4b O 246/09 – Transport überbreiter Güter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1539

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Januar 2011, Az. 4b O 246/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Fahrzeuge zum Transport überbreiter Güter mit Schiebe- oder Faltdach sowie seitlicher Planenwand und beweglichem Portalelement,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die beiden seitlichen Dachlängsträger durch separate Dachlaufschienen über die Ladefläche hinaus verlängert sind, zur Be- oder Entladung überbreiter Ladegüter das Dach zur Dachöffnung über die Ladefläche hinaus aufzufahren ist, das Portalelement aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen ist, mindestens ein seitlicher Dachlängsträger, der Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm unterbrochen ist sowie mit mindestens einem Eckholm einschließlich der Seitenplane zu verbringen und somit die zur Be-/Entladung notwendige freie Breite gewährleistet ist, und

nach der Be-/Entladung

die Originalbreite des Daches durch Rückführung mindestens eines seitlichen Längsträgers wieder herzustellen ist, das Dach gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefläche zu schließen, das Portalelement in seine funktionsbedingte Lage zurück zu versetzen und die durch das überbreite Ladegut ausgebauchte Seitenplane zu verzurren ist;

2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.8.2006 begangen haben und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferempfänger,

c) der einzelnen Angebote und Angebotszeiten sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbezeiträume, der Werbeträger, und deren Auflagenhöhe sowie der Werbeaufwendungen,

e) der Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns unter Aufschlüsselung sämtlicher Kostenfaktoren,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

3.
an die Klägerin als Gesamtschuldner EUR 6.577,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 19.8.2006 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert beträgt EUR 250.000.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des EP 1 616 XXX B1 betreffend ein Fahrzeug zum Transport überbreiter Güter (Anlage K 1, nachfolgend: „Klagepatent“). Das Klagepatent wurde am 5.7.2005 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 7.7. und 6.8.2004 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 19.7.2006.

Die Beklagte zu 1) reichte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein (Anlage N 22), über die bislang nicht entschieden ist.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:

„Fahrzeug zum Transport überbreiter Güter mit Schiebe- oder Faltdach sowie seitlicher Planenwand und beweglichem Portalelement, dadurch gekennzeichnet, dass

– die beiden seitlichen Dachlängsträger durch separate Dachlaufschienen über die Ladefläche hinaus verlängert sind,

– zur Be- oder Entladung überbreiter Ladegüter das Dach zur Dachöffnung über die Ladefläche hinaus aufzufahren ist,

– das Portalelement aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen ist,

– mindestens ein seitlicher Dachlängsträger, der Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm unterbrochen ist sowie

– mit mindestens einem Eckholm, einschließlich der Seitenplane, zu verbringen und somit die zur Be-/Entladung notwendige freie Breite gewährleistet ist,

und nach der Be-/Entladung

– die Originalbreite des Daches durch Rückführung mindestens eines seitlichen Längsträgers wieder herzustellen,

– das Dach gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefläche zu schließen,

– das Portalelement in seine funktionsbedingte Lage zurück zu versetzen und

– die durch das überbreite Ladegut ausgebauchte Seitenplane zu verzurren ist.“

Die unten wiedergegebenen Ablichtungen der Figuren 1 und 2 des Klagepatents zeigen bevorzugte Ausführungsformen der technischen Lehre des Klagepatents. In Figur 1 ist die Draufsicht auf ein Fahrzeug zur Beladung mit überbreitem Transportgut dargestellt. Die Figur 2 zeigt die Draufsicht auf eine mit überbreitem Transportgut beladene Ladefläche.

Die Beklagte zu 1.) stellte her und lieferte an die A GmbH & Co. KG ein Fahrzeug, von dem in Anlage K 7 Ablichtungen enthalten sind (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“). Nachfolgend werden die Seiten 1 und 2 der Anlage K 7 eingeblendet, in welche die Klägerin Bezugszeichen entsprechend der Klagepatentschrift eingefügt hat.

Vorgerichtlich ließ die Klägerin die Beklagten durch ihre Rechts- und Patentanwälte erfolglos abmahnen.

