4a O 119/07 – Herzklappenprothese

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 963

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2008, Az. 4a O 119/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 115/08

I. Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1) zu 71 Prozent und der Klägerin zu 2) zu 29 Prozent auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1).

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist – was von der Beklagten bestritten wird – ausschließliche Lizenznehmerin, unter anderem betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, an dem europäischen Patent 0 592 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um die eingetragene Inhaberin des Klagepatents.

Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 16.05.1991 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme der Priorität der DK 1246/xx vom 18.05.1990, wobei die Veröffentlichung seiner Erteilung am 11.10.1995 erfolgte. Der deutsche Teil (DE 691 13 xxx T2) ist in Kraft.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „A valve prothesis for implantation in the body and a catheter for implantating such valve prothesis“ (“In den Körper implantierbare Herzklappenprothese sowie Katheter für die Implantation einer solchen Herzklappenprothese”).

Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:

Klappenprothese (9), vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im Körper, die eine zusammendrückbare elastische Klappe (6) umfasst, welche auf einem elastischen Stent (1) angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte (5) der elastischen zusammendrückbaren Klappe (6) auf der Zylinderoberfläche des elastischen Stent (1) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendrückbaren Klappe für eine Implantation im Körper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendrückbaren und wiederaufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung (7, 8, 24) besteht.

Im Hinblick auf den durch die Klägerin zu 1) zunächst ebenfalls geltend gemachten Anspruch 9 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die perspektivische Ansicht eines Stents ohne Klappe ab. In Figur 2 ist die perspektivische Ansicht einer erfindungsgemäßen Klappenprothese dargestellt, die aus dem in Figur 1 dargestellten Stent mit einer darauf angebrachten biologischen Klappe besteht. In den Figuren 5 – 7 sind das Einführen und die Implantation einer erfindungsgemäßen Klappenprothese in der Aorta veranschaulicht. Die Figuren 8 – 10 zeigen drei mögliche Positionen einer Herzklappenprothese.

Die Beklagte führt derzeit in Deutschland klinische Versuche mit Herzklappenprothesen durch, welche mittels eines Stents in den menschlichen Körper implantiert werden. Die durch die Beklagte unter der Bezeichnung „A“ hergestellte und angebotene Herzklappenprothese ist wie folgt gestaltet:

Die Klägerin zu 1) trägt vor, die Erfinder und zunächst eingetragenen Inhaber des Klagepatents, B, C und D, hätten der X Inc. am 03.06.1993 eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent erteilt (sog. „B-Lizenz“). Die X Inc. habe ihren Namen später in Y Inc. geändert. Am 21.12.2000 habe die Y Inc. der E Inc. wiederum eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Im Jahr 2004 sei die F Acquisitation, Inc. mit der E Inc. verschmolzen worden. Aus Art. II Nr. 2.14 (f) des Verschmelzungsvertrages i.V.m. Schedule 2.14 (f) (1) Nr. 8 ergebe sich, dass auch der Lizenzvertrag zwischen der Y Inc. und der E Inc. nach Anlage K 4 in die Verschmelzung einbezogen worden sei. Am 12.10.2004 sei der Name E Inc. in den Namen der Klägerin zu 1) („F L E INC., Inc.“) geändert worden.

Schließlich sei das Klagepatent mit Vertrag vom 21.08.2007 von den ursprünglich eingetragenen Inhabern und Erfindern B, C und D an die F L AG veräußert und auf diese übertragen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 24 vorgelegten Vertrag Bezug genommen. Die Übertragung an die F L AG sei dabei mit den bestehenden ausschließlichen Lizenzen erfolgt, so dass die Klägerin zu 1) auch nach der Übertragung des Klagepatents an die F L AG berechtigt sei, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen.

