4b O 23/10 – verriegelbare Kontaktplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1694

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Juni 2011, Az. 4b O 23/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die ersatzweise Ordnungshaft und die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Kontaktplatten mit (a) einem kreisförmigen Teller gestützt auf einem kreisförmigen Fuß, wobei der genannte Teller eine Bodenplatte und eine untere zylindrische Seitenwand aufweist, und (b) einem kreisförmigen Deckel mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand, wobei der Deckel so bemessen ist, dass er über die untere zylindrische Seitenwand des genannten Tellers passt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der genannte Fuß und der genannte Deckel Verriegelungsmittel zur Sicherung des genannten Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff aufweisen, wobei die genannten Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, wobei jedes Paar von Verriegelungsgliedern (i) eine radiale Scheide integral mit dem genannten Fuß und mit einem Zugang und (ii) eine längliche radiale Nase integral mit der genannten oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet haben, dass sie gleitend mit der genannten radialen Scheide in Eingriff treten kann, wobei die genannte radiale Nase mindestens einen Vorsprung und die genannte radiale Scheide mindestens eine Vertiefung aufweisen, wobei der genannte Vorsprung und die genannte Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und -zeiten,

b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a. und b. Rechnungen vorzulegen haben,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 528 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,

die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.07.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.

V. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil zu Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,- €, zu Ziffer I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- €, zu Ziffern I.3. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 50.000,- € und zu Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europäischen Patents EP 1 528 XXX B1 (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung die DE 60 2004 006 XXX T2 darstellt (Anlage K 2). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 08.10.2004 und wurde am 04.05.2005 veröffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.06.2007 beim EPA und am 21.02.2008 im Patentblatt veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten zählt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhob die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.07.2010 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Anlage B 9), über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent betrifft eine verriegelbare Kontaktplatte.

Der vorliegend maßgebliche Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:

„Kontaktplatte mit (a) einem kreisförmigen Teller gestützt auf einem kreisförmigen Fuß, wobei der genannte Teller eine Bodenplatte und eine untere zylindrische Seitenwand aufweist, und (b) einem kreisförmigen Deckel mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand, wobei der Deckel so bemessen ist, dass er über die untere zylindrische Seitenwand des genannten Tellers passt,

dadurch gekennzeichnet, dass

der genannte Fuß und der genannte Deckel Verriegelungsmittel zur Sicherung des genannten Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff aufweisen, wobei die genannten Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, wobei jedes Paar von Verriegelungsgliedern (i) eine radiale Scheide integral mit dem genannten Fuß und mit einem Zugang und (ii) eine längliche radiale Nase integral mit der genannten oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet haben, dass sie gleitend mit der genannten radialen Scheide in Eingriff treten kann, wobei die genannte radiale Nase mindestens einen Vorsprung und die genannte radiale Scheide mindestens eine Vertiefung aufweisen, wobei der genannte Vorsprung und die genannte Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen.“

Die nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische Explosionsansicht einer beispielhaften Ausführungsform der Kontaktplatte gemäß des Klagepatents, Figur 2 ist eine vergrößerte Ansicht von Figur 1. Figur 3 stellt eine perspektivische Teilansicht von Figur 1 dar, welche die Ausrichtung von beispielhaften Verriegelungselementen zeigt; Figur 4 ist eine perspektivische Teilansicht von Figur 3 mit einer Schnittansicht eines der Verriegelungselemente.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, produziert Laborprodukte und Nährmedien für die Pharma-, Kosmetik- und Lebensmittelindustrie sowie für die mikrobiologische Diagnostik in der Human- bzw. Veterinärmedizin. Sie ist Herstellerin einer Kontaktplatte, von der die Klägerin als Anlage K 4 ein Muster zur Akte gereicht hat (im folgenden: angegriffene Ausführungsform). Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich sowohl aus dem Muster gemäß Anlage K 4 als auch aus den als Anlage K 5 zur Akte gereichten Fotografien.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere weise sie patentgemäße Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff auf; bei der angegriffenen Ausführungsform gebe es insgesamt sechs Paar Verriegelungsglieder, die jeweils aus radialer Scheide und radialer Nase bestünden; dabei gebe es sechs Scheiden, von denen jeweils zwei zusammengefasst seien, und drei dem Deckel zugeordnete Nasen, von denen je nach Drehrichtung jeweils ein Teil in eine Scheide eintrete und der andere Teil außerhalb der jeweiligen Scheide verbleibe; letztlich würden in beide Verriegelungsrichtungen (im und gegen den Uhrzeigersinn) jeweils drei Paare von Verriegelungsgliedern wirksam. Die Scheiden seien dem Fuß der angegriffenen Ausführungsform zuzurechnen, da sie in Erweiterungen eines äußeren Randes angeordnet seien. Die radialen Nasen seien so ausgestaltet, dass sie gleitend mit den radialen Scheiden in Eingriff treten könnten. Darüber hinaus seien bei den radialen Scheiden jeweils eine Vertiefung und bei den radialen Nasen jeweils ein Vorsprung vorgesehen; diese seien so bemessen und ausgestaltet, dass sie passend ineinandergriffen. Der Fachmann verstehe unter einem passenden Ineinandergreifen, dass Vorsprünge und Vertiefungen so angeordnet seien, dass die Vertiefungen die Vorsprünge aufnehmen könnten, wobei nicht erforderlich sei, dass dies spielfrei erfolge. Im Hinblick auf die Verriegelungsfunktion sei ein spielfreies Ineinandergreifen weder vorteilhaft noch erforderlich.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie mit Zustimmung der Beklagten die Klage bezüglich der ursprünglich zusätzlich gestellten Anträge auf Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunftserteilung bezüglich der Herstellungsauflage sowie des gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteten Vernichtungsantrags zurückgenommen hat, nunmehr,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (3 Ni 26/10 (EP)) auszusetzen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zunächst seien bei der angegriffenen Ausführungsform die Scheiden nicht dem Fuß zugeordnet, sondern dem oberen / äußeren Rand der Bodenplatte. Darüber hinaus fehle es an einer paarweisen Ausgestaltung der Verriegelungsglieder, da die angegriffene Ausführungsform insgesamt sechs Scheiden, aber nur drei Nasen aufweise. Auch finde kein gleitender Eingriff im Sinne des Klagepatents statt, da es an einer gleitenden Funktion der Scheidenwand fehle; bei der angegriffenen Ausführungsform gleite die Nase nicht an oder in der Scheide, sondern sei unter Überwindung eines Rastvorsprungs in die Scheide verrastend einschiebbar. Ein Gleiten finde nur in der kreisringförmigen Nut der Bodenplatte statt, in die der Deckel bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzt werde. Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass bei der angegriffenen Ausführungsform kein patentgemäßer Vorsprung vorhanden sei, da eine Erstreckung nicht in radialer Richtung von der Nase weg erfolge und die vorhandene Erhebung auch nicht in radialer Richtung wirke; bei der angegriffenen Ausführungsform sei vielmehr die Nase per se ein Vorsprung. Hinzu komme, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Scheide keine patentgemäße Vertiefung, sondern einen nach innen ragenden Vorsprung aufweise; eine aus Figuren 1 bis 4 des Klagepatents ersichtliche Vertiefung an der radialen Innenwandung der Scheide fehle bei der angegriffenen Ausführungsform. Ferner fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform an einem passenden Ineinandergreifen von Vorsprung und Vertiefung. Der Fachmann verstehe unter einem der Lehre des Klagepatents entsprechenden passenden Ineinandergreifen einen formschlüssigen Eingriff im Sinne einer Rastverbindung. Im Gegenteil dazu dienten die jeweils aneinander angrenzenden Scheiden der angegriffenen Ausführungsform mit ihren unterschiedlich hohen Öffnungen der Realisierung zweier unterschiedlicher Verbindungsmöglichkeiten des Deckels am Bodenteil, nämlich einerseits einer Luft einlassenden, andererseits einer den Lufteinlass verhindernden bzw. reduzierenden Verbindung von Deckel und Bodenteil.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Hauptanspruch 1 des Klagepatents sei wegen einer offenkundigen Vorbenutzung durch die Firma A nicht schutzfähig. Darüber hinaus beruhe die Lehre des Hauptanspruchs 1 ausgehend von der D 1 / UN 2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. mit der D 2 / UN 3 oder D 3 / UN 4 oder D5 jeweils mit der D 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Alternativ beruhe der Hauptanspruch 1 des Klagepatents auch ausgehend von der D 6 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. der D 2 / UN 3, D 3 / UN 4, D 4 oder D 5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Musters der angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K 4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.05.2011 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 27.04.2010 und 10.05.2011 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat, soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen hat, Erfolg. Sie ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen alle Beklagten und darüber hinaus gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung zu. Anlass zur Aussetzung nach § 148 ZPO besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine verriegelbare Kontaktplatte.