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache in wortsinngemäßer Weise Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausführungsform mindestens ein seitlicher Dachlängsträger, der ein Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einen Eckholm unterbrochen. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf wie folgt entgegen: Die Unterbrechung zwischen der Dachlaufschiene und dem Eckholm verstehe der Fachmann so, dass sich die Unterbrechung des Dachlängsträgers im Dachlängsträger selbst befinden müsse, d.h. der Dachlängsträger müsse zweiteilig ausgebildet sein. Aus dem Begriff „unterbrochen“ folge nämlich, dass der Dachlängsträger nach einer Zäsur weiter fortgesetzt werden müsse. Die Fortsetzung könne nicht in der Dachlaufschiene gesehen werden, weil es sich bei dieser um ein separates Bauteil handele, welches den Raum, in dem sich die Unterbrechung des Dachlängsträgers befinden solle, eingrenze. An der „Kante“ zur Dachlaufschiene ende der Dachlängsträger. Darin könne aber nicht die „Unterbrechung“ erblickt werden. Vielmehr müsse sich diese zwischen dem der Dachlaufschiene zugewandten Ende des Dachlängsträgers und einem Eckholm im Dachlängsträger befinden. Demgegenüber weise die angegriffene Ausführungsform durchgängige Dachlängsträger auf, da – insoweit unstreitig – keine Unterbrechung zwischen dem der Dachlaufschiene zugewandten Ende und einem Eckholm vorhanden sei, sondern es handele sich um eine einheitliche Schiene, an der die seitliche Plane befestigt sei. Selbst wenn man der Auffassung sei, die Unterbrechung sei das der Dachlaufschiene zugewandte Ende des Dachlängsträgers, befinde sich die Unterbrechung jedenfalls nicht zwischen der Ecksäule und der Dachlaufschiene. Vielmehr stoße die Dachlaufschiene genau über der Ecksäule an die Dachlängsleiste (Anlage N 21), so dass das Ende der Dachlängsträger räumlich genau über der Ecksäule liege. Das Klagepatent verlange insoweit jedoch zwingend, dass der Dachlängsträger über den Eckholm hinaus zur Dachlaufschiene rage.

Die Beklagten berufen sich hilfsweise auf ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG, wobei sie die Ansicht vertreten, „Ladefläche“ im Sinne des Klagepatents sei nur diejenige – durch die Eckholme definierte – Fläche, auf der überbreite Ladungen transportiert werden können. In Bezug auf die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen behaupten sie im Wesentlichen: Die Beklagte zu 1. habe bereits im Jahre 1994 ein Fahrzeug für überbreites Transportgut angeboten, dessen Dachverdeck man aus dem Bereich der Ladefläche vollständig habe herausschieben können (nachfolgend: „L“). Das Angebot sei auf der Grundlage ihrer Preisliste vom 1.9.1992 erfolgt (Anlage N 1), die unter anderem ein sog. B-Verdeck beinhaltete. Gegenstand des Angebots sei ein Sattelanhänger mit einer um 300 mm verschiebbaren linken Laufschiene für das Unternehmen C in D, E, gewesen. Hierzu nehmen sie Bezug auf die aus Anlage N 4 ersichtliche Auftragsbestätigung. Zwar sei die Auftragsbestätigung von der F erfolgt, jedoch habe die Beklagte zu 1) das Fahrzeug hergestellt. Diesem Auftrag seien Besprechungen vorausgegangen, in denen als Dach auch ein als „G“ bezeichnetes Schiebeverdeck angeboten worden sei (vgl. Produktinformationsblätter gemäß Anlage N 7). Nach der G-Lösung habe das Dach über die gesamte Ladefläche hinaus auf separaten Dachlaufschienen auffahren sollen, die an der Vorderseite der vorderen Stirnwand angeordnet sein sollten. Aufgrund der Nachfrage der Kundin habe der Vater des Beklagten zu 2) am 24.5.1994 bei der Beklagten zu 1) per Fax (Anlage N 8) um einen Preis für die G-Lösung gebeten. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) mehrere handschriftliche Kalkulationen erstellt (Anlage N 9). Der Kunde habe sich letztlich jedoch für eine Variante entschieden, bei der das Dach im Laderaum zusammengeschoben wurde (Anlagenkonvolut N 10.1 bis N 10.8).

