittlungssystem enthaltenen zweiten Mittel zum einen Mittel umfassen, um die Zeitmomente der Übertragung des abgehenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten zu steuern (Merkmal 6.1), und zum anderen Mittel umfassen, um die Zeitmomente der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Verkehrs zu steuern (Merkmal 6.2).

a)
Im Fall des vom Vermittlungssystem abgehenden, nicht-deterministischen Verkehrs müssen die Dienstknoten die Pakete innerhalb vorbestimmter, das heißt fest vorgegebener Zeitfenster empfangen, um die eingehenden Pakete weiterverarbeiten und in Form deterministischen Verkehrs an die Benutzerendgeräte übertragen zu können. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Dienstknoten mit den Benutzerendgeräten in einem festen Takt – im Ausführungsbeispiel des Klagepatents in einem Takt von 20 ms – synchronisiert sind. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, müssen die den nicht-deterministischen Verkehr führenden Pakete vom Vermittlungssystem rechtzeitig in Richtung Dienstknoten übertragen werden. Sind Zeitmomente der Übertragung vom Vermittlungssystem zu früh oder spät gesetzt, erreichen die Pakete den Dienstknoten nicht innerhalb des Zeitfensters, so dass eine Verarbeitung und Weiterübertragung an das Mobilfunkgerät durch den Dienstknoten nicht gesichert ist. Zu diesem Zweck sind nach der Lehre des Klagepatentanspruchs Mittel vorgesehen, um die Zeitmomente der Übertragung vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten zu steuern. Das heißt, die Übertragung erfolgt früher beziehungsweise später, je nachdem ob der Empfang am Dienstknoten nach oder vor dem vorbestimmten Zeitfenster erfolgte.

b)
Nach dem Wortlaut von Merkmal 6.2 sollen für den ankommenden Verkehr – wie im Merkmal 6.1 für den abgehenden Verkehr – ebenfalls die Zeitmomente der Übertragung vom Vermittlungssystem gesteuert werden. Anders als im Merkmal 6.1 soll nach dem Merkmal 6.2 jedoch der Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung dieses ankommenden Verkehrs sichergestellt werden. Tatsächlich können die Zeitpunkte für die Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem zu den Zielen des ankommenden Verkehrs jedoch nicht gesteuert werden, weil der vom Vermittlungssystem übertragene deterministische Verkehr gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass die Datenübertragung vom Vermittlungssystem zu den Zielen des ankommenden Verkehrs in festen Zeitintervallen erfolgt. Dies folgt aus der für das Klagepatent geltenden Definition deterministischer Ereignisse, nach der es sich um Ereignisse handelt, deren Auftreten bekannt ist und die vor ihrem Auftreten genau voraussehbar sind, da sie regelmäßig auftreten (S. 5 Z. 4-7). Insbesondere ist im Ausführungsbeispiel des Klagepatents eine Synchronisation der Vermittlung vom Vermittlungssystem in das Festnetz mit Haupttaktsignalen des öffentlichen Fernsprechnetzes beschrieben (S. 19 Z. 7-9). Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung des Klagepatentanspruchs, nach der eine Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung des ankommenden Verkehrs, der das Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Rufverkehrs verlässt, trotz des Wortlauts „vom Vermittlungssystem“ (in der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatents „from the switching system“) technisch nicht sinnvoll. Vielmehr wird aus den vorstehenden Ausführungen und der Funktionsweise des Ausführungsbeispiels deutlich, dass das Merkmal 6.2 nach seinem hier maßgeblichen technischen Wortsinn die Steuerung von Übertragungszeitpunkten innerhalb des Vermittlungssystems betrifft, weil nur eine solche Auslegung technisch sinnvoll ist.

Insbesondere mit Blick auf das Ausführungsbeispiel des Klagepatents (Figuren 20 und 22) erschließt sich die Bedeutung des Merkmals 6.2. In dem Ausführungsbeispiel besteht das Vermittlungssystem aus der SPU (264), die unter anderem einen Prozessor (602), einen Vocoder (604) und eine adaptive Synchronisationsschaltung (611) enthält (Figur 6). Aufgrund der Synchronisation von Mobilfunkfernsprecher (203) und Zelle (202) in einem festen Zellentakt wird das Mobilfunkgerät (203) alle 20 ms zu einer Übertragung an das Kanalelement (245) der Zelle (202) veranlasst. Entsprechend empfängt das Kanalelement (245) die Übertragungen zu festen Zeiten (1400) und übermittelt sie in Form von Paketen zu den Zeiten (1403) zur SPU (264). Dort werden die Pakete vom Prozessor (602) zu den Zeiten (1404) empfangen. Der Empfang der Pakete vom Kanalelement (245) für einen bestimmten (x-ten) Dienstkanal (612) wird am Prozessor (602) durch ein von der adaptiven Synchronisationsschaltung (611) erzeugtes Empfangsunterbrechungssignal RX_INT_X für diesen Dienstkanal (612) ausgelöst. Der Prozessor (602) verarbeitet die empfangenen Pakete und überträgt die darin enthaltenen Verkehrsrahmen zu Sendezeiten (1406) an den Vocoder (604), der den Empfang der Verkehrsrahmen zu Zeiten (1408), die den Sendezeiten (1406) entsprechen, erwartet. Damit der Prozessor (602) genügend Zeit zur Verarbeitung der Pakete hat, muss der Empfang der vom Kanalelement (245) gesandten Pakete beim Prozessor (602) der Übertragung der in den Paketen enthaltenen Rufverkehrsrahmen zum Vocoder (604) um eine Mindestzeit tmin (1401) vorangehen. Vorzugsweise empfängt der Prozessor (602) jedes Paket innerhalb eines Zeitfensters (1402), das etwas nach der Sendezeit (1406) der vorherigen Rahmenübertragung zum Vocoder (604) und etwas vor der Zeit tmin (1401) der aktuellen Rahmenübertragung besteht (S. 50 Z. 14 bis S. 51 Z. 15).