Des Weiteren hätten die Klägerin zu 1) sowie die Y Inc. und G, wobei es sich bei Letzteren um die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Lizenznehmerin der B-Lizenz, der X Inc., handele, mit einem am 10.10.2007 geschlossenen Vertrag (Anlage K 29) vereinbart, dass G (als Rechtsnachfolgerin der Y Inc.) ihre Rechte als exklusive Lizenznehmerin der B-Lizenz auf die Klägerin zu 1) übertrage. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die exklusive Unterlizenz gemäß Anlage K 4 (sog. „Y-Lizenz“) beendet werde. Die Klägerin zu 1) sei damit aufgrund der als Anlage K 29 vorgelegten Vereinbarung nach Übertragung des Klagepatents zusammen mit der Stellung als Lizenzgeberin der B-Lizenz auf die Klägerin zu 2) exklusive Lizenznehmerin der B-Lizenz geworden.

Im Übrigen hätten die Klägerinnen mit der als Anlage K 31 vorgelegten „Confirmatory German License“ vom 12.09.2008 ausdrücklich den Bestand einer Lizenz mit dem Inhalt der B-Lizenz zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) bestätigt. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, habe die Klägerin zu 2) eine entsprechende Lizenz nochmals erteilt. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung sei geregelt, dass die Klägerin zu 1) ein Klagerecht habe und alle Ansprüche aus dem Klagepatent geltend machen könne. Dies schließe die eigenen Schadenersatzansprüche für die Vergangenheit ein, wobei die Klägerin mit ihren zuletzt gestellten Anträgen auf Schadenersatzfeststellung sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung lediglich für Verletzungshandlungen während ihrer Stellung als exklusive Lizenznehmerin der Y-Lizenz ab dem 21.12.2000 sowie anschließend der B-Lizenz ab dem 10.10.2007 geltend mache. Daneben sei die Klägerin zu 1) gemäß Ziffer 2 der Anlage K 31 aus abgetretenem Recht ausdrücklich berechtigt, den Schaden der Klägerin zu 2) sowie der vormaligen Inhaber des Klagepatents geltend zu machen.

In der Sache verwirkliche das „A“-System der Beklagten alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest jedoch äquivalent. Insbesondere verfüge der Stent auch über eine Zylinderoberfläche. Der Begriff „zylindrisch“ sei nicht unter streng geometrischen Gesichtspunkten zu verstehen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Stent eine Form aufweise, die flexibel sei und sich der inneren zylindrisch geformten Wand der Arterien und Venen anpasse.

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 09.05.2007 im Namen der Klägerin zu 1) Klage erhoben. Hinsichtlich der insoweit zunächst angekündigten Anträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2008 hat der Klägervertreter die Klage erweitert. Klägerin sei neben der Klägerin zu 1) nunmehr auch die Klägerin zu 2). Im Hinblick auf die im Namen der Klägerin zu 2) angekündigten Anträge wird auf den Schriftsatz vom 15.09.2008 Bezug genommen. Ferner hat der Klägervertreter zugleich erklärt, er wolle den ursprünglich unter Ziffer I. b. gestellten Antrag, welcher den unabhängigen Nebenanspruch 9 betreffe, nicht mehr stellen. Des Weiteren hat der Klägervertreter angekündigt, den ursprünglichen Antrag zu Ziffer II. aus der Klageschrift vom 09.05.2007 mit der Maßgabe zu stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 21.12.2000 sowie der Klägerin zu 2) seit dem 21.12.2007 durch die in Ziffer A. I. 1. und B. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird. Der Antrag zu Ziffer I. 2. aus der Klageschrift vom 09.05.2007 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung werde mit der Maßgabe gestellt, dass diese Verpflichtung der Beklagten erst ab dem 21.12.2000 beginne.

Da sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die Klage der Klägerin zu 2) nicht für zustellungsbevollmächtigt erklärt hat, ist die Klage der Klägerin zu 2) der Beklagten nicht zugestellt worden, woraufhin der Klägervertreter die Klage der Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 22.09.2008 zurückgenommen hat.

