4b O 34/10 – Rohrverbindungskonstruktion

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1697

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 34/10

Rechtsmittelinstanz: 2 U 62/11

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Presswerkzeuge zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind,

im deutschen Geltungsbereich des EP 1 201 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und -zeiten,

b. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b. und c. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 201 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 07.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- €.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP 1 201 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 25.07.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 02.05.2002, seine Erteilung am 07.06.2006 veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 erhob die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Anlage B 2), über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft ein Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.

Der vorliegend allein maßgebliche Patentanspruch 1 lautet:

„Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist.“

Die nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren 1 bis 3 verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf ein patentgemäßes Presswerkzeug mit einer geöffneten Pressschlinge und einer noch nicht an die Pressschlinge angesetzten Pressbacke. Figur 2 ist eine im wesentlichen der Figur 1 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs bei miteinander gekoppelter Pressschlinge und Presswerkzeug und Figur 3 zeigt eine der Figur 2 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs nach dem Zusammenpressen der Schlinge.

Die Beklagte ist ausweislich ihrer unter www.A.com abrufbaren Internetseite auf dem Gebiet der Rohrinstallation bzw. Rohrinstandhaltung tätig. Anlässlich einer im Jahr 2009 stattgefundenen Messe veröffentlichte sie die aus der Anlage K 8 ersichtliche Pressemitteilung mit der Überschrift „So effizient kann Presstechnik sein“ auf ihrer Internetseite. Über ihren online abrufbaren Hauptkatalog bietet die Beklagte die Pressbacken B (Art.-Nr. XXX) und C (Art.-Nr. XXX) nebst den Pressschlingen D (Art.-Nr. XXX), E (Art.-Nr. XXX), F (Art.-Nr. XXX) und G (Art.-Nr. XXX) an (im folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Pressschlinge und Pressbacken werden zur Verbindung von Rohrteilen eingesetzt. Dazu wird zunächst eine Pressschlinge um die zu verbindenden Rohrabschnitte gelegt. Anschließend wird eine Pressbacke an die Pressschlinge angesetzt, die mit Hilfe der Pressbacke zusammengedrückt wird. Von den angegriffenen Ausführungsformen hat die Klägerin Muster als Anlage K 12 zur Gerichtsakte gereicht. Jede der beiden Pressbacken ist jeweils mit allen vier zur Akte gereichten Pressschlingen einsetzbar. Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aus den vorgenannten Mustern sowie aus den als Anlage K 12a zur Akte gereichten Fotos der angegriffenen Ausführungsformen. Da sowohl die Pressschlingen als auch die Pressbacken bezüglich der vorliegend in Streit stehenden Kopplungsmittel im wesentlichen identisch ausgestaltet sind, wird auf alle angegriffenen Ausführungsformen in der Folge als die „angegriffene Ausführungsform“ Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausführungsform seien gelenkartig ausgebildet; die Nocken der Pressbacken seien oberseitig und im Umfangsbereich im wesentlichen gerundet. Das zusätzliche Vorhandensein von umfangsseitig gerundeten und gewölbten Rippen, zwischen denen insgesamt zehn muldenartige Segmente gebildet würden, stehe einer gelenkartigen Ausgestaltung nicht entgegen. Der Fachmann entnehme dem rückbezogenen Unteranspruch 2 des Klagepatents, dass die Nocken im Sinne des Hauptanspruchs nicht perfekt kugelartig ausgebildet sein müssten. Zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents genüge es, dass die teilkugelartige Nockengestaltung so beschaffen sei, dass zum Zeitpunkt des Ansetzens die freie Verschwenkbarkeit gewährleistet sei. Das Klagepatent grenze sich dadurch vom Stand der Technik ab, dass es solche Kopplungsmittel lehre, die unterschiedliche Verpressungswinkel im Vergleich zur Ebene der Pressschlinge ermöglichten. Eine stufenlose Verschwenkbarkeit sei dafür nicht erforderlich.