Da die Operationen innerhalb des Mobilfernsprechvermittlungen (201) durch einen anderen Takt als den der Zellen (202) gesteuert werden, der nicht mit dem Zellentakt (1000) synchronisiert ist (S. 46 Z. 33-37), ist beim Aufbau einer Verbindung ungewiss, wann der Prozessor (602) ein Paket vom Kanalelement (245) empfangen wird. Daher ist es möglich, dass der Prozessor (602) Pakete zu Zeiten (1404) empfängt, die außerhalb der Fenster (1402) und schlimmstenfalls nach den Zeiten tmin (1401) liegen (S. 51 Z. 16-26 und Figur 20). Ebenso ist es möglich, dass im Laufe eines Gesprächs durch Änderungen der Systemverkehrsbelastung oder durch eine Abwanderung zwischen dem Haupttakt, mit dem die Zellen (202) synchronisiert sind, und dem Haupttakt, mit dem die Mobilfernsprechvermittlungen (201) synchronisiert sind, ein Abwandern der Paketempfangszeiten (1404) am Prozessor (602) der SPU (264) aus den Fenster (1402) bewirkt wird (vgl. Figur 22). Da der Prozessor (602) die Zeiten (1403), zu denen das Kanalelement (245) Pakete überträgt, und auch den Empfangszeitpunkt (1404) dieser Pakete nicht ändern kann, muss der Prozessor die Zeiten (1406), zu denen er die Rahmen zum Vocoder (604) überträgt, ändern. Liegen also die Zeiten (1404) außerhalb der Fenster (1402), bestimmt der Prozessor (602) eine Zeitdauer (1410), um die er seine Übertragungszeit von Rahmen zum Vocoder (604) verstellen muss, um die Zeiten (1404) seines Paketempfangs sicher in die Fenster (1402) zu legen. Dafür ergeht eine entsprechende Anweisung an die Synchronisationsschaltung (611), das Empfangsunterbrechungssignal RX_INT_X für die entsprechende Dienstleitung (612) um den angegebenen Betrag zu verstellen. Dadurch werden die Rahmenübertragungszeiten vom Prozessor (602) zum Vocoder (604) von Zeiten (1406) zu Zeiten (1407 – Figur 20) beziehungsweise zu Zeiten (1606 – Figur 22) verschoben, womit zugleich die Paketempfangszeiten (1404) am Prozessor (602) nunmehr in die Fenster (1402) fallen. Weiterhin wird der Vocoder veranlasst, seine Rahmenempfangszeiten von Zeiten (1408) zu Zeiten (1409 – Figur 20) beziehungsweise zu Zeiten (1609 – Figur 22) zu verschieben (S. 51 Z. 26 bis S. 52 Z. 23).

Aus der Darstellung dieses Ausführungsbeispiels ist erkennbar, dass es sich bei den „Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs“ um die Zeiten (1406) zur Übertragung der Rahmen vom Prozessor (602) an den Vocoder (604) handelt. Denn diese Übertragungszeitpunkte werden verschoben („gesteuert“), um den Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen. Bei den vorbestimmten Zeitfenstern handelt es sich im Ausführungsbeispiel um die Zeitfenster (1402). Diese verschieben sich zwar ebenfalls infolge der Veränderung der Übertragungszeiten (1406), sie sind aber insofern „vorbestimmt“, dass ihre Lage von den Empfangszeiten (1404) vorgegeben ist. In der Beschreibung des Klagepatents wird das dahingehend ausgedrückt, dass die Rahmenübertragungszeiten vom Prozessor (602) zum Vocoder (604) von Zeiten (1406) zu Zeiten (1407) verschoben werden, womit „Paketempfangszeiten (1404) am Prozessor (602) in die Fenster (1402) geschoben werden“ (S. 52 Z. 5 f – Unterstreichung seitens der Kammer).

Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Klagepatentanspruch dahingehend auszulegen, dass die – beispielsweise für die Verarbeitung der Pakete und Rahmen erforderliche – Übertragung des ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems in zeitlicher Hinsicht so gesteuert wird, dass die den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster empfangen werden können, die vor den Zeitpunkten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs (innerhalb des Vermittlungssystems) liegen. Die Beklagten können gegen diese Auslegung nicht mit Erfolg einwenden, dass im Klagepatent durch die Verwendung der Begriffe „Verkehr“ und „Pakete“ zwischen deterministischem und nicht-deterministischem Verkehr unterschieden werde und Merkmal 6.2 daher nur die Übertragung des ankommenden Rufverkehrs vom (und nicht innerhalb vom) Vermittlungssystem zum öffentlichen Fernsprechnetz betreffen könne. Vielmehr beschreibt der Begriff „Verkehr“ im Klagepatentanspruch jeglichen Informationsfluss von den Benutzerendgeräten über die Dienstknoten und das Vermittlungssystem zu den Zielen der Einzelanrufe und in umgekehrter Richtung, ohne dass nach der Art und Weise der Datenübertragung differenziert würde. Dies geschieht erst durch die Begriffe „Pakete“, „deterministisch“ und „nicht-deterministisch.“ Deutlich wird dies beispielsweise bereits am Merkmal 4.1, das für die ersten Mittel anordnet, dass diese auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr reagieren, um Pakete zu übertragen, die den ankommenden Verkehr in nicht-deterministischer Form führen. Dieselben Zusammenhänge finden sich auch in den Merkmalen 4.2 bis 6.1. Zu Recht hat die Klägerin daher darauf hingewiesen, Merkmal 6.2 lasse sich nicht entnehmen, dass mit der Wendung „Übertragung vom Vermittlungssystems des ankommenden Verkehrs“ zwingend eine Übertragung in deterministischer Form gemeint sei.

c)
Wie die im Merkmal 6 beschrieben Synchronisation im Einzelnen erfolgt, insbesondere mit welchen Bauteilen die Synchronisation umgesetzt wird, lässt der Klagepatentanspruch offen. Vielmehr ist insofern lediglich von Mitteln zur Steuerung von Zeitmomenten die Rede, die im Übrigen funktional bestimmt sind („um den Empfang innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen“). Dabei darf aber nicht aus dem Blick verloren werden, dass das im Vermittlungssystem enthaltene zweite Mittel die im Merkmal 6 beschriebenen Mittel zur Synchronisation umfasst („include“ in der maßgeblichen englischen Fassung des Klagepatents).

Die Klägerin ist der Auffassung, das Klagepatent definiere die zweiten Mittel rein funktional und unabhängig von einer räumlichen Ausgestaltung einerseits in Merkmal 5 und andererseits in den Merkmalen 6.1 und 6.2. Merkmal 5 betreffe den Empfang und die Umwandlung des deterministisch abgehenden Rufverkehrs in nicht-deterministischen Verkehr und umgekehrt. Diese Funktion müsse ausgeführt werden, wo sich die deterministische mit der nicht-deterministischen „Welt“ treffe, was aber nicht voraussetze, dass weitere Funktionen der zweiten Mittel ebenfalls an diesem speziellen Punkt im Vermittlungssystem erfüllt werden müssten. Insbesondere müssten die in den Merkmalen 6.1 und 6.2 beschriebenen Mittel nicht an der Grenzlinie zwischen deterministischer und nicht-deterministischer „Welt“ liegen. Es sei einleuchtend, dass die verschiedenen Funktionen der im Klagepatent zusammenfassend als „zweite Mittel“ bezeichneten Bauelemente nicht voraussetzten, dass diese „zweiten Mittel“ insgesamt körperlich an einer bestimmten Stelle angeordnet sein müssen. Die Synchronisation könne vielmehr von jedem beliebigen Punkt im Vermittlungssystem ausgeübt werden.

