4a O 273/09 – Displayanordnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1738

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. August 2011, Az. 4a O 273/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2008 014 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen einge-tragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Das Kla-gegebrauchsmuster wurde am 05.11.2008 angemeldet. Die am 15.01.2009 erfolgte Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 19.02.2009 bekannt gemacht.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Displayanordnung sowie Halteprofil dafür“. Sein hier allein maßgeblicher Schutzanspruch 1 lautet:

„Displayanordnung zum Halten eines flächigen, flexiblen Elements, etwa eines Stoffes, eines Prints (7, 7.1) oder dergleichen mit zumindest zwei voneinander beabstandet angeordneten Halteprofilen (2, 2.1) zum Halten des aufzuspannenden Gegenstandes (7, 7.1) und mit einer Einrichtung zum Hinterleuchten des von den Halteprofilen (2, 2.1) getragenen Gegenstandes (7, 7.1), dadurch gekennzeichnet, dass die Halteprofile (2, 2.1) jeweils zumindest eine der Längserstreckung des Profils (2, 2.1) folgende Anschlussnut (8) zum Anschließen eines Randes des Gegenstandes (7, 7.1) an das Profil (2, 2.1) sowie benachbart zu jeder Anschlussnut (8) eine gegenüber der Ebene des zwischen den Halteprofilen (2, 2.1) gehaltenen Gegenstandes (7, 7.1) in Richtung der Mittellängsebene (11) des Halteprofils (2, 2.1) geneigte, der Längserstreckung des Profils (2, 2.1) folgende Reflektoroberfläche (9, 10) aufweisen und eine Hinterleuchtungseinrichtung in jedes Halteprofil (2, 2.1) integriert ist, wobei diese zumindest eine der Längserstreckung der Halteprofile (2, 2.1) folgende Lichtquelle oder Lichtquelleneinheit (16) umfasst, die aus Blickrichtung des Gegenstandes (7, 7.1) hinter dem Reflektor (9, 10, 10.1) mit einer Hauptabstrahlrichtung seiner einen oder mehreren Lichtquellen in Richtung zu dem zweiten Halteprofil (2.1 bzw. 2) angeordnet sind.“

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 veran-schaulichen nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters den Gegen-stand der erfindungsgemäßen Lehre anhand eines bevorzugten Ausfüh-rungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht einer als Ständer ausgebildeten Displayeinheit.
Figur 3 stellt eine Stirnseitenansicht eines Halteprofils der Displayanordnung nach Figur 1 dar. Figur 4 zeigt eine vergrößerte perspektivische Ansicht eines Halteprofils.
Der Beklagte bewirbt und vertreibt unter der Firma „A“ in der Bundesrepublik Deutschland eine Displayanordnung zum Halten eines flächigen, flexiblen Elementes (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), die wie nachfol-gend eingeblendet gestaltet ist, wobei die durch die Klägerin vorgenommene Beschriftung durch den Beklagten nicht beanstandet wurde:
Im Übrigen wird im Hinblick auf die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform auf den als Anlage rop 3 vorgelegten Prospekt Bezug ge-nommen.
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform wort-sinngemäß von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.

