4b O 88/10 – Flaschenkasten und Herstellverfahren II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1718

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 88/10

I.1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einen Flaschenkasten, mit einem Boden und Seitenwänden, welche mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei mindestens an einer Seitenwand mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff stoffschlüssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei der zweite Kunststoff flächig auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist und zwar in einem Bereich, der durch eine Dichtleiste begrenzt ist, die durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildet ist und eine trennscharfe Abgrenzung der beiden Kunststoffe bildet,

in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einen Flaschenkasten mit einem Boden und Seitenwänden gemäß Ziffer 1. in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen, der mittels eines Verfahrens hergestellt worden ist, bei dem mindestens eine Seitenwand aus einem ersten Kunststoff hergestellt wird, die mindestens eine Seitenwand einen Teil der Form für das Spritzgießen bildet und ein zweiter Kunststoff in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt wird, wobei der zweite Kunststoff in einem Bereich auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt wird, der durch eine durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildete Dichtleiste begrenzt ist und der Flaschenkasten nach ausreichender Härtung des zweiten Kunststoffs von der Spritzgussform getrennt wird.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen- und Größenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,

– wobei die Angaben zu a) bis e) nur von der Beklagten zu 1) machen sind und den Zeitraum vom 25. Juni 2005 bis 14. November 2009 betreffen,

– wobei die Angaben zu a) bis f) von den Beklagten ab dem 15. November 2009 zu machen sind.

III. Es wird festgestellt, dass

1) die Beklagte zu 1) der Klägerin für die zu Ziffer I.1) und 2) bezeichneten und in der Zeit vom 25. Juni 2005 bis zum 14. November 2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung leisten hat;

2) die Beklagten der Klägerin den ihr und der E GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen haben, der ihnen durch die zu Ziffer I.1) und 2) bezeichneten, seit dem 15. November 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 90 %, im Übrigen die Klägerin.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,- Eur des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten in Höhe von 120 % des zu volltreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent 1 532 XXX (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die A GmbH mit Sitz in B zusammen mit der C-Gesellschaft mbH, D, ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist eine Zweigniederlassung der eingetragenen Inhaberin des Klagepatentes. Das Klagepatent wurde am 26. August 2003 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 102 39 XXX vom 27. August 2002, welches Gegenstand des Parallelrechtsstreits 4b O 263/09 vor der Kammer ist, angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 25. Mai 2005, die Veröffentlichung der Patenterteilung am 14. Oktober 2009. Die E GmbH hat die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent ermächtigt (vgl. Anlage K 16). Gegen das Klagepatent wurde am 10. Juni 2010 durch Herrn F als Insolvenzverwalter der G GmbH Einspruch eingelegt, über den noch nicht entscheiden wurde. Die Beklagten sind dem Einspruch beigetreten.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Flaschenkasten und Herstellverfahren“. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Patentansprüche 1 und 13. Die Patentansprüche 1 und 13 haben folgenden Wortlaut:

„Flaschenkasten, mit einem Boden (4) und Seitenwänden (3), welche mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei mindestens an einer Seitenwand (3) mindestens ein Bereich (5) aus einem zweiten Kunststoff stoffschlüssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei der zweite Kunststoff flächig auf den ersten Kunststoff an- oder aufgespritzt ist und zwar in einem Bereich (5), der durch eine Dichtleiste (7) begrenzt ist, die durch eine von der Seitenwand (3) hervorstehende Dichtlippe gebildet ist und eine trennscharfe Abgrenzung der beiden Kunststoffe bildet.“

„Verfahren zur Herstellung eines Flaschenkastens mit einem Boden (4) und Seitenwänden (3) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei mindestens eine Seitenwand (3) aus einem ersten Kunststoff hergestellt wird, die mindestens eine Seitenwand (3) einen Teil der Form für das Spritzgießen bildet und ein zweiter Kunststoff in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt wird, wobei der zweite Kunststoff in einem Bereich (5) auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt wird, der durch eine durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildete Dichtleiste (7) begrenzt ist und der Flaschenkasten nach ausreichender Härtung des zweiten Kunststoff von der Spritzgussform getrennt wird.“

Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2 bis 5 sowie 8 bis 10 sowie 13 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Die nachfolgende einzige Figur der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, steht mit der Klägerin im Wettbewerb und stellt her und vertreibt Flaschenkästen. Gegenstand der vorliegenden Klage sind die in den Anlagen K 11 bis K 15 photographisch wiedergegebenen Flaschenkästen, welche von der Beklagten hergestellt wurden und welche nachfolgend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet werden. Einen Flaschenkasten, welcher für H hergestellt wurde, hat die Klägerin im Griffteil aufgeschnitten, was der Anlage K 12d entnommen werden kann.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch.

Die Klägerin beantragt daher, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2011 den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antrag auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung zurückgenommen und den Zeitraum der Entschädigungsverpflichtung eingeschränkt hat sowie den Antrag auf Rechnungslegung entsprechend beschränkt hat,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;

2. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vor dem Europäischen Patentamt anhängige Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent EP 1 532 XXX gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Sie stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Der Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent werde durch die EP 1 000 XXX (Anlage D 4) in Kombination mit der JP 0 124 71 XXX (Anlage D 9), EP 0 271 XXX (Anlage D 10), GB 2 266 XXX (Anlage D 11) oder DE 2 145 XXX (Anlage D 12) naheliegend vorweggenommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, da die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.

I.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist zwar lediglich Zweigniederlassung der neben der E GmbH, D, eingetragenen Inhaberin des Klagepatentes, der A GmbH, B. Ein Unternehmensträger kann jedoch unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (vgl. BGHZ 4, 65; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 50 Rn. 26a), so dass auch die Klägerin als Zweigniederlassung der A GmbH, B, zur Klageerhebung berechtigt ist. Diese wurde von der weiteren eingetragenen Inhaberin, der E GmbH, D, zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent ermächtigt.

II.
Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäßen Gebrauch.

1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Flaschenkasten. Diese werden, so die Klagepatentschrift, in zahlreichen Bereichen des Lebens vielfältig eingesetzt. Neben den üblichen funktionellen Aufgaben, die derartige Kästen zu erfüllen haben, wie die sichere Aufnahme von Flaschen, werden an derartige Kästen zunehmend weitere und dadurch auch komplexere Anforderungen gestellt. So treten neben die ursprüngliche Aufgabe als Behälter auch Anforderungen hinsichtlich Bedienbarkeit, Komfort bei der Handhabung sowie ästhetischer Gesamteindruck, insbesondere wenn es sich bei dem Behälter um einen Verkaufsbehälter bzw. eine Verkaufsverpackung handelt, wie dies beispielsweise auch bei Flaschenkästen der Fall ist. Hier ist es erforderlich eine ganze Reihe von Anforderungen, die teilweise widerstrebend sind, gleichzeitig zu erfüllen. So sollen beispielsweise bei Flaschenkästen neben der einfachen Herstellbarkeit, der Robustheit beim Gebrauch, der sicheren Aufnahme der Flaschen usw. auch Anforderungen hinsichtlich einer guten designerischen Gestaltung und einer komfortablen Handhabung erfüllt werden, wie dies beispielsweise die bereits bekannten teilbaren Flaschenkästen hinsichtlich der Tragbarkeit erfüllen.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind aber insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Herstellung und der erforderlichen Robustheit im Alltagsgebrauch enge Grenzen gesetzt. So ist es beispielsweise zur Erzielung der erforderlichen Robustheit nach dem Stand der Technik möglich, insbesondere Flaschenkästen aus einem einzigen Material herzustellen, wobei der Flaschenkasten dann einstückig oder durch Verschweißen mehrerer einzelner Teile aus diesem Material hergestellt ist. Zur Optimierung der Handhabbarkeit bzw. zur Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes ist aus dem Stand der Technik lediglich bekannt, Flaschenkästen mit entsprechenden Markenbezeichnungen bzw. Symbolen der Brauereien bzw. der Getränkehersteller zu bedrucken. Außerdem wurden einige konstruktive Verbesserungen hinsichtlich der Handhabbarkeit vorgenommen, wie z.B. die besondere Gestaltung des Griffbereiches bzw. die Zerteilung des Kastens in verschiedene, einzeln zu tragende und wieder zu einem Gesamtkasten zusammensetzbare Teile. Die EP 0 770 XXX zeigt Kästen mit zusätzlich angespritztem Kunststoff, die mit dem Problem eines unscharfen Übergangsbereiches zwischen den Kunststoffen behaftet sind. Die US 6 330 XXX beschreibt eine Kunststoffschüssel als Futternapf mit angespritztem rutschfestem Sockelboden. Durch ein Aufnahmereservoir in Form einer Nut im Napfbereich und Steuern des Gießdruckes wird überschüssiges Material in der Nut aufgetragen. Diese gegebenen Möglichkeiten der Gestaltung und die erzielten Verbesserungen bei der Handhabbarkeit von Kunststoffbehältern sind jedoch bei weitem nicht ausreichend.

Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde einen Flaschenkasten bereitzustellen, der eine saubere scharfe Abschlusskante für den bereichsweise angespritzten Kunststoffschacht und damit ein sauberes äußeres Erscheinungsbild im Übergangsbereich des angespritzten Kunststoffs gewährleistet und bei leichter Herstellbarkeit und ausreichender Robustheit für den Alltagsgebrauch einen höheren Komfort für den Nutzer und bessere designerische Gestaltungsmöglichkeiten erlaubt. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in dem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Flaschenkasten, mit einem Boden und Seitenwänden, welche

2. mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei

3. mindestens an einer Seitenwand mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff stoffschlüssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei

4. der zweite Kunststoff flächig auf den ersten Kunststoff an- oder aufgespritzt ist und

5. zwar in einem Bereich, der durch eine Dichtleiste begrenzt ist, die durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildet ist und

6. eine trennscharfe Abgrenzung der beiden Kunststoffe bildet.

In Patentanspruch 13, welcher durch die Klägerin vorliegend auch geltend gemacht wird, wird ein entsprechendes Verfahren zur Herstellung eines solchen Flaschenkastens unter Schutz gestellt.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von den vorstehenden Merkmalen Gebrauch. Die Beklagten haben dies zwar in der Klageerwiderung in Abrede gestellt. Zu den Ausführungen der Klägerin in der Replik haben sie hingegen keine Stellung mehr genommen und auch in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Darlegungen lediglich vorgetragen, dass eine Verletzung weiterhin bestritten werde. Eine Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatentes gilt daher mangels konkreten Bestreitens gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Denn die Beklagten sind nach dem schlüssigen Verletzungsvorbingen der Klägerin ihrer Verpflichtung zu einem substantiierten Bestreiten der Verletzung nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin in der Replik nicht mehr nachgekommen.

Im Übrigen liegt eine Verletzung jedoch auch vor.

Merkmal 3, welches von den Beklagten in der Klageerwiderung bestritten wurde, sieht vor, dass an den Seitenwänden mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff schlüssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist. Die Beklagten meinen, eine Verletzung liege nicht vor, da bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht verschiedene Kunststoffe, sondern nur ein Kunststoff verwendet werde, nämlich Polyethylen. Hierauf kommt es nach dem Hautpanspruch hingegen nicht an. Die Verwendung verschiedener Kunststoffmaterialen wird nicht vorausgesetzt, wie sich bereits aus dem Unteranspruch 2 ergibt. Es kommt dem Klagepatent auch aus technischen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob verschiedene Kunststoffe verwendet werden, sondern nur darauf, dass ein erster Kunststoff den Grundkasten bildet, an dem dann der zweite Kunststoff, angespritzt wird. Die Wahl von Kunststoffen mit verschiedenen Eigenschaften wird zwar als vorteilhaft angesehen. Die Eigenschaften können jedoch auch unter Beibehaltung des gleichen Kunststoffs verändert werden.