Die Klägerin zu 1) beantragt daher zuletzt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

eine Klappenprothese, vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im Körper, die eine zusammendrückbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendrückbaren Klappe auf der Zylinderoberfläche des elastischen Stent angebracht sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 592 xxx B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendrückbaren Klappe für eine Implantation im Körper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendrückbaren und wieder aufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung besteht;

2. der Klägerin zu 1) über den Umfang der vorstehend in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen für die Zeit seit dem 21.12.2000 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgendes beinhaltet:

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziff. I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu 1) zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) einen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 21.12.2000 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Weiterhin hat die Klägerin zu 1) hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

eine Klappenprothese, vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im Körper, die eine zusammendrückbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendrückbaren Klappe auf der röhrenförmigen Oberfläche des elastischen Stents angebracht sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 592 xxx B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendrückbaren Klappe für eine Implantation im Körper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendrückbaren und wieder aufweitbaren röhrenförmigen Haltevorrichtung, die in axialer Richtung unterschiedliche Durchmesser hat, besteht.

Im Hinblick auf die durch die Klägerin zu 1) hilfsweise gestellten „insbesondere, wenn“ – Anträge wird auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.09.2008 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen;

hilfsweise: den Rechtstreit bis zur Entscheidung über die beim Bundespatentgericht unter dem Az. 4 Ni 34/07 anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen;

hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) mit Nichtwissen. Insbesondere sei die Abtretung der sog. „B-Lizenz“ vom 10.10.2007 nicht wirksam erfolgt, da es an der gemäß Ziffer 10.2. des als Anlage K 3 vorgelegten Vertrages erforderlichen Zustimmung fehle. Auch sei die durch die Klägerin zu 2) am 12.09.2008 (Anlage K 31) erklärte Zustimmung wirkungslos, da diese nicht Lizenzgeberin sei. Im Übrigen habe die Klägerin zu 2) im Rahmen der Vereinbarung vom 12.09.2008 auch keine neue Lizenz erteilen können, da mangels Wirksamkeit der Abtretung der „B-Lizenz“ bereits die Y Inc. eine exklusive Lizenz am Klagepatent besitze.

In der Sache sei die angegriffene Ausführungsform nicht zylindrisch. Sie habe keinen über ihre Länge gleichbleibenden Querschnitt, sondern die Form eines Hyperboloids oder eines Sektkorkens, wobei jedem Abschnitt und insbesondere der Kombination der Abschnitte eine wichtige Funktion zukomme. Insbesondere solle das Gerüst dort, wo der funktionale Teil, nämlich die Klappensegel der Klappe, angeordnet ist, keinen Kontakt mit der Gefäßwand haben, um die Herzkranzgefäße weder zu blockieren noch zu versperren. Dort solle sich das Gerüst nicht anpassen. Dies werde durch die konkave Gestaltung der Prothese und die Anordnung im bauchigen Aortenbulbus erreicht. Da das Klagepatent zwingend eine zylindrische Haltevorrichtung erfordere und beanspruche, falle die Aortenklappenprothese der Beklagten mit ihrer nicht-zylindrischen Form eines Hyperboloids nicht unter das Klagepatent.

Im Übrigen sei zu erwarten, dass das Klagepatent in dem durch die Beklagte eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werde. Insbesondere werde durch die im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigte US 3,657,744 (D1, „Ersek“), die US 4,922,905 (D2, „Strecker“) sowie die US 4,878,906 (D3, „Lindemann“) die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die Klägerin zu 1) tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage der Klägerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin zu 1) stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Klägerin zu 1) gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1) zur Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent aktivlegitimiert ist. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß, noch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz Gebrauch. Über die Klage der Klägerin zu 2) brauchte nicht entschieden zu werden, nachdem diese wirksam zurückgenommen worden ist (§ 269 ZPO).

II.
Das Klagepatent betrifft eine Klappenprothese zur Implantation in den Körper, die eine zusammendrückbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist und bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendrückbaren Klappe auf der Zylinderoberfläche des elastischen Stents angebracht sind. Darüber hinaus offenbart das Klagepatent einen Ballonkatheder zum Implantieren einer erfindungsgemäßen Klappenprothese.

