4a O 262/10 – Patentanwaltskosten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1753

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2011, Az. 4a O 262/10

Rechtsmittelinstanz: 2 U 8/12

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 3.690,58 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 338,50 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20% und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Patentanwaltsvergütung.

Im Oktober 2006 mandatierte der Beklagte die Kläger mit der Schutzrechtsanmeldung für die Steuerbarkeit der Temperatur von Babynahrung in Babyfläschchen. Seitens der Kläger wurden innerhalb des Mandats Herr A und Herr B für den Beklagten tätig. Die Parteien vereinbarten für die Leistung der Kläger als Vergütung zunächst unstreitig für von Herrn A geleistete Arbeiten einen Stundenlohn in Höhe von 225,00 € und für von Herrn B geleistete Arbeiten einen Stundenlohn in Höhe von 200,00 €. Die Kläger nahmen in der Folgezeit unterschiedliche Leistungen für den Beklagten wahr, für welche der Beklagte zunächst auch eine Vergütung leistete. Am 08.06.2010 kündigte der Beklagte das Mandatsverhältnis.

Die Kläger stellten dem Beklagten ihre weiteren, von Patentanwalt B erbrachten Leistungen per Kostenrechnung vom 28.05.2010 (Nr. 101188) in Höhe von 2.130,10 €, per Kostenrechnung vom 08.06.2010 (Nr. 101257) in Höhe von 725,90 €, per Kostenrechnung vom 08.06.2010 (Nr. 101262) in Höhe von 148,75 €, per Kostenrechnung vom 08.06.2010 (Nr. 101265) in Höhe von 1.581,51 € und per Kostenrechnung vom 09.06.2010 (Nr. 101270) in Höhe von 136,85 € mit insgesamt 4.723,10 € in Rechnung. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Abrechnungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift verwiesen. Der Beklagte zahlte hierauf auch nach Mahnung seitens der Kläger vom 13.08.2010 und weiterer Mahnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.

Die Kläger behaupten, sämtliche abgerechneten Leistungen seien wie aufgeschlüsselt vor der Kündigung des Mandatsverhältnisses erbracht worden. Die Erhöhung des Stundensatzes auf 250,00 € sei dem Beklagten mitgeteilt worden. Hinsichtlich der pauschal geltend gemachten Beträge sei deren Geltendmachung dem Beklagten mitgeteilt worden, diese ergäben sich aus dem Verzeichnis der Gebühren und Honorare, welches dem Beklagen übergeben worden sei. Hinsichtlich des Inhalts dieses Verzeichnisses wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 4.723,11 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 391,30 €, beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass die ihm berechneten Leistungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem das Mandatsverhältnis noch bestand. Zudem sei lediglich für die Arbeiten, die von Herrn A erbracht wurden, ein Stundensatz von 225,00 € vereinbart worden. Für von Herrn B erbrachte Leistungen sei ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € vereinbart worden. Die Kostenrechnungen seien fehlerhaft und für ihn nicht nachvollziehbar. Teilweise seien unnötig erbrachte Leistungen berechnet worden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

I.

Dem Grunde nach haben die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Patentanwaltsvergütung aus den §§ 675, 611 Abs. 1 BGB.

Der Höhe nach haben die Kläger ihren Vergütungsanspruch jedoch nur teilweise schlüssig dargelegt, worauf hingewiesen wurde.

1.

Hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes konnten die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger bereits nicht hinreichend darlegen, dass eine Erhöhung des Stundensatzes für die Leistungen beider tätig gewordenen Patentanwälte auf 250,00 € mit dem Beklagten wirksam vereinbart wurde, so dass es einer Beweiserhebung insofern nicht bedarf.

