Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. I- 2 U 15/04
Vorinstanz: 4a O 43/03
I.
Auf die Berufung wird das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) der Klägerin eine Mitberechtigung an folgenden Patentanmeldungen einzuräumen:
EP 1 176 XXX „Sektionaltor“,
EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“,
DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor“;
b) gegenüber dem die Anmeldung führenden Patentamt in die Umschreibung der unter a) bezeichneten Patentanmeldungen einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin im Patentregister jeweils als Mitinhaberin geführt wird.
2.
Der auf die Parteien entfallende ideelle Anteil an den unter Ziffer 1. a) genannten Patentanmeldungen wird wie folgt festgestellt:
EP 1 176 XXX „Sektionaltor“: Klägerin 5 % – Beklagte 95 %;
EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“: Klägerin 5 % – Beklagte 95 %;
DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor“: Klägerin 20 % – Beklagte 80 %.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Übertragung der Rechte an drei Patentanmeldungen.
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere Garagentoren. Mit der Entwicklung, Herstellung und Reparatur solcher Tore beschäftigte sich auch der inzwischen verstorbene Zeuge A, der in Form eines „Ein-Mann-Betriebes“ tätig war. Er meldete am 11.04.1997 ein sturzloses Sektionaltor zum deutschen Patent an, welches anders als die bis dahin bekannten Rolltore, bei denen die kreisbogenförmige Krümmung der Laufschiene im Übergangsbereich zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberseite der Tür erfordert, die Nutzung der vollen Raumhöhe ermöglicht. Die Anmeldung dieses Patents wurde am 10.10.1997 unter der Register-Nummer 197 15 XYX vom Deutschen Patent- und Markenamt offen gelegt.
Im Frühjahr 1YZY kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen der B GmbH & Co. KG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, und dem Zeugen A. Dieser stellte der B GmbH & Co. KG das von ihm zwischenzeitlich weiter entwickelte sturzlose Sektionaltor vor, das anstelle eines Haltearmes nunmehr über einen Scharnierbeschlag verfügte. Es kam zu einer Zusammenarbeit der B GmbH & Co. KG und dem Zeugen A, deren Ziel eine Automatisierung des seinerzeit noch manuell zu betätigenden Tores war und deren konkrete Ausgestaltung streitig ist. Unter dem 27.09.1YZY übersandte die B GmbH & Co. KG dem Zeugen A den Entwurf einer schriftlichen Vereinbarung, der u.a. Angaben über den Beitrag des Zeugen A an der Weiterentwicklung des Sektionaltores und Regelungen für seine Vergütung enthielt. Diesen Entwurf unterzeichnete der Zeuge A nach Überarbeitung am 03.10.1YZY (Anlage ROP 4), beendete aber noch im Oktober 1YZY die Zusammenarbeit mit der B GmbH & Co. KG.
Diese hatte bereits am 01.09.1YZY die erste der drei streitgegenständlichen Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt getätigt. Diese Anmeldung (im Folgenden „Streitanmeldung 1“ genannt), die am 05.04.2001 unter der Register-Nummer DE 199 41 XXZ offengelegt und am 15.07.2002 auf die Beklagte umge-tragen wurde, betrifft ein Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor. Der dort formulierte Anspruch 1 lautet wie folgt:
„Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1) bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (86), die beidseitig längs des Torblattes (2) gebäudefest angeordnet sind, die einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenförmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen Abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) geführt sind, beidseitig eines oberen Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbaren Laufwagen (10, 11), wobei das oberste Glied ausschließlich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen Antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, und einer Federeinrichtung (15),
dadurch gekennzeichnet,
dass der elektrische Antrieb (27) an mindestens einem Laufwagen (10, 11) kraftschlüssig angeordnet ist und entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) ein Antriebsmittel (33) ortsfest angeordnet ist, mit welchem der Antrieb (27) in Wirkverbindung steht.“
Mit Eingabe vom 31.10.2000 wurde dieser Anspruch gegenüber dem Europäischen Patentamt dahingehend eingeschränkt, dass das oberste Torglied indirekt mittels der Laufwagen in der Laufschiene geführt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.
Die Beklagte selber meldete am 28.07.2000 zwei europäische Patente (EP 1 176 XXX und EP 1 176 XXY) an, die vorliegend ebenfalls streitgegenständlich sind und deren Anmeldung jeweils am 30.01.2002 veröffentlicht wurde.
Anspruch 1 der Anmeldung EP 1 176 XXX (im Folgenden „Streitanmeldung 2“ genannt) hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:
„Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) eines der oberen Paneele (2) über ein Verbindungselement an den Antriebsmotor (8) angeschlossen ist und wobei in der Schließstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene 86) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.“
Mit Schriftsatz vom 30.07.2002 wurde der Anspruch von der Beklagten gegenüber dem Europäischen Patentamt wie folgt umformuliert (Anlage K 33):
„Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden mehrteiligen Torblatt und einem elektrischen Torantrieb, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei ein in der oberen Laufschiene (6) geführtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schließstellung des Torblattes in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift und wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene geführt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im Wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der an dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) geführt und über ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist, dass an der oberen Laufschiene (6) ein Zahnriemen (13) gespannt ist und dass der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades (14) angeordnete Führungsrollen (15) aufweist, die auf dem Rücken des Zahnriemens (13) laufen, wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen.
Anspruch 1 der EP 1 176 XXY (im Folgenden „Streitanmeldung 3“ genannt) wurde zunächst mit folgendem Wortlaut angemeldet:
„Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließbewegung geführt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes (1),
dadurch gekennzeichnet,
dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, dass der Torantrieb einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad aufweist, das in der Laufschiene (6) geführt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades mit dem Strangelement längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.“
Mit Schriftsatz vom 30.07.2002 fasste die Beklagte diesen Anspruch gegenüber dem Europäischen Patentamt sodann wie folgt neu (Anlage K 31):
„Elektrischer Torantrieb zum Öffnen und Schließen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer Öffnungs- und Schließbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) geführt ist, mit einem an der Laufschiene (6) geführten Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und einem an der Laufschiene (6) gespannten Zahnriemen (13), wobei der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete Führungsrollen (15) aufweist, die auf dem Rücken des Zahnriemens (13) laufen, und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) längs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.“
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.
Die Anspruchsänderungen in Bezug auf die Streitanmeldungen 2 und 3 hat die Beklagte zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht. Keines der angemeldeten Streitpatente ist bislang zur Erteilung gekommen. Die Anmeldeverfahren ruhen im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Unter dem 27./28.11.2002 trat der Zeuge A seine aus den genannten drei Streitanmeldungen resultierenden Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm und nunmehr gegenüber der Beklagten Vindikationsansprüche geltend macht.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge A habe dem Zeugen C, damals Prokurist der B GmbH & Co. KG, im Frühjahr 1YZY ein sturzloses Sektionaltor mit Scharnierbeschlag vorgeführt. Der Zeuge C habe vorgeschlagen, dieses Tor mit einem Antrieb zu versehen. Anregungen, wie dies geschehen solle, habe er – entgegen den anderslautenden Angaben im Vertragsentwurf gemäß Anlage ROP 4, die auf seinen Wunsch zustande gekommen seien – nicht gemacht. Da der sonst verwendete Deckenschlepperantrieb mangels ausreichenden Platzes unter der Garagendecke nicht in Frage gekommen sei, habe der Zeuge A einen Antrieb entwickelt, der an dem am seitlichen Rand des Torblattes angeordneten Scharnierbeschlag angebracht gewesen sei. Außerdem habe der Zeuge A eine zweite Torversion hergestellt, die im oberen Bereich zwei Führungsschienen aufgewiesen habe und bei der in der oberen Führungsschiene die obere Sektion des Tores separat geführt worden sei. Zum Antrieb dieses Tores sei der mit dem Antrieb und der obersten Sektion des Tores fest verbundene Laufwagen zunächst an einem zwischen der Führungsschiene und dem Tor gespannten, unbeweglichen (Draht-) Seil verfahren worden. Später sei das Seil durch einen Zahnriemen ersetzt worden. Der Erfindungsbesitz des Zeugen A sei, als er der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei, geheim gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die drei Streitanmeldungen enthielten alle Merkmale, die die vom Zedenten erarbeitete Lösung enthalten habe.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, der Abtretungsvertrag dokumentiere eine Schenkung, die bestritten werde. Sie hat behauptet, die Idee, den zur Automatisierung des Tores nötigen Antrieb an dem Scharnierbeschlag anzuordnen, stamme vom Zeugen C, der dem Zeugen A dieses und weitere Details für den Antrieb vorgegeben habe. Die Aufgabe des Zeugen A, der sich im Übrigen zu keiner Zeit Vertraulichkeit ausbedungen habe, sei es lediglich gewesen, den Vorgaben entsprechende Prototypen zu bauen und diese auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Streitanmeldung 1 gehe außerdem weit über das durch die Prototypen verkörperte technische Wissen hinaus. Bzgl. der Streitanmeldungen 2 und 3 hat sie behauptet, der jeweilige Gegenstand sei das Ergebnis einer Entwicklung, die erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Zeugen A begonnen worden sei. Merkmale der vom Zeugen A gebauten Prototypen seien hier nicht eingeflossen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Patentanmeldungen auf den Zeugen A als Erfinder zurückzuführen seien. Dass das der Streitanmeldung 1 zugrunde liegende Antriebssystem eine Erfindung des Zeugen A sei, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Gegen die klägerseits behauptete Erfindertätigkeit spreche der von dem Zeugen A unterzeichnete Vertragsentwurf Anlage ROP 4, in dem die Idee, das Sektionaltor durch einen seitlich in der Laufschiene zu installierenden Antrieb zu automatisieren, dem Zeugen C zugeschrieben werde. Bzgl. der Streitanmeldung 2 sei das Klagevorbringen zu einer Erfindertätigkeit des Zeugen A unschlüssig. Selbst wenn der in der Anlage ROP 11 abgebildete Prototyp eine eigenschöpferische Leistung des Zeugen A verkörpere, vermöge dies nicht zu den funktional zusammenhängenden Merkmalen der Streitanmeldung 2 zu führen. Auch die Streitanmeldung 3 werde nicht durch das angeblich auf den Zeugen A zurückzuführende Antriebssystem vorgegeben. Über mehrere Merkmale dieser Streitanmeldung verfüge der in der Anlage ROP 11 gezeigte Prototyp nicht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht unter umfangreichem näherem Vortrag geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt und zu hohe Anforderungen an ihre Vortragslast gestellt. Jedenfalls stehe ihr eine Mitberechtigung an den streitgegenständlichen Anmeldungen zu. Die Klägerin behauptet unter anderem, der Zeuge A habe im August 1YZY bei einem Besuch in den Geschäftsräumen der B GmbH & Co. KG in T ein Tor der Beklagten mit einer doppelten Führungsschiene und einem vertikalen Endabschnitt der oberen Führungsschiene in dem dem Tor zugewandten Bereich vorgefunden. Dieses Tor habe er in seine Konstruktion mit einbezogen und dort den von ihm entwickelten Antrieb installiert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2004 abzuändern und
I. wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Alleinberechtigung an den im Folgenden bezeichneten Patentanmeldungen einzuräumen:
EP 1 176 XXX „Sektionaltor“
EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“
DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektional-tor“.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung der Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Alleininhaberin geführt wird;
II. hilfsweise wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den im Folgenden bezeichneten Patentanmeldungen einzuräumen:
EP 1 176 XXX „Sektionaltor“
EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“
DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektional-tor“.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung der Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin geführt wird.
3.
Die Beklagte wird zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an den Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. verurteilt.
4.
Es wird der auf die Klägerin und die Beklagte entfallende ideelle Anteil an den Patentanmeldungen gemäß Ziffer 1. festgestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter umfangreicher Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags für zutreffend und behauptet, das in den Geschäftsräumen der B GmbH & Co. KG aufgebaute Sektionaltor habe zwar über doppelte Führungsschienen verfügt, jedoch sei die obere Führungsschiene nicht mit vertikalen Endabschnitten ausgestattet gewesen. Außerdem habe der Zeuge A dort nicht seinen Antrieb montiert. Vielmehr sei seitens der Beklagten an diesem Tor ein vom Zeugen A entwickelter und von ihm dem Zeugen C mitgegebener Antrieb montiert worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.08.2006 (Bl. 388 ff. der Gerichtsakten – GA) und 13.11.2008 (Bl. 649 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen A, D, E, C, F, G, H, I, J, K, L und M sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotolle vom 25.01.2007 (Bl. 1 – 113 des Protokollbandes – PB), 14.05.2007 (Bl. 114 – 182 PB), 18.10.2007 (Bl. 185 – XXY PB), 03.04.2008 (Bl. 281 – XYX PB) und 11.08.2011 (Bl. 201 – 212 GA), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 04.11.2009 (Bl. 735 – 768 GA), sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 15.09.2010 (Bl. 835 – 841 GA) sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.11.2010 (Bl. 899 – 923 GA) und 24.02.2011 (Bl. 1000 – 1028 GA) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen A die Einräumung einer Mitberech-tigung an den Streitanmeldungen verlangen, und zwar in Höhe von 20 % an der Patentanmeldung DE 199 41 XXZ (Streitanmeldung 1), in Höhe von 5 % an der Patentanmeldung EP 1 176 XXX (Streitanmeldung 2) und in Höhe von 5 % an der Patentanmeldung EP 1 176 XXY (Streitanmeldung 3). Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in eine entsprechende Umschreibung der Patentanmeldungen in der Rolle auf sie (die Klägerin) und die Beklagte als gemeinsame Anmelder einwilligt (§§ 8 Satz 1, 6 Satz 2 PatG, Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG i.V.m. Artt. 60, 61 EPÜ). Das weitergehende Klagebegehren ist nicht gerechtfertigt.
A.
In dem besagten Umfang hat die Beklagte jeweils einen schöpferischen Beitrag des Zeugen A widerrechtlich in die Streitanmeldungen eingebracht. Dieser Beitrag ist nunmehr an die Klägerin herauszugeben. Alle anderen Anmeldungsbestandteile gehen auf die Beklagte zurück, die die Anmeldungsverfahren betreibt, und haben deswegen bei ihr zu verbleiben. Das Gewicht der einzelnen Beträge im Verhältnis zueinander führt zu den ausgeurteilten Mitberechtigungsquoten.
1.
Soweit dem Zeugen A Rechte an den Streitanmeldungen zustanden, ist die Klägerin gemäß § 398 BGB an seine Stelle getreten. Dass die Klägerin und der Zeuge A am 27./28.11.2002 die aus der Anlage K 17 ersichtliche Vereinbarung getroffen haben, wird von der Beklagten nicht bestritten. Diese Vereinbarung stellt eine wirksame Abtretung der entsprechenden Erfinderrechte dar. Einer gleichzeitigen schriftlichen Fixierung der vereinbarten Gegenleistungen, die nach der Aussage des Zeugen A in einer geleisteten und einer in Aussicht gestellten Sonderzahlung sowie einer Stückzahlbeteiligung bestehen, bedurfte es zur Wirksamkeit der Abtretung nicht, da die Abtretung grundsätzlich formfrei ist.
2.
