4b O 87/10 – Textilgewebe mit Netzstruktur

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1769

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2011, Az. 4b O 87/10

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.023,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2006 zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Krefeld entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.

IV.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.
Der Streitwert beträgt EUR 327.889,62.

Tatbestand:

Der Beklagte ist seit einigen Jahren Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH & Co.KG in B (nachfolgend: „KG“), einem in in der Textilbranche tätigen Unternehmen. Durch Vertrag vom 30.12.2005 (Anlage K 2) verkaufte und übertrug die KG dem Beklagten unter anderem das Europäische Patent „Textilgewebe mit Netzstruktur“ (EP 00 885 XXX B1, nachfolgend: „Streitpatent“). Dem Vertrag stimmten auch die übrigen Gesellschafter der KG zu. Auf das Streitpatent, welches am 24.3.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 23.5.2001 veröffentlicht wurde, entfiel vom Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 208.800 ein Teilbetrag in Höhe von EUR 108.800 brutto, wobei der KG im selben Vertrag ein Nutzungsrecht zu einem Lizenzsatz von 2 % eingeräumt wurde. Auf den Gesamtkaufpreis entrichtete der Beklagte eine Zahlung von EUR 200.000; die übrigen EUR 8.800 wurden mit Gegenforderungen des Beklagten (Geschäftsführervergütung) verrechnet. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 hatte die KG mit dem Streitpatent Nettoumsätze in Höhe von EUR 1.200.000, EUR 800.000 bzw. EUR 1.237.319,31 erzielt.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 1.10.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG bestellt (Anlage K 1). Im März 2006 brachte der Beklagte das Streitpatent als Einlage mit einem Wert von EUR 108.800 in die C GmbH & Co.KG ein, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist. Mit Schreiben vom 1.12.2009 verlangte der Kläger vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgabe des Streitpatents.

Der Kläger meint, es seien die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes gemäß § 134 InsO erfüllt. In die Wertermittlung des Streitpatents im Übertragungszeitpunkt habe dessen damalige patentrechtliche Restlaufzeit von noch 13,25 Jahren vollumfänglich einzufließen. Insofern betrage der maßgbliche Wert des Streitpatents, den der Beklagte im methodischen Ansatz zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittele, EUR 327.889,62 (Nettoumsatz in 2005 von EUR 1.237.319,31 x Lizenzzsatz von 2 % x Restlaufzeit von 13,25 Jahren). Angesichts des – unstreitigen – Kaufpreises von EUR 108.800 liege jedenfalls eine teilweise Schenkung im Sinne von § 134 InsO vor. Irgendwelche Kosten – schon gar nicht solche in den Jahren 2006 bis 2010 – und Risiken des Patents seien nicht wertmindernd zu berücksichtigen; allenfalls seien die Nettojahresgebühren bis 31.12.2005 abzuziehen. Beim Wertabgleich sei auf den Nettokaufpreis von EUR 93.793,10 abzustellen, da angesichts der Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer der Schuldnerin nur dieser als Gegenwert verblieben sei. Wolle man vom durchschnittlichen Jahresumsatz mit dem Streitpatent ausgehen, seien dabei EUR 1.095.773,10 zu veranschlagen, so dass sich auf dieser Basis ein Wert des Streitpatents von EUR 290.379,87 ergebe. Das Jahr 2005 habe dabei vollständige Berücksichtigung zu finden, da der erzielte Umsatz kein „Ausreißer“ gewesen sei. Als solcher sei eher das Jahr 2004 anzusehen. Zumindest belaufe sich der durchschnittliche Jahresnettoumsatz mit dem Streitpatent auf jährlich EUR 912.500. Der im Zeitpunkt der Veräußerung unbekannte Jahresumsatz 2006 habe außer Betracht zu bleiben. Hilfsweise begehrt der Kläger Zahlung von EUR 327.889,62 nebst Zinsen ab Insolvenzeröffnung an die Insolvenzmasse.

Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzschuldnerin D GmbH & Co.KG das Europäische Patent „Textilgewebe mit Netzstruktur“ (EP 0 885 XXX B1) vom 24.3.1998 zurück zu übertragen;

2. hilfsweise für den Fall, dass dem Beklagten eine Rückübertragung des zu 1. genannten Patents nicht möglich sein sollte:

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 327.889,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der Hauptantrag sei unschlüssig, da ihm das Recht zustehe, die Rückgewähr des Streitpatents durch anteiligen Wertersatz abzuwenden; zu letzterem erklärte der Beklagte sich zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.8.2011 ausdrücklich bereit. Abgesehen davon hätten er und die übrigen Gesellschafter seinerzeit den Kaufpreis zutreffend nach Ertragswertgrundsätzen, insbesondere ohne Überschreitung eines ihnen zustehenden Ermessensspielraumes bestimmt. Bei der Wertermittlung sei nicht auf die verbleibende patentrechtliche Schutzdauer, sondern auf die ökonomische Lebensdauer des Streitpatents abzustellen. Letztere betrage mit Rücksicht auf in der Bürostuhlbranche übliche Produktzyklen sieben Jahre ab dem 31.12.2005. Es dürfe nicht allein auf den Jahresumsatz 2005 abgestellt werden; vielmehr seien die Gesellschafter zutreffend von einem durchschnittlichen Jahresumsatz von EUR 900.000 (bezogen auf die Jahre 2003 bis 2006) ausgegangen. Der Jahresumsatz 2005 sei aufgrund eines einmaligen, völlig aus dem Rahmen fallenden Sonderauftrages (vgl. Anlagen B 6, 7 und 8) exorbitant hoch gewesen; der „gewöhnliche“ Jahresumsatz habe in 2005 nur ca. EUR 850.000 ausgemacht. Die Nettoumsätze in 2001 und 2002 hätten jeweils EUR 440.000 betragen. Da der bekannte Nettoumsatz für das erste Halbjahr 2006 unstreitig bei EUR 397.737,44 lag, seien insoweit für das gesamte Jahr 2006 EUR 800.000 anzusetzen gewesen. Ausgehend von dem unstreitigen Lizenzsatz von 2 % sei daher von Jahreseinnahmen in Höhe von EUR 18.000 auszugehen, wobei der um Kosten (vgl. Anlage B 3) bereinigte Erlös EUR 15.000 jährlich betrage. Unter Berücksichtigung der ökonomischen Lebensdauer des Streitpatents habe der erzielbare Erlös daher EUR 105.000 betragen (vgl. Berechnung auf Seite 13 der Klageerwiderung, Blatt 40 GA). Unabhängig davon habe er in die Wertermittlung die Betrachtung eines alternativen Kapitalinvestments einbeziehen dürfen; es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass das Streitpatent allerspätestens nach Ablauf seiner Schutzdauer wertlos sei und daher bis dahin der Kaufpreis erwirtschaftet und eine angemessene Verzinsung erzielt werden müsse. Da ein ernstzunehmendes Risiko der Vernichtung des Streitpatents gegeben sei, müsse hierbei eine Verzinsung von 2 % bis 5 % über der damaligen Umlaufrendite angenommen werden. Insofern sei zu beachten, dass das Streitpatent im Jahre 2009 bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens gewesen sei (BPatG 2 Ni 1/09 (EU)), das durch Klagerücknahme nach Vergleichsschluss geendet habe. Daher sei ein mittlerer Gesamtzinssatz von 7 % gerechtfertigt, so dass die darauf aufbauende Berechnung eines alternativen Kapitalinvestments (vgl. zur Berechnung Seite 14 der Klageerwiderung, Blatt 41 GA) ergebe, dass der Kaufpreis von EUR 108.800 noch ca. EUR 5.000 zu hoch gewesen sei. Da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, sei bei alledem auf den Bruttokaufpreis abzustellen. Der Beklagte erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung. Unter Berücksichtigung eines – unstreitigen – Verjährungsverzichts bis zum 31.3.2010 seien etwaige Ansprüche des Klägers mit Ablauf dieses Datums jedenfalls verjährt. Da der Kläger seine Klage beim unzuständigen Landgericht Krefeld anhängig gemacht habe, sei insbesondere keine Hemmung durch Klageerhebung im Wege einer Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO eingetreten.

