Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juli 2011, Az. 4b O 262/09
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.328,07 nebst 5 % Zinsen pro Jahr über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2009 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, neben den durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bielefeld entstandenen Mehrkosten, 95 %, die Beklagte 5 %.
IV. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte, ein biopharmazeutisches Unternehmen in Bielefeld, das sich auf die Herstellung von Plasmid-DNA spezialisiert hat, schloss am 18. April 2005 mit der A (nachfolgend: „A“) einen Kooperations- und Lizenzvertrag (nachfolgend: „KLV“, Anlage K 1), deren Gesellschafter Herr Dr. B und Herr Dr. C waren. Mit dem KLV wurde der Beklagten für die Dauer des Vertrages ein Nutzungs- und Vertriebsrecht an der von Herrn Dr. B entwickelten Technology zur Herstellung und Präparation optimierter Plasmid-DNA (nachfolgend: „RBPS-Technology“) eingeräumt. In seiner Vorbemerkung sowie in Ziffer 2 „Durchführung“ sieht der KLV die Durchführung der im Anhang A beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (nachfolgend: „F & E Arbeiten“) vor. Gemäß Ziffer 10.7 des KLV ist die A berechtigt, einen Kooperationsbeitrag (sog. Minimumnettoentgelt/Minimum Royalties) in Höhe von € 55.000,- zu fordern im ersten Jahr nach Beendigung der F & E Arbeiten. Die F & E Arbeiten gelten entsprechend Ziffer 10.7 Absatz 2 des KLV dann als erfolgreich beendet, wenn durch den Abschluss der im Anhang A beschriebenen Arbeiten die Grundlagen für das durch die Beklagte durchzuführende up-scaling, d.h. die Durchführung der Produktion in größerem Maßstab, erarbeitet wurde. Wegen des konkreten Wortlauts des KLV wird auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen. Weitere Vereinbarung trafen die A und die Beklagte in den Anhängen B bis D, welche Gegenstand des KLV sind und hinsichtlich deren Wortlauts auf die als Anlagen B 1 bis B 3 überreichten Ablichtungen verwiesen wird. Eine erste Ergänzung zum Kooperations- und Lizenzvertrag schlossen die A und die Beklagte unter dem 20./27.02.2006 (Anlage B 4). Nachfolgend wiedergegeben ist die Ziffer 3 des Anhangs A des KLV, welcher den detaillierten Arbeitsplan der A gemäß dem KLV wiedergibt:
Zwischen den Parteien unstreitig hat die A für den Aufbau der Affinitätsmatrix, wie in Anhang A des KLV vorgesehen, keinen thermoinstabilen, biotinylierten Repressor des Laktose Operons konstruiert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob überhaupt Arbeiten durchgeführt wurden. Durch die Entwicklung des thermoinstabilen Repressors sollte IPTG bei der Aufreinigung der hergestellten Plasmid-DNA vermieden werden. Bei IPTG handelt es sich um eine Substanz, die bei Anwendung dieses Verfahrens in das Endprodukt gelangen kann. Die A entwickelte unstreitig die als „Umgestaltung Plasmid“ bezeichnete Arbeit, wobei die Plasmide „pRBPS1“ und „pRBPS7“ entstanden. Auch die vorgesehene Evaluation der Rekombination erfolgte. Diese Arbeiten wurden vor dem Tod des früheren Geschäftspartners, Dr. C, Anfang Dezember 2007 erledigt. Das Trennungsverfahren und die Systemevaluierung erfolgten unter Verwendung von IPTG.
Am 30. August 2007 lieferte die Klägerin 1,25 mg Minicircle-DNA (Luc-CM), die mit dem Verfahren der Klägerin hergestellt wurde, an die Beklagte (Lieferschein Anlage K 12). Eine weitere Lieferung von 4,3 mg Minicircle-DNA (eGFP-CMV) erfolgte am 4. Dezember 2007 (Lieferschein Anlage K 13). Bei der Herstellung wurde IPTG im Puffer verwendet.