Die Klägerin beantragt daher

I. den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Displayanordnungen zum Halten eines flächigen, flexiblen Elements, etwa eines Stoffes, eines Prints oder dergleichen mit zumindest zwei voneinander beabstandet angeordneten Halte-profilen zum Halten des aufzuspannenden Gegenstandes und mit einer Einrichtung zum Hinterleuchten des von den Halteprofilen getragenen Gegenstandes, wobei die Halteprofile jeweils zumindest eine der Längserstreckung des Profils folgende Anschlussnut zum Anschließen eines Randes des Gegenstandes an das Profil sowie benachbart zu jener Anschlussnut eine gegenüber der Ebene des zwischen den Halteprofilen gehaltenen Gegenstandes in Richtung zur Mittellängsebene des Halteprofils geneigte, der Längserstreckung des Profils folgende Reflektorfläche aufweisen, und eine Hinterleuchtungseinrichtung in jedes Halteprofil integriert ist, wobei diese zumindest eine der Längserstreckung der Halteprofile folgende Lichtquelle oder Lichtquelleneinheit umfasst, die aus Blickrichtung des Ge-genstandes hinter dem Reflektor mit einer Hauptabstrahlrich-tung seiner einen oder mehreren Lichtquellen in Richtung zu dem zweiten Halteprofil angeordnet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufge-schlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen so-wie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange-botsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbestätigungen und Rechnungen vorzulegen hat,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeich-nenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichne-ten, seit dem 20.03.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe, inspiriert durch einen geschäftlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der B GmbH, Herrn Carsten C, bereits im Jahr 2007 die Idee gehabt, einen „Leuchtkasten“ zu entwickeln und zu vertreiben. Im Oktober 2007 habe der Beklagte in Zusammenarbeit mit Herrn Mario D mit der Herstellung eines ersten Prototyps begonnen. Zu diesem Zweck seien zunächst die Randbereiche eines streifenförmigen Blechs im 90°-Winkel umgebogen worden. An den umgebogenen Enden seien streifenförmige Bleche schräg angeschweißt worden, so dass das nachfolgend als Foto eingeblendete Profil entstanden sei:
In dieses Profil sei eine LED-Leuchte aus der Serie E® der B GmbH aus F entsprechend der nachfolgenden Abbildung eingesetzt worden.
Das Profil mit der Leuchte sei in einen Rahmen wie nachfolgend darstellt inte-griert worden:
Bereits dieser Prototyp habe eine in Richtung der Mittellängsachse geneigte Reflektorfläche aufgewiesen. Anschließend sei der Rahmen mit einem Stoff gemäß nachfolgender fotografischer Wiedergabe bespannt worden:
Der Beklagte habe diesen Leuchtkasten erstmals im Januar 2008 Herrn Cars-ten C und Herrn Oliver G, Inhaber der Firma „H“ aus Düsseldorf, vorgestellt.

Zudem habe der Beklagte Anfang des Jahres 2008 seine Versuche zusammen mit Herrn Mario D fortgesetzt. Das ursprünglich durch Schweißen hergestellte Profil habe nun durch Biegen eines Bleches hergestellt werden sollen. Zu diesem Zweck sei im ersten Quartal 2008 eine Anfrage an die I Düsseldorf gesendet worden, das nachfolgend im Schnitt dargestellte Profil herzustellen:
Den Auftrag zur Herstellung des Profils habe schließlich die J GmbH, K 59, 40XXX K erhalten, die daraufhin in der ersten Jahreshälfte 2008 insgesamt zehn Profile gemäß nachfolgender fotografischer Wiedergabe aus Blech gebogen und geliefert habe.
Die Breite des Innenraums des Profils habe 42 mm betragen, um eine ur-sprünglich vorgesehene, knapp 42 mm breite Lichtleiste der B GmbH wie nachfolgend wiedergegeben einsetzen zu können:
Im Mai 2008 habe der Beklagte ein anderes seriennahes Muster herstellen las-sen, dessen Rahmen durch das nachfolgend gezeigte Aluminiumprofil gebildet worden sei:
Dabei hätten die geneigten Reflektorflächen jedoch nicht aus Aluminium be-standen, sondern aus einem Kunststoffmaterial. Dieses Muster sei Herrn Cars-ten C im Mai 2008 gezeigt worden. Herr Oliver G habe ein solches Muster im Mai 2008 von der Beklagten erhalten, um es seinen Kunden vorstellen zu können. Herr G habe das entsprechende Muster tatsächlich mit zu Kunden, beispielsweise der Firma „L“, genommen.
Um dieses im Mai 2008 fertiggestellte Profil vollständig und kostengünstig aus Aluminium zu fertigen, habe sich der Beklagte mit verschiedenen türkischen Firmen in Verbindung gesetzt und schließlich die Firma M als Lieferant der Aluminiumprofile ausgewählt. Auf Basis der Handskizze habe die Firma M die nachfolgend eingeblendete technische Zeichnung gefertigt, welcher der Be-klagte zugestimmt habe.
Ca. drei bis vier Wochen später habe die Firma M 6 m lange Aluminiumprofile geliefert, deren Querschnitte der vorstehend eingeblendeten technischen Zeichnung entsprochen hätten.
In Handarbeit habe der Beklagte zusammen mit Herrn Mario D im Sommer 2008 aus den von der Firma M gelieferten Aluminiumprofilen Werbeframes hergestellt. Der Beklagte habe vor dem Anmeldetag des Klagege-brauchsmusters mehrere Werbeframes mit dem von der Firma M gelieferten Profil, die mit LED-Beleutungselementen versehen waren, geliefert. Eine Lieferung sei beispielsweise am 23.09.2008 an die H GmbH erfolgt, welche den nachfolgend eingeblendeten Rahmen sofort an ihre Kundin, die Firma „L“ weitergegeben habe, die den Werbeframe bis heute nutze.
Zudem habe der Beklagte im August 2008 einen solchen Werbeframe mit schräger Reflektorfläche auch an die N GmbH geliefert. Überdies habe auch die N GmbH, die personell mit der N GmbH verbunden sei, zahlreiche Ange-bote erhalten.