Nach Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bleiben für den Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge A im streitgegenständlichen Zusammenhang den schöpferischen Beitrag geleistet hat, den Kippbeschlag, wie er aus den Anlagen ROP 7, 7a und 7b ersichtlich ist (nachstehende Abbildung entspricht der Anlage ROP 7b),
als motorisch angetriebenen Laufwagen für das Verschwenken der Torblattglieder eines Sektionaltores zu nutzen, und zwar in zweierlei Hinsicht,
erstens wie aus der Anlage ROP 8 ersichtlich, nämlich
unter Bewegung des Laufwagens in einer zweiten oberen Schiene
längs eines Drahtseils,
das die Antriebswelle des Motors einmal umschlingt,
wie aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich:
zweitens wie aus den Anlagen ROP 10, ROP 11 und K 4 ersichtlich, das heißt
unter Bewegung des Laufwagens in einer zweiten oberen Schiene
längs eines Zahnriemens,
der ein Antriebsrad des Motors halb umschlingt,
wobei das Antriebsrad seinerseits von zwei Führungsrollen flankiert wird,
wie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlagen ROP 11, K 4) ersichtlich:
Der Zeuge A hat zunächst einen Antrieb gebaut, an dessen mit dem Klappbeschlag ausgestatteten Laufwagen ein Motor angebracht war, der sich an einem die Antriebsrolle des Motors einmal umschlingenden Drahtseil entlang bewegen konnte (Anlage ROP 8). Sodann hat er einen weiteren Antrieb hergestellt, bei dem sich der Laufwagen unter Verzicht auf den vorgenannten Beschlag in einer oberen Schiene an einem Zahnriemen entlang bewegt, der ein von zwei Führungsrollen flankiertes Antriebsrad halb umschlingt (Anlagen K 4, ROP 10 und ROP 11). Dass der Zeuge A die vorbeschriebenen Arbeiten ausgeführt hat, wird von dem Zeugen C ausdrücklich bestätigt. Er hat bekundet, die Anlage ROP 8 vom Zeugen A am 21. Juni 1YZY erhalten und die Seilzuglösung bei seinem Besuch am 24. Juni 1YZY auch in Funktion gesehen zu haben. Im August 1YZY sei sodann das Muster mit dem Zahnriemen fertig gewesen, wie dies aus Anlage ROP 11 hervorgehe. Auch die Beklagte zieht die diesbezüglichen Feststellungen nicht in Zweifel. Streitig ist allein, ob der Zeuge A die besagten Lösungen eigenständig entwickelt hat oder ob von ihm lediglich Muster nach den exakten Vorgaben des Zeugen C gefertigt worden sind. Ersteres ist zur Überzeugung des Senats der Fall.
a)
Der Zeuge A hat bekundet, nach der Entwicklung seines Null-Sturz-Tores seit Anfang 1YZY den Versuch unternommen zu haben, den Torantrieb zu automatisieren. Zu diesem Zweck habe er zunächst einen handelsüblichen Deckenschlepper verwandt und mittels einer langen Schubstange mit dem Tor verbunden. Die Stange sei jedoch „durchgehangen“ und „habe ihm so die Höhe wieder genommen“. Er sei sodann auf die Idee gekommen, das Tor von der Seite her anzutreiben, was bis dahin noch niemand ausprobiert habe. Den ersten Antrieb habe er nur mit einer Rolle am Stahlseil hängend montiert. Das Ergebnis sei jedoch optisch völlig unzureichend gewesen und habe überdies außerordentlich „gewackelt“. Er sei daraufhin entmutigt gewesen und habe die Arbeiten vorübergehend eingestellt (Bl. 16 PB). Dem Zeugen C habe er bei seinem ersten Besuch lediglich den Klappbeschlag vorgeführt (Bl. 9 PB). Herr C habe ihm erläutert, dass er, wenn er es schaffe, den Torantrieb zu automatisieren, „Geld verdienen könne“ (Bl. 9/10 PB). In der Folgezeit habe er eine Motorhalterung an seinem Beschlag montiert und das Stahlseil einmal um die Antriebsrolle geschlungen. Damit habe er das Tor in Funktion gebracht (Bl. 3, 5 PB). Es habe jedoch ein unerwünscht großer Schlupf im Halt und beim Anfahren bestanden. Außerdem sei an dem auf zwei Laufrollen montierten Laufwagen ein Kippeffekt aufgetreten (Bl. 10 PB). Dem Zeugen C habe er das Tor trotzdem – in Anwesenheit des Zeugen D – vorgeführt (Bl. 11 PB). Da er trotz Verwendung einer Anpressrolle zur Spannung des Drahtseils (Bl. 5 PB) einen minimalen Schlupf nicht habe beseitigen können, habe er eine Lösung entwickelt, bei der er unter Verzicht auf den Klappbeschlag die obere Laufschiene benutzt habe (Bl. 19, 32 PB). Der Verzicht auf den Klappmechanismus habe überdies den weiteren Vorteil gehabt, dass das unschöne „Patsch-Geräusch“ beim Zurückklappen nicht mehr aufgetreten sei (Bl. 19 PB). Statt des Stahlseils habe er später einen Zahnriemen benutzt, der über ein von zwei Führungsrollen flankiertes Antriebszahnrad geführt worden sei (Bl. 25 PB). Die zugehörige Zeichnung gemäß Anlage ROP 10 sei im Zuge einer telefonischen Besprechung mit dem Zeugen E entstanden. Im Anschluss an den Besuch der Herren C und E bei ihm seien bei einem gemeinsamen Essen die Motorisierung erörtert und entsprechende Skizzen gefertigt worden. Sie stammten zu 80 % von ihm. Auch der Zeuge E „habe sich viel Mühe gegeben“, während der Zeuge C nur „dabei gesessen und geschaut“ habe (Bl. 21 PB).
b)
Der Senat schenkt der Aussage des Zeugen A Glauben.
aa)
Zwar ist nicht zu leugnen, dass der – inzwischen verstorbene – Zeuge A sowohl ein ideelles als auch – mit Rücksicht auf die vorgenommene entgeltliche Veräußerung seiner Erfinderrechte an die Klägerin – ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Dies allein rechtfertigt es vorliegend jedoch nicht, seine Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage ist gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die detaillierte Schilderung des Werdens der Erfindung belegt ein authentisches Erleben. Sie spart die zunächst erfolglosen Bemühungen nicht aus, welche wiederum die sich daran anschließenden weiteren Überlegungen plausibel machen. Der Versuch, den Antrieb nicht sogleich am Laufwagen, sondern zunächst nur am Stahlseil zu befestigen, stellt – ausgehend von dem durch Stange oder Seil mit dem Tor verbundenen klassischen Deckenschlepper – einen logischen Zwischenschritt dar, dessen Vorhandensein besser nachvollzogen werden kann als eine sofortige Integration des Antriebs in den Laufwagen, die einen radikalen Bruch gegenüber dem Stand der Technik mit sich gebracht hätte. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen A spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er die wechselvolle Entwicklungsgeschichte nicht sogleich von sich aus geschildert, sondern erst im Laufe der Vernehmung nach und nach kundgegeben hat. Hätte der Zeuge die streitigen Antriebe nicht selbst entwickelt, sondern lediglich konstruktive Anweisungen des Zeugen C umgesetzt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine angebliche Erfinderschaft mit einer von Anfang an möglichst geschlossenen, chronologisch aufgebauten Entwicklungsgeschichte zu stützen versucht. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge A angesichts seines eher einfach strukturierten Intellekts dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre, kann eine Form der Darstellung, wie sie die Aussage des Zeugen A erkennen lässt, widerspruchsfrei nur überstehen, wer aus der Fülle seines Wissens und eigenen Erlebens schöpft. Fiktive Aussagen müssen klar strukturiert sein, ansonsten werden sich Widersprüche finden.
bb)
Die von der Beklagten an der Aussage des Zeugen A geübte Kritik ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, die Schilderung von Automatisierungsversuchen vor dem ersten Treffen mit dem Zeugen C sei nicht glaubhaft, weil der Zeuge A keine Hemmungen gehabt habe, am 24. Juni 1YZY einen nicht perfekt laufenden Antrieb vorzuführen, was erwarten lasse, dass er bei dem ersten Treffen auch seinen Kenntnis- und Versuchsstand hinsichtlich seiner Automatisierungsbemühungen offenbart hätte, wenn es dahingehende Überlegungen tatsächlich gegeben hätte. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der präsentierte Antrieb – wie der Zeuge A es formuliert hat – „furchtbar aussieht und furchtbar wackelt“ oder bloß noch nicht perfekt läuft. Während Ersteres geeignet ist, potenziellen Interessenten (wie dem Zeugen C) weitere Versuche als aussichtslos erscheinen zu lassen, zeigt Zweiteres, dass grundsätzlich der richtige Weg gefunden ist und weitere Anstrengungen lohnen. Es besteht insoweit auch kein Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, die vorgetragen hat, der Zeuge A habe sich nach dem Besuch des Zeugen C mit dem Antrieb befasst. Der Zeuge A hat bekundet, die Versuche nach der ersten „furchtbaren“ Lösung entmutigt unterbrochen zu haben.
Die Fertigung der Zeichnung gemäß Anlage ROP 3 durch den Zeugen E beweist für sich nichts. Sie zeigt schon inhaltlich nur einen mit dem Klappbeschlag des Zeugen A versehen Laufwagen mit einem Kasten, ohne dass irgendeine Möglichkeit zur Kraftübertragung zu erkennen wäre. Die Zeichnung ist vor allem aber nach dem gemeinsamen Essen der Zeugen E, C und A angefertigt worden, bei welchem der Antrieb gemeinsam erörtert worden ist. Die Zeichnung des Zeugen E besagt schon deswegen nichts darüber, ob sie auf Informationen des Zeugen A oder auf Gedanken des Zeugen C zurückgeht.
Der Vorwurf der Beklagten, der Zeuge A habe den Übergang von der Seilzuglösung (Anlage ROP 8) zur Zahnriemenlösung (Anlage ROP 11) nicht zu erklären vermocht, trifft nicht zu. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass er die auf den Klappbeschlag verzichtende Lösung gewählt habe, weil es ihm bei der Seilzuglösung nicht gelungen sei, einen minimalen Schlupf zu beseitigen. Zudem habe der Klappbeschlag nicht nur Vorteile, sondern auch den Nachteil gehabt, dass beim Zurückklappen ein unschönes „Patsch-Geräusch“ aufgetreten sei (Bl. 19, 32 PB).
Weshalb schließlich die Übermittlung einer Zeichnung der Befestigungsplatte (Anlage ROP 21) am 20. Juni 1YZY an den Zeugen C belegen soll, der Zeuge A habe sich jedes Detail von dem Zeugen C vorgeben lassen, erschließt sich nicht. Die Aussage des Zeugen A, er habe den Zeugen C (als potenziellen Geschäftspartner) auf dem Laufenden halten wollen, leuchtet unmittelbar ein. Auch der Unterlage selbst ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die von dem Zeugen A im Anschluss an die Unterredung vom 24. Juni 1YZY übermittelte Anlage ROP 9. Es ist nicht ersichtlich, welcher Aussagegehalt der Ungenauigkeit der Zeichnung, die ersichtlich nur eine grobe Skizze sein soll, zukommen soll. Der Zeuge hat die Antriebe gemäß den Anlagen ROP 8 und ROP 11 unstreitig angefertigt, demnach verfügte er auch über die entsprechenden technischen Fähigkeiten. Ob er dies auch gefällig darzustellen vermochte, ist irrelevant.
Schließlich verfängt auch nicht der von der Beklagten nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen A, was die Gegenleistung für die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin anbelangt, und den von dieser gemachten Streitwertangaben. Dass die Klägerin ihr Interesse an den Streitanmeldungen bereits ursprünglich erheblich über dem vom Zeugen bekundeten Kaufpreis beziffert hat und dies erst recht jetzt tut, bedeutet nicht, dass dem Zeugen A ein höherer Kaufpreis zugeflossen ist, als von diesem bekundet. Gegen die Annahme, dass dem Zeugen A von der Klägerin ein dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin entsprechender Kaufpreis zugesichert worden ist, spricht schon der Umstand, dass die Klägerin im Verhältnis zum Zeugen A das gesamte Prozessrisiko zur Erlangung der Streitanmeldungen bzw. eines diesbezüglichen Anteils übernommen hat. Bereits das wird sich erheblich kaufpreismindernd ausgewirkt haben.
cc)
Entscheidend ist jedoch, dass die Aussage des Zeugen A in wesentlichen Punkten durch die Aussagen der Zeugen M und L bestätigt wird.
(a)
Der Zeuge M, der bei dem ersten Gespräch zwischen den Herren A und C im Mai 1YZY zugegen war, hat bekundet, die Idee zu einer Automatisierung sei von dem Zeugen A ausgegangen. Er – der Zeuge M – sei damals Außendienstmitarbeiter der Firma O gewesen und habe Herrn A, der Torantriebe von ihm gekauft habe, vier bis fünf Mal im Jahr getroffen. Herr A habe viel erfunden und oft gute Gedanken gehabt. 1YZY sei es um einen Beschlag gegangen, über den er – der Zeugen M – Herrn C informiert habe. Zusammen mit Herrn C habe er den Zeugen A später erneut aufgesucht, um den Klappbeschlag, wie er aus den Anlagen ROP 7 und 7a ersichtlich sei, in Augenschein zu nehmen. Herr C habe sein Interesse mit der Bemerkung bekundet, dass auf diese Weise eine Schiene eingespart werden könne. Der Zeuge A habe entgegnet, dass er „den Beschlag automatisieren könne“. Die Formulierung – „Das automatisier ich Dir, da mach ich Dir den Motor dran“ – sei typisch für Herrn A gewesen, weswegen er – der Zeuge M – sich daran heute noch erinnern könne (Bl. 283 PB). Herr C habe im Hinblick auf ein etwaiges Verkanten zwar Bedenken geäußert, weil der Motor einseitig sitze, schließlich jedoch bemerkt, „dass man zusammenkommen“, d.h. „eine Einigung finden könne“. Bei einem nachfolgenden weiteren Besuch Anfang Juli 1YZY habe der Zeuge A ihm – dem Zeugen M – zwei einwandfrei funktionierende Tore mit seitlichem Antrieb gezeigt, und zwar eines mit einem Drahtseil und eines mit Zahnriemen. Einen zweiten Antrieb mit Zahnriemen habe er ihm mitgegeben. An den Zeitpunkt könne er sich erinnern, weil er eigentlich bereits am 30. Juni 1YZY zu Herrn A habe kommen sollen, diesen Termin wegen des Geburtstages seiner damaligen Lebensgefährtin aber nicht habe einhalten können (Bl. 285 PB).
Der Senat folgt den Bekundungen des Zeugen M. Seine Aussage ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dass sich der Zeuge nach über sieben Jahren nicht mehr an jedes beliebige Detail des Gesprächs erinnern konnte, liegt in der Natur der Sache. Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass einprägsame Sätze wie – „Das automatisier ich dir“ – nachhaltiger erinnert werden, als Nebensächlichkeiten am Rand des Geschehens. Insbesondere ist auch plausibel, dass der Zeuge C zunächst Bedenken gegen einen Antrieb nur an einer Seite geäußert hat. In der Tat liegt es nahe, die Gefahr eines Verkantens anzunehmen.
Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Zeuge M heute als selbständiger Vertriebspartner der Klägerin tätig ist. Das Bestehen einer bloß vertraglichen Beziehung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses, das eine Gefälligkeitsaussage erwarten lässt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Zeuge M bei einem Gespräch mit den Zeugen C und F im Jahr 2003 geäußert hat, keine genaue Erinnerung mehr an die fraglichen Vorfälle zu besitzen. Damals war der Zeuge M noch für das Unternehmen des Zeugen C tätig. Kann ein Arbeitnehmer die Position seines Arbeitgebers nicht bestätigen, liegt es nahe, sich der Wahl zwischen einer Falschaussage oder einer dem Arbeitgeber nachteiligen Schilderung dadurch zu entziehen, dass eine fehlende Erinnerung an das Geschehen behauptet wird.
(b)
Der Zeuge L hat angegeben, dass er im Mai 1YZY von dem Zeugen A angerufen worden sei, weil dieser ihm etwas zeigen wolle. Bei seinem anschließenden Besuch am 27. Juni 1YZY habe der Zeuge A ein Tor mit einem Antrieb mit Seilzug präsentiert und dazu erklärt, dass das Tor noch auf einen Zahnriemen umgeregelt werde (Bl. 234 PB). Anfang/Mitte Juli 1YZY habe er – der Zeuge L – alsdann beide Antriebe in Funktion gesehen (Bl. 234/235, 242 PB). Während eines Messebesuchs in Stuttgart einige Jahre später habe Herr A bei der Besichtigung des P-Tores geäußert: „Oh, das ist mein Antrieb“. Er – der Zeuge L – habe daraufhin Herrn C zur Rede gestellt, der wortwörtlich geantwortet habe: „Wenn der halt so blöd war, tut mir leid“ (Bl. 251 PB). Eine derartige Reaktion auf den Vorwurf geistigen Diebstahls ist gänzlich unverständlich, wenn man zu Unrecht bezichtigt wird. Hätte der Zeuge A tatsächlich nur Anweisungen des Zeugen C umgesetzt, hätte sich der Zeuge C genau damit gegen den erhobenen Vorwurf verteidigt.
Der Senat hält auch die Aussage des Zeugen L für verlässlich. Auch seine Bekundungen sind plausibel und widerspruchsfrei. Dass der Zeuge nicht mehr exakt zu sagen wusste, wann die besagte Messe stattgefunden hat, erklärt sich zwanglos aus dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass die zeitliche Einordnung einprägsamer Vorgänge eher verblasst als der Vorgang selbst. Auch der Umstand, dass der Zeuge L Mitarbeiter einer Firma V ist, die zu den Vertragshändlern der Klägerin gehört, rechtfertigt es noch weniger als bei dem Zeugen M (der selbst vertraglich mit der Klägerin verbunden ist), seine Aussage in Zweifel zu ziehen.
dd)
Die Aussage des Zeugen A wird durch die Aussage des Zeugen C nicht erschüttert.