Zur Verschwenkbarkeit der angegriffenen Ausführungsform behauptet die Klägerin, die Einschnürungen an den teilkugelartigen Kalotten der Pressschlinge führten dazu, dass die Pressbacken nicht mehr aus der Pressschlinge herausfallen könnten, wenn ein Eingriff hergestellt sei; der Bediener könne die Pressbacke in diesem Zustand noch frei über die Einschnürung verschwenken; die segmentartigen Rippen glitten mit einer hubbelartigen Verschwenkbewegung über die Einschnürung. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, die Einschnürung in der Kalotte der angegriffenen Ausführungsform verwirkliche in Kombination mit der Segmentierung der teilkugelartigen Nocken lediglich eine zusätzliche Lehre, die das Auffinden einer geeigneten Verpressposition bei dem Verschwenken erleichtere.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage (2 Ni 16/10 (EP)) der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie erreiche die Änderung der Lage der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge auf anderem Wege als das Klagepatent. Möglich sei nur die Wahl einer bestimmten Einraststellung durch den Anwender; insofern fehle es an einer gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel und der Verschwenkbarkeit der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge. Ein Gelenk sei eine bewegliche Verbindung zweier Teile. Verschwenkbar sei ein Gegenstand, wenn sich seine Ebene durch eine Drehbewegung ändern lasse. Das Klagepatent beziehe sich auf eine Verschwenkbarkeit, nachdem Pressschlinge und Pressbacke miteinander gekoppelt worden seien. Eine Verschwenkung nach Kopplung von Pressschlinge und Pressbacke sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich. Dazu behauptet die Beklagte, die Backenhebel der Pressbacke seien bei der angegriffenen Ausführungsform durch eine Schraubenfeder vorgespannt; zum Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge müsse die Pressbacke durch Druck auf die gegenüberliegenden Enden geöffnet werden; nach Loslassen rasteten die Kopplungsmittel der Pressbacke fest in die Ausnehmungen der Pressschlinge ein, so dass eine Verschwenkung nicht mehr stattfinden könne; insoweit sei eine formschlüssige Verbindung gegeben. Wenn der Anwender die Einraststellung korrigieren wolle, müsse er die Kopplung komplett lösen und einen neuen Ansatzwinkel wählen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig; das Klagepatent sei gegenüber den Entgegenhaltungen N 3 und N 4 nicht neu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu. Ein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO besteht nicht.

I.
Als Stand der Technik benennt das Klagepatent zunächst die US 6058 XXX, aus der ein Presswerkzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt ist (Klagepatent Absatz [0001]).

Sodann gibt das Klagepatent an, dass Presswerkzeuge der vorerwähnten Art in vielerlei Ausführungsformen bekannt sind und dazu dienen, die Muffe eines Fittings durch Kaltverformung derart auf das Ende eines Metallrohres aufzupressen, dass sich hier eine unlösbare, feste Verbindung ergibt (Klagepatent Absatz [0002]). Nach dem Klagepatent sind sowohl Presswerkzeuge bekannt, bei denen die Pressschlinge lediglich zwei Segmente umfasst als auch Pressschlingen, die aus mehreren gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern bestehen (Klagepatent Absatz [0003]).

Bei allen vorbekannten Presswerkzeugen sind nach dem Klagepatent die Kopplungsmittel so ausgestaltet, dass die Pressbacke ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese ansetzbar und betätigbar ist (Klagepatent Absatz [0004]). Die Ebene der Pressschlinge und damit auch die nach dem Stand der Technik allein nutzbare Ebene der Pressbacke steht lotrecht zur Längsachse des Metallrohres, welches mit dem Fitting verbunden werden soll (Klagepatent Absatz [0005]).

Hieran kritisiert das Klagepatent, dass sich aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse oft der Nachteil ergebe, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und betätigbar sei, da derartige Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden müssten (Klagepatent Absatz [0005]).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Presswerkzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und betätigbar ist (Klagepatent Absatz [0006]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.