Klappenprothesen der beschriebenen Art werden gewöhnlich in eines der Gefäße des Körpers implantiert, um eine natürliche Klappe zu ersetzen, zum Beispiel in den Venen, der Speiseröhre oder im Magen. Dabei wird eine vorhandene natürliche Klappe im Körper üblicherweise mittels einer chirurgischen Implantation durch eine Klappenprothese ersetzt. Eine derartige chirurgische Implantation ist jedoch häufig mit einer hohe Anforderungen stellenden Operation verbunden. So muss für diese Operation der Brustraum geöffnet und der Patient an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen werden, um eine externe Blutzirkulation zu gewährleisten, da das Herz während des chirurgischen Eingriffs angehalten und geöffnet wird, wobei die künstlichen Herzklappen anschließend eingenäht werden. Aufgrund ihres anspruchsvollen Charakters ist es unmöglich, diese Operation bestimmten Personengruppen, die beispielsweise durch Alter oder Krankheit geschwächt sind, anzubieten. Außerdem ist die Anzahl der in einem Krankenhaus verfügbaren Herz-Lungen-Maschinen eingeschränkt (vgl. Anlage K 2, S. 1 Z. 34 – S. 2, Z. 15).

Im Stand der Technik sind deshalb, zum Beispiel aus der US 3,671,979 und der US 4,056,854, Herzklappenprothesen bekannt, welche mittels einer Katheterisierungstechnik implantiert werden und daher keinen chirurgischen Eingriff erfordern. Jedoch sind die insoweit offenbarten Klappenprothesen mit Einrichtungen verbunden, die entweder einer anschließenden Aktivierung der Klappe oder einer anschließenden Repositionierung oder Entfernung der Klappenprothese zur Oberfläche des Patienten dienen. Bei diesen Klappenprothesen ist es unmöglich, eine Implantation vorzunehmen, welche es dem Patienten ermöglicht, in derselben Art, wie dies in Verbindung mit einer chirurgischen Implantation einer Herzklappe möglich ist, wieder ein im Wesentlichen normales Leben aufzunehmen (vgl. Anlage K 2, S. 2, Z. 15 – 29).

Aus der US 3,755,823 ist ein elastischer Stent für eine Herzklappenprothese bekannt, welcher jedoch nicht für eine Implantation in den Körper durch Katheterisierung bestimmt ist. Vielmehr deutet nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift die Beschreibung darauf hin, dass diese Klappenprothese zur Implantation und zum Annähen mittels eines chirurgischen Eingriffs bestimmt ist (vgl. Anlage K 2, S. 2, Z. 30 – 37).

Außerdem offenbaren die US 4,856,516 sowie die US 4,733,665 verschiedene Formen von aufweitbaren Stents, welche so angefertigt sind, dass sie durch die Impression einer von einem Ballonkatheder oder dergleichen kommenden, radial nach außen gerichteten Kraft ausgeweitet werden. Diese Stents dienen dazu, die Wand zu verstärken, wenn die Gefahr besteht, dass das Gefäß geschlossen und/oder zusammengedrückt wird (vgl. Anlage K 2, S. 3, Z. 1 – 8).

Als nächstkommenden Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent den in der GB-A-2,056,023 beschriebenen elastischen Stent. Dieser umfasst eine elastische, zusammendrückbare Klappe, welche auf der Zylinderoberfläche eines zylindrischen Stents angebracht wird. Jedoch ist die den Stent umfassende Klappenprothese zum Anbringen durch einen chirurgischen Eingriff vorgesehen. Obwohl sich der Stent geringfügig zusammendrücken lässt, ist er zur Implantation mittels einer Katheterisierungstechnik ungeeignet (vgl. Anlage K 2, S. 3, Z. 10 – 19).

Das Klagepatent verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), eine Klappenprothese der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welche eine Implantation in den Körper ohne chirurgischen Eingriff und unter Verwendung einer an sich bekannten Kathetertechnik gestattet und welche es dem Patienten ermöglicht, wieder ein im Wesentlichen normales Leben aufzunehmen.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Klappenprothese (9), vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im Körper,

2. welche eine zusammendrückbare elastische Klappe (6) umfasst,

3. die auf einem elastischen Stent (1) angebracht ist.

4. Bei der Klappenprothese sind die Kommissurpunkte (5) der elastischen zusammendrückbaren Klappe (6) auf der Zylinderoberfläche des elastischen Stent (1) angebracht.

5. Der Stent (1) besteht zum Zusammenfalten und Ausweiten zusammen mit der zusammendrückbaren Klappe für eine Implantation im Körper mittels Katheterisierungstechnik aus einer Haltevorrichtung (7, 8, 24),

a) die in radialer Richtung zusammendrückbar und wiederaufweitbar und

b) zylindrisch ist.