Im Übrigen beruhe das Klagegebrauchsmuster auf einer widerrechtlichen Ent-nahme, da die N GmbH, die mit der Klägerin eine enge Geschäftsbeziehung unterhalte, die Erfindung im August 2008 hinter dem Rücken des Beklagten an die Klägerin weitergegeben habe, nachdem ihr der Beklagte im Juli 2008 seine Erfindung vorgestellt und ihr im August 2008 einen fertigen Werbeframe verkauft und geliefert hatte. Der ehemalige Geschäftsführer der N GmbH, Herr Dieter Schmidt, habe nunmehr offensichtlich bei der Klägerin eine neue berufliche Heimat gefunden und in diesem Zusammenhang die Erfindung des Beklagten an die Klägerin weitergegeben. Dies werde bereits dadurch bestätigt, dass Herr Dieter Schmidt in der zum Klagegebrauchsmuster parallelen Patentanmeldung EP 2 184 XXX A1 als Erfinder genannt werde.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Aus den durch den Beklagten vorgelegten Anlagen gehe keine Ausgestaltung hervor, die mit der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung übereinstimme. Es würden lediglich nachträglich verfasste Bestätigungsschreiben überreicht sowie Rechnungen, von denen nicht klar sei, auf was sie sich beziehen und aus denen eine konkrete Ausgestaltung einer etwaigen Display-Anordnung in keiner Weise hervorgehe. Völlig lückenhaft und widersprüchlich sei der Vortrag der Beklagten insbesondere bezüglich der gezeigten (angeblichen) einzelnen Entwicklungsschritte.

Die Klägerin bestreitet, dass die B GmbH gemäß Rechnung vom 17.01.2008 eine Bemusterung durchgeführt haben soll. Es verwundere zudem, dass der Beklagte im Januar 2007 die Idee gehabt, sich aber erst im Oktober 2007 an die Herstellung des ersten Prototyps gemacht haben und die Vorstellung des Prototyps erst weitere drei Monate später stattgefunden haben soll. Sodann passe die Angabe in dem als Anlage TW 1 vorgelegten Schreiben des Geschäftsführers der B GmbH, dass die Bemusterung von Januar 2007 das LED Modul „P“ betroffen habe, nicht zu den Fotos in der Klageerwiderung, da es sich bei diesem Produkt um ein flexibles LED Modul handele, wie es für De-korationszwecke eingesetzt werde. Außerdem wolle der Beklagte die „Entwicklung“ seines Produktes nach dem eigenen Vortrag durch ein Kunststoffprofil im Mai 2008 unterbrochen haben. Augenscheinlich habe Herr Mario D im Verlauf des Mai 2008 die Entwicklung eines Aluminiumprofils aufgegeben.
Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte das in den Anlagen TW 7 und TW 8 wiedergegebene Aluminiumprofil bei der türkischen Firma M angefragt und bestellt hat. Es würden die in einer Bestellung üblicherweise zugrunde gelegten Spezifikationen und Preise ebenso fehlen wie jede Unterschrift und/oder firmenmäßige Identifikation seitens der türkische Herstellerfirma. Die als Anlage TW 9 überreichte Rechnung beziehe sich nicht auf ein in Rede stehendes Aluminiumprofil, sondern betreffe zwei unterschiedliche Profile. Aus diesem Grund bestreitet die Klägerin die Nämlichkeit zwischen den in der Rechnung genannten Aluminiumprofilen einerseits und dem Aluminiumprofil nach Anlagen TW 7 und TW 8 andererseits. Zugleich bestreitet die Klägerin, dass sich diese Rechnung auf Aluminiumprofile bezieht, die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung mit der Merkmalsgliederung nach dem Klagegebrauchsmuster zusammenhängen.