Dieser Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden, da es sich um eine rein funktionale Auslegung handelt, die im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen Verallgemeinerung des Klagepatentanspruchs führt. Die Gefahr einer unzulässigen Verallgemeinerung wird jedenfalls dann verwirklicht, wenn mittels funktionsorientierter Auslegung im Patentanspruch räumlich-körperlich umschriebene Merkmale auf ihre Funktion reduziert werden (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 14 Rn 71). Das ist hier der Fall. Denn bei dem geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch, der die Synchronisation nicht nur funktional bestimmt, sondern auch räumlich-körperliche Vorgaben für die Gestaltung des Vermittlungssystems und die Synchronisation macht, denen die Auffassung der Klägerin nicht gerecht wird.

Nach dem Merkmal 5 enthält das Vermittlungssystem zweite Mittel, die in Reaktion auf den Empfang von deterministischen beziehungsweise nicht-deterministischen Rufverkehr diesen umwandeln und weiterübertragen. Wie zum Merkmal 5 bereits ausgeführt worden ist, handelt es sich bei den zweiten Mitteln also um ein Bauteil oder einen Komplex von Bauteilen als Bestandteil des Vermittlungssystems, der geeignet ist, in Reaktion auf eingehenden Verkehr diesen umzuwandeln und weiter zu übertragen, vergleichbar der SPU (264) im Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Nach dem Merkmal 6 umfassen die zweiten Mittel weitere Mittel, durch die die Synchronisation von Übertragung und Empfang des jeweiligen Verkehrs bewerkstelligt wird. Damit enthält der Klagepatentanspruch die weitere räumlich-körperliche Vorgabe für das Vermittlungssystem, dass das Bauteil beziehungsweise der Komplex an Bauteilen, der bereits die Umwandlung des deterministischen und nicht-deterministischen Rufverkehrs vornimmt, zugleich Bauteile zur Synchronisation enthält, vergleichbar dem Prozessor (602) und der adaptiven Synchronisationsschaltung (611) innerhalb der SPU (264) im Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Diese räumlich-körperlichen Vorgaben für die Gestaltung der zweiten Mittel lässt die Klägerin außer acht, wenn sie die zweiten Mittel an der Grenzlinie zwischen der deterministischen und der nicht-deterministischen „Welt“ verortet, nicht hingegen die Mittel nach den Merkmalen 6.1 und 6.2. Daher wird man solche Mittel, die eine Synchronisation im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.2 bewerkstelligen, nicht mehr als von den zweiten Mitteln umfasst ansehen können, wenn sie beispielsweise in einer Funktionseinheit angeordnet sind, die zur Funktion der zweiten Mittel, deterministischen Verkehr in nicht-deterministischen Verkehr und in umgekehrter Richtung umzuwandeln, nichts beiträgt und auch sonst aus der Sicht des Fachmanns nicht als Bestandteil solcher zweiter Mittel angesehen werden. Hingegen werden solche Synchronisationsmittel von den zweiten Mitteln umfasst, wenn sie – wie der Prozessor (602) und die adaptive Synchronisationsschaltung (611) innerhalb der SPU (264) des Ausführungsbeispiels – sowohl der Umwandlung des nicht-deterministischen Verkehrs in den deterministischen Verkehr, als auch der Synchronisation von Empfangs- und Übertragungszeitpunkten des jeweiligen Verkehrs dienen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Lehre des Klagepatentanspruchs durch die hier vorgenommene Auslegung nicht auf das Ausführungsbeispiel des Klagepatents reduziert. Denn bereits aufgrund der räumlich körperlichen Vorgaben des Klagepatentanspruchs müssen die Mittel für die Synchronisation der Übertragungs- und Empfangszeitpunkte Bestandteil der für die Umwandlung des Verkehrs erforderlichen zweiten Mittel sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Klagepatents den Hinweis enthält, es lasse sich die Aufteilung der Funktionalität zwischen den Steuerinstanzen der Zellen, des ECP-Komplexes und der zellularen Digitalvermittlungen ändern (S. 88 Z. 20-23). Denn eine solche anderweitige Aufteilung der Funktionalitäten hat im Klagepatentanspruch gerade keinen Niederschlag gefunden.

III.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz die Merkmale 3, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs nach obenstehender Merkmalsgliederung verwirklicht werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob das Mobilfunknetz ein Vermittlungssystem im Sinne des Klagepatentanspruchs aufweist (Merkmal 3). Denn selbst wenn der Ansicht der Klägerin folgend unterstellt wird, dass das Vermittlungssystem aus den RNC und dem CS-MGW (3GPP Release 4) beziehungsweise dem MGW (3GPP Release 99) gebildet wird, kann nach dem Vortrag der Parteien jedenfalls nicht von einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 ausgegangen werden kann.

1.
Das Vorbringen der Klägerin trägt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die zweiten Mittel die weiteren Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung des ankommenden beziehungsweise abgehenden Verkehrs im Sinne des Merkmals 6 umfassen.

a)
Die Klägerin hat sich zunächst nicht festgelegt, welcher Teil des angegriffenen Mobilfunknetzes die zweiten Mittel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs enthält. Sie hat lediglich aus dem Umstand, dass abgehender Rufverkehr am CS-MGW in deterministischer Form empfangen und vom RNC in nicht-deterministischer Form in Richtung Dienstknoten übertragen wird und umgekehrt ankommender nicht-deterministischer Verkehr beim RNC empfangen und vom CS-MGW in Richtung Festnetz deterministisch übertragen wird, geschlossen, dass das Vermittlungssystem des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes zweite Mittel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweist. Weiter hat die Klägerin erklärt, das Vermittlungssystem verfüge über zweite Mittel, die die Funktionalität nach Merkmal 5 an der hierfür erforderlichen Stelle des Netzwerks – nämlich im CS-MGW – ausführen. Aber auch damit hat die Klägerin weder dargelegt, ob die zweiten Mittel im RNC oder CS-MGW angeordnet sind, noch hat sie vortragen, aus welchen konkreten Komponenten des angegriffenen Netzwerks, insbesondere aus welchen Bauteilen des RNC oder des CS-MGW, die vermeintlichen zweiten Mittel bestehen.