Einführend beschreibt das Klagepatent die Benutzung von Petri-Schalen für wachsende Kolonien von Mikroorganismen als wohlbekannt. Es führt aus, dass eine Abwandlung des Konzeptes einer Petri-Schale, nämlich eine sogenannte „Kontaktplatte“ in den vergangenen Jahren entwickelt wurde. Nach dem Klagepatent ist eine Kontaktplatte eine viel kleinere Version einer Petri-Schale, deren Plattenkomponente mit einer Basis zum Ergreifen der Kontaktplatte versehen ist, sowie mit einem Deckel. Kontaktplatten werden typischerweise aus Polymermaterial in Massenqualität bei hinreichend niedrigen Kosten hergestellt, so dass sie nach einer einzigen Benutzung wegwerfbar sind. Bei Benutzung wird der konvexe Boden der Kontaktplatte mit einem Mikroorganismenwachstumsmedium, beispielsweise Agar, gefüllt, was zu einem konvexen Hügel an Wachstumsmedium führt. Bei abgenommenem Deckel wird die Kontaktplatte an der Basis ergriffen und der Hügel an Wachstumsmedium gegen eine Oberfläche gedrückt, welche auf bakterielle und/oder pilzliche Kontamination überprüft werden soll. Der Deckel wird dann wieder aufgesetzt und die Kontaktplatte in einer für Mikroorganismen förderlichen Umgebung aufbewahrt (Anlage K 2, Absatz [0001]).

Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent sodann zwei bekannte Ausführungen von Kontaktplatten, welche Gegenstand der US-Patente mit den Nummern 5,854,XXX und 6,602,XXX sind.

Insoweit kritisiert das Klagepatent, dass beide Ausführungen den innewohnenden Nachteil hätten, dass der Deckel und die Basis durch eine Druckpassung zusammengehalten würden, welche häufig entweder zu dicht sei, um ein einfaches Lösen zwischen Deckel und Basis zu gestatten, oder zu lose, was zu einer versehentlichen Verschüttung oder Kontamination führen könne, wenn die Kontaktplatte gehandhabt werde (Anlage K 2, Absatz [0002]).

Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent das US-Patent Nr. 4,419,XXX an, das eine versiegelbare Petri-Schale zum Aufrechterhalten einer anaeroben Umgebung offenbart, wobei die Oberseite mit einwärts gerichteten Vorsprüngen versehen ist, welche in radiale Flächen um den Boden einschnappen, welche an ihren distalen Enden Sitze haben, welche die Vorsprünge leicht aufnehmen (Anlage K 2, Absatz [0003]).

Sodann benennt das Klagepatent die EP 0 171 XXX, die eine verriegelbare Petri-Schale offenbart, deren Oberteil in unterschiedlichen Höhen oberhalb des Bodenteils unterteilt derart verriegelt werden kann, dass Umgebungsluft in unterschiedlichen Anteilen eingelassen wird. Der Verriegelungsmechanismus besteht aus vier auswärts vorspringenden Nasen, welche im Abstand um die Bodenplatte vorgesehen sind, wobei diese Nasen radiale Positionierglieder angreifen, welche integral mit dem Oberteil ausgebildet sind, wobei jedes der Positionierglieder mit einer Trommelnockenspur und Rasten sowie Erhebungen versehen ist, so dass die Nasen in den Positioniergliedern in verschiedenen Höhen relativ zu dem Bodenteil eingefangen und verriegelt werden können (Anlage K 2, Absatz [0004]).