Zwar hat der Zeuge C bekundet, der an dem Beschlag befestigte seitliche Antrieb sei seine Idee gewesen. Der Zeuge M habe ihm von einem Tor mit einer besonderen Lüftungsstellung erzählt, was sein – mäßiges – Interesse geweckt habe. Im Mai 1YZY habe er sich gemeinsam mit Herrn M zu dem Zeugen A begeben (Bl. 117 PB), wo er zwei verschiedene Versionen von Null-Sturz-Toren gesehen habe – eine Ausführung mit einem Klappbeschlag und eine andere mit einem Beschlag, der einfach auf der Schiene lief (Bl. 117 PB). Spontan sei er zwar nicht sonderlich begeistert gewesen. Da er jedoch kein absoluter Torspezialist sei, habe er den Zeugen E von der Firma Q – einem Geschäftspartner – hinzugezogen und gefragt, ob die Firma Q Interesse an den besagten Null-Sturz-Toren habe. Gemeinsam mit dem Zeugen E habe er daraufhin am 16. Juni 1YZY erneut den Zeugen A aufgesucht. Dort angekommen, sei alles eigentlich sehr schnell gegangen. Er – der Zeuge C – habe den Vorschlag gemacht, eine Platte auf den Beschlag zu schweißen, einen entsprechenden Motor aus dem Deckenschlepper zu nehmen und sodann das Verhalten des Tores zu prüfen (Bl. 118 PB). Bei der Beklagten seien schon 1998/99 Gedanken darüber entwickelt worden, Tor und Antrieb enger zusammenzubringen. Der Zeuge A habe ihm am 20. Juni 1YZY die Umrisse der Platte gefaxt, woraufhin man sich darüber unterhalten habe, in welcher Höhe der Motor befestig werden sollte. Er – der Zeuge C – habe vorgeschlagen, den Motor möglichst tief sitzen zu lassen (Bl. 120, 125 PB). Am 24. Juni 1YZY habe er sodann das Ergebnis begutachtet. Die Bewegung habe etwas gehakt, das Seil sei durchgerutscht, aber das Tor sei gelaufen, ohne zu verkanten (Bl. 120 PB). Lediglich sei das Einbruchverhalten auf der nicht angetriebenen Seite nicht zufriedenstellend gewesen. Er – der Zeuge C – habe deswegen entschieden, von einem Null-Sturz-Tor zu einem Niedrig-Sturz-Tor überzugehen und eine zweite Schiene zu benutzen (Bl. 121 PB). Aufgrund der Ergebnisse vom 24. Juni 1YZY sei von ihm ebenfalls der Vorschlag unterbreitet worden, einen Zahnriemen zu verwenden (Bl. 134 PB). Der Zeuge E habe in Kooperation mit Herrn F eine Zeichnung erstellt, die mit dem Zeugen A erörtert worden sei (Bl. 122 PB). Das Ergebnis der Arbeiten von Herrn A zeige die Anlage ROP 11 (Bl. 133 PB).
Der Senat hält die Angaben des Zeugen C nicht für glaubhaft. Dabei ist nicht so sehr entscheidend, dass das eigene Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens nicht hinter dem des Zeugen A zurückbleibt. Der Zeuge ist nicht nur Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Beklagten; ein Obsiegen der Klägerin würde ihn des „geistigen Diebstahls“ überführen, was einen nicht zu unterschätzenden Imageschaden für die Beklagte bedeuten und zweifellos auch empfindliche berufliche Konsequenzen für den Zeugen C nach sich ziehen würde. Maßgeblicher als die aufgezeigten Umstände ist, dass die Schilderung des Zeugen C wenig plausibel, lückenhaft und nicht frei von Widerspüchen ist, obwohl der Zeuge sich durch das Studium des Wortprotokolls des ersten Vernehmungstermins betreffend die Zeugen A, R und E auf seine Einvernahme vorbereiten konnte und vorbereitet hat:
Es ist zunächst wenig plausibel, dass der Zeuge am 16. Juni 1YZY spontan den Einfall gehabt haben will, eine Platte auf den Beschlag zu schweißen und darauf den Antriebsmotor zu befestigen. Von einem – auch seitlich versetzten – Deckenschlepper als einem rein stationären Antrieb hin zu einem mitfahrenden Antrieb ist es ein beträchtlicher innovativer Schritt. Dass der Zeuge hierzu imstande gewesen ist, leuchtet umso weniger ein, als er selbst einräumt, kein absoluter Torspezialist zu sein. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Beklagte sich schon 1998/99 Gedanken darüber gemacht habe, Tor und Antrieb enger zusammenzubringen. Die zitierte Aussage ist völlig inhaltsleer und deswegen nichtssagend. Ganz im Gegensatz zum Zeugen A schildert der Zeuge C nicht einmal ansatzweise, welche konkreten Überlegungen bei der Beklagten angestellt waren und in welcher Weise diese Erwägungen ihn zum Auffinden des mobilen Antriebs befähigt haben.
Die Bekundungen des Zeugen C sind zudem auffallend lückenhaft, soweit es um die Details der von ihm angeblich erteilten Anweisungen an den Zeugen A geht. Der Zeuge C hat zwar anhand der Anlage ROP 8 beschrieben, dass das Drahtseil das Antriebsrad einmal umschlingt; er hat aber bei der Schilderung seines Gesprächs mit dem Zeugen A vom 16. Juni 1YZY nicht angegeben, dem Zeugen A eben diese Seilführung vorgegeben zu haben. Ähnliches gilt für die Lösungsvariante nach Anlage ROP 11. Auch hier hat der Zeuge beschrieben, wie der Zahnriemen über die drei Rollen geführt wird und das Antriebszahnrad nur zur Hälfte (180 °) umschlingt. Dass er dem Zeugen A nicht nur den Zahnriemen, sondern auch dessen Führung vorgeschlagen habe, hat der Zeuge C wiederum nicht geschildert.
Die Aussage des Zeugen C ist in sich widersprüchlich. So hat der Zeuge nach Vorhalt der Anlage K 29, einem an ihn gerichteten Schreiben, in dem der Zeuge A die Verwendung eines Zahnriemens und dessen Führung über zwei Führungs- und eine Antriebsrolle (= Lösung nach Anlage ROP 11) erklärt, ausgeführt, dies sei dasjenige, was er im Juni mit den Zeugen A und E beim Essen diskutiert habe (Bl. 147 PB). Damit im Widerspruch steht seine Behauptung, die Verwendung eines Zahnriemens nach der Vorführung am 24. Juni 1YZY vorgeschlagen zu haben. Denn das Treffen der Zeugen E, C und A hat unstreitig bereits am 16. Juni 1YZY stattgefunden. Wenn aber der Zahnriemen bereits am 16. Juni 1YZY als Alternative erörtert worden sein soll, bestand keine Veranlassung, ihn nach dem 24. Juni 1YZY neu vorzuschlagen. Der Zeuge C hat auch nicht behauptet, den Zahnriemen nur in der Weise neu ins Spiel gebracht zu haben, dass er den Zeugen A angewiesen habe, nunmehr den als Alternative bereits in Erwägung gezogenen Zahnriemen zu verwenden. Die Aussage des Zeugen C widerspricht im Übrigen der glaubhaften Angabe des Zeugen M, der Antrieb sei bereits Thema bei seinem Besuch mit dem Zeugen C bei Herrn A im Mai 1YZY gewesen.
Die Aussage des Zeugen C wird von keinem anderen Zeugen bestätigt. Der Zeuge E, der schon damals mit der Beklagten geschäftlich verbunden war und auf Einladung des Zeugen C an dem Gespräch mit Herrn A am 16. Juni 1YZY teilgenommen hat, wusste nicht mehr mit Gewissheit zu sagen, von wem die Idee, den Antrieb seitlich an dem Beschlag anzubringen, stammte. Mit der Formulierung „Herr C hatte, denke ich mir, die Idee“ hat er dokumentiert, dass er entweder wirklich keine genaue Erinnerung mehr an diesen wichtigen Umstand hatte, oder dass er der Beklagten mit seiner Aussage gefällig sein wollte, ohne Gefahr zu laufen, hierfür ggf. auch strafrechtlich einstehen zu müssen. In jedem Fall stützt seine Aussage die Angaben des Zeugen C nicht. Als sprachliche Ungenauigkeit eines der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Niederländers kann die besagte Einschränkung (die sich auch an anderen Stellen seiner Aussage findet, an denen der Zeuge sich über die Idee zum Antrieb geäußert hat) nicht abgetan werden. Im Gegensatz zum Zeugen C, der sein Verhältnis zum Zeugen A als das des Ideengebers zum ausführenden Handwerker dargestellt hat, schildert der Zeuge E das Gespräch vom 16. Juni 1YZY als angeregte Diskussion, zu der jeder etwas beigetragen habe. Nach seiner Schilderung hat eine Begeisterung geherrscht, bei der einer das Stahlseil und einer den Zahnriemen ins Spiel gebracht habe. Wie das Gespräch genau abgelaufen ist, vermochte der Zeuge E jedoch nicht mehr zu rekonstruieren (Bl. 93 PB). In Anbetracht dessen ist seine durch die Worte „denke ich“ selbst ausdrücklich relativierte Zuordnung der Idee einer Befestigung des Antriebs zu dem Zeugen C zu bewerten. Es ist im Übrigen eine allgemeine Lebenserfahrung, dass nach einer umfangreichen Diskussion deutlich besser erinnert wird, was gesagt wurde, als die Tatsache, wer welchen Diskussionsbeitrag beigesteuert hat. Vorliegend gilt dies umso mehr, als damals für keinen der Beteiligten erkennbar oder auch nur vorauszusehen war, dass es gerade hierauf viele Jahre später einmal ankommen könnte.
Die Aussage des Zeugen F stützt die Angaben des Zeugen C gleichfalls nicht. Der Zeuge F, der schon zur damaligen Zeit für die Firmengruppe der Beklagten tätig gewesen ist, hat lediglich an einem einzigen Gespräch mit dem Zeugen A teilgenommen, in dem es um die streitgegenständliche Entwicklung ging. Ansonsten beruht sein Wissen erklärtermaßen auf Erzählungen des Zeugen C, weswegen der Aussage kein über die Angaben des Zeugen C hinausgehender Beweiswert zukommen kann. In dem erwähnten Gespräch Ende Juli/Anfang August 1YZY sei ein von dem Zeugen A angefertigtes Muster – wie aus Anlage ROP 11 ersichtlich – in Augenschein genommen und diskutiert worden. Zwar hat der Zeuge auch bekundet, dass das Muster von dem Zeugen A in Umsetzung der vom dem Zeugen E angefertigten Zeichnung gemäß Anlage K 4 gebaut worden sei. Von wem allerdings die in der Zeichnung niedergelegte Konstruktion, unter Verzicht auf den Klappbeschlag die obere Schiene zu benutzen und den Zahnriemen über drei Rollen zu führen, stammte, wusste der Zeuge F nicht zu sagen. Nach seiner Erinnerung ist die Idee in mehreren Telefongesprächen zwischen ihm und dem Zeugen E entwickelt worden, wobei allerdings auffällt, dass der Zeuge F die Urheberschaft für die Idee ausdrücklich nicht für sich reklamiert (Bl. 169 PB). Auf Nachfrage, ob er es gewesen sei, der die Anregung für die aus Anlage K 4 ersichtliche Rollenkonstruktion gegeben habe, hat er vielmehr erklärt, dies nicht mehr sagen zu können, und sich darauf zurückgezogen, dass es ein Dialog mit dem Zeugen E gewesen sei, der die Konstruktion hervorgebracht habe (Bl. 179 PB). Dieser Hergang spricht schon deshalb eher dafür, dass die gedankliche Anregung aus seiner Sicht von dem Zeugen E ausging, weil eigene Ideen typischerweise besser erinnert werden. Der Zeuge E nimmt die aus der Zeichnung gemäß Anlage K 4 ersichtliche Konstruktion – die nach seiner Aussage, aber auch nach der Bekundung des Zeugen C aus demselben CAD-Datensatz stammt wie er für die Anlage ROP 10 verwendet worden ist – allerdings ebenfalls nicht für sich in Anspruch. Nach seiner Aussage könnte der Vorschlag vielmehr von dem Zeugen F oder von dem Zeugen A unterbreitet worden sein (Bl. 97 PB). Da mithin objektiv die Möglichkeit besteht, dass die Rollenkonstruktion auf den Zeugen A zurückgeht und sodann von dem Zeugen E in sein Gespräch mit dem Zeugen F eingebracht worden ist, ist die Zeichnung gemäß den Anlagen K 4 und ROP 10 nicht geeignet, eine Entwicklung durch den Zeugen A zu widerlegen. Der Umstand, dass weder der Zeuge F noch der Zeuge E den Vorschlag eindeutig für sich reklamieren, spricht – im Gegenteil – für die Darstellung des Zeugen A, dass die Zeichnung während einer telefonischen Unterredung mit dem Zeugen E entstanden ist.
Es entlastet die Beklagte nicht, dass sie ab November 1YZY erhebliche eigene Anstrengungen unternommen hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr die Anlagen ROP 8 und ROP 11 und die in ihnen verkörperten Informationen bereits vor. Die deutsche Patentanmeldung 199 41 XXZ ist am 1. September 1YZY angemeldet worden. Die Beklagte muss folglich bereits zuvor im Besitz der in der Anmeldeschrift – einschließlich aller Unteransprüche – verkörperten Erfindung gewesen sein.
Zugunsten der Beklagten – und gegen die Aussage des Zeugen A – kann auch nicht der von dem Zeugen C stammende und einseitig von dem Zeugen A unterzeichnete Vertragsentwurf vom 27. September 1YZY (Anlagen ROP 4 und ROP 15) ins Feld geführt werden. Zwar enthält der Entwurfstext den Satz – „Während dieses Gesprächs brachte Herr C einen neuen Gedanken auf, ein Automatisieren von Sektionaltoren nicht mehr mit dem Deckenläufer zu realisieren, sondern eine Antriebseinheit seitlich in der Laufschiene zu installieren, um das Tor zu bewegen“. Die Aussage entspricht aber schon nach ihrem Wortlaut nicht der zum Patent angemeldeten technischen Lehre, bei der die Antriebseinheit nicht in der Laufschiene, sondern an dem in der Laufschiene verfahrbaren Laufwagen installiert ist. Die Formulierung lässt demgegenüber an ein in der Laufschiene befindliches Zugseil denken, an das der Laufwagen angehängt ist. Zu einem patentgemäßen Verständnis gelangt man deswegen nur unter Berücksichtigung der außerhalb der Urkunde liegenden Bekundungen der Zeugen sowie anhand der Anlagen ROP 8 und ROP 11, wodurch der Beweiswert der Urkunde von vornherein geschwächt wird. Abgesehen davon kommt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht einzelnen Teilen einer Urkunde, sondern nur der Urkunde insgesamt zu. Eine in sich widersprüchliche – perplexe – Urkunde erbringt keinen Beweis (OLG Hamburg, ZMR 1997, 350, zitiert nach beck-online LSK XXY458). Der Vertragsentwurf enthält darüber hinaus aber auch eine Vergütungsregelung, wonach der Zeuge A schon nach der von dem Zeugen C stammenden Ursprungsfassung (Anlage ROP 15) für die von ihm geleistete Arbeit wie Musterbau und Prüfung der Realisierbarkeit einen gestaffelten Betrag von 30.000 DM für die ersten 1.000 verkauften Stücke, je 1 DM für jeden verkauften Antrieb bis 50.000 Stück jährlich und je 0,50 DM für jedes weitere verkaufte Stück erhalten sollte. Diese Entgeltregelung ist schlechterdings unvereinbar mit einer Vergütung für die Erstellung von Mustern und einer Prüfung auf Funktionsfähigkeit. Wer derartige, rein handwerkliche Hilfsdienste leistet, erwartet und erhält eine pauschale oder vom Arbeitsaufwand abhängige feste Vergütung. Eine umsatzabhängige, gestaffelte und nicht gedeckelte lizenzähnliche Vergütung spricht eindeutig dafür, dass mit ihr ein eigenschöpferischer Erfindungsbeitrag des Zeugen A entgolten werden sollte. Dass dem tatsächlich so war, findet seine Bestätigung in der Tatsache, dass der Zeuge A für seine Bereitschaft, im Falle eines Vertragsabschlusses die von dem Zeugen C vorformulierte Zuweisung der Idee des seitlichen Antriebs an ihn zu bestätigen, einen durchaus plausiblen Grund anzugeben vermochte, der Zeuge C für die vertragliche Vergütungsregelung hingegen nicht. Der Zeuge A hat nämlich bekundet, der Zeuge C habe auf den oben zitierten, auf seine Erfinderschaft hinweisenden Satz besonderen Wert gelegt. Er – der Zeuge C – habe ihm bedeutet, dass der Satz, wenn er mit ihm ins Geschäft kommen wolle, in den Vertragstext aufgenommen werden müsse. Er – der Zeuge A – habe nichts dagegen gehabt, dass sich der Zeuge C auf diese Weise schmücke; ihm sei nur daran gelegen gewesen, Geld zu verdienen (Bl. 27 PB). Das ist insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen angespannten finanziellen Situation des Zeugen A plausibel, welche nicht nur von dem Zeugen R, dem damals für den Zeugen A zuständigen Bankmitarbeiter, sondern genauso von dem Zeugen C (Bl. 131 PB) bestätigt worden ist. Der Zeuge C vermochte demgegenüber die für einen Musterbauer ungewöhnliche Vergütungsregelung nicht befriedigend zu erklären. Zur Rechtfertigung hat er darauf verwiesen, dass die Beklagte den Klappbeschlag des Zeugen A gebraucht habe. Der Beschlag – und nicht etwa die Rechte daran – hätten erworben werden sollen (Bl. 153, 154 PB). Zwar beziehen sich die betreffenden Angaben auf den Vorentwurf vom 3. August 1YZY (Anlage ROP 14), welcher jedoch im relevanten Umfang mit dem späteren Entwurf übereinstimmt. Die Erläuterungen des Zeugen C überzeugen nicht. Zum einen hätte der Vertragsentwurf den Zeugen A zu keinerlei Lieferung verpflichtet, weil nach dem eindeutigen Wortlaut die Vergütung für bereits geleistete Arbeiten gezahlt werden sollte. Zum anderen stellt die Vergütungsregelung überhaupt nicht auf den Klappbeschlag des Zeugen A, sondern auf den Antrieb ab. Der Zeuge A hätte demnach auch eine Vergütung für Antriebslösungen ohne seinen Klappbeschlag erhalten, beispielsweise für solche entsprechend der Anlage ROP 11.
ee)
Die Aussagen der übrigen Zeugen sind unergiebig.