Im Jahre 2001 habe die Beklagte zu 1) dann tatsächlich ein Fahrzeug hergestellt, bei dem man die das Dach bildende Plane vollständig aus dem Bereich der Ladefläche habe schieben können (nachfolgend: „H“): Es habe sich um einen 2-Achs-Jumbo-Sattelanhänger mit Tiefbett für die I GmbH in J gehandelt (vgl. Schreiben nebst Zeichnung in Anlage N 12 und Schreiben in Anlage N 13). Das betreffende Fahrzeug sei in den Fotos gemäß Anlagenkonvolut N 14.1 bis N 14.15 ersichtlich.

Schließlich habe die Beklagte zu 1) im Jahre 2003 bereits ein Fahrzeug hergestellt, dessen Dach man über die Ladefläche hinaus habe auffahren können (nachfolgend: „K“): Am 15.1.2003 sei die Beklagte zu 1) von dem A GmbH & Co.KG entsprechend beauftragt worden (Anlage N 16 und Auftragsbestätigung Anlage N 17). Die Beklagten nehmen hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Fahrzeugs Bezug auf die technische Skizze gemäß Anlage N 19 sowie auf die Fotos gemäß Anlagenkonvolut N 20.1 bis 20.6.

Ihren weiter hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag stützen die Beklagten darauf, dass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents vernichten werde, weil dessen technische Lehre nicht ausführbar und aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung zumindest nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 22.12.2009 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz zu, weil die Beklagten das Klagepatent in wortsinngemäßer Weise verletzt haben. Ein Anlass für eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Fahrzeug mit Planenverdeck für den Transport überbreiter Güter.

In seinen einleitenden Ausführungen zum Stand der Technik erwähnt das Klagepatent: Zum Transport überbreiter Güter werden meist Tieflader, wie in der DE 34 05 XXX beschrieben, oder Fahrzeuge mit einer freien Ladefläche verwendet. Wenn überbreite Ladungen gegen Witterungseinflüsse oder aus anderweitigen Gründen geschützt befördert werden sollen, bedarf es Fahrzeuge, deren Breite zumindest im hinteren Ladebereich vergrößert werden kann. Als problematisch bezeichnet das Klagepatent unter anderem die seitlichen Dachlängsträger mit ihrer Nebenfunktion als Führung für das bewegliche Dach sowie die Heckkolme. Nach dem Stand der Technik wurde dieses Problem dadurch gelöst, dass das Dach bis zum Ende aufgefahren wird, die seitlichen Dachlängsträger etwa auf halber Länge mit einem Gelenk versehen sind bzw. die Elastizität des Dachlängsträgers ein seitliches begrenztes Ausbiegen gestattet und somit die Möglichkeit besteht, zur Be- oder Entladung zumindest einen Heckholm und den hinteren Teil des auf dem Holm angelenkten Dachlängsträgers seitlich auszufahren. Die Seitenplane hängt dann gardinenartig am Dachlängsträger. Nach dem Beladen wird der Heckholm mit dem hinteren Dachlängsträgerteil wieder in seine ursprüngliche Lage gebracht, wobei sich die Seitenplane über das überbreite Transportgut baucht. Anschließend kann das Dach geschlossen werden.

Als nachteilig am Stand der Technik bemängelt das Klagepatent, dass nur ein beschränkter Teil der Ladefläche nutzbar sei, weil ein Teil der seitlichen Dachlängsträger zur Aufnahme des Daches parallel über der Ladefläche verbleiben müsse. Bei einer seitlichen Beladung bei angehobenem Dach träten gravierende Nachteile durch eine erschwerte Handhabung der Seitenplanen und den größeren Platzbedarf für das zu beladende Fahrzeug auf.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0003]), die oben genannten Probleme zu lösen und möglichst viel Ladefläche für den Transport überbreiter Ladungen bereit zu stellen.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Fahrzeug mit folgenden Merkmalen vor:

1. Fahrzeug zum Transport überbreiter Güter (11) mit Schiebe- oder Faltdach (3) sowie seitlicher Planenwand (10) und beweglichem Portalelement (4).
2. Die beiden seitlichen Dachlängsträger (5.1, 5.2) sind durch separate Dachlaufschienen über die Ladefläche (1) hinaus verlängert.

3. Zur Be- oder Entladung überbreiter Ladegüter (11) ist das Dach (3) zur Dachöffnung über die Ladefläche (1) hinaus aufzufahren.