Soweit die Kläger hinsichtlich der Erhöhung des Stundensatzes vortragen, die Erhöhung sei dem Beklagten angezeigt worden, so kommt zwar grundsätzlich auch eine konkludente Vereinbarung hinsichtlich der Anpassung der Vergütungshöhe in Betracht, wenn der Beklagte daraufhin das Mandatsverhältnis fortsetzt und weitere Leistungen in Anspruch nimmt. Ob eine derartige, auf konkludenter Vereinbarung beruhende Anpassung der Vergütungshöhe im Falle von Patentanwaltsgebühren überhaupt wirksam ist, kann jedoch vorliegend dahinstehen. Nach dem Vortrag des Beklagten, den die Kläger insoweit nicht bestritten haben, hat der Beklagte der Erhöhung des Stundensatzes auf 250,00 € widersprochen und daraufhin wurde ihm bis zur Abrechnung am 08.06.2010 wieder der ursprüngliche Stundensatz berechnet. Der Beklagte hat der Erhöhung des Stundensatzes mithin nicht – auch nicht konkludent – zugestimmt.

Demzufolge verbleibt es bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € für die Leistungen von Patentanwalt B und bei einem Stundensatz in Höhe von 225,00 € für die Leistungen von Patentanwalt A. Nachdem sich die streitgegenständlichen Rechnungen, wie der Beklagte unbestritten vorträgt und die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, ausschließlich auf Leistungen des Patentanwalts B beziehen, soweit nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, ist somit ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € für die weiteren Berechnungen anzusetzen.

2. Kostenrechnung Nr. 101188

a) 720,00 €

Mit der Summe von 720,00 € haben die Kläger nach eigenem Vortrag einen Zeitraum vom 3,2 Stunden, bzw. 192 Minuten abgerechnet. Bezüglich der insgesamt 111 Minuten, welche an Telefongesprächen aufgelistet sind und deren Dauer im Übrigen auch unstreitig ist, ist die Rechnung nachvollziehbar. Der berechnete Zeitaufwand ist zudem objektiv erforderlich und angemessen. Insbesondere ist die Praxis der Kläger, teilweise Angelegenheiten sowohl telefonisch zu besprechen, als auch schriftlich noch einmal festzuhalten, sowie in Telefonaten hinsichtlich der Abrechnung nicht zwischen sachlichen Erörterungen und „Plaudereien“ zu trennen, nicht zu beanstanden. Es ist bei geschäftlichen Telefonaten üblich, dass nicht ausschließlich über das Geschäft an sich gesprochen wird, sondern nebenbei auch Höflichkeitsfloskeln ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Beklagten, es habe teilweise statt einer Beratung lediglich eine „gewisse Plauderei“ am Telefon stattgefunden, nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unbeachtlich. Die Frage, ob Telefonate mit dem DPMA, wenn der Prüfer nicht erreicht werden kann, berechnet werden dürfen, bedarf keiner Klärung, da die Kläger diese ausdrücklich nicht berechnet haben (sie berechnen nur 111 Minuten und nicht 129 Minuten).

Auch hinsichtlich der weiter berechneten Zeit von 81 Minuten haben die Kläger in ihrer Rechnung und in ihrem ergänzenden Prozessvortrag nachvollziehbar dargestellt, welche Tätigkeiten sie entfaltet haben. Die abgerechnete Dauer ist objektiv erforderlich und angemessen. Die vom Beklagten beanstandete Praxis der Kläger, dass Schriftverkehr mit dem DPMA an den Beklagten nicht einfach unkommentiert weitergeleitet wurde, sondern zusammengefasst und kommentiert wurde – was dem Beklagten dann auch zu berechnen ist – ist üblich und nicht zu beanstanden.

Die Einwendungen des Beklagten, das Lesen oder Schreiben von kurzen Emails dauere gerade einmal 10 Sekunden, sind nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern führen auch zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger sind auch bei Vereinbarung eines Stundenhonorars ohne Vereinbarung einer konkreten Taktung nicht dazu verpflichtet, im Sekundentakt abzurechnen. Dass, wie der Beklagte moniert, einzelne Emails von den Assistentinnen versendet wurden bedeutet zudem nicht, dass die Assistentinnen diese auch verfasst haben. Diktatzeiten der Patentanwälte können dem Beklagten in Rechnung gestellt werden.

