2 U 56/09 – Dynamische Steuerungsauswahlfunktion für ein Fernsehsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1543

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 13. Januar 2011, Az. 2 U 56/09

Vorinstanz: 4a O 117/08

A.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. März 2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. April 2009

Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält;

ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und

ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuermittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt,

und in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht
oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder
besessen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Rechnungen, hilfsweise, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind, der Lieferscheine vorzulegen haben,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

2. (nur die Beklagte zu 2.:)
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2. befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten
zu 2. an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2. herauszugeben, soweit sich diese Erzeugnisse bereits bis zum 27. April 2009 in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2. befunden haben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der T. C. E. I.., I., U, durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen und der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 2008 bis zum 27. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,– Euro festgesetzt.

E.
Die Revision wird nicht zugelassen

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des ursprünglich von der T. C. E. I.., I., U angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents (Anlage rop B 1, deutsche Übersetzung [DE ] Anlage rop B1a; Klagepatent), das am 28. Januar 2008 auf die Klägerin umgeschrieben wurde. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27. April 1989 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 3. Mai 1988 eingereicht. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte am 21. September 1994. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent geändert. Die Veröffentlichung der Einspruchsentscheidung erfolgte am 4. Juli 2001. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE geführt. Das Klagepatent ist am 27. April 2009 infolge Zeitablaufs erloschen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „D. c. m. f. a t. s. t l“ („Dynamische Steuerungsauswahlfunktion für ein Fernsehsystem oder ähnliches“). Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

“Apparatus for use in a television receiver, said apparatus comprising:

input means (3, 5,19) for providing an input signal bearing at least one of audio and video information;
signal processor means (25) responsive to said input signal and capable of operating in a plurality of processing modes for processing said input signal to produce an output signal;
character generator means (63) for generating a character signal suitable for displaying on a display device a selection menu including said processing modes available for selection by a user;
user input means (59) for allowing a user to enter command signals for selecting ones of said processing modes via said selection menu; and characterized by
detector means (31,35) responsive to said input signal for generating a characteristic indicative signal indicating the presence or absence of a particular characteristic of said input signal;
and control means (53) coupled to said character generator means for determining which one or more of said plurality of processing modes are included in said selection menu in responce to said characteristic indicative signal, said control means limiting the available processing modes displayed in said menu and which can be selected by a user in accordance with the content of said input signal.”

Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:

„Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformation oder mindestens eins davon enthält;
ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;
ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;
ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

gekennzeichnet durch

auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und
ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figuren 1 der Klagepatentschrift dient der Erläuterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt ein Blockschaltbild eines Fernsehempfängers, bei dem eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung zur Anwendung kommt.

Figur 1

Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 25. August 2008 (Anlage B 2) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, über die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.

Die Beklagte zu 1. ist ein in der Türkei geschäftsansässiges Unternehmen, welches u.a. Elektrogeräte in die Bundesrepublik Deutschland importiert und hier vertreibt. Die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte zu 2. ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1. hergestellt und/oder geliefert werden.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand in der Vergangenheit ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile für Fernseher und die Liefe-rung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1. gestattete. Alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Li-zenzvertrages nachfolgende Ansprüche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschließlich 30. Juni 2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten.

Zu den von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten gehört ein LCD-Farbfernsehgerät der Marke „T.“ (angegriffene Ausführungsform), zu dem die Klägerin als Anlage rop B3 einen Auszug aus dem Benutzerhandbuch dieses Gerätes, als Anlage rop B4 ein vereinfachtes Blockschaltbild der Videoschaltung, als Anlage rop B5 ein Datenblatt betreffend den im Gerät eingesetzten Chip P. und als Anlage rop B6 zwei Abbildungen aus dem laufenden Betrieb des Gerätes vorgelegt hat. Das in Rede stehende Farbfernsehgerät ist mit einem Bildschirmmenü ausgestattet, welches dem Benutzer u.a. die Möglichkeit bietet, den Farbton („tint“) des Bildes einzustellen (vgl. Anlage rop B3, Seite 40 f. Funktion „tint“). Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei einem NTSC-Eingangssignal, nicht hingegen bei einem
PAL-Eingangssignal. Entsprechend findet sich in der als Anlage rop B3 vorgelegten Bedienungsanleitung zu der Einstellung „tint“ (Seite 40 unten) der Hinweis:

„This item is displayed in picture menu when TV is in AV mode and at NTSC signal.”

übersetzt:

“Dieser Menüpunkt wird in dem Bildschirmmenü angezeigt, wenn sich das Fernsehgerät im AV-Modus mit einem NTSC-Signal befindet.“

Die Option zur Veränderung des Farbtons „tint“ wird somit – wie die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Anlage B 6, untere Abbildung) verdeutlicht – angezeigt, wenn am Eingang ein NTSC-Signal anliegt:

Liegt demgegenüber ein PAL-Signal an, wird – wie die nachstehend eingeblendete Abbildung (Anlage B 6, obere Abbildung) verdeutlicht – das Menü „tint“ nicht angezeigt.

Picture 2

Die Klägerin sieht hierin eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirkliche.

Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass der vom Klagepatent verwendete Begriff „Betriebsart“ lediglich verschiedene Modi der Tondarstellung erfasse. Der Fachmann verstehe darunter eine Möglichkeit, ein bestimmtes Audio-Eingangssignal in ein bestimmtes Audio-Ausgangssignal zu verarbeiten. Des Weiteren müssten die Signalverarbeitungsmittel klagepatentgemäß das ursprüngliche Eingangssignal verarbeiten. Auch sei begrifflich und inhaltlich zwischen dem Auswählen und Einstellen zu unterscheiden. So könne etwa die Lautstärke des Tonsignals eingestellt werden, während bestimmte Tonkanäle nicht eingestellt, sondern nur ausgewählt werden könnten. Schließlich solle die Begrenzung der möglichen Betriebsarten erfindungsgemäß entsprechend dem spezifischen Eingabesignal erfolgen. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde demgegenüber das Auswahlmenü bei der Verwendung des PAL-Eingangssignals nicht begrenzt. Es werde vielmehr ein anderes statisches Menü dargestellt.

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Zum einen beruhe der Gegenstand des Klagepatents auf einer unzulässigen Erweiterung. Zum anderen sei er weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Durch Urteil vom 17. März 2009 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

„I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält;

ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Vorrichtung weiter umfasst auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spezifischen Ausgabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und

ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuermittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Ausgabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3.
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der T. C. E., I.., I., U. bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der T., I.., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin, die aktivlegitimiert sei, stünden die zuerkannten Klageansprüche zu. Die Lehre des Klagepatents beschränke sich nicht auf die Auswahl verschiedener Modi der Tondarstellung als „Betriebsarten“. Das Klagepatent definiere den Begriff der „Betriebsart“ nicht. Der Fachmann erkenne jedoch bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass sich dieser anders als die insoweit enger gefassten Unteransprüche nicht nur auf die Einstellung verschiedener Ton-Betriebsarten beschränke. Dass das in den Figuren 1 bis 2d beschriebene Ausführungsbeispiel die Erfindung lediglich anhand der Umschaltung zwischen verschiedenen Ton-Modi beschreibe, sei nicht geeignet, den Schutzumfang von Patentanspruch 1 zu beschränken. Der Begriff „Betriebsart“ sei des Weiteren funktional dahingehend auszulegen, dass dieser dem Begriff der „Einstellmöglichkeit“ entspreche. Dem Benutzer sollten in einem Bildschirmmenü lediglich die aufgrund des jeweiligen Eingabesignals tatsächlich zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten angezeigt werden, so dass die in dem Auswahlmenü angezeigten Einstellmög-lichkeiten dynamisch an das jeweilige Eingangssignal angepasst würden. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch; sie verwirkliche sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Die angegriffene Ausführungsform verfüge insbesondere mit dem Baustein I. über ein Signalverarbeitungsmittel, das auf ein Eingangssignal anspreche und in der Lage sei, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. Unstreitig sei die angegriffene Ausführungsform in der Lage, sowohl ein PAL- als auch ein NTSC-Eingangssignal zu verarbeiten, wobei lediglich letzteres dem Benutzer eine Einstellmöglichkeit für den Farbton biete. Bei einem PAL-Eingangssignal sei dies demgegenüber ausgeschlossen. Die angegriffene Ausführungsform sei somit geeignet, einerseits mit einem vorgegebenen Farbton (PAL), andererseits jedoch auch mit einem durch den Nutzer eingestellten und einstellbaren Farbton (NTSC) zu arbeiten. Sie sei deshalb in der Lage, in einer Vielzahl von Farbton-Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal je nach Einstellung und Einstellungsmöglichkeit des Farbtons (welche durch das Eingabesignal vorgegeben werde) zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. Darüber hinaus besitze die angegriffene Ausführungsform ein Bildschirmmenü, welches auf dem Fernsehschirm gezeigt werde und u.a. Einstellungen zu „brightness“, „contrast“, „sharpness“, „colour“ und „tint“ ermögliche, welche dem Benutzer als verschiedene Betriebsarten zur Verfügung stünden. Zur Erzeugung dieser Menüs müsse die angegriffene Ausführungsform über ein Zeichengeneratormittel verfügen, welches das zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm geeignete Zeichensignal erzeuge. Dabei enthalte das Auswahlmenü jeweils die Betriebsarten, die dem Benutzer zur Auswahl stünden. Während dies bei einem PAL-Eingangssignal lediglich die Einstellungen „brightness“, „contrast“, „sharpness“ und „colour“ seien, werde bei einem NTSC-Eingangssignal zusätzlich der Punkt „tint“ angezeigt. Weiterhin erzeuge der auf das Eingabesignal ansprechende Signalverarbeitungsbaustein der angegriffenen Ausführungsform ein spezifisches Angabesignal, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angebe. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das betreffende Merkmal durch den Signalbaustein S. verwirklicht, der jeden unterstützten Farbstandard automatisch erkennen könne. Dabei werde die Einstellmöglichkeit „tint“ nur dann angezeigt, wenn sich das Fernsehgerät im TV-Modus befinde und ein NTSC-Signal anliege. Dies setze voraus, dass die in dem Baustein S. enthaltenen Erfassungsmittel ein spezifisches Angabesignal erzeugten, das dem für das Bildschirmmenü verantwortlichen Baustein den Farbstandard des Eingangssignals angebe. Da schließlich die Einstellmöglichkeit „tint“ nur dann an-gezeigt werde, wenn sich das Fernsehgerät im AV-Modus befinde und ein NTSC-Signal anliege, müsse entsprechend den Vorgaben des Klagepatents auch ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel zur Festlegung vor-handen sein, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen würden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen könne, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenze.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gemäß Ziffer I 1. des landgerichtlichen Urteils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Außerdem hat die Klägerin den geltend gemachten Belegvorlageanspruch mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen.

Die Beklagten machen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Landgericht habe das Klagepatent unrichtig ausgelegt. Der Begriff „Betriebsart“ sei nicht dahin zu verstehen, dass eine „Betriebsart“ ein in einem bestimmten Standard ausgesendetes Signal sei. Tatsächlich verstehe das Klagepatent unter einer „Betriebsart“ eine Eigenschaft eines nach einem bestimmten Standard ausgesendeten Programms. Die Verwendung eines Standards selbst sei hingegen keine „Betriebsart“ im Sinne des Klagepatents. Darüber hinaus verwende das Klagepatent den Begriff „Betriebsart“ in der Beschreibung und in den Figuren ausschließlich so, dass er lediglich auf Modi der Tonverarbeitung beschränkt sei. Zu Unrecht gehe das Landgericht daher davon aus, dass die Abhängigkeit des Vorhandenseins der Einstellbarkeit des Farbtons vom verwendeten Sendestandard für eine Benutzung des Klagepatents ausreiche.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren (Az: 5 Ni 71/09) vor dem Bundespatentgericht auszusetzen,

ferner hilfsweise, ihnen die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und ihnen nachzulassen, eine zu erbringenden Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass

• sich der geltend gemachte Vernichtungsanspruch auf solche Gegenstände bezieht, die sich bis zum 27.04.2009 in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben und sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden;

• als Belege nur Kopien der Rechnungen, hilfsweise der Lieferscheine verlangt werden;

• der Schadensersatzfeststellungsantrag darauf gerichtet wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der T. C. E., I., I., U, durch die angegriffenen, in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 27.01.2008 begangenen Handlungen und der der Klägerin durch die angegriffenen, in der Zeit vom 28.01.2008 (Datum der Umschreibung) bis zum 27.04.2009 (Ablauf des Klagepatents) begangenen Handlungen entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Sie tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil nach vorstehender Maßgabe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als wortsinngemäße Übereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Erfolg hat die Berufung nur insoweit, als das Landgericht auch die Beklagte zu 1. zur Vernichtung der angegriffenen Produkte verurteilt hat. Ein Vernichtungsanspruch steht der Klägerin lediglich gegen die in Deutschland geschäftsansässige Beklagte zu 2., nicht aber gegen die in der Türkei geschäftsansässige Beklagte zu 1. zu; insoweit ist die Klage abzuweisen. Entsprechend dem in zweiter Instanz geänderten Feststellungsantrag der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil ferner hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu ändern. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin nicht für den gesamten Schadensersatzzeitraum Ersatz ihres eigenen Schadens verlangen kann. Ein auf den Ersatz ihres eigenen Schadens gerichteter Schadensersatzanspruch steht ihr erst für die Zeit ab ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister zu. Für die Zeit davor kann sie aus abgetretenen Recht Ersatz des Schadens der früheren Patentinhaberin verlangen. Im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Teilabweisung der Klage, die Änderung des Schadensersatzfeststellungsantrages sowie mit Rücksicht darauf, dass die Parteien in zweiter Instanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gemäß Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Urteils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt haben und die Klägerin außerdem ihre Klage hinsichtlich des im Rahmen des Auskunftsbegehrens geltend gemachten Belegvorlageanspruchs teilweise zurückgenommen hat, hat der Senat das landgerichtliche Urteil aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit insgesamt neu gefasst. Der Senat hat bei der Neufassung berücksichtigt, dass es im Urteilstenor zu I. 1. des landgerichtlichen im vorletzten Absatz statt „spezifischen Ausgabesignals“ richtig „spezifischen Angabesignals“ und im letzen Absatz statt „spezifischen Ausgabesignal“ richtig „spezifischen Angabesignal“ heißen musste. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.