4. Das Portalelement (4) ist aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen.

5. Mindestens ein seitlicher Dachlängsträger (5), der Laufschienenprofil aufweist, ist

a) zwischen der separaten Dachlaufschiene (50) und einem Eckholm (8) unterbrochen sowie

b) mit mindestens einem Eckholm (8), einschließlich der Seitenplane (10), zu verbringen und somit ist die zur Be-/Entladung notwendige freie Breite gewährleistet.

6. Nach der Be-/Entladung ist

a) die Originalbreite des Daches (3) durch Rückführung mindestens eines seitlichen Längsträgers (5) wieder herzustellen,

b) das Dach (3) gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefläche (1) zu schließen,

c) das Portalelement (4) in seine funktionsbedingte Lage zurück zu versetzen und

d) die durch das überbreite Ladegut (11) ausgebauchte Seitenplane (10) zu verzurren.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Dies ist hinsichtlich der Merkmale 1), 2), 3), 4), 5b) und 6) zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es diesbezüglich keiner näheren Ausführungen der Kammer bedarf.

Auch das Merkmal 5a) ist bei der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht.

Ausgehend vom Wortlaut des Merkmals 5a) soll jedenfalls einer der beiden seitlichen Dachlängsträger „unterbrochen“ sein. Das verlangt – insofern stimmen die Parteien zu Recht noch überein – eine zweiteilige Ausgestaltung mindestens eines seitlichen Dachlängsträgers. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Unterbrechung – wie bei der angegriffenen Ausführungsform realisiert – durchaus auch in dem Übergang von dem Dachlängsträger zur separaten Dachlaufschiene gesehen werden.

Der Fachmann betrachtet das Merkmal 5a) in seinem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 2). Danach sind die beiden seitlichen Dachlängsträger durch separate Dachlaufschienen über die Ladefläche hinaus verlängert. Dem entnimmt der Fachmann, dass die Dachlaufschienen zwar selbständige Bauteile sind, jedoch funktional mit den Dachlängsträgern eine Einheit bilden, indem das Laufschienenprofil über die Ladefläche hinaus ausgedehnt wird und das Dach über die Ladefläche hinaus aufgefahren werden kann. Dadurch wird es ermöglicht, dass mindestens ein seitlicher Dachlängsträger samt Eckholm und Seitenplane seitlich ausgefahren werden kann, um eine Be-/Entladung überbreiter Güter zu ermöglichen.

Zwar erkennt der Fachmann, dass „unterbrochen“ einen über „separat“ hinausgehenden technischen Sinngehalt haben muss, da ansonsten das Merkmal 5a) an sich überflüssig wäre. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass beide seitlichen Dachlängsträger durch separate Dachlaufschienen verlängert sein müssen (Merkmal 2), während nur mindestens ein seitlicher Dachlängsträger unterbrochen sein muss, so dass sich im Umkehrschluss ergibt, dass „unterbrochen“ nicht (völlig) kongruent mit „separat“ sein kann.