Ohne sich angesichts dieses Standes der Technik ausdrücklich eine Aufgabe zu stellen, gibt das Klagepatent an, dass die vorliegende Erfindung eine verriegelbare Kontaktplatte enthält, wobei die Deckel- und Fußkomponenten der Kontaktplatte daran gehindert werden, vorzeitig oder unbeabsichtigt in Verriegelungseingriff zueinander zu treten, so dass ein rasches Vorbeladen mit Wachstumsmedium zugelassen ist, jedoch einfach verriegelbar und voneinander entriegelbar sind (Anlage K 2, Absatz [0006]).

Insoweit schlägt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Kontaktplatte mit folgenden Merkmalen vor:

1. Kontaktplatte mit (a) einem kreisförmigen Teller,
a. der eine Bodenplatte und eine untere zylindrische Seitenwand aufweist und
b. auf einem kreisförmigen Fuß gestützt ist;

2. mit (b) einem kreisförmigen Deckel,
a. mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand,
b. wobei der Deckel so bemessen ist, dass er über die untere zylindrische Seitenwand des genannten Tellers passt.

3. Der Fuß und der Deckel weisen Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff auf.

4. Die Verriegelungsmittel weisen mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder auf, die jeweils umfassen

a. (i) eine radiale Scheide integral mit dem Fuß und mit einem Zugang
b. und (ii) eine längliche radiale Nase integral mit der oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet, dass sie gleitend mit der radialen Scheide in Eingriff treten kann,
c. wobei die radiale Nase mindestens einen Vorsprung aufweist und
d. die radiale Scheide mindestens eine Vertiefung aufweist und
e. wobei der Vorsprung und die Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen.

1.
Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 3 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß Gebrauch. Danach weisen Fuß und Deckel Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff auf. Streitig ist zwischen den Parteien insoweit, ob der Fuß der angegriffenen Ausführungsform ein solches Verriegelungsmittel aufweist, namentlich, ob die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Scheiden dem Fuß zugeordnet sind.

Unter dem patentgemäßen Fuß versteht der Fachmann das Bauteil einer Kontaktplatte, das den – aus Bodenplatte und unterer zylindrischer Seitenwand bestehenden Teller – gegenüber einer Auflagefläche abstützt. Dabei kann Teil des Fußes eine kreisförmige Erweiterung der Bodenplatte der Kontaktplatte sein. Dieses Verständnis ergibt sich aus Merkmalsgruppe 1 des Anspruchs 1 sowie aus dem ersten Satz von Absatz [0012] der Übersetzung des Klagepatents und steht in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Fachverständnis, wonach ein Fuß ein eine Vorrichtung (mit-) tragendes Bauteil darstellt. Es wird bestätigt durch Figur 1 des Klagepatents, in der dem Fuß die Bezugsziffer 10 zugewiesen ist. In dieser Figur stellt der Fuß das in der Draufsicht untere Bauteil dar und stützt den mit der Bezugsziffer 20 versehenen Teller gegenüber einer Auflagefläche ab, wobei eine kreisförmige Erweiterung der Bodenplatte Teil des Fußes ist. Diese kreisförmige Erweiterung trägt zur Erfüllung der Stützfunktion bei. Denn an der Erweiterung greift eine Wand an, die den Teller gegenüber einer Auflagefläche abstützt.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 3 wortsinngemäß Gebrauch. Denn auch bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Scheiden jeweils dem Fuß zugeordnet. Wie bei dem aus Figur 1 des Klagepatents ersichtlichen Ausführungsbeispiel, erstrecken sich die Scheiden der angegriffenen Ausführungsform von dem äußeren Rand der kreisförmigen Erweiterung der Bodenplatte nach oben. Diese Erweiterung ist – wie zuvor dargestellt – Teil des Fußes. Sie trägt auch bei der angegriffenen Ausführungsform zur Erfüllung der Stützfunktion bei.

Soweit die Beklagten anführen, die Verriegelungsmittel der angegriffenen Ausführungsform dienten nicht der Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff, führt dies nicht aus der Verletzung hinaus. Es handelt sich insoweit um eine Zweckangabe im Sachanspruch. Zweckangaben haben regelmäßig die Aufgabe, den geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Anspruch vorgesehenen räumlich-körperlichen Merkmale erfüllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den betreffenden Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Aus der vorgenannten Zweckangabe geht hervor, dass die Verriegelungsmittel – also Nasen und Scheiden – zur Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff geeignet sein müssen. Unter der Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff versteht der Fachmann eine Ausgestaltung, bei der der Deckel nicht ohne weiteres von dem Fuß abgehoben werden kann. Dieses Verständnis gewinnt er aus Absatz [0014] der Übersetzung des Klagepatents. Danach ist von Vorteil, wenn der Deckel rasch abgenommen und wieder aufgesetzt werden kann, ohne dass Deckel und Fuß in Verriegelungseingriff treten, da dies ein automatisiertes Vorbeladen und Verpacken der Kontaktplatte im Montagelinienstil behindern und verlangsamen würde. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Verriegelungseingriff das Abnehmen des Deckels durch schlichte Zugkraft verhindert. Bezüglich des Absatzes [0014], der sich auf die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels bezieht, erkennt der Fachmann, dass die dortigen Ausführungen zum Verriegelungseingriff nicht auf das konkrete Ausführungsbeispiel beschränkt sind. Die Klagepatentschrift erwähnt einen Verriegelungseingriff ausschließlich in diesem Zusammenhang. Darüber hinaus steht dieses Verständnis in Einklang mit dem allgemeinen Fachverständnis.