Die Klageschrift ist am 31.3.2010 beim Langericht Krefeld eingegangen. Mit Schreiben vom 7.4.2010, beim Kläger eingegangen am 12.4.2010, hat das Landgericht Krefeld den Gerichtskostenvorschuss eingefordert; mit Schreiben vom 16.4.2010 hat das Landgericht Krefeld dem Kläger den Eingang des Gerichtskostenvorschusses bestätigt. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Krefeld den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.4.2010 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen, bei dem die Akte am 29.4.2010 eingegangen ist. Die Klageschrift ist den früher mandatierten Rechtsanwälten des Beklagten am 27.5.2010 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag lediglich in geringem Umfang begründet.

I.

Der Hauptantrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das Begehren des Klägers auf die Durchsetzung einer dem Beklagten (subjektiv) unmöglichen Leistung gerichtet ist (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Weil der Beklagte das Streitpatent nämlich unstreitig zwischenzeitlich im Wege einer Gesellschaftereinlage an die C GmbH & Co.KG veräußerte, ist er nicht mehr dessen Inhaber und mangels Verfügungsbefugnis nicht mehr in der Lage, einen etwaigen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO in natura zu erfüllen.

II.

Allerdings ist der Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers hin zur Zahlung von EUR 22.023 zu verurteilen.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 812 ff. BGB, die insoweit auf Rückgewähr der Wertdifferenz zwischen dem entrichteten Kaufpreis und dem Wert des Streitpatents zum Verkaufszeitpunkt gerichtet sind. Alternativ folgt der Anspruch auch aus §§ 283, 280 Abs. 1 BGB (gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung); in Bezug auf die letztgenannte Anspruchsgrundlage hat der Beklagte insbesondere keine Gesichtspunkte dargetan, die sein Vertretenmüssen in Frage stellen könnten (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

1)
Unstreitig wurde dem Beklagten das Streitpatent von der KG mit dem aus Anlage K 2 ersichtlichen Vertrag vom 30.12.2005 (siehe § 5) aus deren Vermögen übertragen, so dass eine Veräußerung im Sinne von § 143 Abs. 1 InsO gegeben ist.

2)
Die Anfechtungserklärung des Klägers erfolgte zu Recht, weil die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes gemäß § 134 InsO in Form einer teilweisen Unentgeltlichkeit erfüllt sind.

a)
Eine Leistung ist unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (MüKoInsO/Kirchhof, 2. Auflage, 2008, § 134 Rn 17): Erforderlich ist also Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll; dagegen ist eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit als solche, etwa im Sinne von § 516 BGB, nicht nötig. Nimmt auch nur einer der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht an, dass ein – objektiv ausgleichendes – Entgelt zu erbringen ist, entfällt § 134 InsO. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige der Vornahme der jeweils angefochtenen Leistung (Kirchhof, a.a.O., § 134 Rn 20), der gem. § 140 InsO zu bestimmen ist. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kausalgeschäfts ist also stets maßgebend, wenn nur dieses angefochten wird. Wird ein gegenseitig verpflichtender Vertrag bis zur Leistung nicht verändert, so bleibt die darin enthaltene Bewertung von Leistung und Gegenleistung unverändert auch für das Erfüllungsgeschäft maßgebend.
Darüber, ob die Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß nicht – vollwertig – durch einen Vorteil ausgeglichen wird und damit unentgeltlich ist, entscheidet im Ansatz allein der objektive Vergleich der ausgetauschten Werte (Kirchhof, a.a.O., § 134 Rn 22): Maßgeblich ist, ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen; subjektive Vorstellungen und Absichten von Schuldner und Empfänger treten demgegenüber in ihrer Bedeutung zurück. Wegen des gläubigerschützenden Normzwecks des § 134 InsO können die zu § 516 BGB entwickelten subjektiven Abgrenzungsmerkmale nur eingeschränkt angewendet werden. Eindeutig irreale Vorstellungen der Beteiligten über Gegenleistungen verschaffen den Insolvenzgläubigern kein Zugriffsobjekt. Für den Irrtum des leistenden Schuldners selbst oder beider Teile, der den angemessenen Bewertungsspielraum zweifelsfrei übersteigt, gilt Entsprechendes.

