2 U 120/09 – Kupplungsvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1573

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. März 2011, Az. 2 U 120/09

Vorinstanz: 4a O 153/08

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden europäischen Patents 1 308 XXX (Klagepatent), das eine italienische Priorität vom 30.10.2001 in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung beim EPA erfolgte am 11.02.2004, die Bekanntmachung im deutschen Patentblatt am 16.12.2004. Eine von der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom Bundespatentgericht durch Urteil vom 21.04.2010 abgewiesen, gegen das die Beklagte und die Nebenintervenientin Berufung eingelegt haben.

Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Klagepatent betrifft eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.

Der vorliegend allein streitgegenständliche Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

„An improved device for transmitting motion between the rotor (10) of a synchronous permanent-magnet motor and a working part (17) associated to said rotor (10), comprising:

– a first coupling (2), provided with a driving element (23), which is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10), at a rotor shaft (16) end,

– a second coupling (3), which cooperates in a kinematic series with said first coupling (2) and is provided with a driven element (24), that is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10) and rigid with said working part (17), said driving (23) and driven (24) elements lying in distinct and non-interfering axial positions,

– characterized by comprising two elastic elements (25, 26), which are set angularly after each other, one of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3).”

In der eingetragenen deutschen Übersetzung heißt es diesbezüglich wie folgt:

„Verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17) umfassend:

– eine erste Kupplung (2) an einem Ende der Läuferwelle (16), wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch ist,

– eine zweite Kupplung (3), die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen wirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist, ds in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist, wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind,

– dadurch gekennzeichnet,

dass zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind, die winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei sich eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) überschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3).“

Zur Verdeutlichung der Erfindung werden nachfolgend vier der Klagepatentschrift entnommene Figuren, zum Teil in verkleinerter Form, wiedergegeben. Figur 1 ist die Explosionsansicht eines Läufers eines elektrischen Motors mit Permanentmagneten, in den die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung eingebaut ist. Figur 2 zeigt die perspektivische Ansicht einer mittleren Komponente der Vorrichtung der vorliegenden Erfindung. Figur 3 ist eine diametrale Querschnittansicht der Vorrichtung nach Figur 1. In Figur 4 wiederum wird der Querschnitt durch Figur 3 entlang der Linie IV – IV gezeigt.

Die Beklagte stellt unter anderem Pumpen für Haushaltsgeräte her. Da die Klägerin den Verdacht einer Patentverletzung hegte, wandte sie sich über einen Testkäufer an die Beklagte und bestellte zehn Motorenmuster, die ihr mit Lieferschein vom 07.02.2008 geliefert wurden (angegriffene Ausführungsform). Das Kupplungselement der angegriffenen Ausführungsform besitzt den in der nachfolgend eingeblendeten Explosionsdarstellung, die von der Klägerin beschriftet und vorgelegt wurde, wiedergegebenen Aufbau:

Wie daraus zu ersehen ist, liegen die mit den Bezugsziffern versehenen elastischen Elemente nicht in einer Ebene, sondern sind axial versetzt, ohne sich zu überschneiden. Zwischen ihnen ist das starre Ringelement R angeordnet, das so lang gestaltet ist, dass es sowohl in das Element 25 als auch in das Element 26 eingreifen kann.