Auch bei der angegriffenen Ausführungsform sind Nasen und Scheiden dazu geeignet, ein Abheben des Deckels vom Fuß ohne Aufwendung von Drehkraft zu verhindern. Ob eine zielgerichtete Verwirklichung dieser Funktion vorliegt, kann dahinstehen, da eine zielgerichtete Verwirklichung nicht erforderlich ist. Es reicht die objektive Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform in der Weise, dass sie zur Erreichung des im Anspruch genannten Zweckes geeignet ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze).

2.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4 wortsinngemäß. Danach weisen die Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder auf. Insoweit stellen die Beklagten eine paarweise Anordnung der Verriegelungsglieder in Abrede.

Unstreitig stellen nach der Lehre des Klagepatents die Nasen und die Scheiden die Verriegelungsglieder im Sinne des Merkmals 4 dar. Soweit nach Merkmal 4 erforderlich ist, dass die Verriegelungsmittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, versteht der Fachmann dies dahingehend, dass bei Verriegelung pro Paar jeweils eine Scheide und eine Nase zusammenwirken, wobei mindestens zwei Paare von Scheide und Nase wirksam sein müssen. Dieses Verständnis gewinnt er aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 (Merkmal 4), wobei die Einzelheiten des Zusammenwirkens von Nase und Scheide in den Merkmalen 4.b bis 4.e beschrieben sind. Der Fachmann sieht, dass durch ein Ineinandergreifen von mindestens zwei Paaren aus Nase und Scheide der in Merkmal 4 zu Grunde gelegte technische Sinn und Zweck der Verriegelungsglieder erreicht wird. Dieser liegt darin, eine Verriegelung herzustellen, also ein unbeabsichtigtes Abheben des Deckels vom Teller zu verhindern. Dies entnimmt der Fachmann der Kritik am Stand der Technik, wonach das Klagepatent es als Nachteil einer vorbekannten Druckpressung ansieht, dass die Verrieglung entweder zu dicht oder zu lose sei (Anlage K 2, Absatz [0002]). Der Fachmann erkennt ferner, dass das Klagepatent über die Verriegelungsmittel zunächst eine Verbindung zwischen Deckel und Teller erreichen möchte, während die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe 4 die Verriegelungsmittel weiter konkretisieren, um den Nachteil der zu dichten oder zu losen Verbindung zu überwinden.

Nach Merkmal 4 des Klagepatents ist angesichts dieses technischen Sinns und Zwecks nicht erforderlich, dass Scheiden und Nasen in identischer Anzahl vorhanden sind. Eine solche Beschränkung ergibt sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung der Klagepatentschrift. Der Fachmann sieht, dass es zum Zusammenhalten von Deckel und Teller ausreichend ist, wenn im Verriegelungszustand mindestens an zwei Stellen jeweils eine Nase und eine Scheide zusammenwirken.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 4 wortsinngemäß Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform gibt es – unstreitig – zwei Verriegelungszustände, die durch Verdrehen des Deckels im oder gegen den Uhrzeigersinn erreicht werden. In jeder Drehrichtung greifen dabei drei Nasen in drei Scheiden ein. Ob die angegriffene Ausführungsform insgesamt drei zweigeteilte Scheiden oder sechs Scheiden aufweist, von denen jeweils nur drei pro Drehrichtung wirksam sind, kann dahinstehen, da das Klagepatent eine identische Anzahl von Scheiden und Nasen nicht voraussetzt. Auch dass die Nasen in jeder Drehrichtung nur teilweise in die Scheiden eintreten, führt nicht aus der Verletzung. Denn im Verriegelungszustand wirken jeweils drei Nasen und drei Scheiden paarweise zusammen. Mehr ist nach dem Verständnis des Fachmanns von Merkmal 4 nicht erforderlich.

3.
Auch Merkmal 4.a verwirklicht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß. Danach sind die radialen Scheiden integral mit dem Fuß ausgebildet und weisen einen Zugang auf. Die Beklagten stellen im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform die integrale Ausbildung der Scheiden mit dem Fuß in Abrede.

Unter „integral“ versteht der Fachmann – zwischen den Parteien unstreitig – eine einstückige Ausgestaltung des Fußes mit der Scheide. Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen Fachverständnis. Ein Anlass für den Fachmann, dem Begriff „integral“ in Verbindung mit dem Klagepatent eine andere Bedeutung beizumessen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr sieht er in Absatz [0001] des Klagepatents (deutsche Übersetzung gemäß Anlage K 2), wonach Kontaktplatten in Massenqualität bei hinreichend niedrigen Kosten hergestellt werden, so dass sie nach einer einzigen Benutzung wegwerfbar sind, das allgemeine Fachverständnis bestätigt. Denn bei einstückiger Ausbildung ist die Herstellung kostengünstig.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 4.a wortsinngemäß Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Scheiden jeweils einstückig mit der kreisringförmigen Erweiterung der Bodenplatte ausgebildet, die nach den obigen Ausführungen unter 1., auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, Teil des Fußes ist.

4.
Die angegriffene Ausführungsform macht weiterhin von Merkmal 4.b wortsinngemäßen Gebrauch. Danach ist die radiale Nase integral mit der oberen zylindrischen Seitenwand und so bemessen und gestaltet, dass sie gleitend mit der radialen Scheide in Eingriff treten kann.

Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass der Eingriff der Nase in die Scheide – abgesehen von dem in Merkmal 4.c beschriebenen Vorsprung der Nase – durch eine Bewegung mit geringen Reibungskräften möglich ist. Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen Fachverständnis, wonach Gleiten eine Art der Bewegung bzw. Fortbewegung bei reduzierter Reibung ist. Bestätigt wird er in seinem Verständnis durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0013] der Übersetzung des Klagepatents. Die dort beschriebenen Scheiden- und Nasenglieder sind so angepasst, dass sie gleitend in Eingriff miteinander treten. Dabei ist der äußere Radius der Nase (vorzugsweise) etwas geringer als der (im Ausführungsbeispiel dem äußeren Radius der Scheide entsprechende) äußere Radius des Fußes. Aus Absatz [0014] der Klagepatentschrift ergibt sich, dass im Ausführungsbeispiel ein vorzeitiger Verriegelungseingriff durch (mindestens) einen Vorsprung der Nase verhindert wird, der einen Widerstand erzeugt, der durch Aufbringen von Drehkraft überwunden werden muss. Ohne diesen Widerstand bestünde die Gefahr eines vorzeitigen Verriegelungseingriffs bei Anwendung eines automatisierten Verfahrens zum Vorbeladen und Vorverpacken der Kontaktplatte. Dies bedeutet zugleich, dass ohne den Vorsprung ein Eingreifen der Nase in die Scheide durch eine Bewegung mit nur geringen Reibungskräften möglich wäre.