Der überschießende Bedeutungsgehalt des Wortes „unterbrochen“ ist darin zu erblicken, dass mindestens ein seitlicher Dachlängsträger keine Verbindung zur Dachlaufschiene aufweist, während „separat“ für sich betrachtet auch eine solche Verbindung zuließe – denn selbständige Bauteile können auch verbunden sein. Bei der Auslegung des technischen Sinngehaltes des Wortes „unterbrochen“ im Sinne von Merkmal 5a) sind die Kritik am Stand der Technik sowie die darauf basierende Aufgabe des Klagepatents zu berücksichtigen: Als Problem des Standes der Technik im Zusammenhang mit der Be-/Entladung überbreiter Güter erwähnt das Klagepatent die seitlichen Dachlängsträger mit ihrer Nebenfunktion als Führung für das bewegliche Dach sowie die Heckholme. Der Stand der Technik begegnet diesem Problem in der Weise, dass das Dach bis zum Ende aufgefahren wird, die seitlichen Dachlängsträger etwa auf halber Länge mit einem Gelenk versehen sind bzw. die Elastizität des Dachlängsträgers ein seitliches begrenztes Ausbiegen gestattet und damit für die Be- und Entladung zumindest ein Heckholm sowie der hintere Teil des auf dem Holm angelenkten Dachlängsträgers l seitlich ausgefahren werden kann. Nach dem Beladen wird der Heckholm mit dem hinteren Dachlängsträgerteil wieder in seine ursprüngliche Lage gebracht, wobei sich die Seitenplane über das überbreite Transportgut baucht. Anschließend kann das Dach geschlossen werden. Als Nachteil des Standes der Technik erwähnt das Klagepatent, dass nur ein beschränkter Teil der Ladefläche nutzbar ist, weil ein Teil der seitlichen Dachlängsträger zur Aufnahme des Daches parallel über der Ladefläche verbleiben müsse. Bei einer seitlichen Beladung bei angehobenem Dach träten gravierende Nachteile durch erschwerte Handhabung der Seitenplanen und den größeren Platzbedarf für das zu beladende Fahrzeug auf. Die Lösung des Klagepatents wird im allgemein Beschreibungsteil (Absatz [0004]) wie folgt auf den Punkt gebracht: Die seitlichen Dachlängsträger, die sich zweckentsprechend über den gesamten Laderaum erstrecken und u.a. als Laufschienen für das bewegliche Dach dienen, werden durch separate Dachlaufschienen für das Dach über das Fahrerhaus verlängert. Damit kann das Dach einschließlich des Heckportalelements beim Öffnen über das Fahrerhaus gefahren/geschoben werden, so dass das Dach die gesamte Ladefläche freigibt und nicht mehr auf den seitlichen Dachlängsträgern lagert. Demzufolge kann mindestens ein seitlicher Dachlängsträger, der ja keinen Verbund mit den separaten Dachlaufschienen über dem Fahrerhaus mehr aufweist, einschließlich mindestens eines Eckholms und der Seitenplane in Querrichtung zur Fahrzeuglängsachse auf die für eine Be-/Entladungsfläche gewünschte Überbreite verbracht werden. Dem entnimmt der Fachmann, dass der Sinn und Zweck der Unterbrechung darin liegt, es zu gewährleisten, dass mindestens ein seitlicher Dachlängsträger mit einem Eckholm und der Seitenplane seitlich ausfahrbar ist. Da die Dachlaufschiene mit dem seitlichen Dachlängsträger jedenfalls funktional eine Einheit bildet, kann die geforderte „Unterbrechung“ auch im Nahtbereich zwischen Dachlaufschiene und Dachlängsträger liegen.

Die gegenteilige Auslegung der Beklagten vermag schließlich auch deshalb nicht zu überzeugen, weil bei deren Richtigkeit die Ausführungsbeispiele gemäß sämtlicher Figuren des Klagepatents nicht patentgemäß wären, weil sie jeweils nur Unterbrechungen zwischen Dachlängsträgern und Dachlaufschienen zeigen, aber nicht innerhalb der Dachlängsträger selbst zeigen.

Insoweit führt es nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus, dass die „eigentlichen“ Dachlängsträger der angegriffenen Ausführungsform einteilig ausgebildet, d.h. nicht in sich selbst unterbrochen, sind.

2)
Das Merkmal 5a) konkretisiert darüber hinaus den Ort der Unterbrechung dahingehend, dass diese „zwischen“ der Dachlaufschiene und einem Eckholm gegeben sein muss.

Das verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend, dass der Dachlängsträger über den Eckholm hinaus zur Dachlaufschiene ragen muss.

Unter einem „Eckholm“ versteht das Klagepatent einen vertikal verlaufenden Träger, auf dem der Dachlängsträger liegt (Abschnitt [0005]). Der technische Wortsinn des Merkmals 5a) wird auch dann erfüllt, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform (vgl. die nachfolgende Einblendung der Fotos 3 und 4 gemäß Anlage N 21) – der Dachlängsträger räumlich genau über dem Fronteckholm liegt und dieser – im Gegensatz zum betreffenden Heckeckholm – nicht mit zur Seite verbracht werden soll.