Vom 11. bis 22. Februar 2008 befand sich der Zeuge Dr. D, ein Mitarbeiter der Beklagten, bei der A in Wien. Der Grund dieses Aufenthalts ist zwischen den Parteien streitig. Im April 2008 reichten die Herren B, der Zeuge D, der Zeuge E und C eine Veröffentlichung mit dem Titel „Minicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography“ (deutsche Übersetzung: Produktion von Minicircle-DNA durch ortsspezifische Rekombination und Protein-DNA-Interaktionschromatographie) beim Journal of Gene Medicine ein, welcher im Heft 10, Seite 1253 – 1269 veröffentlicht wurde.
Am 22. Oktober 2008 fand ein Treffen in München statt, bei welchem der Geschäftsführer der Beklagten sowie die beiden Zeugen Dr. F und Dr. D einerseits und Herr Dr. B sowie der Vater des verstorbenen Dr. C, der Zeuge G. C, anwesend waren. Ob bei diesem Treffen die Beendigung der F & E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 beschlossen wurde, steht zwischen den Parteien im Streit. Dem Geschäftsführer der Beklagten wurde an diesem Tag ein Abschlussbericht (Anlage K 22) vorgelegt, welcher mit Email vom 31. Oktober 2008 nochmals übermittelt wurde. Eine Unterzeichnung des Abschlussberichtes erfolgte durch die Beklagte nicht.
Die A stellte der Beklagten am 31. März 2008 und 30. Juni 2008 in Höhe von je € 13.750,- Rechnungen. Die Rechnung vom 31. März 2008 betrifft „Klonierung des Parentalplasmids pRBPS7LucCMV, Kontrolle der Rekombination“, „Leistungszeitraum 2. Quartal 2007“, die Rechnung vom 30. Juni 2008 „Klonierung des Parentalplasmids pRBPS7HBS2s, Kontrolle der Rekombination“, „Auftragsdatum 19.02.2008“, „Lieferdatum 26.03.2008“. Am 6. Mai 2008 und 21. August 2008 überwies die Beklagte die genannten Beträge. Am 31. Dezember 2008 stellte die A der Beklagten einen Betrag in Höhe von € 27.500,- mit Fälligkeit bis zum 31. Januar 2009 in Rechnung (Anlage K 3). Die Rechnung trägt die Bezeichnung „Jahresrechnung Minimum Royalties 2008 lt. bestehendem Kooperationsvertrag“. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2009 (Anlage K 5) erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des KLV. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Anlage B 5) erklärte die Beklagte ihrerseits die Kündigung des KLV.
Unter dem 29. April 2009 beantragte die Klägerin den Erlass eines europäischen Zahlungsbefehles, welcher antragsgemäß am 30. Juni 2009 erging. Mit dem Zahlungsbefehl machte die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 27.500,- gelten. Gegen den Zahlungsbefehl legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Die Klägerin beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bielefeld, Kammer für Handelssachen. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 18. November 2009 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das angerufene Gericht. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von € 27.500,- sowie die hälftige Zahlung der laufenden Patentkosten in Höhe von € 2.328,07. Mit Rechnung vom 2. April 2009 stellte die Klägerin der Beklagten das anteilige Mindestnettoentgelt für das erste Quartal im Jahr 2009 in Höhe von € 11.500 in Rechnung. Eine Bezahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass sie Rechtsnachfolgerin der A sei. Anhand des österreichischen Firmenauszuges, vorgelegt als Anlage K11, ergebe sich die Rechtsnachfolge. Die Mindestlizenzzahlungen, welche mit den jeweiligen Rechnungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden seien, stünden ihr zu, da die F & E Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen worden seien und entsprechend Ziffer 10.7 des KLV die Zahlungsverpflichtung daher entstanden sei. Die erfolgreiche Beendigung der F & E Arbeiten ergebe sich unter verschiedenen Gesichtspunkten. So sei eine Vereinbarung über die Beendigung der F & E Arbeiten bei dem Treffen in München am 22. Oktober 2008 zum 31. Dezember 2007 vereinbart worden. Auch zeige der Aufenthalt des Zeugen Dr. D im Februar 2008 in Wien, dass die Beklagte auch von einem entsprechenden Abschluss zum