A.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der zuerkannten Ansprüche aktivlegitimiert. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs und der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung wegen in der Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents am 28. Januar 2008 (vgl. Anlage rop B0) begangener Handlungen ergibt sich dies aus § 30 PatG, wonach die Klägerin als eingetragene Inhaberin berechtigt ist, die Ansprüche aus dem Klagepatent für die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen; dies umfasst den ihr selbst entstandenen und noch entstehenden Schaden. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen kann die Klägerin grundsätzlich nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Patentinhaberin eingetragenen T. C. E. I.. durch die in dieser Zeitspannen begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht. Denn nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der Ausspruch zur Schadensersatzhaftung strikt nach dem Rollenstand. Danach ist nicht nur ein Bestreiten der materiellen Rechtslage durch den Verletzungsbeklagten unerheblich; auch der eingetragene oder eingetragen gewesene Kläger selbst kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits vor der Umschreibung materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden sei und deshalb schon im Hinblick auf vor dem Umschreibungstag begangene Verletzungshandlungen die Verpflichtung zum Ersatz seines Schadens (und nicht des Schadens des Voreingetragenen) festzustellen sei. Die Bindung an den Rollenstand kann damit zwar Nachteile bei der Schadensberechnung mit sich bringen. Diese Nachteile den Kläger tragen zu lassen, ist jedoch nicht unbillig, weil es seine Sache gewesen wäre, beizeiten für eine Umschreibung zu sorgen, damit der formelle Rollenstand zügig mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung kommt. Der Rechtsfolge des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG kann der noch nicht eingetragene Erwerber nicht dadurch entgehen, dass er als gewillkürter Prozessstandschafter des noch eingetragenen Altinhabers klagt. Es bedarf vielmehr einer Abtretung der Schadensersatzansprüche seitens des Altinhabers auf den Neuinhaber. Eine solche Abtretung ist hier erfolgt. Wie die Klägerin dargetan und durch Vorlage von Ablichtungen der entsprechenden Verträge belegt hat, wurde nicht nur das Klagepatent mit Vereinbarung vom 23. August 2007 (vgl. Anlage
rop 1/rop 1a) von der T. C. E. I.. auf die Klägerin übertragen, sondern der Klägerin wurden darüber hinaus mit weiterer Vereinbarung vom 28.02./03.06.2008 (Anlage rop 3/rop 3a) auch Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents von der inzwi-schen in T. I.. umfirmierten T. C. E. I. (zwischenzeitlich: T. M. I..) abgetreten. In § 1 dieser Vereinbarung heißt es ausdrücklich, dass der Abtretende der Abtretungsempfängerin sämtliche Rechte, Titel und Interessen daran überträgt, Ansprüche auf Schadensersatz, Rechnungslegung sowie anderweitige Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die das Patent während der Zeit verletzt haben, in der die Abtretende Inhaberin der übertragenen Patente war. Hierin liegt eine Abtretung von Schadensersatz- und Rechnungsansprüchen wegen Verletzung des Klagepatents von der bisherigen Schutzrechtsinhaberin auf die Klägerin. Nach dem Sinn und Zweck der Abtretungsvereinbarung sollten der Klägerin als Erwerberin des Klagepatents alle der T. I.. (vormals: T. C. E. I..) gegen Dritte zustehenden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Klagepatents abgetreten werden.

B.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung eines Fernsehempfängers oder ähnlichen Systems, insbesondere eine Steuervorrichtung, die Einrichtungen zur Anzeige von Betriebsanweisungen enthält.

Im Stand der Technik sind Fernsehempfänger und Videokassettenrekorder bekannt, die über Zeichengeneratoreinrichtungen zur Anzeige eines „Menüs“ von Einstelloptionen auf dem Bildschirm einer Bildanzeigevorrichtung, wie einer Bildröhre, verfügen (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, 2. Absatz). Eine solche Funktion wird gewöhnlich auch als Bildschirmmenü oder OSD-Menü (OSD = One Screen Display) bezeichnet. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist ein derartiges System beispielsweise aus der US-A- (Anlage B 1) bekannt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, 2. Absatz). Diese Druckschrift beschreibt die Möglichkeit, die Einstellungen an einem Fernsehgerät über ein Menü zu bedienen, welches auf dem Bildschirm des Fernsehgerätes angezeigt wird. Hierdurch kann z. B. mit einer Fernsteuerung mit nur wenigen Knöpfen (z. B. „Auf“, „Ab“, „Links“, „Rechts“ und „Enter“) eine Vielzahl von Menüpunkten angesteuert und eingestellt werden.

Nach den Angaben der Klagepatentschrift hängen in älteren Einstellmenü-systemen die angezeigten Einstellmöglichkeiten von den Merkmalen ab, die der Hersteller für ein bestimmtes Empfängermodul auswählt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, 3. Absatz). Die Erfindung nach dem Klagepatent beruht auf der Erkenntnis, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstellmöglichkeiten in einem Menü zu auf dem Eingabesignal beruhender Verwirrung führen kann (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, letzter Absatz). So kann bei einem Fernsehempfänger mit Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Tonverarbeitungsbetriebsarten, z. B. monaurale Tonwiedergabe, stereophone Tonwiedergabe und Wiedergabe eines zweiten Tonprogramms (SAP = Second Audio Programm), die Anzeige eines Menüs mit allen drei Einstellmöglichkeiten der Tonverarbeitungsbetriebsarten zu Verwirrung führen, wenn das empfangene Fernsehsignal nicht mit stereophoner und/oder zweiter Tonprogramminformation moduliert ist, da die Auswahl der Betriebsart zur Stereoverarbeitung oder zur Verarbeitung des zweiten Tonprogramms nicht die erwartete Wirkung hat (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, letzter Absatz, bis Seite 2 oben).

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einer derartigen Verwirrung vorzubeugen.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempfänger, umfassend:

(2) Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält;

(3) ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;

(4) ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei

(4.1) ein Auswahlmenü die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;

(5) ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben;

(6) auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt und

(7) ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei

(7.1) das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.

Der Kern der Erfindung besteht – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – darin, dass die angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Auswahlmenü in Abhängigkeit von den Eingabesignaleigenschaften („dynamisch“) geändert werden, so dass der Benutzer für das jeweilige Eingabesignal irrelevante Einstellmöglichkeiten in diesen dynamischen Menüs nicht auswählen kann. So kann nach der Klagepatentbeschreibung z. B. eine dynamische Anpassung des Menüs für die Tonverarbeitungsbetriebsarten im Hinblick auf das Vorhandensein oder Fehlen eines stereophonen Anteils oder eines Anteils mit einem zweiten Tonprogramm eines empfangenen HF-Fernsehsignals erfolgen (vgl. Anlage rop B1a, Seite 2, zweiter Absatz; Seite 9 unten bis Seite 10, erster Absatz). Hierdurch unterscheidet sich der Gegenstand der Erfindung von herkömmlichen Empfängern, bei denen irrelevante Einstellmöglichkeiten nicht in Abhängigkeit von Signaleigenschaften aus den angezeigten Menüs entfernt werden, was beim Benutzer Verwirrung stiften kann, da Einstellmöglichkeiten unter Verwendung eines bestimmten Menüs zwar ausgewählt werden können, die Auswahl aber nicht die erwartete Wirkung hat (vgl. Anlage rop B1a, Seite 10, 1. Absatz).

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die einzelnen Merkmale von Patentanspruch 1 näherer Erläuterung:

1.
Die erfindungsgemäße Vorrichtung, welche zur Verwendung in einem Fernsehempfänger bestimmt ist (Merkmal (1)), weist gemäß Merkmal (2) Eingabemittel (3, 5, 19) auf, die zur Lieferung eines Eingabesignals dienen, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält. Mit „Eingabemittel“ meint das Klagepatent die Eingänge eines Fernsehgerätes, also z. B. den Antennen- oder Videorekorderanschluss. Über diese wird dem Fernsehempfänger ein Eingabesignal geliefert, dass es optisch auf dem Bildschirm bzw. akustisch über die Lautsprecher darzustellen gilt.