2. Das Presswerkzeug umfasst eine aus mindestens zwei Segmenten (1, 2) bestehende Pressschlinge (3) und

3. eine zangenartige Pressbacke (4).

4. Die im Schließbereich der Pressschlinge (4) liegenden Segmente (1, 2) und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke (4) sind mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8, 9) versehen.

5. Die Kopplungsmittel (8, 9) sind gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke (4) gegenüber der Ebene der Pressschlinge (3) verschwenkbar ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Merkmalen erübrigen.

2.
Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus auch von Merkmal 5 wortsinngemäß Gebrauch. Danach sind die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist.

Unter „gelenkartig“ im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann, dass die Kopplungsmittel die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge ermöglichen. Dies ergibt sich aus der Zweckangabe in Merkmal 5 selbst sowie aus Absätzen [0004] bis [0008] der Klagepatentschrift. Nach Merkmal 5 führt die gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel dazu, dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Der Fachmann erkennt, dass Verschwenkbarkeit im Sinne des Klagepatents bedeutet, dass die Einstellung verschiedener Winkel ermöglicht wird. Denn die Erfindung steht vor dem Hintergrund des Standes der Technik, den das Klagepatent in Absätzen [0004] und [0005] dahingehend kritisiert, dass die allein nutzbare Ebene der Pressbacke lotrecht zur Längsachse des zu bearbeitenden Metallrohres steht. Diesen Nachteil überwindet ein erfindungsgemäßes Presswerkzeug ausweislich der Absätze [0006] und [0007] der Klagepatentschrift dadurch, dass die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Nach Absatz [0008] wird hierdurch erreicht, dass nahezu jeder beliebige Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar ist. Dadurch ist die Pressbacke nach Absatz [0008] nicht nur weitestgehend problemlos an der Pressschlinge ansetzbar, sondern ebenso problemlos dann auch bedienbar.

Der Fachmann sieht weiter, dass zur Erfüllung des technischen Sinns und Zwecks der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel weder notwendig ist, dass der Winkel auch nach Kopplung der Kopplungsmittel einstellbar oder veränderbar ist, noch dass der Winkel stufenlos eingestellt werden kann. Der Wortlaut des Anspruchs ist insoweit offen formuliert. Er enthält keine Vorgaben zum Zeitpunkt der Winkeleinstellung oder der Anzahl der einzustellenden Winkel. Insbesondere beinhaltet das Wort „verschwenkbar“ keine diesbezügliche Vorgabe. Technischer Sinn und Zweck der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel ist – wie vorstehend dargelegt – die Ermöglichung der Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge. Dies führt dazu, dass die Pressbacke auch unter beengten räumlichen Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und betätigbar ist (Klagepatent Absatz [0006]) bzw. die Pressbacke weitgehend problemlos an der Pressschlinge ansetzbar und auch bedienbar ist (Klagepatent Absatz [0008]).

Diese technische Funktion ist auch gewährleistet, wenn der Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge bereits beim Ansetzen der Pressbacke gewählt wird. Dies dürfte ohnehin regelmäßig der Fall sein, da etwaige beengte räumliche Verhältnisse bereits beim Ansetzen der Pressbacke vorliegen. Darüber hinaus befasst sich auch der beschreibende Teil der Klagepatentschrift nicht mit einer Winkeländerung nach dem Ansetzen der Pressbacke bzw. der Kopplung der Kopplungsmittel. In Absatz [0006] des Klagepatents heißt es insoweit, dass die Pressbacke unter räumlich beengten Verhältnissen ansetzbar und betätigbar ist, Absatz [0008] spricht von „ansetzbar“ und „bedienbar“. Der Fachmann weiß, dass die Betätigung bzw. Bedienung des Presswerkzeuges nach dem Ansetzen der Pressbacke bedeutet, dass die Pressschlinge mittels der Pressbacke zusammengedrückt wird; eine Winkeländerung der Pressbacke im Verhältnis zur Ebene der Pressschlinge ist dabei weder erforderlich noch hilfreich. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, zur Bedienung des Presswerkzeuges könne eine andere Position als beim Ansetzen desselben erforderlich sein, überzeugt dies aus den zuvor dargelegten Gründen nicht. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Klagepatentschrift, die für die Auslegung des Anspruchs maßgeblich ist, keinen Anhaltspunkt für eine Winkeländerung nach dem Ansetzen bietet. Desweiteren ist eine stufenlose Einstellbarkeit des Winkels nicht erforderlich. Das Klagepatent gibt eine Stufenlosigkeit weder im Anspruch vor, noch erwähnt es eine solche im beschreibenden Teil. Vielmehr grenzt sich das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik dadurch ab, dass überhaupt die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge vorgesehen ist. Dies genügt zur Erfüllung der patentgemäßen Aufgabe, nämlich der gegenüber dem Stand der Technik gesteigerten Bedienungsfreundlichkeit auch bei beengten räumlichen Verhältnissen.