Ferner sei in Bezug auf die als Anlagen TW 10 und TW 11 vorgelegten Rech-nungen und Angebote nicht ersichtlich, worauf sich diese beziehen. Die Klägerin bestreitet deshalb, dass sich die Angebote auf eine Display-Anordnung mit den Merkmalen des Klagegebrauchsmusters beziehen. Gleiches gelte in Bezug auf die Anlagen TW 12 ff., die keinen Bezug zum Klagegebrauchsmuster hätten. Insbesondere ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen, noch aus dem Vortrag der Klägerin, dass es sich bei den geneigten Flächen um Reflektorflächen handele. Die angeblichen Entwicklungen des Beklagten würden insbesondere nicht das Merkmal 2.2. zeigen, da bereits die auf Seite 4 der Klageerwiderung gezeigte Ausgestaltung verdeutliche, dass ein zusätzlicher Rahmen benötigt werde.
Schließlich habe der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass er die Erfindung in Benutzung genommen oder zumindest hierfür die erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe. Die pauschalen Hinweise auf die angeblichen Angebote und Auslieferungen seien unschlüssig. Soweit der Beklagte Unterlagen vorlege und Zeugenbeweis anbiete, handele es sich um unsubstantiierten Vortrag und um Beweisantritte zu Ausforschungszwecken. Überdies erinnere sich der seinerzeitige Geschäftsführer der N GmbH sehr gut daran, dass der seinerzeit an die N GmbH gelieferte Werbeframe keine geneigten Reflektorflächen aufgewiesen habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann dem Beklagten Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland nicht untersagen, da dem Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zusteht, § 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 12 Abs. 1 PatG. Aus diesem Grunde ist der Beklagte auch weder zur Rechnungslegung, noch zum Schadenersatz verpflichtet. Die insoweit geltend gemachten Ansprüche aus § 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. §§ 242, 259 BGB stehen der Klägerin nicht zu.
I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Displayanordnung, die beispielsweise zum Halten eines Stoffes oder Prints verwendet werden kann.
Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters weisen die im Stand der Technik bekannten Displayanordnungen zwei voneinander beabstandete Hal-teprofile mit jeweils einem zu dem jeweils gegenüberliegenden Halteprofil wei-senden offenen Kederkanal zum Einziehen des Kederrandes des aufzuspan-nenden Gegenstandes auf. Die Halteprofile werden durch Querstrebprofile auf Abstand gehalten, die sich typischerweise zwischen den Halteprofilenden er-strecken. Alternativ können sie aufgeständert sein. Für den Fall, dass der auf-gespannte Gegenstand hinterleuchtet werden soll, wird – so führt die Klagege-brauchsmusterschrift weiter aus – eine zusätzliche Hinterleuchtungseinrichtung benötigt, bei der es sich regelmäßig um ein oder mehrere Strahler handelt, die mit Abstand zur Rückseite des aufgespannten Prints angeordnet sind und diesen von hinten beleuchten. Daran bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass es schwierig sei, gerade bei größeren Prints eine gleichmäßige Hintergrundausleuchtung bereitzustellen.
Wie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausführt, sind im Stand der Tech-nik auch Profile bekannt, bei denen die Anschlussnuten an der von dem gegenüberliegenden Halteprofil wegweisenden Seite angeordnet sind, so dass der Print an der Außenseite des Halteprofils vorbeigeführt ist, wodurch er rahmenlos wirkt. An dieser Lösung kritisiert das Klagegebrauchsmuster jedoch, dass dabei naturgemäß nur ein Teil des Prints hinterleuchtet werden könne. Insbesondere könnten die äußeren Randbereiche nicht hinterleuchtet werden.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagegebrauchsmusterschrift die Auf-gabe (das technische Problem), eine eingangs genannte Displayanordnung dergestalt weiterzubilden, dass diese nicht nur hinsichtlich des Platzbedarfs bei einer Hintergrundbeleuchtung vereinfacht wird, sondern dass mit dieser auch eine rahmenlose Hintergrundbeleuchtung möglich ist.
Dies geschieht nach Schutzanspruch 1 durch eine Displayanordnung mit folgenden Merkmalen:

