Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 12. Juli 2011, Az. 4b O 130/10
I. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird bis zum 13.05.2011 auf 1.000,00 € und für die Zeit danach auf die bis dahin entstandenen Kosten festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, macht in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechte der A GmbH geltend, welche Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte an der Winterweizensorte „B“ (Sortenschlüssel WW 16XXX) ist. Die Beklagte ist Landwirtin.
Im April 2007 (Anlage K 2) forderte die Klägerin die Beklagte auf, für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 Auskunft über etwaigen Nachbau zu erteilen. Da die Beklagte dies unterließ, obwohl sie in den Vorjahren Nachbauerklärungen betreffend die Winterweizensorte „B“ abgegeben hatte, wiederholte die Klägerin im September und November 2007 (Anlage K 4) und durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2008 (Anlage K 5) ihre Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerklärung.
Mit Klageschrift vom 04.06.2010 nahm die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und sodann nach Erteilung der Auskunft auf Nachbaugebühren/und oder Schadenersatz in Anspruch.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Die Kammer hat antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren am 12.08.2010 ein Teilversäumnisurteil (Bl. 15 f. d. GA) erlassen, mit der die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob sie im Wirtschaftsjahr 2006/2007 in ihrem Betrieb Erntegut, das sie durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die A GmbH geschützten Winterweizensorte „B“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihr verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 130,50 € zu zahlen. Die Zustellung des Teilversäumnisurteils an die Beklagten erfolgte am 18.08.2010 (Bl. 21 d. GA).
Nachdem die Beklagte außergerichtlich Auskunft zum Nachbau erteilte, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2011 eine Rechnung über Schadenersatz, die seitens des Beklagten beglichen wurde. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit sodann hinsichtlich des Antrages betreffend die Nachbaugebühren übereinstimmend für erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g rü n d e
Nach Erlass des Teilversäumnisurteils und nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrages betreffend die Nachbaugebühren für erledigt erklärt haben, ist im Wege des Schlussurteils nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat die Beklagte zu tragen.
Mit Blick auf die Verurteilung im Teilversäumnisurteil vom 12.08.2010 folgt die Kostentragungspflicht aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der titulierte Anspruch auf Auskunft entspringt § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6 Gedankenestrich GemSortV i. V. m. Art. 8 GembNachbVO. Hiernach war die Beklagte, die Nachbau betreibt, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja mit welchen Sorten und in welchem Umfang sie auf ihren landwirtschaftlichen Flächen Nachbau betreibt. Die Verpflichtung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Auskunftserteilung vorzulegen, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GemNachbV. Beiden Verpflichtungen ist die Beklagte vorprozessual nicht nachgekommen. Die Verurteilung zur Zahlung von 130,50 € basiert auf §§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. § 286 BGB. Obwohl die Klägerin die Beklagte zur fälligen Auskunftserteilung angemahnt hatte, hat sie eine solche unterlassen, wodurch sie sich in Verzug befand und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch das Schreiben vom 13.06.2008 angefallen sind, zu tragen hat.
Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits folgt die Pflicht der Beklagten, die Kosten zu tragen, aus § 91a ZPO.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Zahlung der ermittelten Nachbaugebühren, in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Der Klägerin stand nach § 37 Abs. 2 SortG, Art. 94 Abs. 2 GemSortV wegen verhehlten Nachbaus ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Nachbau der Beklagten im Wirtschaftsjahr 2006/2007 stellt eine Sortenschutzverletzung gemäß § 10a Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 3, 2 GemSortV dar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 108 ZPO.