Der Zeuge S hat ausgesagt, seine Informationen über die Entwicklung des Antriebs von dem Zeugen C erhalten zu haben. Mit dem Zeugen A habe nur ein einziges Gespräch stattgefunden, welches sich ausschließlich über die Mechanik von Klappmechanismen verhalten habe (Bl. 186 PB). Einen über die Darstellung des Zeugen C hinausgehenden Beweiswert hat seine Aussage mit diesem Inhalt nicht.
Der Zeuge D hat angegeben, bei dem Zeugen A zunächst eine Antriebslösung mit einem Seilzug, die nicht sonderlich gut funktioniert habe, und später einen Antrieb mit einem Zahnriemen gesehen zu haben. Die Lösung mit dem Seilzug habe er erstmals ein bis zwei Wochen vor dem Termin mit dem Zeugen C zu Gesicht bekommen, der am 24. Juni 1YZY war (Bl. 70, 78/79 PB). Dass der Zeuge A beide Lösungen gebaut hat, ist unstreitig. Soweit der Zeuge an dem Gespräch der Zeugen C und A am 24. Juni 1YZY teilgenommen hat, konnte er zu einer Aufklärung dahingehend, vom wem welche Ideen stammt, weder in die eine noch in die andere Richtung etwas beitragen, weil er als Bankkaufmann dem Fachgespräch erklärtermaßen nicht zu folgen vermochte.
Die Zeugen I, J und K sind erstmals im Jahr 2000, d.h. nach den vorliegend relevanten Zeitpunkten, mit dem Projekt befasst gewesen.
3.
Weitere Beiträge des Zeugen A an den Streitanmeldungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Zeuge A mit einem in den Unterlagen K 4, ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht abgebildeten vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene gearbeitet hat. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht.
Die Aussage des vor Abschluss seiner Vernehmung verstorbenen Zeugen A ist zu dieser Frage bereits inhaltlich nicht eindeutig. Zwar hat er bekundet, er habe einen Antrieb in T an einem P-Tor montiert, bei dem auf der Laufschiene die Federkästen lagen. Ob dieses Tor – wie die Klägerin behauptet – über einen vertikalen Endabschnitt verfügte, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn der Zeuge A hat gleichzeitig ausgesagt, er habe dem Zeugen C drei Modelle mitgegeben. „Bei diesen“ sei er einmal in T gewesen und eines davon sei „an ein P-Tor gebaut gewesen“ (Bl. 18 PB). Offen bleibt danach in jedem Fall, in welchem zeitlichen Verhältnis die bekundeten beiden Montagen vorgenommen wurden. Aber nur wenn die Montage durch den Zeugen A die erste an einem Tor mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene gewesen wäre, könnte dies als Beitrag des Zeugen A und damit nunmehr der Klägerin gewertet werden. Zudem steht einer Verwertung der diesbezüglichen Aussage des Zeugen A entgegen, dass die Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte, ihn zu diesem Themenkomplex angemessen zu befragen. Die Vernehmung des Zeugen wurde, bevor dieser Aspekt von der Beklagten vertieft angesprochen werden konnte, unter der Voraussetzung abgebrochen, dass die Vernehmung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird (Bl. 33, 40, 67 PB). Eine solche Fortsetzung war nicht mehr möglich, da der Zeuge A verstarb. Damit hat die Beklagte ihr Fragerecht nach § 397 ZPO nicht vollständig ausüben können, was den diesbezüglichen Teil der Aussage des Zeugen A unverwertbar macht. Das der Partei in § 397 ZPO eingeräumte Fragerecht ist die notwendige Ergänzung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO). Die Verletzung der Parteiöffentlichkeit macht die Beweisaufnahme auf Rüge unverwertbar (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 357 Rn. 2 m.w.N.). Die entsprechende Rüge hat die Beklagte erhoben.
Die Aussage des Zeugen F ist, was Einzelheiten der Tormontage in T anbelangt, unergiebig. Zwar hat er bekundet, der Zeuge A habe ein Muster gebaut und von Seiten P U habe man sich entschlossen, ein Tor mit zwei Laufschienen zu bestellen, um das Muster bei P U aufbauen zu können. Wer konkret dieses Tor dann aufgebaut und das Muster dort eingebaut hat, ist der Bekundung des Zeugen F hingegen nicht zu entnehmen. Seine Formulierung „Dieses Tor haben wir dann aufgebaut, im August und im August ist es dann der Firma P gezeigt worden.“ lässt offen, wer „wir“ waren. Der von der Klägerin aus der vorangegangenen Aussage des Zeugen F, man habe keine Möglichkeit gesehen, die Automatisierung des vom Zeugen A entwickelten Beschlages im eigenen Haus zu machen, der Zeuge C habe in diesem Zusammenhang geäußert „Wir müssten ja das Tor aufbauen und dann soll der Herr A mir das aufbauen.“ gezogene Schluss, so sei später bzgl. des Toraufbaus bei P U auch tatsächlich verfahren worden, ist weder zwingend noch ausreichend sicher. Dagegen spricht, dass der Zeuge F bei der Schilderung des tatsächlichen Aufbaus nicht auf diesen Aussageteil Bezug genommen und eben nicht erklärt hat, der Zeuge A habe das Tor in T aufgebaut. Vielmehr hat er den Begriff „wir“ verwendet, was Mitarbeiter von P U entgegen der bekundeten Planung des Zeugen C jedenfalls einschließt. Soweit der Zeuge F auch von einer eigenen Inaugenscheinnahme des vom Zeugen A gefertigten Musters sprach, bezog er sich auf die Anlage ROP 11, die ein Muster ohne Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt zeigt. Dass er bei dieser Inaugenscheinnahme Kritik am Muster geäußert hat, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass das Muster bei dieser Gelegenheit bereits in T an einem Tor montiert war. Die geäußerten Kritikpunkte können dem Zeugen F angesichts seiner Fachkenntnis auch so aufgefallen sein.
Die Aussage des Zeugen M, bei einem seiner Besuche mit dem Zeugen C beim Zeugen A habe der Zeuge C einen Musterantrieb mitgenommen, ist, was die Montage des Antriebs in T anbelangt, unergiebig, bestätigt aber andererseits, dass der Zeuge C über einen vom Zeugen A gebauten Antrieb verfügte, dessen Montage in T er veranlassen konnte.
Der Zeuge C hat die Behauptung der Klägerin, der Zeuge A habe jedenfalls als erster den von ihm entwickelten Antrieb in T an einem Tor mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene montiert, ebenfalls nicht bestätigt. Ob seine, der Behauptung der Klägerin in mehrfacher Hinsicht entgegenstehende Bekundung glaubhaft und der Zeuge insoweit glaubwürdig ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies für den Gegenstand der letzten Vernehmung verneinen sollte, ist damit – worauf es rechtlich ankommt – noch nicht das Gegenteil der von ihm bekundeten Umstände bewiesen.
4.
Die Gegenstände der streitgegenständlichen Anmeldungen sind zwischen den Parteien nach dem schöpferischen Gewicht der jeweiligen Beiträge aufzuteilen. Ohne Belang ist dabei, ob der jeweilige Gegenstand der Anmeldung überhaupt patentfähig, insbesondere erfinderisch ist. Diese Frage ist ausschließlich in den laufenden Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen und dem Europäischen Patentamt zu entscheiden (BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Einzelbeiträge für sich betrachtet patentfähig wären, weswegen der für die Begründung eines (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbständig erfinderisch zu sein braucht. Außer Betracht zu bleiben haben nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg der angemeldeten Erfindung überhaupt nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind (BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung). Sind beim Anmeldungsgegenstand mehrere eigenständige Beiträge verschiedener Personen zusammengekommen, sind die jeweiligen Einzelbeiträge daraufhin zu untersuchen, welchem von ihnen vor dem Hintergrund des Standes der Technik und im wertenden Vergleich mit den übrigen Beiträgen aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns das größere (oder geringere) schöpferische Maß beikommt.
Da es in einem ein noch nicht erteiltes Patent betreffenden Vindikationsrechtsstreit um die Verteilung des jeweiligen Anmeldungsgegenstandes in seiner Gesamtheit geht (BGH, GRUR 2011, 903 – Atemgasdrucksteuerung), ist der Vindikationskläger nicht auf die (typischerweise ohnehin nur vorläufige) Anspruchsfassung der Anmeldeschrift oder des aktuellen Prüfungsverfahrens (Hauptanspruch und Unteransprüche) beschränkt, sondern kann im Rahmen der gesamten Ursprungsoffenbarung auch selbst einen Anspruchssatz formulieren, wenn er glaubt, dadurch besser denjenigen Fortschritt zu erfassen, der den (ggf. gemeinsamen) Anmeldungsgegenstand vom vorbekannten Stand der Technik abhebt. Nach dieser Maßgabe sind nachfolgend die Gegenstände der einzelnen Streitanmeldungen zu bestimmen, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass der Inhalt der Streitanmeldungen durch die formulierten Patentansprüche vollständig ausgeschöpft wird, es also keinen überschießenden Offenbarungsgehalt des Beschreibungstextes gibt, der über die formulierten Ansprüche hinaus gesondert berücksichtigt werden müsste. Für etwas anderes hat auch die sachverständige Begutachtung keinen Anhaltspunkt geliefert.
5.
Gegenstand der Streitanmeldungen sind elektrisch angetriebene Sektionaltore.
Soll die Raumhöhe einer Garage möglichst vollständig ausgenutzt werden, kann ein Schwingtor verwendet werden. Es führt nur zu einem geringen Verlust in der Durchfahrtshöhe, hat dafür aber den Nachteil, dass für das notwendige Aufschwingen des Tores im Bereich vor der Garagenöffnung Platz benötigt wird. Steht dieser Raum nicht zur Verfügung (z.B. weil vor der Garage ein weiteres Fahrzeug geparkt werden soll), kann statt des Schwingtores ein Sektionaltor verwendet werden, das aus einzelnen lamellenförmigen Gliedern (Paneelen) besteht, die gelenkig miteinander verbunden sind und mittels Rollen links und rechts in gebäudefest verankerten Schienen geführt werden. Die Schienen verlaufen im Bereich der zu verschließenden Öffnung weitgehend senkrecht, im Bereich unterhalb der Garagendecke weitgehend waagerecht und im Übergangsbereich dazwischen über ein kurzes Stück bogenförmig. Wird das Sektionaltor geschlossen, befindet sich das oberste Paneel im bogenförmigen Bereich der Schiene, steht deshalb schräg und verschließt die Öffnung nicht vollständig. Deckt man diesen Bereich bauwerkseitig durch einen Sturz ab, geht – wie in dem nachfolgend eingeblendeten Bild 1 zu erkennen – entsprechende Durchfahrtshöhe verloren.
a)
Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage ist es das Anliegen der Streitanmeldung 1 (DE 199 41 XXZ), einen Garagentorantrieb für ein Sektionaltor anzugeben, das einen elektrischen Torantrieb für die Bewegung der Paneele besitzt, aber dennoch über geringe Einbauabmessungen verfügt, so dass das Sektionaltor äußerst raumsparend installiert werden kann und sich die erforderliche Sturzhöhe in der Garageneinfahrt erheblich verringert.
Solches gelingt, indem
auf einen ortsfest an der Garagendecke installierten (Deckenschlepper-) Antrieb verzichtet und
das oberste Paneel durch technische Maßnahmen in Schließstellung des Tores aus der Schrägstellung in die Senkrechte bewegt wird, wie in dem nachfolgend eingeblendeten Bild 2 gezeigt ist.
Genauer gesagt wird vorgeschlagen,
einen seitlich angreifenden Antrieb zu verwenden, der sich im Zuge der Öffnungs- und Schließbewegung des Tores mit dem obersten Paneel mit bewegt,
sowie das oberste Paneel gegenüber einem in der Laufschiene geführten Laufwagen (z.B. mithilfe eines Scharniers) zu verschwenken.
Ist dies gelungen, stellt sich das weitere Problem, dass das oberste Paneel – wie die nachstehende Abbildung (Bild 3) veranschaulicht – gegen ein Aufdrücken von außen gesichert werden muss, um der Gefahr eines Einbruchs vorzubeugen.
aa)
Die Streitanmeldung 1 schlägt in ihrem Hauptanspruch eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:
1. Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1).
2. Das Antriebssystem besteht aus
a. einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12),
b. Laufschienen (6), die beidseitig längs des Torblattes (2) gebäudefest angeordnet sind,
c. Laufwagen (10, 11), die beidseits eines obersten Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigt und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbar sind, einem elektrischen Antrieb, mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schließstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, und
d. einer Federeinrichtung (15).
3. Die Laufschienen (6) weisen einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenförmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen Abschnitt (18) auf.
4. In den Laufschienen (6) sind die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) geführt.
5. Das oberste Glied (9) des Torblattes (2) ist ausschließlich mittels der Laufwagen indirekt in der Laufschiene geführt.
6. Der elektrische Antrieb (27) ist
a. kraftschlüssig an mindestens einem Laufwagen (10, 11) angeordnet und
b. steht mit einem ortsfest entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) angeordneten Antriebsmittel (33) in Wirkverbindung.
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Streitanmeldung 1) verdeut-lichen die technischen Einzelheiten.
bb)
Alle Merkmale des Anspruchs 1 – mit Ausnahme der im Merkmal 2e) vorgesehenen Federeinrichtung (15), die als Gegenbalance zum Eigengewicht des Torblattes dient und das Öffnen und Schließen des Sektionaltores erleichtert – sind in den auf den Zeugen A zurückzuführenden Konstruktionen gemäß den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 zu erkennen oder aufgrund der dort gezeigten sonstigen Gestaltung aus Sicht des Fachmanns als selbstverständlich vorhanden vorauszusetzen. Der Senat folgt insoweit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen anlässlich seiner mündlichen Anhörung am 25.11.2010. Der Gutachter hat den Senat bereits in einer Vielzahl von Patentstreitigkeiten sachverständig beraten; er kann insofern als in der Beurteilung patentrechtlicher Sachverhalte erfahren angesehen werden.
Bezüglich der auf den Hauptanspruch zurückbezogenen Unteransprüche der Streitanmeldung 1 gilt aufgrund der auch insoweit schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, Folgendes:
• Gemäß Unteranspruch 2 soll das Antriebsmittel (33) entweder an der Laufschiene oder selbsttragend angeordnet sein. Eine Anordnung des Antriebsmittels an der Laufschiene ist keiner der Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 zu entnehmen. Ein selbsttragendes Antriebsmittel ist hingegen in Anlage ROP 11 gezeigt.
• Unteranspruch 3 betrifft ein austauschbares Antriebsmodul. Ein solches geben die Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht wieder.
• Auch das in Unteranspruch 4 angesprochene Gehäuse wird in den genannten Anlagen nicht offenbart.
• Unteranspruch 5 besagt, dass der elektrische Antrieb aus einem Antriebsmotor mit einer Antriebswelle und einem drehfest an der Antriebswelle angeordneten Kraftübertragungsglied besteht. Diese Merkmale stellen Beträge des Zeugen A dar. Der Antriebsmotor ist u.a. in Anlage ROP 8 zu erkennen. Dass hieran eine Antriebswelle montiert ist, liegt in der Natur der Sache. Anlage ROP 11 zeigt einen Zahnriemen. Dass mit diesem ein Kraftübertragungsglied (32) in Eingriff steht, ist wiederum selbstverständlich, da der Antrieb sonst nicht funktionsfähig wäre.
• Die den Unteranspruch 6 kennzeichnenden Merkmale – Laufwagen mit mindestens einer an einer Grundplatte gelagerten Laufrolle und einem vorstehenden Arm, der gelenkig mit dem obersten Glied des Torblattes und der Grundplatte verbunden ist – sind ebenfalls in der Anlage ROP 8 gezeigt.
• Gleiches gilt in Bezug auf den in Unteranspruch 7 genannten scharnierartig an der Grundplatte befestigten Arm, der in Schließstellung des Torblattes oberhalb der Grundplatte angeordnet ist.