2.
Damit dies geschehen kann sind gemäß Merkmal (3) Signalverarbeitungsmittel (25) vorgesehen, die – wie der Begriff schon sagt – das Eingabesignal verarbeiten und ein (auf dem Bildschirm darstellbares) Ausgabesignal erzeugen. Anspruchsgemäß ist dabei verlangt, dass die das Eingabesignal verarbeitenden Mittel imstande sind „in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten“. Die Mehrzahl von Betriebsarten führen zu einer bestimmten Verarbeitung des Eingabesignals und zur Erzeugung eines bestimmten Ausgabesignals. Dem Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass eine „Betriebsart“ dadurch gekennzeichnet ist, dass in ihr das von den Eingabemitteln gelieferte Eingabesignal in bestimmter Weise verarbeitet und ein bestimmtes Ausgabesignal erzeugt wird. Der Begriff „Betriebsart“ meint damit jede Einstellmöglichkeit, die z. B. bei der Bilddarstellung gewählt werden kann. Nicht nur die Positionen Kontrast, Helligkeit etc. stellen solche Einstellmöglichkeiten dar, sondern darüber hinaus jede mögliche Einstellung des Kontrasts, der Helligkeit etc. repräsentiert eine Betriebsart, in der das Signalverarbeitungs(z.B. Bilderzeugungs-)mittel arbeiten kann.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff „Betriebsart“ insoweit dahin auszulegen, dass er dem vom Klagepatent ebenfalls verwandten Begriff „Einstellmöglichkeit“ entspricht. Dies ergibt sich für den Fachmann daraus, dass es dem Klagepatent darum geht, dass dem Benutzer in einem Bildschirmmenü lediglich die in Bezug auf ein bestimmtes Eingabesignal tatsächlich relevanten Einstellmöglichkeiten angezeigt werden sollen. Das Klagepatent geht – wie erwähnt – von der Erkenntnis aus, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstell-möglichkeiten in einem Menü beim Benutzer zu Verwirrung führen kann, wenn die angezeigten Einstellmöglichkeiten nicht dem jeweiligen Eingangssignal entsprechen und ihre Benutzung daher nicht die erwartete Wirkung hat (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1 zweiter Absatz bis Seite 2 erster Absatz). Deshalb sollen nach der Lehre des Klagepatents die angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Menü in Abhängigkeit von Eingabesignaleigenschaften „dynamisch“ geändert werden (vgl. Anlage rop B1a, Seite 2, zweiter Absatz). Dabei wird der Inhalt eines Menüs durch Unterdrückung irrelevanter Einstellungsmöglichkeiten „dynamisch“ verändert, so dass der Benutzer die irrelevanten Einstellmöglichkeiten nicht unter Verwendung des Menüs auswählen kann (vgl. Anlage rop1a, Seite 9 unten bis Seite 10 oben).

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verwendet das Klagepatent die Begriffe „Einstellmöglichkeit“ und „Betriebsart“ synonym. So werden z.B. die Menüpunkte „Stereo/SAP“ und „EXPANDED STEREO“, bei welchen es sich nach dem Verständnis des Klagepatents ersichtlich um „Betriebsarten“ handelt, in der Klagepatentbeschreibung zugleich auch als „Einstellmöglichkeiten“ bezeichnet (vgl. Anlage rop B1a, Seite 11). Nach der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels werden die betreffenden „Einstellmöglichkeiten“ (STEREO/SAP und EXPANDED STEREO) lediglich dann in das Tonmenü aufgenommen, wenn entsprechende Informationen im HF-Fernsehsignal enthalten sind (vgl. Anlage rop 1a, Seite 12, zweiter Absatz). Wenn „STEREO/SAP“ angezeigt wird, können hingegen die monophone, stereophone und SAP-Wiedergabebetriebsart ausgewählt werden (vgl. Anlage rop B1a, Seite 12, letzter Absatz).

Dass es sich bei den im Patentanspruch angesprochenen „Betriebsarten“ um „Einstellungsmöglichkeiten“ handelt, räumen die Beklagten in zweiter Instanz im Übrigen selbst ein (Berufungsbegründung, Seite 6 [Bl. 215 GA]. Sie sind bloß der Auffassung, dass sich der Begriff „Betriebsart“ ausschließlich auf Einstellungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Verarbeitung des Tonsignals beziehe. Das trifft jedoch nicht zu.

Der Begriff „Betriebart“ beschränkt sich – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – nicht auf die Verarbeitung von Tonsignalen (Audio-Signalen), sondern schließt auch die Bildverarbeitung ein. Merkmal (3) spricht ebenso wie die Merkmale (4.1), (7) und (7.1) allgemein von „Betriebsart“, nicht aber von „Audio-Betriebsart“, „Tonbetriebsart“ oder „Tonverarbeitungsbetriebsart“. Dies obwohl das Klagepatent auch den letzteren Begriff kennt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1 letzter Absatz; Seite 2, 2. Absatz; Seite 9, zweiter Absatz).

Dass sich Patentanspruch 1 nicht auf Tonbetriebsarten beschränkt, ergibt sich für den Fachmann aber nicht nur aus der Verwendung des allgemeinen Begriffs „Betriebsart“, sondern auch aus Merkmal (2). Danach umfasst die beanspruchte Vorrichtung nämlich Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, welches „Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enthält“. Das Eingabesignal kann also Toninformationen oder Bildinformationen oder Ton- und Bildinformationen enthalten. In dem vom Patentanspruch ausdrücklich zugelassenen Fall des Vorhandenseins nur von Bildinformationen geht es ausschließlich darum, das Bildsignal auf dem Fernsehschirm wiederzugeben. Kann das Eingabesignal mithin nur Bildinformationen enthalten, kann sich der Begriff „Betriebart“ denknotwendig nicht nur auf die Verarbeitung von Tonsignalen beschränken. Andernfalls würde der Patentanspruch 1 keinen Sinn machen.

In diesem Verständnis wird der Fachmann durch die Unteransprüche 2 bis 5 des Klagepatents bestätigt. Erst diese befassen sich nämlich speziell mit der Verarbeitung von Tonsignalen, wohingegen dies bei dem allgemeiner gefassten Hauptanspruch nicht der Fall ist. Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs 1 läuft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zulässig (BGH, GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport m. w. Nachw.).

Dass die erfindungsgemäße Menüanpassung (Vorgang des dynamischen Menüs) in der Patentbeschreibung ausschließlich im Hinblick auf die Tonverarbeitung erläutert wird und sich die dort insoweit angesprochenen „Betriebsarten“ auf die Tonwiedergabe beziehen, vermag eine Beschränkung des Schutzbereichs des weiter gefassten Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 – Formstein). Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung – oder inhaltlichen Erweiterung – des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung).