Eine gleitende Funktion der Scheidenwand setzt Merkmal 4.b nicht voraus. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung. Eine gleitende Funktion der Scheidenwand ist auch im einzigen im Klagepatent beschriebenen Ausführungsbeispiel nicht erkennbar. Auch dort findet, wie sich insbesondere aus Figur 1 des Klagepatents ergibt, je nach Ausrichtung des Deckels bei Aufsetzen auf den Teller, ein großer Teil der gleitenden (Dreh-) Bewegung außerhalb der Scheide statt.

Nach dem vorgeschilderten Verständnis verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4.b des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform sind Scheiden und Nasen so bemessen, dass – wären die Erhebungen an den Nasen nicht vorhanden – ein Eingriff von Nase und Scheide jeweils durch eine Bewegung mit geringen Reibungskräften möglich wäre.

5.
Darüber hinaus macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 4.c der Merkmalsanalyse wortsinngemäß Gebrauch, wonach die radiale Nase mindestens einen Vorsprung aufweist.

Unter einem Vorsprung im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann eine Erhebung, die die Aufwendung einer (Dreh-) Kraft zur Herstellung bzw. Auflösung eines Verriegelungseingriffs zwischen Fuß und Deckel erfordert. Dieses Verständnis entnimmt er der Kritik am Stand der Technik in Absatz [0002] der Übersetzung des Klagepatents in Zusammenschau mit den Ausführungen in Absatz [0006] der Übersetzung des Klagepatents. Während das Klagepatent an der aus dem Stand der Technik bekannten Druckpressung kritisiert, dass Deckel und Basis häufig entweder zu dicht oder zu lose zusammengehalten würden (Absatz [0002]), wird durch die patentgemäßen Verriegelungsmittel sowohl ein vorzeitiger oder unbeabsichtigter Verriegelungseingriff verhindert, als auch eine einfache Ver- und Entriegelung zugelassen (Absatz [0006]). In diesem Verständnis bestätigt wird er durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absätzen [0013] f. der Übersetzung des Klagepatents. Die dortigen Verriegelungsmittel dienen nach Absatz [0013] der Sicherung des Fußes und des Deckels im Verriegelungseingriff, ohne dass ausdrücklich ein Vorsprung der Nase erwähnt wird; in Absatz [0014] ist beschrieben, dass bei dem bevorzugten Ausführungsbeispiel der Vorsprung einen Eintritt der Nase in den Scheideneinlass ohne Anwendung einer Drehkraft verhindert und auch dazu dient, den Deckel bei Handhabung sicher an dem Fuß zu verriegeln.

Der Fachmann erkennt weiter, dass der Vorsprung seinen technischen Sinn und Zweck – Verhindern eines vorzeitigen/unerwünschten Verriegelungseingriffs, Sichern eines erwünschten Verriegelungseingriffs, Ermöglichung einer einfachen Ver- und Entriegelung – (teilweise) im Zusammenwirken mit der in Merkmal 4.d näher beschriebenen Vertiefung unabhängig davon erfüllt, in welcher Richtung er gegen die Scheidenwand drückt und dadurch den Widerstand erzeugt. Soweit die Beklagten meinen, erforderlich sei eine Wirkung des Vorsprungs in radialer Richtung, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Patentanspruch ist insoweit offen formuliert und wird durch das einzige Ausführungsbeispiel, das auch in den Figuren, mit denen die Beklagten argumentieren, dargestellt ist, nicht eingeschränkt.

Auf Grundlage des vorgeschilderten Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Merkmals 4.c wortsinngemäß Gebrauch. Dass Argument der Beklagten, die dortige Nasen wiesen keinen Vorsprung auf, sondern seien selbst jeweils als Vorsprung ausgestaltet, verfängt nicht. Denn die Nasen der angegriffenen Ausführungsform haben keine einheitliche Oberfläche, sondern zeigen an ihren den Scheideneintritten zugewandten Seiten jeweils eine Erhebung nach oben. Diese Erhebungen stellen die patentgemäßen Vorsprünge dar. Sie wirken jeweils mit einer Scheide dergestalt zusammen, dass sie die oben genannten Funktionen eines patentgemäßen Vorsprungs erfüllen.

6.
Auch Merkmal 4.d der Merkmalsanalyse verwirklicht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß. Danach weist die radiale Scheide mindestens eine Vertiefung auf.

Unter einer patentgemäßen Vertiefung versteht der Fachmann eine Einbuchtung der dem Vorsprung der Nase zugewandten Innenfläche der Scheide dergestalt, dass ein Raum innerhalb der Scheide geschaffen wird, in den der Vorsprung der Nase nach Überwinden eines Widerstandes eintritt. Dieses Verständnis gewinnt der Fachmann erneut aus der bereits geschilderten Kritik am Stand der Technik gemäß Absatz [0002] in Zusammenschau mit den Ausführungen zur einfachen Ver- und Entriegelbarkeit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung in Absatz [0006] der Übersetzung des Klagepatents. Hinzu kommt, dass der Fachmann Merkmal 4.e der Merkmalsanalyse entnimmt, dass Vorsprung und Vertiefung aufeinander abgestimmt sind. Wiederum wird er durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0014] der Übersetzung des Klagepatents in seinem Verständnis bestärkt. Auch dort ist die Rede davon, dass ein „Einlass 14“ an dem inneren Abschnitt der äußeren Wand der Scheide so bemessen und gestaltet ist, dass sie nach Anwendung von Drehkraft bequem mit dem Vorsprung passt. Aus den Figuren 2 und 4 sowie den weiteren diese Figuren betreffenden Beschreibungsstellen in Absätzen [0014] und [0015] ist ersichtlich, dass mit der Bezugsziffer 14 die Vertiefung im Sinne von Merkmal 4.d bezeichnet ist. Aus Absatz [0015] ergibt sich ferner, dass der Verriegelungseingriff gegeben ist, wenn der Vorsprung mit der Vertiefung in Ausrichtung ist. Nach Eintritt in die Vertiefung dient der Vorsprung gemäß Absatz [0014] auch dazu, den Deckel sicher an dem Fuß zu verriegeln.