Die Klägerin sieht durch die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin meint, in der angegriffenen Ausführungsform sei die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht, da das Klagepatent weder die Anordnung der elastischen Elemente in einer Ebene noch eine gegenseitige Überschneidung derselben verlange. Jedenfalls werde von der technischen Lehre des Klagepatents in äquivalenter Weise Gebrauch gemacht.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin, die die Pumpenantriebe der angegriffenen Ausführungsform mit montiertem Pumpenrad an die Beklagte geliefert hat, haben demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin lege das Klagepatent unzulässig weit aus. Die Übertragung des Drehmoments müsse zwingend durch die beiden elastischen Elemente erfolgen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Patentverletzung sei nicht gegeben. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die elastischen Elemente nicht im Sinne des Klagepatents „winkelmäßig hintereinander versetzt“, da der axiale Abstand zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung dort nicht durch die beiden, in der obigen Skizze der angegriffenen Ausführungsform mit 25 und 26 bezeichneten elastischen Elemente, sondern das nicht elastische Ringelement (R) übertragen werde. Das Klagepatent fordere hingegen sowohl bei wortsinngemäßer als auch bei funktionsorientierter Auslegung, dass die elastischen Elemente 25 und 26 in dem Sinne zusammenwirken, dass sie eine „Mitnehmerfunktion“ zwischen der ersten und der zweiten Kupplung erfüllen. Bzgl. der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten äquivalenten Verletzung fehle es an Vortrag, insbesondere zum Naheliegen und zur Gleichwertigkeit.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe zusätzliche, im Anspruch nicht enthaltene Merkmale der Beurteilung zugrunde gelegt. Der Patentanspruch impliziere als selbstverständlich, dass ein Element existieren müsse, das die Bewegung von dem Antriebselement 23 auf das angetriebene Element 24 übertrage. Es lasse aber völlig offen, wie diese Übertragung im Einzelnen zu geschehen habe. Danach sei es sowohl patentgemäß, wenn die Überbrückung zwischen den Elementen 23 und 24 dadurch erfolgt, dass das Element 25 über den Bereich hinausragt, in dem es das Antriebselement 23 überlappt, und das Element 26 über den Bereich hinausragt, in dem es das angetriebene Element 24 überlappt, wie in der nachfolgend eingeblendeten linken Skizze wiedergegeben. Aber auch bei einer Anordnung wie in der nachfolgend eingeblendeten rechten Skizze seien alle patentgemäßen Merkmale verwirklicht. In beiden Fällen nähmen die elastischen Elemente 25 und 26 an der Übertragung von Bewegung und an der Dämpfung zwischen dem Antriebselement 23 und dem angetriebenen Element 24 teil.

Die Einschaltung des zusätzlichen Ringelements R in die Bewegungsübertragungskette, wie bei der angegriffenen Ausführungsform vorgenommen und in der rechten Skizze gezeigt, führe aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da dieses nicht vorgebe, dass die Mitnehmerfunktion gerade und ausschließlich durch die Elemente 25 und 26 zur erfolgen habe. Der Patentanspruch müsse nur diejenigen Elemente enthalten, die die Erfindung kennzeichnen, und die vorliegende Erfindung bestehe nicht darin, eine gattungsmäßige Freilaufkupplung zum Funktionieren zu bringen, sondern die Dämpfung innerhalb der Kupplung zu verbessern.

Jedenfalls liege eine äquivalente Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, da für den Durchschnittsfachmann die Übereinstimmung der Wirkung einer erfindungsgemäßen Kupplung und der Kupplung der angegriffenen Ausführungsform auf der Hand liege. Es fehle auch nicht an der Gleichwertigkeit, da nicht ersichtlich sei, dass der Durchschnittsfachmann dem Patent entnehmen könne, dass der Einsatz zusätzlicher Elemente zur Verwirklichung der „Mitnehmerfunktion“ durch den Patentanspruch ausgeschlossen werden solle.

Die Klägerin beantragt,

I.
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 abzuändern,

II.
die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,

verbesserte Vorrichtungen zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie, enthaltend:

 eine erste Kupplung an einem Ende der Läuferwelle, wobei die Kupplung mit einem Antriebselement versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch ist,

 eine zweite Kupplung, die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie verbunden ist, wobei das Antriebselement und das angetriebene Element in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind,

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn zwei elastische Elemente vorhanden sind, die winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement der ersten Kupplung überschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung;

hilfsweise:

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,

verbesserte Vorrichtungen zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem Läufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie, enthaltend:

 eine erste Kupplung an einem Ende der Läuferwelle, wobei die Kupplung mit einem Antriebselement versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch ist,
 eine zweite Kupplung, die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie verbunden ist, wobei das Antriebselement und das angetriebene Element in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet sind,

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn zwei elastische Elemente vorhanden sind, die in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen winkelmäßig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement der ersten Kupplung überschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung, wobei der axiale Abstand zwischen den elastischen Elementen durch ein starres Element überbrückt wird;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu II. 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

III.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. II. 1. bezeichneten, seit 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragen beide,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten und der Nebenintervenientin erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte beantragt zudem hilfsweise,

ihr für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens für zutreffend und machen insbesondere geltend, auch das Bundespatentgericht habe das Klagepatent in diesem Sinne ausgelegt und im übrigen nur deshalb aufrecht erhalten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent nicht.