Grundsätzlich entscheidet die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht (Kirchhof, a.a.O., § 134 Rn 40). Demgegenüber ist die Willensrichtung der Beteiligten uneingeschränkt dafür maßgeblich, ob der Empfänger für die Leistung des Schuldners überhaupt einen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Zum anderen sind ihre subjektiven Vorstellungen bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht; hinsichtlich dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein angemessener Bewertungsspielraum zu, der auch objektiven Unsicherheiten bei der Bewertung von Leistung und/oder Gegenleistung Rechnung zu tragen hat. Er darf sich freilich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen: Subjektive Bewertungen der Beteiligten können wegen des gläubigerschützenden Normzwecks nur berücksichtigt werden, wenn sie eine reale Grundlage haben. Sogar gemeinsame irrtümliche Wertvorstellungen der Beteiligten, die der objektiven Sachlage eindeutig nicht entsprechen, können eine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nicht begründen. Haben die Beteiligten ihren Bewertungsspielraum überschritten, können im Einzelfall die Grundsätze über die Anfechtung teilweise unentgeltlicher Leistungen eingreifen.

Da im Kaufvertrag unstreitig ein Kaufpreis in Höhe von 108.800 EUR vereinbart und vom Beklagten auch entrichtet wurde, ist selbst für den Fall, dass der Kläger den Wert des Streitpatents zutreffend mit EUR 327.889,62 ermittelt haben sollte, lediglich eine TeilUnentgeltlichkeit möglich. Nach dem oben Ausgeführten unterliegt auch eine teilweise unentgeltliche Leistung der Anfechtung nur dann, wenn die Beteiligten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (Kirchhof , a.a.O., § 134 Rn 41): Wegen des gläubigerschützenden Zwecks des § 134 InsO sind die zu § 516 BGB entwickelten Grundsätze über gemischte Schenkungen im Anfechtungsrecht lediglich eingeschränkt anzuwenden. Insbesondere kann es zwar darauf ankommen, ob die Vertragspartner sich des Wertunterschieds zwischen Leistung und Gegenleistung bewusst sind und ob sie wollen, dass eine Leistung – diejenige des Insolvenzschuldners – teilweise unentgeltlich erbracht werden soll, aber nur, wenn die Beteiligten sich innerhalb ihres Bewertungsspielraums halten.

b)
Im Ergebnis überschritten die Gesellschafter der KG bei der Festlegung des Kaufpreises für das Streitpatent ihren Bewertungsspielraum:

Die Bestimmung des Wertes eines Patentes hängt insbesondere von dem Grund ab, aus dem sie durchzuführen ist (vgl. Rings, in: GRUR 2000, 839, 840 und 842 ff.; vgl. auch DIN 77100:2011-05, S. 12 ff.). Vorliegend war die Veräußerung des Streitpatents von der KG an den Beklagten der Bewertungsanlass. Die Kammer wendet bei der Ermittlung des Streitpatentwertes im Verkaufszeitpunkt in Anknüpfung an den bezüglich der grundsätzlichen Bewertungsmethodik übereinstimmenden Parteivortrag die sog. „Methode der Lizenzpreisanalogie“ an. Dabei wird der sog. Ertragswert bestimmt. Ausgehend von diesem Ansatz hatte das Streitpatent im maßgeblichen Zeitpunkt einen Wert von EUR 130.823.