Abgesehen davon entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung ohnehin, dass die Erläuterung der Erfindung anhand der Darstellung von Tonverarbeitungsbetriebsarten lediglich beispielhaften Charakter hat. Dem Klagepatent geht es – wie ausgeführt – darum, Verwirrungen beim Benutzer zu verhindern, die dadurch entstehen, dass in dem Bildschirmmenü Einstellmöglichkeiten angezeigt werden, die für das jeweilige Eingabesignal irrelevant sind, so dass eine Betätigung dieser Einstellmöglichkeiten durch den Benutzer nicht die erwartete Wirkung hat. Dabei wird das Menü von Tonverarbeitungsbetriebsarten lediglich beispielhaft genannt. Denn es heißt auf Seite 2, zweiter Absatz, der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift ausdrücklich (Hervorhebungen hinzugefügt):

„Zur Vermeidung derartiger Verwirrungen werden in einem erfindungsgemäß gebauten Empfänger die angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Menü, wie einem Menü von Tonverarbeitungsbetriebsarten, in Abhängigkeit von Eingabesignaleigenschaften dynamisch geändert, beispielsweise in Abhängigkeit vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines stereophonen Anteils oder eines Anteils mit einem zweiten Tonprogramm eines empfangenen HF-Fernsehsignales.“

Die anschließende Beschreibung bezieht sich allein auf die in den Figuren gezeigte bevorzugte Ausführungsform. Bei dieser handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich – auch hier – lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt.

Dass sich Patentanspruch 1 nicht nur auf „Tonbetriebsarten“ beschränkt, folgt letztlich auch daraus, dass das Klagepatent – wie ausgeführt – die Begriffe „Betriebsart“ und „Einstellmöglichkeit“ synonym verwendet und als Beispiele für „Einstellungsmöglichkeiten“ explizit auch die Bildeigenschaften betreffende Einstellmöglichkeiten anspricht. So heißt es in der Klagepatentbeschreibung zunächst, dass die Bildverarbeitungseinheit (15) des in Figur 1 gezeigten Fernsehempfängers über Steuereingänge zur Einstellung von „Helligkeit, Kontrast, Schärfe, Farbsättigung und Farbton“ verfügt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 3 unten). Ferner wird in der Klagepatentbeschreibung zu dem dargestellten Ausführungsbeispiel gesagt, dass der Mikroprozessor (53) u. a. „Helligkeits-, Kontrast-, Schärfe-, Farbsättigungs- und Farbtonsignale“ für die Bildverarbeitungseinheit erzeugt (Anlage rop B1a, Seite 8, letzter Absatz). Hiernach wird sodann ausgeführt, dass der Mikroprozessor (53) den Zeichengenerator (63) derart steuert, dass er Informationen, Betriebsanweisungen und verschiedene Menüs mit „Einstellmöglichkeiten durch den Benutzer (wie beispielsweise zur Einstellung von Bildeigenschaften wie Helligkeit, Kontrast, Schärfe, Farbsättigung und Farbton)“ darstellt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 9, zweiter Absatz). Auf Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11 erster Absatz, der Klagepatentbeschreibung werden dann explizit die folgenden „Einstellmöglichkeiten“ genannt:

• „COLOUR“ (Farbsättigung)
• „TINT“ (Farbton)
• „CONTR“ (Kontrast)
• „BRIGHT“ (Helligkeit“)
• „SHARP“ (Schärfe)

Im direkten Anschluss an diese Beschreibungsstelle heißt es dann in der Klagepatentbeschreibung (Anlage rop B1; Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11 erster Absatz):

„Wenn eine Einstellmöglichkeit angezeigt wird, wird der entsprechende Teil der Bildverarbeitungseinheit 15 zur Einstellung der entsprechenden Bildeigenschaft befähigt. Gleichzeitig mit der Anzeige einer Einstellmöglichkeit wird unter der Einstellmöglichkeit eine horizontal ausgerichtete Skala angezeigt. Drücken der “-“-Taste bewirkt, daß sich eine Marke nach links bewegt und bewirkt, daß der entsprechende Parameter verringert wird. Drücken der “+“-Taste bewirkt, daß sich eine Marke nach rechts bewegt und bewirkt, daß der entsprechende Parameter vergrößert wird. Im Fall des Farbtones entspricht Drücken der “-“-Taste einer Farbverschiebung zu einer Farbe, beispielsweise Grün, und Drücken der “+“-Taste bewirkt eine Farbverschiebung zu einer anderen Farbe, beispielsweise Rot. Die Verringerung oder Vergrößerung wird, gesteuert durch Mikroprozessor 53 durch entsprechende Einstellung einer Steuerspannurig bewirkt, die am entsprechenden Teil der Bildverarbeitungseinheit 15 anliegt.“

Für den Fachmann ist auch vor diesem Hintergrund klar, dass zu den „Betriebsarten“ auch Bildeinstellmöglichkeiten gehören.

3.
Gemäß Merkmal (4) weist die Vorrichtung ferner ein Zeichengeneratormittel (63) auf, welches ein zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeignetes Zeichensignal erzeugen kann. Merkmal (4.1) bestimmt, dass die Anzeige, welche von dem Zeichengeneratormittel erzeugt wird, ein Auswahlmenü darstellt, das die Betriebsarten enthält, die dem Benutzer zur Auswahl stehen. Von einem „Ein-“ bzw. „Ausschalten“ ist in Merkmal (4.1) keine Rede. Aus dem Begriff „Auswahl“ ergibt sich nur, dass der Benutzer eine Wahl treffen kann, ihm also mehrere Optionen, d. h. Einstellmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es auch bei funktionaler Betrachtungsweise keinen Grund dafür, den Begriff „Auswahl“ auf eine Ein-/Ausschaltung zu begrenzen. Vielmehr liegt z. B. auch in der graduellen Veränderung des Farbtons eine Auswahlmöglichkeit. Für die erfindungsgemäß angestrebte „dynamische“ Anpassung der angezeigten Einstellmöglichkeiten in einem Menü in Abhängigkeit von den tatsächlich verfügbaren Eingabesignaleigenschaften (vgl. Anlage rop B1a, Seite 2, Abs. 2) ist es ohne Belang, ob die Einstellmöglichkeit eine Ein- oder Ausschaltmöglichkeit oder eine graduelle Schaltungsmöglichkeit beinhaltet, zumal sie in Bezug auf Bildeigenschaften wenig Sinn macht.

4.
Gemäß Merkmal (5) ist des Weiteren ein Benutzereingabemittel (59) vorgesehen, das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben. Bei dem angesprochenen „Benutzereingabemittel“ kann es sich z. B. um eine Fernbedienung oder sonstige Tastatur handeln.

5.
Die Lehre der Erfindung geht nun dahin, Betriebsarten, auf die der Benutzer bei dem konkret anliegenden Eingabesignal keinen Einfluss nehmen kann, von der Menüanzeige auszunehmen. Damit dies zielgerichtet geschehen kann, gibt es gemäß Merkmal (6) so genannte Erfassungsmittel (31, 35), die auf das Eingabesignal ansprechen, indem sie die Anwesenheit – oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals feststellen und aus dieser Feststellung ein Angabesignal generiert, dass die Darstellung eines bestimmten, dynamischen Menüs veranlasst. Das „Angabesignal“ dient dem in den Merkmalen (7) und (7.1) angesprochenen Steuerungsmittel dazu, die in dem Anzeigemenü angezeigten Betriebsarten (Einstellmöglichkeiten) entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals zu begrenzen. Um was für ein Bauteil es sich bei den „Erfassungsmitteln“ handelt, lässt Patentanspruch 1 offen. Er gibt insbesondere nicht vor, dass es sich bei den „Erfassungsmitteln“ um eine mit einem FM-Demodulator zusammenwirkende Phasenverriegelungsschleife handelt. Der Hauptanspruch spricht vielmehr ganz allgemein und rein funktional von „Erfassungsmitteln“, ohne diese konstruktiv näher zu spezifizieren. Überhaupt ist der Patentanspruch denkbar weit gefasst. Er bedient sich rein funktionaler Begriffe, die jede Festlegung auf eine bestimmte Konstruktion vermeiden. Konkret in Bezug auf eine bestimmte Hardware ist zwar die Patentbeschreibung. Sie erläutert – wie bereits ausgeführt – die Erfindung jedoch nur exemplarisch an verschiedenen Ausführungsbeispielen, auf die die technische Lehre des Hauptanspruchs nicht beschränkt ist. Was das in Rede stehende Merkmal anbelangt, müssen die „Erfassungsmittel“ nur auf das Eingabesignal ansprechen und ein spezifisches Angabesignal erzeugen können. Unter einem „spezifischen Angabesignal“ versteht das Klagepatent hierbei ein Signal, welches die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Ein-gabesignals angibt. Dazu, um welches konkrete Merkmal es sich dabei handelt, macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben, weshalb grundsätzlich jedes in Bezug auf das Eingabesignal geeignete Merkmal in Betracht kommt.