1. Displayanordnung zum Halten eines flächigen, flexiblen Elements, etwa eines Stoffes, eines Prints (7, 7.1) oder dergleichen

2. mit zumindest zwei voneinander beabstandet angeordneten Halteprofilen (2, 2.1.) zum Halten des aufzuspannenden Gegen-standes (7, 7.1),

2.1. wobei die Halteprofile jeweils zumindest eine der Längserstre-ckung des Profils folgende Anschlussnut (8) zum Anschließen eines Randes des Gegenstandes (7, 7.1) an das Profil sowie

2.2. benachbart zu jeder Anschlussnut (8) eine gegenüber der Ebene des zwischen den Halteprofilen gehaltenen Ge-genstandes (7, 7.1) in Richtung zur Mittellängsebene des Hal-teprofils geneigte, der Längserstreckung des Profils (2, 2.1) fol-gende Reflektorfläche (9, 10) aufweisen, und

3. mit einer Einrichtung zum Hinterleuchten des von den Halteprofilen (2, 2.1) getragenen Gegenstandes,

3.1. wobei eine Hinterleuchtungseinrichtung in jedes Halteprofil (2., 2.1) integriert ist,

3.1.1. wobei diese zumindest eine der Längserstreckung der Halteprofile (2, 2.1) folgende Lichtquelle oder Lichtquelleneinheit (16) umfasst,

3.1.2. die aus Blickrichtung des Gegenstandes (7, 7.1) hin-ter dem Reflektor (9, 10, 10.1) mit einer Hauptab-strahlrichtung seiner einen oder mehreren Licht-quellen in Richtung zu dem zweiten Halteprofil (2.1 bzw. 2) angeordnet sind.
II.
Dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien zurecht nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Jedoch kann sich der Beklagte mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, § 13 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 PatG
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kam-mer fest, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagege-brauchsmusters im Erfindungsbesitz befand.
a)
Nach allgemeiner Auffassung erwirbt der Vorbenutzer ein Weiterbenutzungs-recht nur dann, wenn er bei der Vorbenutzung den Erfindungsbesitz, also eine für das Nacharbeiten ausreichende Kenntnis der später patentierten technische Lehre gehabt hat (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 850).

Erfindungsbesitz hat, wer weiß, welche Maßnahmen er treffen muss, um zum erfindungsgemäßen Erfolg zu gelangen, also den der Erfindung entsprechen-den äußeren Kausalzusammenhang erkannt hat, auch wenn ihm die wissen-schaftliche Erkenntnis der zugrundeliegenden Vorgänge fehlt (Kraßer, a.a.O.). Das heißt, der Vorbenutzer muss über die Kenntnis einer fertigen, ausführbaren technischen Lehre verfügen; Versuche, durch die eine brauchbare Problemlösung erst ermittelt werden soll, begründen kein Vorbenutzungsrecht.

Dies erfährt seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei dem Vorbenutzungs-recht insoweit um ein Recht handelt, das sich zwar nicht wie die Lizenz vom Patent ableitet, aber gleichwohl im Erfinderrecht wurzelt. Der Vorbenutzer kann sich auf dieses Recht nur dann berufen, wenn er subjektiv den Erfindungsgedanken der – objektiv vorliegenden – Erfindung anerkannt hat; ein Wissen um die Patentfähigkeit der Erfindung ist dagegen für die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht erforderlich. Wer subjektiv nicht in der Lage ist, die Erfindungsleistung nachvollziehbar zu beschreiben, dem steht aus dem Erfinderrecht des Patentgesetzes von vornherein kein Anspruch zu (Busche, Das Vorbenutzungsrecht im Rahmen des deutschen und europäischen Patentrechts, GRUR 1999, 645, 646).