Vor diesem Hintergrund ist mangels eindeutiger Verortung der zweiten Mittel auch nicht dargelegt, dass die zweiten Mittel die weiteren Mittel zur Synchronisation im Sinne des Merkmals 6 umfassen. Insofern hat die Klägerin zunächst vorgetragen, die Mittel nach den Merkmalen 6.1 und 6.2 seien im RNC angesiedelt. Dann müssten aber auch die zweiten Mittel im Sinne von Merkmal 5 im RNC zu verorten sein, weil sie die Mittel zur Synchronisation umfassen sollen. Eine Anordnung der zweiten Mittel in den RNC kann jedoch nicht angenommen werden, da die RNC sowohl über die Schnittstelle IuB, als auch über die Schnittstelle IuCS Pakete, die nicht-deterministischen Verkehr führen, vom Dienstknoten und vom CS-MGW empfangen und an diese übertragen. Eine Umwandlung von deterministischen in nicht-deterministischen Verkehr (und umgekehrt) findet in den RNC nicht statt und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.

b)
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erstmals die Ansicht vertreten, dass der Begriff der „zweiten Mittel“ weit gefasst sei und auch die RNC zu den zweiten Mitteln gehörten. Es sei unerheblich, wenn auf beiden Seiten des RNC nicht-deterministischer Verkehr ankomme und abgehe. Denn auch in dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents sei der für die Synchronisation zuständige Prozessor (602) nicht „am äußersten Ende der nicht-deterministischen Welt“ angeordnet, weil die den ankommenden Verkehr führenden Pakete vom Prozessor (602) in nicht-deterministischer Form in Richtung Vocoder (604) weitergeleitet würden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Prozessor (602) nicht wie der Vocoder (604) unmittelbar durch die Taktschaltung (600) getaktet sei, sondern es einer eigenen adaptiven Synchronisationsschaltung zwischen Prozessor (602) und Vocoder (604) bedürfe. In dem angegriffenen UMTS-Mobilfunknetz sei das RNC mit dem Prozessor (602) des Ausführungsbeispiels im Klagepatent vergleichbar. Dies gehe auch aus dem UMTS-Standard hervor (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Figur 1 auf S. 9).

Dieser Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zwar ist nach dem Klagepatentanspruch nicht ausgeschlossen, dass innerhalb der zweiten Mittel eine Übertragung von nicht-deterministischem Verkehr stattfindet. Das setzt aber voraus, dass die Komponenten, zwischen denen die Übertragung erfolgt, Bestandteil der zweiten Mittel sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn eines der Bauteile zur Funktion der zweiten Mittel, deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr umzuwandeln, nichts beiträgt und auch sonst aus der Sicht des Fachmanns nicht als Bestandteil solcher zweiten Mittel angesehen werden kann. In dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents ist der Prozessor (600) integraler Bestandteil der als zweite Mittel zu qualifizierenden SPU (264). Denn der Prozessor (600) nimmt wesentliche Rahmen- und Paketverarbeitungsschritte im Zuge der Umwandlung von deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr vor (vgl. die Ausführungen auf S. 37 Z. 10 bis S. 45 Z. 38). Weiterhin wird aus dem Ausführungsbeispiel deutlich, dass nicht alle Bauteile, die wie beispielsweise die CIM an der Weiterleitung und der Vermittlung des Rufverkehrs beteiligt sind, zugleich Teil der zweiten Mittel sind. Entsprechend mögen die RNC des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes Teil des Vermittlungssystems und an der Weiterleitung und Vermittlung des Rufverkehrs beteiligt sein. Dass sie aber in irgendeiner Weise an der Umwandlung von deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr beteiligt und damit Bestandteil der zweiten Mittel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs sind, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Ihre Behauptung, dass die RNC eine dem Prozessor (602) im Ausführungsbeispiel des Klagepatents vergleichbare Funktion ausüben, hat die Klägerin nicht weiter substantiiert. Allein der Hinweis auf die nachstehend wiedergegebene Abbildung des UMTS-Standards (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Figur 1 auf S. 9), nach der die RNC den ankommenden Rufverkehr an einen Vocoder – vergleichbar dem Vocoder im Ausführungsbeispiel – übertragen, genügt insofern nicht.

Bei der vorstehenden Abbildung handelt es sich um eine vereinfachte, schematische Wiedergabe von Synchronisationsvorgängen zwischen und innerhalb verschiedener Einheiten (CN, UTRAN mit RNC und Node B, UE) eines UMTS-Mobilfunknetzes. Tatsächlich sind die RNC jedoch über die Schnittstelle IuCS mit dem CS-MGW beziehungsweise dem MSC verbunden. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass es sich bei den RNC einerseits und dem MGW beziehungsweise dem MSC andererseits um separate physikalische Einheiten mit eigenen Prozessoren ohne gemeinsamen Takt handele, die lediglich über eine Kommunikationsschnittstelle kommunizierten. Vor diesem Hintergrund kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die RNC ähnlich den CIM im Ausführungsbeispiel die Datenübertragung zu und von den Node B koordinieren. Dass sie dabei einen Beitrag zur Umwandlung von deterministischen und nicht-deterministischen Verkehr leisten, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