Merkmal 4, welches besagt, dass der zweite Kunststoff auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist, wird von den Beklagten insoweit in Abrede gestellt, als eine ausreichende Darlegung durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Ein Auf- oder Anspritzen ergebe sich aus den vorgelegten Anlagen nicht. Unabhängig hiervon, ob dies schon als ausreichendes Bestreiten angesehen werden kann, hat die Klägerin in der Replik eine Verletzung des Merkmals ausreichend vorgetragen. Der zweite Kunststoff, welcher in der Anlage K 12d in silberfarben gezeigt ist, umgibt den roten ersten Kunststoff flächig. Dies genügt für ein Aufspritzen im Sinne des Klagepatentes. Dieses führt hierzu in Absatz [0008] aus, dass Aufspritzen bedeutet, dass ein dünner, flächiger, vorzugsweise auch großflächiger Auftrag des zweiten Kunststoffs in einer Art einer Beschichtung auf den ersten Kunststoff erfolgt. Hierbei wird der zweite Kunststoff in einem Bereich auf den ersten Kunststoff aufgespritzt, der durch eine hervorstehende Dichtlippe oder eine in den ersten Kunststoff hineinragende Dichtnut. Eine solche Beschichtung bildet auch der zweite Kunststoff bei den angegriffenen Ausführungsformen.

Auch Merkmal 5, welches besagt, dass das Auf- oder Anspritzen in einem Bereich erfolgt, der durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist, wird verwirklicht. Eine Verwirklichung liegt nach Ansicht der Beklagten in der Klageerwiderung nicht vor, da unter einer Lippe der Fachmann eine elastische Dichtung mit einer bestimmten Flexibilität verstehe; die angegriffenen Ausführungsformen bestünden hingegen aus einem starren Kunststoff. Das Klagepatent setzt elastische Eigenschaften der Dichtlippe jedoch nicht voraus. Denn das Klagepatent macht hierzu keine Angaben. Angaben zu flexiblen Eigenschaften dieser Dichtlippe, welche dem ersten Kunststoff zugehörig ist, werden nicht gemacht. Diese erfolgen erst im Zusammenhang mit der Beschreibung des zweiten Kunststoffs (vgl. Absatz [0016] und [0024]). Erst im Rahmen der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0025] wird die Funktion des Stegs 7, der Dichtleiste, näher beschrieben. Diese soll verhindern, dass der zweite Kunststoff beim Auf- oder Anspritzen über die Dichtleiste hinweg aufgetragen wird, was das äußere Erscheinungsbild stört. Elastische Eigenschaften werden hierfür jedoch nicht verlangt, so dass auch eine starre Dichtlippe wie bei den angegriffenen Ausführungsformen genügt.

III.

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Für die Zeit vor Patenterteilung schuldet die Beklagte zu 1) gemäß Art. II § 1a IntPatÜG eine Entschädigung.

Da die genaue Schadensersatz- und Entschädigungshöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.

IV.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes wegen Naheliegens der Erfindung auf Grundlage der in der Klageerwiderung eingewandten Druckschriftkombinationen, und zwar der JP 0 124 71 XXX (Anlage D 9, deutsche Übersetzung Anlage D9a), der EP 0 271 XXX (Anlage D 10) und der GB 2 266 XXX (Anlage D 11) in Verbindung mit der EP 1 000 XXX (Anlage D 4), noch der DE 2 145 XXX (Anlage D 12) in Verbindung mit der EP 1 000 XXX (Anlage D 4).

Die D 4 offenbart einen Flaschenkasten mit den Merkmalen 1. bis 3.a). der obigen Merkmalsgliederung.