Dieser Wert errechnet sich nach Ansicht der Kammer anhand folgender Multiplikatoren:

– durchschnittlicher Jahresumsatz nach Berücksichtigung anrechenbarer Kosten von EUR 817.641;

– Lizenzsatz von 2 %;

– ökonomische Laufzeit von noch 8 Jahren.

aa)
Bei der Festlegung des durchschnittlichen Jahresumsatzes legt die Kammer folgende Zwischenwerte zugrunde:

Jahr 2001 EUR 440.000
Jahr 2002 EUR 440.000
Jahr 2003 EUR 1.200.000
Jahr 2004 EUR 800.000
Jahr 2005 EUR 1.237.319,31
Jahr 2006 EUR 800.000.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat nicht allein das Jahr 2005, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, Berücksichtigung zu finden, sondern es haben alle aus der Vergangenheit bekannte und für die Zukunft bereits absehbare Jahresumsätze mit dem Streitpatent einzufließen. Denn nach dem Prinzip des Ertragswertverfahrens ist zwar auf einen bestimmten Stichtag – hier den Tag der Veräußerung – abzustellen und von da aus die Frage zu beantworten, welche Einnahmeüberschüsse zukünftig zu erwarten sind. Insoweit ist indes eine Prognose zu erstellen, die auf in der Vergangenheit erzielten Reinerträgen und zukünftig planbaren Einnahmeüberschüssen beruht.

Die für die Jahre 2001 und 2002 zugrunde gelegten Beträge beruhen auf dem betreffenden Beklagtenvortrag, welchen der Kläger, der Einsicht in die Unterlagen der KG nehmen kann, nicht unter Angabe eigener Werte bestritten hat, so dass der Beklagtenvortrag gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden gilt. Angesichts dessen, dass in zwei Jahren solche Umsätze anfielen, kann auch nicht von „Ausreißern“ die Rede sein.

Für das Jahr 2005 ist auf den gesamten Nettoumsatz in Höhe von EUR 1.237.319,31 abzustellen. Es kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser Jahresumsatz teilweise (nämlich soweit über EUR 800.000 hinausgehend) auf einem ganz ungewöhnlichen Sonderauftrag beruhte. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass ein Jahresumsatz von rund EUR 1.200.000 keineswegs völlig ungewöhnlich ist. Denn ein entsprechender Wert wurde auch schon im Jahre 2003 erzielt, ohne dass es dazu ungewöhnlicher Sonderaufträge bedurft hätte. Es handelt sich daher auch insoweit nicht um einen „Ausreißer“, den man bei der Bewertung einfach auszublenden hätte. Auch in diesem „Mehrumsatz“ drückt sich letztlich der Wert des Streitpatents aus.

Hinsichtlich des aus oben genannten Gründen ebenfalls zu berücksichtigenden Jahres 2006 beruht die Annahme der Kammer auf der Angabe des Beklagten, wonach für das erste Halbjahr ein Umsatz von rund EUR 400.000 bekannt gewesen sei. Dem ist der Kläger wiederum nicht unter Angbe eines eigenen Betarges entgegen getreten, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO für das gesamte Jahr 2006 von einem Umsatz von gerundet EUR 800.000 auszugehen ist.

Der Gesamtumsatz von 2001 bis 2005 zuzüglich des zu erwartenden Jahresumsatzes für 2006 betrug demnach EUR 4.917.319,31.

aaa)

Von diesem Betrag sind folgende Kosten abzuziehen:

Rechnung gemäß Blatt 1 Anlage B 3 EUR 2.785,79
Rechnung gemäß Blatt 2 Anlage B 3 EUR 1.166,03
Rechnung gemäß Blatt 3 Anlage B 3 EUR 2.256,12
Rechnung gemäß Blatt 4 Anlage B 3 EUR 999,43
Rechnung gemäß Blatt 5 Anlage B 3 EUR 935,54
Rechnung gemäß Blatt 6 Anlage B 3 EUR 2090,83
Rechnung gemäß Blatt 8 Anlage B 3 EUR 1.118,60.