Für die insgesamt abgerechneten 3,2 Stunden ist bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € insgesamt ein Betrag in Höhe von 640,00 € anzusetzen.

b) 265,00 €

Auch die diesbezüglich von den Klägern berechneten Zeitdauer von 1,18 Stunden, bzw. 70,8 Minuten, wurden von den Klägern plausibel dargelegt.

Insbesondere das Telefonat am 07.04.2010 von 37 Minuten dürfen die Kläger dem Beklagten in Rechnung stellen, ohne zwischen nach dem Bekunden des Beklagten wichtigen und unwichtigen Inhalten trennen zu müssen. Hätte der Beklagte bestimmte Inhalte nicht – kostenpflichtig – besprechen wollen, so hätte er dies bereits im Telefonat bemerken und dem entgegenwirken müssen, wozu jedoch sämtlicher Vortrag des Beklagten fehlt.

Dass für die weiteren Punkte – Ausarbeitung eines geänderten Anspruchssatzes, Übermittlung desselbigen an den Beklagten am 01.04.2010 und Übermittlung an den Prüfer und den Beklagten am 07.04.2010 – wofür die Kläger rechnerisch 33,8 Minuten ansetzen, die abgerechnete Zeitdauer angefallen ist, ist nachvollziehbar dargelegt.

Für die insgesamt abgerechneten 1,18 Stunden ist bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € insgesamt ein Betrag in Höhe von 236,00 € anzusetzen.

c) 185,00 €

Auch hinsichtlich des Rechnungspostens in Höhe von 185,00 €, womit dem Beklagten rechnerisch 0,82 Stunden, bzw. 49,2 Minuten in Rechnung gestellt werden, ist es ohne weiteres plausibel, dass die Kläger für die hierzu dargelegten, vergütungspflichtigen Leistungen die in Ansatz gebrachte Zeit aufgewandt haben. Der berechnete Zeitaufwand ist auch objektiv erforderlich und angemessen. Es bedurfte entgegen der Ansicht des Beklagten auch keines ausdrücklichen Auftrags für die Kläger, die Druckschrift D6 durchzusehen. Die Überprüfung des Standes der Technik ist vom Arbeitsauftrag der Kläger, die Erfindung des Beklagten als Gebrauchsmuster anzumelden, mit umfasst.

Für die insgesamt abgerechneten 0,82 Stunden ist bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € insgesamt ein Betrag in Höhe von 164,00 € anzusetzen.

d) 600,00 €

Dieser Betrag ist schon allein aufgrund der unstreitig 1 Stunde 50 Minuten andauernden Besprechung des Beklagten sowohl mit Patentanwalt A, als auch mit Patentanwalt B angefallen, wobei hinsichtlich Herrn A ein Stundenhonorar in Höhe von 225,00 € und hinsichtlich Herrn B ein Stundenhonorar in Höhe von 200,00 € angesetzt wird (siehe oben unter I.1.). Die Kläger müssen von dieser Besprechungsdauer auch nicht Zeitabschnitte abziehen, in denen nach dem Bekunden des Beklagten Unwesentliches besprochen wurde. Ob es der Erstellung eines Besprechungsprotokolls noch bedurfte, was der Beklagte bestreitet, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob der Beklagte die Anwesenheit von zwei Patentanwälten bei der Besprechung für erforderlich hielt. Dass er – in Kenntnis der Tatsache, dass die Kläger ihre Leistungen auf Stundenhonorarbasis abrechnen – der Mitwirkung des zweiten Patentanwalts widersprochen hätte, trägt der Beklagte nicht vor. Zudem beruhte die Mitwirkung zweier Patentanwälte nicht auf einer Willkür der Kläger, sondern war, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführten und der Beklagte nicht bestritt, dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte ein Gespräch mit Patentanwalt A führen wollte, der das Mandat jedoch nicht mehr bearbeitete. Es bedurfte folglich der Zuziehung des Sachbearbeiters, Patentanwalt B.

e)

Insgesamt ist von dem Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101188 ein Betrag in Höhe von 1.640,00 € zuzüglich unstreitig berechenbarer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 315,40 €, insgesamt demnach ein Betrag in Höhe von 1975,40 € zu zahlen.