Der Vorbenutzer muss somit die unter Schutz gestellte technische Lehre derart erkannt haben, dass ihm die Nacharbeitung planmäßig, dauerhaft und nicht nur in Form von „Zufallstreffern“ möglich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war und dass er am Anmeldetag die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder zumindest die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 / 05 – Klimagerät).

b)
Davon ausgehend ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des Kla-gegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befand.

Die Kammer lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begründenden Tatsachen sehr kri-tisch zu würdigen und an ihren Beweis strenge Anforderungen zu stellen sind, weil erfahrungsgemäß nach Offenlegung brauchbarer Erfindungen häufig andere Personen behaupten, entsprechendes schon vorher gemacht zu haben. Andererseits dürfen die Anforderungen an den Beweis nicht so hoch gespannt werden, dass der Nachweis eines privaten Vorbenutzungsrechtes praktisch unmöglich gemacht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn schriftliche Unterlagen oder andere objektive Umstände die Aussagen der vernommenen Zeugen bestätigen. In solchen Fällen treten die einer Zeugenaussage in aller Regel anhaftenden und insbesondere durch das nachlassende Erinnerungsvermögen der Zeugen verursachten Unsicherheiten umso weiter zurück, je mehr objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (OLG Düsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 / 05 – Klimagerät).

Dies vorausgeschickt erläuterte der Zeuge D ausführlich, wie er zusammen mit dem Beklagten bereits 2007 mit der Entwicklung von Werbeframes begann. Den weiteren Entwicklungsverlauf stellte der Zeuge detailreich und lückenlos dar. So berichtete er von der Entwicklung von insgesamt drei Typen von Frames, nämlich das auf den Seiten 3 und 4 der Klageerwiderung vom 16.07.2010 dargestellte „Outdoor“-Konzept, das auf Seite 8 der Klageerwide-rung dargestellte „seriennahe Muster“ als Indoor-Konzept und schließlich den Werbeframe mit gezogenem Profil aus Aluminium, wie er in den Anlagen TW 7 und TW 8 dargestellt ist. Zudem führte der Zeuge D weiter aus, dass bei der Herstellung der Indoor-Profile, die zunächst nicht vollständig aus Aluminium hätten hergestellt werden können, der untere Teil abgefräst worden sei. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen G, der aussagte, dass ihm zwischen Mai und November 2008 gezeigte weitere Profil sei noch nicht gezogen, sondern gefräst gewesen.

Darüber hinaus führte der Zeuge D weiter aus, in der Türkei seien sodann Profile bestellt worden, aus denen Muster und Rahmen zur Vorstellung bei den Kunden hergestellt worden wären, wobei diese Profile sodann bei dem Zeugen G zum Einsatz gekommen seien. Insoweit steht die Aussage des Zeugen D im Einklang mit der Aussage des Zeugen G, wonach das an die Firma „L“ gelieferte Profil ausgesehen habe wie das Profil, welches ihm im Mai 2008 gezeigt worden sei, nur, dass es diesmal gezogen gewesen sei. Darüber hinaus lässt sich dieses Vorbringen auch mit der als Anlage TW 8 vorgelegten Skizze („M“) vom 10.06.2008 sowie der als Anlage TW 9 vorgelegten Rechnung vom 15.08.2008 in Einklang bringen. Soweit der Zeuge D weiterhin aussagte, seines Wissens seien die Profile unmittelbar nach der Lieferung aus der Türkei an Herrn Oliver G geliefert worden, steht dies nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen G, da dieser bestätigte, das letztlich bei Eröffnung der T an „L“ gelieferte Profil sei nicht mehr gefräst, sondern gezogen gewesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen D nicht dadurch gemindert, dass diesem im Rahmen der Vernehmung die in der Klageerwiderung eingeblendeten Fotos vorgehalten wurden. Der entsprechende Vorhalt erfolgte zur Unterstützung der durch den Zeugen zu erläuternden technischen Zusammenhänge, nicht aber, weil dieser ohne die entsprechenden Fotografien nicht in der Lage gewesen wäre, die Rahmen zu beschreiben.