Ende des Jahres ausgegangen sei, da ein Technologietransfer erst nach Abschluss der F & E Arbeiten habe stattfinden sollen. Weiter ergebe sich aus der Veröffentlichung „Minicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography“, dass die F & E Arbeiten beendet worden seien, da in der Publikation deutlich werde, dass nunmehr Minicircle-DNA wirtschaftlichem Maßstab hergestellt werden könne, was Ziel des KLV gewesen sei. Die Beklagte habe auch die vertraglichen Kooperationszahlungen in der Vergangenheit geleistet. Die Rechnungen vom 31. März 2008 und 30. Juni 2008 seien erfüllt worden. Dementsprechend sei die Beklagte zur Zahlung der Minimum Royalties für die zweite Jahreshälfte 2008 und das erste Quartal 2009 verpflichtet. Die Beklagte sei auch zur hälftigen Zahlung der Patenterhaltungskosten verpflichtet. Eine gemeinsame Entscheidung über die Kosten der Patentaufrechterhaltung sei erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 41.328,07 samt 5 % Zinsen pA über dem Basiszinssatz von € 27.500,- seit dem 31. Januar 2009, 5 % Zinsen pA über dem Basiszinssatz von € 2.328,07 seit 10. April 2009 und 5 % Zinsen pA über dem Basiszinssatz von € 11.500,- seit dem 16. April 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin für etwaige Ansprüche der A in Abrede. Die Vorlage eines Auszuges aus dem österreichischen Firmenbuch genüge für die Darlegung einer Rechtsnachfolge nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Kooperationszahlungen seien nicht begründet, da die F & E Arbeiten nicht beendet worden seien. Der thermoinstabile, biotinylierte Repressor des Laktose Operons sei nicht konstruiert worden; die erfolgreiche Entwicklung sei jedoch zwischen den Parteien im KLV für die erfolgreiche Beendigung der F & E Arbeiten vereinbart worden. Die Entwicklung des entsprechenden Repressors habe die Beklagte auch als wesentlich angesehen, da auf die Weise die Verwendung von IPTG hätte vermieden werden können, welches nur schwer aus dem Endprodukt zu entfernen sei. Entsprechend sei auch bei dem Treffen am 22. Oktober 2008 keine Vereinbarung über die Beendigung der F & E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 getroffen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund des Aufenthalts des Zeugen Dr. D im Februar 2008 in Wien. Es habe sich hierbei nicht um einen Technologietransfer im vertraglichen Sinne gehandelt. Vielmehr habe Herr Dr. B nach dem Tod seines Kollegen, Dr. C, unterstützt werden müssen und die Beklagte habe das bis dahin erworbene Know-how schon erlernen wollen, um es in Bielefeld anzuwenden. Eine Beendigung der F & E Arbeiten könne diesem Aufenthalt daher nicht entnommen werden. Dies gelte auch für die gemeinsame Veröffentlichung „Minicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography“. Auch den Zahlungen der beiden Rechnungen vom 31. März 2008 und 30. Juni 2008 könne kein dahingehender Wille der Beklagten entnommen werden, die F & E Arbeiten als beendet anzusehen. Denn die Rechnungen hätten nicht die geforderten Kooperationszahlungen zum Gegenstand gehabt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. Juni 2010 (Bl. 176 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen G. C, Dr. M. F und Dr. M. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 25. Januar 2011 (Bl. 249 ff. GA) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A, hat mithin deren Ansprüche übernommen. Denn dem Firmenbuchauszug der Republik Österreich vom 27. Juli 2009 (Anlage K 11) ist zu entnehmen, dass die Klägerin das Vermögen der A gemäß § 142 UGB übernommen hat. § 142 Abs. 1 UGB sieht vor:
„Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.“
Nach dem Tod des Mitgesellschafters Dr. C ging mithin das Vermögen der A auf Herrn Dr. B im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Dieser ist mithin auch als Einzelkaufmann Inhaber des Gesellschaftsvermögens. Zu diesem Vermögen sind auch Forderungen der erloschenen Gesellschaft zu zählen, welche die Klägerin vorliegend klageweise geltend macht.
II.