c)
Wird hingegen angenommen, dass im CS-MGW beziehungsweise im MSC die zweiten Mittel im Sinne von Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs zu verorten sind, weil an diesen Komponenten deterministischer beziehungsweise nicht-deterministischer Rufverkehr empfangen und in der jeweils anderen Form weiterübertragen wird, ist ebenfalls nicht dargelegt, dass diese zweiten Mittel die Mittel zur Synchronisation der Übertragungszeiten im Sinne von Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs umfassen. Nach dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin, dass die entsprechenden Mittel zur Synchronisation in den RNC enthalten seien, ist bereits ausgeschlossen, dass die im MGW beziehungsweise im MSC zu verortenden zweiten Mittel die weiteren Mittel zur Synchronisation der Übertragungszeiten umfassen, weil diese vermeintlich innerhalb des RNC und gerade nicht im MGW oder MSC enthalten sind. Im Übrigen hat die Klägerin aber auch nicht dargelegt, dass die Mittel zur Synchronisation der Übertragungszeiten innerhalb des CS-MGW – und insbesondere innerhalb der im CS-MGW vermeintlich zu verortenden zweiten Mittel – enthalten sind. Sie hat lediglich die Vermutung aufgestellt, höchstwahrscheinlich werde hierfür – gemeint ist die Funktionsfähigkeit des UMTS-Netzwerks der Beklagten – Merkmal 6.2 im CS-MGW erneut verwirklicht, analog zur Verwirklichung im RNC. Die Klägerin stützt ihre Vermutung auf die Annahme des von ihr beauftragten Privatgutachters S, dass zwischen den RNC und dem CS-MGW ein ATM-Link bestehe, der auch für die Uplink-Verbindung verwendet werden könne (Anlage K 31, in deutscher Übersetzung als Anlage K 31a). Im Übrigen schließt die Klägerin auf eine Synchronisation innerhalb des CS-MGW, weil dies technisch sinnvoll sei: Die Taktung von RNC und CS-MGW sei verschieden und könne auseinanderlaufen, was durch eine Synchronisation im MGW vermieden werde. Zudem werde durch eine Synchronisation im MGW die Akkumulierung von Zeitdifferenzen im Paketverkehr vom Dienstknoten zum öffentlichen Fernsprechnetz verhindert. Tatsächlich hätte das Unternehmen KPN als Beklagte in einem Parallelverfahren in den Niederlanden zugestanden, dass Zeitkontrollfunktionen auch im MGW durchgeführt würden. Dies genügt jedoch nicht für die Darlegung, die zweiten Mittel umfassten die weiteren Mittel zur Synchronisation. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihren Vortrag lediglich auf Annahmen stützt, hat sie auch nicht dargelegt, durch welche Mittel die vermeintliche Zeitkontrollfunktion im MGW vorgenommen wird und ob diese Mittel von den zweiten Mitteln tatsächlich umfasst sind.

2.
Aber selbst wenn unterstellt wird, dass die RNC allein oder zusammen mit dem MGW beziehungsweise MSC die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentanspruchs bilden, lässt sich nicht feststellen, dass das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung des ankommenden Verkehrs im Sinne von Merkmal 6.2 des Klagepatentanspruchs aufweist.

a)
Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, die Verwirklichung des Merkmals 6.2 ergebe sich aus dem UMTS-Standard, nach dem das UMTS-Netzwerk der Beklagten arbeite. Dort heiße es unter Ziffer 4.4 zur Transport Channel Synchronisation (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Release 4 S. 10; gleichlautend Anlage K 15 ETSI TS 125 402 V3.10.0 Release 99 S. 10):

„The Transport Channel Synchronisation mechanism defines synchronisation of the frame transport between RNC and Node B, considering radio interface timing.
DL TBS transmission is adjusted to fit receiver by adjusting the DL TBS timing in upper node. UL TBS transmission ist adjusted by moving the UL reception window timing internally in upper node.“

und auf Deutsch:

„Der Transportkanalsynchronisationsmechanismus definiert die Synchronisation des Rahmentransports zwischen RNC und Knoten B unter Berücksichtigung des Funkschnittstellentiming.
DL TBS Übertragung wird passend auf den Empfänger durch Anpassung des DL TBS Timing im oberen Knoten eingestellt. UL TBS Übertragung wird durch Verschieben des UL Empfangsfenstertimings intern in den oberen Knoten eingestellt.“

Die Transport Channel Synchronisation nach dem UMTS-Standard betrifft die Datenübertragung zwischen den Node B und den RNC. Upper Node meint dabei die RNC. DL steht für DownLink und beschreibt den abgehenden Verkehr, UL bedeutet UpLink und bezeichnet den ankommenden Verkehr. TBS sind Transport Block Sets.

aa)
Die Klägerin ist der Auffassung, aus dem letzten Satz ergebe sich, dass die Zeitmomente der Übertragung vom RNC auf ankommenden eingehenden Verkehr angepasst würden, was dem „Steuern von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs“ im Sinne von Merkmal 6.2 entspreche. Ferner werde die Anpassung der „UpLink“-Übertragung dadurch erreicht, dass die Empfangszeitmomente beim RNC intern verschoben werden. Dies diene der „Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs“, wie es Merkmal 6.2 vorschreibe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll der Empfang der den ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster dadurch sichergestellt werden, dass die (weitere) Übertragung dieser Pakete (innerhalb) vom Vermittlungssystem gesteuert wird. Die Beklagten haben aber darauf hingewiesen, dass die im UMTS-Standard genannte Transport Channel Synchronisation allein den Datenverkehr zwischen dem Node B – also dem Dienstknoten – und den RNC betreffe und damit auch der letzte Satz des obigen Zitates lediglich die Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Node B zum RNC zum Gegenstand habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass TBS nur vom Mobilfunkgerät über den Node B bis zum RNC übertragen werden, nicht aber vom RNC zum MGW. Dem ist auch die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Von diesem Vortrag ausgehend beschreibt der Begriff „UL TBS transmission“ im obigen Zitat daher nur die Übertragung von TBS vom Node B zum RNC. Für eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte vom RNC zum MGW, wie sie für eine Verwirklichung von Merkmal 6.2 erforderlich wäre, lässt sich der von der Klägerin angeführten Textstelle aus dem UMTS-Standard nichts entnehmen. Diese trifft lediglich die Aussage, dass zur Anpassung der TBS-Übertragung (gemeint ist die Übertragung vom Node B zum RNC) die Empfangsfenster für den Empfang der eingehenden TBS innerhalb des RNC verschoben werden sollen. Die Verwirklichung von Merkmal 6.2 ergibt sich daraus nicht, weil jede Aussage über die Steuerung der weiteren Übertragung in Richtung MGW beziehungsweise MSC fehlt.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass mit der Verschiebung der Empfangsfenster notwendigerweise der Zeitpunkt der Weiterübertragung vorgezogen oder nach hinten verschoben werde. Abgesehen davon, dass die Beklagten diesen Vortrag noch in der mündlichen Verhandlung bestritten haben und die Klägerin für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten hat, erschließt sich auch nicht, warum die Verschiebung des Empfangsfensters zwangsläufig eine Verschiebung des Übertragungszeitpunktes nach sich ziehen sollte. Es ist ebenfalls denkbar, dass – wie im Folgenden insbesondere aus den Ausführungen zum „soft hand-off“ oder der Präsentation von V Technologies (Anlage K 33) deutlich werden wird – die Empfangsfenster so verschoben werden, dass – gegebenenfalls auch mehrere –Pakete möglichst zuverlässig empfangen und verarbeitet werden können, ohne dass der Zeitpunkt für die weitere Übertragung beeinflusst werden könnte.