1.
Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift (Original Anlage K 1, veröffentlichte Übersetzung Anlage K 2) betrifft die Erfindung eine verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen dem Läufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.

Eine solche Vorrichtung war im Stand der Technik bekannt. Die Konstruktion eines elektrischen Motors mit einem permanentmagnetischen Läufer beinhaltet einen Ständer, Ständerbleche und Ständerwicklungen sowie einen Läufer, der zwischen wenigstens zwei Ständerpolen platziert ist. Durch den Läufer hindurch erstreckt sich eine Welle, die drehbeweglich an einer Lagerstruktur befestigt ist. Der Motor durchläuft, bevor ein synchronisierter Modus erreicht ist, die sog. Anlaufphase, in der sich die Drehrichtung, die Geschwindigkeit und der Strom zwangsweise ändern. Sie ist umso schwieriger, je größer die Trägheit der anzutreibenden Arbeitspartie ist. Eine geläufige Möglichkeit, den Läufer mit der Arbeitspartie zu verbinden, ist die Verwendung von mechanischen Kupplungen. Sie ermöglichen dem Läufer in der Anlaufphase, frei um einen bestimmen Winkel zu schwenken. Durch diese Lösung des Läufers während der Anlaufphase von der Trägheit der Arbeitspartie wird es leichter, die Synchronisation zu erreichen. Sie geschieht bei der sog. Klauenkupplung z.B. dadurch, dass ein erster, eingreifender Zinken, der in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist, starr an den Läufer und ein zweiter, angegriffener Zinken, der auch in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist, starr an die Arbeitspartie gekoppelt ist. Diese Anordnung erlaubt eine freie Winkelbewegung der Leerlaufdrehung, an deren Ende die Last mit einem Stoß erfasst wird, der den Läufer und die Arbeitspartie in Eingriff bringt, so dass sie sich zusammen drehen. Der Leerlaufausgleichsvorgang ermöglicht dem Motor, den synchronisierten Betriebsmodus zu erreichen und einen ausreichenden Drehmomentbetrag zu entwickeln, um die Trägheit der Arbeitspartie beim Anlaufen zu überbrücken.

Als eine solche bekannte Vorrichtung greift das Klagepatent die in der WO-A-9948189 offenbarte auf, die wenigstens zwei Bewegung übertragende Kupplungen umfasst, welche gegenseitig in einer kinematischen Serie wirken. Die erste Kupplung beinhaltet wenigstens ein antreibendes Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch und starr an den Läufer gekoppelt ist, sowie wenigstens ein angetriebenes Element, das ebenfalls in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist und sich in Bezug auf den Läufer frei drehen kann. Die zweite Kupplung hat ebenfalls wenigstens ein antreibendes Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist, und ein angetriebenes Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch und starr an die Arbeitspartie gekoppelt ist. Das antreibende Element der zweiten Kupplung entspricht dem angetriebenen Element der ersten Kupplung, was den Winkel der Freiheit zwischen Läufer und Arbeitspartie vergrößert. Dieses mittlere Element zwischen antreibendem Element der ersten Kupplung und angetriebenem Element der zweiten Kupplung ist ein einzelnes, elastisches und aus Gummi gefertigtes Element. Dieses Element dämpft den Stoß, den der Läufer aufgrund der sehr großen Beschleunigungsbeiträge verursacht, unterliegt deshalb aber auch vorzeitigem Versagen, was das Klagepatent als Nachteil des Standes der Technik bezeichnet.

Es hat sich deshalb zur Aufgabe gemacht, eine verbesserte Vorrichtung der genannten Art bereit zu stellen, bei der dieser Nachteil beseitigt und außerdem der akustische Umsetzungsgrad (möglichst geräuschloser Lauf) von der Anlaufphase bis zum Dauerbetrieb verbessert ist. Die neuartige Vorrichtung soll zudem von einfacher Konstruktion und kompakter Größe sein sowie bei der Herstellung vergleichsweise geringe Kosten verursachen.

Diese Ziele werden bei der erfindungsgemäßen Kupplung dadurch erreicht, dass unter Beibehaltung der übrigen bekannten Konstruktion anstelle des im Stand der Technik verwandten einen elastischen Elements zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung (wenigstens) zwei elastische Elemente vorgesehen sind, die durch die zwischen ihnen vorgesehene „Lücke“ die reflektierende Stoßwelle abschwächen.