1.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 27.500,- Euro nebst Zinsen sowie 11.500,- Euro nebst Zinsen für das erste Quartal 2009 gemäß Ziffer 10.7 KLV ist hingegen unbegründet. Ziffer 10.7 KLV sieht vor, dass für das erste Jahr nach erfolgreicher Beendigung der F & E Arbeiten durch die A gemäß Anhang A vom Lizenzgeber Nettoeinnahmen in der Höhe von € 55.000,- veranschlagt werden. Weiter heißt es, dass die F & E Arbeiten der A als erfolgreich beendet gelten, wenn durch den Abschluss der im Anhang A beschriebenen Arbeiten die Grundlagen für das „up-scaling“ gemäß Anhang C erarbeitet wurden. Voraussetzung für einen Anspruch auf Lizenzzahlungen ist mithin die erfolgreiche Beendigung der F & E Arbeiten, so dass das Jahr 2008, für welches die Klägerin Ansprüche geltend macht, als erstes Lizenzjahr angesehen werden kann.
Das deutsche Recht ist vorliegend anwendbar. Die Parteien haben zwar UN-Kaufrecht gemäß Ziffer 5.4 der Ergänzung zum Kooperations- und Lizenzvertrag vom 20. und 27. Februar 2006 (Anlage B 4) vereinbart. Dieses sieht für den hier vorliegenden Fall jedoch keine besondere Regelung vor, so dass – wie von den Parteien vereinbart – deutsches Recht zur Anwendung kommt, da in Deutschland ein Gerichtsverfahren anhängig ist, vgl. Ziffer 5.4 a.E.
Die Kammer vermag jedoch nicht festzustellen, dass die Klägerin die F & E Arbeiten erfolgreich beendet hat. Denn es ist nicht zu erkennen und von der Klägerin im Ergebnis auch nicht behauptet worden, dass die F & E Arbeiten tatsächlich abgeschlossen wurden, d.h. alle Arbeiten entsprechend des Anhanges A zum Kooperations- und Lizenzvertrag durchgeführt wurden. Die entsprechende Beendigung der im Anhang A genannten Arbeiten, deren Zeit- und Arbeitsplan entsprechend der Abbildung 3 des Anhangs A im Tatbestand wiedergegeben wurde, war, entgegen der Ansicht der Klägerin, zwischen den Parteien vereinbart worden.
Ziffer 1 des KLV definiert den Gegenstand des Vertrages wie folgt:
„Dieser Vertrag regelt die Kooperation der Z und der A hinsichtlich F & E Arbeiten zur Verfahrensentwicklung und Kommerzialisierung von DNA Produkten, die ausschließlich mittels RBPS-Technology hergestellt werden. Dieser Vertrag beinhaltet dazu insbesondere:
1.1 Definition, Festlegung und Durchführung von aufeinander abgestimmten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (F & E Arbeiten) gemäß Anhang A und C sowie deren Aktualisierung.
(…).“
In Anhang A „Arbeitsplan der in Wien durch die A durchzuführenden Arbeiten für die Prototypentwicklung“ wird in der Einleitung die Problemstellung konkret beschrieben. Danach ist das Ziel die Erarbeitung eines Prototypens eines auf Rekombination basierenden Verfahrens zur Trennung und Aufreinigung von Minicircle-DNA (RBPS – Recombined Based Plasmid Separation Technology). Nach diesem Verfahren soll das Problem der unzureichenden Rekombination und der ineffizienten Trennung von Miniplasmid- und Minicircle-DNA gelöst werden. In Ziffer 2 des Anhangs A werden die bisherigen Vorarbeiten der Klägerin beschrieben, unter Ziffer 3 wird ein konkreter Arbeitsplan dargestellt. Danach soll im Quartal 1 und 2 nach Beginn der F & E Arbeiten (Festlegung auf den 1. März 2006, Seite 8 Anhang A am Ende) die Konstruktion des LaclTSivb (B) erfolgen und im Quartal 3 und 4 die Entwicklung einer entsprechenden Affinitätsmatrix (C). Was die Parteien unter den einzelnen Arbeitsschritten verstehen, ergibt sich aus der Abbildung und nachfolgenden Beschreibung im Einzelnen. Danach soll ein thermoinstabiler, biotinylierter Repressor des Laktose Operons konstruiert werden, mit dessen Hilfe eine temperaturabhängige Ablösung des Minicircle von der Affinitätsmatrix erfolgen kann. Die standardmäßige Verwendung von IPTG soll vermieden werden (siehe Anhang A Seite 1 am Ende), da Probleme bestehen IPTG aus der Lösung zu entfernen, was – nach dem Vorbringen der Beklagten – Probleme bei der Arzneimittelzulassung bereitet. Bis zur Entwicklung eines thermoinstabilen Repressor sollte, wie sich unter C) zweiter Absatz ergibt, der Systemaufbau mit aus den Vorarbeiten vorhandenen biotinylierten Wildtyp Repressor erfolgen.