6.
Gemäß Merkmal (7) umfasst die Vorrichtung ferner ein nicht näher spezifiziertes „Steuerungsmittel“ (53). Dieses ist mit dem in Merkmal (4) angesprochenen Zeichengeneratormittel (63) verbunden und dient der Festlegung, welche der Mehrzahl von Betriebsarten (Einstellmöglichkeiten) entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmenü aufgenommen werden. Das „Steuermittel“ begrenzt hierbei gemäß Merkmal (7.1) die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten (Einstellmöglichkeiten), die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals. Die Angabe „begrenzt“ enthält einen Vergleich mit der maximalen Anzahl von Betriebsarten, die gemäß Merkmal (4.1) für die Verarbeitung aller denkbaren Eingangsignale generell zur Auswahl stehen. Merkmal (7.1) führt hierbei zu einem „dynamischen“ Menü (Anlage rop B1a, Seite 10, erster und zweiter Absatz) in dem Sinne, dass die angezeigten Betriebsarten (Einstellmöglichkeiten), die der Benutzer auswählen kann, je nach besonderen Merkmalen des Eingangssignals begrenzt werden.

Von Vorteil ist hierbei zwar, wenn dies „von Kanal zu Kanal“ geschieht, so dass es auf Seiten des Benutzers schlechterdings nicht zu den in der Klagepatentbeschreibung angesprochen Verwirrungen kommen kann. Patentanspruch 1 verlangt aber keine Menüänderung „von Kanal zu Kanal“. Aus den Beschreibungsstellen auf Seite 1, letzter Absatz, und auf Seite 10, erster Absatz, der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift lässt sich nichts anderes herleiten. Beiden Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann nur, dass es „insbesondere“ aufgrund der gewöhnlich von Kanal zu Kanal unterschiedlichen Eingabesignaleigenschaften zu den beschriebenen Verwirrungen kommen kann und es deshalb besonders vorteilhaft ist, wenn eine Menüänderung „von Kanal zu Kanal“ erfolgt, damit in dem Bildschirmmenü stets nur solche Einstellmöglichkeiten angezeigt werden, welche für den gewählten Sendekanal auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass in den Schutzbereich des Klagepatents nur Ausführungsformen fallen, bei denen eine Menüänderung „von Kanal zu Kanal“ stattfindet. Vielmehr kann nach dem Anspruchswortlaut z. B. auch eine Ausführungsform, bei der die Menüänderung davon abhängig ist, in welchem Land der Empfänger eingesetzt wird, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Denn auch bei einer solchen Vorrichtung kann die vom Klagepatent angestrebte Wirkung, dass der Benutzer nicht durch irrelevante bzw. sinnlose Einstellungsmöglichkeiten verwirrt wird, realisiert werden. Wird beispielsweise ein Fernsehempfänger, der – wie die angegriffene Ausführungsform – sowohl NTSC- als auch PAL-Signale verarbeiten kann, in Ländern eingesetzt, in denen üblicherweise ein PAL-Signal ausgestrahlt wird, ist es durchaus sinnvoll, die Einstellmöglichkeiten für den Farbton nicht in das Bildschirmmenü aufzunehmen. Denn bei einem PAL-Signal wird ein Farbtonfehler bereits automatisch korrigiert.

Unabhängig davon, trifft es auch nicht zu, dass das Eingangssignal eines Fernsehgerätes abhängig von dem Land, in dem der Fernseher eingesetzt wird, immer dem einen oder dem anderen Farbstandard (NTSC oder PAL) entsprechen würde. Vielmehr können über ein Videoabspielgerät (z.B. VHS-Rekorder oder DVD-Player) dem Fernsehempfänger „landesunabhängige“ Signale unterschiedlicher Standards zugeführt werden. Daher kann ein Fernsehgerät gleichzeitig z. B. über die Antennenbuchse ein PAL-Signal und über einen anderen Eingang ein NTSC-Signal empfangen. Schaltet man zwischen diesen beiden Eingängen um, ändert sich der Standard quasi ebenfalls „von Kanal zu Kanal“. Für diesen Fall sind auch Änderungen im Auswahlmenü durchaus sinnvoll.

C.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (1) und (2) der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht, steht zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit.

2.
Merkmal (3) wird von der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform ist unstreitig mit einem speziellen Baustein IC28 (Philipps SAA7118E) ausgestattet. Dieser Baustein ist in der Lage, als auf das Eingangssignal ansprechendes Signalverarbeitungsmittel in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. So kann z. B. die Ausgabe des Bildsignals hinsichtlich seiner Helligkeit („brightness“), seines Kontrastes („contrast“), seiner Schärfe („sharpness“), seiner Farbsättigung („colour“) und – bei einem anliegenden
NTSC-Eingangssignal – auch seines Farbtons („tint“) variiert werden. Es handelt sich bei allen genannten Parametern um Einstellmöglichkeiten und damit Betriebsarten im Sinne des Klagepatents. Wie auch bei den anderen Parametern, stellt hierbei bereits jede einzelne Einstellmöglichkeit unter dem Menüpunkt „Farbton“ eine gesonderte Betriebsart im Sinne des Klagepatents dar, weil in jeder Einstellung das Eingabesignal unterschiedlich verarbeitet und ein andersartiges Ausgabesignal erzeugt wird. Die Veränderung des Farbtons durch Betätigen der betreffenden Taste der Fernbedienung stellt insoweit die Auswahl einer anderen Betriebsart dar, weil das Eingangssignal nach erfolgter Einstellung anders bearbeitet und anders, nämlich mit geändertem Farbton, ausgegeben wird.

3.
Die Merkmale (4) und (4.1) sind ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform besitzt unstreitig ein Bildschirmmenü, welches auf dem Fernsehschirm angezeigt wird. Zur Erzeugung dieses Auswahlmenüs muss die angegriffene Ausführungsform zwingend über ein Zeichengeneratormittel verfügen, welches das zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm geeignete Zeichensignal erzeugt. Das auf dem Bildschirm angezeigte Auswahlmenü ermöglicht u.a. verschiedene Einstellungen zu „brightness“, „contrast“, „sharpness“, „colour“ und
– bei einem anliegenden NTSC-Eingangssignal – „tint“. Dabei stellen – wie ausgeführt – bereits die unterschiedlichen Einstellmöglichkeiten für den Farbton für sich betrachtet eine Mehrzahl von Betriebsarten dar, welche dem Benutzer zur Auswahl stehen.