III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre weder wortsinngemäß noch äquivalent.

1.
Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine Klappenprothese zur Implantation im Körper handelt (Merkmal 1), welche eine zusammendrückbare elastische Klappe umfasst (Merkmal 2), die auf einem elastischen Stent angebracht ist (Merkmal 3). Jedoch sind bei der angegriffenen Ausführungsform die Kommissurpunkte der elastischen, zusammendrückbaren Klappe nicht auf der Zylinderoberfläche des elastischen Stents angebracht (Merkmal 4). Auch besteht der Stent zwar aus einer Haltevorrichtung, die in radialer Richtung zusammendrückbar und wiederaufweitbar ist (Merkmal 5 a)). Jedoch fehlt es auch insoweit an einer Zylinderform.

a)
Wie bereits der Formulierung im Patentanspruch zu entnehmen ist, beschreibt dieser den Zustand der auf einem elastischen Stent angebrachten Klappenprothese vor der Implantation. So schützt Anspruch 1 eine Klappenprothese zur Implantation im Körper. Des Weiteren muss der Stent zum Zusammenfalten und Ausweiten zusammen mit der zusammendrückbaren Klappe für eine Implantation im Körper mittels Katheterisierungstechnik zusammendrückbar und wiederaufweitbar sein. Darüber hinaus zeigen auch die in Anspruch 1 enthaltenen Zweckangaben, dass die Klappenprothese in ihrem Zustand vor der Implantation beschrieben wird. Somit kommt es entscheidend darauf an, dass der die Klappenprothese haltende Stent vor der Implantation zylindrisch ist. Demgegenüber führt es aus dem Schutzbereich der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre nicht heraus, wenn sich der Stent nach der Implantation aufgrund seiner Selbstexpansion bzw. seiner Aufweitung an das jeweilige Gefäß anpasst und dadurch seine Zylinderform verliert.

(1)
Die nach Anspruch 1 des Klagepatents erforderliche, im Klagepatent jedoch nicht ausdrücklich definierte Zylinderform lehnt sich an den in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik an. Dabei weisen alle in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erwähnten Stents eine Zylinderform im geometrischen Sinn auf. Sie bestehen aus zwei parallelen, ebenen Flächen (Grund- und Deckfläche) und einer Mantel- bzw. Zylinderfläche, die von parallelen Geraden gebildet wird. So weist der in der US 3,755,823 abgebildete Stent eine entsprechende Zylinderform auf:

Auch die US 4,856,516 zeigt trotz der gleichförmigen Wellenform einen Stent, welcher eine Zylinderform im geometrischen Sinn besitzt:

Auch in der US 4,733,665 ist ein Stent mit einer zylindrischen Form im geometrischen Sinn wiedergegeben:

Schließlich ist auch in der durch die Klagepatentschrift als nächstliegender Stand der Technik bezeichneten GB-A-2,056,023 ein Stent gezeigt, welcher eine Zylinderform im geometrischen Sinn aufweist:

Im Hinblick auf die GB 2,056,023 stellt die Klagepatentschrift klar, dass dieses Dokument einen elastischen Stent offenbart, welcher eine elastische zusammendrückbare Klappe umfasst, die auf der Zylinderoberfläche eines zylindrischen Stents angebracht ist (vgl. Anlage K 2, S. 3, Z. 11 – 17).

(2)
Somit korrespondiert die Form der aus dem Stand der Technik bekannten Stents mit der typischerweise zylindrischen Ausgestaltung des Lumens des Gefäßes, in welchem der Stent beziehungsweise die Klappenprothese durch Ausweitung ortsfest platziert werden soll, so dass sich der Stent nach seiner Selbstexpansion oder nach seiner Aufweitung mittels einer Aufweitanordnung an das Gefäß andrückt. Dies wird dem Fachmann durch die Ausführungen in der Patentbeschreibung bestätigt. Danach wird der Stent, wenn die Klappenprothese eingeführt und richtig platziert ist, durch Selbstexpansion oder mit Hilfe der Aufweitanordnung aufgeweitet, bis man dem Stent eine äußere Abmessung verliehen hat, die geringfügig größer ist als das Gefäß, in welchem er angebracht ist (vgl. Anlage K 2, S. 4, Z. 25 – 28).