bb)
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist der Satz „UL TBS transmission ist adjusted by moving the UL reception window timing internally in upper node.“ mittlerweile aus dem UMTS-Standard gestrichen worden. Auf einer Tagung der 3GPP TSG RAN WG3 vom 04. bis 08. Mai 2009 wurde auf Antrag von T und U beschlossen (Status „agreed“), den letzten Satz in Ziffer 4.4 des UMTS-Standards (ETSI TS 125 402) zu streichen, und zur Begründung ausgeführt, die in Abschnitt 7 beschriebene Transport Channel Synchronisation gelte nur für die DownLink-Richtung und es sei unklar, wie die interne Verschiebung des UL Empfangsfenster-Timings in einem RNC die UL-Übertragung beeinflussen könnte (Anlage L 4). Die Bewilligung der Änderung des UMTS-Standards wurde von der 3GPP im Mai 2009 beschlossen (Status „approved“) (Anlage L 31). In der gegenwärtigen Fassung des UMTS-Standards (Release 8) ist der Satz nicht mehr enthalten (vgl. Anlage L 32 ETSI TS 125 402 V8.1.0). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin schon nicht dargelegt, dass der UMTS-Standard überhaupt eine Synchronisation in UpLink-Richtung zwingend verlangt. Es mag zwar sein, dass der nunmehr gestrichene Satz in den früheren Versionen des UMTS-Standards enthalten war. Daraus folgt aber nicht, dass die Befolgung des UMTS-Standards zwingend eine UpLink-Synchronisation im Sinne der nunmehr gestrichenen Regelung voraussetzte. Andernfalls ließe sich nicht erklären, dass die Regelung so kurzfristig aus dem Standard gestrichen werden konnte. Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagten mögen vortragen und nachweisen, dass die frühere Formulierung falsch und die geänderte richtig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass das angegriffen UMTS-Netzwerk sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruch 1 verwirklicht. Der UMTS-Standard bietet dafür keinen Anhaltspunkt, weil sich die gegenwärtige Version des Standards zu einer UpLink-Synchronisation nicht äußert. Dass frühere Versionen des Standards sich mit einem Satz zur UpLink-Synchronisation äußerten, vermag – wie bereits ausgeführt – nicht zu belegen, dass die Umsetzung des UMTS-Standards eine solche UpLink-Synchronisation zwingend erforderte und auch im UMTS-Netzwerk der Beklagten so erfolgte.

b)
Die Klägerin hat weiterhin zur Begründung dafür, dass in den RNCs von T eine Synchronisation der Empfangs- und Übertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs im Sinne von Merkmal 6.2 stattfindet, auf eine Powerpoint-Präsentation des Unternehmens T mit dem Titel „Synchronisation Requirements for the Transmission of 3G Wireless Traffic (UMTS Networks) – Infrastructure Manufacturers Perspective“ verwiesen (Anlage K 32). In dieser Präsentation findet sich unter der Überschrift „TS 25.402 Synchronisation in the UTRAN“ die nachstehende Abbildung:

Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem mit „RNC-Node B Node Synchronisation“ kommentierten Doppelpfeil ergebe sich, dass in einem UMTS-Netzwerk auch in UpLink-Richtung eine Synchronisation stattfinde, wie sie in dem aus dem UMTS-Standard gestrichenen Satz beschrieben werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der abgebildete Doppelpfeil keinen eindeutigen Hinweis auf eine Synchronisation der Empfangs- und Übertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs dar. Es ist ebenso möglich, dass der Doppelpfeil die für die Synchronisation im DownLink-Verkehr erforderliche bidirektionale Datenübertragung symbolisieren soll. Denn der RNC überträgt Pakete beziehungsweise Rahmen an den Node B, der wiederum Timing Adjustment control frames an den RNC sendet zwecks Synchronisation der Übertragungszeiten. Selbst wenn aber UpLink eine Synchronisation erfolgen sollte, ist mit der Powerpoint-Präsentation nicht dargelegt, dass diese Synchronisation nach den Vorgaben der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 – dort Merkmal 6.2 – erfolgt.

c)
Weiterhin beruft sich die Klägerin zur Begründung einer Synchronisation der Empfangs- und Übertragungszeitpunkte im ankommenden Verkehr im Sinne von Merkmal 6.2 auf ein Student Book (LZT 123 7371 R5A) zu „WCDMA RAN Operation“ (Anlage K 21), das von der Streithelferin zu 1) herausgegeben wurde. Unter anderem enthält dieses Dokument einen Abschnitt zu WCDMA RAN Nodes, zu denen auch die RNC gehören, und deren Schichtenmodell („layered achitecture“). Zu diesen Schichten gehört auch der Resource Layer, zu deren Funktion auch die Rahmensynchronisation gehört. Dazu heißt es in dem Dokument, es sei eine Synchronisation DownLink und UpLink vorgesehen. UpLink würden die Rahmen in Richtung des CN (Core Network) synchronisiert und bildeten auch eine Basis für die Makrodiversitätsfunktion (Anlage K 21 S. 37). Daraus schließt die Klägerin, dass die Zeitpunkte der Übertragung vom RNC zum MGW kontrolliert werden müssten.

Dass eine Synchronisation im ankommenden Verkehr zwischen RNC und MGW stattfindet, mag dem Student Book unter Umständen zu entnehmen sein, da die Rahmen in Richtung des CN synchronisiert werden sollen. Der Textstelle lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Synchronisation nach Maßgabe der patentgemäßen Lehre erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Makrodiversität, die den „soft hand-off“ bezeichnet. Soft hand-off bedeutet, dass das RNC von mehreren Dienstknoten Pakete beziehungsweise Rahmen empfängt, die den gleichen Rufverkehr führen. Das RNC kann Rahmen bis zum Empfang weiterer Rahmen zurückhalten und beispielsweise nach der Signalqualität bestimmte Rahmen zur Weiterleitung aussuchen. Insofern mag zwar eine Synchronisation der von verschiedenen Node B beim RNC eingehenden Rahmen desselben Rufverkehrs erfolgen, ob diese Synchronisation aber nach den Vorgaben des Klagepatentanspruch 1 erfolgt, ist ebenfalls nicht dargelegt.