4.
Auch Merkmal (5) ist wortsinngemäß verwirklicht. Zur angegriffenen Ausführungsform gehört eine mit Tasten ausgestattete Fernbedienung, welche ein Benutzereingabemittel darstellt, das dem Benutzer ermöglicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten über das Auswahlmenü einzugeben. So können mittels der Fernbedienung u.a. Steuersignale zur Auswahl von bestimmten Einstellungen hinsichtlich der Bildeinstellung eingegeben werden. Mit Hilfe der Fernbedienung ist es möglich, die Helligkeit, den Kontrast, die Schärfe, die Farbsättigung sowie – bei einem anliegenden NTSC-Eingangssignal – den Farbton einzustellen. Dabei kann der Benutzer z. B. für den Farbton unstreitig ganzzahlige Werte zwischen 0 und 100 wählen.

5.
Die angegriffene Ausführungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (6).

Sie ist unstreitig in der Lage, sowohl ein PAL-Eingangssignal als auch ein NTSC-Eingangssignal zu verarbeiten, wobei lediglich im Falle eines anliegenden NTSC-Eingangssignals die Einstellmöglichkeiten für den Farbton („tint“) im Auswahlmenü angezeigt werden, wohingegen dies bei einem anliegenden PAL-Eingangssignal nicht der Fall ist. Welchem Farbstandard (NTSC oder PAL) das Eingangssignal entspricht, wird bei der angegriffenen Ausführungsform mit dem Signalbaustein SAA7118E erfasst, der jeden unterstützten Farbstandard erkennen kann. Hierzu heißt es auf Seite 3 der als Anlage rop B5 vorgelegten Beschreibung, dass der in Rede stehende Baustein automatisch jeden unterstützten Farbstandard registriert. Wie aus der auf Seite 120 dieser Beschreibung wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, gehören zu diesen Farbstandards auch PAL BGDHI und NTSC M. Entsprechend zeigt die Anlage rop B6, dass die angegriffene Ausführungsform sowohl den PAL-Standard (bei dem der Farbton nicht vom Benutzer verändert werden kann) als auch den NTSC-Standard (bei dem der Farbton vom Benutzer verändert werden kann) verarbeiten kann. Der Signalbaustein S. erkennt somit, ob das anliegende Eingangssignal dem Farbstandard NTSC oder PAL entspricht. Er stellt damit ein auf das Eingabesignal ansprechendes Erfassungsmittel im Sinne des Merkmals (7) dar.

Es ist ferner unstreitig, dass der Menüpunkt „tint“ (Farbton) bei der angegriffenen Ausführungsform nur dann angezeigt wird, wenn sich das Fernsehgerät im
TV-Modus befindet und ein NTSC-Signal anliegt (vgl. Anlage rop B3, Seite 40 unten). Dies setzt zwingend voraus, dass der Baustein S., der erkennt, ob das Eingangssignal dem Farbstandard NTSC oder PAL entspricht, diese Information – wie auch immer – an eine Menüsteuerung weitergibt, welche dafür sorgt, dass bei einem PAL-Signal die Einstellmöglichkeiten zum Farbton nicht zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass der Baustein S. ein „spezifisches Angabesignal“ erzeugen muss, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, also z. B. Codierung nach PAL-Standard bzw. Nicht-Codierung nach NTSC-Standard.

Auch bei dieser Codierung des Eingangssignals handelt es sich um ein „besonderes Merkmal“ des Eingabesignals. Dass die Codierung bzw. Nicht-Codierung nach einem bestimmten Standard kein geeignetes „besonderes Merkmal“ des Eingabesignals sein kann, lässt sich weder dem Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Patentanspruch 1 benennt – wie bereits erwähnt – keine konkreten Signal-Eigenschaften, die als Merkmale heranzuziehen sind. Die Auswahl der Merkmale überlässt er dem Fachmann. Allein daraus, dass die Standard-Codierung in der Klagepatentschrift nicht als in Betracht kommendes Merkmal erwähnt wird, lässt sich nicht folgern, dass es sich bei der Codierung nicht um ein „besonderes Merkmal des Eingabesignals“ handeln kann. Diesen Schluss lässt auch die von den Beklagten in Bezug genommene Beschreibungsstelle auf Seite 2, letzter Absatz, der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift nicht zu. Diese bezieht sich allein auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel des Klagepatents, bei dem es sich um einen Fernsehempfänger handelt, der zur Verwendung in den USA geeignet ist, wo der NTSC-Standard in der Variante BTSC für Mehrkanalton verwendet wird. In Bezug auf dieses bevorzugte Ausführungsbeispiel wird zwar vorausgesetzt, dass der Fernsehempfänger nach einem bestimmten Standard arbeiten kann. Es wird aber an keiner Stelle der Beschreibung gesagt, dass es sich bei der Codierung nicht auch um ein besonderes Merkmal des Eingabesignals handeln kann.

Wie bereits ausgeführt, wird auch bei einer Ausführungsform wie dem angegriffenen Fernsehgerät, bei dem die Menüänderung davon abhängig ist, ob ein PAL- oder NTSC-Eingangsignal anliegt, die vom Klagepatent angestrebte Wirkung, dass der Benutzer nicht durch irrelevante Einstellungsmöglichkeiten verwirrt wird, realisiert. Wird die angegriffene Ausführungsform in Ländern eingesetzt, in denen ein
PAL-Signal ausgestrahlt wird (z. B. Europa), ist es sinnvoll den Menüpunkt „tint“ nicht im Bildschirmmenü anzuzeigen. Der Benutzer könnte andernfalls verwirrt werden, da bei einem PAL-Signal ein Farbtonfehler bereits – bei der angegriffenen Ausführungsform durch den elektronischen Baustein I. – automatisch korrigiert wird.

Dass die Einstellung des Farbtons bei einem PAL-Signal grundsätzlich technisch nicht ausgeschlossen ist, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass eine solche Einstellung durch den Benutzer – aufgrund der automatischen Farbtonfehlerkorrektur, die jedem Fernsehempfänger immanent ist – nicht sinnvoll ist, da sie nur eine negative Wirkung hätte und zu Farbtonfehlern führen würde. Die Situation für den Benutzer ist im Ergebnis keine andere, als wenn er z. B. bei einem eingehenden Mono-Signal das Stereo-Signal auswählt. Wie die Beklagten in erster Instanz selbst vorgetragen haben, wird in diesem Fall das Mono-Signal bearbeitet, um ein Ausgangssignal zu erhalten. Dieses Ausgangssignal entspricht dann aber nicht dem Original-Signal, weil das Mono-Signal durch eine Verarbeitung über den Stereo-Signalverarbeitungsweg verzerrt und verändert wird. Würde der Benutzer bei einem PAL-Signal den Farbton anders einstellen, hätte auch dies nicht die erwartete Wirkung. Tatsächlich steht dem Benutzer damit auch hier keine sinnvolle und nutzbringende Einstellmöglichkeit zur Verfügung.