Die Entwicklung eines thermoinstabilen Repressors wird daher u.a. für den Abschluss der F & E Arbeiten vorausgesetzt, wie dies auch der genannten Abbildung 3 des Anhangs A entnommen werden kann. Nach Abschluss der dort genannten Verfahrensschritte sollten die F & E Arbeiten beendet sein und damit die in Ziffer 10.7 des KLV geregelte Minimumklausel in Kraft treten.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Entwicklung eines thermoinstabilen Repressors zum Ersatz des Einsatzes von IPTG nicht oder jedenfalls nicht erfolgreich erfolgt ist, so dass nicht alle Arbeiten durchgeführt wurden, die F & E Arbeiten mithin nicht abgeschlossen wurden. Soweit die Klägerin meint, dass es für die Wirtschaftlichkeit des Minicircle-Herstellungsverfahrens nicht auf die Verwendung eines thermoinstabilen Repressors ankäme, da sie erreicht hätte, dass nur geringe Mengen an IPTG eingesetzt werden müssten, sodass die Kosten hierfür gering seien, das Verfahren entsprechend wirtschaftlich, mag dies der Fall sein, führt hingegen nicht dem Ergebnis, dass die F & E Arbeiten als abgeschlossen gelten. Denn zum einen wird hierdurch keine Lösung für das von der Beklagten aufgeworfene Problem erzielt, dass IPTG Probleme bei der Arzneimittelzulassung aufwirft. Zum anderen war die Entwicklung eines entsprechenden Repressors vertraglich zwischen den Parteien vereinbart worden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie entsprechende Arbeiten zur Entwicklung einer temperaturempfindlichen Affinitätsmatrix durchgeführt habe, diese sich jedoch als nicht erfolgreich erwiesen hätten, da die Minicircle-DNA zwar an die Affinitätsmatrix gebunden habe, jedoch durch Erhöhung der Temperatur nicht mehr habe eluiert werden können, hat die Klägerin trotz der mehrfachen Hinweise durch die Beklagte keine Nachweise für dieses Vorbringen vorgelegt. Die Beklagte hat die Durchführung dieser Arbeiten in Abrede gestellt. Dieser wurden auch vorgerichtlichen keine Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auch im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin keine Versuchsprotokolle oder diese Entwicklungen betreffenden E-Mail-Verkehr vorgelegt, so dass weder von der Kammer noch von der Beklagten beurteilt werden kann, ob insoweit eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt.
2.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Parteien nach Abschluss des KLV etwas anderes vereinbart haben (a) oder die Beklagte das Fehlen eines entsprechend erfolgreichen Abschlusses als nicht wesentlich anerkannt hat (b).