Die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift bestätigt den Fachmann in dessen Verständnis. Laut Absatz [0019] des Klagepatents ist es von besonderer Bedeutung und besonderem Vorteil, dass durch die gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel die Möglichkeit besteht, die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge zu verschwenken. Dadurch ist es ausweislich Absatz [0019] möglich, die Pressbacke in der jeweils günstigen Arbeitsposition mit der Pressschlinge zu koppeln und zu betätigen. Auch insoweit spricht das Klagepatent von der Einstellung des Winkels bei Kopplung der Kopplungsmittel.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus Absatz [0016] des Klagepatents. Zum einen bezieht sich diese Passage auf die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, die nicht zu einer Einschränkung des offen formulierten Anspruchs geeignet ist. Zum anderen enthält auch Absatz [0016] keine Vorgabe zum Zeitpunkt der Winkeleinstellung. Zwar heißt es in Absatz [0016], dass eine Kopplung zwischen Pressschlinge und Pressbacke möglich ist, so wie in Figur 2 des Klagepatents dargestellt (Spalte 3, Zeilen 20 bis 22), wobei Figur 2 eine Ansicht eines Presswerkzeugs bei miteinander gekoppelter Pressschlinge und Pressbacke zeigt. Weiter erklärt das Klagepatent, dass „in dieser Position“ die an Pressschlinge und Pressbacke vorgesehenen, miteinander korrespondierenden Kopplungsmittel zusammenwirken (Spalte 3, Zeilen 22 bis 25). Im darauffolgenden Satz (Absatz [0016], Spalte 3, Zeilen 25 bis 28) führt das Klagepatent dann aus, dass „diese“ Kopplungsmittel erfindungsgemäß gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkt werden kann. Ein Bezug zu den vorangehenden Sätzen dergestalt, dass die Verschwenkbarkeit in der zuvor dargelegten Situation – also nach Kopplung – gegeben sein müsste, ist hingegen nicht vorhanden. In Zeilen 25 bis 28 der Spalte 3 befasst sich das Klagepatent vielmehr mit der grundsätzlichen Ausgestaltung der Kopplungsmittel und nicht mit einem bestimmten Zeitpunkt, in dem eine Verschwenkbarkeit gegeben sein müsste.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 5 wortsinngemäß Gebrauch. Denn die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausführungsform sind gelenkartig im Sinne der Lehre des Klagepatents ausgestaltet. Sie ermöglichen jedenfalls beim Ansetzen die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge. Dass nach dem insoweit bestrittenen Beklagtenvortrag eine Winkeländerung nach dem Ansetzen, also nach der Kopplung der Kopplungsmittel nicht mehr möglich sein soll, führt nicht aus der Verletzung heraus. Denn nach dem vorgeschilderten Verständnis ist die Lehre des Klagepatents bereits dann verwirklicht, wenn beim Ansetzen der Pressbacke bzw. Kopplung der Kopplungsmittel ein Winkel gewählt werden kann. Die angegriffene Ausführungsform stellt daher zumindest eine sogenannte verschlechterte Ausführungsform der Lehre des Klagepatents dar, was für eine wortsinngemäße Merkmalsverwirklichung ausreicht.