Der weitere Einwand der Klägerin, der Zeuge D sei vereinzelt in die „ich“-Form verfallen, vermag keine Zweifel daran zu begründen, dass er die Werbeframes gemeinsam mit dem Beklagten entwickelt hat. Zum Einen ging die Entwicklung des Werbeframes nach der Aussage des Zeugen D auf eine Initiative des Beklagten zurück („…kam Herr Q vorbei und fragte…“). Zum Anderen war der Beklagte nach Aussage des Zeugen D auch danach stets an der Entwicklung beteiligt, indem er beispielsweise die Stoffe auswählte oder ein passendes Profil suchte.

Schließlich vermag auch die Tatsache, dass lediglich der Zeuge G von der Firma „P 3“ sprach, nicht aber die übrigen Zeugen, keine Zweifel an der Glaub-würdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu begründen. Zum Einen sprach der Zeuge D stets nur von dem Zeugen G als natürliche Person. Zum Anderen spielten die genauen gesellschaftlichen Verhältnisse bei der Entwicklung der Werbeframes weder für den Zeugen G selbst, noch für den Beklagten oder den Zeugen D eine entscheidende Rolle, da selbst der Zeuge G erst auf Nachfrage erläuterte, dass mit „wir“ die Firma „P 3 GmbH in R“ gemeint sei. Beide Firmen, das heißt die H2 GmbH und die P 3 GmbH, liefen laut Aussage des Zeugen G parallel, wobei er definitiv wusste, dass die Bestellungen über P 3 liefen. Demgegenüber ging er lediglich davon aus, dass die Rechnungen auch an P 3 gestellt wurden. Da sich der Zeuge in Bezug auf die Rechnungen jedoch gerade nicht sicher war, steht der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht entgegen, dass die als Anlage TW 12 vorgelegte Rechnung nicht an die P 3 GmbH, sondern an die H2 GmbH adressiert ist.
Schließlich bestätigte auch der Zeuge C, der selbst an der Entwicklung der Werbeframes nicht beteiligt war und der am Ausgang dieses Prozesses kein unmittelbares Interesse hat, dass der Beklagte bereits Anfang 2008 einen Prototypen präsentierte, der bereits die Form hatte, wie er auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 16.07.2010 abgebildet ist. Im Frühjahr 2008 habe er dann ein Produkt zu sehen bekommen, welches dem entsprach, wie es an der angegebenen Stelle abgebildet ist. Zudem bestätigte der Zeuge C, dass der Beklagte sodann ab Juni 2008 regelmäßig Lampen bestellte, wobei der Be-klagte immer mit einem Frame-Ausschnitt bei ihm gewesen sei. Damit bestätigt auch die Aussage des Zeugen C den Inhalt der Aussagen der Zeugen G und D.

2.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht es zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte seinen Erfindungsbesitz im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters bereits hinreichend be-tätigt, zumindest aber entsprechende Veranstaltungen zu dessen Benutzung ergriffen hat.

Zwar führte der Zeuge G aus, die Leuchten seien im November 2008 an „L“ geliefert worden. Jedoch gab er zugleich an, dass er sich an den genauen Zeitpunkt lediglich deshalb erinnere, weil die Lieferung anlässlich der Eröffnung der „T“ stattgefunden habe. Dass diese Eröffnung bereits am 26.08.2008 stattfand, bestätigt nicht nur der als Anlage TW 14 vorgelegte Ausdruck von „S“, sondern insbesondere auch der zur Akte gereichte „Wikipedia“-Auszug. Überdies vermag der Umstand, dass der Zeuge G den Zeitpunkt der Eröffnung der „T“ auf November 2008 datierte, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begründen. Angesichts des seit der Eröffnung vergangenen Zeitraums unterstreicht dieser Umstand vielmehr die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der versuchte, das damalige Geschehen möglichst genau zu rekapitulieren.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.