d)
Gegen eine patentgemäße Synchronisation beim soft hand-off spricht sogar die von der Klägerin vorgelegte Präsentation von V Technologies (Anlage K 33). Die Klägerin hat sich auf diese Präsentation berufen, um nachzuweisen, wie Zeitfenster vom RNC genutzt und synchronisiert werden. In der Präsentation wird dazu ausgeführt, dass der RNC Rahmen von verschiedenen Node B empfängt. Um jedoch Rahmen mit der gleichen Verbindungsrahmennummer (Connection Frame Number – CFN) von jedem Node B identifizieren zu können, werden nur solche Rahmen berücksichtigt, die innerhalb eines Empfangsfensters für eine bestimmte CFN ankommen. Rahmen, die außerhalb dieses Zeitfensters ankommen, lehnt der RNC ab und versucht, sich mit der Node B wieder zu synchronisieren. Wie diese Synchronisation jedoch im Einzelnen erfolgt, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte der den ankommenden Verkehr führenden Pakete vom RNC erfolgt, selbst wenn im Ergebnis das Empfangsfenster verschoben werden sollte, um sämtliche Rahmen mit derselben CFN von allen Node B empfangen zu können. Aus der Präsentation von V Technologies ergibt sich vielmehr, dass der RNC die Rahmen rechtzeitig empfangen muss, um in der Lage zu sein, sie korrekt zu identifizieren. Ein Bezug zu einer (Weiter-)Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems, wie es der Klagepatentanspruch 1 in Merkmal 6.2 verlangt, fehlt in der Präsentation.

e)
Soweit sich die Klägerin für eine Synchronisation des ankommenden Verkehrs nach Merkmal 6.2 auf das US-Patent 7,636,335 der LM T beruft (Anlage K 34), ist auch das unbehelflich. Es ist weder dargelegt, dass das UMTS-Netzwerk der Beklagten nach diesem Patent arbeitet, insbesondere die RNC des angegriffenen Netzwerkes die Lehre dieses Patents verwirklichen, noch ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Textstelle (Sp. 2 Z. 34-45 der Anlage K 34), ob die Synchronisation entsprechend den Anforderungen der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 erfolgt.

f)
Weiterhin hat sich die Klägerin zum Beleg für eine Steuerung der Übertragungszeitpunkte im Sinne von Merkmal 6.2 darauf berufen, dass in den von C Corp., C Networks Oy und C O Networks gelieferten RNC und MGW die IPA2800-Plattform verwendet werde, die unter anderem eine Verkehrsumformung ermöglicht. In dem zugehörigen Trainingsdokument „IPA2800 MGW – Protocols in MSS/MGW“ (Anlage K 38, in auszugsweiser deutscher Übersetzung Anlage K 38a) führt der Hersteller, C Networks Oy, aus, die Verkehrsumformung werde durch das Verzögern (Puffern) von Zellen erzielt, bis sie gemäß den Verkehrsparametern übertragen werden können. Damit lässt sich aber entgegen der Ansicht der Klägerin die Verwirklichung von Merkmal 6.2 durch die RNC beziehungsweise MGW des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes nicht begründen. Der Klagepatentanspruch 1 sieht im Merkmal 6.2 vor, dass zur Sicherstellung des Empfangs der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der (Weiter-)Übertragung des empfangenen Verkehrs gerade die Zeitmomente der Übertragung gesteuert werden sollen. Den Ausführungen zur IPA2800-Plattform lässt sich jedoch nichts zu irgendwelchen Empfangszeitpunkten entnehmen. Insbesondere ergibt sich nicht, dass das Verzögern (Puffern) der Zellen geschieht, um den Empfang der Pakete vor den Übertragungszeitpunkten sicherzustellen. Vielmehr werden die Zellen verzögert (gepuffert), bis sie gemäß den Verkehrsparametern übertragen werden können. Daraus lässt sich allenfalls folgern, dass es feste Übertragungszeitpunkte gibt und die Zellen solange gepuffert werden, bis der Übertragungszeitpunkt gekommen ist. Den im Merkmal 6.2 aufgestellten Anforderungen an die Synchronisation von Übertragungszeitpunkten entspricht eine solche Vorgehensweise nicht. Dies kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren unter Berufung auf die US 4,538,XXX eine für sie vorteilhafte andere Auffassung vertreten haben.

g)
In ihrer Triplik hat die Klägerin schließlich auf der Grundlage verschiedener Annahmen geschlossen, dass die im Merkmal 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 geforderte Synchronisation nicht nur durch das RNC, sondern auch durch das CS-MGW verwirklicht werde. Da dieser Vortrag letztlich nur auf Vermutungen basiert, vermag sich die Kammer der Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Abschnitt III. 1c) Bezug genommen.

IV.
Die Merkmale des Klagepatentanspruchs 14 können wie folgt gegliedert werden:

Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen
1. in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enthält:
1.1 eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des Dienstknotens befindliche Benutzerendgeräte (203) bereitstellen,
1.2 eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist, und
1.3 mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten über die Strecken;
2. mit folgenden Schritten:
2.1 als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten, Übertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form;
2.2 Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;
2.3 als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem Dienstknoten bediente Benutzerendgeräte bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und
2.4 Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendegeräten;
3. der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete enthält den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs; und
4. der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen enthält den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster.

V.
Das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 14 soll in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang durchgeführt werden, dessen Bestandteile – Dienstknoten, Kommunikationsstrecken und Vermittlungssystem – mit denen des Kommunikationssystems nach dem Klagepatentanspruch 1 identisch sind.

1.
Wie im Klagepatentanspruch 1 wird zwischen dem von den Benutzerendgeräten stammenden ankommenden Verkehr (Merkmale 2.1 und 2.2) und dem in Richtung der Benutzerendgeräte abgehenden Verkehr (Merkmale 2.3 und 2.4) unterschieden. Weiterhin soll wie im Fall des Klagepatentanspruchs 1 der Verkehr zwischen den Benutzerendgeräten und den Dienstknoten in deterministischer Form erfolgen, die Datenübertragung zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem erfolgt hingegen in Paketen, die den Verkehr in nicht-deterministischer Form führen. In deterministischer Form wird wiederum der Verkehr zwischen dem Vermittlungssystem und dem öffentlichen Fernsprechnetz beziehungsweise den Zielen der Einzelanrufe vorgenommen. Die Begriffe „deterministischer Verkehr“ und „nicht-deterministischer Verkehr“ haben dabei dieselbe Bedeutung wie im Klagepatentanspruch 1. Im Einzelnen gilt für die verschiedenen Verfahrensschritte der Merkmalsgruppe 2 Folgendes:

Im Fall des ankommenden Verkehrs sollen in Reaktion auf den Empfang dieses von einem Benutzerendgerät stammenden deterministischen Verkehrs an einem Dienstknoten über die Kommunikationsstrecken – also in Richtung Vermittlungssystem – Pakete vom Dienstknoten übertragen werden, die den ankommenden Verkehr nunmehr in nicht-deterministischer Form führen (Merkmal 2.1). In einem weiteren Schritt werden diese Pakete am Vermittlungssystem empfangen, um sie dann zu den Zielen des ankommenden Verkehrs in deterministischer Form zu übertragen (Merkmal 2.2). Gleiches gilt für die Schritte zur Übertragung des abgehenden Verkehrs, wobei am Vermittlungssystem deterministischer abgehender Rufverkehr empfangen und nicht-deterministischer Verkehr in Richtung Dienstknoten übertragen wird (Merkmal 2.3) und der Dienstknoten den empfangenen nicht-deterministischen Verkehr in deterministischer Form zu den Benutzerendgeräten überträgt (Merkmal 2.4).