(a)
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass bei einem Treffen am 22. Oktober 2008 in München, an welchem von Beklagtenseite der Geschäftsführer Dr. E sowie die Mitarbeiter Dr. N und Dr. D und auf Klägerseite Dr. B sowie als Gast, der Vater und Erbe des verstorbenen Dr. C, Dipl.-Ing. G. C, vereinbart worden sei, dass die F & E Entwicklung mit dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen worden sei, die Entwicklung einer temperaturabhängigen Variante als nicht weiter zu verfolgen beurteilt worden sei, ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben. Die Behauptung ist nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Zwar hat der Zeuge C in seiner Vernehmung bekundet, dass bei dem Gespräch am 22. Oktober 2008 im Münchener O-Hotel über die Beendigung der F & E Arbeiten gesprochen worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. E, habe auf seine Frage, ob nunmehr alles abgeschlossen sei, geantwortet, dass er die Forschung und Entwicklung als beendet ansehe. Hierbei habe er, Herr Dr. E, das Datum 31. Dezember 2007 genannt und auch erwähnt, dass die thermische Variante nicht erfolgreich gewesen sei. Dies sei aber vernachlässigbar, da das inzwischen in Bielefeld praktizierte Verfahren erfolgreich und preisgünstig sei. Ein solches Einvernehmen konnten die gegenbeweislich vernommenen Zeugen Dr. F und Dr. D hingegen nicht bestätigen. Der Zeuge Dr. F vermochte den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht zu bekunden. Er sagte aus, dass von Herrn Dr. B der 31. Dezember 2007 als Abschluss der F & E Arbeiten angesprochen wurde und dieser auch das als Anlage K 22 vorgelegte Dokument dem Geschäftsführer der Beklagten vorgelegt habe. Eine Unterzeichnung dieses Dokuments, in welchem die Beendigung der F & E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 von Herrn Dr. B genannt wurde, sei jedoch nicht erfolgt. Eine entsprechende Vereinbarung hierüber bei dem Treffen am 20. Oktober 2008 konnte er nicht bestätigen. Er bekundet vielmehr noch, dass die Entwicklung eines Lac-Repressors für die temperatursensitive Elution für die Beklagte wesentlich war, um die Verwendung von IPTG zu vermeiden. Unterlagen zu entsprechenden Untersuchungen seien von Herrn Dr. B jedoch nicht vorgelegt worden, jedenfalls habe er keine gesehen. Eine Vereinbarung über den Abschluss der F & E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 bei dem Treffen am 22. Oktober 2008 vermochte auch der Zeuge Dr. D nicht zu bekunden. Dieser sagte aus, dass zwar über die Beendigung der F & E Arbeiten bei dem Treffen gesprochen worden sei, der 31. Dezember 2007 sei genannt worden. Eine Einigung hierüber sei jedoch nicht erfolgt. Vielmehr sei die Beendigung an die Bedingung geknüpft worden, dass Herr Dr. B Forschungsergebnisse über die Entwicklung eines Lac-Repressors vorlegt. Herr Dr. B habe gesagt, dass es eine entsprechende Entwicklung nicht gebe bzw. diese nicht zum Erfolg führe. Es habe jedoch auf Beklagtenseite Einigkeit bestanden, dass entsprechende Ergebnisse vorgelegt werden müssten, was jedoch nach dem Wissen des Zeugen Dr. D nicht geschehen ist.
Den Bekundungen des Zeugen C zu einer Einigung über den Abschluss der F & E Arbeiten stehen somit die Bekundungen der Zeugen Dr. F und Dr. P gegenüber, welche eine entsprechende Einigung nicht bestätigen konnten. Die Kammer vermag keiner der Bekundungen der Zeugen mehr oder weniger Glauben zu schenken. Für den Zeugen C mag zwar eine Vereinbarung über den Abschluss der F & E Arbeiten bei dem Gespräch erfolgt sein, wie er dies auch in seiner als Anlage K 19 Seite 3 ff. vorgelegten Aktennotiz niedergelegt hat. Die gegenbeweislich vernommenen Zeugen Dr. F und Dr. D konnten eine solche Vereinbarung hingegen nicht bestätigen. Diese machten vielmehr deutlich, dass für die Beklagte die Entwicklung der temperatursensitiven Elution bzw. jedenfalls die Vorlage von Forschungsergebnissen als wesentlich erachteten, was gegen eine Vereinbarung zur Beendigung zum 31. Dezember 2007 spricht, da unstreitig entsprechende Ergebnisse von der Klägerin nicht vorgelegt wurden. Es mögen zwar die Bekundungen der Zeugen Dr. F und Dr. D außerhalb des Themenkreises Beendigung der F & E Arbeiten stellenweise ohne konkretes Detailwissen mehr gewesen sein und stellenweise Kenntnisse von Umständen außerhalb des Treffens vom 22. Oktober 2008 in die Bekundungen eingeflossen sein sowie eigene Wertungen und Schätzungen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen zumal auch der Zeuge C selbst bekundet hat, dass sein Eindruck gewesen sei, dass Herr Dr. A und Herr Dr. E die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten als beendet angesehen haben, mithin auch er lediglich eine persönlich Einschätzung abgegeben hat.