Aus den vorzitierten Textstellen erkennt der Fachmann weiter, dass die Vertiefung den technischen Sinn und Zweck erfüllt, den Verriegelungseingriff zu sichern und die einfache Ver- und Entriegelbarkeit zu gewährleisten. Er sieht, dass insoweit nicht erforderlich ist, dass die gesamte restliche Innenfläche der Scheide eine gleichmäßige Oberfläche aufweist. Denn zur Erfüllung der patentgemäßen Aufgaben der Vertiefung genügt es, wenn die Vertiefung einen Raum schafft, in den der Vorsprung der Nase nach Überwindung eines Widerstandes eintreten und aus dem er bei Handhabung der Kotaktplatte ohne die Aufwendung von Kraft zur Überwindung des Widerstandes nicht mehr austreten kann. Auch erkennt er, dass nicht erforderlich ist, dass die Vertiefung sich an einer radialen Innenwand der Scheide befindet. Insoweit wird der offen formulierte Patentanspruch durch das figürlich dargestellte Ausführungsbeispiel nicht beschränkt. Hinzu kommt, dass das Klagepatent sich erst in Unteranspruch 2 mit dem Ort der Vertiefung befasst.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 4.d wortsinngemäß Gebrauch. Die Scheiden der angegriffenen Ausführungsform weisen patentgemäße Vertiefungen auf. Diese befinden sich aus Richtung des Scheideneintritts gesehen jeweils hinter einer nach innen ragenden Erhebung an der oberen Innenfläche der Scheide. Soweit die Beklagten meinen, diese in den Scheidenraum hineinragende Erhebung stehe dem Vorhandensein einer patentgemäßen Vertiefung entgegen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Denn das Klagepatent macht keinerlei Vorgabe dazu, wie die restlichen Innenflächen der Scheide ausgestaltet sein sollen. Insbesondere ist nach dem Klagepatent nicht vorgesehen, dass die restlichen Innenflächen der Scheide jeweils eine gleichmäßige Oberfläche aufweisen. Davon, dass bei der angegriffenen Ausführungsform in beiden Drehrichtungen nach Eintritt eines Teils der Nase in die Scheide ein Widerstand spürbar ist, bevor der Vorsprung der Nase in die Vertiefung der Scheide eintritt, der durch das Aufbringen von Drehkraft überwunden werden kann, hat die Kammer sich in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 im Wege des Augenscheins überzeugt. Soweit im Anschluss an die Inaugenscheinnahme dem Beklagtenvertreter das Muster gemäß der Anlage K 4 ausgehändigt wurde und dieser angab, er könne Deckel und Boden gar nicht gegeneinander verdrehen, steht dies den zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Bei Durchführung der Inaugenscheinnahme durch die Kammer war eine Verdrehung des Deckels gegen den Boden mit dem zuvor geschilderten Ergebnis möglich. Dass die Inaugenscheinnahme fehlerhaft durchgeführt worden sei, hat der Beklagtenvertreter nicht erklärt. Dass bei von ihm mitgebrachten weiteren Mustern der angegriffenen Ausführungsform – angeblich – die Überwindung eines Widerstandes nicht zu spüren oder erforderlich sei, steht dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme nicht entgegen. Denn zum einen hat der Beklagtenvertreter nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem von der Kammer in Augenschein genommenen Muster um ein Muster der angegriffenen Ausführungsform handelte. Zum anderen hat der Klägervertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass ein zur einmaligen Benutzung vorgesehener Wegwerfartikel nicht für wiederholtes Öffnen und Verschließen vorgesehen ist und es bei wiederholtem Öffnen und Verschließen zu Abnutzungserscheinungen komme. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagten das Ergebnis der Inaugenscheinnahme in Abrede stellen möchten. Denn auf Seite 22 der Klageerwiderung (Bl. 71 GA, erster Absatz vorletzter Satz) tragen sie in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform selbst vor, dass die Nase in die Scheide unter Überwindung eines Rastvorsprungs verrastend einschiebbar sei.

7.
Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4.e der Merkmalsanalyse in wortsinngemäßer Weise. Nach Merkmal 4.e sind Vorsprung und Vertiefung so bemessen und angeordnet, dass sie passend ineinandergreifen.

Darunter versteht der Fachmann, dass – wie bereits vorstehend unter 6. ausgeführt – Vorsprung und Vertiefung dergestalt aufeinander abgestimmt sind, dass der Vorsprung nach Überwindung eines Widerstandes in einen durch die Vertiefung geschaffenen Raum der Scheide eintreten kann, aus dem er ohne Überwindung des Widerstandes nicht mehr austreten kann. Er sieht, dass ein formschlüssiger Eingriff nicht erforderlich ist. Zum einen enthält das Klagepatent keinerlei Vorgabe dazu, dass ein Formschluss erreicht werden müsste. Der Wortlaut des Merkmals „passend ineinandergreifen“ ist nicht gleichbedeutend mit der Herstellung eines Formschlusses. Ein solcher ist auch zur Erfüllung des technischen Sinns und Zwecks der Vertiefung nicht erforderlich.