Bei diesem Flaschenkasten wird zur Erhöhung des Tragekomforts im Bereich des Tragegriffs (9) ein zweiter Kunststoff (7) aufgespritzt, welcher eine aus einem Plastomer hergestellte Schicht bildet.

Die Beklagten meinen nun, dass eine Kombination der D 4 mit den D 9 bis D 11 sowie D 12 den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent naheliegend vorwegnehme.

a)
Hiervon ist die Kammer nicht überzeugt. Denn die D 9, D 10 und D 11 haben eine schalldämmende Gehäuseabdeckung von Bremskraftmaschinen, eine Zylinderkopfdichtung und ein Wärmeschutzelement aus Aluminium zum Gegenstand. Diese mögen zwar isoliert betrachtet, wie die kolorierten Zeichnungen der Druckschriften in der Klageerwiderung (Bl. 101 ff. GA) zeigen, die Merkmale 4 und 5 der obigen Merkmalsgliederung offenbaren, da zwei Kunststoffe aufgespritzt werden und der eine Kunststoff durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe begrenzt ist. Es ist jedoch nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Fachmann ausgehend von der D 4 einen Flaschenkasten mit einem Boden und vier Seitenwänden, welcher aus zwei Kunststoffen gebildet ist, entsprechend der D 9 bis D 11, welche einen gattungsfremden Stand der Technik beinhalten, weiterbilden würde. Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur der Fachhochschule anzusetzen, der über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und auch Herstellung von Flaschenkästen verfügt und dabei auch Kenntnisse über das Spritzgießen von Kunststoffen hat. Dass dieser die genannten gattungsfremden Druckschriften mit der D 4 kombinieren würde, ist nicht zu erkennen. Dass es sich bei dem Gegenstand der D 9 bis D 11 um eine allgemeingültige Lehre im Bereich der Spritzgusstechnik, insbesondere bei der Verbindung zweier Kunststoffe handelt, ist nicht dargetan, so dass dem Fachmann der Inhalt dieser Druckschriften nicht ohne weiteres bekannt ist. Entfernte Gebiete, die mit dem Gebiet der Erfindung keine technologische Berührung haben, werden vom Fachmann jedoch nicht berücksichtigt. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn dort dieselbe Aufgabe der breiten Öffentlichkeit durch ausgedehnte Diskussionen wohlbekannt ist oder wenn es sich um einen Gegenstand des täglichen Lebens handelt (vgl. Schulte/Moufang, PatG 8. Aufl. § 4 Rn. 54). Das Vorliegen einer dieser beiden Ausnahmen ist vorliegend nicht zu erkennen. Denn es handelt sich weder um eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Diskussion noch um einen Gegenstand des täglichen Lebens. Die D 9 bis D 11 betreffen vielmehr Spezialbereiche, nämlich eine schalldämmende Gehäuseabdeckung von Bremskraftmaschinen, eine Zylinderkopfdichtung und ein Wärmeschutzelement aus Aluminium.

Soweit die Beklagten darauf verwiesen, dass der Fachmann bei der Verbesserung einer trennscharfen Linie zwischen zwei Kunststoffen auf die aus dem Stand der Technik bekannten Dichtmaßnahmen zurückgreifen würde, vermag dies nicht zu überzeugen. Isoliert betrachtet mögen die Druckschriften die Merkmale 4 und 5 offenbaren, auch wenn die Klägerin dies unter Herstellungs- und Funktionsbetrachtungen von der Hand weist. Die Fähigkeit des Fachmanns zur erfindungsgemäßen Lösung, ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung des Naheliegens. Entscheidend ist die Anregung oder Veranlassung zu einer solchen Lösung (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung); diese ist jedoch nicht zu erkennen. Dabei muss sich die Anregung oder Veranlassung zu der erfindungsgemäßen Lösung nicht explizit aus der Druckschrift ergeben. Nicht ausreichend ist jedoch der ausschließliche Rückgriff auf das stetige Streben des Fachmanns nach Verbesserungen. Hierzu haben die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen. Zwar mag sich für einen Fachmann ausgehend von der D 4 das Problem der fehlenden Trennschärfe der beiden Kunststoffe- ergeben. Dies erklärt jedoch nicht aus welchem Grunde der Fachmann dann auf eine völlig gattungsfremde Druckschrift zurückgreifen sollte. Dies liegt vielmehr im Rahmen der unzulässigen ex-post—Betrachtung nahe.