Für eine Vereinbarung über den Abschluss der F & E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 ist die Klägerin mithin beweisfällig geblieben. Gegen den Abschluss einer solchen Vereinbarung spricht im Übrigen auch, dass das von Herrn Dr. A dem Geschäftsführer der Beklagten am 22. Oktober 2008 sowie in einer späteren Email übermittelte Dokument nach Anlage K 22, in welchem die Beendigung der F & E Arbeiten zum 31. Dezember 2007 niedergelegt war, nicht unterzeichnet wurde. Wäre eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, wie dies die Klägerin behauptet, hätte die Beklagte die Vereinbarung ohne Weiteres unterzeichnen können.
(b)
Dem Verhalten der Beklagten kann auch keine konkludente Vereinbarung über den Abschluss der F & E Arbeiten durch teilweise Zahlung des in Ziffer 10.7 vorgesehenen Kooperationsbetrages entnommen werden. Gemäß Ziffer 10.7 des KLV ist die Beklagte verpflichtet für das erste Jahr nach erfolgreicher Beendigung der F & E Arbeiten Lizenzzahlungen in Höhe von € 55.000,- an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnungen vom 31. März 2008 und 30. Juni 2008 (Anlage K 1) einen Betrag in Höhe von 27.500,- Euro in Rechnung, welche von der Beklagten beglichen wurden.
Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagten mit den jeweiligen Teilrechnungen die Minimalzahlungen für das erste Kooperationsjahr 2008 gemäß Ziffer 10.7 in Rechnung gestellt und die Beträge durch die Beklagte anstandslos beglichen worden seien, so dass das Jahr 2008 als erstes Kooperationsjahr anzusehen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn den Rechnungen vom 31. März 2008 und 30. Juni 2008 kann nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um Teilbeträge der vereinbarten Kooperationszahlungen handelt. Zwar mag es sich insgesamt rein rechnerisch um den hälftigen Betrag der Kooperationszahlungen handeln. Der Betreff der Rechnungen spricht jedoch für eine Inrechnungstellung über geleistete Arbeiten, nämlich die Klonierung des Parentalplasmids pRBPS7. Von einer Kooperationszahlung ist nicht die Rede. Erst in der Rechnung vom 31. Dezember 2008 (Anlage K 3) wird von „Minimal Royalities“ gesprochen und die von der Beklagten beglichenen Rechnungen in Abzug gebracht. Diese Rechnung wurde von der Beklagten jedoch nicht beglichen, sondern ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Auch die gemeinsame Veröffentlichung der Parteien „Minicircle-DNA production by site specific recombination and protein-DNA interaction chromatography“, welche als Anlage K 7/7a vorgelegt wurde, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Hinweis über den erfolgreichen Abschluss der F & E Arbeiten angesehen werden. Denn hierin mögen zwar die Entwicklungsergebnisse beschrieben worden sein. Es wird die Entwicklung der Plasmide „pRBPS1“ und „pRBPS7“ beschrieben. Die vereinbarte Entwicklung einer temperaturabhängigen Reinigung und Elution der Minicircle-DNA wird hierin hingegen – zwangsläufig – nicht publiziert. Zwar mag in der Veröffentlichung davon die Rede sein, dass die RBPS-Technologie die großtechnische Präparation hochreiner Minicircle-DNA im industriellen Maßstab ermöglicht; ein Ziel, welches auch im KLV niedergelegt wurde (vgl. Vorbemerkung zum KLV). Vertraglich vereinbart war als Ende der F & E Arbeiten jedoch nicht die wirtschaftliche Herstellung, sondern der erfolgreiche Abschluss der im Anhang A zum KLV beschriebenen Arbeiten und eine solche kann der Publikation nicht entnommen werden. Eine Willenserklärung auf Abänderung der vertraglichen Vereinbarung beinhaltet der Inhalt der Veröffentlichung nicht, da sie sich mit dem KLV nicht befasst.