Die Anforderung „zwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm“ verlangt nicht, dass die Unterbrechung in einem räumlichen Bereich erfolgt, der – vom Dachlängsträger aus betrachtet – jenseits des Fronteckholms liegt. Der Fachmann sieht, dass eine derartige rein semantische Betrachtungsweise der technischen Funktion des Merkmals 5a) nicht gerecht würde. Denn der betreffende technische Sinn und Zweck liegt gerade darin, es zu ermöglichen, einen Dachlängsträger mit mindestens einem Eckholm und Seitenplane seitlich ausfahren zu können, ohne dass die Dachlaufschiene die seitliche Auslenkung mitmacht. Dass diese Funktion bei der angegriffenen Ausführungsform gewährleistet wird, ist unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen die Figuren des Klagepatents nicht gegen diese Auslegung: Zum einen dienen die Figuren lediglich der Veranschaulichung bevorzugter Ausführungsbeispiele, welche die allgemeine technische Lehre des Klagepatents nicht zu beschränken vermögen; der Fachmann erkennt nämlich, dass die technische Funktion des Merkmals 5a) auch dann erzielt wird, wenn die Unterbrechung über der Ecksäule endet (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Zum anderen lässt sich den Figuren nicht mit Gewissheit entnehmen, dass die seitlichen Dachlängsträger über den Fronteckholm hinausragen.

Durch die hier vertretene Auslegung wird auch nicht – was unzulässig wäre (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905) – eine räumlich-körperliche Umschreibung unter Überschreitung der Grenze zur Äquivalenz auf ihre technische Funktion beschränkt. Zunächst ist zweifelhaft, ob dem Wort „zwischen“ überhaupt eine derartige abschließende Vorgabe in räumlich-körperlicher Hinsicht zukommt. Jedenfalls lässt der Wortlaut auch das Verständnis zu, dass die Unterbrechung auch dann „zwischen“ der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm erfolgt, wenn die Dachlaufschiene und der seitliche Dachlängsträger in der Weise über dem Eckholm aufeinandertreffen, dass beide sich teilweise über den Eckholm erstrecken. Schließlich lässt der Anspruch offen, von welchem Eckholm aus betrachtet die Frage zu beantworten ist, ob die Unterbrechung zwischen separater Dachlaufschiene und einem Eckholm erfolgt. Dass der Anspruch sich nicht auf einen Front- oder Heckeckholm festlegt, kommt auch darin zum Ausdruck, dass insoweit das allgemeine Bezugszeichen (8) angegeben ist, während in der Beschreibung ansonsten durchaus zwischen den jeweiligen vorderen und hinteren Eckholmen 8.1 – 8.4 differenziert wird. Insoweit kann die betreffende Betrachtung auch aus der Perspektive eines Beobachters erfolgen, der sich hinter einem Heckeckholm befindet. Dann aber liegt die Unterbrechung bei der angegriffenen Ausführungsform zweifelsohne zwischen den separaten Dachlaufschienen und den (Heck-)Eckholmen, und zwar im Bereich des Beginns der Verlängerung der Dachlängsträger durch die Dachlaufschienen.

III.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG. Keine der von ihnen geltend gemachten Vorbenutzungen genügt den diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen.

1)
Dies gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten L. Es kann dahinstehen, ob sich aus den diesbezüglichen Behauptungen überhaupt eine Benutzungshandlung im Inland ergibt. Jedenfalls ist der notwendige Erfindungsbesitz nicht tatrichterlich feststellbar.

Erfindungsbesitz iSv § 12 PatG setzt voraus, dass der sich auf das private Vorbenutzungsrecht Berufende im geistigen Besitz der Erfindung war, was die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung erfordert (BGH, GRUR 1964, 496 – Formsand II). Die technische Lehre muss wiederholbar erkannt sein (OLG Düsseldorf, Urt. V. 11.1.2007, I-2U 65/05).

Die L offenbart zumindest nicht die technische Lehre des Merkmals 3) des Anspruchs 1 des Klagepatents. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt dem Klagepatent ein weites Verständnis vom Begriff „Ladefläche“ zugrunde.
Demnach ist die klagepatentgemäße Ladefläche nicht beschränkt auf den Bereich zwischen den Eckholmen und diejenige Fläche, auf der überbreite Ladungen transportiert werden können.