III.
Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgte.

2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht. Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht – wie oben festgestellt – auf § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Patentverletzerin gemäß § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ auch ein Anspruch auf Vernichtung zu.

5.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückruf ist nach § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ gegeben, soweit die Gegenstände ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangt sind. Soweit die Gegenstände vom 07.07.2006 (Ablauf der Karenzzeit nach Veröffentlichung der Patenterteilung) bis zum 31.08.2008 in Verkehr gelangt sind, beruht der Anspruch auf §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie). Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, I – 2 U 18/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra Tapes). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen.

Für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG bestehen keine Anhaltspunkte.

IV.
Zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

1.
Im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit macht die Beklagte geltend, die Lehre des Klagepatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.

a.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass das Klagepatent im geltend gemachten Umfang im Nichtigkeitsverfahren angesichts der N 3 (entspricht der Anlage B 3 im Verletzungsrechtsstreit, Übersetzung vorgelegt als Anlage B 3a) wegen fehlender Neuheit vernichtet werden wird, ist nicht gegeben.

Es fehlt bereits an der Verwirklichung des Merkmals 1. Denn die N 3 offenbart kein Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden von Rohrverbindungskonstruktionen. Die Lehre des Klagepatents bezieht sich auf ein Werkzeug, das bei Rohrverbindungskonstruktionen eine (unlösbare) Verbindung durch Verpressung schafft. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Anspruch sich auf ein „Presswerkzeug“ bezieht. Das beinhaltet, dass die Verbindung durch seitens des Werkzeugs aufgebrachte Presskräfte geschaffen wird. Dieses Verständnis wird bestätigt durch Absatz [0002] der Klagepatentschrift, wonach – bestimmte, aus dem Stand der Technik bekannte – Presswerkzeuge dazu dienen, durch Aufpressen (der Muffe eines Fittings auf das Ende eines Metallrohres) eine feste, unlösbare Verbindung zu schaffen. Auch bei dem in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiel wird die Verbindung durch Verpressung mittels des patentgemäßen Werkzeugs hergestellt. So wird nach Absätzen [0016] und [0018] die Pressschlinge um einen Fitting, der mit einem in dessen Muffe eingeführten Metallrohrende unlösbar verbunden werden soll, herumgelegt und die Kopplungselemente der Pressschlinge werden mit denen der Pressbacke in Kopplung gebracht; anschließend werden die Enden der Pressschlinge mit Hilfe der Pressbacke zusammengepresst, wodurch die Muffe des Fittings durch eine Kaltverformung fest und unlösbar auf das Metallrohrende aufgepresst wird. Anhaltspunkte dafür, dass unter den Anspruch 1 des Klagepatents auch Werkzeuge fallen, die beim Herstellen einer – nach Entfernung des Werkzeugs – klemmenden Verbindung von Rohrverbindungskonstruktionen zum Einsatz kommen, finden sich in der Klagepatentschrift hingegen nicht.

Die N 3 offenbart kein Werkzeug, das durch Ausüben von Presskraft eine (unlösbare) Verbindung von Rohrverbindungskonstruktionen herstellt. Soweit in der N 3 die Funktionsweise eines erfindungsgemäßen Werkzeugs beschrieben wird, arbeitet dieses stets so, dass es eine Klemme so aufspreizt, dass diese auf einen Schlauch gesetzt werden kann. Die Verbindung wird dann durch Entfernen des Werkzeugs / Loslassen der Klemme hergestellt. Die von der Beklagten angeführte Textstelle (Anlage N 3 / B 3, Spalte 3, Zeilen 29 bis 34 entsprechend Anlage B 3a, Seite 6, Absatz 6) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine Offenbarung dahingehend, dass die N 3 ein Presswerkzeug im Sinne der Lehre des Klagepatents betrifft, liegt darin nicht.