Der Fachmann erkennt, dass die Vertiefung ihren bereits dargestellten technischen Sinn und Zweck, den Verriegelungseingriff zu sichern und die einfache Ver- und Entriegelbarkeit zu gewährleisten, auch dann erfüllt, wenn sie nicht formschlüssig mit dem Vorsprung ausgebildet ist. Insoweit genügt es, wenn der Vorsprung der Nase den durch die Vertiefung geschaffenen Raum nicht ohne Aufbringen einer Kraft zur Überwindung eines Widerstandes verlassen kann. In diesem Verständnis wird der Fachmann durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0014] in Zusammenschau mit den Figuren 2 und 4 des Klagepatents bestätigt. In den vorgenannten Figuren ist die mit der Bezugsziffer 14 versehene Vertiefung rechtwinklig ausgestaltet und schafft dadurch in der Scheide einen zusätzlichen quaderförmigen Raum. Die im Ausführungsbeispiel vorhandenen zwei Vorsprünge der Nase sind hingegen kalottenförmig. Hinzu kommt, dass es in der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0014] der Übersetzung des Klagepatents heißt, dass praktisch jede Gestalt, die den Vorsprung (die Vorsprünge) aufnimmt, ebenso gut funktioniert, einschließlich ovale und kreisförmige.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform auch von Merkmal 4.e wortsinngemäß Gebrauch. Denn auch dort sind Vertiefung der Scheide und Vorsprung der Nase jeweils so aufeinander abgestimmt, dass der Vorsprung der Nase nach Überwindung eines Widerstandes in einen Raum der Scheide eintritt, den er ohne die Aufwendung einer Kraft zur Überwindung des Widerstandes nicht mehr verlassen kann. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme unter Ziffer 6. Bezug genommen. Durch diese Ausgestaltung sind sowohl der Verriegelungseingriff gesichert als auch die einfache Ver- und Entriegelbarkeit gewährleistet. Dass nach dem – insoweit unwidersprochenen – Beklagtenvortrag die Ausgestaltung von Scheide und Nase bei der angegriffenen Ausführungsform dazu dient, den Deckel ohne oder mit Luftspalt zwischen dem Teller und dem Deckel zu befestigen, führt nicht aus der Verletzung heraus. Zum einen ist in der vom Klagepatent als Stand der Technik gewürdigten EP 0 171 XXX eine Petri-Schale offenbart, deren Oberteil in unterschiedlichen Höhen oberhalb des Bodenteils unterteilt derart verriegelt werden kann, dass Umgebungsluft in unterschiedlichen Anteilen eingelassen wird (Anlage K 2, Absatz [0004]), ohne, dass das Klagepatent den Stand der Technik insoweit kritisiert; zum anderen befasst sich das Klagepatent im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausführungsbeispiel mit einer solchen Konstellation (Anlage K 2, Absatz [0016]). Danach steht das Vorhandensein eines Lufteinlasses der Lehre des Klagepatents nicht entgegen.

III.
Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) ebenso wie die Beklagten zu 2) und 3) als deren Geschäftsführer die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht. Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht – wie oben festgestellt – auf § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Der Klägerin steht darüber hinaus gegen die Beklagte zu 1) als Patentverletzerin ein Anspruch auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu.

5.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückruf ist nach § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ gegeben, soweit die Gegenstände ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangt sind. Soweit die Gegenstände vom 13.07.2007 (Ablauf der Karenzzeit nach Veröffentlichung der Patenterteilung) bis zum 31.08.2008 in Verkehr gelangt sind, beruht der Anspruch auf §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie). Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, I – 2 U 18/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra Tapes). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG.

IV.
Zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1) in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des deutschen Teils des Klagepatents vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

1.
Soweit die Beklagte zu 1) sich im Nichtigkeitsverfahren im Zusammenhang mit der D 4 auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Firma A beruft, ist eine Vernichtung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht nicht überwiegend wahrscheinlich. Bereits aus dem als Anlage B 12 vorgelegten Schreiben des Bundespatentgerichts ergibt sich, dass dieses in der einer Obstbodenglocke gemäß der D 4 keine offenkundige Vorbenutzung erblickt, da die patentgemäße Kontaktplatte sich von der dort gezeigten Obstbodenglocke in mehrfacher Hinsicht unterscheide. Dass diese Einordnung durch das Bundespatentgericht evident fehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Verletzungsverfahren keine der D 4 entsprechende Anlage vorgelegt haben.

2.
Die Beklagten machen weiter geltend, dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents liege keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents löst.

a.
Soweit die Beklagten anführen, der Hauptanspruch 1 des Klagepatents sei ausgehend von der D 1 (vorgelegt als B 2) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. mit der D 2 (vorgelegt als B 3) oder D 3 (vorgelegt als B 4) oder der D 5 jeweils mit der D 6 nicht erfinderisch, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent im Hinblick darauf vernichtet werden wird, nicht feststellbar.

Die D 1 / B 2, D 3 / B 4 sowie die D 5 können bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage ohnehin keine Berücksichtigung finden, da sie entgegen der erteilten Auflage nur in englischer Sprache vorliegen.

Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch im einzelnen vorgetragen, welchen Kombinationsanlass der Fachmann ausgehend von der D 1 / B 2 mit den weiteren genannten Druckschriften zur Lösung eines konkreten technischen Problems gehabt haben sollte. Selbst bei Vorliegen eines solchen Kombinationsanlasses ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann durch Kombination mit den angeführten Entgegenhaltungen zu einer patentgemäßen Kontaktplatte gekommen wäre.