(3)
Eine Bestätigung, dass auch das Klagepatent unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung vor der Implantation des die Klappenprothese haltenden Stents von einer Zylinderform im geometrischen Sinn ausgeht, erhält der Fachmann durch die in den Figuren 1 und 2 wiedergegebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt nach der Beschreibung einen Stent (1), der aus Haltevorrichtungen in Form von zwei 0,55 mm starken chirurgischen Drähten (2, 3) aus rostfreiem Stahl besteht. Die Drähte sind in Schleifen gebogen. Drei Schleifen (4) sind 14 mm hoch und zum Befestigen der Kommissurpunkte (5) einer biologischen Herzklappe (6) bestimmt, welche im Stent (1) angebracht ist. Die restlichen Schleifen weisen eine Höhe von 8 mm auf. Jeder der beiden gebogenen Drähte (2, 3) wurde zusammengebogen, um Ringe (7, 8) zu bilden, die durch Verschweißen der Enden geschlossen wurden. Die beiden Ringe werden übereinander gelegt und mit Hilfe von Nahtmaterialstücken aneinander befestigt (vgl. Anlage 2, S. 9, Z. 9 – 24). Soweit es in der weiteren Beschreibung heißt, durch die Verwendung einer im Wesentlichen zylindrischen Fadenstruktur mit überstehenden Spitzen werde eine Gewichtsverminderung, verglichen mit einem Stent erzielt, der mit derselben Schleifenhöhe bei sämtlichen Schleifen völlig zylindrisch ist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Einschränkung „im Wesentlichen“ bezieht sich ausschließlich auf die Fadenstruktur mit überstehenden Spitzen, bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Stent vor seiner Implantation an verschiedenen Stellen unterschiedliche Durchmesser aufweisen kann, um diesen so bereits vor der Implantation über die Zylinderform hinaus an die spezifische Anatomie der Stelle des Körpers anzupassen, an der die Klappenprothese später implantiert werden soll.

(4)
Einer solchen Auslegung stehen die durch die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Ausführungen auf Seite 12 der Klagepatentschrift nicht entgegen.

Danach zeigen die Figuren 8 – 10 die Positionierung der Klappenprothese (9) als Herzklappenprothese in der Aorta (10) in drei verschiedenen Positionen, nämlich in einer Position zwischen den Koronararterien (20) und dem linken Ventrikel des Herzens (21) (Fig. 8), in einer Position unmittelbar hinter der Einmündung der Koronararterien im aufsteigenden Teil der Aorta (Fig. 9) sowie in einer Position im aufsteigenden Teil der Aorta (10). Durch ein Anbringen der Herzklappenprothese wie in Figur 8 dargestellt bestehe die Gefahr eines Lösens und/oder eines Abdeckens der Einmündung der Koronararterien. Deshalb schlägt das Klagepatent vor, bevorzugt einen höheren Stent zu verwenden, der zum Beispiel mehrere übereinander angebrachte Ringe (7, 8) umfasst. Dies gestatte eine Fixation der Prothese an einer Stelle hinter der Einmündung der Koronararterien, obwohl sich die Klappe selbst in der Position zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 10 – 27).

Somit stellt das Klagepatent die Zylinderform des die Klappenprothese haltenden Stents vor der Implantation auch insoweit nicht in Frage. Vielmehr schlägt die Klagepatentschrift zur Lösung des Problems, dass ein Anbringen der Klappenprothese zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens die Gefahr eines Lösens und/oder eines Abdeckens der Koronararterien beinhaltet, die Verwendung eines höheren Stents vor. Dieser gestattet eine Fixation der Prothese an einer Stelle hinter der Einmündung der Koronararterien, obwohl sich die Klappe selbst in der Position zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 18 – 27). Demgegenüber offenbart die Klagepatentschrift als Lösung des im Hinblick auf eine Anbringung der Klappenprothese zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens aufgeworfenen Problems nicht, dass der Fachmann von der Zylinderform des die Klappe haltenden Stents vor der Implantation abweichen soll.