• Auch die Unteranspruch 8 kennzeichnenden Merkmale – drehbare Lagerung der Laufrollen mittels Achsen in einem von der Grundplatte abstehenden Träger – sind in den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 offenbart.
• Diesen Anlagen nicht zu entnehmen ist eine Montage des Antriebsmotors an der Grundplatte des Laufwagens, wie in Unteranspruch 9 vorgegeben. Statt dessen befindet sich der Motor – wie sich Anlage ROP 8 entnehmen lässt – an dem scharniergelenkig verbundenen Arm.
• Unteranspruch 10 ist wiederum auf einen Beitrag des Zeugen A zurückzuführen. Dort ist vorgesehen, dass das Antriebsmittel (33) mit dem Kraftübertragungsglied (32) in Wirkverbindung steht. Das Antriebsmittel ist als Zahnriemen in der Anlage ROP 11 gezeigt, was als Anordnung nur sinnvoll ist, wenn dieser Zahnriemen mit dem Kraftübertragungsglied (32) in Form einer Zahnriemenscheibe in Wirkverbindung steht.
• Gleiches gilt mit Blick auf Unteranspruch 14, der vorsieht, dass das Antriebsmittel (33) als Kette, Zahnriemen oder Seil ausgebildet ist, während das Kraftübertragungsglied (32) ein Kettenrad bzw. Zahnrad ist. Aus den Anlagen ROP 8 und ROP 11 ist ein Seil bzw. ein Zahnriemen zu erkennen, an dem sich der Antriebsmotor entlang bewegt. Damit dies geschehen kann, muss ein korrespondierendes Kraftübertragungsglied in Form eines Ketten- oder Zahnrades vorhanden sein, welches der Fachmann mithin den Abbildungen als zwingend notwendige Ausstattung entnimmt. Nicht der Klägerin zuzurechnen ist die Verwendung einer Kette als Antriebsmittel.
• Sämtliche Anweisungen der Unteransprüche 11 – 13, 15 – 18, deren Wortlaut nachfolgend wiedergegeben wird, sind den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht zu entnehmen und deshalb wie die übrigen in den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht offenbarten Merkmale der Streitanmeldung 1 der Beklagten als Anmelderin zuzurechnen:
„11.
Antriebssystem nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass eine Laufrolle (19, 20) des Laufwagens (10, 11) das Kraftübertragungsmittel (32) und die Achse (21, 22) des Laufwagens (10, 11) die Antriebswelle (31) des Antriebes (27) ist.
12.
Antriebssystem nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass als Antriebsmittel (33) an der Laufschiene (6) eine Reibfläche ausgebildet ist, während das Kraftübertragungsglied (32) ein Reibrad ist.
13.
Antriebssystem nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Laufschiene (6) profiliert ausgeführt ist, während das Kraftübertragungsglied (32) mit einem Gegenprofil ausgebildet ist.
15.
Antriebssystem nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass ein Elektromodul (34) an einer Seitenwand des Gebäudes fixiert ist, das mit einer lokalen Elektroeinheit (39) und mittels einer längenveränderbaren Leitung (37) mit dem ortsveränderbaren Antrieb (27) verbunden ist.
16.
Antriebssystem nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Elektromodul (34) steuerungstechnische Bauteile, eine Bedienungseinheit (35) und/oder einen Empfänger einer Fernbedienung enthält.
17.
Antriebssystem nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Elektromodul (34) einen aufladbaren elektrischen Speicher enthält.
18.
Antriebssystem nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Federeinrichtung (15) in Form jeweils seitlich des Torblattes angeordneter Zugfedern ausgebildet ist.“
cc)
Die genannten beiderseitigen Beiträge – die Ansprüche 1 [mit Ausnahme der Federeinrichtung (15)], 2 (zum Teil), 5 – 8, 10 und 14 (zum Teil) auf Seiten der Klägerin, die Ansprüche 2 (zum Teil), 3, 4, 9, 11 bis 13, 14 (zum Teil), 15 bis 18 und die Federeinrichtung (15) auf Seiten der Beklagten – haben entgegen der Einschätzung des Sachverständigen nicht insgesamt das gleiche Gewicht; vielmehr ist mit Rücksicht auf das unterschiedliche schöpferische Maß, das zur Auffindung der jeweiligen Anmeldungsbeiträge, ausgehend vom Stand der Technik, erforderlich war, eine Aufteilung der Streitanmeldung 1 im Verhältnis 1 : 4 zugunsten der Beklagten gerechtfertigt.
(1)
Sie berücksichtigt, dass der aus den Anlagen ROP 7, ROP 7a, ROP 7b ersichtliche Kippbeschlag (vgl. oben S. 11) als solcher zum Zeitpunkt der ersten Vindikationsanmeldung (01.09.1YZY) bereits offenkundig vorbenutzt, mithin Stand der Technik war und infolgedessen – für sich betrachtet – keinen schöpferischen Beitrag mehr repräsentieren konnte.
Der Kippbeschlag besteht aus einem Laufwagen, der aus einer Grundplatte und davon aufragenden, die in die Laufschienen eingreifenden Laufrollen des Wagens tragenden Seitenwänden gebildet wird, sowie aus einem von der Grundplatte vorstehenden Arm, der scharniergelenkig einerseits an dem Laufwagen und andererseits an dem obersten Torblattpaneel angreift.
Den besagten Kippbeschlag hatte der Zeuge A spätestens im Juni 1YZY dem hinreichend sachkundigen Zeugen L vorbehaltslos präsentiert. Auch dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben. Der Zeuge L hat bekundet, am 27. Juni 1YZY in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma V bei dem Zeugen A gewesen zu sein und dort an einem Garagentor einen Kippbeschlag, wie er in der Anlage ROP 7 gezeigt ist, gesehen zu haben (Bl. 234 ff. PB). Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen M und A. Der Zeuge M hat erklärt, bei dem in der Anlage ROP 7 gezeigten Beschlag handele es sich um einen solchen, wie er ihn an einem Tor des Zeugen A gesehen habe (Bl. 282 f. PB). Der Zeuge A hat ausgesagt, er habe auch den von ihm ausprobierten Kippbeschlag, der praktisch wie ein (Klapp-)Messer funktioniert habe, bei sich an Toren montiert gehabt, u.a. diesen Beschlag hätten die Zeugen M und C dort gesehen (Bl. 8 f. PB). Bei der Präsentation des Kippbeschlages gegenüber dem Zeugen L handelt es sich um eine allgemeine Bekanntmachung. Ihre Umstände rechtfertigen nicht die tatsächliche Vermutung einer Geheimhaltungsverpflichtung. Denn eine (Weiter-)Entwicklung des Kippbeschlages zusammen mit der Firma V war vom Zeugen A nicht geplant. Vielmehr strebte er bloß eine Belieferung der Firma V mit Kippbeschlägen zum Zwecke des Weitervertriebs durch diese an. Anders als bei einer neuen technischen Entwicklung ist bei einer reinen Belieferung nach der Lebenserfahrung ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten an einer Geheimhaltung nicht zu erwarten. Bei einer gemeinschaftlichen Entwicklung muss jeder Beitrag zur Planung und Schaffung eines neuen technischen Gegenstandes im Interesse des angestrebten Erfolges dem Kreis der Beteiligten anvertraut werden, weswegen jeder Beteiligte auf die Berücksichtigung der eigenen Interessen durch die übrigen angewiesen ist und – umgekehrt seinerseits – zur Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen bereit ist, was insbesondere in einer Phase der Zusammenarbeit, in der eine vertragliche Absicherung oder ein gesetzlicher Schutz noch nicht besteht, der Fall ist (BGH, GRUR 1978, 297 (299) – hydraulischer Kettenbandantrieb; BGH, NJW-RR 1YZY, 834 (835) – Herzklappenprothese). Eine vergleichbare Situation ist bei der Präsentation eines fertigen Produktes zum Zwecke der Vermarktung nicht gegeben. Eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Zeugen A und dem Zeugen L ist nicht vorgetragen.
Mehr als der Kippbeschlag als solcher, insbesondere eine motorisierte Ausgestaltung nach den Anlagen ROP 8, 10, 11 und K 4 (vgl. oben S. 12, 13), kann dem vorbekannten Stand der Technik allerdings nicht zugerechnet werden.
Soweit der Zeuge A sein darüber hinausgehendes Wissen, wie es durch die Anlagen ROP 8, 10, 11 und K 4 dokumentiert wird, den Zeugen C, F, M und E offenbart hat, streitet für die Klägerin die tatsächliche Vermutung einer Geheimhaltungsverpflichtung, weil die Offenbarung gegenüber diesen Zeugen, die entweder Mitarbeiter der Beklagten waren oder ihr nahe standen, zum Zwecke einer gemeinsamen Automatisierung des vom Zeugen A entwickelten Kippbeschlages mit zwei Drehachsen (Anlage ROP 7) erfolgt ist. Diesen Beschlag (Anlage ROP 7) hatte der Zeuge A – für die Beklagte erkennbar – als eine Vorleistung in die Zusammenarbeit eingebracht. Es gelten daher die vorstehend genannten Grundsätze zur Vermutung einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung. Soweit die Beklagte darauf verweist, die genannten Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, der Zeuge A habe ihnen den Klappbeschlag mit der Zielsetzung einer Vermarkung und ohne jeden Vertraulichkeitsvorbehalt gezeigt, steht dies der Annahme einer tatsächlichen Vermutung für eine Geheimhaltungsvereinbarung nicht entgegen. Die aufgrund der Umstände bestehende Vermutung wäre nur dann erschüttert, wenn in der Beweisaufnahme Anhaltspunkte zu Tage getreten wären, die für einen Verzichtswillen des Zeugen A bei Offenbarung des von ihm gestalteten Klappbeschlages mit zwei Drehachsen gegenüber der Beklagten bzw. mit ihr verbundener Unternehmen gesprochen hätten. Solche Anhaltspunkte liegen indessen nicht vor. Auch die vernommenen Zeugen haben nichts bekundet, was den notwendigen sicheren Rückschluss auf einen Verzichtswillen des Zeugen A begründen könnte.
(2)
Bei der gegebenen Ausgangslage ist für den Fachmann – einen an einer Fachhochschule oder Universität ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung in der Konstruktion von Torsystemen – einsichtig, dass der vorbekannte Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 (vgl. oben S. 11) in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft ist.
Er ist zunächst dafür verantwortlich, dass auf einen Garagensturz vollständig verzichtet werden kann, so dass ein Null-Sturz-Tor möglich wird, das praktisch die gesamte Garagenhöhe als Durchfahrtshöhe bereitstellt. Der Grund dafür liegt in der nur indirekten Führung des obersten Torblattpaneels in den Laufschienen, die dadurch bewerkstelligt wird, dass zwischen das oberste Torblattpaneel einerseits und die Laufschienen andererseits ein Laufwagen geschaltet ist, der gelenkig an das Torblattpaneel angreift und zugleich allein für die verfahrbare Abstützung in den Laufschienen sorgt. Dank der speziellen aus Anlage ROP 7 ersichtlichen Anordnung, bei der, wenn das Torblatt vollständig geschlossen ist, der Verbindungsarm zwischen Laufwagen und oberstem Torblattglied schräg aufwärts verläuft und sich der Laufwagen selbst im bogenförmigen Übergangsbereich der Laufschienen befindet, gelingt es, zwei Wirkungen zu erzielen. Zum einen wird beim Öffnen des Torblattes das oberste Paneel unterhalb der Garagendecke nach innen geschwenkt, indem sich der Verbindungsarm und der Laufwagen um die zwischen ihnen angeordnete Drehachse schwenkend aufeinander zu bewegen. Beim Schließen des Torblattes wird das oberste Paneel dementsprechend – umgekehrt – in seine geschlossene Stellung gekippt. Nahezu die gesamte Garagenhöhe kann mithin ausgenutzt werden; ein Sturz ist nicht notwendig.
Der Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 bietet darüber hinaus den Vorzug, dass ein verbesserter Eindrückschutz bereitstellt wird, wenn eine Kraft von außen auf das oberste Torblattpaneel ausgeübt wird. Dass dem so ist, wird unmittelbar anhand der nachfolgenden Abbildung deutlich, die dem Sachverständigengutachten entnommen ist und die vergleichend zu dem Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 (rechte Abbildung) eine Anordnung (US 6 094 YYY, Anlage ROP 43) heranzieht (linke Abbildung), bei der die Aufdrückkraft im Wesentlichen in Richtung des waagerecht liegenden Laufschienenabschnitts wirkt.
Angesichts der geschilderten, nach den Darlegungen des Sachverständigen ohne weiteres verständlichen Vorteile hatte der Fachmann allen Anlass, den aus der Anlage ROP 7 bekannten Klappbeschlag zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen zu nehmen. Solche waren nicht nur geboten, sondern drängten sich geradezu insofern auf, als der Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 noch nicht über einen Antrieb verfügte und es bereits zum Prioritätstag einem vielfachen Kundenwunsch entsprach, das Torblatt nicht manuell bedienen zu müssen, sondern mit Hilfe eines elektrischen Antriebes betätigen zu können, dessen es umso mehr bedurfte, je größer und schwerer das zu handhabende Sektionaltor war. Die Suche nach einem geeigneten Antrieb für den aus Anlage ROP 7 bekannten, vorteilhaften Kippbeschlag ist damit als eine Aufgabe anzusehen, die sich dem Fachmann gleichsam augenblicklich und unweigerlich stellte. Bei seiner Suche nach Anregungen im Stand der Technik musste sich der Fachmann darüber im Klaren sein, dass sinnvollerweise nur eine Antriebskonstruktion in Betracht kommen konnte, die die mit dem Kippbeschlag gewonnenen Vorzüge tunlichst nicht wieder zu Nichte macht. Es mag deswegen sein, dass prinzipiell auch ein gewöhnlicher Deckenschlepperantrieb zusammen mit dem Klappbeschlag verwendbar gewesen wäre. Ihn konnte der Fachmann schon deshalb nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, weil er damit diejenige Durchfahrtshöhe, die er dank des neuartigen Klappbeschlages erzielt hatte, sogleich wieder (mindestens zum Teil) eingebüßt hätte, weil der elektrische Antrieb ortsfest an der Garagendecke zu installieren gewesen wäre und infolgedessen wertvollen Platz beansprucht hätte, der zwangsläufiger weise als Durchfahrtshöhe verloren gegangen wäre. Auch ohne tiefgreifende Überlegungen konnte der Fachmann erkennen, dass ein seitlich angreifender, mitfahrender Antrieb, wie er in der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) beschrieben und aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 – 3) ersichtlich ist, die wesentlich bessere und einzig vernünftige Wahl war.
Die Schrift zeigt einen elektromechanischen Garagentorantrieb, der aus einem Schlitten (15) mit zwei Gleitkörpern (29, 30), einem Gleichstrommotor (21) und einem Getriebe (22) besteht. Die Antriebswelle des Getriebes (22) trägt ein Zahnrad (36), das mit einer Kette (35) kämmt, die im Bereich einer horizontal verlaufenden Deckenschiene (4) aufgespannt ist. Über einen Lagerbock (19) ist an dem Schlitten (15) eine Gelenkstange (7) schwenkbar befestigt, die mit ihrem anderen Ende gelenkig an das oberste Torblattpaneel angreift. Indem das Getriebezahnrad (36), elektrisch angetrieben, in Rotation versetzt wird, bewegt sich der Schlitten (15) entlang der Kette (35) in der horizontalen Deckenschiene (4) vorwärts und rückwärts, wobei er, bedingt durch die Gelenkstange (7), das oberste Torblattpaneel – und mit ihr das gesamte Torblatt – mitnimmt und damit das Garagentor öffnet bzw. schließt.