Die vorgenannten Rechnungen betreffen allesamt Kosten, die im Zusammenhang mit der Einzahlung von Jahresgebühren entstanden. Dabei handelt es sich um Schutzrechtskosten, die als wertmindernde Faktoren zu berücksichtigen sind, weil ohne deren Aufbringung der Schutz des Streitpatenst geendet hätte (vgl. DIN 77100:2011-05 unter 5.2.3.1; vgl. Rings, in: GRUR 2000, 839, 843). Da der Beklagte unwidersprochen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war/ist, sind die Bruttobeträge maßgeblich.

Allerdings sind vom Endrechnungsbetrag gemäß Blatt 5 der Anlage B 3 EUR 150 zzgl Mehrwertsteuer, also EUR 178,50, abzuziehen. Verspätungszuschläge, die auf einem Fehlverhalten des Erwerbers bei der Aufrechterhaltung des Streitpatents beruhen, mindern nicht den Wert des Streitpatents.

Die weiteren in Anlage B 3 vorgelegten Rechnunsbeträge sind nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Denn Anwaltskosten, welche infolge Streitigkeiten mit dem Kläger oder durch Umschreibungen des Streitpatents entstehen, haben nichts mit dem Wert des Streitpatents als solchem zu tun, sondern finden ihren Ursprung außerhalb desselben. Insbesondere stellt der Wille zur Umschreibung eine autonome Entscheidung des jeweiligen Inhabers dar, die ein anderer Inhaber indes ggf. nicht getroffen hätte.

Die anrechenbaren Kosten verringern den Gesamtumsatz 2001 – 2006 auf EUR 4.905.845,47.

ccc)
Das arithmetische Mittel des Nettogesamtjahresumsatzes für die Jahre 2001 bis 2006 beträgt demnach EUR 817.641.

bb)

Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem angemessenen Lizenzsatz von 2 % aus, so dass sich hierzu weitere Ausführungen der Kammer erübrigen.

cc)
Der von der Kammer desweiteren angesetzte Multiplikator einer ökonomischen Lebensdauer von 8 Jahren gründet sich auf folgende Annahmen:

Bei jeder Wertermittlung ist die verbleibende Nutzungsdauer des Patents zu ermitteln, wobei zwischen der wirtschaftlichen und der rechtlichen (maximal mögliche Laufzeit) zu unterscheiden ist. In der Regel beträgt die durchschnittliche effektive Laufzeit von Patenten 11 bis 13 Jahre (vgl. Rings, in: GRUR 2000, 839, 842 m.w.N.); aus wirtschaftlichen Erwägungen werden für spätere Zeiträume oftmals keine Jahresgebühren mehr entrichtet, so dass die Schutzdauer frühzeitig endet. Regelmäßig ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer damit wesentlich kürzer als die patentrechtliche Schutzdauer von 20 Jahren. Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles schätzt die Kammer die wirtschaftliche Laufzeit des Streitpatents auf 8 Jahre ab dem 31.12.2005.

Da der Kläger trotz Hinweises zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.8.2011 den nachfolgenden Darlegungen des Beklagten selbst keine substantiierten Angaben zu den Marktverhältnissen machte, sind diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig in die Bewertung aufzunehmen: Die meisten Stühle unter Verwendung eines dem Streitpatent unterfallenden Textilgewebes wurden bereits im Jahre 2000 auf einer Messe vorgestellt. Neuere Stuhlserien wurden nicht mit dem streitpatentgemäßen Textilgewebe ausgestattet. Unter Berücksichtigung von in der Bürostuhlbranche üblichen Produktionszyklen wird die betreffende Stuhlreihe voraussichtlich im Jahr 2012 vollständig auslaufen oder allenfalls noch in geringer Stückzahl produziert werden.