3. Kostenrechnung Nr. 101257

a) 425,00 €

Die Kläger haben insoweit – worauf hingewiesen wurde – bereits nicht hinreichend dargelegt, wann, wo und unter welchen Umständen für die Übernahme der Vertretung für eine Gebrauchsmusteranmeldung vor dem DPMA eine Pauschalzahlung in Höhe von 425,00 € vereinbart wurde, so dass eine Zahlungspflicht des Beklagten insoweit nicht festgestellt werden kann. Allein der Vortrag, die Unterlagen, aus denen sich die Zahlungspflicht ergebe, seien dem Beklagten zu Beginn des Mandats übergeben worden, reicht nicht aus, weil die Unterlagen allein durch die Übergabe selbiger nicht wirksam in das Vertragsverhältnis mit einbezogen werden. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wenn zwischen den Parteien ein Stundenhonorar konkret vereinbart wird und in dieser Vereinbarung nicht die Übernahme der Vertretung für eine Gebrauchsmusteranmeldung vor dem DPMA konkret ausgenommen wird, was die Kläger nicht vortragen. Zudem fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, welche Arbeiten von dieser Pauschale umfasst sind und welche Arbeiten in Abgrenzung dazu auf Stundenhonorarbasis erbracht wurden.

b) 165,00 €

Der von den Klägern gewählte Zeitansatz von unter einer Stunde ist für die Zusammenstellung und Überarbeitung der Anmeldungsunterlagen objektiv erforderlich und angemessen. Der Vortrag des Beklagten, für die Ausführungen dieser Tätigkeiten sei ein Höchstbetrag in Höhe von 850,00 € vereinbart worden, ist schon deshalb unerheblich, weil der Rechnungsbetrag diesen Wert nicht überschreitet.

Für die insgesamt abgerechneten 0,73 Stunden ist bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € insgesamt ein Betrag in Höhe von 146,00 € anzusetzen.

c)

Insgesamt ist von dem Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101257 ein Betrag in Höhe von 146,00 € zuzüglich unstreitig berechenbarer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von 31,54 €, insgesamt demnach ein Betrag in Höhe von 197,54 € zu zahlen.

4. Kostenrechnung Nr. 101262

Für die Bearbeitung des Schreibens des Beklagten vom 04.06.2010 (vom Beklagten als Anlage Nr. 12 eingereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird) und dem Antwortschreiben vom 08.06.2010 (vom Beklagten als Anlage Nr. 13 eingereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird) ist eine Bearbeitungszeit von 30 Minuten nicht zu beanstanden.

Bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € ist vom Beklagten demnach hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101262 ein Betrag in Höhe von 100,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 19,00 €, mithin 119,00 € zu zahlen.

5. Kostenrechnung Nr. 101265

a) 350,00 €

Für die von den Klägern unter dem Kostenpunkt in Höhe von 350,00 € angeführten Leistungen ist eine Zeitdauer von 65 Minuten neben der unstreitigen Telefonatsdauer von 25 Minuten objektiv erforderlich und angemessen.

Bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

b) 854,00 €

Die unter diesem Posten berechnete Zeit von 3 Stunden 25 Minuten ist für die aufgeführten Leistungen – u.a. die Durchsicht von insgesamt acht Druckschriften, das Anpassen der Beschreibungsanleitung und die Anpassung der Figurenbeschreibung nicht zu beanstanden. Insbesondere mussten die Kläger in ihrer Rolle als Patentanwälte die acht Druckschriften selbst durchprüfen und konnten sich schon aus Haftungsgründen entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht auf dessen Zusammenfassungen verlassen.

Bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in Höhe von 683,33 € zu zahlen.

c) 125,00 €

Die unter diesem Posten berechnete Zeit von 30 Minuten ist hinsichtlich der Bearbeitung des Schreibens des Beklagten vom 07.06.2010 (vom Beklagten als Anlage Nr. 14 eingereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird) sowie der Erstellung eines Antwortschreibens angemessen. Auch durfte die Erstellung des Antwortschreibens dem Beklagten noch berechnet werden, selbst wenn es, wie der Beklagte vorträgt, erst um 14:20 Uhr an ihn gesendet wurden, er aber um 13:36 Uhr das Mandat schon gekündigt hatte. Nicht die Absendung, sondern die Zeitdauer für die Verfassung des Antwortschreibens – während der das Mandat noch bestand – wird dem Beklagten von den Klägern berechnet. Dass die Kläger bereits dem Schreiben des Beklagten entnehmen konnten, dass der Beklagten an dessen Beantwortung kein Interesse mehr hat, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in Höhe von 100,00 € zu zahlen.

d)

Insgesamt ist von dem Beklagten hinsichtlich der Kostenrechnung Nr. 101265 ein Betrag in Höhe von 1.083,33 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 205,83 €, demnach ein Betrag in Höhe von 1.289,16 € zu zahlen.

6. Kostenrechnung Nr. 101270

Die angesetzte knappe halbe Stunde für das Studium eines Prüfbescheides des DPMA vom 30.03.2010 und das Verfassen eines Berichts hierüber für den Beklagten ist für die erbrachte Tätigkeit objektiv erforderlich und angemessen. Anders als der Beklagte vermeint, musste er den Klägern für diese Tätigkeit auch keinen gesonderten Auftrag erteilen. Dies war vielmehr von dem Grundauftrag, für den Beklagten beim DPMA ein Gebrauchsmuster anzumelden, umfasst und es entspricht zudem der Üblichkeit, Schreiben einer Behörde wie des DPMA nicht unreflektiert und unkommentiert an den Mandanten weiterzuleiten, sondern dessen Inhalt dem Mandanten erklärend darzulegen.

Bei einem Stundensatz in Höhe von 200,00 € ist vom Beklagten demnach hinsichtlich dieses Kostenpunktes ein Betrag in Höhe von 92,00 € zu zahlen.

Insgesamt entfällt auf die Kostenrechnung Nr. 101270 demnach ein Betrag in Höhe von 92,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 17,48 €, mithin 109,48 €.

7.

Aus der Addition der Zahlungsbeträge ergibt sich der Betrag in Höhe von 3.690,58 €, zu dessen Zahlung der Beklagte verurteilt wurde.

II.

Der Anspruch auf die Zahlung der Zinsen sowie auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 280, 286, 288, 249 ff. BGB. Nachdem sich der Beklagte mit der Erfüllung seiner fälligen Zahlungsverpflichtung nach Mahnung durch die Kläger in Zahlungsverzug befand, stellen die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Die Fälligkeit wird auch nicht dadurch verhindert, dass die Vergütungsberechnung aus sich heraus nicht bis ins Letzte nachvollziehbar war, weil der von den Klägern zugrunde gelegte Zeitaufwand und der in Ansatz gebrachte Stundensatz nicht ersichtlich waren. Maßgeblich dafür ist, dass die PatAnwGebO keine Regelung kennt, die den Patentanwalt – vergleichbar einem Rechtsanwalt, für den § 18 Abs. 2 BRAGO, § 10 Abs. 2 RVG gilt – zu einer besonderen Vergütungsabrechnung anhält und die Fälligkeit seines Honorars von einer eben diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abhängig macht. Auch die Vorschriften zur Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) enthalten derartige Bestimmungen nicht. Für eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 RVG ist kein Raum, nachdem die Vorschriften zur Patentanwaltsvergütung einerseits (PatAnwGebO) und die Vorschriften zur Rechtsanwaltsvergütung andererseits (BRAGO, RVG) hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten unterschiedliche Regelungen enthalten und nichts dafür ersichtlich ist, dass im Hinblick auf die PatAnwGebO eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden muss. Der Höhe nach sind diese jedoch lediglich auf Grundlage eines Streitwerts zu erstatten, der sich nach der Summe richtet, die der Beklagte auch zur Zahlung verpflichtet war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: 4.723,11 EUR