Aus der Schrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob der horizontale, deckennahe Abschnitt der Führungsschiene dieselbe Ausgestaltung erfahren hat wie die übrigen Bereiche der Laufschienen oder ob die Deckenschiene (4) im Vergleich zu dem Rest der Laufschienen ganz speziell ausgebildet ist, um die Gleitkörper (29, 30) des Schlittens (15) außerhalb der eigentlichen Laufschiene zu führen. Ebenfalls ist nicht sicher zu erkennen, ob das oberste Torblattpaneel ausschließlich durch den Schlitten (15) mit seiner Gelenkstange (7) abgestützt wird oder ob das oberste Torblattglied darüber hinaus – wie die anderen Paneele – durch gewöhnliche Laufrollen in den Laufschienen gehalten wird. Selbst wenn mangels anderweitiger verlässlicher Erkenntnisse sowohl von einer besonderen Geometrie der Deckenschiene (4) als auch von dem Vorhandensein normaler Laufrollen im Bereich des obersten Torblattpaneels ausgegangen wird, kann – wie der gerichtliche Sachverständige dargetan hat – beides den Fachmann nicht von der naheliegenden Erkenntnis abhalten, dass der seitliche, mitfahrende Antrieb, wie er aus der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) hervorgeht, sich dafür eignet, den Klappbeschlag nach Anlage ROP 7 zu motorisieren. Die Abstützung des obersten Torblattgliedes nur über einen gelenkig angeschlossenen Laufwagen ist – wie oben dargelegt – der Schlüssel dafür, dass das oberste Torblattpaneel beim Öffnen und Schließen des Torblattes in seine Schließstellung und aus dieser heraus gekippt werden kann, so dass jenseits des obersten Torblattpaneels darauf verzichtet werden kann, einen Sturz vorzusehen. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Durchfahrtshöhe bei einem Garagentor zukommt, wird der Fachmann diesen bereits erzielten Vorteil (und damit auch die für ihn maßgeblichen Konstruktionsmerkmale) nicht zur Disposition stellen. Die einzige Frage, die sich ihm stellt, lautet daher allein – umgekehrt – dahin, ob und ggf. auf welche Weise es möglich ist, für den bereits ersonnenen und wegen seiner Vorzüge beizubehaltenden Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 diejenige vorteilhafte Antriebslösung nutzbar zu machen, die in der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) gezeigt ist. Die Antwort liegt für den Fachmann relativ eindeutig auf der Hand. Um den Kippbeschlag elektrisch verfahrbar zu machen, bedarf es einer bloß übertragenden Leistung dergestalt, dass der bislang antriebslose Kippbeschlag mit einer zusätzlichen Antriebseinheit ausgerüstet wird, die nach dem Vorbild der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) ein angetriebenes Kraftübertragungselement (wie ein Zahnrad) besitzt, das mit einem längs des horizontalen Abschnitts der Laufschiene angebrachten Antriebsmittel (wie einer aufgespannten Kette) zusammenwirkt. Dass die Antriebskette nicht – wie in der DE-OS 198 08 YYX offenbart – an der Laufschiene, sondern freitragend anzuordnen ist (vgl. Anlagen ROP 8, ROP 10, ROP 11, K 4), stellt eine von lediglich zwei dem Fachmann zur Verfügung stehenden Alternativen dar und ergibt sich vorliegend schon daraus, dass ausweislich der Anlage ROP 7 eine einzige horizontale Laufschiene vorgesehen ist, die für die Aufnahme und Bewegung der Laufrollen frei bleiben muss, weswegen überhaupt nur die Option einer freitragenden Anbringung der Antriebskette realisierbar ist.
Von der Sinnhaftigkeit eines die Anlagen ROP 7 und ROP 22 kombinierenden Vorgehens, das zu einem Gegenstand nach Maßgabe der Ansprüche 1, 2 (zum Teil), 5 – 8, 10 der Streitanmeldung 1 führt, kann den Fachmann nicht der Umstand abhalten, dass es die notwendige Kooperation zwischen dem Zahnrad des am Laufwagen oder seinem Verbindungsarm montierten Antriebes und der im Bereich der oberen Laufschiene montierten Kette nicht erlaubt, in Schließstellung des Torblattes einen schräg aufwärts gerichteten Verlauf des Verbindungsarms und eine gleichzeitige Positionierung des Laufwagens im Übergangsbereich der Laufschienen zu erhalten, die – wie oben erläutert – einen effektiven Aufdrückschutz hervorbringt. Wie die Anlagen ROP 8, ROP 10, ROP 11 und K 4 deutlich machen, kommt es vielmehr zu einer Anordnung, bei der der Verbindungsarm bei geschlossenem Torblatt etwa horizontal orientiert ist, so dass eine von außen auf das oberste Paneel ausgeübte Eindrückkraft ungefähr in Richtung der waagerechten oberen Laufschiene wirkt, womit einem Aufdrücken nur der (bei entsprechender Kraftentfaltung überwindbare) Antriebsmechanismus entgegensteht. Der Fachmann wird darin allerdings kein grundsätzliches Hindernis für die beschriebene, an der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) orientierte Automatisierung des Klappbeschlages nach Anlage ROP 7 sehen, weil auch durch den Antrieb ein gewisser, wenn auch nicht perfekter Aufdrückschutz bereitgestellt wird, der den erhaltenen Gegenstand grundsätzlich tauglich erscheinen lässt. Allenfalls wird sich der Fachmann veranlasst sehen, den noch nicht restlos befriedigenden Eindrückschutz bei Gelegenheit ggf. weiter zu verbessern.
Anstelle von Kettenrad und Antriebskette, wie sie aus der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) geläufig sind, ein Antriebsrad mit Seil bzw. Zahnriemen vorzuschlagen (vgl. Anlagen ROP 8, ROP 10, ROP 11, K 4 sowie Unteranspruch 14), verlangt keine besonderen Überlegungen. Es handelt sich um gängige Austauschmittel, die der Fachmann nach Bedarf einzusetzen weiß.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Erfindungsbeiträge des Zeugen A sich aus einer Zusammenschau (und geringfügigen Anpassung) von zwei bekannten Gegenständen – dem Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 und der Antriebslösung nach Anlage ROP 22 – ergeben, wobei die Kombination beider Gegenstände zwar gewisse abstrahierende Fähigkeiten verlangt, sich dem Fachmann aber letztlich ohne tiefgreifende (oder gar erfinderische) Überlegungen erschließt.
(3)
Das vordringliche Verdienst der Beklagten ist es, der Laufrolle die doppelte Funktion als Kraftübertragungselement und Antriebsmittel zugewiesen zu haben (Anspruch 11), indem z.B. als Laufrolle ein Reibrad vorgesehen und die Laufschiene mit einem Reibbelag ausgestattet wird (Anspruch 12) oder indem die Laufschiene profiliert ausgeführt und das Laufrad mit einem Gegenprofil versehen wird (Anspruch 13). Die Doppelfunktion der Laufrolle macht den Antrieb erstmals unabhängig von einem im Bereich der oberen horizontalen Laufschiene angebrachten Antriebsmittel (wie einer Kette, einem Seil oder einem Zahnriemen), an dem sich das Kraftübertragungselement des am Laufwagen angeordneten Antriebs (z.B. ein Ketten- oder Zahnrad) längs bewegen kann. Die besagte Befreiung des Antriebs von einem oberhalb aufgespannten Antriebsmittel hat zur Folge, dass in der Schließstellung des Torblattes eine Anordnung erreichbar ist, wie sie – isoliert betrachtet – für ein nicht angetriebenes Torblatt aus Anlage ROP 7 und im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 1 aus Figur 3 ersichtlich ist. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass bei geschlossenem Torblatt der Verbindungsarm schräg aufwärts gerichtet zum obersten Torblattpaneel zeigt und sich die Rollen des Laufwagens gleichzeitig im bogenförmigen Übergangsbereich der Laufschienen befinden, wodurch ein besonders effektiver Schutz gegen ein Aufdrücken des obersten Torblattpaneels von außen erhalten wird, wie dies oben (S. 38) bereits erläutert wurde. Der damit signifikant verbesserte Einbruchschutz hat neben der auf den Zeugen A zurückgehenden Verwirklichung eines Null-Sturz-Tores eigenständige Bedeutung. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ist die von der Beklagten beigetragene Zuweisung einer zweifachen Funktion an die Laufrolle des das oberste Torblattpaneel abstützenden Wagens im gesamten Stand der Technik ohne Vorbild und hat deshalb völlig eigenschöpferische Überlegungen erfordert.
Demgegenüber stellen die in den Ansprüchen 15 – 18 vorgeschlagenen Maßnahmen – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat – bloß nähere Ausgestaltungen dar, die dem Fachmann als solche geläufig waren und sich praktisch selbstverständlich ergeben haben. Das gilt auch für die Anordnung einer Federeinrichtung (Anspruch 1) zur Erleichterung der Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes, für die im Anspruch 3 vorgesehene Modullösung für Laufwagen und Antrieb sowie das im Anspruch 4 erwähnte Gehäuse für Laufwagen und Antrieb. Ein gewisser, wenn auch vergleichsweise geringer schöpferischer Wert ist lediglich der Anregung zuzuschreiben, den elektrischen Antrieb an der Grundplatte des Laufwagens (und folglich nicht am vorstehenden Arm) anzubringen (Anspruch 9). Zwar wäre nach den Erläuterungen des Sachverständigen eine Positionierung des Antriebes am Arm, der gelenkig gelagert ist, technisch erheblich schlechter; andererseits existieren für einen mitfahrenden Antrieb überhaupt nur zwei Optionen der Anbringung, nämlich entweder am eigentlichen Laufwagen oder aber am vorstehenden Arm, weshalb die vom Fachmann zu treffende Auswahl aus einer äußerst begrenzten Zahl von Möglichkeiten zu erfolgen hat. Gleichwohl handelt es sich bei der richtigen Positionierung des Antriebes – wie der Sachverständige dargetan hat – nicht um eine reine Selbstverständlichkeit, was indiziell dadurch belegt wird, dass der Zeuge A sich trotz seiner einschlägigen Erfahrung in der Konstruktion von Garagentoren ausweislich der Anlagen ROP 8, 10, 11 für eine Anbringung des Antriebes am Verbindungsarm entscheiden hat.
(4)
Bei wertender Abwägung der beiderseitigen Erfindungsbeiträge kommt den Vorschlägen der Beklagten das deutlich überwiegende Gewicht zu. Die spezielle Antriebstechnik nach Anspruch 11 führt das von dem Zeugen A durch naheliegende Kombination bekannter Vorbilder gefundene Null-Sturz-Tor in einem wichtigen technischen Aspekt (Einbruchschutz) einen entscheidenden Schritt weiter. Die von der Beklagten entwickelte Lösung war dabei nicht bereits anhand irgendwelcher Anregungen aus dem Stand der Technik aufzufinden, sondern bedurfte eigener kreativer Überlegungen jenseits der bisher für Garagentorantriebe beschrittenen Wege. Mit Rücksicht auf Anlage ROP 7 mag dem Fachmann das bei geschlossenem Torblatt zu erreichende Ziel – eines schräg aufwärts zum obersten Torblattpaneel gerichteten Verbindungsarmes sowie im bogenförmigen Übergangsbereich der Laufschienen angeordneter Laufwagenrollen – vorgezeichnet sein. Die zur Aufgabenbewältigung geeignete Lösung musste jedoch von der Beklagten völlig eigenständig entwickelt werden. Das deutlich unterschiedliche Maß an schöpferischer Leistung, das durch die beiderseitigen Beiträge in die Streitanmeldung 1 eingegangen ist, hat sich in einer entsprechenden Aufteilung der Anmeldung niederzuschlagen. Der Senat hält insoweit ein Verhältnis von 1 : 4 zugunsten der Beklagten für angemessen.
An dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch die abweichende Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen anlässlich seiner mündlichen Anhörung am 25.11.2010 nicht gehindert. Auch bedurfte es keiner ergänzenden Anhörung. Zwar hat der Sachverständige in der genannten Sitzung die den beiden Parteien zuzuschreibenden Beiträge an der Streitanmeldung 1 im Ergebnis in etwa gleich gewichtet. Dabei ist er jedoch unter anderem davon ausgegangen, dass der von ihm mit einiger Wertigkeit versehene Unteranspruch 9 zugunsten des Zeugen A und damit auf Seiten der Klägerin zu Buche schlägt (S. 13, 24 des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2010, Bl. 912, 923 GA). Dies ist unzutreffend, weil die Montage des elektrischen Antriebsmotors an der Grundplatte auch nach den Feststellungen des Sachverständigen in keiner der dem Zeugen A zuzuschreibenden Unterlagen vorgesehen ist. Darüber hinaus ist für die Frage der Beitragsgewichtung im Rahmen der Streitanmeldung 1 stärker als es der Sachverständige getan hat zu berücksichtigen, dass der schöpferische Beitrag der Beklagten für sich genommen erfinderischen Charakter hat, was sich in einer entsprechend überproportionalen Beteiligung am Anmeldungsgegenstand niederschlagen muss.
b)
Die Streitanmeldung 2 (EP 1 176 XXX) hat ebenfalls ein Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden Torblatt zum Gegenstand, das in Garagen mit geringer Sturzhöhe eingebaut werden kann. Aufgabengemäß geht es darum, ein solches Tor dagegen zu sichern, dass es unbefugt geöffnet wird, indem das oberste Paneel von außen eingedrückt wird. Damit derartiges nicht geschehen kann, ist die obere horizontale Laufschiene mit einem vorderen vertikalen Endabschnitt ausgestattet, in den das Laufrad des obersten Paneels in der Schließstellung des Torblattes eingreift.
aa)
Konkret schlägt die Streitanmeldung 2 in ihrem Hauptanspruch hierzu eine Vorrichtung vor, die die folgenden Merkmale miteinander kombiniert:
1. Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden Torblatt (1).
2. Das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) ist an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) geführt, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist.
3. Für die Öffnungs- und Schließbewegung des Torblattes (1) ist mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.
4. In der Schließstellung des Torblattes (1)
a. ist eines der oberen Paneele (2) über ein Verbindungselement (18) an den Antriebsmotor (8) angeschlossen,
b. greift das in der oberen Laufschiene (6) geführte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6).
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Streitanmeldung 2) verdeutlichen die technischen Details des Anmeldungsgegenstandes.
Die oben wiedergegebene Anspruchsfassung, die derjenigen aus der Anmeldeschrift entspricht, ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die zwischenzeitlich von der Beklagten gegenüber dem Europäischen Patentamt vorgenommene Umformulierung dahingehend, dass der Antriebsmotor nicht mehr „in der oberen Laufschiene verfahrbar“ ist, sondern „an der oberen Laufschiene geführt“ wird (Anlage K 33), kann keine Berücksichtigung finden. Es handelt um eine unzulässige Erweiterung, so dass die Klägerin hieraus keine weiteren Beitragsanteile herleiten kann. Wie der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung am 24.02.2011 nachvollziehbar dargelegt hat, fasst der Fachmann den Anspruch in der umformulierten Fassung („an der oberen Laufschiene geführt“) dahingehend auf, dass auch Anordnungen umfasst sind, bei denen das Antriebsrad außerhalb der oberen Laufschiene angeordnet ist, während in den Anmeldeunterlagen nur Lösungen offenbart sind, bei denen das Antriebsrad in der oberen Laufschiene positioniert ist. Dabei ist unter dem Antriebsrad der Bereich der Verzahnung zu verstehen, der mit dem Zahnriemen in Eingriff steht. Er ist in der durch die vorstehend eingeblendeten Figuren wiedergegebenen bevorzugten Ausführungsform als Ritzel ausgebildet und mit der Bezugsziffer (14) versehen. Dieses Ritzel ist in der oberen Laufschiene geführt und unterhalb des Strangelementes, das in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel als Zahnriemen ausgeführt ist, angeordnet (Sp. 5 Z. 43 – 44 der Streitanmeldung 2). Unteranspruch 3 der Anmeldeunterlagen sieht zwar vor, dass das Antriebsrad in der Laufschiene geführt wird, während der Zahnriemen an der oberen Laufschiene vorgesehen ist. Das besagt jedoch nicht, dass der Zahnriemen außerhalb der oberen Laufschiene zu führen ist. Vielmehr handelt es sich bei der diesbezüglichen Wortwahl („in“/“an“) um eine sprachliche Ungenauigkeit. Da das Antriebsrad vom Strangelement teilweise umschlungen ist, muss der Zahnriemen auch bei der in Unteranspruch 3 geschilderten Konstruktion in der Laufschiene angeordnet sein. Ohnehin sind – wie der Sachverständige bestätigt hat – in der Offenbarung nur Lösungen zu finden, bei denen das Antriebsrad in der Laufschiene geführt ist, so dass sich zwangsläufig das flexible Strangelement ebenfalls in der Laufschiene befinden muss. Etwas anderes folgt nicht aus der Beschreibungsstelle in Sp. 2 Z. 58 bis Sp. 3 Z. 3 der Anmeldeschrift, wo es heißt:
„Das Strangelement ist so ausgebildet, dass die der Laufschiene zugewandte Unterseite des Strangelementes mit der Oberfläche des Antriebsrades durch Formschluss und/oder Reibschluss wechselwirkt.“
Zwar ließe sich der zitierte Text isoliert betrachtet dahin verstehen, dass ein auf der oberen Laufschiene verfahrbarer Antrieb mit einem Strangelement, dessen Unterseite der Laufschiene zugewandt ist, so zu konstruieren ist, dass der Zahnriemen oberhalb der oberen Laufschiene angeordnet ist. Der Fachmann liest die zitierte Beschreibungsstelle aber im Zusammenhang, insbesondere mit dem vorangegangenen Satz (Sp. 2 Z. 52), in dem es heißt, dass der Antriebsmotor ein Antriebsrad aufweist, welches in der oberen Laufschiene geführt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist. Daraus folgt die unmittelbare Erkenntnis, dass auch das Strangelement in der oberen Laufschiene angeordnet sein muss. Wie Antriebsrad und Zahnriemen positioniert werden, hat technisch erhebliche Bedeutung. Erfolgt die Anordnung außerhalb der Laufschiene, wirkt ein Kippmoment auf den Motor, was zu einem zusätzlichen Verklemmen mit zumindest zusätzlichen Reibeffekten führen kann. Die Anmeldeschrift offenbart deshalb mit der direkten Kraftabstützung durch Anordnung von Antriebsrad und Zahnriemen innerhalb der Laufschiene die in diesem Zusammenhang günstigere Alternative. Das zeigt auch die Figur 3 der Anmeldeunterlagen. Sie betrachtet der Fachmann, insbesondere was die Bezugszeichen anbelangt, im Zusammenhang mit der Figur 2, welche mit der Kombination der zusammenwirkenden Elemente – Führungsrollen (15), Antriebsrad (14) und Strangelement (13) – eine eindeutige Führung offenbart. Soweit bei der in Figur 2 dargestellten Vorrichtung durch die Gleitelemente (16) Kippmomente aufgefangen werden, handelt es sich um solche, die um die Mittelachse der Laufschiene wirken. Die Anordnung des Antriebsrades außerhalb der Führungsschienen würde demgegenüber zum Auftreten zusätzlicher Kippmomente in Querrichtung, d.h. um die Senkrechtachse, führen.