Ungeachtet dessen betreffen die Entgegenhaltungen auch nicht das gleiche technische Problem des sauberen Übergangs bei Aufspritzen zweier Kunststoffe. Aus der D 9 ergibt sich, dass den Werkstoffschrumpfungen beim Aushärten des harten Körpers Rechnung getragen werden soll. Durch den Wulst soll die Schrumpfung und der daraus resultierende Hohlraum geschlossen werden (vgl. Seite 3 Abs. 1 der Übersetzung). Daraus ist auch die Aufgabenstellung abgeleitet, Maßnahmen zu ergreifen, um der spaltbildenden Werkstückschrumpfung begegnen zu können. Hierbei handelt es sich um ein anderes Problem als dasjenige, welches bei der Herstellung von Flaschenkästen mit zwei Kunststoffen auftritt, da dort das Übertreten des zweiten Kunststoffes, welcher unter Druck auf den ersten aufgetragen wird, verhindert werden soll. Ein Schrumpfungsproblem entsteht hier nicht.

b)
Auch eine Kombination der D 4 mit der D 12, welche von den Beklagten in der Replik in den Rechtsstreit eingeführt wurde, begründet keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Naheliegens des Gegenstandes der Erfindung nach dem Klagepatent. Die D 12, welche ein Kunststoff-Bauelement mit darin fest angeordneten elastischen und/oder plastischen Ringen, Flächen oder ähnliches, vorzugsweise Bodenplatten von elektrischen Kondensatoren zum Gegenstand hat, zeigt in Figur 3

mit dem Bezugszeichen 5 eine umlaufende Hochkante wie sie bei der Herstellung einer Bodenplatte für einen elektrischen Kondensator verwendet wird, um ein unerwünschtes Beschichten der nicht hierfür vorgesehenen Flächen zu verhindern. Die Beklagten meinen nun, dass der Fachmann ausgehend von der D 4, welche einen Flaschenkasten mit den Merkmalen 1. bis 4. zeigt, vor die Aufgabe gestellt, einen Flaschenkasten aus Kunststoff mit einem bereichsweise aufgespritzten zweiten Kunststoff mit einer sauberen scharfen Abschlusskante für den aufgespritzten Kunststoff, der ein sauberes äußeres Erscheinungsbild gewährleistet, herzustellen, auf die D12 zurückgreifen würde, bei welcher es sich um eine Offenbarung allgemein für Kunststoff-Bauelemente handele.

Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Es ist wiederum nicht zu erkennen, aus welchem Grund ein Fachmann auf eine Druckschrift betreffend ein Kunststoff-Bauelement mit darin fest angeordneten elastischen und/oder plastischen Ringen, Flächen o.ä., vorzugsweise Bodenplatten von elektrischen Kondensatoren zurückgreifen sollte. Selbst wenn man – wiederum – einen Maschinenbauingenieur der Fachhochschule, der über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und auch Herstellung von Flaschenkästen verfügt und dabei auch Kenntnisse über das Spritzgießen von Kunststoffen, zugrundelegt, scheint eine Kombination der beiden Druckschriften nicht nahegelegt. Denn es ist weder zu erkennen noch von den Beklagten vorgetragen worden, dass es sich bei dem Gegenstand der D 12 um eine allgemeingültige Lehre im Bereich der Spritzgusstechnik, insbesondere bei der Verbindung zweier Kunststoffe handelt, handelt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 375.000,- EUR.