In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgemäß die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Verbesserte Vorrichtung zur Übertragung von Bewegung zwischen

a. dem Läufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und

b. einer Arbeitspartie (17), die mit dem Läufer (10) in Verbindung steht.

2. Die Vorrichtung umfasst

a. eine erste Kupplung (2),

b. eine zweite Kupplung (3) sowie

c. zwei elastische Elemente (25, 26).

3. Die erste Kupplung (2)

a. befindet sich an einem Ende der Läuferwelle,

b. ist mit einem Antriebselement (23) versehen, das in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch ist.

4. Die zweite Kupplung (3)

a. ist mit einem angetriebenen Element (24) versehen,

b. wirkt in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen.

5. Das angetriebene Element (24) der zweiten Kupplung (3) ist

a. starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden,

b. in Bezug auf die Drehachse des Läufers (10) exzentrisch.

6. Das Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) und das angetriebene Element (24) der zweiten Kupplung (3) sind in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet.

7. Die zwei elastischen Elemente (25, 26) sind winkelmäßig hintereinander versetzt.

8. Eines der beiden elastischen Elemente überschneidet sich mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2).

9. Das andere elastische Element überschneidet sich mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3).

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es näherer Erläuterung, wie die Vorgaben des Klagepatents für die elastischen Elemente 25 und 26 in den Merkmalen 7, 8 und 9 zu verstehen sind.

Dabei ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass Merkmal 7, wonach die elastischen Elemente 25 und 26 „winkelmäßig hintereinander versetzt sind“, für sich gesehen nichts anderes bedeutet, als dass beide Elemente in Umfangsrichtung hintereinander angeordnet sind, was alleine noch nichts darüber besagt, in welcher Axialposition dies zu geschehen hat.

Eine diesbezügliche Vorgabe entnimmt der Fachmann hingegen den Merkmalen 8 und 9. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der Begriff des „Überschneidens“ zweier Elemente (im Original „interfering with“) wortsinngemäß sowohl die Deutung eines Hinausragens des einen Elements über das andere als auch die des reinen Sich-Deckens beider Elemente zulässt, versteht der Fachmann die Merkmale 8 und 9 vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung dahingehend, dass allein ersteres vom Klagepatent gemeint ist, so dass das Überragen der Elemente 23 und 24 durch die elastischen Elemente 25 und 26 dergestalt zu erfolgen hat, dass sich auch die Elemente 25 und 26 – jedenfalls teilweise – gegenseitig überlagern.

Da das Klagepatent auf einen allgemeinen Beschreibungsteil im Hinblick auf die streitgegenständliche Erfindung verzichtet, ist die patentgemäße Funktion der Elemente 25 und 26 der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele, die insoweit naturgemäß Auskunft auch über den Erfindungsgedanken in seiner allgemeinen Form geben muss, sowie der vom Klagepatent vorgenommenen Abgrenzung der Erfindung zum Stand der Technik zu entnehmen. Wie schon der Stand der Technik geht auch das Klagepatent im Grundsatz von wenigstens zwei Bewegung übertragenden Kupplungen aus, die in kinematischer Serie zusammenwirken. Während im Stand der Technik die Übertragung der Drehbewegung zwischen beiden Kupplungen und die Dämpfung des vom Läufer verursachten Stoßes durch ein einzelnes elastisches Element erfolgen, wird dieses eine elastische Element vom Klagepatent durch zwei elastische Elemente ersetzt. Das durch diese Maßnahme verfolgte Ziel offenbart die Beschreibung des Klagepatents in den Abschnitten [0054] und [0055] der deutschen Übersetzung bzw. den Abschnitten [0051] und [0052] der Originalpatentschrift. Danach repräsentieren die Elemente 25 und 26 ein elastisches System, das fortlaufend in der Lage ist, den Stoß zwischen dem Zinken 22 und 24 zu dämpfen, Abschnitt [0054] (im Original Abschnitt [0051]: „The two elements 25 and 26 represent an elastic system, which ist capable of progressively dampening the shock between teeth 22 and 24, …“). Die Abschwächung der reflektierenden Stoßwelle soll dabei durch die Lücke, die zwischen beiden (winkelmäßig hintereinander versetzt angeordneten) Elementen vorgesehen ist, erfolgen, Abschnitt [0055] (im Original Abschnitt [0052]: „…at the same time as they deaden the reflection shock wave by the gap provided therebetween“). Bereits dies erfordert, dass die elastischen Elemente 25 und 26 sich – jedenfalls teilweise – überschneiden, da nur dann zwischen beiden eine Lücke („gap“) vorhanden ist, sie sich bei Bewegung berühren und so die Dämpfung des Stoßes herbeiführen können. Die Argumentation der Klägerin, dass das Klagepatent mit der Begrifflichkeit „Lücke …zwischen“ bzw. „gap … between“ nur eine räumliche Trennung der Elemente 25 und 26 beschreiben will, findet in der Klagepatentschrift keine Stütze. Wären die Elemente 25 und 26 wie das Antriebselement 23 und das angetriebene Element 24 in gesonderten und nicht überlappenden Axialpositionen angeordnet, käme es in der Bewegung naturgemäß zu keiner Berührung der beiden, so dass sie auch keine Dämpfung herbeiführen könnten.