Soweit die Beklagten geltend machen, bei der angegriffenen Ausführungsform werde das eingehende Signal automatisch einer entsprechenden Norm (NTSC oder PAL) zugeordnet, so dass es keines Angabesignals bedürfe, steht dies – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – einer Verwirklichung des Merkmals (6) nicht entgegen. Unstreitig reagiert die angegriffene Ausführungsform auf das anliegende Eingabesignal (NTSC- oder PAL-Signal), wobei auch nach dem Vorbringen der Beklagten dann in Abhängigkeit von dem anliegenden Eingabesignal eines von zwei verschiedenen statischen Menüs angezeigt wird. Damit muss ein entsprechendes Angabesignal erzeugt werden, welches die Art des anliegenden Eingabesignals wiedergibt (NTSC oder PAL) und die jeweilige Art des entsprechenden Menüs steuert.

6.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich auch die Merkmale (7) und (7.1). Wie bereits ausgeführt, wird bei der angegriffenen Ausführungsform der Menüpunkt „tint“ nur dann im Auswahlmenü angezeigt, wenn ein NTSC-Eingabesignal anliegt. Liegt ein PAL-Signal an, erscheint dieser Menüpunkt hingegen nicht. Damit muss die angegriffene Ausführungsform zwingend über ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel verfügen, das entsprechend dem spezifischen Angabesignal festlegt, ob die Einstellmöglichkeiten zum Farbton in das Auswahlmenü aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verfügung stehenden, in dem Menü angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer auswählen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt. Denn bei einem Eingabesignal, das dem Standard PAL entspricht, werden die im Menü angezeigten Betriebsarten dergestalt begrenzt, dass der Menüpunkt „tint“ und damit sämtliche Einstellmöglichkeiten für den Farbton entfallen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es – aus den bereits angeführten Gründen – für die vom Klagepatent angestrebte „dynamische“ Menüanpassung nicht darauf an, dass das Menü „von Kanal zu Kanal“ angepasst wird. Auch reicht es zur Verwirklichung des Merkmals (7.1) aus, wenn nur bestimmte nicht zur Verfügung stehende Einstellungsmöglichkeiten (hier: Einstellungsmöglichkeiten zum Farbton) nicht in dem Auswahlmenü angezeigt werden.

D.
Das Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, auf Grund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagten im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents zustehen und dabei zu Recht u.a. auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG sowie auf die §§ 140a, 140b PatG sowie §§ 242, 259 BGB verwiesen. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, jedoch mit folgenden Maßgaben:

1.
Ein Vernichtungsanspruch besteht nur gegenüber der Beklagten zu 2., nicht aber gegenüber der in der Türkei geschäftsansässigen Beklagten zu 1. Bei im Ausland ansässigen Beklagten ist ein Vernichtungsanspruch grundsätzlich nur dann schlüssig dargelegt, wenn der klägerische Sachvortrag ergibt, dass der ausländische Beklagte verletzende Gegenstände im Inland im Besitz oder Eigentum hat. Hierzu ist dem Vortrag der Klägerin nichts zu entnehmen. Zwar besteht vorliegend die Besonderheit, dass es sich bei der in Deutschland geschäftsansässigen Beklagten zu 2. um die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. handelt, die von der Beklagten zu 1. mit der angegriffenen Ausführungsform zum Zwecke des Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland beliefert worden ist. Allein daraus kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass die Beklagte zu 1. das Eigentum und/oder Besitz an den angegriffenen Erzeugnissen durch die Lieferung an ihre Tochtergesellschaft nicht verloren hat.

Die Beklagten zu 2. ist dagegen trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagepatents weiterhin gemäß § 140 PatG zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenstände verpflichtet, die sich bis zum 27. April 2009 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts lässt den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenstände, für die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (Senat, Mitt. 2009, 400, 401 – Rechnungslegungsanspruch; Kühnen, GRUR 2009, 288; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 807 – 810; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 140a PatG Rdnr. 7; Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl., § 140a PatG Rdnr. 9, 19). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur unter besonderen Umständen (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 809). Für solche besonderen Umstände ist im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.

2.
Ersatz ihres eigenen Schadens kann die Klägerin – wie unter A. ausgeführt – erst für die Zeit seit ihrer Eintragung als Patentinhaberin am 28. Januar 2008 verlangen; für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 kann sie aus abgetretenem Recht Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Patentinhaberin eingetragenen T. C. E. I.. durch die in dieser Zeitspannen begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht.

E.
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren (§ 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.

Nach ständiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung „Steinknacker“ des Senats (Mitt. 1997, 257 – 261) im Kern nichts geändert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn – wie hier – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Eine Aussetzung ist aber auch nach dieser Entscheidung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 – Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. – Rechnungslegungsanspruch).

Dies vermag der Senat hier aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht festzustellen. Das Landgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass eine Vernichtung des Klagepatents, welches bereits ein Einspruchsverfahren durchlaufen hat, nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dass und warum diese Beurteilung falsch sein sollte, zeigt die Berufung nicht auf; mit den Ausführungen des Landgerichts setzt sie sich nicht auseinander.

Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin erstmals geltend gemacht haben, das Klagepatent beruhe insoweit auf einer unzulässigen Erweiterung, als im angemeldeten Anspruch 1 im Gegensatz zum erteilten Patentanspruch „von einem ausgewählten Kanal“ („… of a selected channel“) die Rede sei, vermag auch dies eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nicht zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil sich die Beklagten bislang im Nichtigkeitsverfahren auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen haben. Außerdem haben sie keine deutsche Übersetzung der EP (Anlage K 4) vorgelegt, weshalb der Senat deren Offenbarungsgehalt nicht abschließend prüfen kann. Allein daraus, dass sich die angesprochene Formulierung im erteilten Patentanspruch 1 nicht wieder findet, folgt nicht, dass das Klagepatent auf einer unzulässigen Erweiterung beruht. Gemäß Art. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 29 – Hubgliedertor II; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 – Fälschungssicheres Dokument). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf nur nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 – Fälschungssicheres Dokument, m. W. N.). Weder das eine noch das andere kann der Senat hier feststellen. Sollte die von den Beklagten angesprochene Formulierung im angemeldeten Anspruch 1 einen Hinweis auf eine Menüanpassung „von Kanal zu Kanal“ enthalten, so ist zu beachten, dass es – wie in der Klagepatentschrift – auch in der einleitenden Beschreibung der EP 0 340 643 A 2 heißt, dass der Erfinder erkannt hat, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstellmöglichkeiten in einem Menü zu auf dem Eingabesignal beruhender Verwirrung führen kann, „insbesondere“ wenn berücksichtigt wird, dass gewöhnlich die Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind (vgl. EP A 2, Spalte 1, Zeilen 18 bis 22). Wie bereits ausgeführt, ist dem zu entnehmen, dass es „insbesondere“ (also nicht nur) aufgrund der gewöhnlich von Kanal zu Kanal unterschiedlichen Eingabesignaleigenschaften zu den beschriebenen Verwirrungen kommen kann und es deshalb besonders vorteilhaft ist, wenn eine Menüänderung „von Kanal zu Kanal“ erfolgt. Eine solche Menüanpassung ist damit nach der Beschreibung der EP 0 340 643 A 2 offenbar nur bevorzugt.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. Nr. 2 und § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die diesbezüglichen Kosten den Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil der Klägerin – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – bis zum Ablauf des Klagepatents ein Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG zustand.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Soweit die Beklagten um die Gewährung von Vollstreckungsschutz gebeten haben, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden. Für eine Vollstreckungsschutzanordnung nach § 712 ZPO fehlt es an jedem Vortrag und jeder Glaubhaftmachung der Beklagten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats in seinem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 30. September 2010 in der Sache I- 2 U 47/09 verwiesen, welche hier entsprechend gelten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.