2.
Der Klagepatentanspruch enthält in den Merkmalen 3 und 4 weiterhin die Anweisung, dass die in den Merkmalen 2.2 und 2.3 für das Vermittlungssystem beschriebenen Verfahrensschritte zusätzlich einen Verfahrensschritt enthalten, in dessen Zuge die Zeitmomente der Übertragung des ankommenden und abgehenden Verkehrs gesteuert werden. Die Funktion dieser zusätzlichen Schritte besteht darin, dass – vergleichbar den Merkmalen 6.1 und 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 – eine Synchronisation von Übertragungs- und Empfangszeitpunkten während eines Übertragungsvorgangs erreicht wird.

Merkmal 3 betrifft den Schritt, in dem die den nicht-deterministischen ankommenden Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem empfangen werden, um sie dann in deterministischer Form zu den Zielen des ankommenden Verkehrs zu übertragen. Im Einzelnen ist der Teil des Schrittes betroffen, in dem die Pakete am Vermittlungssystem empfangen werden („der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete“). In diesem Zusammenhang sollen nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Zeitmomente der Übertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem gesteuert werden, um den Empfang der den nicht-deterministischen Verkehr führenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen Verkehrs sicherzustellen. Da jedoch die Eigenschaft des deterministischen Verkehrs unstreitig zur Folge hat, dass die Datenübertragung vom Vermittlungssystem zu den Zielen des ankommenden Verkehrs in festen Zeitabständen erfolgt, besteht der technische Wortsinn von Merkmal 3 ebenso wie der des Merkmals 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 darin, dass die Zeitmomente der Übertragung des ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems gesteuert werden sollen. Denn eine Auslegung, nach der die Zeitmomente der Übertragung des das Vermittlungssystem verlassenden deterministischen Verkehrs gesteuert werden sollen, ergibt auch mit Blick auf das Ausführungsbeispiel des Klagepatents technisch keinen Sinn und setzt sich dem Vorwurf einer rein philologischen Betrachtung des Klagepatentanspruchs aus. Zur Begründung dieser Auslegung wird im Übrigen auf Ausführungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 hinsichtlich des Merkmals 6.2 Bezug genommen.

Mit dem im Merkmal 4 beschriebenen Verfahrensschritt sollen in Reaktion auf den Empfang von deterministischem abgehendem Rufverkehr am Vermittlungssystem Pakete, die den abgehenden Verkehr in nicht-deterministischer Form führen, vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten übertragen werden. Konkret ist der Teil des Schrittes betroffen, in dem die Pakete übertragen werden („der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen“). Im Rahmen dieses Schrittes sollen zusätzlich die Zeitpunkte, in denen die den abgehenden Verkehr führenden Pakete übertragen werden, gesteuert werden, um den Empfang dieser Pakete am entsprechenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen. Der im Merkmal 4 beschriebene Verfahrensschritt besteht darin, die Zeitmomente, in denen die Pakete in Richtung Dienstknoten übertragen werden, vorzuziehen oder zu verzögern, wenn festgestellt wird, dass der Empfang der Pakete außerhalb der vorbestimmten Zeitfenster liegt.

3.
Im Unterschied zum Klagepatentanspruch 1 sind im Klagepatentanspruch 14 keine ersten Mittel im Dienstknoten beziehungsweise zweiten Mittel im Vermittlungssystem vorgesehen, die in Reaktion auf den Empfang von deterministischen beziehungsweise nicht-deterministischen Verkehr die Übertragung des Verkehrs im jeweils anderen Format vornehmen. Ebenso wenig ist im Klagepatentanspruch 14 vorgesehen, dass die Synchronisation der Übertragungszeitpunkte durch bestimmte Mittel vorzunehmen ist. Vielmehr genügt es beispielsweise für den Verfahrensschritt nach Merkmal 2.2, dass Pakete, die den ankommenden Rufverkehr in nicht-deterministischer Form führen, am Vermittlungssystem empfangen werden, um sie dann in deterministischer Form zu Zielen des ankommenden Verkehrs zu übertragen. Ebenso ist beispielsweise nach dem Merkmal 2.3 lediglich erforderlich, dass in Reaktion auf den Empfang von deterministischem abgehenden Rufverkehr am Vermittlungssystem Pakete, die den abgehenden Verkehr in nicht-deterministischer Form führen, vom Vermittlungssystem über die Kommunikationsstrecken in Richtung Dienstknoten übertragen werden. Gleiches gilt für die Merkmale 2.1 und 2.4. Auch für die Merkmal 3 und 4 ist lediglich zu fordern, dass die Synchronisation der Übertragungszeitpunkte im Rahmen des jeweiligen Schrittes des Empfangens (Merkmal 3) beziehungsweise Übertragens (Merkmal 4) erfolgt. Der Klagepatentanspruch 14 lässt im Übrigen offen, wie im Einzelnen deterministischer und nicht deterministischer Verkehr innerhalb des Dienstknotens beziehungsweise innerhalb des Vermittlungssystems umgewandelt wird und die Übertragungszeitpunkte synchronisiert werden.

VI.
Das angegriffene UMTS-Netzwerk der Beklagten macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 14 keinen Gebrauch. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass mit dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten auch der Verfahrensschritt nach Merkmal 3 verwirklicht wird. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Verwirklichung von Merkmal 6.2 des Klagepatentanspruchs 1 verwiesen werden (Abschnitt III. 2).

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin auch nach dem Hinweis der Streithelferin zu 1), dass ein Antrag auf Zurückweisung der beiden Streitbeitritte im Sinne von § 71 ZPO bislang fehle, einen solchen Antrag nicht gestellt hat und die Zulässigkeit des Streitbeitritts nicht weiter bestritten hat, ist über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu entscheiden. Aber selbst wenn die Klägerin ihr Vorbringen als Antrag im Sinne von § 71 ZPO auffassen wollte, wäre der Beitritt beider Streithelfer zuzulassen, weil das – von der Klägerin in Abrede gestellte – rechtliche Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO bereits durch die infolge der Streitverkündung drohende Interventionswirkung begründet wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: § 66 Rn 8).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien sind nicht nachgelassen und rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.