bb)
Der Inhalt der Streitanmeldung 2 ist den Parteien nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen wie folgt zuzurechnen:
Anspruch 1 erfordert die Möglichkeit, gleichzeitig den Antriebsmotor horizontal zu verfahren (Merkmal 3) und das Laufrad des obersten Paneels in den vertikalen Endabschnitt einlaufen zu lassen (Merkmal 4b). Weder ein vertikaler Endabschnitt noch eine Anbindung, die das Einfahren des Antriebsmotors in einen solchen Endabschnitt ermöglichen könnte, ist aus der insoweit allein in Betracht kommenden, dem Zeugen A zuzurechnenden Anlage ROP 11 ersichtlich. Zwar zeigt die Abbildung eine scharnierartige Verbindung zwischen oberstem Torblattpaneel und Antriebsmotor. Wie der gerichtliche Sachverständige (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 9 ff.) überzeugend ausgeführt hat, bedeutet dieses Ausstattungsmerkmal aber keineswegs, dass damit auch die erfindungsgemäße Möglichkeit gegeben ist, den Antriebsmotor horizontal zu bewegen und das Laufrad des obersten Paneels dennoch in einen vertikalen Endabschnitt (sofern er denn vorhanden wäre) einfahren zu lassen. Die Verwendung eines vertikalen Endabschnitts ist dem Zeugen A aus den oben genannten Gründen auch nicht ansonsten zuzuweisen. Desweiteren ist bei der Konstruktion gemäß Anlage ROP 11 das Antriebsrad des Motors und der Zahnriemen nicht in der oberen Laufschiene (sondern räumlich darüber) angeordnet. Dies (d.h. die Positionierung von Antriebsrad und Strangelement in der Laufschiene) sowie die Verwendung einer oberen Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt bei einem motorisierten Torantrieb und die damit verbundene, allein streitpatentgemäße Einbruchsicherung sind deshalb der Beklagten zuzurechnen.
Bezüglich der Unteransprüche 2 und 3 gilt Folgendes:
• Anspruch 2 sieht vor, dass weitere Paneele (3) des Sektionaltores (mithin solche, die neben dem obersten Paneel vorhanden sind) in einer unteren Laufschiene (7) geführt sind. Derartiges ist aus der Sicht eines Fachmanns in den Anlagen K 4 und ROP 11 hinreichend gezeigt. Zwar ist dort jeweils nur eine untere Laufschiene abgebildet, ohne dass zugleich darin geführte Laufrollen zu erkennen wären. Eine zusätzliche untere Schiene vorzusehen, macht aber lediglich Sinn, wenn ihr irgendeine technische Funktion zukommen soll und diese kann nach fachmännischem Verständnis nur darin liegen, die weiteren Paneele des Torblattes zu führen.
• Anspruch 3 befasst sich mit einer besonderen konstruktiven Ausgestaltung des Antriebs, der einerseits aus einem an der oberen Laufschiene (6) angeordneten flexiblen Strangelement (13) und andererseits aus einem Antriebsrad (14) des Antriebsmotors (8) besteht. Das Antriebsrad (14) soll dabei in der oberen Laufschiene (6) geführt und vom Strangelement (13) teilweise umschlungen sein, so dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades (14) mit dem Strangelement (13) längs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.
Die beschriebene Antriebsmechanik (motorbetriebenes Antriebsrad, das dank benachbarter Führungsrollen (15) von einem Zahnriemen teilweise umschlungen wird, so dass sich das Antriebsrad an dem Zahnriemen entlang bewegen kann) ist – für sich betrachtet – in der Anlage ROP 11 dargestellt und somit der Klägerin zuzurechnen. Nicht offenbart ist, dass der Eingriff zwischen Antriebsrad und Zahnriemen in der oberen Führungsschiene stattfindet, weswegen dieser Teil des Unteranspruchs 3 der Beklagten zugute zu halten ist.
Die Unteransprüche 4 bis 6 haben folgenden Wortlaut:
4.
Sektionaltor nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei der Antriebmotor (89) ein selbsthemmendes Getriebe aufweist.
5.
Sektionaltor nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei das Verbindungselement als starre Verbindungsstange ausgebildet ist, die jeweils über eine Gelenkverbindung (19, 20) an den Antriebsmotor und das Torblatt angeschlossen ist.
6.
Sektionaltor nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei an den Laufschienen (6) beidseits des Tores Antriebsmotoren (8) verfahrbar angeordnet sind, die jeweils über ein Verbindungselement (18) mit dem Torblatt verbunden sind und deren Fahrbewegungen elektronisch synchronisiert sind.“
Von den technischen Lehren der Unteransprüche 4 bis 6 findet sich in den Konstruktionen gemäß den Anlagen K 4, ROP 10 und ROP 11 nichts, weswegen ihr Inhalt vollständig der Beklagten zuzuweisen ist (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 10 f.).
cc)
Die (nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen) beiderseitigen Beiträge rechtfertigen eine Verteilung der Streitanmeldung 2 dahingehend, dass der Klägerin ein Anteil von 5 % und der Beklagten ein Anteil von 95 % zusteht.
(1)
Die aus der Anlage ROP 11 ersichtliche Konstruktion, die den Beitrag der Klägerin repräsentiert, gehörte bereits weitestgehend zum vorbekannten Stand der Technik.
Die EP 0 222 YYZ (Anlage ROP 37) offenbart – wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 verdeutlichen –
ein Sektionaltor, das zur Erreichung geringer Sturz-Höhen oberhalb der im Bereich der Garagendecke verlaufenden waagerechten Führungsschiene (5), in der die Laufrollen der Torblätter (4) verfahren werden, eine zusätzliche zweite, parallel angeordnete Führungsschiene (7) besitzt, die über ihre gesamte Längserstreckung und folglich auch im gebogenen Übergangsbereich (14) der unteren Führungsschiene (5) horizontal orientiert ist. In dieser oberen Führungsbahn (7) ist die Laufrolle (11) des obersten Torblattpaneels (6) geführt, womit erreicht wird, dass das oberste Torblattpaneel, wenn das Sektionaltor in seine Schließlage einfährt, keine dem bogenförmigen Verlauf der unteren Führungsschiene entsprechende geneigte (vgl. die Abbildung oben S. 29), sondern eine zur Erreichung der korrekten Schließlage erforderliche senkrechte Position (vgl. die Abbildung oben S. 30) einnimmt. Zum Öffnen und Schließen des Tores werden die Torblätter (4) über das oberste Torblatt (6) bewegt, das zu diesem Zweck mit einem Antrieb versehen ist. Er besteht aus einer ortsfest angebrachten Bahn (13), z.B. einer mit Ausnehmungen (12) versehenen Zahnstange, und einem Zahnrad (10), das mit der Zahnstange (13) kämmt. Bei der aus Figur 2 ersichtlichen Ausführungsvariante ist die Anordnung so getroffen, dass an dem obersten Torblattpaneel ein Antriebsmotor (8) befestigt ist, der auf seiner Welle ein Zahnrad (9) trägt, welches ein benachbartes Zahnrad (10) antreibt, das in die Ausnehmungen (12) der Zahnstange (13) eingreift. Wird der Motor (8) eingeschaltet, wirkt er als Antrieb: Die Zahnräder (9), (10) werden in Drehung versetzt, wodurch sich der Motor (8), mit ihm das oberste Torblattpaneel (6) und mit diesem wiederum die anderen gelenkig verbundenen Torblattpaneele (4) fortbewegen.
Im Rahmen der Erörterungen zur Streitanmeldung 1 wurde bereits ausgeführt, welche prominente Bedeutung der Fachmann der Möglichkeit beimisst, den Garagensturz zu minimieren oder sogar vollständig auf ihn zu verzichten. Er wird deshalb in der durch die EP 0 222 YYZ bereit gestellten Lösung einen wertvollen technischen Besitzstand sehen, den es prinzipiell beizubehalten und – ohne Aufgabe der erreichten Vorteile – fortzuentwickeln gilt. Mit dem aus der Anlage ROP 11 ersichtlichen Beitrag des Zeugen A hat die Konstruktion nach der EP 0 222 YYZ eine Variation dahingehend erfahren, dass statt des in der Schrift vorgeschlagenen Zahnstangen/Zahnrad-Getriebes ein Antrieb genutzt wird, der aus einem biegsamen Zahnriemen und einem damit zusammenwirkenden Zahnrad besteht, wobei das Zahnrad, bedingt durch zwei benachbarte Führungsrollen, über etwa 180° seines Umfangs von dem Zahnriemen umschlungen wird, um einen wirksamen Eingriff zwischen Rad und Riemen sicherzustellen. In dem vorgenommenen Austausch der Antriebsmittel dokumentiert sich nur ein äußerst geringer schöpferischer Beitrag. Zunächst macht schon die EP 0 222 YYZ selbst deutlich, dass das Zahnstangen/Zahnrad-Getriebe nicht die einzig denkbare und brauchbare Antriebsalternative darstellt. Im Unteranspruch 3 ist nämlich ganz allgemein Bezug genommen auf ein angetriebenes Zahnrad, das mit einer ortsfesten „Bahn“ kämmt, und erst in dem auf Anspruch 3 zurückbezogenen Unteranspruch 7 findet sich eine Konkretisierung dahin, dass die ortsfeste „Bahn“ ein Profil (= Zahnstange) sein kann, das mit Ausnehmungen für den Eingriff des Zahnrades versehen ist. Für den Fachmann wird daran deutlich, dass das Zahnstangen/Zahnrad-Getriebe bloß beispielhaften Charakter hat, was ihn zwangs-läufig zu der Überlegung führt, andere gleichwirkende lineare Antriebsarten in Erwägung zu ziehen. Wie der gerichtliche Sachverständige (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 18) dargelegt hat, stehen dem Fachmann zu der in der EP 0 222 YYZ exemplarisch gezeigten Antriebskonstruktion diverse Alternativen zur Verfügung (z.B. Kettenrad und Kette), wobei unter ihnen die Verwendung eines angetriebenen Zahnrades und eines damit kämmenden, ortsfest aufgespannten Zahnriemens eine weithin gebräuchliche Form des Linear-Antriebes darstellt. Ihn als Austauschmaßnahme in Betracht zu ziehen und auszuwählen, stellt den Fachmann vor keinerlei Probleme, sondern drängt sich ihm – im Gegenteil – schon bei oberflächlichem Nachdenken auf. In diesem Zusammenhang gehörte es auch zum Wissen des Fachmanns, zur Gewährleistung eines für die Übertragung der Antriebskräfte optimalen Eingriffs zwischen Zahnriemen und Zahnrad auf einen ausreichenden Umschlingungswinkel acht zu geben hat. Genau zu diesem Zweck zeigt bereits die EP 0 523 YZX (die nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit nur stellvertretend für andere gleichlautende Vorveröffentlichungen steht) einen Antrieb für Sektionaltore, bei dem benachbart zum Zahnrad Führungsrollen vorgesehen sind, die dem Zahnriemen einen Verlauf aufzwingen, der zu einer teilweisen Umschlingung des Zahnrades führt, wie dies der Anordnung in Anlage ROP 11 entspricht.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die aus Anlage ROP 11 ersichtliche Konstruktion Bekanntes in naheliegender Weise kombiniert, indem der bereits vorgeschlagene Zahnstangen/Zahnrad-Antrieb gegen einen vorhersehbar funktionsgleichen Zahnriemen/Zahnrad-Antrieb ausgetauscht und dieser alternative Antrieb in bekannter Weise so ausgestaltet wird, dass eine zuverlässige Übertragung der Antriebskraft vom Zahnrad auf den Zahnriemen stattfinden kann.
(2)
Qualitativ ganz anders ist der Beitrag der Beklagten zu beurteilen.
Zwar war es prinzipiell bekannt, das Ende der oberen horizontalen Laufschiene mit einem vertikalen Endabschnitt zu versehen, um für das oberste Torblattpaneel einen wirksamen Eindrückschutz zur Verfügung zu stellen. Eine solche Garagentorkonstruktion ist – wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 3 der Druckschrift verdeutlichen – durch die EP 0 230 YZY (Anlage K 44) offenbart.
Allerdings lehrt die EP 0 230 YZY ausdrücklich, den vertikalen Abschnitt (29) des Endbereichs (13) des Führungszwischenstücks (12) (= vertikaler Endabschnitt der oberen Laufschiene) als Eindrückschutz nur in Verbindung mit einer manuellen Betätigung des Tores zu nutzen (Sp. 6 Z. 3 – 9), was damit begründet wird, dass es bei einem motorischen Antrieb der Torblätter nicht möglich sei, die oberen Rollen des obersten Paneels durch die ausschließlich waagerecht wirkende Zugkraft des Antriebsmotors aus dem vorderen vertikalen Endabschnitt der oberen Schiene herauszuheben, wie dies zum Öffnen des Tores erforderlich ist (vgl. Sp. 6 Z. 9 – 15). Die EP 0 230 YZY schlägt deswegen vor, die Position der Laufrollen des obersten Torblattpaneels vertikal verstellbar auszugestalten derart, dass die Laufrollen im Falle eines motorischen Betriebes höher gesetzt angreifen, so dass sie in der Schließlage des obersten Paneels eine Position nicht im vertikalen Endabschnitt, sondern im Bereich des höher gelegenen horizontalen Verlaufs der Führungsschiene einnehmen, womit die waagerechte Zugkraft des Antriebes in der Lage ist, die Laufrollen rückwärts zu bewegen. Bei motorischem Antrieb des Tores soll mithin auf den – an sich vorteilhaften und erwünschten – Eindrückschutz verzichtet werden (müssen).
Um bei einer mit einem vertikalen Endabschnitt versehenen Schienenkonstruktion einen motorisierten Torantrieb in Angriff zu nehmen, musste sich die Beklagte daher darüber hinwegsetzen, dass ein derartiges Unterfangen nach dem Offenbarungsgehalt der EP 0 230 YZY als aussichtslos erscheinen musste. Bereits die grundlegende Erkenntnis technischer „Machbarkeit“ kann nicht als naheliegend abgetan werden, weil dem Fachmann die in der EP 0 230 YZY dargelegten Bedenken als plausibel und sachlich berechtigt erscheinen mussten. Erst recht muss dem von der Beklagten gefundenen Lösungsweg ein hohes Maß an schöpferischer Qualität zugesprochen werden. Er besteht in einer ganz bestimmten Anordnung des Antriebsmotors (als in der oberen horizontalen Schiene verfahrbare Einheit), dem Vorsehen eines Verbindungselementes zwischen oberstem Torblattpaneel und Antriebsmotor in Kombination mit dem vertikalen Endabschnitt der oberen Führungsschiene (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 16). Zwar waren die betreffenden Einzelmaßnahmen für sich betrachtet im Stand der Technik vorbeschrieben, weswegen die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen zutrifft, dass, um zu der Lehre von Patentanspruch 1 der Streitanmeldung 2 zu gelangen, zu dem vorbekannten Gegenstand nach der EP 0 230 YZY (Anlage K 44) der Antriebsmotor und das Verbindungselement aus der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) zu kombinieren und sodann der Antriebsmotor nach dem weiteren Vorbild der EP 0 222 YYZ (Anlage ROP 37) in der oberen Laufschiene zu platzieren gewesen sei. Bereits die Anzahl der vom Fachmann heranzuziehenden Schriften – EP 0 230 YZY + DE-OS 198 08 YYX + EP 0 222 YYZ – macht jedoch deutlich, dass es sich vorliegend mitnichten um einfache kombinatorische Überlegungen gehandelt hat. Darüber hinaus – und vor allem – beruhen die für möglich gehaltenen Abwandlungen zunächst des Gegenstandes der EP 0 230 YZY nach Maßgabe der DE-OS 198 08 YYX und der hierbei erhaltenen Vorrichtung weiter nach Maßgabe der EP 0 222 YYZ – auf einer rein rekonstruktiven Betrachtung, die in einer unzulässig rückschauenden Betrachtung die Kenntnis vom Gegenstand der Streitanmeldung 2 voraussetzt und lediglich nachweist, dass der Stand der Technik – was für praktisch alle Kombinationserfindungen zutrifft – diejenigen Einzelmaßnahmen bereithält, die nach der Lehre der Streitanmeldung zusammenwirken. Wird statt dessen – wie dies rechtlich geboten ist – das Wissen um den Anmeldungsgegenstand ausgeblendet und nur danach gefragt, ob der Fachmann irgendeinen Anlass hatte, die ihm aus der EP 0 230 YZY geläufige Konstruktion in der fraglichen Weise zu variieren, um – entgegen der Botschaft dieser Schrift – einen motorisierten Torantrieb mit einem vertikalen Endabschnitt der Führungsschiene für das oberste Torblattpaneel zu verbinden, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Überlegungen den Fachmann aus welchem Grund zu der Einsicht hätten führen können, dass es Sinn macht, aus den einzelnen vorgenannten Schriften des Standes der Technik (EP 0 222 YYZ, DE-OS 198 08 YYX) die jeweils „benötigten“ Bauteile und Konstruktionselemente herauszulösen, in den (an sich eine geschlossene und voll funktionsfähige Einheit darstellenden) Gegenstand nach der EP 0 230 YZY zu übernehmen und in der dem Anmeldungsgegenstand entsprechenden Weise miteinander zu kombinieren. Die EP 0 222 YYZ und die DE-OS 198 08 YYX zeigen bereits keinen vertikalen Endabschnitt der oberen Führungsschiene; die EP 0 230 YZY besitzt zwar eine entsprechende Schienenausstattung, sie löst das Problem des Anhebens der Laufrolle des obersten Torblattpaneels aus dem vertikalen Endabschnitt der oberen Führungsschiene aber gerade nicht. Das Verdienst der Beklagten besteht mithin darin, erkannt zu haben, dass bisher in anderem Zusammenhang und zur Erreichung anderer Zwecke eingesetzte konstruktive Maßnahmen bei geeigneter Kombination imstande sind, den angestrebten neuen Erfolg herbeizuführen. Die diesbezüglichen Überlegungen haben nach Auffassung des Senats zweifellos erfinderischen Rang.