Zwar mag der Fachmann der D 6, die im hiesigen Verfahren mit der Anlage B 13 eingereicht wurde, eine Anregung dahingehend entnehmen, einen Bajonett-Verschluss für Gefäße, die zur Züchtung von Mikroorganismen verwendet werden, auszuwählen. Denn auf Seite 4 Absatz 1 der D 6 ist ausdrücklich die Rede davon, dass bei einer bestimmten Kulturschale Deckel und Bodenteil der Schale vorzugsweise mittels Bajonett- oder Schraubverschluss zusammengepresst werden. Dass dies ihn veranlassen würde, auch im Zusammenhang mit Kenntnissen, die er aufgrund seiner allgemeinen – privaten – Lebenserfahrung erworben hat, in gattungsfernen Bereichen wie zum Beispiel CD- oder Kuchenaufbewahrung nach konkreten Ausgestaltungen von Bajonettverschlüssen zu suchen, erscheint zumindest zweifelhaft. Darüber hinaus legen die weiteren angeführten Entgegenhaltungen dem Fachmann eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht in der Weise nahe, dass eine erfinderische Tätigkeit im Nichtigkeitsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden wird. Im einzelnen:

aa.
Kombination der D 1 / B 2 mit der D 6 und dem allgemeinen Fachwissen:
Selbst wenn der Fachmann aus der D 6 Anlass gehabt hätte, Bajonettverschlüsse auf Petri-Schalen bzw. Kontaktplatten anzuwenden, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich sein Fachwissen auf Verriegelungsmittel mit der Gesamtheit aller Merkmale aus Merkmalsgruppe 4 sowie Merkmal 3 bezog. Dies ist von den Beklagten auch nicht konkret dargelegt. Der Vortrag, es handele sich um liquides Wissen des Fachmanns, das in seinem Griffbereich liege, genügt insoweit nicht.

bb.
Kombination der D 1 / B 2 mit der D 2 / B 3 und der D 6:
Auch wenn der Fachmann Anlass gehabt hätte, Bajonettverschlüsse auf Kontaktplatten anzuwenden, ist zweifelhaft, ob er Anlass zu Kombination mit der D 2 / B 3 hatte. Denn diese bezieht sich zwar auf eine Vorrichtung zum Verschließen von Gefäßen und dergleichen; jedoch sind die in der Entgegenhaltung genannten Gefäße für andere Einsatzbereiche vorgesehen als die patentgemäßen Kontaktplatten, die einen labortechnischen Einsatzbereich haben. Hinzu kommt, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich ist, dass die D 2 / B 3 alle Merkmale der Merkmalsgrupe 4 sowie Merkmal 3 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Zwar ist in der D 2 / B 3 die Rede von einem Bajonett-Verschluss, jedoch ist dieser nicht entsprechend des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents konzipiert. Es fehlt an patentgemäßen radialen Scheiden. Die in der D 2 / B 3 vorgesehenen Rippen stellen keine solchen Scheiden dar, da sie keinen Innenraum umfassen. Darüber hinaus befinden sich die Rippen, die die Beklagten als Scheiden im Sinne des Klagepatents ansehen, am Oberteil des Gefäßes und nicht, wie in Merkmal 4.a bestimmt, an dessen Fuß.

cc.
Kombination der D 1 / B 2 mit der D 3 / B 4 und der D 6:
Ein Kombinationsanlass hinsichtlich der D 3 / B 4 ist erneut auch angesichts der D 6 zweifelhaft. Denn die D 3 / B 4 bezieht sich auf einen Behälter zur CD-Aufbewahrung. Ein solcher hat einen ganz anderen Einsatzbereich als eine Kontaktplatte und muss demzufolge anderen Anforderungen genügen. Darüber hinaus ist auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, dass durch die D 3 / B 4 die Gesamtheit der Merkmale 3 und 4 bis 4.e offenbart wäre. Nicht feststellbar ist die Offenbarung eines patentgemäßen Vorsprungs der Nase sowie einer Vertiefung der Scheide, wobei Vorsprung und Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen (Merkmale 4.d, 4.e). Soweit die Beklagten als Vorsprung das in den Figuren 1 und 2 der D 3 / B 4 mit der Bezugsziffer 321 bezeichnete Bauteil ansehen, bleibt dieses, wie aus Figur 2 ersichtlich, auch im Verriegelungszustand außerhalb der Scheide und greift nicht mit einer Vertiefung der Scheide passend ineinander. Der Vortrag der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren, der Vorsprung 321 würde keinen Sinn machen, wenn er nicht in eine in der Scheide 23 ausgebildete Vertiefung eingreifen würde, ersetzt nicht einen konkreten Vortrag zur Offenbarung des Merkmals 4.e durch die D 3 / B 4.

dd.
Kombination der D 1 / B 2 mit der D 4 und der D 6:
Die D 4 kann schon aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden, dass eine Anlage, die der D 4 des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, nicht zur hiesigen Akte gelangt ist.

ee.
Kombination der D 1 / B 2 mit der D 5 und der D 6:
Auch im Hinblick auf die D 5 bestehen Zweifel bezüglich des Kombinationsanlasses. Denn die D 5 bezieht sich auf ein Behältnis für Backwerk, das erneut einen ganz anderen Einsatzbereich hat als eine patentgemäße Kontaktplatte. Dass der Fachmann, dem Kuchenplatten aus seinem Privatleben bekannt sind, ausreichenden Anlass zur Recherche in diesem gattungsfernen Bereich hatte, ist zweifelhaft. Hinzu kommt, dass mangels Übersetzung der D 5 nicht beurteilt werden kann, welche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents diese offenbart.

b.
Auch soweit die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren alternativ die D 6 als Ausgangspunkt benennt, die in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns bzw. der D 2 / B 3, D 3 / B 4, D 4 oder D 5 einer erfinderischen Tätigkeit entgegenstehen soll, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent aus diesem Grunde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden wird, nicht gegeben.

Auch hier gilt, dass die nicht in deutscher Übersetzung vorgelegten Entgegenhaltungen D 3 / B 4 und D 5 nicht berücksichtigt werden können. Die D 4 kann schon aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden, dass eine Anlage, die der D 4 des Nichtigkeitsverfahrens entspricht, nicht zur hiesigen Akte gelangt ist.

Im übrigen sind – selbst wenn eine Offenbarung der Merkmalsgruppen 1 und 2 durch die D 6 unterstellt wird – auch durch Kombination mit den weiteren angeführten Entgegenhaltungen nicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents offenbart. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu den Entgegenhaltungen D 2 / B 3, D 3 / B 4 und D 5 entsprechend.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO und soweit für die Vollstreckung durch die Klägerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf § 108 ZPO.

Streitwert: 500.000,- €