In dem Verständnis der Notwendigkeit des gegenseitigen Überschneidens der elastischen Elemente 25 und 26 wird der Fachmann bestätigt, wenn er die Drehbewegungsübertragung zwischen der ersten und der zweiten Kupplung betrachtet. Die Erforderlichkeit einer solchen Drehbewegungsübertragung folgt zwingend aus dem Umstand, dass beide Kupplungen – dies übernimmt das Klagepatent aus dem Stand der Technik – in kinematischer Serie zusammenwirken. Als einziges Element, das für eine solche Übertragung der Drehbewegung vom antreibenden Element 23 auf das angetriebene Element 24 in Betracht kommt, offenbart das Klagepatent das aus den elastischen Elementen 25 und 26 bestehende Element 5. Um die Funktion der Drehmomentübertragung erfüllen zu können, müssen die Elemente 25 und 26 sowohl am Antriebselement 23 als auch am angetriebenen Element 24 als auch – wenigstens in gewissem Umfang – aneinander anliegen. Nur mit dieser Maßgabe wird mit den im Patentanspruch 1 genannten Bauteilen überhaupt eine funktionsfähige Einheit erhalten. Zusätzliche Elemente, die in Ergänzung der Elemente 25 und 26 zur Dämpfung und Drehbewegungsübertragung beitragen, offenbart das Klagepatent nicht. Das von ihm im Rahmen eines bevorzugten Ausführungsbeispiels und damit nur als Möglichkeit angeführte Element der Brücke bzw. des Diaphragmas dient bloß dem erleichterten maschinellen Zusammenbau der Vorrichtung. Es hat, wie das Klagepatent ausdrücklich hervorhebt, im Betrieb der Vorrichtung keinen Effekt (Abschnitte [0052] und [0056] der deutschen Übersetzung, Abschnitte [0049] und [0053] der Originalpatentschrift).

Zwar schließt das Klagepatent das Vorhandensein weiterer, von ihm selbst nicht beschriebener Elemente nicht aus. Der Klägerin kann jedoch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, es sei nicht erforderlich, dass die klagepatentgegenständliche Vorrichtung auch allein mit den im Klagepatent genannten Elementen funktioniere. Das Gegenteil ist richtig. Sinn und Zweck eines jeden Patentanspruchs ist es, dem Durchschnittsfachmann eine technische Lehre an die Hand zu geben, bei deren Nacharbeitung sich der beabsichtigte Erfindungserfolg einstellt. Zwar ist es hierzu nicht unbedingt notwendig, ihm eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung zu geben, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln, die auch Selbstverständlichkeiten ausdrücklich aufgreift und erwähnt. Solche können vielmehr als präsentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erwähnung im Patentanspruch eigenständig gesehen und ergänzt werden. Für technische Anweisungen, die grundsätzlicher Natur sind, weil ohne sie eine funktionsfähige Vorrichtung erst gar nicht erhalten wird, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Merkmale in einem Patentanspruch, die keine aus dem selbstverständlichen Wissen des Durchschnittsfachmanns zu schließenden Lücken hinterlassen, sind vielmehr so zu interpretieren, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale ein für die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsfähiger Gegenstand ergibt.