(5)
Soweit sich die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, das Klagepatent lasse ausdrücklich eine Abwandlung der Klappenprothese je nach der gewünschten Verwendung zu (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 34 – 36), führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klagepatentschrift offenbart beispielhaft in der weiteren Beschreibung, dass der Stent der Klappenprothese lediglich aus einem geschlossenen Ring bestehen könne, der in eine Anzahl von Schleifen gebogen sei oder mit drei oder mehr aneinander befestigten schleifenförmigen Ringen versehen sein könne, welche übereinander angebracht sind. Außerdem sei es möglich, den Stent mit einer Fadenstruktur anzufertigen, welche an Stelle von Schleifen gitterförmig, schraubenförmig oder anders geformt ist, falls nur sichergestellt sei, dass die Form des Stents das Zusammendrücken und Aufweiten des Stents und die Befestigung der zusammendrückbaren Klappe gestatte (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 37 – S. 13, Z. 10). Somit stellt die Klagepatentschrift die Zylinderform des Stents vor dem Implantieren nicht in Frage. Vielmehr kann der Stent – solange die durch Patentanspruch 1 geforderte Zylinderform gewahrt wird – unterschiedlich ausgebildet sein und beispielsweise eine Schleifen- oder eine Fadenform aufweisen, solange er ein Zusammendrücken und Aufweiten sowie eine Befestigung der zusammendrückbaren Klappe gestattet.

(6)
Im Ergebnis besitzt das Merkmal „zylindrisch“ im Patentanspruch somit einen eigenen Gehalt. Es genügt nicht, einen Stent in einer beliebigen Form zu verwenden. Vielmehr betont das Klagepatent ausdrücklich, dass dieser vor der Implantation eine Zylinderform aufweisen muss.

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die angegriffene Ausführungsform keine Zylinderform im Sinne des Klagepatents. Sie ist bereits vor der Implantation als ein aus drei Abschnitten bestehendes, selbstexpandierendes Multi-Level-Gerüst ausgebildet. Dieses besteht aus einem oberen Bereich mit einer geringen Radialkraft, einem mittleren Bereich mit hohen Radialkräften und einer konstanten Form und Größe sowie einem unteren Bereich, durch dessen Geometrie die Prothese direkt im Annulus verankert werden kann. Der zwischen dem oberen und dem unteren Bereich angeordnete mittlere Bereich ist schmaler als der obere und der untere Bereich und beherbergt einen Teil der Klappe. Nach der Implantation befindet sich der schmale mittlere Bereich im bauchigen Anfangsbereich der Aorta. Dort arbeitet die Klappe oberhalb des Annulus, nicht im Annulus selbst. Der schmale mittlere Bereich ist gegenüber dem bauchigen Aortenbulbus konvex-konkav geformt, so dass zwischen dem Gerüst und den koronaren Ostia ein signifikanter Abstand eingehalten wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die natürlichen Klappensegel nicht soweit durch das Gerüst beiseite gedrückt werden, dass sie die koronaren Ostia blockieren. Des Weiteren wird gewährleistet, dass sich die neuen Klappensegel nicht mit der gleichen Folge zu weit öffnen. Ferner wird sichergestellt, dass die funktionalen Teile der Ersatzklappe in ihrer Expansion derart beschränkt sind, dass sich die neuen Klappensegel beim Schließen der Klappe in der Mitte treffen und die Klappe somit nicht leckt. Schließlich sind die Herzkranzgefäße für zukünftige Eingriffe nicht versperrt, ohne dass die Prothese in eine bestimmte Position rotiert werden müsste. Der obere Bereich ist wesentlich breiter als der untere und mittlere Bereich und ist so gestaltet, dass er geringere radiale Kräfte ausübt. Er ermöglicht eine zusätzliche Verankerung der Prothese in der Aorta, was auch dabei hilft, die Prothese zu zentrieren, um sicherzustellen, dass sie nicht „kippt“. Schließlich sind die „Zacken“ am oberen Ende des oberen Bereichs nach innen geneigt, wodurch eine Verletzung der inneren Wände der Aorta verhindert wird.