Darüber hinaus nimmt die N 3 auch Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Danach umfasst das Presswerkzeug eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge. Eine patentgemäße Pressschlinge ist in der N 3 jedoch nicht offenbart. Denn nach dem Klagepatent ist die Pressschlinge Teil des Werkzeugs (Merkmal 2). Die in der N 3 offenbarte Schlauchklemme ist hingegen nicht Teil des dort beanspruchten Werkzeuges, sondern das mittels des beanspruchten Werkzeuges zu bearbeitende Werkstück. Ob, wie die Beklagte meint, die Klemmflügel 11 zwei Segmente (weitere Voraussetzung des Merkmals 2) der Schlauchklemme 10 darstellen, kann angesichts dessen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die in N 3 offenbarten Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind (Merkmal 5).

b.
Dass das Klagepatent im Hinblick auf die N 4 (entspricht der Anlage B 4 im Verletzungsrechtsstreit, Übersetzung vorgelegt als Anlage B 4a) im Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender Neuheit vernichtet werden wird, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Wiederum fehlt es an der Offenbarung eines Presswerkzeuges im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatents. Denn Gegenstand der N 4 ist eine Schlauchklemmen-Zange, wobei die zu bearbeitende Schlauchklemme eine konstante Spannung hat und ein Element vom Typ kreisförmiger Schlaufe aufweist, das ein Paar von sich überlappenden Klemmenden besitzt, wobei jedes Klemmende ein Betätigungselement daran besitzt und der Durchmesser der Schlauchklemme durch Zusammendrücken der Betätigungselemente vergrößert werden kann (vgl. Anspruch 1 laut Anlage B 4a (Anlage B 4a, S. 18 f.). Auch die weiteren Ansprüche der N 4 setzen Schlauchklemmen voraus, deren Durchmesser durch Zusammendrücken der überlappenden Klemmenden vergrößert werden kann (vgl. Anlage B 4a, S. 19 ff.). Diese Schlauchklemmen funktionieren, wie oben unter a. dargestellt. Die in der N 4 offenbarte Zange stellt angesichts dessen keine (unlösbare) Verbindung von Rohrverbindungskonstruktionen durch Ausübung von Presskraft her. Sie ermöglicht lediglich das Aufsetzen der bereits vorgespannten Schlauchklemme.

Auch Merkmal 2 ist in der N 4 nicht offenbart. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur N 3 entsprechend. Die Schlauchklemme ist keine klagepatentgemäße Pressschlinge, da sie nicht Teil des Werkzeugs, sondern das zu bearbeitende Werkstück selbst ist. Insoweit kann wiederum dahinstehen, ob die überlappenden Klemmenenden zwei Segmente (weitere Voraussetzung gemäß Merkmal 2) der Schlauchklemme darstellen und ob die in der N 4 offenbarten Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind (Merkmal 5).

2.
Auch soweit sich die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren zusätzlich auf eine fehlende erfinderische Tätigkeit beruft, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent aus diesem Grunde für nichtig erklärt werden wird, nicht feststellbar.

Zunächst liegt die N 6 (= K 3), von der der Fachmann nach dem Beklagtenvortrag als nächstliegender Stand der Technik ausgeht, nicht in deutscher Übersetzung vor. Selbst wenn die N 6 die Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbaren sollte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Kombination mit der N 3 bzw. N 4 zur Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit führen wird. Denn unabhängig davon, ob die N 3 bzw. die N 4 Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbaren, ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann die Lehren dieser Druckschriften, die sich nicht auf gattungsgemäße Presswerkzeuge beziehen, mit der N 6 kombinieren sollte. Insbesondere erschließt sich nicht, wieso er die Kopplung des nach der N 3 bzw. N 4 zu bearbeitenden Werkstücks mit dem dort jeweils offenbarten Werkzeug auf die Kopplung von Pressbacke und Pressschlinge, die beide Teil des klagepatentgemäßen Werkezugs sind, übertragen sollte.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,- €