Im zuletzt genannten Sinne liegt die Sache hier. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass es für den Fachmann eine reine Selbstverständlichkeit ist, einen erfindungsgemäßen Aufbau zu wählen, bei dem sich zwar weder das Antriebselement der ersten Kupplung mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung noch die beiden elastischen Elemente zwischen den Kupplungen axial überschneiden, aber dennoch eine Übertragung des Drehmoments von der ersten auf die zweite Kupplung stattfinden kann, bei der sich der patentgemäße Dämpfungseffekt einstellt. Die vom Klagepatent beabsichtigte Verbesserung besteht darin, dem vorzeitigen Versagen des nach dem Stand der Technik bekannten einteiligen elastischen Elements, das den Stoß vom antreibenden Element 23 empfängt und an das angetriebene Element 24 weitergibt, entgegen zu wirken (vgl. Abschnitt [0020] der Klagepatentbeschreibung). An dieser bekannten Wirkungsweise ändert der von der Klägerin in Bezug genommenen Aufbau nach den Figuren 12 und 13 der WO 99/48189 nichts. Dort wird unter Beibehaltung der Zwischenschaltung einteiliger elastischer Elemente die Anstoßreihenfolge – hart  weich  hart – lediglich fortgesetzt, so dass sich die Anstoßreihenfolge – hart  weich  hart  weich  hart -ergibt. Dass und weshalb dies ebenfalls zu der vom Klagepatent angestrebten Verbesserung führen soll, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Erst recht bleibt offen, weshalb eine solche Verbesserung für den Fachmann auf der Hand liegen soll.

Nach allem kann dahinstehen, ob der Fachmann – wie es das Bundespatentgericht getan hat – schon deshalb von der zwingenden Notwendigkeit einer gegenseitigen Überschneidung der Elemente 25 und 26 ausgeht, weil er angesichts des Pendelns des Synchronmotors in der Anfangsphase der Drehbewegung eine Stoßdämpfung bei beiden möglichen Drehrichtungen anstrebt, die bei einer Gestaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform gewählt wurde, nicht möglich ist.

2.
Die angegriffene Ausführungsform weist keine elastischen Elemente im Sinne der Merkmale 8 und 9 auf, da sich die dort vorhandenen elastischen Elemente nur decken, aber nicht dergestalt überschneiden, dass sie gegenseitig in Eingriff kommen.

3.
Die angegriffene Kupplungsvorrichtung verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

Eine nicht wortsinngemäß mit sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruches übereinstimmende Ausführung benutzt die unter Schutz gestellte Erfindung mit äquivalenten Mitteln nur, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d.h. der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1986, 803, 806 – Formstein; BGH GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Eine Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln setzt hiernach Dreierlei voraus, nämlich dass

– das in der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte abgewandelte Mittel objektiv gleichwirkend zu dem in dem Patentanspruch genannten Mittel ist, d.h. die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrundeliegenden Problems entfaltet;

– das abgewandelte Mittel für den Fachmann am Prioritätstag des Schutzrechtes ohne erfinderische Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, und

– diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung).

Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Abwandlung, die die Klägerin ausweislich der Fassung ihres Hilfsantrages darin sieht, dass der axiale Überstand zwischen den elastischen Elementen durch ein zwischen ihnen angeordnetes starres Element überbrückt wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform trotz ihrer Abwandlung vom Anspruchswortlaut die gleiche Dämpfung bei der Drehmomentübertragung erreicht wie die technische Lehre des Klagepatents, die in Abweichung vom Stand der Technik ein elastisches System verwendet, das eine Lücke aufweist, innerhalb derer sich die reflektierte Stoßwelle abschwächt. Wo diese Abschwächung der Stoßwelle bei der angegriffenen Ausführungsform stattfinden soll, bleibt offen. Vielmehr räumt auch die Klägerin ein, dass die angegriffene Ausführungsform im Prinzip den in den Figuren 12 und 13 der WO 99/48189 gezeigten Aufbau verwirklicht, zu dem oben bereits Ausführungen gemacht wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die abgewandelte Lösung der angegriffenen Ausführungsform für den Fachmann am Prioritätstag gleichwertig war. Die Klagepatentschrift will von der im Stand der Technik bekannten Anstoßreihenfolge – hart  weich  hart – gerade wegführen, indem es die Anstoßreihenfolge – hart  weich  weich  hart -wählt. Die Überlegungen, die notwendig waren, um zu der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten Anstoßreihenfolge – hart  weich  hart  weich  hart – zu gelangen, können deshalb nicht am Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents orientiert sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

IV.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2011 bleibt unberücksichtigt. Er ist verspätet und gibt auch keine Veranlassung, die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.