4a O 288/08 – Frittieröl-Reinigungsgerät IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1650

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. März 2011, Az. 4a O 288/08

Der Antrag vom 02.11.2010 auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 08.12.2008 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Auf den Antrag der Verfügungskläger vom 08.12.2008 wurde dem Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 08.12.2008, bestätigt mit Urteil vom 13.01.2009, verboten, Vorrichtungen zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten im Sinne des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 (Verfügungsgebrauchsmuster) zu vertreiben. Wegen des Wortlauts der einstweiligen Verfügung und des diese bestätigenden Urteils wird auf Blatt 17 ff und Blatt 44 ff der Akte Bezug genommen. Das Verfügungsgebrauchsmuster ist mit Ablauf der Höchstschutzdauer am 02.11.2010 erloschen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, da in der einstweiligen Verfügung ein unbefristeter Unterlassungsanspruch tenoriert worden sei, der Anspruch aber auf die Höchstschutzdauer begrenzt und mit dem Erlöschen des Verfügungsgebrauchsmusters nachträglich entfallen sei, könne er die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände verlangen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 08.12.2008 aufzuheben.

Die Verfügungskläger beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungskläger sind der Auffassung, der Unterlassungstenor der einstweiligen Verfügung sei immanent auf den Zeitraum der höchstmöglichen Schutzdauer beschränkt. Einer Aufhebung bedürfe es nicht.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß §§ 927, 936 ZPO kann der Verfügungsbeklagte auch nach der Bestätigung der einstweiligen Verfügung die Aufhebung derselben wegen veränderter Umstände beantragen. Die Regelung normiert einen Rechtsbehelf des Verfügungsbeklagten, mit dem er sich gegen die Fortdauer der einstweiligen Verfügung wenden kann. Die Aufhebung wegen veränderter Umstände kann insbesondere wegen Wegfalls des Arrestanspruchs, Erledigung des Arrestgrundes oder aufgrund des Erbietens zur Sicherheitsleistung beantragt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: § 926 Rn 1).

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten stellt der Ablauf der Höchstschutzdauer des Verfügungsgebrauchsmusters keinen veränderten Umstand dar. Es ist in der Rechtsprechung für eine auf eine Schutzrechtsverletzung gestützte Unterlassungsklage seit langem anerkannt, dass der Klageantrag und eine diesem stattgebende Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz höchstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschränkt sind (BGH GRUR 1958, 179, 180 – Resin; GRUR 1990, 997, 1001 – Ethofumesat; GRUR 2010, 996, 997 – Bordako). Ein ohne zeitliche Beschränkung gestellter Klageantrag und ein entsprechendes Urteil sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie bis zum Ablauf der Höchstschutzfrist Geltung behalten sollen (BGH GRUR 2010, 996, 997 – Bordako). Es gibt keinen Grund, diese Grundsätze nicht auch auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die einstweilige Verfügung selbst anzuwenden.

Der Einwand des Verfügungsbeklagten, der Zeitpunkt, zu dem das Schutzrecht nach der Höchstschutzdauer erlösche, müsse jedenfalls anhand der Entscheidung bestimmbar sein, greift nicht durch, da zur Auslegung des Tenors von Entscheidungen ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auch das schriftsätzliche Parteivorbringen zur berücksichtigen ist. Aus diesem ergibt sich aber im vorliegenden Fall der Anmeldetag des Verfügungsgebrauchsmusters, so dass der Ablauf der Höchstschutzfrist jedenfalls bestimmbar ist.

Ist nach diesen Grundsätzen die einstweilige Verfügung vom 08.12.2008 dahingehend auszulegen, dass das mit der Verfügung erlassene Verbot nur bis zum 02.11.2010 beschränkt ist, sind mit Ablauf der Höchstschutzfrist keine veränderten Umstände eingetreten. Das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot hat aufgrund der immanenten Beschränkung auf die Höchstschutzfrist seine Geltung für die Zeit nach dem 02.11.2010 ohnehin verloren. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung käme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nachträglich entfallen sind und das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot weiterhin fortgälte. Das ist hier aber nicht der Fall. Eine uneingeschränkte Aufhebung der einstweiligen Verfügung scheint auch deswegen unangebracht, weil sie bei einer noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel zu rechtlichen Schwierigkeiten führen kann (BGH GRUR 1990, 997, 1001 – Ethofumesat). Die Verfügungskläger ständen vor dem Problem, dass für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot aus der Zeit vor dem Erlöschen des Verfügungsgebrauchsmusters gegebenenfalls kein Titel mehr vorhanden wäre. In dieser Beziehung ist der Unterlassungsanspruch daher trotz Ablaufs des Klagepatents nicht als gegenstandslos anzusehen (BGH a.a.O.).

Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfügungskläger zu 2) gegenüber Abnehmern des Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf die einstweilige Verfügung gegebenenfalls behauptet haben soll, ihm stehe aus dem Verfügungsgebrauchsmuster ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu. Abgesehen davon, dass es sich dabei entgegen der vom Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht um veränderte Umstände im Sinne von § 927 Abs. 1 ZPO handelt, die eine der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung nachträglich entfallen lassen, wurden diese vermeintlichen Äußerungen des Verfügungsklägers zu 2) noch vor Ablauf der Höchstschutzdauer des Verfügungsgebrauchsmusters getätigt, als das mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot noch Geltung hatte. Soweit der Verfügungsbeklagte meint, auch für die Zukunft sei zu befürchten, dass der Verfügungskläger zu 2) versucht, mithilfe der einstweiligen Verfügung potentielle Kunden des Verfügungsbeklagten zu verunsichern, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Vielmehr stehen dem Verfügungsbeklagten insofern anderweitige Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Der Verfügungsbeklagte meint insofern, der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung „Bordako“ im Falle eines Urteils die Vollstreckungsgegenklage als richtigen Rechtsbehelf angesehen, wenn die Schutzdauer eines gewerblichen Schutzrechts abgelaufen sei. Da aber die Vollstreckungsgegenklage gegen eine einstweiligen Verfügung nicht anwendbar sei, sei die einstweilige Verfügung jedenfalls gemäß § 927 ZPO aufzuheben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, „die Interessen des Beklagten sind dadurch hinreichend gewahrt, dass er eine weitere Vollstreckung jedenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage abwenden kann, wenn das Schutzrecht nach dem für die Beurteilung im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig erlischt“ (BGH GRUR 2010, 996, 997 – Bordako; Hervorhebung seitens der Kammer). Ist beispielsweise der Antrag beziehungsweise die entsprechende Entscheidung auf die Höchstschutzdauer begrenzt, ist die Vollstreckungsgegenklage unter Umständen statthaft, wenn das Schutzrecht vor Ablauf der Höchstschutzdauer erlischt. Das gilt aber nicht, wenn für das Schutzrecht wie im vorliegenden Fall die Höchstschutzdauer voll ausgeschöpft wird. Der Ablauf der Schutzfrist stellt dann keine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst dar, weil dieser ohnehin auf den Ablauf der Höchstschutzdauer beschränkt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 100.000,00 EUR