Diejenigen technischen Maßnahmen, die Gegenstand der Unteransprüche sind, haben lediglich untergeordnete Bedeutung. Sie ergeben sich praktisch selbstverständlich bei der näheren Ausgestaltung des vorgeschlagenen Torantriebs. Im Besonderen gilt dies für die Anregung des Zeugen A, die übrigen Torblattpaneele in einer unteren Laufschiene abzustützen (Unteranspruch 2). Eine derartige Maßnahme ist bereits aus der oben eingehend erörterten EP 0 222 YYZ bekannt und ergab sich deshalb durch schlichte Übertragung. Die der Beklagten zuzurechnenden Unteransprüche haben demgegenüber etwas größeres Gewicht. Der Vorschlag, den Zahnriemen/Zahnrad-Eingriff in die Laufschiene zu verlegen (Unteranspruch 3), reduziert die Kippmomente, die Ausbildung des Verbindungselements als starre Stange (Unteranspruch 5) sorgt für eine verlässliche und wenig störanfällige Kraftübertragung im Betrieb. Beides verlangt gewisse abstrahierende Überlegungen des Fachmanns. Die Verwendung eines selbsthemmenden Getriebes im Antriebsmotor (Unteranspruch 4) und die Ausrüstung jeder Torblattseite mit einem eigenen Antrieb, die untereinander elektronisch synchronisiert sind (Unteranspruch 6), stellen dagegen gängige Ausstattungsdetails dar, die im gattungsgemäßen Stand der Technik hinreichend bekannt und dem Fachmann geläufig sind (S. 54 GutA, Bl. 763 R GA).
(3)
Zusammenfassend steht damit dem in hohem Maße schöpferischen Beitrag der Beklagten, der die Motorisierung einer bewährt einbruchsicheren Konstruktion und damit deren erhebliche Weiterentwicklung ermöglicht hat, der allein Bekanntes in naheliegender Weise kombinierende Vorschlag des Zeugen A für einen alternativen Linearantrieb gegenüber. Da der Beitrag der Beklagten denjenigen des Zeugen A bei weitem überwiegt, erscheint eine Verteilung der Anmeldung im Verhältnis 5 % (Klägerin) zu 95 % (Beklagte) angemessen.
Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen, insbesondere diejenigen aus ihrem Schriftsatz vom 30.03.2011 verfangen nicht. Die Klägerin zitiert den Sachverständigen jeweils unvollständig:
(a)
Zwar gibt die Klägerin zutreffend die Feststellung des Sachverständigen wieder, der vom Zeugen A gewählte Umschlingungswinkel von Zahnriemen und Antriebsrad nahe 180° führe zu einer Erhöhung der Funktionssicherheit des Antriebs bei einer Öffnungs- und Schließbewegung des Tores (S. 20 des Protokolls vom 24.02.2011, Bl. 1024 GA). Sie unterschlägt jedoch, dass der Sachverständige im unmittelbaren Anschluss hinzugefügt hat, diese konstruktive Ausführung sei hinreichend aus dem Stand der Technik bekannt gewesen.
(b)
Ebenso bruchstückhaft ist ihre Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen zum Eindrückschutz (S. 14 vorletzter Absatz des Protokolls vom 24.02.2011, Bl. 1015 GA). Der Sachverständige hat erläutert, dass nicht jede Montage der Antriebskonstruktion des Zeugen A an einem herkömmlichen Tor mit einem Niedrigsturzbeschlag einen patentgemäßen Eindrückschutz gewährleistet, sondern nur eine solche an einem Tor mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene. Die Verwendung einer oberen Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt stellt jedoch einen der Beklagten zuzurechnenden Beitrag dar.
(c)
Unvollständig ist auch die Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen, die auf den Seiten 9 und 10 des Protokolls vom 24.02.2011 (BI. 1010 f. GA) niedergelegt sind. Der Sachverständige hat nicht geäußert, ein am obersten Paneel angebrachtes Laufrad der vom Zeugen A erdachten Antriebskonstruktion könne nicht in einen vertikalen Endabschnitt einer horizontalen Führungsschiene einfahren. Er hat vielmehr erklärt, bei dem Antrieb gemäß der Anlage ROP 11 bestehe keine Möglichkeit, gleichzeitig den Antriebsmotor horizontal zu verfahren und das Laufrad des obersten Paneels in einen vertikalen Endabschnitt einlaufen zu lassen (S. 9 letzter Absatz, S. 10 erster Absatz des Protokolls vom 24.02.2011 ). In diesem Zusammenhang ist auch die von der Klägerin zitierte Äußerung des Sachverständigen auf S. 12 letzter Absatz des Protokolls vom 24.02.2011 (BI. 1013 GA) zu sehen, dass die Laufrolle des obersten Paneels bei Bereitstellung einer oberen Führungsschiene mit einem vertikalen Endabschnitt in diesen Endabschnitt einfahren könnte. Demgemäß hat der Sachverständige der von der Klägerin zitierten Bemerkung hinzufügt, dass in diesem Fall nicht gewährleistet sei, dass der Laufwagen mit dem Motor im Wesentlichen im horizontalen Bereich verfahre, er vielmehr eine Winkelbewegung ausführen würde (S. 12 letzter Absatz des Protokolls vom 24.02.2011, BI. 1013 GA).
c)
Die Streitanmeldung 3 (EP 1 176 XXY) – für welche die zu der Streitanmeldung 2 wiedergegebenen Abbildungen in gleicher Weise gelten – hat ein Garagentor mit einem Torblatt zum Gegenstand, das in Laufschienen geführt und mit einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes versehen ist. Damit der Antrieb konstruktiv möglichst einfach, aber dennoch funktionssicher realisiert wird, schlägt die Anmeldeschrift vor,
dass der Antriebsmotor ein Antriebsrad aufweist, das in einer Laufschiene geführt ist,
und dass in der Laufschiene ein flexibles Strangelement verlegt ist, an dem sich das Antriebsrad, welches von dem Strangelement teilweise umschlungen ist, entlang bewegen kann.
aa)
In ihrem Hauptanspruch sieht die Streitanmeldung 3 dementsprechend eine Vorrichtung vor, die die folgenden Merkmale miteinander kombiniert:
1. Tor mit
a. einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1),
b. im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6),
c. einem elektrischen Torantrieb zum Öffnen und Schließen des Torblattes (1).
2. In den im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) ist das Torblatt (1) bei einer Öffnungs- und Schließbewegung geführt.
3. An mindestens einer Laufschiene (6) ist zudem ein flexibles Strangelement vorgesehen.
4. Der Torantrieb weist einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad (14) auf.
5. Das Antriebsrad (14) ist
a. in der Laufschiene (6) geführt,
b. von dem Strangelement (13) teilweise umschlungen.
6. Der Antriebsmotor (8) ist bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss und/oder Reibschluss des Antriebsrades (14) mit dem Strangelement (13) längs der Laufschiene (6) verfahrbar.
Anspruch 1 schützt damit – beschränkt auf die Antriebskonstruktion – denselben Gegenstand wie Anspruch 3 der Streitanmeldung 2.
Wie dort ist auch hier die Anspruchsfassung aus der Anmeldeschrift der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil die von der Beklagten zwischenzeitlich gegenüber dem Europäischen Patentamt vorgenommene und später wieder zurückgenommene Anspruchsänderung eine unzulässige Erweiterung darstellt, aus der Rechte nicht hergeleitet werden können. Das Verständnis des Fachmanns von „an“ und „in“ der Laufschiene geführt ist bei der Streitanmeldung 3 kein anderes als bei der Streitanmeldung 2 (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 21). Die obigen Ausführungen (S. 47 f.) gelten deshalb sinngemäß in gleicher Weise.
bb)
Zuzurechnen sind die im Anspruch 1 der Streitanmeldung 3 enthaltenen Anteile entsprechend dem zur Streitanmeldung 2 Ausgeführten. Zugunsten der Klägerin sind die von dem Zeugen A verwandte Kombination zweier Laufschienen mit einem Zahnradantrieb sowie der von ihm gewählte hohe Umschlingungswinkel von Zahnriemen und Antriebsrad zu berücksichtigen. Der Beklagten ist demgegenüber die Idee zuzuschreiben, den Eingriff zwischen Strangelement und Antriebsrad in (statt außerhalb) der Laufschiene stattfinden zu lassen.
In Bezug auf die Unteransprüche 2 – 11 der Streitanmeldung 3 gilt nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 21 – 25) Folgendes:
• Der Anlage ROP 11 ist ein Zahnriemenantrieb (Unteranspruch 2, 1. Alt.) zu entnehmen.
• Er verfügt über zumindest eine Führungsrolle, die beim Verfahren des Antriebsmotors auf dem Zahnriemen läuft (Unteranspruch 3).
• Die Abbildung zeigt desweiteren ein Sektionaltorblatt aus gelenkig verbundenen Paneelen mit einem Antriebsmotor, der über ein Verbindungselement mit einem der in Schließrichtung oberen Paneele verbunden ist (Unteranspruch 8). Da für das „Verbindungselement“ keine besondere Ausbildung verlangt ist, kann das scharnierartige Bauteil zwischen Motor und Konsole, wie es aus Anlage ROP 11 hervorgeht, als Verbindungselement betrachtet werden.
• Bei fachmännischem Verständnis ist in Anlage ROP 11 gleichfalls zu erkennen, dass das in Schließrichtung oberste Paneel an jeder Seite des Torblattes in der im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene geführt ist, während alle anderen Paneele an jeder Seite des Torblattes in einer unterhalb der oberen Laufschiene angeordneten unteren Laufschiene geführt sind (Unteranspruch 9). Zwar zeigt die Abbildung nur eine Seite der Torblattführung. Dem Fachmann ist jedoch einsichtig, dass auf der gegenüberliegenden Torblattseite ebenfalls Vorkehrungen für eine Führung der Torblattpaneele getroffen sein muss und dass insoweit einzig eine symmetrische Ausgestaltung Sinn macht.
• Alle anderen Unteransprüche gehen auf die Beklagte zurück, nämlich der Vorschlag,
als Strangelement eine Kette zu verwenden (Unteranspruch 2, 2. Alt.),
am Antriebsmotor ein Gleitelement zur Führung des Antriebsmotors an der Laufschiene vorzusehen (Unteranspruch 4),
das Verbindungselement für den Antriebsmotor mit dem oberen Viertel des Torblattes zu verbinden (Unteranspruch 5),
das Verbindungselement als starre Verbindungsstange auszubilden und diese zweiseitig gelenkig anzubinden, nämlich jeweils über eine Gelenkverbindung an den Antriebsmotor und über eine weitere Gelenkverbindung an das Torblatt anzuschließen (Unteranspruch 6),
den Antriebsmotor mit einem selbsthemmenden Getriebe auszustatten (Unteranspruch 7),
zur Herbeiführung eines Eindrückschutzes vorzusehen, dass bei einer Schließbewegung des Torblattes ein an das oberste Paneel angeordnetes Laufrad in einen vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene einläuft (Unteranspruch 10),
einen „doppelten“ Antrieb vorzusehen, indem an den Laufschienen beidseits des Tores Antriebsmotoren verfahrbar angeordnet werden, die jeweils über ein Verbindungselement mit dem Torblatt verbunden und deren Fahrbewegungen elektronisch synchronisiert sind (Unteranspruch 11).
cc)
Für die Gewichtung der beiderseitigen Beiträge zum Anmeldungsgegenstand gilt exakt dasjenige, was für die Streitanmeldung 2 ausgeführt worden ist. Beide Anmeldeschriften haben nämlich – abgesehen von marginalen Unterschieden – denselben Inhalt. Lediglich die Hauptansprüche sind auf einen anderen technischen Aspekt gerichtet: Die Streitanmeldung 2 setzt den Schwerpunkt beim Eindrückschutz, während die Streitanmeldung 3 die Antriebskonstruktion in den Mittelpunkt stellt. Der jeweils andere Inhalt ist jedoch in Form von Unteransprüchen wechselseitig ebenfalls zum Anmeldungsgegenstand gemacht. Ein Überschuss der Streitanmeldung 3 gegenüber der Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung 2 existiert nur in Bezug auf einige wenige technische Details, die für die Beteiligungsquote allerdings vernachlässigt werden können. Es handelt sich um den aus dem Stand der Technik weithin geläufigen Vorschlag, als Strangelement eine Kette zu verwenden (Unteranspruch 2, 2. Alt.), die Idee, den Antriebsmotor mit Hilfe eines Gleitelements an der Laufschiene zu führen (Unteranspruch 4) sowie den Gedanken, das Verbindungselement im oberen Viertel des Torblatts angreifen zu lassen (Unteranspruch 5). Alle Beiträge sind solche der Beklagten und nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (S. 55 GutA, Bl. 764 GA) für einen Fachmann naheliegende Ausgestaltungen. Sie rechtfertigen es deshalb nicht, den ohnehin außerordentlich hohen Anteil der Beklagten weiter zu erhöhen. Wie im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 2 ausgeführt, ist es vielmehr angemessen auch bei der Streitanmeldung 3 eine Verteilung im Verhältnis 5 % (Klägerin) zu 95 % (Beklagte) vorzunehmen.
B.
Soweit die Klägerin „zum Zwecke der Aufhebung der Erfindergemeinschaft“ die Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, die Zwangsvollstreckung in die Streitanmeldungen zu dulden (§§ 753, 1277 BGB, § 857 ZPO), bleibt die Klage ohne Erfolg. Sie scheitert daran, dass eine aufzuhebende Gemeinschaft zwischen den Parteien derzeit überhaupt noch nicht existiert, sondern allenfalls in Zukunft entstehen kann, wenn die Mitanmelderstellung tatsächlich auf die Klägerin übertragen worden ist. Dazu muss entweder die Beklagte entsprechende Übertragungserklärungen freiwillig abgeben, was momentan nicht abzusehen ist, oder das Senatsurteil muss in Rechtskraft erwachsen (§ 894 ZPO), was gleichfalls ungewiss ist. Die besonderen Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO liegen im Streitfall nicht vor. Zwar verficht die Beklagte im Vindikationsrechtsstreit nachdrücklich ihre alleinige Erfinder- und Anmelderposition. Die Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung mit Blick auf die Auseinandersetzung der Anmeldergemeinschaft ist gleichwohl nicht angebracht. Sobald die aufzuhebende Gemeinschaft – sei es als Folge einer freiwilligen Übertragungserklärung der Beklagten, sei es als Folge der Rechtskraft des Senatsurteils – entstanden ist, liegen von der momentanen Sachlage völlig veränderte Umstände vor, denen sich auch die Beklagte vernünftigerweise nicht verschließen und die sie aller Voraussicht nach dazu bewegen wird, eine Auseinandersetzung mit der Klägerin nicht zu verweigern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 894, 895 ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Feststellungsausspruch (Ziffer I.2.) ebenso wenig vorläufig vollstreckbar ist wie die Verurteilung zur Abgabe einer Übertragungserklärung (Ziffer I.1.a)).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.