2.
Die nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 – Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

b)
Es kann dahinstehen, ob die als röhrenförmige Haltevorrichtung ausgebildete angegriffene Ausführungsform, welche in axialer Richtung unterschiedliche Durchmesser aufweist, die Aufgabe der Erfindung, eine Klappenprothese bereitzustellen, welche eine Implantation in den Körper ohne chirurgischen Eingriff unter Verwendung einer an sich bekannten Kathetertechnik gestattet, gegenüber der patentgemäßen Lösung gleichwirkend ist. Jedenfalls liegt eine derartige Ausgestaltung für den Fachmann nicht nahe. Seine Fachkenntnisse befähigen den Fachmann nicht, das abgewandelte Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Er erhält in der Klagepatentschrift keine Anregung, die Klappenprothese einschließlich ihrer Haltevorrichtung über die allgemeine Zylinderform hinaus bereits vor der Implantation an die spezifische Anatomie der Stelle des Körpers anzupassen, wo sie implantiert werden soll. Vielmehr wird er der Patentbeschreibung entnehmen, dass der zunächst zylindrische Stent durch Selbstexpansion oder mit Hilfe einer Aufweitungsanordnung aufgeweitet wird, bis er eine äußere Abmessung verliehen bekommen hat, welche geringfügig größer ist als das Gefäß, in welchem er angebracht ist (vgl. Anlage K 2, Z. 24 – 28). Damit erkennt der Fachmann auch, dass es möglich erscheint, dass sich der zunächst zylindrische Stent je nach dem Durchmesser des Lumens des Blutgefäßes an verschiedenen Stellen in unterschiedlichem Umfang ausweitet, bis der jeweilige Durchmesser des Stents geringfügig größer als der Durchmesser des Lumens des Blutgefäßes ist. Somit besteht für ihn keine Veranlassung, eine Abweichung von der Zylinderform des Stents vor der Implantation zu erwägen.

Des Weiteren legt die Klagepatentschrift dem Fachmann zur Lösung des Pro-
blems der Gefahr einer Lösung und/oder Abdeckung der Koronararterien bei einer Anordnung der Klappenprothese zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens die Verwendung eines längeren Stents nahe, so dass die Prothese an einer Stelle hinter der Einmündung der Koronararterien fixiert werden kann, obwohl sich die Klappe selbst in der Position zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 18 – 27). Dabei lehrt die Klagepatentschrift dem Fachmann weiter, dass der längere Stent beispielsweise mittels mehrerer, übereinander angebrachter Ringe gebildet werden kann. Somit offenbart die Klagepatentschrift dem Fachmann auch insoweit keinen Anhaltspunkt, von der zylindrischen Form des Stents vor der Implantation abzuweichen und diesen an die Anatomie des unteren Bereichs der Aorta sowie des Aortenbulbus anzupassen, so dass die Koronararterien aufgrund einer konvex-konkaven Gestaltung der Haltevorrichtung freigehalten werden. Vielmehr zeigt das Klagepatent dem Fachmann eine Lösung auf der Basis der zylindrischen Grundform auf, indem der Stent durch die Verwendung mehrerer Ringe verlängert wird, so dass der Stent an einer Stelle hinter der Einmündung der Koronararterien angebracht werden kann. Demgegenüber fehlt es insbesondere an einem Anhaltspunkt dafür, dass die übereinander angeordneten Ringe vor der Implantation unterschiedliche Durchmesser aufweisen können, um die äußere Form des Stents dadurch bereits vor der Implantation an die äußere Form des Lumens des Gefäßes anzupassen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird für die Klage der Klägerin zu 1) auf 2.500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den mit der Klageerhebung angekündigten und mit Schriftsatz vom 15.09.2008 zurückgenommenen Antrag zu Ziffer I. 1. b) einschließlich der auf diesen rückbezogenen Anträge, welche den unabhängigen Nebenanspruch 9 betreffen, 500.000,- EUR.

Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 15.09.2008 anhängig gemachte und mit Schriftsatz vom 22.09.2008 zurückgenommene Klage der Klägerin zu 2) wird der Streitwert auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.