Ausgehend davon hat die Kammer in ihrer Schätzung noch ein weiteres Jahr in die Berechnung aufgenommen, um nicht auszuschließenden weiteren Anwendungsfeldern und einer nicht auszuschließenden längeren Produktion der ursprünglichen Stuhlreihe Rechnung zu tragen.

dd)
Angesichts des demnach anzunehmenden Streitpatentwertes von EUR 130.823 war der vereinbarte und entrichtete Kaufpreis von EUR 108.800 um EUR 22.023 zu niedrig.

Weil der Kläger dem Hinweis des Beklagten auf die Berechtigung der KG zum zum Vorsteuerabzug nicht entgegen getreten ist, ist bei der Ermittlung der Differenz auf den Bruttokaufpreis von 108.800 EUR abzustellen.

Die Wertdifferenz von EUR 22.203 ist auch nicht mit Rücksicht auf die dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern zuzugestehenden Bewertungsspielraum hinzunehmen. Es handelt sich um eine Überschreitung des objektiven Streitpatentwertes von deutlich mehr als 10 %, so dass die gebotene Toleranzspanne deshalb erheblich übertroffen wird.

Der Bewertungsspielraum ist auch nicht etwa deshalb eingehalten, weil – wie der Beklagte geltend macht – sich der vereinbarte Kaufpreis mit Rücksicht auf Überlegungen zu einem alternativen Investment als angemessen erweise. Derartige Überlegungen mag ein Käufer unter betriebswirtschaftlichen Erwägungen heranziehen, um sich zu vergegenwärtigen, ob ein verlangter Kaufpreis wirtschaftlich angemessen ist. Sie sind aber nicht geeignet, im Rahmen der Ertragswertmethode einen sich als gerechtfertigt erweisenden höheren Kaufpreis „kleinzurechnen“.

Der Bewertungsspielraum ist schließlich auch nicht unter Berücksichtigung dessen gewahrt, dass Patentrechte grundsätzlich mit dem Risiko behaftet sind, aufgrund Angriffen auf ihren Rechstbestand nicht valide zu sein (vgl. DIN 77100:2011-05 unter 4.2.2). Der Beklagte vermochte auf Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen, dass dem Streitpatent konkret eine Vernichtung drohen könnte. Insbesondere ist der Kammer nicht bekannt, welche konkreten Entgegenhaltungen im – nach Behauptung des Klägers durch Vergleich bzw. Klagerücknahme abgeschlossenen – Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespantgericht Gegenstand waren. Insofern kann die Kammer sich kein eigenes Bild von der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents machen.

3)
Auch die gemäß § 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung ist gegeben. Die Benachteiligung folgt regelmäßig bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn – wie hier – die Verfügung das den Gläubigern haftende Vermögen betrifft (Kirchhof, a.a.O., § 134 Rn 43).

4)
Als Rechtsfolge der Anfechtung einer gemischt unentgeltlich/entgeltlichen Leistung ist vorrangig der Wertüberschuss der Leistung des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse zurückzuführen (vgl. zum Folgenden: Kirchhof, a.a.O., § 134 Rn 42 m.w.N.): Ist die – höherwertige – Leistung des Insolvenzschuldners unteilbar, richtet sich die Anfechtung auf Rückgewähr der Leistung insgesamt, jedoch Zug um Zug gegen Erstattung der erbrachten Gegenleistung. Da die Rückgewähr in Gestalt einer Rückübertragung aus den oben genannten Gründen zum Hauptantrag hier jedoch unmöglich ist, muss der Beklagte „lediglich“ die Differenz zwischen dem tatsächlich entrichteten Kaufpreis und dem seinerzeitigen objektiven Wert des Streitpatents zahlen.

5)
Aus dem Klagebetrag sind ab Insolvenzeröffnung (1.10.2006) Verzugszinsen im tenorierten Umfang zu entrichten (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 143 Rn 99).

6)
Die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB, § 146 InsO greift nicht durch.

Wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, lief die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Anspruch am 31.3.2010 ab: Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 146 InsO, 195, 199 BGB). Abzustellen ist auf die Kenntnis des Klägers als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin (vgl. BGHZ 155, 199, 203). Zu beachten ist, dass Insolvenzanfechtungsansprüche erst mit Verfahrenseröffnung, hier am 1.10.2006, entstehen, wobei es zur Fälligkeit keiner besonderen Erklärung des Anfechtungsberechtigten bedarf (vgl. Kirchoh, a.a.O., § 146 Rn 8 ff.). Folglich begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 und hätte eigentlich am 31.12.2009 geendet. Unstreitig verlängerte sie sich indes aufgrund eines vom Beklagten erklärten Verzichts bis zum 31.3.2010.

Die Verjährung wurde rechtzeitig durch durch Klageerhebung mit Schriftsatz vom 30.3.2010, den früheren Rechtsvertretern des Beklagten zugestellt am 27.5.2010, gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB). Zwar erfolgte die Zustellung nach Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch handelte es sich um eine Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit im Falle der Klageerhebung bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht treten bereits mit dem Eingang beim unzuständigen Gericht ein, wenn dieses den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist (vgl. § 17b Abs. 1 S. 2 GVG) und die Zustellung demnächst erfolgt (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, § 204 Rn 25 m.w.N.; Palandt/Ellenberger, § 204 Rn 7 m.w.N.).

Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab; denn die Partei ist vor Nachteilen durch Verzögerungen zu bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können. Es gibt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs folglich keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen wäre. Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (BGHZ 168, 306 = NJW 2006, 306; MüKo/ZPO, Häublein, 3. Auflage, 2008, § 167 Rn 9 m.w.N.). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert, überwiegen regelmäßig seine Interessen und es können auch mehrmonatige Verzögerungen unter § 167 ZPO fallen. Beruht die Verzögerung hingegen auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollmächtigten, lässt die Rechtsprechung nur geringfügige Verzögerungen zu. „Geringfügig“ sind jedenfalls Verzögerungen bis zu 14 Tagen (Häublein, a.a.O., § 167 Rn 9 m.w.N. in Fn 55). Einer Partei sind solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können bzw. müssen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Häublein, a.a.O., § 167 Rn 10 m.wN.).

Unter Beachtug dieser Grundsätze fällt dem Kläger keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen zur Last. Für die Berechnung ist auf die seit Ende der Verjährung verstrichene Zeit abzustellen (BGH NJW 2005, 291 f.). Die Zeit vom 31.3.2010 bis zum Eingang der Klage beim zuständigen Landgericht Düsseldorf (am 29.4.2010, vgl. Blatt 12) beträgt 29 Tage. Der danach noch verbleibende Zeitraum bis zum 27.5.2011 ist nicht dem Kläger anzulasten, da er ab dem 29.4. alles aus seiner Sphäre für die Zustellung Erforderliche veranlasst hatte. Von der bis zum 29.4.2010 verstrichenen Zeit sind dem Kläger allenfalls neun Tage als Verzögerung anzulasten: Der Kläger hat auf die bei seinem Prozessbevollmächtigten am 12.4.2010 eingegange Kostenrechnung hin bereits am 13.4.2010 gezahlt, woraufhin die Gerichtskasse durch Schreiben vom 16.4.2010, beim LG Krefeld eingegangen am 20.4.2010, die Zahlung bestätigte. Frühestens dann hätte die Zustellung erfolgen können bzw. sollen (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Zutreffend verweist der Kläger darauf, dass er die Anforderung der Einzahlung von Gerichtskosten abwarten durfte (vgl. nur BGH NJW 1993, 2811 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO ging die Kammer von einem fiktiven Streitwert von EUR 655.779,24 (Haupt- und Hilfsantrag jeweils EUR 327.889,62) aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage jeweils in § 709 ZPO.

Bei der Streitwertbemessung ging die Kammer davon aus, dass Haupt- und Hilfsantrag der Klage bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1, S. 2 und S. 3 GKG betreffen, so dass insoweit keine Addition der Einzelwerte zu erfolgen hat. Keiner der bei-
den Anträge hat einen höheren Wert als EUR 327.889,62.