Ein Hinweis auf eine konkludente Beendigung der F & E Arbeiten mit einem entsprechenden Beginn des ersten Lizenzjahres im Jahre 2008 ist auch nicht in dem Umstand zu sehen, dass sich der Zeuge Dr. D vom 11. bis zum 22 Februar 2008 in Wien zu einer Schulung oder einem von beiden Parteien als „Technologietransfer“ bezeichneten Aufenthalt befand. Denn es ist nicht zu erkennen und kann auch weder dem klägerischen Vortrag noch den vorgelegten Anlagen entnommen werden, dass es sich um einen Technologietransfer entsprechend dem Verständnis des KLV gehandelt hat. Dieser sollte, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in dem KLV und dessen Anhängen, nach Abschluss der F & E Arbeiten im Quartal 9 stattfinden (vgl. Anhang A Abb. 3 i.V.m. Anhang C Ziffer 3). Bereits vor dem Technologietransfer sollten die einzelnen Schritte der Prototypenentwicklung entsprechend der Abb. 3 des Anhangs A beendet sein. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Technologietransfer hinsichtlich der Herstellung und Verwendung eines temperaturinstabilen Lac-Repressors nicht stattfinden konnte, ist jedoch auch nicht zu erkennen, dass die übrigen Schritte der Prototypenherstellung, wie sie in Abb. 3 des Anhangs A tabellarisch dargestellt wirst, transferiert wurden, d.h. das entsprechende Know-how-bei der Schulung des Zeugen Dr. D vermittelt wurde. Die Klägerin hat dies pauschal behauptet. Die Beklagte hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 dezidiert ausgeführt, welche Methoden im Einzelnen während des Aufenthalts in Wien durchgeführt wurden. Die Klägerin hat die Durchführung der entsprechenden Arbeiten nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich das Vorbringen der Beklagten zum Hintergrund des Aufenthalts des Zeugen Dr. D in Wien bestritten. Dass es sich bei den durchgeführten Methoden, um solche handelt entsprechend der Prototypenentwicklung wie sie im Anhang A beschrieben ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen und ist von der Klägerin auch im Einzelnen nicht vorgetragen worden.
III.
Begründet ist die Klage soweit die Klägerin Zahlung wegen der laufenden Patentkosten in Höhe von € 2.328,07 geltend macht. Mit Rechnung vom 27. März 2009 (Anlage K 8) stellte die Klägerin der Beklagten Patentkosten in Rechnung. Später wurde der Beklagten eine Gutschrift in Höhe von € 354,86 erteilt, so dass Gegenstand der Klageerweiterung ein Betrag in Höhe von € 2.328,07 ist.
Der Anspruch ist gemäß Ziffer 10.13 des KLV begründet. Ziffer 10.13 des KLV sieht vor, dass die Vertragspartner gemeinschaftlich entscheiden, in welchen Ländern, in welchem Umfang und in welcher Art die lizenzvertragsgegenständliche Schutzrechtsanmeldung entsprechend Ziffer 10.3 weiterverfolgt wird. Soweit die Beklagte nunmehr eine Zahlungsverpflichtung mit der Begründung verneint, dass Ziffer 10.13 eine gemeinschaftliche Entscheidung über Art und Umfang der Schutzrechtsanmeldungen vorsehe, ein solches Einvernehmen aber nicht vorliege, bleibt der Einwand ohne Erfolg.
Denn die Beklagte hat bereits in der Vergangenheit anteilige Kosten für die Patentanmeldung und –aufrechterhaltung ohne Berufen auf ein fehlendes Einvernehmen beglichen, so dass von einem entsprechenden Einvernehmen auszugehen ist. Dies gilt für die europäische Patentanmeldung Nr. 047309XXX und das Österreichische Patent Nr. 412.XXX, da insoweit bereits die 5. Jahresgebühr fällig war und in früheren Rechnungen eine Bezahlung auch schon erfolgt ist, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat. Die Rechnungen 3, 5, 6, 8, 9 betreffen die europäische Patentanmeldung Nr. 047309XXX wie der identischen Nummer 04730XXX.5 entnommen werden kann, so dass auch diese Koten von der Beklagten hälftig zu tragen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht jedoch auch ein Einvernehmen über die Patentanmeldung in den Kanada und Australien (Rechnungspositionen 1 und 10). Denn auch insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass bereits in der Vergangenheit die entsprechenden Kosten von der Beklagten getragen wurden. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Insoweit kommt es auf das neue Tatsachenvorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Juni 2011 nicht an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 1090 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 696 Abs. 1 Satz 5, 286 Abs. 3 ZPO, Art. 17 Abs. 2 EUMahnverfVO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt € 41.328,07.