Dass der Begriff „Ladefläche“ weit zu verstehen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Absatz [0004] des Klagepatents. Dort heißt es nämlich (Hervorhebung mittels Unterstreichens durch die Kammer):

„Somit kann das Dach einschließlich des Heckportalelementes beim Öffnen über das gesamte Fahrerhaus gefahren oder geschoben werden, gibt somit die gesamte Ladefläche frei und lagert nicht mehr auf den seitlichen Dachlängsträgern.“

Diese Beschreibungspassage belegt, dass das Klagepatent nicht zwischen dem Laderaum für überbreite und andere Güter differenziert, sondern jeglichen Laderaum als „Ladefläche“ versteht, der – vom Heck aus gesehen – vor dem Fahrerhaus bzw. Portalelement gelegen ist. Das schließt demgemäß einen Laderaum im sog. Schwanenhals ein.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es in der im Absatz [0003] wiedergegebenen (subjektiven) Aufgabe heißt, dass „möglichst viel Ladefläche für den Transport überbreiter Ladungen bereitgestellt werden soll“. Zum einen ergibt auch diese Formulierung nicht, dass der Laderaum für Güter von normaler Breite nicht als „Ladefläche“ anzusehen sei. Vor allem aber ist die (subjektive) Aufgabenstellung im Zusammenhang mit der Kritik am Stand der Technik zu sehen (Abschnitt [0002], Zeile 38 ff.). Danach bemängelt das Klagepatent, dass bei nicht vollständig zur Verfügung stehender Ladefläche bereits die Be-/Entladung erschwert ist; es geht also nicht allein um den zur Verfügung stehenden Platz für überbreite Güter, wenn diese sich schon/noch im Fahrzeug befinden, sondern es soll auch das „Rangieren“ des Ladegutes erleichtert werden. Insofern begrenzt das Klagepatent die Ladefläche nicht abschließend auf den Bereich zwischen den Eckholmen.

Dieses Verständnis wird auch durch die Figuren belegt, wonach sich die für die Ladefläche maßgebliche Bezugsziffer 1 auf den gesamten Bereich vom Heckportal bis zum Fahrerhaus bezieht. Soweit die Beklagten im Haupttermin geltend machten, in der Figur 1 liege das Dach über einem von der „Ladefläche“ verschiedenen Laderaum, ist diese Sichtweise spekulativ, weil an keiner Stelle des Klagepatents gesagt ist, dass es sich insoweit um Laderaum für normal breite Güter handele.

Soweit die Beklagten zur Untermauerung der von ihnen vertretenen Auslegung auf Lexika-Auszüge verweisen, ist dies unbehelflich, weil das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt, anhand dessen die Bedeutung des Begriffs „Ladefläche“ zu ermitteln ist.
Ohne Erfolg beziehen sich die Beklagten auf den vom Klagepatent gewürdigten Stand der Technik gemäß der DE 34 05 XXX (Anlage K 3). Zwar behandelt dieser Stand der Technik (vgl. die von den Beklagten auf Seite 13 unten der Klageerwiderung zitierten Textstellen) ausdrücklich nur die Tiefladefläche ohne Podeste, jedoch ist nicht zu erkennen, dass das Klagepatent seine technische Lehre demzufolge allein auf diesen Teil des Laderaums beziehen wollte. Vielmehr kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik gerade auch – wie oben bereits hervorgehoben – dahingehend, dass gravierende Nachteile bei seitlicher Beladung auftreten. Das verdeutlicht dem Fachmann den Vorteil einer vollständigen Freigabe jeglichen Laderaums durch das Dach.

Ausgehend von diesem Verständnis von einer klagepatentgemäßen „Ladefläche“ offenbarte die L kein Fahrzeug, bei welchem zur Be- und Entladung überbreiter Ladegüter das Dach zur Dachöffnung über die Ladefläche hinaus aufzufahren war. In der handschriftlichen Notiz, welche sich in der von den Beklagten vorgelegten Anlage N 9 befindet, heißt es, dass das Verdeck zwar über die Stirnwand hinaus auf die Vorderwand nach unten geschoben wird, jedoch der verbleibende Rest über dem Laderaum ca. 400 – 500 mm beträgt. Insofern wird – wie auch die Bilder gemäß Anlage N 7 verdeutlichen – nicht die gesamte Ladefläche freigegeben, sondern das Dach ragt ca. einen halben Meter in den Laderaum hinein, was Schwierigkeiten bei der Verladung sperriger Güter nach sich zieht.

2)
Die Ausführungen zur L gelten entsprechend hinsichtlich der H und der K. Auch diese eingewandten Vorbenutzungen offenbaren jedenfalls nicht das Merkmal 3) des Anspruchs 1 des Klagepatents.

Bei der H wird das Dach nur bis in den sogenannten „Schwanenhals“ verschoben (vgl. Bilder 5, 8, 12 und 15 der Anlage N 14 sowie Blatt 3 der Anlage N 11: „“… (nach vorne zusammengeschoben im Laderaum)…“). Es verlässt also nicht die gesamte „Ladefläche“ im Sinne der oben wiedergegebenen Auslegung dieses Begriffs, da auch der „Schwanenhals“ zum Laderaum gehört. Im Hinblick auf das weite Verständnis von „Ladefläche“ wird auch der Laderaum im Bereich des oberen Podests davon erfasst.

Ebenso ergibt sich aus den Seitenansichten zu Anlagen N 20.1 und N 20.3 betreffend die K, dass auch dort das Dach nicht über die gesamte Ladefläche verschiebbar war, so dass auch dort das Merkmal 3) nicht voroffenbart ist. Vielmehr nimmt das zusammengeschobene Dach einen großen Teil im Bereich des sog. Schwanenhalses ein.

IV.

Im Hinblick auf die nach alledem von den Beklagten begangene Patentverletzung hat die Klägerin gegen diese einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform gemäß § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. § 9 PatG.

Ferner hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1, 2 PatG. Die Patentverletzung erfolgte schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (§ 276 BGB). Ein entsprechendes Verschulden ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2.), muss sich die Beklagte zu 1. gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer hat der Beklagten zu 2.) auch persönlich für die Patentverletzung einzustehen, weil er für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hat. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Der zuerkannte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten ergibt sich aus § 139 Abs. 3 PatG. Der von der Klägerin nach dem RVG i.V.m. VV Nr. 2400 auf der Grundlage eines Streitwertes von EUR 250.000 errechneten Höhe traten die Beklagten zu Recht nicht entgegen; insbesondere begegnet die Veranschlagung einer 1,5-Geschäftsgebühr bei einer patentrechtlichen Streitigkeit keinen Bedenken.

V.

Es besteht kein Anlass für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1.

Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist (vgl. BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug).

1)
Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es der technischen Lehre des Klagepatents nicht an der Ausführbarkeit im Sinne von Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 b, Art. 83 EPÜ.

Soweit sie der Auffassung sind, das Merkmal 5a) sei so auszulegen, dass der mindestens eine seitliche Dachlängsträger als solcher unterbrochen ist, ist dem aus den unter II. dargestellten Gründen zu widersprechen. Demzufolge fehlt es a priori an der Grundlage dieses Einwandes der Beklagten, weil sie insoweit von einer unzutreffenden Auslegung des Merkmals 5a) ausgehen.

2)
Da die von den Beklagten behaupteten Tatsachen zu den vermeintlichen offenkundigen Vorbenutzungen L, H und K streitig sind, käme eine Aussetzung insoweit nur dann in Betracht, wenn diese mit liquiden Beweismitteln nachgewiesen wären (vgl. nur OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil die Beklagten jeweils unter anderem auf Zeugenbeweisantritte angewiesen sind.

3)
Es besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird.

Soweit die Beklagten meinen, ausgehend von einem der Fahrzeuge gemäß Anlagenkonvoluten NK10 und NK11 habe der Fachmann geeignete Vorbilder und ausreichend Veranlassung für eine Weiterbildung derselben gehabt, bei der eine Vergrößerung der Be-/Entladungsbreite des Fahrzeugs durch ein seitliches Ausfahren zumindest eines der beiden seitlichen Dachlängsträger infolge Verlegung der beiden separaten Dachlaufschienen nach vorne vor die vordere Stirnwand des Fahrzeugs möglich sei, scheidet eine Aussetzung jedenfalls aus entsprechenden Gründen wie unter 2) aus. Denn auch insoweit ist nämlich zu beachten, dass die tatsächlichen Behauptungen betreffend die Fahrzeuge gemäß Anlagen NK10 und NK 11 nicht mit liquiden Beweismitteln nachweisbar sind, so dass auch insoweit dem Nichtigkeitsverfahren nicht vorgegriffen werden darf. Abgesehen davon gibt es keinen substantiierten Vortrag der Beklagten zu entsprechenden Kombinationsanlässen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fachmann, ginge er tatsächlich von den Vorbenutzungen als nächstliegendem Stand der Technik aus, anhand derselben eine Anregung zu einer entsprechenden Kombination mit den Entgegenhaltungen NK12, NK13 und NK14 erhalten sollte.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.